Urteil
27 K 3798/04
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:1129.27K3798.04.00
9Zitate
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Rundfunkgebührenbescheid des Beklagten vom 19. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2004 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten um die Berechtigung der Festsetzung von Rundfunkgebühren für Rundfunkgeräte, die die Klägerin in ihren Verkaufsräumen im Rahmen von Verkaufssonderaktionen anbietet. 3 Im Anschluss an eine rundfunkgebührenrechtliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. Mai 2003 (-2 S 699/02-) zur Gebührenpflichtigkeit von Handelsunternehmen für in ihren Geschäftsräumen zum Verkauf vorgehaltene Rundfunkgeräte, trat der Beklagte an ein Unternehmen der Klägerin heran, um mit ihm eine bundesweite Vereinbarung zur Gebührenberechnung zu treffen. Dem wurde von Seiten der Klägerin entgegengehalten, dass eine Gebührenpflicht lediglich für Baden-Württemberg akzeptiert werde, worauf die Beteiligten Einigkeit darüber erzielten, für Nordrhein- Westfalen ein Musterverfahren durchzuführen. 4 Anlässlich eines Verkaufsangebots vom 16. Oktober 2003 für die Kette B" über einen Stereo-Radiorekorder für Batterie und Netzbetrieb setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 19. März 2004 eine Rundfunkgebühr für ein Rundfunkempfangsgerät über einen Zeitraum von einem Monat in Höhe von 5,32 Euro fest. 5 Gegen den ihr am 23. März 2004 zugestellten Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 21. April 2004 Widerspruch unter Hinweis auf die Gründe des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Oktober 2001 (3 K 3157/00), wonach der Verkauf von Rundfunkempfangsgeräten im Rahmen einzelner Verkaufsaktionen, in denen die Geräte originalverpackt an die Kunden abgegeben würden, den Tatbestand des zum Empfang bereithalten" im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages nicht erfülle. 6 Mit weiterem Bescheid vom 7. Mai 2004 wies der Beklagte den Widerspruch gegen die Gebührenfestsetzung für Oktober 2000 zurück. 7 Hiergegen hat die Klägerin am 7. Juni 2004 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: In tatsächlicher Hinsicht sei zugestanden, dass im maßgeblichen Zeitraum in ihren Verkaufsräumen Rundfunkgeräte zum Verkauf angeboten worden seien. In rechtlicher Hinsicht aber erfülle der Verkauf von Rundfunkempfangsgeräten im Rahmen von einzelnen Verkaufsaktionen, bei denen die Geräte regelmäßig originalverpackt an die Kunden abgegeben würden, nicht das Tatbestandsmerkmal des zum Empfang Bereithaltens". Diese Rechtsauffassung habe auch der Beklagte in der Vergangenheit so geteilt, wie sich aus einem Schreiben vom 15. April 1996 an die Klägerin ergebe. Bereits ihre Eigenschaft als Handelsgesellschaft stehe der angenommenen Eigenschaft als Rundfunkteilnehmerin entgegen. Die von ihr erlassenen Nutzungsregelungen sähen vor, dass es Kunden und Personal verboten sei, original verpackte Ware zu öffnen und zu prüfen. Insgesamt müsse berücksichtigt werden, dass die Rechtsprechung zum Begriff des zum Empfang Bereithaltens" nur wegen der Schutzbehauptung potenzieller privater Nutzer von Rundfunkgeräten so weit gefasst sei. Der vorliegende Sachverhalt rechtfertige das unstreitig andere Verhalten von Discountern auch rechtlich anders zu behandeln. Es sei weiter darauf hinzuweisen, dass der Rundfunkgebührenstaatsvertrag nur einen Fall einer Fiktion kenne, das sei die des § 1 Abs. 3 hinsichtlich der Rundfunkgeräte in Kraftfahrzeugen. Im Übrigen knüpfe das Regelwerk an tatsächliche Gegebenheiten an. Nach der vom Beklagten bemühten Rechtsauffassung müssten auch Spediteure, die Rundfunkempfangsgeräte z.B. für die Klägerin transportierten, Gebühren zahlen, weil sie die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Geräte jedenfalls für einen gewissen Zeitraum innehätten. Dies werde vom Beklagten selbst aber nicht so gesehen. In der Konsequenz bedeute die Rechtsansicht des Beklagten nichts anderes, als dass der schlichte Besitz von Rundfunkgeräten die Gebührenpflicht auslöse. 