Beschluss
1 L 2304/05
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:1214.1L2304.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die am 12. Dezember 2005 sinngemäß gestellten Anträge, 3 den Antragsgegner zu 1. im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den für die Ratssitzung am 15./16. Dezember 2005 vorgesehenen Tagesordnungspunkt NÖ 3 01/365/2005 Stadtwerke E AG - Ausübung der Put-Option für 25,05% der Anteile an der Stadtwerke E AG -" von der Tagesordnung abzusetzen; 4 dem Antragsgegner zu 2. im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, in seiner Sitzung am 15./16. Dezember 2005 über die als Tagesordnungspunkt NÖ 3 angesetzte Beschlussvorlage 01/365/2005 Stadtwerke E AG - Ausübung der Put-Option für 25,05% der Anteile an der Stadtwerke E AG -" abzustimmen, 5 haben keinen Erfolg. Dabei kann offen bleiben, welche der geltend gemachten organschaftlichen Kompetenzen gegen den Antragsgegner zu 1. und welche gegen den Antragsgegner zu 2. zu richten wären. Es fehlt in jedem Fall an einem Anordnungsanspruch und einem Anordnungsgrund. 6 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen, vergleichbar dringenden Gründen notwendig erscheint. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller die in Anspruch genommene Rechtsposition (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 7 Die Antragsteller haben weder das Vorliegen eines Anordnungsgrundes noch das Bestehen des Anordnungsanspruchs hinreichend glaubhaft gemacht. 8 Hinsichtlich der Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung ist zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Kommunalverfassungsstreitverfahren der Erlass einer einstweiligen Anordnung nur ausnahmsweise in Betracht kommen kann. Denn es dient nicht dem Schutz von Individualrechtsgütern sondern nur der Abgrenzung innerorganisatorischer Kompetenzen, die deren Rechtsträgern nicht um ihrer selbst willen sondern im Interesse der Gemeinde eingeräumt sind. Diesem Interesse wird in der Regel ausreichend durch eine Klärung des Kompetenzstreits im nachfolgenden Klageverfahren gedient, auch wenn es in der Zwischenzeit möglicherweise zu Kompetenzüberschreitungen kommt. 9 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.06.1992 - 15 B 2283/92 -, NWVBl 1992, 395 = DVBl 1993, 212. 10 Hinzu kommt, dass für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auch dann erhöhte Anforderungen gelten, wenn das Antragsbegehren - wie hier - auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt und damit den durch § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich vorgegebenen Rahmen vorläufiger Regelungen überschreitet. 11 Einen Grund, der gemessen an diesen erhöhten Anforderungen, den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnungen rechtfertigen könnte, haben die Antragsteller nicht dargelegt. Er folgt nicht aus dem Gesichtspunkt mangelnder Information über den Beratungsgegenstand. Er macht keine vorläufige Regelung nötig". Zunächst müssen sich die Antragsteller darauf verweisen lassen, in der Ratssitzung - ggfs. nach schriftlicher Vorankündigung - ihr weiteres Informationsbedürfnis geltend zu machen und erforderlichenfalls einen Vertagungsantrag zu stellen. Sollte diesem nicht entsprochen werden, stünde ihnen die Inanspruchnahme nachträglichen, erforderlichenfalls auch einstweiligen Rechtsschutzes offen. Auch wenn man der Argumentation der Antragsteller folgen wollte, dass hier im Hinblick auf die zum 31. Dezember 2005 ablaufende Optionsfrist Zweifel an der Effizienz nachfolgenden Rechtsschutzes bestehen, ist das Vorliegen eines Anordnungsgrundes aus mehrfachen Gründen nicht hinreichend dargelegt. Zweifel daran begründet bereits das Verhalten