Urteil
13 K 9218/03
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:1209.13K9218.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung seiner Bescheide vom 13. Januar 2003, 23. Juni 2003 und 2. Juni 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2003 verpflichtet, dem Kläger über das bereits Gewährte hinaus Zuschüsse zu den Betriebsausgaben der Fachberatungsstelle für den Personenkreis gemäß § 72 BSHG in S für die Jahre 2001 und 2002 mit der Maßgabe zu bewilligen, dass bezüglich der Mitarbeiterin Frau T Personalkosten aus der Vergütungsgruppe BAT IV a berücksichtigt werden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger in derselben Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger plante die Einrichtung einer Fachberatungsstelle für den Personenkreis gemäß § 72 BSHG in S. Unter dem 24. März 1998 beantragten der Kläger und das Diakonische Werk des Kirchenkreises M, das sich zunächst auch an der Fachberatungsstelle beteiligen wollte, beim Beklagten die Gewährung von Zuschüssen zu den Betriebsausgaben. Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 9. März 1999, grundsätzlich sei die Einrichtung einer Fachberatungsstelle in S zu befürworten. Er - der Beklagte - sehe den dringenden Bedarf, in S eine Fachberatungsstelle einzurichten, und habe ein Interesse daran, den X´ im S1 (S)" zu schließen, um ein flächendeckendes Hilfeangebot für den Personenkreis gemäß § 72 BSHG im S1 aufzubauen. Seine Förderrichtlinien sähen im ambulanten Bereich die Übernahme der Personal- und Sachkosten zu je 50 v.H. durch den örtlichen und überörtlichen Sozialhilfeträger vor. Nach Mitteilung der Stadt S stünden jedoch im Haushalt 1999 für die Maßnahme keine Mittel zur Verfügung. 3 Nachdem die Stadt S entsprechende Mittel bereitgestellt hatte (Ratsbeschluss vom 31. Januar 2000), nahm der Kläger die Fachberatungsstelle am 1. Februar 2000 in Betrieb. 4 Mit Schreiben vom 8. Februar 2000 teilte der Beklagte dem Kläger mit, er habe den Förderungsantrag bei der Mittelanmeldung für den Haushalt 2000 berücksichtigt. In der Anlage gebe er seine Richtlinien zur Kenntnis. Zudem mache er darauf aufmerksam, dass Personalkosten für die 0,5-Verwaltungskraft nur bis zur Vergütungsgruppe BAT VII übernommen würden. Mit Schreiben vom 27. April 2000 gab er u.a. nochmals seine Richtlinien zur Kenntnis und wiederholte seinen Hinweis zu den Personalkosten für die Verwaltungskraft. 5 Mit Bescheid vom 7. Dezember 2000 bewilligte der Beklagte für die Zeit von Februar bis Dezember 2000 vorläufig einen Zuschuss zu den Betriebsausgaben der Fachberatungsstelle. Dabei berücksichtigte er bei Frau T (Sozialarbeiterin, Leiterin der Fachberatungsstelle) Personalkosten nach Vergütungsgruppe BAT IV b, obschon der Kläger - der tatsächlichen Vergütung entsprechend - Personalkosten nach Vergütungsgruppe BAT IV a beantragt hatte. Der Bescheid enthielt den Hinweis, das Personalkosten für Sozialarbeiter/-innen nur bis maximal Vergütungsgruppe BAT IV b refinanziert werden könnten. 6 Mit Bescheid vom 19. Dezember 2001 bewilligte der Beklagte für das Jahr 2001 vorläufig einen Zuschuss zu den Betriebsausgaben. Dabei berücksichtigte er bei Frau T wie beantragt Personalkosten nach Vergütungsgruppe BAT IV a. Zudem wies er darauf hin, Personalkosten gemäß Vergütungsgruppe BAT IV a für bereits beim Kläger beschäftigtes und anerkanntes Personal könne zunächst nur unter Vorbehalt refinanziert werden. Bei Neueinstellungen sei nur eine Anerkennung bis maximal Vergütungsgruppe BAT IV b möglich. Unter dem 18. Dezember 2002 erließ der Beklagte einen entsprechenden, in den erwähnten Punkten gleichlautenden Bescheid für das Jahr 2002. 7 Mit Bescheid vom 13. Januar 2003, geändert durch Bescheid vom 23. Juni 2003, setzte der Beklagte den Zuschuss für die Zeit von Februar bis Dezember 2000 abschließend fest. Dabei legte er, abweichend von seinem Bescheid vom 7. Dezember 2000, bei Frau T Personalkosten nach Vergütungsgruppe BAT IV a zugrunde, unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 27. April 2000. 