Urteil
27 K 1454/05
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:1129.27K1454.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Rundfunkgebührenbescheid des Beklagten vom 11. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2005 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klä-gerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin wendet sich gegen die Gebührenpflicht für bei Sonderaktionen in ihren Verkaufsstellen und Filialen verkaufte Rundfunkempfangsgeräte. 3 Mit Schreiben vom 4. November 2003 wandte sich die beklagte Rundfunkanstalt (WDR) an die Klägerin und teilte ihr unter Hinweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg mit, dass für zeitlich begrenzte Verkaufsaktionen von Rundfunkempfangsgeräten eine Rundfunkgebührenpflicht bestehe. Dem trat die Klägerin unter Hinweis auf ihre grundsätzlich andere Rechtsansicht entgegen, worauf sich die Beteiligten über die Durchführung eines Musterverfahrens verständigten. 4 Mit Schreiben vom 14. Oktober 2004 teilte die Klägerin dem Beklagten vorbehaltlich der Verfolgung ihrer eigenen Rechte mit, dass in ihrer Filiale B Straße in L in der 44. Kalenderwoche ab dem 28. Oktober 2004 AEG-Stereoanlagen zum Preise von Euro 69,-- verkauft würden. 5 Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 11. November 2004 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin darauf für ein Radio und den Zeitraum von Oktober bis einschließlich Dezember 2004 eine Rundfunkgebühr von monatlich Euro 5,32, d.h. insgesamt einen Betrag von Euro 15,96, fest. 6 Hiergegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2004 Widerspruch, den der Beklagte mit Bescheid vom 21. Januar 2005 zurückwies. 7 Die Klägerin hat am 24. Februar 2005 zunächst beim Verwaltungsgericht L Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass sie als Lebensmittelfilialist im Handelsregister des Amtsgerichts N1 eingetragen sei und ca. 2700 Lebensmittelfilialen in Gestalt von Discountern bundesweit betreibe. In erster Linie gehörten Nahrungs- und Genussmittel aller Art zum ständigen Sortiment. Daneben werde auch branchenfremde Aktionsware jeweils Montags und Donnerstags angeboten. Dieses Angebot richte sich allein nach Bezugsmöglichkeiten und werde fabrikneu und originalverpackt vertrieben. Diese Aktionsware werde kurzfristig in Prospekten, Fernsehspots und im Internet beworben und umgehend zu konkurrenzfähigen Marktpreisen verkauft. Dem liege das Konzept eines hohen und schnellen Warenumschlags ohne lange Lagerung zu Grunde. Auch die Filialen seien baulich darauf angelegt, dass auch die Käufer keinen langen Aufenthalt in den Geschäftsräumen benötigten. Es finde keine besondere Präsentation statt, etwa wie sonst üblich durch Musikbeschallung. Das Personal sei für Auskünfte über Waren oder Beratung nicht geschult; deren einzige Aufgabe bestehe im Auffüllen der Regale und in der Abrechnung der Kunden. Die Kaufentscheidung der Käufer werde nach diesem Konzept allein über den Preis bestimmt. Bereits seit 1995 vertreibe die Klägerin regelmäßig auch Rundfunkempfangsgeräte, wobei immer nur ein Gerät ohne Vergleichsmöglichkeit im Angebot sei. Sie stelle keine Ansichts- oder Vorführgeräte aus. Für das Personal und die Kunden sei es verboten, die Originalverpackungen zu öffnen. Umtäusche würden ins Lage retourniert oder an den Hersteller zurückgesandt. Die Filialen seien technisch nicht mit weiteren Strom- oder Antennenanschlüssen ausgerüstet und es würden auch keine Batterien zur Stromversorgung etwaiger Rundfunkgeräte vorgehalten. Unstreitig sei in der Filiale B Straße in L am 28. Oktober 2004 eine AEG-Stereoanlage