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Urteil

9 K 1858/02

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:1215.9K1858.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Versagungsbescheides vom 30. November 2000 und des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises N vom 11. März 2002 verpflichtet, den Klägerinnen die beantragte Bebauungsgenehmigung zur Änderung der Nutzung eines Baumarkts in einen Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von 980 m² und einen Getränkemarkt mit einer Verkaufsfläche von 500 m² in einer Gesamt-Bruttogeschossfläche von 2.100 m² auf dem Grundstück in N, Tstraße 2 (Gemarkung G1) zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerinnen möchten die Nutzung des Gebäudes eines ehemaligen Baumarkts in zwei Einzelhandelsbetriebe ändern. 3 Sie sind durch Erbfall Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung G1 (postalisch: Tstraße 2) geworden. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8 „Tstraße". Früher wurde das Grundstück durch einen inzwischen aufgegebenen Baumarkt genutzt; derzeit dient es einem Speditionsunternehmen als Lagerhalle. Der ursprünglich aus dem Jahr 1964 stammende Bebauungsplan setzte für das klägerische Grundstück eine Nutzung als Industriegebiet mit einer Grundflächenzahl von 0,7 und einer Baumassenzahl von 6,0 fest. Die erste Änderung wurde nicht rechtswirksam, die zweite bis sechste Änderung des Bebauungsplans ließen die Festsetzungen bezüglich des klägerischen Grundstücks unberührt. Sie erfassten andere Teilgebiete innerhalb des ursprünglichen Plangebiets von 1964. 4 Im Laufe des anhängigen Verfahrens wurde der Bebauungsplan Nr. 8 - Tstraße - zum siebten und achten Mal geändert. Am 17. Dezember 2002 beschloss der Rat der Stadt N die Änderung der textlichen Festsetzungen. Deren Ziffer II 2.2 schließt für das klägerische Grundstück sämtliche Einzelhandelsnutzungen aus, die im sog. Einzelhandelserlass des Landes NRW vom 7. Mai 1996 (MBl. NRW 1996, 921) in den Anhängen A (zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente) und B (in der Regel zentrenrelevante Sortimente) aufgeführt sind. Lediglich die bereits im Plangebiet bestehende Verkaufsstätte der Fa. F bleibt ausnahmsweise im Rahmen des Verkaufs eigener Produkte zulässig. Zu der Aufzählung im Einzelnen wird auf die Planunterlage verwiesen. 5 Der Rat der Stadt N gab als Ziel der 7. Planänderung den Ausschluss bestimmter Einzelhandelsnutzungen an. Die verbrauchernahe Versorgung (fußläufige Erreichbarkeit) und funktionsfähige Versorgungszentren sollten gesichert bleiben. Schwerpunkt der Versorgung sollte der Entwicklungsbereich Lstraße sein. Periphere und verbraucherferne Standorte sollten Einzelhandelsnutzungen deswegen verschlossen werden. Eine gutachterliche Kurzstellungnahme zu dem streitgegenständlichen Gelände habe Verdrängungseffekte hinsichtlich anderer Teilzentren prognostiziert. 6 Mit der 8. Änderung des Bebauungsplans vom 5. Juli 2005 lockerte der Rat der Stadt N den Einzelhandelsausschluss in den festgesetzten Gewerbe- und Industriegebieten. Nunmehr sind die „innenstadtrelevanten branchentypischen Randsortimente von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten und nahversorgungsbezogenen Warensortimenten auf 10 % der genehmigten Gesamtverkaufsfläche begrenzt. Randsortimente dürfen nur dann in das Angebot aufgenommen werden, wenn sie sowohl in räumlicher als auch fachlicher Verbindung zum Hauptsortiment stehen". 7 Der Rechtsvorgänger der Klägerinnen beantragte am 19. September 2000 beim Beklagten den Erlass einer Bebauungsgenehmigung für die Nutzungsänderung des Baumarktgebäudes in einen Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von 980 m² und einen Getränkemarkt mit einer Verkaufsfläche von 500 m² mit einer Gesamtbruttogeschossfläche von 2.100 m². Unter dem 30. November 2000 lehnte der Beklagte die Erteilung des beantragten Vorbescheids ab, weil eine Veränderungssperre für das Plangebiet erlassen worden war. Die Veränderungssperre ist durch die 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 abgelöst worden. Den klägerischen Widerspruch wies der Landrat des Kreises N mit Bescheid vom 11. März 2002 zurück, weil die Veränderungssperre damals noch in Kraft war. 8 Der Rechtsvorgänger der Klägerinnen hat am 23. März 2002 Klage erhoben. 