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Urteil

5 K 3749/02

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:1207.5K3749.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,- Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des Betrages, der vollstreckt werden soll, leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger war bis zum 28. November 2002 Miteigentümer des in N, Jweg 41, 43 und 45 gelegenen Grundstücks Gemarkung G1, das 3.539 qm groß und auf Grund einer Baugenehmigung vom 21. Juni 1990 mit einem Mehrfamilienhaus mit Alten- und Behindertenwohnungen bebaut ist. In der Baugenehmigung ist die Nebenbestimmung enthalten: 3 Das anfallende Regenwasser ist zu versickern. Die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis ist bei der Unteren Wasserbehörde zu beantragen. 4 Die endgültige Bauzustandsbesichtigung fand am 15. Januar 1993 statt. 5 Das Grundstück wird von dem am 10. Februar 1985 in Kraft getretenen Bebauungsplan BP 169 VI erfasst, der den Bereich des klägerischen Grundstücks als Allgemeines Wohngebiet ausweist und eine IV/V geschossige Bebauung festsetzt. 6 Das Grundstück grenzt mit seiner Nordseite an den Jweg an, in dem der Funktionsvorgänger des Beklagten (zukünftig ebenfalls als Beklagter bezeichnet) 1993 einen Schmutzwasserkanal verlegen ließ. Im Zuge der Bauarbeiten auf dem klägerischen Grundstück wurde dieses an den Schmutzwasserkanal angeschlossen. Ferner ließ der Kläger zur Ableitung des anfallenden Niederschlagswassers auf dem Grundstück zwei Sickerschächte erstellen. 7 Mit Bescheid vom 22. November 1996 zog der Beklagte den Kläger für sein Grundstück, für die Möglichkeit, Schmutzwasser in das öffentliche Kanalsystem der Stadt N einzuleiten, zu Kanalanschlussbeiträgen in Höhe von 28.241,22 DM heran. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. 8 Die Stadt N ließ bis zum Jahr 1996 die zum Betrieb der von ihr zur Abwasserbeseitigung betriebenen öffentlichen Einrichtung notwendigen Anlagen herstellen, erwarb diese zu Eigentum und gliederte sie in den Abwasserbetrieb ein. 9 Seit dem 1. Januar 1996 hat sich die Stadt N zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht nach Maßgabe des am 21. Dezember 1995 geschlossenen „Entsorgungsvertrages über die öffentliche Abwasserbeseitigung in der Stadt N der Stadtwerke N GmbH bedient. Die Stadtwerke, deren alleinige Gesellschafterin die Stadt N war, waren Alleingesellschafter der ebenfalls 1995 als sog. Objektgesellschaft gegründeten Firma F Entwässerung GmbH (F). Anfang Dezember 1998 haben sich die O Licht- und Kraftwerke AG, die Regionalversorgung N der RWE-Energie AG und die Stadtwerke N GmbH zu einem Unternehmen, der O Versorgung und Verkehr AG (OVV AG), zusammengeschlossen. Die Stadt und das RWE halten jeweils 50% der Anteile. Der Aufsichtsrat besteht jeweils zu 50% aus Ratsmitgliedern und Gesellschaftsvertretern der RWE. 10 Die vertraglichen Beziehungen zwischen der Stadt N und der F sowie den Stadtwerken (nunmehr OVVAG) sind wie folgt geregelt: 11 Mit Vertrag vom 30. Dezember 1995 zwischen der Stadt N, den Stadtwerken und der F übertrug die Stadt N Grundstücke, die mit Sonderbauwerken wie Rückhaltebecken, Sandfängen und Pumpstationen bebaut waren, sowie Anlagen zur Abwasserableitung, Sonderbauwerke und bewegliche Vermögensgegenstände mit Wirkung vom 1. Januar 1996 auf die F. In dem Übertragungsvertrag ist ferner vereinbart, dass die Stadt und die Stadtwerke sich darüber einig sind, dass die Stadtwerke mit Wirkung vom 1. Januar 1996 mit der Durchführung der städtischen Abwasserbeseitigungsaufgaben beauftragt werden, die F ihr gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen an die Stadtwerke verpachtet und die Stadtwerke sich der F zur Erfüllung ihrer Pflichten zur Planung, Finanzierung, Errichtung, Erneuerung, Erweiterung und Unterhaltung der Entwässerungsanlagen in der Stadt bedienen. 12 In § 4 Abs. 1 des Übertragungsvertrages ist der Übertragungswert der von der Stadt auf die F übertragenen Gegenstände vorläufig auf 530 867 289,- DM festgesetzt worden. Die Festlegung des endgültigen Wertes erfolgte auf Grund eines Gutachtens vom 5. Dezember 1996, das einen Sachzeitwert von 567 695 193,- DM feststellte. Nach der weiteren Regelung in diesem Vertrag sollten empfangene Anschlussgebühren und Beiträge in Höhe von 69.359.014,- DM sowie erhaltene Bundes- und Landeszuweisungen in Höhe von 39.860.103,-DM auf die F übertragen und mit dem Kaufpreis verrechnet werden. Danach stand der Stadt N noch ein Restkaufpreis in Höhe von 205.491.883,-DM zu, der der F teilweise als Darlehen gewährt wurde. Ein weiterer Teilbetrag des Kaufpreises, ein Anteil von 30% des Übertragungswertes, sollte in die Kapitalrücklage der F eingestellt werden. 