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Urteil

16 K 180/04

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:1206.16K180.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin gewährt ihren Mitarbeitern eine betriebliche Altersversorgung durch Zusagen über eine Unterstützungskasse gemäß §§ 1b Abs. 4, 10 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung - Betriebsrentengesetz - (BetrAVG). Zu diesem Zweck ist die Klägerin der W1- Gruppenunterstützungskasse e.V. als Trägerunternehmen beigetreten. Die Unterstützungskasse ist nach § 10 Abs. 3 ihrer Satzung verpflichtet, zur Finanzierung der zugesagten Leistungen mit der W1 Lebensversicherungs AG, E, für jeden Versorgungsberechtigten eine sog. „kongruente" Rückdeckungsversicherung abzuschließen. Die Prämien für die Rückdeckungsversicherung führt die Klägerin der Unterstützungskasse zu, soweit es die Leistungen an ihre Arbeitnehmer betrifft. Zur Sicherung der Arbeitnehmer für den Fall der Insolvenz der Klägerin werden die Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung an die Arbeitnehmer verpfändet. 3 Der Beklagte erließ gegenüber der Klägerin am 12. November 2003 einen Beitragsbescheid für 2002 und 2003 und Vorschussbescheid für 2004 gemäß § 10 BetrAVG zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von insgesamt 3.852,81 Euro, wobei er für das Jahr 2002 anteilig 1.444,24 Euro auf einer Beitragsbemessungsgrundlage (BBG) von 547.402 Euro multipliziert mit einem Beitragssatz von 4, 50 % und für das Jahr 2003 2.408,57 Euro auf einer BBG von 547.402 Euro multipliziert mit einem Beitragssatz von 4,40 % berechnete. In der Bemessungsgrundlage sind nur Leistungen enthalten, die auf dem Durchführungsweg der Unterstützungskasse beruhen. Gegen diesen Bescheid, soweit er die Jahresbeiträge zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung für 2002 und 2003 umfasste, legte die Klägerin am 24. November 2003 Widerspruch ein und begründete diesen wie folgt: Der von ihr gewählte Weg der betrieblichen Altersversorgung in Form der kongruent rückgedeckten Unterstützungskasse in Verbindung mit der Pfandrechtssicherung für den Arbeitnehmer schließe nach ihrer Ansicht ein Einstandsrisiko für den Beklagten aus. Deshalb fehle es der Beitragserhebung an einer sachlichen Grundlage. Es sei unverständlich, warum Beiträge für ein praktisch nicht existentes Risiko erhoben würden. Zudem sei die Schlechterstellung der rückgedeckten Unterstützungskasse gegenüber anderen Durchführungswegen nach ihrer Ansicht ungerechtfertigt. Es sei kein sachlicher Grund erkennbar, warum bei vergleichbarem Einstandsrisiko für den Beklagten Pensionskassen nicht, kongruent rückgedeckte Unterstützungskassen hingegen voll insolvenzsicherungspflichtig seien. 4 Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2003 als unbegründet zurück. Dies begründete er wie folgt: Der Gesetzgeber unterstelle Unterstützungskassen-Zusagen gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG der Melde- und Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung unabhängig davon, ob und inwieweit die Versorgungsbegünstigten bereits anderweitig oder über die Art und Weise ihrer Finanzierung durch die Unterstützungskasse gesichert seien. Das Betriebsrentengesetz sehe bei Sicherheiten irgendwelcher Art keine Befreiung von der Insolvenzsicherung vor. Dies gelte auch dann, wenn Rückdeckungsversicherungen bestünden und an die Versorgungsbegünstigten verpfändet seien. Rückdeckungsversicherungen räumten den Begünstigten - im Gegensatz zu Direktversicherungen - keinen unmittelbaren Rechtsanspruch gegen das Lebensversicherungsunternehmen ein. Bei einer Unterstützungskassen-Zusage, die über eine Rückdeckungsversicherung finanziert werde, bleibe die Unterstützungskasse Versicherungsnehmerin und sei Bezugsberechtigte aus dem Versicherungsvertrag. Auch im Falle einer Verpfändung stünden die Gestaltungsrechte aus dem Versicherungsvertrag der Unterstützungskasse als Versicherungsnehmerin zu. Komme es zu Modifikationen oder Leistungsstörungen im Rahmen des Versicherungsvertragsverhältnisses, habe dies mittelbare Auswirkungen auf die Werthaltigkeit des Pfandrechtes des Versorgungsberechtigten, die dieser nicht beeinflussen könne. Würden die zugesagten Versorgungsleistungen wegen eines der in § 7 Abs. 1 BetrAVG aufgeführten Sicherungsfälle nicht erbracht, sei der Beklagte gesetzlich eintrittspflichtig, ohne dass es auf das Vorliegen und die Werthaltigkeit der Rückdeckungsversicherung ankäme. Ziel des Betriebsrentengesetzes sei es, eine eindeutige und verlässliche Grundlage für die Erfüllung von Betriebsrentenversprechen im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers zu schaffen. Der Gesetzgeber habe daher in den §§ 10, 17 Abs. 2 BetrAVG nur bestimmte Durchführungswege und bestimmte Versorgungsträger, bei denen er die Erfüllung der Betriebsrentenverpflichtungen anderweitig gesichert habe, zum Anlass von der Freistellung bei der Beitragspflicht genommen, nicht aber allgemein darauf abgehoben, ob und in welchem Grad die Ansprüche der Arbeitnehmer tatsächlich oder rechtlich gefährdet seien. Die Berücksichtigung solcher, vielfach nicht verlässlich abschätzbarer Umstände, könnte zu einer erheblichen Unsicherheit sowohl hinsichtlich der Finanzierung der Insolvenzsicherung als auch der Erfüllung der Betriebsrentenansprüche führen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 13. Juli 1999 - 1 C 13.98 - ausgeführt, dass die Vorschriften über die