8 In der mündlichen Verhandlung wird zur Praxis der Verkaufsaktionen noch vorgetragen, dass in diesem Rahmen die Geräte originalverpackt verkauft würden. Testvorführungen fänden wie Prüfungen auf die Funktionstüchtigkeit auch bei entsprechendem Kundenwunsch nicht statt. Eine produktbezogene Beratung erfolge nicht. Reklamationen würden ohne Prüfung entgegengenommen. 9 Die Klägerin beantragt, 10 den Gebührenbescheid des Beklagten vom 19. März 2003 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 7. Mai 2004 aufzuheben. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung macht er geltend, die angefochtene Gebührenfestsetzung beruhe auf dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag. Danach entstehe eine Gebührenpflicht für jeden Rundfunkteilnehmer und jedes zum Empfang bereitgehaltene Gerät. Ein Rundfunkgerät werde zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand die Rundfunkdarbietungen unabhängig vom Umfang und Anzahl der empfangenen Programme unverschlüsselt oder verschlüsselt empfangen werden könnten. Die Rundfunkteilnehmereigenschaft sei nach objektiven Kriterien zu bestimmen, wobei maßgeblich sei, wer die rechtlich gesicherte Verfügungsmacht über das Empfangsgerät habe. Diese Verfügungsmacht sei gekennzeichnet durch die Möglichkeit über den Einsatz und die Programmwahl zu bestimmen. Dies könne auch für eine juristische Person, wie die Klägerin, zutreffen, wenn sie eine verbindliche Benutzungsregelung treffe. Diese Benutzungsregelung könne auch in dem Verbot, die Geräte aus der Verpackung zu nehmen, bestehen. Dadurch werde jedoch die abstrakte technische Möglichkeit des Empfangs nicht beseitigt. Die tatsächliche Nutzung und der sich hierzu verhaltende Willen des Verfügungsberechtigten sei unerheblich. Nur durch die technisch auf Dauer entfallende Möglichkeit des Empfangs könne auch die Bereitschaft zum Empfang entfallen. Bei den zum Verkauf bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräten der Klägerin stehe allein noch die notwendige Versorgung mit Strom etwa durch Batterien oder einen Stromanschluss aus, so dass die Empfangsbereitschaft technisch ohne großen Aufwand hergestellt werden könne. Diese Grundsätze gälten auch für Geräte die zu Prüf- und Vorführzwecken bereitgehalten würden. Damit seien grundsätzlich alle von der Klägerin in ihren Verkaufsstellen angebotenen Geräte gebührenpflichtig. Nach § 5 Abs. 3 entfalle die Gebührenpflicht allein bei der Begleichung für ein Gerät hinsichtlich der anderen. Dass das Verkaufskonzept der Klägerin die Einzelprüfung der Geräte nicht vorsehe, schade insoweit nicht. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die zulässige Klage ist begründet. 17 Der Bescheid des Beklagten vom 19. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2004 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte war nicht berechtigt, gegenüber der Klägerin für ein Rundfunkempfangsgerät, das sie im Oktober 2003 in ihren Geschäftsräumen zum Verkauf anbot, rückständige Rundfunkgebühren nach § 7 Abs. 5 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - RGebStV - 18 v. 31.8.1991 (GV.NRW. 1991 S. 408) in der Fassung der Änderung durch den Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrag v. 29.12.2003 (GV. NRW. 2004 S. 34) 19 festzusetzen. Eine Gebührenschuld der Klägerin ist insoweit nicht entstanden. 20 Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelung des § 5 für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Die Voraussetzungen für die Heranziehung der Klägerin zu einer Rundfunkgebühr sind nicht gegeben, denn sie ist nicht Rundfunkteilnehmerin. 