der Antragsteller selbst, die ihr Begehren dem Gericht erst zweieinhalb Tage vor der für den 15. Dezember 2005 anberaumten Ratssitzung unterbreitet haben, obwohl in der Presse bereits seit dem 5. Dezember 2005 darüber berichtet wurde, dass die in der Ratssitzung am 15. Dezember 2005 über die Ausübung der Option über den Verkauf weiterer Anteile an der Stadtwerke E AG entschieden werden solle. Mangels gegenteiligem Vortrag ist auch davon auszugehen, dass den Antragstellern die Einladung zur Ratssitzung mit der auf den 6. Dezember 2005 datierenden Tagesordnung und der hier maßgeblichen Beschlussvorlage Nr. 01/365/2005 fristgerecht, also jedenfalls zum 8. Dezember 2005 bekannt gemacht wurde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Antragsteller auch ohne Anstoß von außen mit der Möglichkeit rechnen mussten, dass der Antragsgegner zu 2. noch vor Ablauf diesen Jahres mit einem Beschlussantrag über den Verkauf weiterer Anteile an der Stadtwerke AG befasst würde, weil der Ablauf der Optionsfrist zum 31.12.2005 seit dem Ratsbeschluss vom 4. Juli 2001, der den Vertragsschluss zwischen der Eer Stadtwerke Gesellschaft für Beteiligungen mbH und der Energie C ermöglicht hatte, bekannt war. Die Antragsteller haben auch weder dargelegt, dass sie sich in zumutbarer Weise - etwa durch Anforderung weiterer Unterlagen beim Antragsgegner zu 1. - um Beschaffung der vermissten Informationen noch vor der Ratssitzung bemüht haben, noch plausibel gemacht, dass ihr Informationsdefizit nicht durch entsprechende Nachfragen in der Ratssitzung und den Austausch in der Debatte unter den Ratsmitgliedern beseitigt werden kann. 12 Die Antragsteller haben auch das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. 13 Die Antragsteller machen geltend, sie verfügten nicht über die Kenntnisse, die notwendig seien, um eine sachgerechte Entscheidung über die Frage der Ausübung der Verkaufsoption hinsichtlich weiterer 25,05% der Anteile an der Stadtwerke E AG zu treffen. Insofern berufen sie sich auf das Informationsrecht, das - abgeleitet aus § 43 GO NRW - jedenfalls den einzelnen Ratsmitgliedern als wehrfähige Innenrechtsposition zugewiesen ist. 14 Vgl. zum Informationsrecht des einzelnen Ratsmitglieds: OVG NRW, Urteil vom 5.2.2002 - 15 A 2604/99 -, NWVBl 2002, 346 = NVwZ-RR 2003, 448; VG Düsseldorf, Urteil vom 17.09.2004 - 1 K 5435/01 -. 15 Ob dieses Recht darüber hinaus - etwa im Hinblick auf die Regelungen der §§ 56 Abs. 2 Satz 1 1. Hs, 69 Abs. 1 Satz 2 GO NRW - auch von den Ratsfraktionen und deshalb hier nicht nur vom Antragsteller zu 2. sondern auch von der Antragstellerin zu 1. in Anspruch genommen werden kann, kann offen bleiben. Denn die Antragsteller haben nicht dargelegt, dass sie nicht über das für die anstehende Ratsentscheidung erforderliche Mindestmaß an Informationen verfügen. Die Antragsteller tragen insoweit lediglich vor, dass zwischen der Eer Stadtwerke Gesellschaft für Beteiligungen mbH und der Energie C AG diverse Verträge (u.a. Vertrag über den Erwerb von Aktien, Konsortialvertrag) geschlossen worden seien, in denen u.a. die Option vereinbart worden sei, bis zum 31.12.2005 weitere Anteile an der Stadtwerke E AG zu verkaufen, und auf die in der Beschlussvorlage Bezug genommen werde. Über den Inhalt dieser Verträge und deren Auswirkungen seien nur bruchstückhafte Kenntnisse vorhanden. Dieser Vortrag ist angesichts des bisherigen Geschehensablaufes nicht nachvollziehbar. Die von den Antragstellern erwähnten Verträge wurden auf der Grundlage eines entsprechenden Ratsbeschlusses vom 4. Juli 2001 geschlossen. Zur Vorbereitung dieser Beschlussfassung erhielten sämtliche damaligen Ratsfraktionen Einblick in das entsprechende Vertragswerk. Über