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Beschluss

25 L 2010/05

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2005:1124.25L2010.05.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 19. Oktober 2005 gestellte Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 11. Okto-ber 2005 gegen den durch Bescheid des Antragsgegners vom 27. September 2005 erfolgten Widerruf der Abbruchgenehmigung des Antragsgegners vom 8. Januar 2004 wiederherzustellen, hilfsweise die sofortige Vollziehung des Widerrufs der Abbruchgenehmigung aufzuheben, hat keinen Erfolg. Wenn die grundsätzlich nach § 80 Abs. 1 VwGO bestehende aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs auf Grund Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfällt, kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem angegriffenen Bescheid - Widerruf der Abbruchgenehmigung vom 8. Januar 2004 des Antragsgegners vom 27. Septem-ber 2005 - genügt den lediglich formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO entscheidet das Gericht auf Grund einer Interessenabwägung zwischen dem Vollzugsinteresse der Behörde und dem Suspensivinteresse der Antragstellerin, wobei das Erstere regelmäßig überwiegt, wenn der eingelegte Rechtsbehelf wegen Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Dies ist vorliegend zu bejahen, denn der durch Bescheid vom 27. September 2005 ausgesprochene Widerruf der Abbruchgenehmigung vom 8. Januar 2004 erweist sich unter Zugrundelegung der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Überprüfung als rechtmäßig. Zunächst führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Verfügung des Antragsgegners vom 27. September 2005, dass vor deren Erlass keine Anhörung der Antragstellerin (vgl. § 28 VwVfG NRW) erfolgt ist. Gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 VwVfG NRW nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Eine solche Nachholung findet derzeit im Widerspruchsverfahren bzw. in dem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes statt. Der Antragsgegner hat den unter dem 27. September 2005 ergangenen Bescheid über den Widerruf der Abbruchgenehmigung auf § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW gestützt; die tatbestandlichen Voraussetzungen sind erfüllt. Gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Anlass für den Widerruf kann jede Tatsache sein, die für den Erlass des Verwaltungsakts rechts- oder ermessenserheblich ist, vgl. Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 8. Auflage, § 49 Randnote 47. Eine solche nach Erlass der Abbruchgenehmigung des Antragsgegners vom 8. Januar 2004 eingetretene Tatsache ist dadurch gegeben, dass die Wohngebäude X 10 und der Anbau X 8 durch Bescheid des Antragsgegners vom 27. September 2005 vorläufig unterschutzgestellt worden sind, womit diese Gebäude vorläufig als in die Denkmalliste eingetragen gelten; für die vorläufige Unterschutzstellung ist die sofortige Vollziehung angeordnet worden. Dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 1982 - NVwZ 1984 Seite 102, 103 - ist die von der Antragstellerin geäußerte Rechtsauffassung nicht zu entnehmen. In diesem Fall hatte sich der Angriff der Beschwerde im Wesentlichen dagegen gerichtet, dass das Berufungsgericht den Erlass neuer Rahmenrichtlinien auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse als Bewertung angesehen hatte. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, der beklagte Kultusminister sei als oberste Schulaufsichtsbehörde des Landes befugt gewesen, die für den Unterricht maßgebenden neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Bewertungen bei seiner Entscheidung über den Widerruf der Schulbuchgenehmigung zu berücksichtigen; daran änderte sich nichts dadurch, dass der Kultusminister selbst die Rahmenrichtlinien erlassen habe, in denen die neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Bewertungen zusammengefasst worden seien. Einen Rechtssatz des von der Antragstellerin behaupteten Inhalts hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 16. Juli 1982 nicht ausgesprochen. Die für den Erlass und Widerruf der Abbruchgenehmigung zuständige Behörde - nämlich der Antragsgegner - hat die nachträglich eingetretenen Tatsachen, auf die der Widerruf der Abbruchgenehmigung gestützt wird, auch deshalb nicht selbst produziert, weil der Antragsgegner durch das Gutachten des Beigeladenen zum Denkmalwert der Villen X 8 bis 10 in E vom 17. Mai 2004 bzw. durch das ergänzende Gutachten des Beigeladenen zum Denkmalwert der Villen X 8 bis 10 in E vom 17. Juni 2005 veranlasst wurde, die vorläufige Unterschutzstellung gemäß § 4 DSchG NRW mit Bescheid vom 27. September 2005 zu verfügen. Die vorläufige Unterschutzstellung bildet insbesondere deshalb eine nachträglich eingetretene Tatsache, weil das Wohngebäude X 10 und der Anbau X 8 damit als vorläufig in die Denkmalliste eingetragen gelten und infolge Anordnung der sofortigen Vollziehung der vorläufigen Unterschutzstellung die Gebäude mit der vorläufigen Unterschutzstellung nunmehr erstmalig den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes NRW unterliegen. Dies war zuvor nicht der Fall, insbesondere nicht bei Erlass der Abbruchgenehmigung vom 8. Januar 2004. Unerheblich ist, ob Gründe für eine vorherige Eintragung in die Denkmalliste bestanden haben. Gemäß § 3 Abs. 1 DSchG NRW sind Denkmäler getrennt nach Baudenkmälern, ortsfesten