9 Die Klägerinnen machen geltend, die Änderungen des Bebauungsplans seien unwirksam. Der pauschale Ausschluss aller Einzelhandelsnutzungen unabhängig von Art und Umfang des Warenangebots sei rechtswidrig. Ein Abwägungsausfall bei der 7. Änderung bestehe insofern, als auch notwendige Randsortimente zulässiger Nutzungen (wie etwa einer Baumarktnutzung) kategorisch ausgeschlossen seien. Wegen der Nichtigkeit der 7. und der 8. Änderung des Bebauungsplans gelte dieser in seiner ursprünglichen Fassung mit der Folge, dass nach der zugehörigen BauNVO 1962 das klägerische Vorhaben zulässig sei. 10 Die Klägerinnen beantragen, 11 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 30. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises N vom 11. März 2002 zu verpflichten, die beantragte Bebauungsgenehmigung zur Änderung der Nutzung eines Baumarktes in einen Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von 980 m² und einen Getränkemarkt mit einer Verkaufsfläche von 500 m² mit einer Gesamt- Bruttogeschossfläche von 2.100 m² auf dem Grundstück in N, Tstraße 2, zu erteilen. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Der Beklagte ist der Ansicht, der Ausschluss der Einzelhandelsnutzungen sei rechtmäßig. Er sei gerechtfertigt, weil die Versorgungsfunktion und die Attraktivität der Innenstadt geschützt werden müsse. Dies gehe aus der Begründung der Planänderung auch deutlich hervor. Die eingeholten Gutachten bestätigten diesen Standpunkt. 15 Der Beklagte ist weiter der Ansicht, dass der Bebauungsplan, der für das klägerische Grundstück in seiner ursprünglichen Fassung von 1964 gelte, nichtig sei. Die Festsetzung „Industriegebiet" sei nicht abgewogen worden mit der benachbarten Wohnnutzung. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte außerdem erklärt, dass die Bekanntmachungsanordnung für den Bebauungsplan von 1964 fehle und der Plan deshalb unwirksam sei. Deswegen liege ein unbeplantes Gebiet vor, in dem das klägerische Vorhaben gegen § 34 Abs. 3 BauGB n. F. verstoße, wie sich aus dem neueren Gutachten von K4 und L1 aus dem Jahr 2004 ergebe. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Planunterlagen des Beklagten ergänzend Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die zulässige Klage ist begründet. 19 Die Ablehnung der begehrten Bebauungsgenehmigung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 20 Dem Vorhaben stehen die vom Beklagten angeführten öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, der auf das Vorbescheidsverfahren nach § 71 Abs. 2 BauO NRW entsprechende Anwendung findet, nicht entgegen. Die beabsichtigte Nutzungsänderung in einen Lebensmittelmarkt und einen Getränkemarkt in den beantragten Ausmaßen widerspricht den Festsetzungen des anzuwendenden Bebauungsplans Nr. 8 - Tstraße - nicht. Sie ist deswegen nach § 30 Abs. 1 BauGB zulässig. 21 Die Klägerinnen betreiben mit der Nutzungsänderung ein Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB, so dass die §§ 30 ff. BauGB anwendbar sind. Die Zulässigkeit der Nutzungsänderung richtet sich nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit dem Bebauungsplan Nr. 8 - Tstraße - der Stadt N. Der Bebauungsplan Nr. 8 trifft Festsetzungen über die Art (Industriegebiet) und das Maß (Grundflächenzahl) der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen (Baulinien und Baugrenzen) und die örtlichen Verkehrsflächen (Straßenbegrenzungslinien). 22 Der Bebauungsplan Nr. 8 - Tstraße - gilt allerdings nicht in der Fassung seiner 7. und 8. Änderung, sondern in der ursprünglichen Fassung aus dem Jahr 1964. Die (rein) textlichen neuen Festsetzungen der 7. und 8. Änderung sind unwirksam und deswegen unanwendbar. 