8 Mit weiterem Bescheid vom 13. Januar 2003, geändert durch Bescheid vom 23. Juni 2003, legte der Beklagte den Zuschuss für das Jahr 2001 abschließend fest und beließ es für die Personalkosten von Frau T bei der Vergütungsgruppe BAT IV b. Entsprechendes regelte er mit Bescheid vom 2. Juni 2003 für das Jahr 2002. 9 Den gegen diese Bescheide eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2003 als unbegründet zurück. Er führte er aus, wie dem Bescheid vom 7. Dezember 2002 zu entnehmen sei, sei eine Refinanzierung der Fachkräfte nach maximal BAT IV b vorgesehen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei dem Kläger bekannt gewesen, dass eine Anerkennung der Fachkraftgehälter darüber hinaus nicht möglich sei. 10 Der Kläger hat am 23. Dezember 2003 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: 11 Er habe die Fachberatungsstelle im Vertrauen auf die Richtlinien des Beklagten übernommen, geführt und personell besetzt. Die Richtlinien sähen aber eine Berücksichtigung von Personalkosten nach Vergütungsgruppe BAT IV a vor. Insbesondere habe er darauf vertraut, dass diese Regelung nicht nur für ein Jahr gelten würde. Dieser Vertrauensschutztatbestand sei in einem Telefonat von Herrn G mit einer Mitarbeiterin des Beklagten im Dezember 2000 ausdrücklich bestätigt worden. Herrn G sei bedeutet worden, der entsprechende Hinweis im Bescheid vom 7. Dezember 2000 gelte nur für Neuanträge, nicht aber für den Kläger. 12 Des Weiteren sei die Eingruppierung von Frau T nach Vergütungsgruppe BAT IV a tarifrechtlich zutreffend. Es handele sich um ein besonderes schwieriges Aufgabengebiet, das mit einer außergewöhnlichen Gefahrensituation verbunden sei. Zudem sei Frau T die Leiterin der Fachberatungsstelle. Davon abgesehen sei sie schon seit Jahren beim ihm, dem Kläger, beschäftigt und in Vergütungsgruppe AVR IV a eingruppiert. Schließlich stehe ihm - dem Kläger - der geltend gemachte Förderungsanspruch nach dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG zu. Der Beklagte berücksichtige in sog. Altfällen Personalkosten nach Vergütungsgruppe BAT IVa. Die Fachberatungsstelle S falle auch darunter, weil der Beklagte erst nach deren Inbetriebnahme auf eine Änderung der Förderungspraxis hingewiesen habe. 13 Der Kläger beantragt, 14 den Beklagten unter entsprechender teilweiser Aufhebung seiner Bescheide vom 13. Januar 2003, 23. Juni 2003 und 2. Juni 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2003 zu verpflichten, ihm über das bereits Gewährte hinaus Zuschüsse zu den Betriebsausgaben der Fachberatungsstelle für den Personenkreis gemäß § 72 BSHG in S für die Jahre 2001 und 2002 mit der Maßgabe zu bewilligen, dass bezüglich der Mitarbeiterin Frau T Personalkosten aus der Vergütungsgruppe BAT IV a berücksichtigt werden. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen, 17 und macht geltend: 18 Sein Rechnungsprüfungsamt habe im Jahre 2000 den Abrechnungsbereich der Fachberatungsstellen geprüft und dabei zum Ausdruck gebracht, dass eine Eingruppierung der Fachkräfte nach Vergütungsgruppe BAT IV a unzutreffend sei. Das sei den Einrichtungen im Rahmen der Zuwendungsbescheide für 2000 mitgeteilt worden. Der Kläger genieße keinen Vertrauensschutz. Die Richtlinien sähen eine Förderung bis lediglich maximal Vergütungsgruppe BAT IV a vor. Auch sei in dem Beschluss des Rates der Stadt S vom 31. Januar 2000 über die Förderung der Fachberatungsstelle des Klägers von einer Einstufung der Fachkräfte nur in die Vergütungsgruppe BAT IV b die Rede. Auf jeden Fall sei ein etwaiger Vertrauenstatbestand durch den Hinweis im Bescheid vom 7. Dezember 2000 beseitigt worden. Das vom Kläger behauptete Telefonat von Dezember 2000 sei nicht aktenkundig und werde bestritten. 