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Beschluss

9 L 2025/05

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:1117.9L2025.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 8. September 2005 zum Neubau eines Klinikgebäudes mit Lüftungsanlage, Umbauten und Nutzungsänderungen im bestehenden Gebäude und Errichtung von 20 Stellplätzen auf den Grundstücken I1-straße 00 und 00 in I (G1) anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarwiderspruchs gemäß §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO kommt entgegen der in § 212a Abs. 1 BauGB getroffenen Grundentscheidung dann in Betracht, wenn das Interesse des Nachbarn an der Suspendierung der angegriffenen Baugenehmigung gegenüber dem öffentlichen Interesse oder dem Interesse des Bauherrn an deren Vollziehung überwiegt. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn die Baugenehmigung ersichtlich gegen Rechtsvorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, sein Rechtsbehelf in der Hauptsache also voraussichtlich Erfolg haben wird. Die hierzu erforderliche Prognose kann nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. Demgemäß sind in erster Linie die vom Rechtsschutzsuchenden selbst vorgebrachten Einwände zu berücksichtigen, andere Rechtsverstöße hingegen nur, wenn sie sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Darüber hinaus können im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder schwierige Rechtsfragen ausdiskutiert noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden. 6 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht ersichtlich. 7 Dabei kann zunächst offen bleiben, ob sich die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens der Beigeladenen nach den Vorschriften des Bebauungsplans Nr. 000 oder - weil dieser, wie die Antragsteller meinen, wegen eines Abwägungsmangels unwirksam ist - nach § 34 Abs. 1 BauGB richtet. Das Gebot der Rücksichtnahme, auf das sich die Antragsteller ausschließlich berufen, folgt im erstgenannten Fall - planübergreifend - aus § 15 BauNVO, ansonsten aus dem Tatbestandsmerkmal des „Einfügens" in § 34 Abs. 1 BauGB. 8 Welche Anforderungen an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Danach kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an den Kriterien der Zumutbarkeit auszurichten, und zwar in dem Sinne, dass abzuwägen ist, ob dem Betroffenen die nachteiligen Einwirkungen eines streitigen Bauwerks einschließlich seiner vorgesehenen Nutzung billigerweise zugemutet werden können oder nicht, 9 vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - 4 C 1/78 -, BRS 38 Nr. 186. 10 Ausgehend hiervon liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zunächst im Hinblick auf die von den Antragstellern geltend gemachten Lärmimmissionen nicht vor. Bei summarischer Prüfung ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der mit dem Vorhaben der Beigeladenen verbundene Lärm schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG hervorrufen wird. 11 Nach dem übereinstimmenden Beteiligtenvortrag entspricht die nähere Umgebung des Grundstücks der Antragsteller einem allgemeinen Wohngebiet, so dass den Antragstellern hinsichtlich des auf dem Betriebsgrundstück selbst entstehenden Lärms nach Abschnitt 6.1 d) der TA Lärm Lärmpegel von 55 dB(A) tagsüber bzw. 45 dB(A) nachts zuzumuten sind. Entsprechende Immissionsrichtwerte sind in Ziffer 31 der angefochtenen Baugenehmigung festgesetzt sowie des weiteren bestimmt worden, dass einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte am Tage nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nachtzeit um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten dürfen (vgl. Ziffer 6.1 Abs. 2 TA Lärm). Nach den im Planaufstellungsverfahren und im Baugenehmigungsverfahren getroffenen Feststellungen und den vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen werden diese Immissionsrichtwerte auch tatsächlich eingehalten. 