zum Kauf angeboten worden, die bereits am 30. Oktober 2004 ausverkauft gewesen sei. Die Klägerin sei indes keine Rundfunkteilnehmerin. Für ein tatbestandliches Bereithalten zum Empfang sei neben dem Besitz (der Sachherrschaft) auch eine abstrakte Zweckbestimmung des Besitzers etwa als Vorstellung über die Nutzung nötig. Schon die tatsächliche Sachherrschaft sei individuell im Einzelfall zu bestimmen. Sie wäre zu bejahen, wenn eine Verfügungsmacht über den Einsatz, die Programmwahl, Anschaffung, Verwahrung und Kosten des Rundfunkempfanges inne gehabt würde. Nach diesen Grundsätzen treffe für private Nutzung nach der Lebenserfahrung die Vermutung für eine Nutzung im Sinne des Bereithaltens zum Empfang. Dies sei jedoch im Fall der Klägerin anders zu beurteilen, da die Verfügungsmacht dahin ausgeübt werde, dass ein Verbot der Nutzung in ihren Räumlichkeiten bestehe. Darüber hinaus sei eine technische Möglichkeit der Nutzung nicht gegeben. Dies ergebe sich auch im Vergleich zu anderen Berufsgruppen, die möglicherweise vorübergehend über die tatsächliche Verfügungs- und Herrschaftsmacht bezüglich Rundfunkempfangsgeräten verfügten. So seien z.B. Gerichtsvollzieher oder Spediteure und Pfandleiher sinnvoller Weise auch nicht rundfunkgebührenpflichtig für bei ihnen verwahrte Geräte. Eine Gebührenpflicht für Zwischenbesitzer in der Verkaufskette sei auch nicht zur Aufrechterhaltung der Gesamtveranstaltung Rundfunk erforderlich. Das Händlerprivileg des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV bestätige diese Auslegung: Unternehmen sollten nur für die zu Prüf- und Vorführzwecken vorgehaltenen Geräte herangezogen werden. Die zu ihren Gunsten entstehenden Vorteile bei den Marketing- und Repräsentationszwecken machten eine Nutzung des Rundfunks für gewerbliche Zwecke deutlich. Ein besonderer Nutzen aus der Lagerung und dem Transport von Rundfunkempfangsgeräten sei jedoch nicht ersichtlich. Konsequenterweise wären diese dann allerdings auch zu privilegieren gewesen. Auch § 5 Abs. 3 Satz 2 RGebStV spreche für dieses Ergebnis, indem er Vorführzwecke nur für eine Woche privilegiere, aber nicht die Lagerung oder Ähnliches außerhalb der Geschäftsräume. Das aber bedeute, dass der Zweck der Lagerung und des Verkaufs als Handelsware nicht von der Rundfunkgebührenpflicht umfasst sei. Unterstellt, die Rundfunkgebührenpflicht würde grundsätzlich bejaht, könne diese jedoch nicht rechtmäßig für November und Dezember des Jahres 2004 festgesetzt werden, da die Geräte zu diesem Zeitraum bereits ausverkauft gewesen seien. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Rundfunkgebührenbescheid des Beklagten vom 11. November 2004 für die Filiale der Klägerin in der B Straße 236b, 00000 L, Teilnehmer-Nummer xxxxxxxxx in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 21. Januar 2005 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen, 12 und führt zur Begründung weiter aus, die Klägerin sei für ein Rundfunkgerät aus der Sonderaktion zur Händlergebühr nach § 5 Abs. 3 RGebStV verpflichtet. Die Rundfunkgebührenpflicht nach dem RGebStV bestehe für jeden Rundfunkteilnehmer grundsätzlich für jedes auch von ihm zum Empfang bereitgehaltene Gerät. Die Teilnehmereigenschaft sei nach objektiven Kriterien zu bestimmen, wobei maßgeblich sei, wer die rechtlich gesicherte tatsächliche Verfügungsmacht besitze, wer also die Möglichkeit habe, das Gerät zu nutzen, insbesondere über seinen Einsatz und die Programmwahl verantwortlich zu bestimmen. Die Klägerin besitze im vorgenannten Sinne die uneingeschränkte Bestimmungsmacht über die Geräte in den Verkaufsaktionen. Die