Urteil
27 K 1172/05
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Originalverpackte Rundfunkempfangsgeräte, die im Rahmen kurzzeitiger Sonderaktionen lediglich zum Verkauf angeboten werden und weder vom Personal noch von Kunden vorgeführt oder in Betrieb genommen werden können, sind nicht zum Empfang bereitgehalten im Sinne von § 1 Abs.2 S.2 RGebStV.
• Das Händlerprivileg des § 5 Abs.3 RGebStV ist einschränkend auszulegen: Es begünstigt Prüf- und Vorführgeräte, nicht jedoch verpackte Verkaufsware, die gerade nicht an der ‚Gesamtveranstaltung Rundfunk‘ teilnimmt.
• Für Unternehmen, die Rundfunkgeräte nur als Aktionsware originalverpackt vertreiben, begründet die abstrakte technische Empfangsmöglichkeit allein keine Gebührenpflicht; maßgeblich sind der Zweck und die tatsächliche Nutzung (Prüf-/Vorführzwecke).
Entscheidungsgründe
Keine Rundfunkgebührenpflicht für originalverpackte Aktionsware • Originalverpackte Rundfunkempfangsgeräte, die im Rahmen kurzzeitiger Sonderaktionen lediglich zum Verkauf angeboten werden und weder vom Personal noch von Kunden vorgeführt oder in Betrieb genommen werden können, sind nicht zum Empfang bereitgehalten im Sinne von § 1 Abs.2 S.2 RGebStV. • Das Händlerprivileg des § 5 Abs.3 RGebStV ist einschränkend auszulegen: Es begünstigt Prüf- und Vorführgeräte, nicht jedoch verpackte Verkaufsware, die gerade nicht an der ‚Gesamtveranstaltung Rundfunk‘ teilnimmt. • Für Unternehmen, die Rundfunkgeräte nur als Aktionsware originalverpackt vertreiben, begründet die abstrakte technische Empfangsmöglichkeit allein keine Gebührenpflicht; maßgeblich sind der Zweck und die tatsächliche Nutzung (Prüf-/Vorführzwecke). Die Klägerin, ein Lebensmittelverbrauchermarkt, bot in Sonderaktionen originalverpackte Rundfunkgeräte (Stereo-Radio-Recorder) jeweils für kurze Zeit in ihren Filialen zum Verkauf an. Die Geräte blieben verpackt, eine Inbetriebnahme oder Vorführung durch das Personal oder die Kunden war nicht möglich; Reklamationen wurden nicht zur Funktionsprüfung in der Verkaufsstelle bearbeitet. Der Beklagte setzte für ein in der 27. Kalenderwoche 2004 angebotenes Gerät Rundfunkgebühren fest und lehnte den Widerspruch mit der Begründung ab, die abstrakte technische Empfangsfähigkeit begründe die Teilnehmereigenschaft. Die Klägerin klagte und berief sich darauf, dass Händlerware, die nicht zu Prüf- oder Vorführzwecken bereitgehalten werde, keine Gebührenpflicht auslöse. • Rechtsgrundlagen: § 1 Abs.2, § 2 Abs.2 und § 5 Abs.3 RGebStV; Auslegung nach Wortlaut, Systematik und Zweck. • Begriff 'zum Empfang bereitgehalten': Die Legaldefinition des § 1 Abs.2 S.2 RGebStV ist für Unternehmen im Anwendungsbereich des § 5 Abs.3 RGebStV einschränkend auszulegen; entscheidend ist, ob die Geräte objektiv und typischerweise für Prüf- und Vorführzwecke bereitgehalten werden. • Systematische Erwägung: § 5 Abs.3 RGebStV privilegiert Prüf- und Vorführgeräte neben einem gebührenpflichtigen Gerät; daraus folgt, dass verpackte Verkaufsware, die nicht an der ‚Gesamtveranstaltung Rundfunk‘ teilnimmt, nicht der Gebührenpflicht unterfallen soll. • Tatbestandliche Feststellung: Die Klägerin bot die Geräte originalverpackt und schloss jede Vorführung und Prüfung durch Personal und Kunden aus; es liegen keine objektiv erkennbaren Anhaltspunkte vor, dass die Geräte zu Prüf- oder Vorführzwecken bereitgehalten wurden. • Verhältnis zu abweichender Rechtsprechung: Die Kammer folgt nicht der Auffassung, dass allein die Möglichkeit der Inbetriebnahme im Verfügungsbereich genüge; die Auslegung ist verfassungskonform und mit Entscheidungen des OVG Rheinland-Pfalz und anderer Gerichte vereinbar. • Folgerung: Mangels Bereithaltung zu Prüf-/Vorführzwecken ist die Klägerin keine Rundfunkteilnehmerin im Sinne der maßgeblichen Vorschriften; die Gebührensatzung kann daher gegenüber der Klägerin nicht durchgesetzt werden. Die Klage ist erfolgreich. Der Bescheid des Beklagten vom 10.09.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.02.2005 wurde aufgehoben, weil für die von der Klägerin im Rahmen kurzzeitiger Aktionsverkäufe originalverpackt vorgehaltenen Geräte keine Rundfunkteilnehmereigenschaft im Sinne des RGebStV bestand. Die Klägerin hatte die Geräte nicht zu Prüf- oder Vorführzwecken bereitgehalten, sodass die abstrakte technische Empfangsmöglichkeit nicht ausreichte, um eine Gebührenpflicht zu begründen. Der Beklagte trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wurde zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.