Freistellung von der Melde- und Beitragspflicht eng auszulegen seien und eine erweiterte Anwendung auf gesetzlich nicht ausdrücklich genannte Fälle nach dem Willen des Gesetzgebers ausscheide. Die Klägerin unterfalle nicht diesen gesetzlich geregelten Ausnahmen. Im Übrigen habe das Bundesverwaltungsgericht den bereits in seiner Entscheidung vom 4. Oktober 1994 - IC 41.92 - geäußerten Gedanken hervorgehoben, dass der Beitrag zur Insolvenzsicherung nicht das Risiko der eigenen Insolvenz des Arbeitgebers abdecken solle, sondern auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruhe und einer anteilmäßigen Deckung des Gesamtrisikos diene. Er sei bei der Durchführung der gesetzlichen Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung an die Vorgaben des Gesetzes gebunden. Deshalb stehe ihm ein Ermessensspielraum bei der Feststellung der Melde- und Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung nicht zu. 5 Die Klägerin hat am 8. Januar 2004 Klage erhoben. Diese begründet sie zusätzlich wie folgt: Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil er auf einer Rechtsnorm beruhe, die nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei. Die festgesetzten Beiträge zur Insolvenzsicherung beruhten auf § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG. Es sei zwischen den Parteien unstreitig, dass der Beitragsbescheid im Einklang mit dem Wortlaut der Ermächtigungsgrundlage stehe. Jedoch verstoße § 10 Abs. 3 BetrAVG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Nach § 10 Abs. 1 BetrAVG würden die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt hätten oder eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht oder einen Pensionsfonds durchführten. Abs. 3 lege die Beitragsbemessungsgrundlagen für die verschiedenen Durchführungswege fest. Die Berechnungsmethoden seien dabei für Direktzusagen, Direktversicherung und Unterstützungskasse verschieden, weil unterschiedliche Rechengrößen zur Verfügung stünden. Im Ergebnis seien die Bemessungsgrundlagen jedoch gleich bzw. führten zu vergleichbaren Beiträgen gemessen an der Höhe der Zusagen. Lediglich für den Pensionsfonds würde nach Abs. 3 Nr. 4 seit der jüngsten Gesetzesänderung 2003 ein Beitrag in Höhe von 20 % des nach Nr. 1 ermittelten Betrages erhoben. Die Arbeitgeber, die eine Altersversorgung über eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung mit unwiderruflichem Bezugsrecht zugesagt hätten, würden demgegenüber von der Beitragspflicht ganz ausgenommen. Die Zusagen über kongruent rückgedeckte Unterstützungskassen würden demnach anders behandelt als die Zusagen über Pensionskassen, für die keine Beiträge zu zahlen seien. Jedoch seien keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht erkennbar, die diese Ungleichbehandlung im Hinblick auf die Insolvenzsicherung rechtfertigen könnten. Es finde sich kein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die vorgenommene gesetzliche Differenzierung. Da der Gesetzgeber mit der vorliegenden Regelung den Zweck verfolge, dass die Versorgungszusagen an die Arbeitnehmer auch dann erfüllt würden, wenn der Arbeitgeber insolvent sei, komme als Grund für eine unterschiedliche Beitragspflicht nur das möglicherweise verschiedene Insolvenzrisiko in Betracht, das mit den unterschiedlichen Durchführungswegen verbunden sei Das Insolvenzrisiko bei Zusagen über kongruent rückgedeckte Unterstützungskassen sei jedoch nicht größer als bei Zusagen über Pensionskassen sondern eher geringer. Die Pensionskasse sei eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die vom Arbeitgeber rechtlich selbständig sei und von einem oder mehreren Unternehmen getragen werde. Die Pensionskassen hätten in der Regel die Rechtsform kleinerer Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die der Versicherungsaufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz unterlägen. Der Arbeitgeber leiste Beiträge an die Pensionskasse, die einen Kapitalstock aufbaue, aus dem die späteren Beiträge an die Arbeitnehmer finanziert würden. Die Anlage der Kapitalmittel werde von der Versicherungsaufsicht zur Anlagesicherheit und Risikominimierung nach Art und Umfang kontrolliert. Die Pensionskasse gewähre den Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen. Der Durchführungsweg über Unterstützungskassen ähnele dem über Pensionskassen. Auch die Unterstützungskassen seien rechtsfähige Versorgungskassen, deren Vermögen rechtlich von dem des Arbeitgebers getrennt sei. Ein oder mehrere Arbeitgeber bildeten die Trägerunternehmen der Unterstützungskasse. Die Unterstützungskasse gewähre den Arbeitnehmern der Trägerunternehmen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, wenn die Arbeitgeber derartige Zusagen gemacht hätten. Um die Leistungen abzudecken, führten die Trägerunternehmen der Unterstützungskasse Beiträge zu. Im Gegensatz zu Pensionsfonds und Pensionskassen stehe den Arbeitnehmern jedoch kein direkter Rechtsanspruch gegenüber der Unterstützungskasse zu. Der Arbeitnehmer erwerbe ausschließlich einen Rechtsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber habe wiederum einen Anspruch gegenüber der Unterstützungskasse, sodass mittelbar die Ansprüche der Arbeitnehmer von der Unterstützungskasse gedeckt würden. Anders als die Pensionskassen unterlägen die Unterstützungskassen nicht der Versicherungsaufsicht. Die kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse, die im BetrAVG nicht gesondert geregelt sei, stelle indessen eine besondere Form