23 Der textlichen Festsetzung, die in der 7. und 8. Änderung des Bebauungsplans die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben und sonstigen Gewerbebetrieben mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher im Plangebiet durch den Ausschluss von bestimmten Waren erheblich einschränkt, fehlt die erforderliche städtebauliche Rechtfertigung, § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. 24 § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO gestatten - soweit die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt und besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen - den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben differenziert nach Branchen oder Sortimenten, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht. 25 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1998 - 4 BN 31.98 -, BRS 60 Nr. 29. 26 Eine auf die vorgenannten Vorschriften gestützte Planung muss mit Argumenten begründet werden, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben und geeignet sind, die jeweilige Abweichung von den in den §§ 2 bis 10 BauNVO vorgegebenen Gebietstypen zu tragen. Das "Besondere" an den städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauNVO besteht nicht notwendig darin, dass die Gründe von größerem oder im Verhältnis zu § 1 Abs. 5 BauNVO zusätzlichem Gewicht sein müssen. Vielmehr ist mit "besonderen" städtebaulichen Gründen in § 1 Abs. 9 BauNVO gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 77.84 -, BRS 47 Nr. 58. 28 Der vom Rat des Beklagten für die Einzelhandelseinschränkung benannte Grund und die dazu gegebenen Erläuterungen tragen die ausschließende Festsetzung nicht. 29 Die geänderten textlichen Festsetzungen werden damit begründet, dass durch den Ausschluss sämtlicher Sortimente, die in der Anlage 1, Teile A und B des sogenannten „Einzelhandelserlasses", 30 Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Kultur und Sport, des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr, des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft und des Ministeriums für Bauen und Wohnen vom 7. Mai 1996 - Ansiedlung von Einzelhandelsgroßbetrieben; Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben (Einzelhandelserlass) - MBl NRW 1996, 922, 31 genannt sind, die von der Stadt bevorzugten Versorgungsstandorte (Stadtzentrum und prioritäre Standorte) geschützt und gleichzeitig Anreize zur Errichtung/Beibehaltung wohnortnaher Einzelhandelsbetriebe gesetzt werden sollen. 32 Wenn - wie hier - Einzelhandel mit ausgewählten Warensortimenten im Hinblick auf seine "Zentrenschädlichkeit" ausgeschlossen werden soll, bedarf es konkreter Angaben dazu, weshalb jegliche Form von Einzelhandel der besagten Art - würde er im betroffenen Baugebiet angesiedelt - die gewachsenen Einzelhandelsstrukturen in den Zentren der Gemeinde unabhängig von der Art und dem Umfang des jeweiligen Warenangebots schädigen würde. Auch der Einzelhandelserlass von 1996 geht unter 2.2.5 davon aus, dass das Anbieten der darin als zentrenrelevant bezeichneten Warensortimente regelmäßig nur dann negative Auswirkungen auf die Zentrenstruktur einer Gemeinde erwarten lässt, wenn es überdimensioniert an nicht integrierten Standorten erfolgt. Einer aussagekräftigen Planungsgrundlage bedarf es vor allem dann, wenn - wie hier - eine den Einzelhandel stark einschränkende Festsetzung getroffen werden soll, die die ausgeschlossenen Warengruppen übermäßig differenziert und nach der der Ausschluss weit mehr Warengruppen erfasst, als in der Anlage 1 Teil A des Einzelhandelserlasses als zentrenrelevant genannt sind. 33 Dasselbe gilt entsprechend für den Fall, dass Einzelhandel mit ausgewählten Warengruppen an bestimmten Standorten ausgeschlossen werden soll, um die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs an Wohnstandorten zu sichern. Auch insoweit bedarf es konkreter Angaben dazu, weshalb jeglicher im Plangebiet stattfindender Handel mit "nahversorgungsrelevanten" Gütern die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung an bestimmten anderen Stellen des Gemeindegebietes gefährden würde. 