21 Rundfunkteilnehmer ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Ein Rundfunkempfangsgerät wird gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können. Der von der Klägerin im Oktober 2003 in ihren Geschäftsräumen entsprechend ihres Verkaufskonzepts originalverpackt zum Verkauf vorgehaltene Stereo-Radiorekorder wurde nicht im Sinne der Legaldefinition zum Empfang bereitgehalten", denn die Vorschrift ist für Unternehmen, die dem Anwendungsbereich des § 5 Abs. 3 RGebStV (in der seit 1.4.2005 geltenden Fassung § 5 Abs. 4) unterfallen, einschränkend auszulegen. 22 So im Ergebnis auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 4. November 2004 - 12 A 11402/04.OVG - und 18. Juli 2005 - 12 A 10203/05.OVG -, a.A. VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 8. Mai 2003 - 2 S 699/02 -; dem folgend: VG Koblenz, Entscheidung vom 11.Mai 2004 - 1 K 507/04.KO - juris; VG Frankfurt, Urteil vom 25. August 2005, - 10 E 4208/04(V). 23 Allerdings ist dem Beklagten zuzugeben, dass der bloße Wortlaut der Vorschrift seine Einschlägigkeit zunächst durchaus nahe legt. Der Stereo-Radiorekorder ist zweifellos ein Rundfunkempfangsgerät im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV und die Eigenschaft der Klägerin als juristische Person schließt die Möglichkeit, Rundfunkteilnehmer zu sein - wie die Aufzählung in § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 RGebStV deutlich macht -, nicht aus. Schließlich ist es auch nicht fernliegend, dass das Entnehmen der Stereo-Radiorekorder aus der Produktverpackung und der Anschluss an eine Stromversorgung - sei es durch Batterie oder über das Stromnetz - keinen besonderen zusätzlichen technischen Aufwand" im Sinne der Vorschrift erfordert, um Rundfunkdarbietungen empfangen zu können. 24 Vgl. hierzu mit zahlreichen Beispielen aus der Rechtsprechung: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, München 2003, § 1 RGebStV Rz. 38f. 25 Die systematische Auslegung des Gesetzes, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 Satz 2 zu § 5 Abs. 3 RGebStV, gebietet indes eine Einschränkung. Für die Ermittlung des maßgeblichen objektivierten Willen des Gesetzgebers kommt es nicht nur auf den Wortlaut der Gesetzesvorschrift an, sondern auch den Sinnzusammenhang, in den sie hineingestellt ist. 26 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 1978 - 2 BvR 952/75-, BVerfGE 48, 246 (256). 27 Ausgehend davon, dass die Rundfunkgebührenpflicht gerätebezogen ist, muss grundsätzlich ein Rundfunkteilnehmer, der mehrere Empfangsgeräte bereithält, für jedes dieser Geräte eine Gebühr entrichten (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV). 28 Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 9. März 1984 - 7 B 23/83 -, Buchholz 401.84 Nr. 50. 29 Im Rundfunkgebührenstaatsvertrag hat der Gesetzgeber diesen Grundsatz durchbrechende Befreiungen geregelt, u. a . in § 5 Abs. 3 RGebStV in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung. Nach dieser Vorschrift sind Unternehmen, die sich gewerbsmäßig u.a. mit dem Verkauf von Rundfunkempfangsgeräten befassen, berechtigt, bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke (auf ein und demselben Grundstück) gebührenfrei zum Empfang bereitzuhalten. 30 Aus dieser als sog. Händlerprivileg" bezeichneten Vorschrift 31 vgl. hierzu Hahn/Vesting, a.a.O., § 5 RGebStV Rz. 4, 34ff, 32 lässt sich zunächst entnehmen, dass der Gesetzgeber (selbstverständlich) davon ausgeht, dass Geräte für Prüf- und Vorführzwecke zum Empfang bereitgehalten" werden und daher generell der Gebührenpflicht unterliegen. Mit der zeitweisen Inbetriebnahme der entsprechenden Geräte wird die Teilnahme an der Gesamtveranstaltung Rundfunk zu Erwerbszwecken genutzt. Der Kunde kann sich von der Funktionstauglichkeit und den Eigenschaften der Geräte ein Bild machen. Um die im Anwendungsbereich dieser Vorschrift gewerbsmäßig tätigen Unternehmen nicht