Geräte seien auch geeignet, Rundfunkdarbietungen ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand empfangen zu können. Die Rundfunkgebührenpflicht bestehe allein auf Grund der abstrakten technischen Empfangsmöglichkeit. Auf die tatsächliche Nutzung oder den hierauf gerichteten Willen des Nutzungsberechtigten komme es nicht an. Die Klägerin sei daher Rundfunkteilnehmerin für alle Geräte, die in ihren Filialen angeboten würden. Die Gebührenpflicht entfalle nach § 5 Abs. 3 RGebStV lediglich bei Entrichtung der Gebühr für eines der Geräte für die weiteren. Der Beklagte könne im Fall der Klägerin einen Unterschied zum klassischen Rundfunkhandel nur wegen des zeitlichen Ablaufs des Verkaufs nicht aber zur Frage, ob die Geräte zu Vorführ- oder Prüfzwecken bereitgehalten würden, erkennen. Auch im Hinblick auf den Zeitraum von Oktober bis einschließlich Dezember 2004 seien rechtliche Bedenken nicht erkennbar. Wenn die Geräte nur im Oktober in der Filiale vorrätig gehalten worden seien, könnten doch die Kunden einzelne Geräte wieder bringen und das Umtauschrecht der Klägerin in Anspruch nehmen. Deshalb sei der Verkaufsmonat plus zwei weitere Monate ein sachgerechter Zeitraum. Der Beklagte sei auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes an der Gebührenfestsetzung gehindert. Richtig sei, dass er früher die Rechtsansicht der Klägerin vertreten habe. Nach dem Urteil des VGH Baden-Württemberg habe er diese jedoch geändert und sei nun aus der Verpflichtung zu wirtschaftlichem und sparsamem Verhalten verpflichtet, diese Möglichkeit auch zu nutzen. Eine Verwirkung im Rechtssinne sei nicht eingetreten. 13 Mit Beschluss vom 23. März 2005 hat sich das Verwaltungsgericht L für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die zulässige Klage ist begründet. 17 Der Bescheid des Beklagten vom 11. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte war nicht berechtigt, gegenüber der Klägerin für ein Rundfunkempfangsgerät, das sie im Oktober 2004 in ihrer Filiale B Straße in L zum Verkauf anbot, rückständige Rundfunkgebühren nach § 7 Abs. 5 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - RGebStV - 18 v. 31.8.1991 (GV.NRW. 1991 S. 408) in der Fassung der Änderung durch den Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrag v. 29.12.2003 (GV. NRW. 2004 S. 34) 19 festzusetzen. Eine Gebührenschuld der Klägerin ist insoweit nicht entstanden. 20 Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelung des § 5 für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Die Voraussetzungen für die Heranziehung der Klägerin zu einer Rundfunkgebühr sind nicht gegeben, denn sie ist nicht Rundfunkteilnehmerin. 21 Rundfunkteilnehmer ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Ein Rundfunkempfangsgerät wird gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können. Der von der Klägerin im Oktober 2004 in ihrer Filiale entsprechend ihres Verkaufskonzepts originalverpackt zum Verkauf vorgehaltene AEG-Stereoanlage wurde nicht im Sinne der Legaldefinition zum Empfang bereitgehalten", denn die Vorschrift ist für Unternehmen, die dem Anwendungsbereich des § 5 Abs. 3 RGebStV (in der seit 1.4.2005 geltenden Fassung § 5 Abs. 4) unterfallen, einschränkend auszulegen. 22 So im Ergebnis auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 4. November 2004 - 12 A 11402/04.OVG - und 18. Juli 2005 - 12 A 10203/05.OVG -, a.A. VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 8. Mai 2003 - 2 S 699/02 -; dem folgend: VG Koblenz, Entscheidung vom 11. Mai 2004 - 1 K 507/04.KO - juris; VG Frankfurt, Urteil vom 25. August 2005 - 10 E 4208/04(V) -. 