34 vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. November 2004 - 10a D 38/02.NE - BauR 2005, 963; Urteil vom 9. Oktober 2003 - 10a D 76/01.NE - BauR 2004, 636. 35 Diesen Anforderungen genügen die Festsetzungen durch die 7. und 8. Änderung des Bebauungsplans schon deswegen nicht, weil sämtliche Einzelhandelsbetriebe unabhängig von ihrer Größe ausgeschlossen werden und sich in der Begründung der Änderungen keine Auseinandersetzung mit der Frage finden lässt, warum auch kleine Einzelhandelsbetriebe zu den aus der Sicht des Plangebers schädlichen Folgen für die Innenstadtbereiche bzw. die wohnortnahe Versorgung führen. 36 An den vorgenannten Maßstäben gemessen, genügt die Begründung der 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 den Anforderungen an den umfangreichen Sortimentsausschluss aber auch sonst inhaltlich nicht. Sie enthält fast nur Zielvorstellungen und Planungsabsichten. Eigene Feststellungen zum Warenangebot der Innenstadt bzw. zu Nahversorgungsbereichen der Stadt enthält die Planbegründung nicht. Die pauschal in Bezug genommenen Untersuchungen von K5 (1992) sowie von M und Partner (2000) reichen ebenso wenig aus, wie das später entstandene Gutachten von K4 und L1 (2004), welches den Beratungen zur 7. Änderung nicht zugrunde lag, da es erst danach erstellt worden ist. 37 Die „Strukturuntersuchung des Ladenhandels und Handlungskonzept zur Aufwertung des Einzelhandelsstandortes Stadt N" von K5, September 1992 (Beiakte Heft 2) trifft ganz überwiegend Feststellungen zum Ist-Zustand und formuliert Handlungsvorgaben und Ziele. Eine Analyse, welche Auswirkungen Einzelhandelsansiedlungen in welcher Größe und mit welchem Sortiment auf die dort betrachteten Zentren haben würden, wird nicht vorgenommen. Die Untersuchung legt ersichtlich ihren Schwerpunkt nicht auf die Fragen, deren Beantwortung nach der angeführten Rechtsprechung für die Rechtfertigung von Sortimentsausschlüssen erforderlich ist. Deswegen kann offen bleiben, ob angesichts der sich erfahrungsgemäß schnell wandelnden tatsächlichen Situation im Einzelhandel ein zehn Jahre altes Gutachten einer so weit reichenden Planänderung zugrunde gelegt werden kann, ohne dass die fortbestehende Gültigkeit seiner tatsächlichen Grundannahmen festgestellt wird. 38 Inhaltlich ergibt sich derselbe Befund bei dem „Interkommunalen Einzelhandelskonzept des Kreises N" von Dr. M und Partner, Juni 2000 (Beiakte Heft 11). Dort wird im Gegenteil festgestellt, dass in der Stadt N die Flächenausstattung bei nahversorgungsrelevanten Sortimenten trotz überdurchschnittlicher Kaufkraft deutlich unter dem Bundesdurchschnitt liegt und in zentrenrelevanten Sortimenten sogar nur Grundversorgungscharakter erreicht (Beiakte 11 Bl. 43). Die Untersuchung befasst sich ausweislich ihres mitgeteilten Auftrages mit der interkommunal abgestimmten Steuerung großflächiger Einzelhandelsentwicklung, also gerade nicht mit Auswirkungen einzelner Ansiedlungen innerhalb des Stadtgebiets von N. Zwar wird auch die Stadt N als „Teilstudie Stadt N" (Beiakte Heft 11 Bl. 142 ff.) behandelt, aber eine Untersuchung danach, welche Auswirkungen die Ansiedlung welcher Sortimente in welcher Größe Nachteile für die von der Stadt N als schützenswert angesehenen Bereiche haben, findet sich dort nicht. 