dar. Über die Leistungen, die der Arbeitgeber zugesagt habe, werde eine „wertgleiche" Kapitallebensversicherung mit einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen, die der Arbeitgeber finanziere und bei der er in der Regel im Unterschied zur Direktversicherung Versicherungsnehmer und auch Bezugsberechtigter sei. Im Unterschied zur normalen Unterstützungskasse könnten der rückgedeckten alle Beiträge für die Rückdeckungsversicherung zugewendet und steuerlich als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Daher hätten die Arbeitgeber während der Leistungsphase keine Mittel mehr zuzuwenden. Da in ihrem Fall nicht die Arbeitnehmer Bezugsberechtigte der abgeschlossenen Lebensversicherung seien, würden die Ansprüche aus der Lebensversicherung jeweils an den Arbeitnehmer zur Sicherung aller in Aussicht gestellten Versorgungsleistungen verpfändet. In der besonderen Gestaltung im vorliegenden Fall sei auch ausgeschlossen, dass das Insolvenzrisiko der Arbeitgebers mit dem der Unterstützungskasse in besonderer Weise verknüpft sei. Da die Unterstützungskassen nicht der Versicherungsaufsicht unterlägen, könnten sie die zugewendeten Mittel frei anlegen. Häufig würden diese als Darlehen an die Arbeitgeber zurückgegeben, sodass in der Insolvenz des Arbeitgebers auch die Unterstützungskasse mit ihren Darlehens- Rückzahlungsansprüchen ausfalle. Dies sei hier jedoch anders. Die Unterstützungskasse wende die Mittel ihrerseits der Versicherung zu und erwerbe dadurch Ansprüche, die von der Insolvenz des Arbeitgebers unabhängig bestünden und dem Zugriff des Insolvenzverwalters durch den Arbeitgeber entzogen seien. Die Anlage der Mittel bei der Versicherungsgesellschaft unterliege wieder der strengen Kontrolle der Versicherungsaufsicht, wodurch die Insolvenzsicherung derjenigen bei Pensionskassen gleiche. In beiden Fällen sei das Kapital, das für die Deckung der Versorgungsansprüche der Arbeitnehmer notwenig sei, unabhängig von der Insolvenz des Arbeitgebers und unter den Beschränkungen durch die Versicherungsaufsicht angelegt. Das Risiko, dass der Arbeitnehmer seine Leistungen wegen der Insolvenz des Arbeitgebers nicht erhalte, bestehe also nur theoretisch und gehe praktisch gegen Null. Der Arbeitnehmer gehe nämlich nur dann leer aus, wenn gleichzeitig mit dem Arbeitgeber auch das Versicherungsunternehmen insolvent sei. Dieser Fall sei jedoch nahezu ausgeschlossen, weil in Bezug auf die Versicherungsunternehmen wiederum gesetzliche Auflagen zur Insolvenzsicherung bestünden. Zudem habe die Branche mit der Q Lebensversicherungs AG eine Auffanggesellschaft gegründet, die bei Insolvenz eines Versicherers für die garantierten Leistungen der Versicherten einstehe. Das Insolvenzrisiko bei den Pensionskassen sei hingegen eher höher einzuschätzen, weil es sich um Unternehmen handele, die gegenüber den Versicherungsunternehmen relativ jung seien und nicht über eine entsprechende Kapitalausstattung verfügten. Zudem trete die Q Lebensversicherung AG gerade nicht für sie ein. Die Pensionskassen würden von der Beitragspflicht nach § 10 BetrAVG ausgenommen, weil sie selbst der Versicherungsaufsicht unterlägen und man dies als ausreichende Insolvenzsicherung angesehen habe. Genau in diesem Punkt unterschieden sich die Pensionskasse und die kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse nicht. Jedenfalls sei der Fall, dass ein Arbeitnehmer mit seinem Versorgungsansprüchen ausfalle, weil gleichzeitig der Arbeitgeber und das Versicherungsunternehmen insolvent seien, nicht wahrscheinlicher als der Fall, dass gleichzeitig mit dem Arbeitgeber auch der Beklagte insolvent sei. Demnach bestehe bei der kongruent rückgedeckten Unterstützungskasse bereits eine Insolvenzsicherung, die gleich wirksam sei wie die Sicherung über den Beklagten. Zu diesem Ergebnis komme auch ein Gutachten, dass der Beklagte zur künftigen Funktionsfähigkeit der Insolvenzsicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein VVaG von den Professoren Dr. H und Dr. I habe erstellen lassen. Die beanstandete Regelung in § 10 Abs. 3 BetrAVG sei zur Erreichung ihres Zweckes, das Insolvenzrisiko durch einen beitragsfinanzierten Pensionssicherungsverein zu decken, zwar geeignet, aber nicht in allen geregelten Fällen notwendig. Die Zusagen über kongruent rückgedeckte Unterstützungskassen würden anders als die Zusagen über Pensionskassen zu Beiträgen für die Insolvenzsicherung herangezogen, obwohl kein sachlicher Grund gegeben sei. 6 § 10 BetrAVG verstoße auch deswegen gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil bei der Bemessung der Beitragshöhe diejenigen Arbeitgeber, die eine Versorgungszusage über Pensionsfonds durchführten, begünstigt würden, weil die Beitragsbemessungsgrundlage in diesen Fällen auf 20 % dessen reduziert sei, was bei Direktzusagen angesetzt werde(§ 10 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4 BetrAVG). Der Durchführungsweg über einen Pensionsfonds zeichne sich gegenüber den anderen Durchführungswegen nicht durch ein vermindertes Insolvenzrisiko aus, das es rechtfertigen würde, ihn in geringerem Maße zur Insolvenzsicherung heranzuziehen. Der Durchführungsweg über Pensionsfonds sei ab dem 1. Januar 2002 neu eingeführt worden (§ 1b Abs. 3 BetrAVG). Die Pensionsfonds seien wie die Pensionskassen und die Unterstützungskassen rechtlich selbständige Einrichtungen für die betriebliche Altersversorgung. Sie unterlägen wie die Pensionskassen und Direktversicherungen der Aufsicht durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen. Die Arbeitnehmer würden eigene Rechtsansprüche gegen den Pensionsfonds erwerben. Nach der Einführung der Pensionsfonds sei dieser Durchführungsweg zunächst mit dem gleichen Beitrag wie bei (widerruflichen) Direktversicherungen zur Insolvenzsicherung herangezogen worden, weil eine vergleichbare Insolvenzgefahr bestehe. Bei einem Vergleich, was mit den Ansprüchen der Arbeitnehmer in der Insolvenz des Versorgungsträgers passiere, stünden die kongruent rückgedeckten Unterstützungskassen günstiger dar als die Pensionsfonds. Falls die Unterstützungskasse insolvent werde, würden die Leistungen an die Arbeitnehmer noch nicht berührt, weil sie wirtschaftlich nicht von der Unterstützungskasse aufgebracht würden sondern durch Ansprüche gegen die Rückdeckungsversicherung gedeckt seien. Um diese Ansprüche vor der Verwertung in der Insolvenz zu sichern, seien sie an die Arbeitnehmer abgetreten. Anders verhalte es sich demgegenüber in der Insolvenz des Pensionsfonds, die dazu führe, dass der Pensionsfonds die Ansprüche der Arbeitnehmer nicht mehr befriedigen könne. Bereits ohne Eingreifen des Beklagten seien die Arbeitnehmer bei einer Altersversorgung über eine kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse besser gegen die Insolvenz sowohl des Arbeitgebers als auch des Versorgungsträgers gesichert. Es sei aus diesem Grunde sachlich nicht gerechtfertigt, dass der Beitrag für die Unterstützungskasse fünf mal so hoch wie der Beitrag für die Pensionsfonds sei. Selbst wenn man unterstelle, dass es bei einer Insolvenz zu einer Verwertung der Lebensversicherungsansprüche komme, könne das Kostenrisiko, das für den vorrangig gesicherten Arbeitnehmer entstehe, nicht mit dem Risiko in anderen Versorgungswegen gleichgesetzt werden, dass die gesamte Forderung ausfalle. Auch der Solidargedanke sei keine ausreichende Grundlage, um die Regelung sachlich zu rechtfertigen. Denn an der gesetzlichen Differenzierung des § 10 Abs. 3 BetrAVG zeige sich, dass der Gesetzgeber diesen Gedanken nicht konsequent verfolge. Zum einen würden diejenigen Arbeitgeber, die Versorgungszusagen über Pensionskassen gemacht hätten, nicht in die Beitragspflicht einbezogen, was dem Solidargedanken widerspreche. Zum anderen knüpfe der Gesetzgeber für den Durchführungsweg über Pensionsfonds doch an das Insolvenzrisiko an, um einen niedrigeren Beitrag zu rechtfertigen. Eine Regelung, die sich auf den selben Regelungsbereich beziehe, müsse in sich konsistent sein. Der Gesetzgeber habe die Abgrenzung zwischen den Arbeitgebern mit Beitragspflicht, ohne Beitragspflicht und mit vermindertem Beitrag willkürlich getroffen. 7 Die Klägerin beantragt, 8 den Bescheid vom 12. November 2003 und den Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2003 hinsichtlich der Heranziehung für die Jahre 2002 und 2003 aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Der Gesetzgeber knüpfe für die Insolvenzsicherung eines Arbeitgebers an die abstrakte Frage an, ob die Versorgungsansprüche und die unverfallbaren Anwartschaften der Versorgungsberechtigten im Fall der Insolvenz ihres Arbeitgebers (rechtlich) gefährdet seien oder ob sie trotz eines Insolvenzfalles (vollständig) erfüllt werden könnten. Das Gesetz stelle in § 10 Abs. 3 BetrAVG nicht auf eine individuelle, konkrete wirtschaftliche Betrachtung bei einzelnen Arbeitgeber ab, sondern ausschließlich auf die rechtliche Konstruktion des jeweiligen Durchführungsweges der betrieblichen Altersversorgung (Typisierung). Bei einer Insolvenz des Arbeitgebers sei die Erfüllung der Versorgungsansprüche der Versorgungsberechtigten durch eine Unterstützungskasse gefährdet. Daher unterliege die betriebliche Alterversorgung über eine Unterstützungskasse der gesetzlichen Insolvenzsicherungspflicht nach § 10 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG. Rückdeckungsversicherungen seien kein eigener Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung sondern lediglich Finanzierungsmittel des Arbeitgebers oder der Unterstützungskasse. Bei ihr würden die Mittel für die Versorgungsleistungen durch Abschluss einer Versicherung bei einem Lebensversicherungsunternehmen finanziert. Zur Insolvenzsicherung könne die Rückdeckungsversicherung nicht beitragen, weil das Vermögen der Unterstützungskasse im Insolvenzfall des Arbeitgebers auf ihn - den Beklagten - übergehe, § 9 Abs. 3 BetrAVG. Hieran ändere auch die Verpfändung der Versicherungsleistungen aus der Rückdeckungsversicherung an den Versorgungsberechtigten nichts. Denn der Versorgungsberechtigte sei nicht Versicherungsnehmer der Rückdeckungsversicherung. Er habe keinen Einfluss darauf, dass die Versicherungsprämien pünktlich und in voller Höhe gezahlt würden. Komme es zu Leistungsstörungen, habe dies Auswirkungen auf die Werthaltigkeit der verpfändeten Versicherung, die der Arbeitnehmer nicht verhindern könne und von denen er oft bis zur Insolvenz keine Kenntnis habe. Ebenso stünden die Gestaltungsrechte aus dem Versicherungsvertrag der Unterstützungskasse zu. Der Arbeitnehmer könne nicht verhindern, dass die Versicherung ohne sein Zutun oder seine Kenntnis beitragsfrei gestellt oder gekündigt würde. Nach § 3 Abs. 5 der Satzung der VGU könne das Trägerunternehmen ausgeschlossen werden, nach § 12 Abs. 6 die Leistungen gekürzt oder eingestellt werden. Wegen des - trotz Verpfändung der Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung - rechtlich nicht ausgeschlossenen