12 Nach der gutachterlichen Stellungnahme des Q vom 27. September 2004 verursacht die Parkplatznutzung am nächstgelegenen Gebäude I1-straße 00 (IP A) tagsüber einen Beurteilungspegel von 49 dB(A). Hiernach wäre der Richtwert von 55 dB(A) tagsüber auch an den weiter entfernt gelegenen Gebäuden der Antragsteller (I1-straße 00 und 00) eingehalten. Ebenso wenig sind nach den Ausführungen des Gutachters Überschreitungen des Spitzenwertkriteriums zu erwarten. Lediglich hinsichtlich einer etwaigen Nutzung der Parkplätze zur Nachtzeit sind nach der gutachterlichen Stellungnahme vom 27. September 2004 neben der Überschreitung des Spitzenwertkriteriums auch je nach Anzahl der PKW Überschreitungen des Nachtimmissionsrichtwertes nicht auszuschließen. Dem ist in der angefochtenen Baugenehmigung Rechnung getragen und in Auflage Nr. 36 bestimmt worden, dass die Parkplätze zur Nachtzeit nicht genutzt werden dürfen und dies durch entsprechende Absperrvorrichtungen sicherzustellen ist. 13 Nach der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 21. Oktober 2004, in der der Gutachter die Auswirkungen der Parkplatzgeräuschemissionen und der Verladegeräusche des an- und abfahrenden Lieferverkehrs der Klinik insgesamt ermittelt und bewertet hat, sind an den nächstgelegenen Häusern L1-straße 00-00 (IP B) und L1-straße 00 (IP C) Beurteilungspegel von 53 dB(A) bzw. 47 dB(A) zu erwarten. Auch hiernach wäre der Richtwert von 55 dB(A) tagsüber an den weiter entfernt gelegenen Gebäuden der Antragsteller (I1-straße 00 und 00) eingehalten. Überschreitungen des Spitzenwertkriteriums sind auch nach diesem Gutachten nicht zu erwarten. Die Antragsteller können sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Anlieferverkehr werde in Zukunft ausschließlich über die I1-straße und die südöstlich des geplanten Neubaus gelegene „private Zufahrt" vorgenommen, mit der Folge, dass der Gutachter die Lage der dem Gutachten zugrunde liegenden Emissionspunkte für den Lieferverkehr VP 1 (Wäsche) und VP 2 (Getränke, Lebensmittel) fehlerhaft ausgewählt habe. Nach den genehmigten Planunterlagen befinden sich Waschküche und Wäschelager im Kellergeschoss des südöstlichen, dem Kreuzungsbereich von I1- und L1-straße zugewandten Gebäudes; dort im Erdgeschoss liegen die Küche, die Speisesäle, die Patientenaufnahme und die Verwaltung und damit sämtlich in unmittelbarer Nähe der vom Gutachter angenommenen Emissionspunkte. Demgegenüber befinden sich in dem geplanten Neubau lediglich Operationssäle, Arztpraxen mit Behandlungszimmern und Patientenzimmer. Es ist nicht zu erwarten, dass Wäsche, Lebensmittel und Getränke von dort über quer durch Klinikgebäude oder den Park zu ihrem eigentlichen Lager- und Verwendungsort transportiert werden, wenn An- und Ablieferung in unmittelbarer Nähe möglich sind. 14 Auch im übrigen ist bei summarischer Prüfung nicht überwiegend wahrscheinlich, dass von der Nutzung der „privaten Zufahrt" in einer das Gebot der Rücksichtnahme verletzenden Weise Beeinträchtigungen ausgehen. Wie bereits ausgeführt, befindet sich der eigentliche Empfang der Klinik mit der Patientenaufnahme im südöstlichen gelegenen Gebäude. Dass die Zufahrt, an der sich keine Parkmöglichkeiten befinden, in erheblichem Umfang durch Patienten mit PKW genutzt wird, ist schon deshalb nicht zu erwarten, weil sich direkt gegenüber auf der anderen Straßenseite der I1-straße der zur Klinik gehörige Parkplatz befindet. Zudem liegt die Zufahrt auf der dem Grundstück der Antragsteller abgewandten Seite des Neubaus, so dass dieser im Hinblick auf etwaige Lärmimmissionen ein abschirmende Wirkung entfaltet. 15 Bei summarischer Prüfung ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der dem Vorhaben der Beigeladenen zurechenbare Verkehrslärm auf der I1-straße schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG hervorrufen wird. 16 Nach Ziffer 7.4 Abs. 2 der TA Lärm sollen Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Ziffer 6.1 Buchstaben c bis f durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB (A) erhöhen, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden. Bereits die letztgenannte der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen liegt bei summarischer Prüfung nach den Feststellungen des Gutachters und des Antragsgegners nicht vor. 17 Die 16. BImSchVO sieht in § 2 Abs. 1 Nr. 2 für allgemeine Wohngebiete Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) tagsüber und 49 dB(A) nachts vor. Nach den ergänzenden Stellungnahmen des Q vom 28. Juni 2005 und 27. Oktober 2005 werden diese Immissionsrichtwerte bei einem Gesamtverkehrsaufkommen (Istbestand zuzüglich Betriebsverkehr durch die „L2") von 800 Fahrzeugen am Tag und 40 Fahrzeugen zur Nachtzeit überschritten. Nach der vom Antragsgegner vorgelegten Verkehrsdaten-Erfassung ergab eine am 15./16. September 1997 nach Einrichtung der I1-straße als „Fahrradstraße" durchgeführte Zählung ein Verkehrsaufkommen von 502 Fahrzeugen am Tag. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Straßenverkehr auf der I1-straße trotz unveränderter Ausgestaltung als „Fahrradstraße" zwischen 1997 und 2005 derart erhöht hat, dass jetzt 800 Fahrzeuge tagsüber zu erwarten sind. Nachts wird durch den Betrieb der Klinik eine Erhöhung des Verkehrsaufkommens nicht eintreten. Schließlich kann in diesem Zusammenhang auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Grundstückssituation zu Lasten der Antragsteller durch die in einer Entfernung von ca. 50 m vom Grundstück der Antragsteller verlaufende Bahnlinie in erheblichem Maße vorbelastet ist. Aus dem Gutachten des Q vom 27. September 2004 ergibt sich eine Streckenbelastung von 105 Zügen tagsüber und 12 Zügen nachts. 18 Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme liegt auch nicht im Hinblick auf die von den Antragstellern geltend gemachte Beeinträchtigung der Licht- und Luftzufuhr sowie der Privatsphäre und hinsichtlich der Massivität des Baukörpers vor. 19 Hinsichtlich der behaupteten verschattenden Wirkung fehlt es bereits an einem substantiierten Vortrag der Antragsteller. In der dem Satzungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 000 zugrunde liegenden Beschlussvorlage vom 16. Februar 2005, in der auch die von den Antragstellern im Planaufstellungsverfahren vorgetragenen Bedenken behandelt werden, ist im einzelnen auf der Grundlage einer mittels eines Schattenwurfprogramms erstellten Simulation unter Angabe von Verschattungsdauer und -umfang dargelegt, dass die durch den Neubau hinzukommende Beschattung zumutbar ist; hierzu haben sich die Antragsteller nicht mehr geäußert. Das genehmigte Vorhaben ist des weiteren auch nicht mit unzumutbaren Einsichtnahmemöglichkeiten in das Grundstück der Antragsteller verbunden. Aufgrund der aus den Planunterlagen ersichtlichen Stellung der Baukörper zueinander ist wenig wahrscheinlich, dass vom Klinikneubau aus Einsicht in die Wohnungen der Häuser I1-straße 00 und 00 genommen werden kann. Die Einsichtnahmemöglichkeiten in den Garten des Grundstücks der Antragsteller gehen nicht über das in innerstädtischen Bereichen übliche Maß hinaus, mit dem immer gerechnet werden muss. 20 Der Klinikneubau entfaltet auf das Grundstück der Antragsteller auch keine erdrückende Wirkung. Der von der Rechtsprechung entwickelte Begriff der „erdrückenden Wirkung" ist für bauliche Zustände geprägt worden, bei denen ein Gebäude wegen seiner Ausmaße (Breite und/oder Höhe), wegen seiner Baumasse oder seiner massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt", 21 vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Januar 2003 - 10 B 2192/02 - und vom 13. Januar 2004 - 10 B 1811/03 -. 22 Hierfür bestehen nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens keine Anhaltspunkte. Der Klinikneubau wird nach den genehmigten Planunterlagen ebenso wie die Häuser I1-straße 00, 00 und 00 drei Vollgeschosse aufweisen. Die Firsthöhe des Neubaus beträgt 65,80 m und liegt damit sogar 2,47 m unter der Firsthöhe der Häuser der Antragsteller, die in dem zur angefochtenen Baugenehmigung gehörigen amtlichen Lageplan mit 68,27 m angegeben ist. 23 Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts haben die Antragsteller weder geltend gemacht noch drängen sie sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich auf. 24 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. 25 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Das für die Streitwertbemessung maßgebliche Interesse eines Nachbarn an der Aufhebung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung ist im Hauptsacheverfahren nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, 26 vgl. zuletzt Beschluss vom 16. Januar 2003 - 10 B 2192/02 -, 27 mit einem Betrag zwischen 1.500,00 Euro und 15.000,00 Euro zu bewerten. Angesichts der von den Antragstellern geltend gemachten Beeinträchtigungen ist es gerechtfertigt, im Hauptsacheverfahren einen Streitwert von 10.000,00 Euro anzunehmen, der hier wegen des nur vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung zu halbieren ist. 28