39 Zweifel daran, dass das Stadtgebiet von N bereits derart mit Lebensmitteleinzelhandel und Getränken besetzt ist, dass es zu einer ruinösen Konkurrenz kommen könnte, nährt auch die jüngste Untersuchung von K4 und L1 „Grundlagen zur zukünftigen räumlichen Steuerung des Einzelhandels in N", Oktober 2004 (Beiakte Heft 10). Allgemein ist Mettmann danach im Vergleich zu ähnlichen Städten mit Verkaufsflächen deutlich unterdurchschnittlich ausgestattet (einwohnerbezogen 1,3 m² statt üblicherweise 2,0 m², Beiakte Heft 10 Bl. 11). Speziell zu Lebensmitteln wird festgestellt, dass N selbst grundzentrale Versorgungsbedürfnisse nicht befriedigen kann (Bl. 29) und bis zum Jahr 2014 in diesem Segment zusätzliche Verkaufsflächenspielräume von 2 bis 11 Millionen Euro bestehen (Bl. 35). Zwar enthält das Gutachten von K5/L1 Feststellungen speziell zu dem hier streitgegenständlichen Grundstück (Bl. 64 ff.). Diese beziehen sich aber auf die Verlagerung eines Tierfachmarktes und eines Getränkemarktes innerhalb von N. Die Auswirkungen eines hier geplanten Lebensmittelmarktes werden nicht untersucht, was aber wegen der festgestellten Umsatzreserven nicht ins Gewicht fällt. Soweit ein Getränkemarkt untersucht wird, geht das Gutachten von einer Verkaufsfläche von 1.000 bis 1.100 m² aus, während die Klägerinnen lediglich eine Verkaufsfläche von 500 m² für diesen Nutzungszweck beantragt haben. Selbst hinsichtlich des etwa doppelt so großen Getränkemarkts kommen die Gutachter zum Ergebnis, dass die bestehenden Geschäfte lediglich einen Umsatzrückgang unter 3 % haben würden (Bl. 66). Bei der Untersuchung des Gebiets „Tstraße" stellt das Gutachten zur Warengruppe Lebensmittel-, Nahrungs- und Genussmittel zudem ausdrücklich fest, dass in Mettmann „ausreichender Spielraum für weitere Lebensmittelangebote" sei. Es bemängelt sogar darüber hinaus, dass ein „starkes Angebot in Form eines SB-Warenhauses oder eines großen Verbrauchermarktes" fehle. Nur ein solcher Betrieb könne „die Perspektiven der wohnungsnahen Grundversorgung ... verbessern" (Bl. 67/68). Es ist nicht erfindlich, warum zwei kleiner dimensionierte Einzelhandelsnutzungen die festgestellte Unterversorgung nicht wenigstens abmildern, sondern im Gegenteil schädliche Auswirkungen haben sollen, während ein großes SB-Warenhaus allseits nutzbringend sein soll. 40 Die 7. Änderung des Bebauungsplans weist darüber hinaus Mängel in der Abwägung auf, und zwar auch unter Berücksichtigung der später erfolgten Differenzierung bzgl. der Randsortimente durch die 8. Änderung des Bebauungsplans. 41 Das sich aus § 1 Abs. 6 BauGB a. F. (heute: § 1 Abs. 7 BauGB) ergebende Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. 42 Diesen Kriterien wird die der 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 zu Grunde liegende Abwägung nicht gerecht. 43 Der weitgehende Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen durch die textliche Festsetzung beeinträchtigt in erheblicher Weise die Nutzungsinteressen der Grundeigentümer, ohne dass - wie oben bereits ausgeführt - für diese umfassende Nutzungseinschränkung eine tragfähige Begründung geliefert wird. Auf den als Industrie- oder Gewerbegebiet festgesetzten Teilbauflächen sind beispielsweise Einzelhandelsbetriebe für Bau- und Heimwerkerbedarf, Gartenartikel und Möbel jedenfalls bis zu einer Geschossfläche von 1.200 qm zulässig. Diese Branchen müssen aus Konkurrenzgründen bestimmte Warengruppen als Randsortiment im Angebot haben, die zu den Warengruppen gehören, die der Rat als "innenstadtbedeutsame Sortimente" ausgeschlossen hat. Er hat die untergeordnete Zulassung zentren- oder nahversorgungsrelevante Randsortimente aber in der 7. Änderung des Bebauungsplans nicht einmal in Erwägung gezogen, so dass dem Abwägungserfordernis insoweit nicht einmal im Ansatz genügt ist. 44 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Oktober 2003 - 10a D 76/01.NE - BauR 2004, 636. 45 Diesen Mangel hat auch die 8. Änderung des Bebauungsplans nicht geheilt. Die 8. Änderung spricht von „Randsortimenten von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten und nahversorgungsbezogenen Warensortimenten". Bei den vorgenannten Einzelhandelsbetrieben handelt es sich aber gerade um solche, die (im Kernsortiment) mit nicht zentrenrelevanten oder nahversorgungsbezogenen Warensortimenten handeln. Für diese trifft die 8. Änderung aber gerade keine Ausnahmeregelung. 