13 Am 21. Dezember 1995 schlossen die Stadt N und die Stadtwerke den genannten Versorgungsvertrag. Darin verpflichteten sich die Stadtwerke, die Erfüllung der der Stadt obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht eigenverantwortlich sicherzustellen. 14 Nach § 2 des Entsorgungsvertrages bedienen sich die Stadtwerke zur Erfüllung ihrer Aufgaben - mit Ausnahme des Betriebs der Abwasseranlagen - der F. Sie übernehmen die Pflichten, die die F als Eigentümerin und Bauherrin der Anlagen und Entwässerungseinrichtungen betreffen, als eigene. Sie sind auch für die Erfüllung dieser Pflichten der Stadt gegenüber verantwortlich. Den Stadtwerken obliegen nach § 3 des Vertrages Planung, Finanzierung, Bau, Unterhaltung, Betrieb (einschließlich Instandhaltung) und Kontrolle der Anlagen zur öffentlichen Abwasserbeseitigung (Abwasseranlagen) in der Stadt. Sie haben die Anlagen nach den jeweils einschlägigen Regeln der Technik unter Beachtung der gesetzlichen und behördlichen Anforderungen wirtschaftlich und sicher zu führen sowie in einem nachhaltig betriebsfähigen Zustand zu halten. Gemäß § 6 des Entsorgungsvertrages erstattet die Stadt den Stadtwerken die zur Erfüllung ihrer durch den Entsorgungsvertrag übernommenen Verpflichtungen anfallenden Selbstkosten nach Maßgabe des öffentlichen Preisrechts. 15 In der Zeit vom 27. Mai 1999 bis 31. März 2000 ließ die OVV AG im Jweg einen Regenwasserkanal verlegen, der unmittelbar nach der Bauzeit auch in Betrieb genommen wurde. Mit Schreiben vom 22. Januar 2003 wurden die Eigentümer der anliegenden Grundstücke angeschrieben und aufgefordert, ihre Grundstücke an den Regenwasserkanal anzuschließen. 16 Mit Bescheid vom 22. März 2002 zog der Beklagte den Kläger zur Zahlung von Kanalanschlussbeiträgen für die Möglichkeit, sein Grundstück an den Regenwasserkanal anzuschließen, in Höhe von 9.615,46 Euro heran. Die Heranziehung war gestützt auf die Satzung der Stadt N über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen (Kanalanschlussbeitragssatzung) vom 24. August 1990, geändert durch den ersten Nachtrag vom 3. April 1992 - KABS -. 17 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 16. April 2002 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor: Er gehe davon aus, dass er nach der Entscheidung des OVG NRW vom 15. Februar 2000 - 15 A 772/97 - keine Kanalanschlussbeiträge zu leisten habe, da er als Grundstückeigentümer des Objektes Jweg 41, 43 und 45 verpflichtet gewesen sei, das anfallende Niederschlagswasser ortsnah zu beseitigen. 18 Der Kläger hat am 8. Juni 2002 die vorliegende Klage erhoben. 19 Während des Klageverfahrens wies der Beklagte mit Bescheid vom 16. Juli 2002 den Widerspruch als unbegründet zurück. 20 Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage vor: 21 Der Beklagte habe nicht nur ihn, sondern auch seine drei Kinder, die 2001 auf Grund von Erbfolge ebenfalls Miteigentümer des streitbefangenen Grundstücks seien, zu Kanalanschlussbeiträgen veranlagen müssen. Die Voraussetzungen des § 8 KAG NRW, auf den der Beklagte die Heranziehung gestützt habe, seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Es fehle an einer vorteilsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit im Sinne dieser Vorschrift, da auf dem Grundstück eine Versickerungsanlage für Regenwasser vorhanden sei. Deshalb sei es für ihn nicht vorteilhaft sondern nur wirtschaftlich schädlich, nunmehr zu einem Kanalanschlussbeitrag veranlagt zu werden. Darüber hinaus sei der Anschluss seines Grundstücks an den Kanal nicht mit den heutigen Kriterien des Umweltschutzes und des Wasserschutzes in Einklang zu bringen. Dies ergebe sich aus der Regelung des § 51 a LWG NRW. Nach dieser Vorschrift sei grundsätzlich Niederschlagswasser unmittelbar dem Wasserkreislauf durch Versickerung und Verrieselung zuzuführen und nicht über ein Kanalnetz, um dann über Flüsse der Nordsee zugeleitet zu werden. Diese Regelung sei in das Landeswassergesetz eingeführt worden, um deutlich zu machen, dass unter umweltschutzrechtlichen Gesichtspunkten eine Versickerung bzw. Verrieselung des Niederschlagswassers umweltfreundlicher sei, als jedwede Entfernung des Niederschlagswassers auf andere Art und Weise. 22 Auch habe der Beklagte 1990 im Baugenehmigungsverfahren die Auflage gemacht, das Niederschlagswasser auf dem streitbefangenen Grundstück zu versickern. 23 Der Kläger beantragt, 24 den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 22. März 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2002 aufzuheben. 25 Der Beklagte beantragt, 26 die Klage abzuweisen. 27 Er macht geltend, dass für den Kläger nach § 51a Abs. 1 LWG NRW eine Verpflichtung zur ortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung nicht bestehe. 