Insolvenzrisikos blieben die in § 10 Abs. 3 BetrAVG aufgeführten betrieblichen Altersversorgungen insolvenzsicherungspflichtig, und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber sich zur Finanzierung einer Rückdeckungsversicherung bediene und diese an die Versorgungsberechtigten verpfände. Im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers gehe das Pfandrecht gemäß § 9 Abs. 2 BetrAVG auf ihn - den Beklagten - über, der seinerseits Leistungen an die Versorgungsberechtigten erbringe. Die versicherungstechnische Bezeichnung „kongruente" Rückdeckungsversicherung sei irreführend. Der dadurch entstehende Eindruck, dass die Deckungsmittel der Rückdeckungsversicherung zu jedem Zeitpunkt der Vertragslaufzeit ausreichten, die zugesagten Versorgungsleistungen zu erbringen, sei nicht zutreffend. Während der gesamten Prämienzahlungsdauer - in zu deren Ende hin abnehmenden Größenordnung - bestehe systembedingt keine Deckungsgleichheit zwischen den arbeitsrechtlich erdienten Ansprüchen (§ 2 Abs. 5a BetrAVG) und den durch die Rückstellung finanzierten (Deckungsrückstellung). Sowohl im Falle des vorzeitigen Ausscheidens als auch bei Insolvenz des Arbeitgebers würden die erdienten Anwartschaften durch die Rückdeckungsversicherungen nicht vollständig abgedeckt. Daher sei während der gesamten Prämienzahlungen latent die in § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG bestimmte Einstandspflicht des Arbeitgebers gefordert, der dieser im Insolvenzfall jedoch nicht mehr nachkommen könne. Es bestehe daher auch im Falle der Verpfändung der Rückdeckungsversicherung ein rechtliches Risiko für den Versorgungsberechtigten, dass seine Versorgungszusage im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers nicht erfüllt werde. Der Verwalter müsse im Insolvenzfall versuchen, die Ansprüche gegen den Versicherer zur Masse zu ziehen. Mangels Pfandreife sei der Arbeitnehmer nur unvollkommen gesichert. Der Erlös (Rückkaufwert) müsse zwar hinterlegt werden, bleibe aber wegen der sog. „Zillmerung" hinter der anteiligen Versicherungssumme zurück. Ferner sei die Sicherung der Hinterbliebenen unklar. Nur wenn ein Rückgriff auf das Vermögen der Unterstützungskasse im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers vollständig ausgeschlossen werden könne, sei eine Insolvenzsicherung der in Form einer rückgedeckten Unterstützungskasse betriebenen betrieblichen Altersversorgung nicht erforderlich. Hierfür sei jedoch eine Gesetzesänderung erforderlich. Zwischen den Durchführungswegen über eine Pensionskasse oder eine (unwiderrufliche) Direktversicherung und über eine rückgedeckte Unterstützungskasse bestünden somit wesentliche Unterschiede, die einer Gleichbehandlung entgegenstünden und die die durch den Gesetzgeber vorgenommene Typisierung rechtfertigten. Zudem sei es mit dem Solidargedanken unvereinbar, wegen einer zusätzlichen, anderweitigen Sicherung der laufenden Versorgungsleistungen und der unverfallbaren Versorgungsanwartschaften den einzelnen, individuellen Arbeitgeber von der Beitragspflicht völlig zu befreien oder den Beitrag zu reduzieren. Eine faktische Konkursfestigkeit und eine Sicherung der Erfüllung der Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung durch den Bund, ein Land oder eine Gemeinde führe nur dann zu einer Beitragsfreiheit, wenn die Erfüllung kraft Gesetzes gewährleistet sei. Ein derartiger Ausschluss des Insolvenzrisikos und seiner Einstandspflicht bestehe bei den konkursfesten Körperschaften, 12 Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts (§ 17 Abs. 2 BetrAVG). Zum anderen entfalle seine Einstandspflicht bei den Durchführungswegen der Pensionskassen und der unwiderruflichen Direktversicherung, die von einer Insolvenz des Arbeitgebers nicht berührt würden. Bei allen übrigen Arbeitgebern bzw. den weiteren Durchführungswegen sei hingegen ein Insolvenzfall und damit seine Einstandspflicht nicht gesetzlich ausgeschlossen sondern das Insolvenzrisiko allenfalls aufgrund vertraglicher Vereinbarungen möglicherweise eingeschränkt. Bestehe aber ein - im individuellen Fall möglicherweise geringes - Insolvenzrisiko , sei es nicht sachwidrig, wenn der Gesetzgeber in § 10 Abs. 3 BetrAVG keine Beitragsfreiheit von der Insolvenzsicherung für eine kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse vorgesehen habe. Es sei auch keine Gleichbehandlung mit Pensionsfonds, bei denen nach § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG 20 % des Teilwertes der Pensionsverpflichtungen als Beitragbemessungsgrundlage angesetzt werden, geboten oder gar notwendig. Die Insolvenzsicherungspflicht eines Pensionsfonds sei die notwendige Konsequenz der größeren Anlagefreiheit, den ein Pensionsfonds gegenüber einer Pensionskasse oder einer Lebensversicherung genieße, und des damit verbundenen höheren Risikos. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Klage ist unbegründet. 16 Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 17 Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu den Beiträgen zur Pensionssicherung für die Jahre 2002 und 2003 ist § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG. Der von der Klägerin als betriebliche Altersversorgung gewählte Durchführungsweg der kongruent rückgedeckten Unterstützungskasse stellt eine Unterstützungskasse dar, die nach § 10 Abs. 1 BetrAVG der Beitragspflicht mit der in § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG festgeschriebenen Bemessungsgrundlage unterliegt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Bemessungsgrundlage fehlerhaft berechnet worden wird. Die Höhe des eingeforderten Beitrages wird von der Klägerin auch nicht bestritten. 