die damals gewonnenen Erkenntnisse können die Antragstellerin zu 1. als Nachfolgerin der damaligen T-Fraktion und der Antragsteller zu 2. als Mitglied der Antragstellerin zu 1. verfügen. Zudem ist auch nicht dargelegt, wieso diese Vertragswerke den Antragstellern nicht zugänglich sein sollten. Jedenfalls war es ihnen möglich, Kopien der §§ 11 bis 13 des Vertrags über den Erwerb von Aktien, in denen die jetzt zur Beratung und Beschlussfassung anstehende Verkaufsoption geregelt ist, zur Gerichtsakte zu reichen. Welche über die Vertragswerke hinausgehenden Informationen die Antragsteller beanspruchen, haben sie nicht substantiiert dargelegt. Nur vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass der aus § 43 GO NRW abgeleitete Informationsanspruch nicht jedes Informationsverlangen eines Ratsmitglieds rechtfertigt. Ist der erforderliche Mindeststandard an Information gewährleistet, obliegt es vielmehr dem Rat als Ganzem zu entscheiden, ob eine Angelegenheit als entscheidungsreif angesehen oder ob weiterer Klärungsbedarf angemeldet werden soll. 16 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.8.1989 - 15 A 2422/86 -, NWVBl 1990, 124; VGH BaWü, Beschluss vom 12.11.2002 - 1 S 2277/02 -, DVBl 2003, 276; VG Düsseldorf, Urteil vom 17.09.2004 - 1 K 5435/01 -. 17 Soweit die Antragsteller weiter geltend machen, gegen die vorgeschlagene Beschlussfassung bestünden Bedenken, da zweifelhaft sei, ob europarechtliche und vergaberechtliche Vorgaben bei dem beabsichtigten Verkauf weiterer Anteile gewahrt würden, kann damit ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht werden. Denn die Antragsteller machen insoweit keine Verletzung ihnen zugewiesener organschaftlicher Rechte geltend, sondern ziehen lediglich die objektive Rechtmäßigkeit des vorgeschlagenen Beschlusses in Zweifel. Weder einem einzelnen Ratsmitglied noch einer Ratsfraktion steht jedoch ein im Kommunalverfassungsstreitverfahren durchsetzbares Recht darauf zu, dass ein ihn selbst inhaltlich nicht betreffender Ratsbeschluss rechtmäßig ist. 18 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. August 1997 - 15 B 1811/97 -, NWVBl 1998, 110. 19 Aus demselben Grund kann der Hinweis der Antragsteller, eine Beschlussfassung ohne vorherige Befassung des Finanzausschusses begegne Bedenken, ihrem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Wehrfähige Kompetenzen der Antragsteller gibt es insoweit nicht, auch weil die Entscheidung über das Vorgehen der Vertretungskörperschaft als Ganzes obliegt. 20 Ebenso wenig verfängt der Hinweis, eine an einem Wochentag um 9.00 Uhr beginnende Ratssitzung werde dem Grundsatz der Öffentlichkeit solcher Sitzungen aus § 48 Abs. 2 Satz 1 GO NRW nicht gerecht, weil berufstätige Bürgerinnen und Bürger nicht daran teilnehmen könnten. Das Argument verfehlt schon deshalb den Kern, weil der streitbefangene Tagesordnungspunkt NÖ 3 für den nichtöffentlichen Teil der Ratssitzung angesetzt ist. Soweit die Antragsteller nunmehr - erstmals - hieran Anstoß nehmen, kann auch letzteres einen Anordnungsanspruch der Antragsteller nicht begründen, da der Ausschluss der Öffentlichkeit insoweit von § 48 Abs. 2 Satz 2 GO NRW, § 3 Abs. 2 Geschäftsordnung des Antragsgegners zu 2. gedeckt ist und sich aus der Vertraulichkeit etwaiger weiterer Vertragsverhandlungen legitimiert. Letzterer kommt besondere Bedeutung zu, wenn es - wie die Antragsteller selbst vortragen - neben dem bisherigen Vertragspartner zumindest einen weiteren Kaufinteressenten gibt. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Abs. 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 VwGO, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 22.7 des Streitwertkatalogs 2004. 22