28 Ferner trägt er vor: 29 Der Stadt N entstehe auch nach der Umorganisation der öffentlichen Einrichtung der Abwasserbeseitigung ein durch Kanalanschlussbeiträge umlagefähiger Aufwand. Die Neuherstellung von Kanälen erfolge folgendermaßen: Der Rat der Stadt entscheide über das Abwasserbeseitigungskonzept. Dieses Konzept werde dann von der OVV AG umgesetzt. Diese berichte dem Rat kontinuierlich über den Fortgang der Arbeiten und die weitere technische Endabwicklung. Die Kosten für den Bau der Kanäle würden dann parallel mit den Betriebsabrechnungen der Stadt in Rechnung gestellt. Diese Baukosten würden aber gesondert verbucht. Die OVV AG stunde diese Beträge der Stadt solange bis die entsprechenden Kanalanschlussbeiträge eingegangen seien, die die Stadt dann wiederum an die OVV AG weiterleite. 30 Nach der Herstellung der neuen Kanäle würden diese in Dienst gestellt. Mit der in Dienststellung erfolge konkludent auch deren Widmung als Teil der öffentlichen Anlage. Die Stadt mache auch gegenüber den Bürgern Anschluss- und Benutzungszwang geltend. Mit der Inbetriebnahme würden die Kanäle ins Kanalkataster aufgenommen. 31 Die Stadt kontrolliere die Leistungen der OVV AG regelmäßig. Über den Aufsichtsrat nehme die Stadt ständig Einfluss auf die Abwicklung dieser Verträge. Sollten Störungen im Betrieb der Abwasseranlage auftreten, so sei dies folgendermaßen geregelt: Es gebe zwei Stördienste; einen Stördienst, der bei der Unteren Wasserbehörde angesiedelt sei. Diese überwache, ob die Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt ordnungsgemäß erfüllt werde. Des Weiteren gebe es natürlich noch einen Notdienst der OVV AG. Schließlich, wenn beide Notdienste nicht zur Verfügung stünden, beauftrage die Stadt einen privaten Unternehmer mit der Beseitigung von Störungen. Die Stadt sei in diesem Fall aufgrund der Verträge auch berechtigt, diese Arbeiten selbst auszuführen, weil es sich um einen Vertragsverstoß handele. Die OVV AG und die F hätten sich beide verpflichtet, die Abwasserbeseitigung im Stadtgebiet der Stadt N ordnungsgemäß zu erfüllen. 32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vom Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 33 Entscheidungsgründe: 34 Die zulässige Klage ist unbegründet. 35 Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 22. März 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 36 Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu den vom Beklagten geforderten Beiträgen ist § 8 KAG NRW in Verbindung mit der Kanalanschlussbeitragssatzung. 37 Nach § 8 Abs. 1 KAG NRW können die Gemeinden und Gemeindeverbände Beiträge erheben. Beiträge sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 2 KAG NRW dienen. Sie werden von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden (§ 8 Abs. 2 KAG NRW). 38 Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. 39 Die Stadt N betreibt auf ihrem Stadtgebiet (auch noch nach der Übertragung der beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenstände der Abwasserbeseitigung auf Grund des Vertrages vom 21. Dezember 1995 mit Wirkung vom 1. Januar 1996 auf die F das Abwassersystem als öffentliche Einrichtung. 40 Unter einer öffentlichen Einrichtung ist eine Vereinigung von persönlichen Kräften und sachlichen Mitteln in der Hand eines Trägers öffentlicher Verwaltung zur dauernden Wahrnehmung bestimmter Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zu verstehen, 41 vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. März 1996 - 9 A 384/93- und 17. November 1975 -II A 203/74-. 42 Der Status als öffentliche Einrichtung wird dieser durch Widmung verliehen. Bei der Widmung handelt es sich um eine verwaltungsrechtliche Willenserklärung, die sowohl in der Form eines Verwaltungsaktes als auch einer Satzungsregelung erfolgen kann. Durch die Widmung wird normativ verbindlich sowohl der Betätigungszweck der Einrichtung als auch der Benutzerkreis bestimmt, 43 vgl. Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht, Band 3; 5. Auflage § 95 Rdnr. 182- 187. 44 Der Begriff der öffentlichen Einrichtung ist nicht technisch sondern wirtschaftlich und rechtlich zu verstehen, 45 vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. November 1975 -II A 203/74-.und OVG Schleswig, Urteil vom 22. Oktober 2003 - 2 KN 5/02-. 46 Daraus folgt, dass die Kommunen die für die Einrichtung wesentliche Personen- und Sachgesamtheit nicht selbst bereitstellen müssen. Vielmehr können sie das organisatorische Substrat der kommunalen Einrichtungen durch Dritte, auch Private, bereitstellen lassen. Ob die zur Einrichtung gehörenden Anlagen im Eigentum der Gemeinde stehen und ob die Gemeinde sich zur Durchführung der Aufgabe eines Dritten als Erfüllungsgehilfen bedient, ist danach unerheblich, 47 vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 22. Oktober 2003 - 2 KN 5/02-. 