Bodendenkmälern und beweglichen Denkmälern in die Denkmalliste einzutragen; mit der Eintragung oder der vorläufigen Unterschutzstellung unterliegen sie den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes. Während sich die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anordnung gemäß § 4 DSchG NRW deutlich von denen für die Eintragung unterscheiden, sind beide Unterschutzstellungen in ihren rechtlichen Wirkungen gleich. Die Anordnung gemäß § 4 DSchG NRW hat die Wirkung, dass das Denkmal vorläufig als in die Denkmalliste eingetragen gilt. Rechtsfolge der Eintragung ist, dass die Gebäude von nun ab den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes NRW unterliegen. Erst mit der Eintragung werden die im Denkmalschutzgesetz NRW normierten Pflichten und Rechte begründet, auch wenn der Sache schon vorher die Voraussetzungen für ein Denkmal anhafteten. Die Eintragung ist der rechtstechnische Anknüpfungspunkt für die mit der Denkmaleigenschaft verbundenen gesetzlichen Pflichten; die Eintragung bzw. die vorläufige Unterschutzstellung wirken mithin konstitutiv, vgl. Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, Denkmalrecht NRW, Kommentar, 2. Auflage, § 4 Randnote 12, § 3 Randnote 25. Nachträglich eingetretene Tatsachen sind mithin dadurch entstanden, dass die Wohngebäude X 10 und der Anbau X 8 vorläufig als in die Denkmalliste eingetragen gelten. Die vorläufige Unterschutzstellung durch Bescheid des Antragsgegners vom 27. September 2005 ist trotz des von der Antragstellerin dagegen eingelegten Widerspruchs in der Vollziehung nicht gehemmt, weil durch Bescheid vom 27. September 2005 für die vorläufige Unterschutzstellung die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist. Die weitere Voraussetzung des § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW ist ebenfalls erfüllt: Der Antragsgegner wäre auf Grund der vorläufigen Unterschutzstellung berechtigt, die Abbruchgenehmigung nicht zu erlassen: Nach § 9 Abs. 1 Ziffer a DSchG NRW bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde, wer Baudenkmäler beseitigen will; nach § 9 Abs. 2 Ziffer a DSchG NRW ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen. Ein Anspruch auf Erteilung einer Abbrucherlaubnis für ein denkmalgeschütztes Haus ist allenfalls dann gegeben, wenn das Schutzobjekt durch die geplante Abbruchmaßnahme nur unmerklich beeinträchtigt wird - bei einem Totalabbruch wäre das Gegenteil der Fall - oder wenn das Schutzobjekt offenkundig abgängig, etwa akut einsturzgefährdet und nicht mehr zu retten ist; dergleichen ist vorliegend nicht der Fall, vgl. zu den vorstehenden Anforderungen Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, a.a.O., § 9 Randnote 22. Der Erlaubnistatbestand des § 9 Abs. 2 Ziffer b DSchG NRW ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die vom Gesetzgeber hoch angesetzten öffentlichen Interessen des Denkmalschutzes sollen nur dann hinter anderen öffentlichen Interessen zurückstehen, wenn letztere überwiegen; für den Abbruch eines Denkmals müssten öffentliche Interessen sprechen, die gewichtiger sind als die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes. Private Interessen von Eigentümern können zu keiner Erlaubnis nach Ziffer b führen, weil insoweit stets das öffentliche Interesse am Denkmalschutz überwiegen wird, vgl. Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, a.a.O., § 9 Randnote 23. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens bestand für die Kammer keine Notwendigkeit, die Begründung der Denkmaleigenschaft in dem Bescheid des Antragsgegners betreffend die vorläufige Unterschutzstellung vom 27. September 2005 einer Überprüfung zuzuführen, weil die Gebäude mit der vorläufigen Unterschutzstellung den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes NRW unterliegen und die Vollziehbarkeit des Unterschutzstellungsbescheides vom 27. September 2005 nicht gehemmt ist. Schließlich ist die weitere Voraussetzung des § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW zu bejahen, dass ohne den Widerruf der Abbruchgenehmigung das öffentliche Interesse gefährdet würde, da bei einem Abbruch ein erhaltenswertes Denkmal unwiderruflich zerstört würde, die Erhaltung eines Denkmals demgegenüber im besonderen öffentlichen Interesse liegt, weil von dem Gesetzgeber die öffentlichen Interessen des Denkmalschutzes hoch ange-setzt sind. Schließlich sind die Ermessenserwägungen des Antragsgegners in dem Bescheid vom 27. September 2005 betreffend Widerruf der Abbruchgenehmigung nicht zu beanstanden, wenn im Wesentlichen darauf abgestellt wird, dass das private Interesse des Bauherrn niedriger zu bewerten ist, weil das Grundstück auch mit dem zu erhaltenden Denkmal wirtschaftlich nutzbar bleibt. Bildet schließlich die vorläufige Unterschutzstellung durch Bescheid vom 27. September 2005 das Erfordernis der nachträglich eingetretenen Tatsache, ist die Jahresfrist (vgl. §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG NRW) unbedenklich eingehalten. Der Antrag war mithin mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin ergibt sich aus einem Bauplatz für zwei Villen nach Abbruch der vorhandenen Gebäude. Dementsprechend hat die Kammer der Streitwertfestsetzung den Streitwert für die Baugenehmigung für zwei Einfamilienhäuser zu Grunde gelegt, der wegen des nur vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu halbieren war.