23 Allerdings ist dem Beklagten zuzugeben, dass der bloße Wortlaut der Vorschrift seine Einschlägigkeit zunächst durchaus nahe legt. Die AEG-Stereoanlage ist zweifellos ein Rundfunkempfangsgerät im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV und die Eigenschaft der Klägerin als juristische Person schließt die Möglichkeit, Rundfunkteilnehmer zu sein - wie die Aufzählung in § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 RGebStV deutlich macht -, nicht aus. Schließlich ist es auch nicht fernliegend, dass das Entnehmen der Stereoanlage aus der Produktverpackung und der Anschluss an eine Stromversorgung - sei es durch Batterie oder über das Stromnetz - keinen besonderen zusätzlichen technischen Aufwand" im Sinne der Vorschrift erfordert, um Rundfunkdarbietungen empfangen zu können. 24 Vgl. hierzu mit zahlreichen Beispielen aus der Rechtsprechung: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, München 2003, § 1 RGebStV Rz. 38f. 25 Die systematische Auslegung des Gesetzes, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 Satz 2 zu § 5 Abs. 3 RGebStV, gebietet indes eine Einschränkung. Für die Ermittlung des maßgeblichen objektivierten Willen des Gesetzgebers kommt es nicht nur auf den Wortlaut der Gesetzesvorschrift an, sondern auch den Sinnzusammenhang, in den sie hineingestellt ist. 26 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 1978 - 2 BvR 952/75-, BVerfGE 48, 246 (256). 27 Ausgehend davon, dass die Rundfunkgebührenpflicht gerätebezogen ist, muss grundsätzlich ein Rundfunkteilnehmer, der mehrere Empfangsgeräte bereithält, für jedes dieser Geräte eine Gebühr entrichten (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV). 28 Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 9. März 1984 - 7 B 23/83-, Buchholz 401.84 Nr. 50. 29 Im Rundfunkgebührenstaatsvertrag hat der Gesetzgeber diesen Grundsatz durchbrechende Befreiungen geregelt, u. a . in § 5 Abs. 3 RGebStV in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung. Nach dieser Vorschrift sind Unternehmen, die sich gewerbsmäßig u.a. mit dem Verkauf von Rundfunkempfangsgeräten befassen, berechtigt, bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke (auf ein und demselben Grundstück) gebührenfrei zum Empfang bereitzuhalten. 30 Aus dieser als sog. Händlerprivileg" bezeichneten Vorschrift, 31 vgl. hierzu Hahn/Vesting, a.a.O., § 5 RGebStV Rz. 4, 34ff, 32 lässt sich zunächst entnehmen, dass der Gesetzgeber (selbstverständlich) davon ausgeht, dass Geräte für Prüf- und Vorführzwecke zum Empfang bereitgehalten" werden und daher generell der Gebührenpflicht unterliegen. Mit der zeitweisen Inbetriebnahme der entsprechenden Geräte wird die Teilnahme an der Gesamtveranstaltung Rundfunk zu Erwerbszwecken genutzt. Der Kunde kann sich von der Funktionstauglichkeit und den Eigenschaften der Geräte ein Bild machen. Um die im Anwendungsbereich dieser Vorschrift gewerbsmäßig tätigen Unternehmen nicht übermäßig zu belasten, 33 vgl. Grupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, Frankfurt 1983, Seite 192, 34 hat der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift die Gebührenfreiheit der weiteren Prüf- und Vorführgeräte neben einem gebührenpflichtigen Gerät angeordnet. Die Rundfunkempfangsgeräte, die in einem § 5 Abs. 3 RGebStV in der maßgeblichen Fassung unterfallenden Anwendungsbereich tätigen Unternehmen nur zum Verkauf bereitgehalten werden, werden von der Vorschrift indes nicht erwähnt. Diesem Umstand lässt sich im Erst-Recht-Schluss weiter entnehmen, dass der Gesetzgeber solche verpackten, zum Verkauf bereitstehenden oder gelagerten