48 Das Abwassersystem der Stadt N hat danach den Status einer öffentlichen Einrichtung. Die entsprechende Widmung ist in § 1 der Satzung der Stadt N über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - vom 25. April 1984; hier anwendbar in der Fassung des zweiundzwanzigsten Nachtrags vom 24. Februar 2000 (EWS) enthalten. Darin ist bestimmt, dass die Stadt N in ihrem Gebiet die unschädliche Beseitigung der Abwässer als öffentliche Einrichtung betreibt. Nach dem weiteren Inhalt dieser Regelung bedient sie sich zur Erfüllung dieser Pflicht der Niederrheinischen Versorgung und Verkehr - Aktiengesellschaft (OVV AG). 49 Der Stadt N ist in der Vergangenheit Aufwand für die Herstellung dieser öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen im Sinne von § 8 Abs. 2 KAG NRW entstanden. Ein solcher entsteht ihr auch nach Abschluss der Verträge mit den Stadtwerken (OVV AG) und der F weiterhin. Der Begriff der Herstellung ist im Sinne der erstmaligen Fertigstellung der Anlage zu verstehen. Er umfasst mithin die Schaffung aller baulichen Anlagen, die für die Erfüllung des Zwecks der öffentlichen Einrichtung bestimmt und geeignet sind. Die Bestimmung für den Anlagenzweck bedeutet die rechtliche Eingliederung in die öffentliche Einrichtung. Sie erfolgt durch Widmung, die formlos und gegebenenfalls sogar stillschweigend erfolgen kann, 50 vgl. Dietzel, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand Sept. 2005, § 8 Rdnr. 518. 51 Durch diese wird der Zweck, dem die Sache dienen soll, und der Umfang ihrer möglichen Nutzung bestimmt, 52 vgl. Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht, Band 2; 6. Auflage § 76 Rdnr. 1. 53 Dadurch wird gleichzeitig der beitragsfähige Aufwand festgelegt. Darunter ist der Investitionsaufwand zu verstehen, der der Gemeinde feststellbar durch die Herstellung der für die Leistung der unschädlichen Beseitigung der Abwasser als Gesamtsystem benötigten und durch Widmung in die öffentliche Einrichtung einbezogenen einzelnen Teile der Anlagen der Entwässerung, wie Neben- und Hauptsammler innerhalb und außerhalb der Baugebiete, Pumpstationen, Rückhaltebecken, Kläranlagen und sonstige Anlagenteile, die zur Funktion dieses Systems nach dem Bauprogramm der Gemeinde vorgesehen sind, entsteht. 54 Die Stadt N hat bis zur Übertragung der Entwässerungsanlagen auf die F zum 31. Dezember 1995 diese selbst erstellt, indem sie die Planung und Ausschreibung veranlasst und die Aufträge zur Schaffung der einzelnen Entwässerungsanlagen erteilt hat. Dafür sind ihr Aufwendungen für die getätigten Investitionen entstanden. Dieser Aufwand ist nicht dadurch getilgt worden, dass die F sich der Stadt gegenüber verpflichtet hat, der Stadt für die Übernahme der Anlagen einen Kaufpreis zu zahlen, da dieser nicht zur Deckung des Herstellungsaufwandes sondern allein als Gegenleistung für den Verlust stadteigenen Vermögens bestimmt ist. Der Beklagte hat die von ihm bis zu diesem Termin hergestellten Anlagenteile unzweifelhaft auch - zumindest durch konkludente Verwaltungsakte - zum Zwecke der Abwasserbeseitigung gewidmet und diese somit in die öffentliche Einrichtung integriert. Er hat sowohl Anschluss- und Benutzungszwang geltend gemacht als auch für die Ableitung des von den angeschlossenen Grundstücken eingeleiteten Abwässer Kanalbenutzungsgebühren erhoben und die Kanäle in die Kanalbestandspläne aufgenommen, 55 vgl. im einzelnen zu Indizien einer stillschweigenden Widmung der Anlagen einer Entwässerungseinrichtung: Schneider, in KAG NW, Kommentar, Stand Dezember 2004, § 8 Rdnr. 54, Schulte/Wiesemann, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand Sept. 2005, § 6 Rdnr. 349 a. 56 Die in die öffentliche Entwässerungseinrichtung integrierten Anlagenteile haben diese Eigenschaft nicht dadurch verloren, dass sie von der F erworben worden sind. Ihre öffentlichrechtliche Zweckbestimmung ist durch die Eigentumsübertragung nicht untergegangen. Bei diesen Widmungen handelt es sich um sog. intransitive Zustandsregelungen, d.h. sachbezogene Verwaltungsakte, die nicht primär - oder jedenfalls nicht nur - Rechtsbeziehungen zwischen Personen regeln sondern bestimmte rechtserhebliche Eigenschaften einer Sache begründen, aufheben, abändern oder feststellen und dadurch, weil diese Eigenschaften Voraussetzung für die Anwendbarkeit von bestimmten Rechtssätze sind, die daran anknüpfen, - gewissermaßen durch Vermittlung eben dieser Rechtssätze- Rechte und/oder Pflichten einer unbestimmten Vielzahl von Personen begründen, aufheben, abändern oder feststellen und insofern auch diesen Personen gegenüber Verwaltungsakte sind, 57 vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl., § 35 Rdnr. 106. 58 Bei einem solchen Verwaltungsakt, der nur intransitive Wirkungen für die jeweils betroffene Person enthält, erschöpft sich der Regelungsgehalt in der ausschließlich gegenstandsbezogenen Rechtsfolge. Diese tritt ungeachtet der Tatsache ein, ob die mittelbar von ihr berührten - intransitiv betroffenen - Personen wechseln oder nicht, 59 vgl. Henneke, in Knack, VwVfG, 8. Aufl., § 35 Rdnr 94. 