18 § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG verstößt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG, auf den sich die Klägerin als juristische Person des Privatrechts gemäß Art. 19 Abs. 3 GG berufen kann. 19 Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet in Form einer allgemeinen Gerechtigkeitskontrolle als Ausfluss des Willkürverbotes des Art. 20 Abs. 3 GG, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Eine Maßnahme ist nicht am Gerechtigkeitsgedanken orientiert und verletzt den Gleichheitssatz, wenn sich in evidenter Weise kein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst wie einleuchtender Grund für eine gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung finden lässt, 20 BVerfG, Beschlüsse vom 15. Dezember 1959 - 1 BVL 10/55 -, BVerfGE 10, 234 (246), vom 9. März 1994 - 2 BvL 43 u.a. -, BVerfGE 90, 145 (196); und vom 28. Juni 1994 - 1 BvL 14,15/88 -, BVerfGE 91, 118 (123), ständige Rechtspr.. 21 Dabei ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss seine Auswahl allerdings sachgerecht treffen, 22 BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994, a.a.O., BVerfGE 90, 145 (196); BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1995 - C 32.92 -, BVerwGE 98, 280 (288). 23 Es gibt einen sachlichen einleuchtenden Grund, warum der Gesetzgeber Arbeitgeber, die ihre betriebliche Altersversorgung in Form einer kongruent rückgedeckten Unterstützungskasse organisieren, grundsätzlich der Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung unterwirft und Arbeitgeber, die den Durchführungsweg einer Pensionskasse (§ 1b Abs. 3 BetrAVG) oder einer Direktversicherung ( § 1b Abs. 2 BetrAVG) mit unwiderruflichem Bezugsrecht wählen, auf die der Arbeitgeber nicht mehr zugreifen kann, von der Beitragspflicht ausnimmt. Denn bei den letzteren Konstruktionen, die in § 10 Abs. 1 BetrAVG nicht genannt sind und daher nicht der Beitragspflicht unterliegen, unterliegen die Deckungsmittel der staatlichen Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, damit die Erfüllbarkeit der Versorgungszusage gewährleistet ist. Dies ergibt sich für Lebensversicherungen direkt aus § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen - Versicherungsaufsichtsgesetz - (VAG). Da die Rechtsverhältnisse zwischen den Pensionskassen und den Leistungsempfängern wegen des damit verbundenen Risikos wie Versicherungsgeschäfte angesehen werden mit der Folge, dass die Pensionskassen als Lebensversicherungsgesellschaften betrieben werden, greift auch für die Pensionskassen die Regelung des § 1 Abs. 1 VAG, 24 vgl. Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, Kommentar, Stand: Sept. 2004/Jan. 2005, Rn. 175 ff.; Gerke/Heubeck, BetrAV 2001, 433 (440). 25 Damit müssen die gesetzlichen Anlagegrundsätze des VAG (§§ 53 c ff. VAG) beachtet werden, die sich an der Sicherheit der jeweiligen Anlage orientieren. Durch diese staatliche Versicherungsaufsicht ist das Risiko, dass durch die Insolvenz des Arbeitgebers bei diesen beiden Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung die Erfüllung der Versorgungsansprüche gefährdet ist, derart weitgehend minimiert, dass auf eine Insolvenzsicherung verzichtet werden kann. Zudem hat der Arbeitnehmer einen eigenen nach Maßgabe des § 1b BetrAVG unverfallbaren Rechtsanspruch auf die Leistungen. 26 Bei Unterstützungskassen, zu denen auch die von der Klägerin gewählte Organisationsform der kongruent rückgedeckten Unterstützungskasse zählt, handelt es sich nach § 1b Abs. 4 BetrAVG um rechtsfähige Versorgungseinrichtungen, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewähren und deshalb nach § 1 Abs. 3 VAG nicht der staatlichen Versicherungsaufsicht unterliegen. Sie können ihre Mittel und ihr Vermögen frei anlegen, z.B. es dem Arbeitgeber als Darlehen wieder überlassen. Dadurch besteht bei einer Insolvenz des Arbeitgebers in weit größerem Maße die Gefahr, dass die zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an den Arbeitnehmer, der zudem nicht Versicherungsnehmer ist und von etwaigen Leistungsstörungen erst im Insolvenzfall Kenntnis erhält, nicht mehr erbracht werden können. 27 Vgl. Gerke/Heubeck, BetrAV 2001, 433 (439). 28 Der Umstand, dass die Klägerin für die Unterstützungskasse eine Rückdeckungsversicherung bei einer Lebensversicherung abgeschlossen hat, die ihrerseits bei der Anlage ihrer Mittel der staatlichen Versicherungsaufsicht unterliegt, vermag dieses grundsätzlich bestehende höhere Insolvenzrisiko nicht auszugleichen. Denn bei der Rückdeckungsversicherung handelt es sich um ein innerbetriebliches Finanzierungsinstrument des Arbeitgebers bzw. der Unterstützungskasse, das die aus der Versorgungszusage für den Arbeitgeber entstehenden Risiken auffangen soll und dem Trägerunternehmen die Möglichkeit gibt, die an die Unterstützungskasse zugewendeten Beträge nach Maßgabe des § 4 d EstG als Betriebsausgabe abzuziehen; sie stellt keine Sicherung für den Arbeitnehmer dar, der nicht Bezugsberechtigter ist, 29 vgl. Flitsch/Herbst, Lebensversicherungsverträge in der Insolvenz des Arbeitgebers, BB 2003, 317 ff. (317); Höfer, a.a.O., RN 3321; Gerke/Heubeck, BetrAV 2001, 433 (440). 