19 Die Eingruppierung von Frau T in die Vergütungsgruppe BAT IV a sei tarifrechtlich nicht korrekt. Insoweit verweise er auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 6. August 1997. Die von ihn praktizierte Altfallregelung, die aufgrund von Vertrauensschutzüberlegungen für solche Einrichtungen gelte, die schon vor dem 1. Februar 2000 gefördert worden seien, seien auf den Kläger schon in Anbetracht des Beschlusses des Rates der Stadt S vom 31. Januar 2000 nicht anwendbar. 20 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Die zulässige Klage ist begründet. 23 Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 24 Aus einer nicht durch ein spezielles Gesetz geregelten Förderpraxis, die ggf. in einer nur verwaltungsintern verbindlichen Verwaltungsvorschriften festgehalten ist, kann sich mittels des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 20 und Art. 28 GG) und des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) ein Anspruch des Bürgers auf Förderung ergeben. 25 Was das Gebot des Vertrauensschutzes angeht, kann ein Subventionsempfänger zwar nicht generell damit rechnen, dass sich an der Förderpraxis nichts ändert. Es sind jedoch Fälle denkbar, dass aufgrund bestimmter Umstände ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen eine Beschränkung der Ermessensausübung auf eine Gewährung der beantragten Zuwendungen nach Maßgabe der Verwaltungspraxis gebietet. Ein solches Vertrauen setzt außer einer entsprechenden Vertrauensbetätigung des Betroffenen eine Schutzwürdigkeit der Vertrauensbetätigung voraus. Der Gleichheitssatz begründet zu Gunsten jedes Zuwendungsbewerbers einen Anspruch darauf, entsprechend der Förderpraxis behandelt zu werden. Das gilt nur dann nicht, wenn es für ein Abweichen von der Förderpraxis im Einzelfall einen sachlichen Grund gibt. In gleicher Weise kann eine einmal bestehende Förderpraxis nur aus sachlichen Gründen geändert werden. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 - 3 C 6/95 -, NVwZ 1998, 273, und Urteil vom 23. April 2003 - 3 C 25/02 -, NVwZ 203, 1384; VG Mainz, Urteil vom 3. April 2003 - 1 K 919/02.MZ - Juris. 27 Wendet man diese Grundsätze auf den Fall des Klägers an, ergibt sich, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht. 28 Als Anspruchsgrundlage kommt das Gebot des Vertrauensschutzes in Betracht. Nach den - nur verwaltungsintern verbindlichen - Richtlinien des Beklagten über die Gewährung von ambulanten und stationären Hilfen für den Personenkreis gemäß § 72 BSHG die, so weit hier von Bedeutung, seit dem 1. Januar 1996 gelten (im weiteren: Richtlinien), Anlage zu Teil II Nr. 1.6, können die Fachkräfte bis maximal Vergütungsgruppe BAT IV a abgerechnet werden. Dementsprechend ist der Beklagte bis 2000 verfahren und zwar soweit ersichtlich mit der Maßgabe, dass die Vergütungsgruppe BAT IV a stets dann berücksichtigt wurde, wenn der Träger die Fachkraft entsprechend entlohnte. Auf diese Verwaltungspraxis des Beklagten vertrauend hat der Kläger seine Fachberatungsstelle geplant und dann am 1. Februar 2000 in Betrieb genommen, sodass er grundsätzlich gegen eine übergangslose Änderung der Förderungspraxis geschützt sein dürfte. Ob dem Vertrauen des Klägers wegen des Hinweises im Bescheid vom 7. Dezember 2000 die Grundlage entzogen worden war, ob dann ggf. eine gewisse Übergangszeit einzuräumen wäre und welche Bedeutung dem Telefongespräch zukommt, das nach Angaben des Klägers Herr G im Dezember 2000 mit einer Mitarbeiterin des Beklagten geführt hat, kann das Gericht offen lassen. Denn der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger bereits unter einem anderen Gesichtspunkt zu. 29 In gleicher Weise kann dahinstehen, ob der Beklagte seine Förderpraxis aus sachlichen Gründen geändert hat. Allerdings spricht vieles dafür, dass die geänderte Handhabung der vom Beklagten angeführten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zur Vergütungsgruppe AVR IV a, die in etwa der Vergütungsgruppe BAT IV a gleichzusetzen ist, entspricht. 