60 Die Anlagen sind zwischenzeitlich auch unzweifelhaft nicht entwidmet worden. 61 Auch in der Zeit danach ist der Stadt N Aufwand für die Herstellung von weiteren Teilen der öffentlichen Entwässerungsanlage entstanden. Allerdings hat sie diese Aufgabe nicht selbst erledigt. Sie ist vielmehr auf Grund des Vertrages vom 21. Dezember 1995 von den Stadtwerken (heute OVV AG) erfüllt worden. Die Stadt N hat sich jedoch in § 6 Abs. 1 des genannten Vertrages verpflichtet, die dafür angefallenen Selbstkosten zu erstatten. Dies folgt aus dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Regelung, in der bestimmt ist, dass die Stadt den Stadtwerken die zur Erfüllung ihrer durch diesen Vertrag übernommenen Verpflichtungen anfallenden Selbstkosten im Sinne der jeweils geltenden Vorschriften erstattet. Zu den von den Stadtwerken übernommenen Pflichten zählt nach dessen § 3 nicht nur der Betrieb der vorhandenen Abwasseranlagen sondern auch deren Erweiterung in erforderlichem Umfang. Die Richtigkeit dieser Annahme ergibt sich auch aus der Bezugnahme in § 6 Abs. 1 des Vertrages auf die Verordnung PR Nr. 1/72 über die Preise für Bauleistungen bei öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen (Baupreisverordnung), durch die Regeln zur Bestimmung der Höhe der Selbstkosten geschaffen worden sind. Diese Regelungen finden nur dann Anwendung, wenn der Kern der geschuldeten Leistung die Herstellung von baulichen Anlagen ist, 62 vgl. dazu im Einzelnen Ebisch/Gottschalk , Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 7. Aufl. Anhang 18 Rdnrn. 11 und 26. 63 Die vertragliche Leistungspflicht ist auch nicht deshalb entfallen, weil dieser Vertrag, soweit es die Verpflichtung zum Bau von Entwässerungsanlagen anbelangt, zwischenzeitlich wegen Wegfalls der Regelung des Preisrechts mangels einer exakten Bestimmung über die Höhe der von der Stadt N geschuldeten Geldbeträge unwirksam geworden wäre. Zwar ist die Baupreisverordnung nach Abschluss des vorliegenden Vertrages durch Verordnung vom 16. Juni 1999 mit Wirkung vom 1. Juli 1999 ersatzlos aufgehoben worden, so dass bindende preisrechtliche Regelungen, auf die der Vertrag Bezug nimmt, insoweit nicht mehr bestehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH, 64 vgl. z.B. Urteil vom 13. März 1985 - IVa ZR 211/82-, in: BGHZ 94, 98-104, 65 führt eine solche Lücke jedoch nur dann zur Unwirksamkeit des Vertrages, wenn diese nicht durch ein Zurückgreifen auf § 316 BGB oder mit Hilfe des Mittels der Individualauslegung - gegebenenfalls der ergänzenden- geschlossen werden kann. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, denn die Beteiligten haben in dem Vertrag deutlich gemacht, dass die Stadt N die den Stadtwerken entstandenen Selbstkosten erstatten soll. Dieser Begriff ist einer Auslegung zugänglich, 66 vgl. z.B. Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 8. Dezember 2000 - 15 SA 937/00- in: juris, 67 so dass die Höhe der von der Stadt N geschuldeten Herstellungskosten auch weiterhin bestimmbar bleibt. 68 Auch diese neuen Anlagenteile sind durch zumindest konkludente Widmungen in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage einbezogen worden. Dies ergibt sich u.a. daraus, dass die Stadt N Anschluss- und Benutzungszwang auch hinsichtlich dieser neuen Teilanlagen geltend macht, wie z. B ihre Anschlussbegehren gegenüber den Anliegern des Iltisweges belegt, und die neu geschaffenen Kanäle in den Kanalbestandsplan der Stadt N aufgenommen hat. 69 Die weitere Voraussetzung des § 8 Abs. 2 KAG NRW für die Entstehung der Beitragspflicht, dass dem Kläger durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Entwässerungseinrichtung wirtschaftliche Vorteile geboten werden, ist im vorliegenden Fall ebenfalls erfüllt. 70 Im Anschlussbeitragsrecht besteht der wirtschaftliche Vorteil - genauso wie im Straßenbaubeitragsrecht - in der Gebrauchswerterhöhung des Grundstücks. Diese wird durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage bewirkt. Erst durch eine zur Inanspruchnahme gebotene Entwässerungsanlage wird die bauliche Nutzung des Grundstücks ermöglicht, die bauplanungsrechtlich die gesicherte Erschließung in abwassertechnischer Hinsicht voraussetzt. Bei schon bebauten Grundstücken besteht die Erhöhung des Gebrauchswertes darin, dass eine nur provisorische durch eine endgültige und ordnungsgemäße Erschließung ersetzt wird, 71 vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. Februar 2000 - 15 A 5328/96 und 24. Oktober 1995 - 15 A 890/90-; in: NWVBl 1996, 232; Schneider in KAG NW, Stand November 2005, § 8 Rdnr. 74. 