30 Dies wird zusätzlich aus folgenden Umständen deutlich, die sich aus der von der Klägerin gewählten Konstruktion der Unterstützungskasse ergeben: 31 Kommt das Trägerunternehmen seinen Verpflichtungen gegenüber der Unterstützungskasse nicht nach, kann es nach § 3 Abs. 5 der Satzung der VGU W1- Gruppenunterstützungskasse durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Es ist nicht einmal sichergestellt, dass der Arbeitnehmer von Leistungsstörungen im Vorfeld der Insolvenz Kenntnis erhält. Nach § 3 Abs. 6 der Satzung ist bei Beendigung der Mitgliedschaft das auf das Trägerunternehmen entfallende anteilige Vermögen u.a. auf eine andere Unterstützungskasse zu übertragen. Nach § 12 Abs. 6 der Satzung behält sich die VGU W1-Gruppenunterstützungskasse vor, die Leistungen an die Versorgungsberechtigten entsprechend zu kürzen oder gar einzustellen, wenn das Trägerunternehmen die erforderlichen Mittel nicht oder nicht mehr zur Verfügung stellt. In der Erklärung, die die Leistungsanwärter und - empfänger nach § 13 der Satzung abzugeben haben, verpflichten sich diese in einem solchen Fall ihre Leistungsansprüche ausschließlich gegenüber dem Arbeitgeber (dem Trägerunternehmen) geltend zu machen. Nach § 14 derselben Satzung kann die Gruppenunterstützungskasse sogar schon dann aufgelöst werden, wenn sich die „steuerlichen Rahmenbedingungen" ändern. Mögliche Folge ist nach § 15 Abs. 3 der Satzung die Rückübertragung des Vereinsvermögens auf das Trägerunternehmen. 32 Das beim Durchführungsweg „Unterstützungskasse" grundsätzlich bestehende Insolvenzrisiko für den Arbeitnehmer wird auch nicht durch die Verpfändung der Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung zu seinen Gunsten ausgeglichen. Der Arbeitgeber bleibt nach wie vor bezugsberechtigt. Im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers soll sich der Arbeitnehmer aus der an ihn verpfändeten Rückdeckungsversicherung befriedigen können. Ein Pfandrecht ist jedoch immer nur so werthaltig wie die zu Grunde liegende Forderung, die, wie dargelegt, durch Leistungsstörungen vor der Insolvenz wertgemindert sein kann. Die Ansprüche der Versorgungsberechtigten sind überdies nicht vollständig gesichert, auch weil sie erst fällig werden, wenn der Versorgungsfall in der Person des Arbeitnehmers eintritt. Solange dieser Versorgungsfall nicht eingetreten ist, steht dem Insolvenzverwalter im Fall der Arbeitgeberinsolvenz das Recht zur Verwertung der verpfändeten Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung zu, ohne dass der jeweilig betroffene Arbeitnehmer dies verhindern könnte (§§ 50 Abs. 1, 166 Abs. 2 InsO). Entgegen der Auffassung der Klägerin wirkt sich die Verwertung in der Insolvenz nicht nur hinsichtlich der Kosten aus (§ 170 Abs. 1 InsO). Denn allein der Umstand, dass der Lebensversicherungsvertrag die Insolvenz des Arbeitgebers grundsätzlich nicht „überlebt", gefährdet die Ansprüche des Arbeitnehmers. Der Rückkaufwert der Rückdeckungsversicherung ist aufgrund der sog. „Zillmerung" nämlich grundsätzlich niedriger als die vergleichbare anteilige Versicherungssumme, die sich bei ungestörtem Vertragsablauf am Ende der Vertragslaufzeit ergibt. Selbst wenn sich die Zusage des Arbeitgebers nur nach der jeweils bestehenden Anwartschaft richtet, ist diese nicht mit dem Rückkaufwert bei Vertragsbeendigung gleichzusetzen. Ob sich im Einzelfall der Insolvenz die Möglichkeit ergibt, die Fortführung des Versicherungsvertrages durch den Arbeitnehmer zu erreichen, ist zumindest offen und rechtfertigt keine Gleichstellung etwa mit der Direktversicherung mit unwiderruflichem Bezugsrecht. Ob weitere Bedenken - etwa hinsichtlich der Hinterbliebenensicherung - bestehen, kann daher offen bleiben. Der Gesetzgeber knüpft hinsichtlich der Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung in § 10 BetrAVG nur an den jeweiligen Durchführungsweg der Versorgung an. Es ist unerheblich, ob die Ansprüche des Arbeitnehmers durch vertragliche Konstruktionen mit einem Dritten, hier einem Versicherungsunternehmen, zusätzlich geschützt werden, und dadurch im konkreten Fall mehr oder weniger gesichert sind, sodass sich das abstrakt bestehende Insolvenzrisiko des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer tatsächlich vermindert. Die Berücksichtigung solcher Umstände wäre mit dem das Betriebsrentenrecht bestimmenden Grundgedanken unvereinbar, die Insolvenzlast solidarisch auf alle Arbeitgeber umzulegen, die mit der Durchführung der Altersversorgung das Insolvenzrisiko abstrakt erhöhen. Auf den Grad der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme des Trägers der Insolvenzversicherung kommt es grundsätzlich nicht an, 33 vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1999 - 1 C 13/98 - juris. 34 Der Beitrag zur Insolvenzsicherung soll nicht das Risiko der eigenen Insolvenz des jeweiligen Arbeitgebers abdecken, sondern dient - auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruhend - der anteilmäßigen Deckung des Gesamtrisikos, 35 vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juli 1999, a.a.O und vom 4. Oktober 1994 - 1 C 41/92 -juris. 