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Beschluss

33 K 3443/05.PVB

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2005:1201.33K3443.05PVB.00
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Tenor

Der Beteiligte zu 1. wird verpflichtet an den Antragsteller 118,00 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 03.08.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Beteiligte zu 1. wird verpflichtet an den Antragsteller 118,00 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 03.08.2005 zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Gründe: I. Der 45 Jahre alte Antragsteller, Mitglied des Bezirkspersonalrates bei der Wehrbereichsverwaltung X seit dem Jahr 2000, nahm in der Zeit vom 14. bis zum 16. Februar 2005 an einer Sitzung des Beteiligten zu 2. in E1 teil. Die Sitzungen des Beteiligten zu 2. finden monatlich statt. Sitzungsort ist elf Mal im Jahr E1. Einmal jährlich tagt der Beteiligte zu 2. in einer Außenstelle der Wehrbereichsverwaltung X in X1. Die Standortverwaltung E1 bot für die Unterbringung während der Sitzung im Februar 2005 (zwei Übernachtungen) Zimmer ihres neu hergerichteten Tagungszentrums in der Kaserne in E1 an. Die Zimmer befinden sich in eingeschossigen, containerähnlichen, außen und innen renovierten Unterkunftsgebäuden, darunter im „Block 40" Einzelzimmer der Kategorie 3 mit Waschgelegenheit, aber ohne separate Dusche und Toilette. Letztere sind in gemeinschaftlichen Sanitärräumen eingerichtet. Wegen der Ausstattung der Wohngebäude und der darin enthaltenen Sanitäranlagen wird auf die im Protokoll der Anhörung nieder gelegten Beschreibungen der Beteiligten und auf die von dem Beteiligten zu 1. überreichten Fotos verwiesen. Die Standortverwaltung E1 wies dem Antragsteller mit Schreiben vom 31. Januar 2005 ein Einzelzimmer mit Waschgelegenheit, aber ohne Dusche und Toilette, in „Block 40" zu. Das lehnte der Antragsteller ab. Er übernachtete stattdessen im Hotel. Die Übernachtungskosten beliefen sich auf 118,- Euro. Der Antragstelle beantragt, den Beteiligten zu 1. zu verurteilen, an den Antragsteller 118,- Euro Übernachtungskosten für die Teilnahme an der Sitzung des Beteiligten zu 2. in der Zeit vom 14. bis zum 16. Februar 2005 nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basis-Zinssatz seit dem 1. März 2005 zu erstatten. Der Beteiligte zu 1. beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Beteiligte zu 2. schließt sich dem Antrag des Antragstellers an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen. II. Der Antrag ist begründet. Der Antragsteller hat Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Hotelaufenthalt anlässlich der Sitzung des Beteiligten zu 2. vom 14. bis zum 16. Februar 2005. 1. Der Antragsteller macht Übernachtungskosten geltend, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Bezirkspersonalratsmitglied notwendig sind. Anspruchsgrundlage ist § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG in der Fassung vor der Änderung durch das Gesetz zur Reform des Reisekostenrechtes vom 26. Mai 2005 (gültig erst ab 1. September 2005), in Verbindung mit §§ 10, 12 des Bundesreisekostengesetzes in der bei Beendigung der Dienstreise im Februar 2005 noch geltenden Fassung vom 13. November 1973, zuletzt geändert durch Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechtes vom 15. Dezember 2004. Danach erhielten Personalratsmitglieder bei Dienstreisen, die sie infolge ihrer Personalratstätigkeit machen müssen, ein Übernachtungsgeld wie Beamte der Besoldungsgruppe A-15. Der Anspruch steht nach dem Wortlaut des Gesetzes dem Personalratsmitglied persönlich zu. 2. Das Übernachtungsgeld wird nicht gezahlt, wenn das Personalratsmitglied eine zumutbare unentgeltliche dienstliche Unterkunft ohne triftigen Grund