72 Regelmäßig werden die wirtschaftlichen Vorteile für ein baulich oder gewerblich nutzbares Grundstück dann geboten, wenn es unter gemeingewöhnlichen Umständen an die Abwasseranlage angeschlossen werden kann. 73 Der durch die Anschlussmöglichkeit gebotene wirtschaftliche Vorteil setzt ferner voraus, dass er sicher und auf Dauer geboten wird. Das bedeutet, dass sowohl die Bebauungs- als auch die Anschlussmöglichkeit tatsächlich und rechtlich gesichert sein müssen, 74 vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2002 - 15 A 1833/01-; Dietzel, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2005, § 8 Rdnr. 537. 75 Gleiches muss auch für die Möglichkeit der Benutzung der öffentlichen Einrichtung im Rahmen der jeweils bestehenden Benutzungsregelungen gelten. 76 Bei dem streitbefangenen Grundstück des Klägers handelt es sich unzweifelhaft um Bauland, da es im als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Bereich des Bebauungsplanes 169 VI der Stadt N liegt, der für es eine vier- und fünfgeschossige Bebauung vorsieht. Das klägerische Grundstück ist entsprechend bebaut. 77 Für das Grundstück besteht auch seit März 2000 eine auf Dauer gesicherte Anschluss- und Benutzungsmöglichkeit des öffentlichen Abwassersystems der Stadt N. 78 Ab diesem Zeitpunkt hat für das klägerische Grundstück erstmals die Möglichkeit bestanden, an das Kanalsystem der Stadt N - soweit es das Niederschlagswasser anbelangt - angeschlossen zu werden. 79 Die Möglichkeit der Inanspruchnahme bedeutet die Möglichkeit der Anschlussnahme des einzelnen Grundstücks mit der daran anschließenden Möglichkeit der Benutzung der öffentlichen Anlage. 80 Das setzt zunächst voraus, dass die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit besteht, eine leitungsmäßige Verbindung zwischen der Anlage und dem Grundstück herzustellen. Die tatsächliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Anlage ist gegeben, wenn ein Grundstück nahe genug bei einem betriebsfertigen öffentlichen Kanal liegt, um unter gemeingewöhnlichen Umständen an diesen angeschlossen werden zu können. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn das Grundstück unmittelbar an eine Straße angrenzt, in der ein Kanal verlegt ist, der an dem Grundstück entlang führt oder wenigstens bis zu einer Grenze des Grundstücks reicht. Betriebsfertig in diesem Sinne ist der zur öffentlichen Einrichtung gehörende Kanal, wenn durch ihn die Abwässer des zu entsorgenden Grundstücks in hygienisch einwandfreier Weise abgeleitet werden und wenn der Träger der öffentlichen Anlage diese Leitungsstrecke für die Zwecke der Grundstücksentwässerung gewidmet hat, 81 vgl. im Einzelnen dazu Dietzel, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand September 2004, § 8 Rdnr. 541 und 542. 82 Diese Voraussetzungen sind unzweifelhaft zum Zeitpunkt der Veranlagung des Klägers erfüllt gewesen. 83 Nach den Angaben des Beklagten, die der Kläger nicht bestritten hat, war der Regenwasserkanal im März 2000 betriebsfertig. Das Grundstück des Klägers liegt auch unzweifelhaft nahe genug bei diesem, um unter gemeingewöhnlichen Umständen angeschlossen werden zu können, denn er führt im Iltisweg unmittelbar am Grundstück des Klägers vorbei. 84 Anhaltspunkte dafür, dass die Anschlussmöglichkeit des Grundstücks an den Regenwasserkanal nicht unter gemeingewöhnlichen Umständen gegeben ist, weil der Anschluss nur unter Aufbringung unzumutbarer Kosten möglich ist, 85 vgl. im einzelnen dazu OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2002 - 15 B 1532/02 - und Urteil vom 15. Februar 2002 - 15 A 5328/96 -, 86 bestehen nicht. Dies hat der Kläger auch selbst nicht geltend gemacht. 87 Gleichzeitig ist, wie die vorliegende Veranlagung zu Kanalanschlussbeiträgen belegt, der Kanal auch konkludent zum Zwecke der Grundstücksentwässerung gewidmet worden. 88 Die rechtliche Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Anlage hängt zunächst vom gemeindlichen Entwässerungsrecht ab, dass das Recht und gegebenenfalls die Pflicht zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage regelt. Erforderlich ist nämlich für dieses Merkmal, dass das Entwässerungsrecht für das Grundstück ein Recht zum Anschluss bietet, 89 vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. April 2003 - 15 A 2254/01 -. 90 Ein solches Recht folgte 2000 für das klägerische Grundstück aus den §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EWS. 91 Dem steht § 51 a LWG NRW in der bis zum 3. Juni 2005 geltenden Fassung (LWG NRW a.F.) nicht entgegen. Nach dieser Regelung war es dem Kläger nicht verboten, das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser in den im Jweg verlegten Regenwasserkanal einzuleiten. 