36 Die Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung „Direktversicherung mit unwiderruflichem Bezugsrecht" und „Pensionskasse" einerseits und „kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse" andererseits unterscheiden sich wesentlich, sodass eine unterschiedliche Behandlung durch den Gesetzgeber (Beitragsfreiheit der ersteren und Beitragspflicht der letzteren) gerechtfertigt erscheint und nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Selbst wenn man ungeachtet der vorstehenden Erwägungen eine Pflicht des Gesetzgebers annehmen wollte, einer tatsächlichen Entwicklung hin zur rückgedeckten Unterstützungskasse dann Rechnung zu tragen, wenn sich im Hinblick auf das Insolvenzrisiko eine wesentlich von anderen Unterstützungskassen unterscheidende Versorgungsform entwickelt hätte, wäre eine solche Pflicht hier nicht verletzt. Denn sie würde weiter voraussetzen, dass die angeblich eigenständige Form der kongruent rückgedeckten Unterstützungskasse eine so große Verbreitung gefunden hätte, dass die Unterlassung einer gesonderten Regelung durch den Gesetzgebeber als willkürlich erschiene. Davon kann angesichts des vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung angegebenen Volumenverhältnisses von 1 zu 23 Mrd. Euro (Bestand innerhalb der Unterstützungskassen) keine Rede sein. 37 Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt auch nicht in der konkreten Ausgestaltung der Beitragsbemessungsgrundlage im Vergleich zu der der Pensionsfonds vor. Nach § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG ist bei der von der Klägerin gewählten Durchführungsform der Unterstützungskasse das Deckungskapital für die laufenden Leistungen zuzüglich des Zwanzigfachen der jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne des Einkommensteuergesetzes maßgeblich, während bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds durchführen, die Beitragsbemessungsgrundlage 20 % des Teilwertes der Pensionsverpflichtung ausmacht (§ 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG). Es besteht ein sachlicher Grund, einen Pensionsfonds zwar der Beitragspflicht zu unterwerfen, aber beitragsmäßig günstiger zu stellen als Unterstützungskassen. Einerseits erhält der Arbeitnehmer einen unmittelbaren Rechtsanspruch gegen den Fonds. Pensionsfonds unterliegen als externe Versorgungsträger wie Pensionskassen und Lebensversicherungen zudem nach § 1 Abs. 1 VAG der staatlichen Versicherungsaufsicht. Ihnen sind bei der Anlage ihrer Mittel aber größere Freiheiten eingeräumt ( §§ 112 ff. VAG). Das kann bei ungünstiger Wertentwicklung des Fonds einerseits und gleichzeitiger Insolvenz des grundsätzlich in diesem Fall eintrittspflichtigen Arbeitgebers ein Risiko begründen. Aufgrund des erforderlichen Zusammentreffens von zwei Risikofaktoren konnte der Gesetzgeber mit sachlichem Grund eine geminderte Beitragspflicht vorsehen, da damit ein geringeres Insolvenzrisiko besteht. 38 Vgl. Gerke/Heubeck, BetrAV 2001, 433 (469 f.); Höfer, a.a.O; siehe auch BT-Drucksache 15/1999 vom 20. Juni 2003. 39 Während es sich bei Pensionsfonds um einen eigenständigen Durchführungsweg zur betrieblichen Altersversorgung handelt, deren grundsätzliches Risiko bei Insolvenz des Arbeitgebers auch eigenständig bewertet werden kann, handelt es sich bei der von der Klägerin gewählten Form der kongruent rückgedeckten Unterstützungskasse um einen Durchführungsweg, der sich innerhalb der Gruppierung der Unterstützungskasse bewegt, und sich hinsichtlich dieses Typus vom Pensionsfonds schon deshalb unterscheidet, weil er keinen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers gegen einen anderen als seinen Arbeitgeber begründet. Mit der Berücksichtigung strukturell verschiedener Risikogruppen geht nicht die Pflicht einher, das im Einzelfall bestehende bzw. unterschiedlich eingeschränkte Insolvenzrisiko zu berücksichtigen. Wegen der Vielfalt der zu berücksichtigenden Fallgestaltungen kann der Gesetzgeber im Sinne der Typengerechtigkeit vielmehr einfache Abgrenzungskriterien wählen. 40 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 1985 - 3 C 44/83 - , BVerwGE 72, 212 (225 f.). 41 Es würde beträchtliche Schwierigkeiten bereiten, im Hinblick auf die zahlreichen verschiedenen Typen von Arbeitgebern und die nach ihrer Bonität höchst unterschiedlichen Insolvenzrisiken eine im einzelnen auch nur annähernd risikogerechte Beitragsregelung zu schaffen. Insgesamt sprechen daher sachliche Gründe dafür, das Beitragsverfahren nach dem BetrAVG und die darin vorzusehenden Befreiungs- und Reduzierungstatbestände möglichst einfach und praktikabel zu gestalten und damit im konkreten Fall mögliche Durchbrechungen der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung zur betrieblichen Alterssicherung in Kauf zu nehmen, 42 vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. April 1988 - 9 A 1852/86 -. 43 Möglicherweise wäre eine höhere Binnengerechtigkeit erzielt worden, wenn der Gesetzgeber für die einzelnen Durchführungswege eigene Abrechnungsverbände geschaffen hätte, die nur die Leistungen dieser Abrechnungsverbände schützen würden. Dies hätte aber zu einer vom Durchführungsweg abhängigen Verteilung des Insolvenzrisikos geführt, sodass der erwünschte Risikoausgleich zwischen den verschiedenen Durchführungswegen erschwert oder unter Umständen gefährdet gewesen wäre, 44 vgl. Höfer, a.a.O. RN 4787. 45 Deshalb konnte der Gesetzgeber aus sachlichen Gründen von getrennten Abrechnungsverbänden absehen. Durch das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren wird erreicht, dass die bestehenden Risiken mit einem verhältnismäßig niedrigen Verwaltungsaufwand auf eine große Versichertengemeinschaft verteilt werden, ohne dass dies mit unerträglichen Ungerechtigkeiten verbunden wäre, 46 vgl. Höfer, a.a.O. RN 4791 m.w.Nachw.. 47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 48 Die Berufung wird auf Grund von §§ 124a, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. 49