Geräte deshalb nicht mit der Gebührenbefreiung privilegiert hat, weil sie der Gebührenpflicht überhaupt nicht unterworfen sind. Denn wenn schon die (weiteren) Geräte, mit denen an der Gesamtveranstaltung Rundfunk tatsächlich teilgenommen wird, von der Gebührenpflicht befreit werden, hätte eine Gebührenbefreiung für Geräte, die nicht am Rundfunk teilnehmen (originalverpackt im Lager), auf der Hand gelegen. Entsprechendes gilt überdies für alle Rundfunkgeräte in der Phase der Distribution von der Produktionsstätte 35 - in der die mit der Fertigstellung einhergehende Eignung zum Empfang beginnt - 36 bis zum Endverkauf an den Konsumenten. Jedes Glied dieser Kette (z. B. Spediteure und Lageristen), dass das Handelsgut Rundfunkempfangsgerät" originalverpackt in Besitz hat 37 - das Eigentum am Gerät ist für die Rundfunkgebührenpflicht keine Voraussetzung - 38 ohne an der Gesamtveranstaltung Rundfunk teilzunehmen, hätte zur Gebührenbefreiung angestanden. Ein anderes Verständnis der Norm führte zu einer schlichten Besitzabgabe, die von der Möglichkeit der Teilnahme am Rundfunk losgelöst wäre. 39 Vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Juli 2005 - 12 A 10203/05.OVG -, Urteilsabdruck S. 10, 11. 40 Damit kann nach Ansicht der erkennenden Kammer aus der Vorschrift des § 5 Abs. 3 RGebStV in der maßgeblichen Fassung entnommen werden, dass Rundfunkempfangsgeräte, die in Unternehmen im Anwendungsbereich der Vorschrift lediglich zum Verkauf vorgehalten werden - ohne zu Prüf- und Vorführzwecken genutzt zu werden - nicht im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV zum Empfang bereitgehalten werden". 41 Ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 4. November 2004 - 12 A 11402/04.OVG - und 18. Juli 2005 - 12 A 10203/05.OVG -; ausdrücklich auch Grupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, Frankfurt 1983, Seite 195; Fiebig, Anmerkung zu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Mai 2003 in TKMR 2003, S. 268, 272 2. Spalte. 42 Der gegenteiligen Ansicht, wie sie vom VGH Baden-Württemberg 43 Urteil vom 8. Mai 2003 - 2 S 699/02 -, juris Rz.: 20: Auch hier ist für die Rundfunkgebührenpflicht ausreichend, dass ein Rundfunkempfangsgerät sich so im Verfügungsbereich des Unternehmens befindet, dass der Rundfunkempfang ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand für Prüf- und Vorführzwecke nutzbar gemacht werden kann." 44 vertreten wird, folgt die Kammer nicht. Der Gesetzgeber hat hinsichtlich der Rundfunkgebührenpflicht von Unternehmen im Anwendungsbereich des § 5 Abs. 3 RGebStV einen Sondertatbestand geschaffen, der an bestimmte Zwecke (Prüf- und Vorführzwecke) des Bereithaltens anknüpft. Ob die betroffenen Geräte zu solchen Zwecken bereitgehalten werden, ist ein gerichtlich voll nachprüfbarer tatsächlicher Umstand. So hat der VGH Baden-Württemberg im Urteil vom 16. Dezember 1982 45 - 2 S 261/82 -, (zitiert in BVerwG Beschluss vom 9. März 1984, - 7 B 23/83 -, Buchholz 401.84 Nr. 50); 46 in vom Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandeter Weise 47 Beschluss vom 9. März 1984, - 7 B 23/83 -, Buchholz 401.84 Nr. 50; 48 ausgeführt, dass nur solche Empfangsgeräte als Vorführgeräte im Sinne des § 5 Abs. 3 RGebStV gebührenbefreit seien, die typischerweise und ausschließlich in objektiv erkennbarer Weise für Vorführzwecke zum Empfang bereitgehalten werden". Vom Wortlaut und der Systematik des Gesetzes dürfte es deshalb nicht mehr gedeckt sein, die Legaldefinition des zum Empfang Bereithaltens" aus § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV in der Weise auf das Händlerprivileg des § 5 Abs. 