übermäßig zu belasten, 33 vgl. Grupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, Frankfurt 1983, Seite 192, 34 hat der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift die Gebührenfreiheit der weiteren Prüf- und Vorführgeräte neben einem gebührenpflichtigen Gerät angeordnet. Die Rundfunkempfangsgeräte, die in einem § 5 Abs. 3 RGebStV in der maßgeblichen Fassung unterfallenden Anwendungsbereich tätigen Unternehmen nur zum Verkauf bereitgehalten werden, werden von der Vorschrift indes nicht erwähnt. Diesem Umstand lässt sich im Erst-Recht-Schluss weiter entnehmen, dass der Gesetzgeber solche verpackten, zum Verkauf bereitstehenden oder gelagerten Geräte deshalb nicht mit der Gebührenbefreiung privilegiert hat, weil sie der Gebührenpflicht überhaupt nicht unterworfen sind. Denn wenn schon die (weiteren) Geräte, mit denen an der Gesamtveranstaltung Rundfunk tatsächlich teilgenommen wird, von der Gebührenpflicht befreit werden, hätte eine Gebührenbefreiung für Geräte, die nicht am Rundfunk teilnehmen (originalverpackt im Lager), auf der Hand gelegen. Entsprechendes gilt überdies für alle Rundfunkgeräte in der Phase der Distribution von der Produktionsstätte 35 - in der die mit der Fertigstellung einhergehende Eignung zum Empfang beginnt - 36 bis zum Endverkauf an den Konsumenten. Jedes Glied dieser Kette (z. B. Spediteure und Lageristen), dass das Handelsgut Rundfunkempfangsgerät" originalverpackt in Besitz hat 37 - das Eigentum am Gerät ist für die Rundfunkgebührenpflicht keine Voraussetzung - 38 ohne an der Gesamtveranstaltung Rundfunk teilzunehmen, hätte zur Gebührenbefreiung angestanden. Ein anderes Verständnis der Norm führte zu einer schlichten Besitzabgabe, die von der Möglichkeit der Teilnahme am Rundfunk losgelöst wäre. 39 Vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz Urteil vom 18. Juli 2005 - 12 A 10203/05.OVG -, Urteilsabdruck S. 10, 11. 40 Damit kann nach Ansicht der erkennenden Kammer aus der Vorschrift des § 5 Abs. 3 RGebStV in der maßgeblichen Fassung entnommen werden, dass Rundfunk- empfangsgeräte, die in Unternehmen im Anwendungsbereich der Vorschrift lediglich zum Verkauf vorgehalten werden - ohne zu Prüf- und Vorführzwecken genutzt zu werden - nicht im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV zum Empfang bereitgehalten werden". 41 Ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 4. November 2004 - 12 A 11402/04.OVG - und 18. Juli 2005 - 12 A 10203/05.OVG -; ausdrücklich auch Grupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, Frankfurt 1983, Seite 195; Fiebig, Anmerkung zu VGH Baden-Württemberg Urteil vom 8. Mai 2003 in TKMR 2003, S. 268, 272 2. Spalte. 42 Der gegenteiligen Ansicht, wie sie vom VGH Baden-Württemberg 43 Urteil vom 8. Mai 2003 - 2 S 699/02 - juris Rz.: 20: Auch hier ist für die Rundfunkgebührenpflicht ausreichend, dass ein Rundfunkempfangsgerät sich so im Verfügungsbereich des Unternehmens befindet, dass der Rundfunkempfang ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand für Prüf- und Vorführzwecke nutzbar gemacht werden kann." 44 vertreten wird, folgt die Kammer nicht. Der Gesetzgeber hat hinsichtlich der Rundfunkgebührenpflicht von Unternehmen im Anwendungsbereich des § 5 Abs. 3 RGebStV einen Sondertatbestand geschaffen, der an bestimmte Zwecke (Prüf- und Vorführzwecke) des Bereithaltens anknüpft. Ob die betroffenen Geräte zu solchen Zwecken bereitgehalten werden, ist ein gerichtlich voll nachprüfbarer tatsächlicher Umstand. So hat der VGH Baden-Württemberg im Urteil vom 16. Dezember 1982 45 - 2 S 261/82 -, (zitiert in BVerwG Beschluss vom 9. März 1984, - 7 B 23/83 -, Buchholz 401.84 Nr. 50); 46 in vom Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandeter Weise 47 Beschluss vom 9. März 1984, - 7 B 23/83 -, Buchholz 401.84 Nr. 50; 48 ausgeführt, dass nur solche Empfangsgeräte als Vorführgeräte