92 Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift war das Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen wurden, vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich war. Nach Abs. 2 Satz 1 der Regelung hatte der Grundstückseigentümer eines Grundstücks, das unter die Regelung des Abs. 1 fiel, das Niederschlagswasser selbst zu beseitigen, wenn es auf dem Grundstück, auf dem es anfiel, versickert, verrieselt oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden konnte. 93 § 51 a LWG NRW a.F. hat in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht im vorliegenden Fall bereits deshalb keine Anwendung gefunden, weil das Grundstück des Klägers von dieser Regelung nicht erfasst wurde. Es ist bereits lange vor dem genannten Stichtag bebaut und befestigt worden. Auch ist es bereits vor dem 1. Januar 1996 an die öffentliche Kanalisation angeschlossen gewesen. Bei dem in der Regelung verwandten Begriff des „Anschlusses an die öffentliche Kanalisation" kann es sich nur um einen Schmutzwasseranschluss handeln, da § 51 a Abs. 1 Satz 1 LWG NRW a.F. gerade eine Regelung für die Beseitigung von Niederschlagswasser ohne Einleitung in ein Kanalsystem trifft, 94 vgl. OVG NW, Urteil vom 2. April 1998 - 20 A 3189/96 - S. 25. 95 Der Anschlussmöglichkeit des klägerischen Grundstücks an den öffentlichen Abwasserkanal im Jweg steht entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht auch nicht die in der Baugenehmigung enthaltene Nebenbestimmung, dass das anfallende Regenwasser zu versickern ist, entgegen. Daraus folgt nicht das Verbot, die Abwasseranlage auf dem Grundstück zu verändern, denn Regelungen, die im vorliegenden Fall die Versickerung zwingend vorschreiben würden, bestehen offensichtlich nicht. Eine Satzung im Sinne des § 51 a Abs. 3 LWG NRW a.F. hat es nach den Angaben des Beklagten für den fraglichen Bereich nicht gegeben. 96 Sowohl die Anschlussmöglichkeit als auch die Benutzung des öffentlichen Entwässerungssystems der Stadt N ist für das klägerische Grundstück auch auf Dauer gesichert ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Stadt weder Eigentümerin noch Besitzerin der Anlagen der Abwasserbeseitigung ist sondern das Eigentum auf die F übertragen hat, die ihrerseits diese an die Stadtwerke (nunmehr OVV AG) zur Erfüllung der der Stadt obliegenden Aufgaben der Abwasserbeseitigung verpachtet hat. 97 Betreibt die Stadt eine öffentliche Einrichtung - wie im vorliegenden Fall - im Wege eines so genannten Betreibermodells, 98 vgl. zu diesem Begriff Queitsch, in KAG NW, Stand Nov. 2005, § 6 Rdnr. 108d, 99 so ist die Anschluss - und Benutzungsmöglichkeit der öffentlichen Einrichtung nur dann auf Dauer gesichert, wenn die Rechte des Grundstückseigentümers (als Nutzer der öffentlichen Einrichtung) in gleichem Umfang gesichert sind, als wenn sie durch die öffentliche Hand erfüllt würden, insbesondere wenn die Versorgungssicherheit, d.h. der Schutz vor dem Ausfall oder der Beeinträchtigung der Leistung, gewährleistet ist, 100 vgl. zur vergleichbaren Frage der Versorgungssicherheit beim Anschluss- und Benutzungszwang einer in der Organisationsform des „Betreibermodells" betriebenen öffentlichen Einrichtung der Fernwärme BVerwG, Urteil vom 6. April 2005 - 8 CN 1/04 -, in: juris. 101 Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall auf Grund der zwischen der Stadt und der F sowie den Stadtwerken (nunmehr OVVAG) geschlossenen Verträge erfüllt. Diese ermöglichen es der Stadt - im Rahmen der Regelungen in der Entwässerungssatzung - sowohl die Duldung des Anschlusses des Grundstücks an das Kanalsystem (§ 11 Abs.3 EWS) und die Einleitung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers (§§ 2 und 4 EWS) als auch die Erhaltung der Betriebsbereitschaft der Abwasseranlagen von den privaten Betreibern zu fordern und notfalls diese Rechte auch mit Hilfe eines gerichtlichen Verfahrens (gegebenenfalls auch kurzfristig im Wege einer einstweiligen Verfügung) und mit den Mitteln des Vollstreckungsrechts zwangsweise durchzusetzen. 102 Die Stadtwerke haben sich durch Vertrag vom 21. Dezember 1995 verpflichtet, die der Stadt auf Grund der bestehenden Abwasserbeseitigungspflicht obliegenden Aufgaben für diese zu erfüllen (vgl. insbesondere § 3 des Vertrages). Entsprechendes gilt auch für die F. Sie ist verpflichtet, die Nutzung der nunmehr in ihrem Eigentum stehenden Abwasseranlagen auf Grund des Vertrages vom 30. Dezember 1995 zur Abwasserbeseitigung zu dulden. Die F hat das Eigentum an den als Teil der öffentlichen Einrichtung gewidmeten Anlagen in Kenntnis der öffentlichen Zweckbestimmung erworben. Nach § 1 Nr. 5 des Vertrages vom 30. Dezember 1995 hat die F diese Anlagen zum Zwecke der Erfüllung der von den Stadtwerken übernommenen Aufgabe der Abwasserbeseitigung an diese verpachtet. 