3 RGebStv in der maßgeblichen Fassung anzuwenden, 49 so auch Fiebig, Anmerkung zu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Mai 2003 in TKMR 2003, S. 268, 272; 50 dass es für die Rundfunkgebührenpflicht ausreiche, wenn ein Rundfunkempfangsgerät sich so im Verfügungsbereich des Unternehmens befindet, dass der Rundfunkempfang ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand für Prüf- und Vorführzwecke nutzbar gemacht werden kann." 51 So aber VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Mai 2003 - 2 S 699/02 - a.a.O. ohne weitere Begründung. 52 Die vorstehende einschränkende Auslegung des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV ist auch mit Verfassungsrecht vereinbar. Zur Begründung wird auf die Gründe der den Beteiligten bekannten Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz 53 Urteil vom 18. Juli 2005 - 12 A 10203/05.OVG -, Urteilsabdruck S. 14f. 54 mit der Maßgabe Bezug genommen, dass die Erwägungen in tatsächlicher Hinsicht auch auf Nordrhein-Westfalen übertragbar sind. 55 Ob der weitergehenden Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz zu folgen ist, kann hier offen bleiben. In den bereits benannten Urteilen vom 4. November 2004 und 18. Juli 2005 hat es ausgeführt, der Begriff zum Empfang bereithalten" beinhalte ein finales und auf den Rundfunkteilnehmer bezogenes Tatbestandsmerkmal, welches allerdings nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen sei. Anders als in den für Privatpersonen üblichen Fällen sei bei wirtschaftlichen Unternehmen, deren Zweck in erster Linie auf bloßen Warenumschlag gerichtet sei, nicht ohne weiteres von der Vorhaltung von Rundfunkempfangsgeräten zur Nutzung der Gesamteinrichtung Rundfunk auszugehen. 56 OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 4. November 2004 - 12 A 11402/04.OVG - und 18. Juli 2005 - 12 A 10203/05.OVG - UA S. 8 unten. 57 Bedenken gegen eine solche Re-Implementierung eines subjektiven Kriteriums, 58 in diese Richtung auch tendierend Fiebig, a.a.O. S. 271; VG Hamburg, Urteil vom 22.5.1981 - 6-VG-628/80 Benutzungswillen"; 59 das der Gesetzgeber aus dem Tatbestandsmerkmal zum Empfang bereithalten" mit der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV herausdefiniert hat, ergeben sich nicht zuletzt aus der ihr für den möglichen Anwendungsbereich fehlenden Trennschärfe. 60 Ausgehend von diesen Grundsätzen kann eine Nutzung des vom Beklagten mit der Rundfunkgebühr belegten Gerätes zu Prüf- und Vorführzwecken nicht festgestellt werden. Der Beklagte hat ausdrücklich nicht in Abrede gestellt, dass die Klägerin die AEG-Stereoanlage - wie ihre übrige Aktionsware regelmäßig auch - originalverpackt angeboten hat und ausdrücklich jede Vorführung und Prüfung durch ihr Personal wie auch die Kunden ausschließt. Selbst für den Fall einer Reklamation wird die zurückzugebende Ware nicht auf (fehlende) Funktionstüchtigkeit geprüft, was sich auch daraus erklärt, dass die Reklamation aus anderen Gründen akzeptiert wird. Diese - im Übrigen auch gerichtsbekannte - Praxis lässt keine objektiv erkennbaren Anhaltspunkte für ein Bereithalten zu Vorführzwecken durch die Klägerin erkennen. 61 Erweist sich danach die Gebührenfestsetzung als von vorneherein rechtswidrig, kommt es auf den in den angefochtenen Bescheiden zu Grunde gelegten Zeitraum nicht mehr an. 62 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 63 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 64 Die Zulassung der Berufung ist nach §§ 124a Abs.1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfolgt, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. 65