im Sinne des § 5 Abs. 3 RGebStV gebührenbefreit seien, die typischerweise und ausschließlich in objektiv erkennbarer Weise für Vorführzwecke zum Empfang bereitgehalten werden". Vom Wortlaut und der Systematik des Gesetzes dürfte es deshalb nicht mehr gedeckt sein, die Legaldefinition des zum Empfang Bereithaltens" aus § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV in der Weise auf das Händlerprivileg des § 5 Abs. 3 RGebStv in der maßgeblichen Fassung anzuwenden, 49 so auch Fiebig, Anmerkung zu VGH Baden-Württemberg Urteil vom 8. Mai 2003 in TKMR 2003, S. 268, 272; 50 dass es für die Rundfunkgebührenpflicht ausreiche, wenn ein Rundfunkempfangsgerät sich so im Verfügungsbereich des Unternehmens befindet, dass der Rundfunkempfang ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand für Prüf- und Vorführzwecke nutzbar gemacht werden kann." 51 So aber VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Mai 2003 - 2 S 699/02 - a.a.O. ohne weitere Begründung. 52 Die vorstehende einschränkende Auslegung des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV ist auch mit Verfassungsrecht vereinbar. Zur Begründung wird auf die Gründe der den Beteiligten bekannten Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz 53 Urteil vom 18. Juli 2005 - 12 A 10203/05.OVG -, Urteilsabdruck S. 14f. 54 mit der Maßgabe Bezug genommen, dass die Erwägungen in tatsächlicher Hinsicht auch auf Nordrhein-Westfalen übertragbar sind. 55 Ob der weitergehenden Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz zu folgen ist, kann hier offen bleiben. In den bereits benannten Urteilen vom 4. November 2004 und 18. Juli 2005 hat es ausgeführt, der Begriff zum Empfang bereithalten" beinhalte ein finales und auf den Rundfunkteilnehmer bezogenes Tatbestandsmerkmal, welches allerdings nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen sei. Anders als in den für Privatpersonen üblichen Fällen sei bei wirtschaftlichen Unternehmen, deren Zweck in erster Linie auf bloßen Warenumschlag gerichtet sei, nicht ohne weiteres von der Vorhaltung von Rundfunkempfangsgeräten zur Nutzung der Gesamteinrichtung Rundfunk auszugehen. 56 OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 4. November 2004 - 12 A 11402/04.OVG - und 18.Juli 2005 - 12 A 10203/05.OVG - UA S. 8 unten. 57 Bedenken gegen eine solche Re-Implementierung eines subjektiven Kriteriums, 58 in diese Richtung auch tendierend Fiebig, a.a.O. S. 271; VG Hamburg, Urteil vom 22.5.1981 - 6-VG-628/80 Benutzungswillen"; 59 das der Gesetzgeber aus dem Tatbestandsmerkmal zum Empfang bereithalten" mit der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV herausdefiniert hat, ergeben sich nicht zuletzt aus der ihr für den möglichen Anwendungsbereich fehlenden Trennschärfe. 60 Ausgehend von diesen Grundsätzen kann eine Nutzung des vom Beklagten mit der Rundfunkgebühr belegten Gerätes zu Prüf- und Vorführzwecken nicht festgestellt werden. Der Beklagte hat ausdrücklich nicht in Abrede gestellt, dass die Klägerin den Stereo-Radiorekorder - wie ihre übrige Aktionsware regelmäßig auch - originalverpackt angeboten hat und ausdrücklich jede Vorführung und Prüfung durch ihr Personal wie auch die Kunden ausschließt. Selbst für den Fall einer Reklamation wird die zurückzugebende Ware nicht auf (fehlende) Funktionstüchtigkeit geprüft, was sich auch daraus erklärt, dass die Reklamation aus anderen Gründen akzeptiert wird. Diese - im Übrigen auch gerichtsbekannte - Praxis lässt keine objektiv erkennbaren Anhaltspunkte für ein Bereithalten zu Vorführzwecken durch die Klägerin erkennen. 61 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 62 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 63 Die Zulassung der Berufung ist nach §§ 124a Abs.1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfolgt, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. 64