30 Vgl. BAG, Urteil vom 6. August 1997 - 4 AZR 195/96 -, Juris. 31 Der Anspruch der Klägers ergibt sich jedenfalls aus dem Gleichheitssatz. Der Beklagte weicht im Falle des Klägers ohne sachlichen Grund von seiner Praxis bei den Altfällen (Altfallregelung) ab. 32 Der Beklagte hat seine Förderpraxis ab dem Jahr 2001 geändert, in dem er die berücksichtigungsfähigen Personalkosten bei Fachkräften von Vergütungsgruppe BAT IV a auf IV b umgestellt hat. Zugleich wendet er unter Berufung auf den Gedanken des Vertrauensschutzes beim Übergang von der alten zur neuen Förderungspraxis eine Altfallregelung an. Danach werden alle Fachberatungsstellen, die schon vor 2000 gefördert worden sind und bei denen Personalkosten für Fachkräfte nach Vergütungsgruppe BAT IV a berücksichtigt worden sind, auch ab 2001 entsprechend gefördert, so weit es sich um Beschäftigte handelt, die bereits nach der bisherigen Förderpraxis entsprechend berücksichtigt worden ist. Da bis auf wenige Ausnahmen alle Fachberatungsstellen für den Personenkreis gemäß § 72 BSHG im Bereich des Beklagten vor 2000 in Betrieb genommen worden sind, kommt die Altfallregelung fast allen Trägern von Fachberatungsstellen zugute. 33 Die beschriebene Förderpraxis einschließlich der Altfallregelung ist eingeführt worden, ohne dass zugleich auch der Text der Richtlinien entsprechend geändert worden wäre. Das dürfte unschädlich sein, weil es sich nur um nach Innen gerichtete Verwaltungsanweisungen handelt und maßgeblich die tatsächliche Handhabung ist. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 a.a.O. 35 Es kann dahinstehen, ob sich die Altfallregelung zwingend aus dem Gebot des Vertrauensschutzes ergibt oder ob der Beklagte, zumindest teilweise, in sachlich vertretbarer Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens verfährt. Falls - wofür einiges sprechen dürfte - die zweite Möglichkeit zutrifft, hat der Kläger einen Anspruch ebenso behandelt zu werden, wenn es bei ihm für ein Abweichen von der Altfallregelung keinen sachlichen Grund gibt. So ist es aber hier. 36 Der Beklagte stützt die von ihm praktizierte Altfallregelung auf den Gedanken des Vertrauensschutzes. Aus diesem Blickwinkel gibt es aber keinen sachlichen Unterschied zwischen den Fachberatungsstellen, die bereits vor dem Jahr 2000 in Betrieb genommen und gefördert worden sind, einerseits und der Fachberatungsstelle des Klägers andererseits. Die zuerst genannten Fachberatungsstellen sind im Vertrauen darauf, dass die Personalkosten für Fachkräfte entsprechend der in den Richtlinien niedergelegten Förderpraxis, d. h. - falls tatsächlich so vergütet - nach Vergütungsgruppe BAT IV a, berücksichtigt werden, eingerichtet und betrieben worden. Das trifft in gleicher Weise aber auch auf die Fachberatungsstelle des Klägers zu. Im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Änderung der Förderpraxis im Dezember 2000 war die Fachberatungsstelle des Klägers ebenfalls schon in Betrieb. Zwar war das erst seit dem 1. Februar 2000 der Fall. Dieser Umstand stellt jedoch kein sachliches Kriterium dafür dar, den Kläger von der Altfallregelung auszunehmen. Denn unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes kommt es maßgeblich darauf an, dass eine Fachberatungsstelle, was die personelle und sachliche Ausstattung und Einrichtung angeht, in Betrieb genommen ist und damit bestimmte Dispositionen getroffen worden sind, so dass der Träger die Einrichtung nicht von Heute auf Morgen ohne wirtschaftliche Einbußen auflösen kann. Dem Beschluss des Rates der Stadt S vom 31. Januar 2000 kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu, weil es hier allein um die Förderung durch den Beklagten geht und sich im Übrigen die Stadt S bei der Förderung jeweils dem anschließt, was der Beklagte festsetzt hat. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. 38 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 39