46 Die 8. Änderung genügt darüber hinaus insoweit nicht dem Grundsatz der Bestimmtheit, als „innenstadtrelevante branchentypische Randsortimente" zugelassen werden. 47 Zwar können textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan auch mit unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, wenn sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt, 48 vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1995 - 4 NB 3.95 -, BRS 57 Nr. 26 = BauR 1995, S. 662, 49 doch fehlt es hier gerade an der Bestimmbarkeit des Festsetzungsinhalts. 50 Eine Abgrenzung zulässiger und unzulässiger Anlagentypen ist auf der Grundlage der beschriebenen Begriffe nicht möglich. Denn was ein "innenstadtrelevantes branchentypisches Randsortiment" darstellt, ist nicht legaldefiniert. Ein Rückgriff auf die Festsetzungen der 7. Änderung des Bebauungsplans führt nicht weiter, da die Begriffe „innenstadtrelevant" und „branchentypisch" dort nicht verwendet werden. Auch der offenbar als Vorbild dienende Einzelhandelserlass nimmt eine solche Definition nicht vor, so dass sich die Frage, ob er zulässigerweise als Auslegungshilfe herangezogen werden kann, nicht stellt. 51 Zur Unbestimmtheit der Begriffe "zentrenrelevant" und "nahversorgungsrelevant" vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Oktober 2003 - 10a D 55/01.NE. 52 Die 7. Änderung des Bebauungsplans, lässt auch keinen Rückschluss darauf zu, welche Sortimente der Plangeber vor dem Hintergrund der örtlichen Verhältnisse der Stadt N als zentrenschädlich und welche er als nahversorgungsschädlich angesehen hat: unter der gemeinsamen Überschrift der „zentren- und nahversorgungsrelevanten" Sortimente werden sämtliche auszuschließenden Sortimente zusammengefasst. Eine - möglicherweise als Auslegungshilfe dienliche - Unterscheidung nach zentrenrelevant und nahversorgungsrelevant hat der Plangeber nicht vorgenommen. 53 Im Übrigen fehlt abwägungsfehlerhaft eine Regelung für die Randsortimente, die nicht „innenstadt-" (= „zentren-"), sondern „nahversorgungsrelevant" sind. Dazu dürften etwa Haushaltswaren (vgl. Ziff. 2.2 Nr. 12 der 7. Änderung des Bebauungsplans = Anlage 1 Teil A des Einzelhandelserlasses) gehören, die typischerweise sowohl in Baumärkten als auch in Möbelhäusern vertrieben werden. 54 Ein Abwägungsfehler der 7. und 8. Änderung des Bebauungsplans liegt auch darin, dass auf die Interessen der Bestandsnutzung nicht hinreichend Bedacht genommen worden ist. Eine ordnungsgemäße Abwägung setzt voraus, dass alle maßgeblichen Gesichtspunkte in den Abwägungsprozess eingestellt werden und der Rat von einem zutreffenden Sachverhalt ausgeht, 55 zu den Ausformungen im Einzelnen vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 1989 - 4 NB 24.88, BRS 49 Nr. 22. 56 Dieser allgemeine Grundsatz erlangt bei der Überplanung von vorhandenen Industrie- und Gewerbegebieten besondere Bedeutung, wenn im Plangebiet künftig bestimmte Nutzungen ausgeschlossen sein sollen und damit möglicherweise bereits vorhandene Nutzungen unzulässig und nur auf den Schutz des Bestandes beschränkt werden. Die Beachtung der Belange der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB) verlangt mehr als die Berücksichtigung des durch Art. 14 GG garantierten Bestandsschutzes. Sie beinhaltet auch die Abwägung etwaiger in den Blick genommener Kapazitätserweiterungen und Modernisierungen von Anlagen, die zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit notwendig sind. 57 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. November 2004 - 10a D 38/02.NE - BauR 2005, 963 58 Es erscheint bereits fraglich, ob dem Rat die Bestandssituation tatsächlich bekannt war. Die Ziffer 1 der Begründung zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 8 - Tstraße - 7. Änderung zählt einige Betriebe auf, endet dann aber mit „und andere". Das kann jedoch offen bleiben. Im Bebauungsplan und seinen späteren Änderungen sind keine Regelungen für den Fall getroffen, dass bestehende Betriebe sich modernisieren oder erweitern möchten. Die Begründung zur insofern hauptsächlich maßgeblichen 7. Änderung befasst sich mit diesen Fragen überhaupt nicht. Sofern die bestehende Verkaufsstelle eines Tiefkühlproduktebetriebs als ausnahmsweise zulässig behandelt wird, handelt es sich zudem um wegen Bestandsschutzes rechtlich unerhebliche Ausführungen. Eine mögliche Erweiterung dieses Betriebs wird ansonsten auch nicht bedacht. 