ablehnt (entsprechend § 12 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BRKG a.F.). § 12 Abs. 3 BRKG a.F. ist eine Vorschrift, die den allgemeinen Grundsatz der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel konkretisiert. Die Vorschrift ist von der Personalvertretung ebenso zu beachten, wie die Dienststelle bei der Prüfung zu berücksichtigen hat, ob die von der Personalvertretung beschlossenen Reisen nach den damit verbundenen Kosten in vertretbarer Weise durchgeführt worden sind (für die Fahrtkostenerstattung: vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. August 1990, 6 P 26.87, PersV 1991, 75). 3. Der Antragsteller hat die ihm angebotene Übernachtungsmöglichkeit im Tagungszentrum der Kaserne in E1 aus triftigen Gründen abgelehnt. Die Benutzung des ihm zugeteilten Einzelzimmers ohne eigene Dusche und WC war ihm unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles nicht zuzumuten. 3.1 Die Zumutbarkeit der Unterbringung ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Zu bedenken ist der haushalts- und dienstrechtliche Grundsatz der Sparsamkeit, dem im Bereich der Wehrverwaltung und auf dem Hintergrund der gegenwärtigen Finanzlage der Bundeswehr und unter Berücksichtigung ihrer kostspieligen Aufgaben bei Auslandseinsätzen besondere Bedeutung zukommt. Andererseits ergibt sich aus dem Benachteiligungs- und Behinderungsverbot (§ 8 BPersVG), dass Mitgliedern der Personalvertretung in vergleichbarer Weise Fürsorge geschuldet wird, wie dies den Angehörigen der Dienststelle bei der Ausübung der dienstlichen Tätigkeit zukommt. Bei der Unterbringung sind danach die dienstliche Stellung (A-15, Regierungsdirektor), das Alter, gegebenenfalls körperliche Defizite, die Umstände und die Dauer der Unterbringung zu würdigen (vgl. BVerwGE, Urteile vom 5. Februar 2002, 10 A 1/01, DokBer B 2002, 197; vom 20. November 2001, 10 A 2/01, DokBer B 2002, 74; OVG Lüneburg, Urteil vom 8. August 1995, 5 L 5769/94, NVwZ-RR, 1996, 519; VG Schwerin, Urteil vom 12. September 2002, 1 A 3282/99, DÖD 2003, 114). 3.2 Die Ausstattung der des dem Antragsteller angebotenen Zimmers selbst hält sich trotz der kargen Möblierung in einem der dienstlichen Stellung und der kurzen Zeit der Benutzung vertretbaren Rahmen. Der Antragsteller hätte in einem Einzelzimmer wohnen können, was den übermäßig engen Kontakt mit anderen Personen und Einblicke in die Intimsphäre ausschloss. Das Zimmer weist eine Waschgelegenheit auf, die es ermöglichte, aufwändigere Verrichtungen der Körperpflege, wie etwa die Rasur, unbeobachtet vorzunehmen. Der Antragsteller brauchte es jedoch nicht hinzunehmen, eine Gemeinschaftsdusche und eine gemeinschaftliche Toilettenanlage benutzen zu müssen. Die Möglichkeit, sich vor oder nach einem Sitzungstag zu duschen, gehört zum schlechterdings unverzichtbaren hygienischen Standard, der dem höheren Dienst auch bei Kurzveranstaltungen geboten werden muss, wenn Übernachtungen notwendig sind. Das konnte unter den besonderen Gegebenheiten des vorliegenden Falles nicht durch den Verweis auf eine Gemeinschaftsdusche geschehen. Schon der Umstand, dass für maximal 22 Zimmer lediglich vier Duschkabinen zur Verfügung standen, also mehr als fünf Personen sich eine Dusche teilen mussten, ist mit den Verhältnissen einer zumutbaren Unterkunft nicht zu vereinbaren. Da die Konferenzzeiten für alle untergebrachten Mitglieder des Beteiligten zu 2. an den Sitzungstagen gleich waren, bestand jedenfalls morgens praktisch keine Möglichkeit des Ausweichens auf Zeiten, in denen die Duschräume leer oder fast leer waren. Der Antragsteller befand sich mit 45 Jahren in einem Alter, in dem das Duschen in Gemeinschaftseinrichtungen, etwa beim Sport, nicht mehr zu den selbstverständlichen Alltagserfahrungen gehört. Es ist nachvollziehbar, dass