103 Der in den Verträgen verwandte Begriff der Abwasserbeseitigung ist zur Konkretisierung der dadurch eingegangenen Verpflichtungen u.a. dahingehend auszulegen, dass er auch die Erfüllung der sich für die öffentliche Einrichtung gegenüber den Grundstückseigentümern aus der Entwässerungssatzung sowie aus dem Benutzungsverhältnissen ergebenden Pflichten umfasst. Die Erfüllung dieser Pflichten ist Voraussetzung dafür, dass das auf den Grundstücken anfallende Abwasser ordnungsgemäß aufgenommen und beseitigt werden kann. Diese Auslegung wird durch die Regelung in § 4 Abs. 1 des Vertrages vom 21. Dezember 1995 bestätigt, in der bestimmt ist, dass die Stadt vor Änderung der Entwässerungssatzung die Gesellschaft anhören und sich um eine Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft bemühen wird. Darüber hinaus ist die Pflicht der Stadtwerke zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft der Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung in § 3 Abs. 1 - Betrieb- Spiegelstrich 1 des Vertrages ausdrücklich geregelt. 104 Den anschluss- und benutzungsberechtigten Grundstückseigentümern steht auf Grund der in der Entwässerungssatzung geregelten Rechte gegen den Träger der öffentlichen Einrichtung unzweifelhaft auch ein Anspruch auf die Durchsetzung dieser Rechte durch die Stadt N gegen die F oder die Stadtwerke bzw. OVV AG zu. 105 Die Anschluss- und Benutzungsmöglichkeiten des öffentlichen Entwässerungssystems bleiben im vorliegenden Fall auch dann weiterhin gesichert, wenn entweder die F das Eigentum an den öffentlichen Abwasseranlagen weiter veräußern oder aber der Betreibervertrag mit den Stadtwerken beendet werden sollte. Für den ersten Fall sind der Stadt N in dem Vertrag vom 30. Dezember 1995 Vorkaufs- und in dem zweiten Fall Rückübertragungsrechte eingeräumt. 106 Der wirtschaftliche Vorteil für das klägerische Grundstück ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil es über eine eigene Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung verfügt, denn deren Nutzung steht unter dem Vorbehalt einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung des Abwassers. Solche wasserrechtlichen Erlaubnisse werden in der Regel nur befristet, unter Widerrufsvorbehalt oder sogar nur unter der Bedingung, dass eine Einleitung des Abwassers in eine öffentliche Anlage nicht möglich ist, erteilt. Die Möglichkeit der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis ist dann nicht mehr gegeben, wenn die Stadt ihrer Abwasserbeseitigungspflicht nachgekommen ist und ein öffentliches Kanalnetz erstellt hat (vgl. §§ 52 Abs. 1 Satz 1 c, 53 Abs. 1 Satz 1, 53 a Satz 2 LWG NRW a.F. bzw. §§ 52 Abs. 1 Nr. 5, 53 Abs. 1 Satz 1, 53 a Satz 2 LWG NRW n.F.). 107 Auch die weiteren Voraussetzungen für die Entstehung der Beitragspflicht sind im vorliegenden Fall erfüllt. 108 Die Stadt N verfügt über ein wirksames, die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen rechtfertigendes Satzungsrecht. Bedenken gegen die formelle und materielle Gültigkeit der Kanalanschlussbeitragssatzung bestehen nicht und hat der Kläger auch nicht geltend gemacht. 109 Der in § 2 Abs. 1 a i.V.m. § 3 Abs. 8 KABS enthaltene Beitragstatbestand ist im März 2000 erfüllt worden. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. 110 Der Kläger ist gem. § 5 Abs. 1 und 3 KABS als Gesamtschuldner Beitragspflichtiger, da er im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks gewesen ist. Dass der Beklagte allein den Kläger zu Kanalanschlussbeiträgen und nicht auch die weiteren Miteigentümer als Gesamtschuldner zu den streitigen Kanalanschlussbeiträgen veranlagt hat, ist nicht ermessensfehlerhaft, denn der Kläger war ausweislich der Bauakten Bauherr des auf dem Grundstück errichteten Wohnhauses und hat damit seine Berechtigung, das Grundstück zu nutzen, und seine Nähe zum Grundstück dokumentiert. Die Überlegungen, die den Beklagten veranlasst haben, den Kläger auszuwählen, brauchten im Bescheid nicht dargelegt zu werden; die Entscheidung über die Auswahl eines Gesamtschuldners bedarf in der Regel keiner Begründung. Ferner war es auch nicht erforderlich, die Namen der anderen Gesamtschuldner im Bescheid zu erwähnen, 111 vgl. BverwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 57.91 -; in: NJW 1993, 1667. 112 Die Höhe des festgesetzten Beitrags ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. 113 Danach ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 114 Die Berufung ist gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache im Hinblick auf die Frage, ob und wenn ja in welcher Art und Weise es zur Entstehung der Kanalanschlussbeitragspflicht einer besonderen Sicherung der Nutzungsmöglichkeiten der Abwasserbeseitigungsanlage durch den Grundstückseigentümer bedarf, wenn die Leistungen der öffentliche Einrichtung durch einen Dritten, der auch die Anlagen stellt, (sog. Betreibermodell) erbracht werden, grundsätzliche Bedeutung hat. 115