59 Für das streitgegenständliche Grundstück gilt deswegen der Bebauungsplan Nr. 8 - Tstraße - in seiner ersten Fassung aus dem Jahr 1964. 60 Ob dem Beklagten beim Beschluss des Bebauungsplans Nr. 8 in seiner Ursprungsfassung im Jahr 1964 ein Fehler unterlaufen war, weil er die industrielle Nutzung mit der benachbarten Wohnnutzung nicht abgewogen hat, kann offen bleiben. Die Kammer hält die Berufung des Beklagten auf diesen - sein Vorliegen unterstellt - selbstgeschaffenen Mangel nach 40 Jahren für rechtsmissbräuchlich. Die Stadt N hat den ursprünglichen Bebauungsplan während dieser Zeit und in allen acht Planänderungsverfahren als rechtswirksam behandelt und damit zumindest schlüssig zu erkennen gegeben, sich nicht aus eigenem Antrieb auf einen zeitlich so weit zurück liegenden (möglichen) Abwägungsmangel zu stützen. 61 Im Übrigen hat der Beklagte die Umstände, die zu dem gerügten Fehler geführt haben sollen, nicht benannt. Die pauschale Berufung auf einen Abwägungsmangel ohne nähere Angaben genügt nicht, um die Kammer zu veranlassen, in eine nähere Prüfung einzutreten. 62 Selbst wenn man einen solchen Abwägungsfehler als gegeben unterstellt, ist er inzwischen unbeachtlich geworden. Nach § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB bleiben Fehler, die auf der Grundlage von früheren Gesetzesfassungen des BauGB unbeachtlich waren oder durch Fristablauf unbeachtlich geworden sind, auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. 63 Nach § 244 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB in der Fassung, die vom 1. Juli 1987 bis 31. Dezember 1997 galt, sind Mängel der Abwägung von Satzungen, die - wie der Bebauungsplan Nr. 8 der Stadt N - vor dem 1. Juli 1987 bekannt gemacht worden sind, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem 1. Juli 1987 schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Diese Unbeachtlichkeitsregelung greift unmittelbar kraft Gesetzes. Ihre Geltung für einen vor dem 1. Juli 1987 bekannt gemachten Bebauungsplan hängt nicht davon ab, ob in der planaufstellenden Gemeinde gemäß Satz 2 der genannten Vorschrift innerhalb von sechs Monaten nach dem 1. Juli 1987 durch ortsübliche Bekanntmachung auf die sich aus Satz 1 ergebende Änderung der Rechtslage hingewiesen worden ist. 64 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 4 NB 40/96 - BauR 1997, 590; OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 1995 - 7a D 48/93.NE - BRS 57 Nr. 52 mit ausführlicher Begründung; OVG NRW, Urteil vom 12. November 2004 - 10a D 38/02.NE - BauR 2005, 963. 65 Anhaltspunkte dafür, dass der vom Beklagten gegen seinen eigenen Bebauungsplan vorgebrachte Abwägungsmangel ihm innerhalb dieser Frist bekannt wurde, gibt es nicht. Soweit ersichtlich, wurde der Mangel erstmals im Schriftsatz vom 9. Februar 2005 vom Beklagten selbst angesprochen. 66 Weiterhin standen dem geltend gemachten Abwägungsmangel bereits die Regelungen der §§ 183f Abs. 2, 155b Abs. 2 BBauG in der Fassung von 1979 entgegen. Danach sind Mängel im Abwägungsvorgang bei Bebauungsplänen, die vor dem 1. August 1979 bekannt gemacht worden sind, nur dann erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. An der erforderlichen Offensichtlichkeit des Mangels fehlt es indes bereits. Der Beklagte hat es unterlassen, die Umstände, auf denen nach seiner Ansicht der Abwägungsfehler beruht, aufzuzeigen. Sie sind auch ansonsten nicht ohne Weiteres erkennbar. Dass einzelne Wohngebäude im Plangebiet durch das Industriegebiet überplant worden sind, sagt schon deswegen noch nichts über eine Abwägungsfehlerhaftigkeit aus, weil es sich auch um Betriebsleiterwohnstätten oder ähnliche Gebäude handeln kann. Hier wäre es an dem Beklagten gewesen, Näheres darzulegen. 