er sich nicht unbekleidet den Blicken der Kollegen aussetzen wollte. Er ist Zivilbediensteter, also nicht Teil der Truppe, deren Angehörige auch in den höheren Rängen durch den militärischen Dienst an Einschränkungen des Komforts gewöhnt sind. Es mag Männern überwiegend nichts ausmachen, für einen vorübergehenden und kurzen Zeitraum eine Gemeinschaftsdusche zu benutzen. Die Dienststelle muss im Rahmen ihrer den Mitgliedern einer Personalvertretung geschuldeten Fürsorge jedoch darauf Rücksicht nehmen, dass mit zunehmendem Alter und höheren Diensträngen die Empfindlichkeiten zunehmen. Die Akzeptanz von Einblicken in die Intimsphäre hängt auch davon ab, ob man sich dem freiwillig, unter Freunden oder unter Kameraden unterwirft oder das nicht der Fall ist. Bei einer dienstlichen Veranstaltung wie einer Bezirkspersonalratssitzung trifft man auf Kollegen, die man nur in Zeitabständen sieht und die gegebenenfalls anderen Lagern angehören (unterschiedliche Wahllisten). In dieser Atmosphäre ist eine kollegiale Zusammenarbeit am Verhandlungstisch eine Selbstverständlichkeit, nicht jedoch, dass man sich nackt unter der Dusche trifft. Der Dienststellenleiter muss hier ein generelles und verständliches Interesse an einer gewissen Distanz respektieren. Verstärkt wurden die Unannehmlichkeiten für den Antragsteller durch den Zwang, zusätzlich mit einer gemeinschaftlichen Toilette vorlieb nehmen zu müssen. Auch das kann bei zwei Übernachtungen einer nicht ganz kleinen Personenzahl auf vergleichsweise engem Raum etwa am Morgen unangenehme Seiten haben. Insgesamt gewann die angebotene Unterbringung durch die Gemeinschaftsdusche und die Gemeinschaftstoilette eine Internats- bzw. Jugendherbergsatmosphäre, die den hervorgehobenen dienstlichen Funktionen des Antragstellers und seinem Alter nicht mehr gerecht wurde. 3.3 Dem Antragsteller konnte das Einzelzimmer ohne private Dusche und WC nicht deshalb angesonnen werden, weil die Verweildauer in der Gemeinschaftsunterkunft mit zwei Übernachtungen relativ kurz war. Da die Möglichkeit einer angemessenen Körperhygiene zu den unverzichtbaren Ausstattungsmerkmalen einer dienstlichen Unterbringung gehört, können sich schon bei kurzfristigen Aufenthalten Defizite in dieser Hinsicht als echte persönliche Belastung auswirken. 3.4 Der Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Zwar haben alle Bereiche der Wehrverwaltung dazu beizutragen, dass die massiven Etatkürzungen der vergangenen Haushaltsjahre so wenig wie möglich Auswirkungen auf die Einsatzkraft der Truppe haben. Das verlangt allen Bediensteten Einschränkungen dort ab, wo es weniger um den Verteidigungsauftrag und mehr um persönliche Annehmlichkeiten geht. Der Antragsteller verlangt jedoch keine Annehmlichkeiten, sondern den seinem vorgerückten Alter und seiner Dienststellung entsprechenden Mindeststandard. Da der Beteiligte zu 1. den Mitgliedern des Beteiligten zu 2. zudem überwiegend angemessen ausgestattete Unterkünfte zur Verfügung stellen kann, halten sich die Mehrbelastungen des Haushaltes in Grenzen, wenn in Einzelfällen auf ein preiswertes Hotelzimmer zurück gegriffen werden muss. 4. Gegen die Höhe der nachgewiesenen Übernachtungskosten ist nichts zu erinnern (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BRKG). Die Erstattungsforderung ist ab Eintritt der Rechtshängigkeit zu verzinsen (Grabendorff, Ilbertz, Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, Kommentar, 9. Aufl., § 44 Rdn. 7 a.E.). Der Zinssatz ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 288 BGB. Der weiter gehende Zinsanspruch ist unbegründet. Für Zinsansprüche vor Rechtshängigkeit gibt es keine gesetzliche Grundlage. In personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren wird keine Kostenentscheidung getroffen.