67 Schließlich führt auch die erstmals in der mündlichen Verhandlung erhobene Rüge des Beklagten, er habe mit der Folge der Unwirksamkeit im Jahr 1964 den Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht, nicht zu einem anderen Ergebnis. Dem Beklagten ist es bereits wegen des Verbots rechtsmissbräuchlichen Verhaltens verwehrt, sich auf diesen Einwand zu berufen. Insofern wird auf das soeben Ausgeführte verwiesen. Weiter ist dem Einwand aus prozessualen Gründen nicht weiter nachzugehen. Allen Beteiligten, auch dem Beklagten, ist mit der Ladungsverfügung eine Frist nach § 87 b VwGO nebst Belehrung zum abschließenden Sachvortrag bis zum 16. November 2005 gesetzt worden. Bis zu diesem Datum hatte der Beklagte eine fehlende Bekanntmachungsanordnung nicht gerügt. Da der Rechtsstreit ansonsten zur Entscheidung reif ist, würde die Zulassung dieses tatsächlichen Einwandes die Erledigung des Rechtsstreits nach der Überzeugung der Kammer verzögern. Das Gericht wäre gezwungen, Feststellungen zu § 34 Abs. 3 BauGB zu treffen, wozu es nach den bislang vorliegenden Unterlagen nicht in der Lage ist. Da § 34 Abs. 3 BauGB auf das konkrete Vorhaben abstellt, ist eine genaue Einzelfalluntersuchung erforderlich. Der undifferenzierte Verweis auf ein die ganze Stadt erfassendes Gutachten, das der Beklagte in Auftrag gegeben hat, genügt dem schon aus tatsächlichen Gründen nicht, unabhängig von der Frage der objektiven Aussagekraft eines solchen Privatgutachtens. Im Übrigen fehlt dem ursprünglichen Bebauungsplan auch nicht die Bekanntmachungsanordnung. Sie findet sich vielmehr in den Aufstellungsvorgängen des ursprünglichen Bebauungsplans von 1964 (Beiakte Heft 4 Bl. 123). Die vom Beigeordneten Voß ausdrücklich in Vertretung des Bürgermeisters unterzeichnete Anordnung vom 17. August 1964 erfüllt die Voraussetzungen des damals geltenden § 12 BBauG 1960. Die Bekanntmachung trat danach an die Stelle der sonst für gemeindliche Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung. 68 Da die Änderungspläne Nr. 2 bis 6 des Bebauungsplans Nr. 8 - Tstraße - nicht das klägerische Grundstück betreffen, ist er in seiner ursprünglichen Fassung von 1964 wirksam und auch anzuwenden. Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1962 richtet sich die Zulässigkeit eines Vorhabens in dem hier festgesetzten Industriegebiet nach § 9 Abs. 2 BauNVO 1962. Danach sind Gewerbebetriebe aller Art zulässig. Hierunter fallen auch großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des heutigen § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Denn eine dem § 11 Abs. 3 BauNVO vergleichbare Regelung der Beschränkung von Einzelhandelsbetrieben mit bestimmten Auswirkungen kannte die Baunutzungsverordnung von 1962 nicht, 69 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 - 4 C 8/80 - BRS 42 Nr. 49 zu § 8 BauNVO 1962, der wie § 9 Abs. 2 BauNVO 1962 den Begriff „Gewerbe aller Art" enthält. Zustimmend Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 10. Auflage (2002), § 11 Rn. 19. 70 Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben rücksichtslos im Sinne von § 15 Abs. 2 BauNVO 1962 ist, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Dass von dem Grundstück der Klägerinnen durch die Nutzungsänderung Belästigungen oder Störungen ausgehen, die für die Umgebung nach der Eigenart des (Industrie- und Gewerbe-) Gebiets unzumutbar sind oder der Lebensmittel- und Getränkemarkt nach Art, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht, ist nicht erkennbar. 71 Hinweise dafür, dass die Erschließung durch die Tstraße, eine rund 12 m breite Straße, die das gesamte Gewerbe- und Industriegebiet mit der G-Straße verbindet, nicht gesichert ist, liegen nicht vor. 72 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 der Zivilprozessordnung. 73