Urteil
20 K 4660/04.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2005:1216.20K4660.04A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die im Jahre 1974 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben wohnte sie mit ihren drei Kindern zuletzt in Istanbul. Am 6.8.1998 wurde sie von der Polizei in T auf der BAB 0 aufgegriffen und wegen des Verdachts illegaler Einreise festgenommen. Bei ihrer Vernehmung gab die Klägerin an, vor 6 Jahren hätten türkische Soldaten ihren Ehemann ermordet. Die ersten zwei Jahre sei sie von Landsleuten unterstützt worden. Danach sei sie für 3 Jahre nach Adana und anschließend nach Istanbul gegangen. Sie sei nach Deutschland gekommen, um hier Asyl zu beantragen. Unter dem 7.8.1998 stellte die Klägerin für sich und ihre Kinder einen Asylantrag. Zur Begründung machte sie geltend, sie und ihre Kinder seien nach der Ermordung ihres Ehemannes nicht in Ruhe gelassen worden. Man habe sie belästigt und verfolgt. Das Dorf sei in Brand gesetzt worden. Man habe sie 2 Tage nach der Ermordung ihres Ehemannes festgenommen und gefoltert. Auch in Istanbul seien sie noch einmal verfolgt worden. Sie habe von anderen Leuten erfahren, dass sie gesucht werde. Dies sei zuletzt vor einem Monat gewesen. Dreimal seien Polizisten bei ihr gewesen. Kontakt zu Polizisten oder Sicherheitskräften habe sei weder in Adana noch in Istanbul gehabt. Mit Bescheid vom 29.9.1998 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) das Asylbegehren der Klägerin und ihrer Kinder als unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Zugleich wurde die Familie zur Ausreise aufgefordert und es wurde ihr die Abschiebung angedroht. Die hiergegen erhobene Klage, welche die Klägerin auf die Feststellungen der Voraussetzungen des §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG beschränkte, wies das VG Düsseldorf durch Urteil vom 8.2.2000 - 17 K 9079/98.A - ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Vorfälle im Jahre 1992, auf die sich die Klägerin berufe, nicht ursächlich für die Ausreise gewesen seien. Hinsichtlich des angeblich fluchtauslösenden Ereignisses Ende des Jahres 1998 in Istanbul sei festzuhalten, dass der Vortrag aufgrund von Ungereimtheiten, Widersprüchen und Steigerungen unglaubhaft sei. Durch Beschluss vom 2.8.2000 - 8 A 1309/00.A - lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil ab. Unter dem 17.10.2000 beantragte die Klägerin für sich und ihre Kinder die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Zur Begründung machte sie geltend: Sie könne nunmehr ein Schreiben des Staatssicherheitsgerichts von Istanbul vorlegen. In dem Schreiben werde sie als Angeklagte aufgeführt. Das Schreiben habe sie nach Abschluss ihres ersten Asylverfahrens erhalten. Ferner könne sie eine schriftliche Zeugenerklärung einer früheren Nachbarin in Istanbul vorlegen. Diese habe mitbekommen, dass die Klägerin aktuell noch gesucht werde. Zweimal sei das Haus in Istanbul durchsucht worden. Auch sei nach ihren Schwiegereltern gefragt worden, die sich nicht mehr in Istanbul aufhielten. Außerdem könne sie eine schriftliche Zeugenerklärung eines Herrn B vorlegen. Dieser habe im Juli den Schwiegervater der Klägerin getroffen und habe von ihm erfahren, dass häufig nach der Klägerin gesucht werde. Mit Bescheid vom 25.10.2000 lehnte das Bundesamt die Durchführung weiterer Asylverfahren sowie eine Abänderung der Feststellung zu § 53 AuslG ab. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, es sei davon auszugehen, dass es sich bei dem vorgelegten Schriftstück des ersten Staatssicherheitsgerichts um eine Fälschung handele. Es entspreche schon vom äußeren Erscheinungsbild her nicht den üblichen Formerfordernissen. Darüber hinaus sei es inhaltlich widersprüchlich. Die vorgelegten Privaturkunden seien ebenfalls nicht geeignet, zu einer anderen Entscheidung zu führen. Mit Urteil vom 12.1.2001 - 17 K 7541/00.A - wies das VG Düsseldorf die hierauf erhobene Klage der Klägerin ab. Zur Begründung führte das Gericht in seiner Entscheidung aus, es gebe nicht den geringsten Zweifel, dass das von der Klägerin vorgelegte Schriftstück eine Fälschung sei. Angesichts dieser eindeutigen Fälschungsmerkmale komme den sonstigen vorgelegten schriftlichen Erklärungen, die völlig unsubstantiiert seien, keine Bedeutung zu. Zudem sei nicht ansatzweise versucht worden, die im ersten Asylverfahren aufgezeigten Widersprüche im Sachvortrag aufzulösen. Zur mündlichen Verhandlung waren die Klägerin und ihre Kinder nicht erschienen. Die Ladung zum Termin war nicht abgeholt worden, auch die Prozessbevollmächtigten hatten keinen Kontakt mehr zur Klägerin. Am 3.1.2001 stellte die Klägerin für sich und ihre Kinder unter dem Familiennamen B1 in Belgien ein Asylantrag. Hierbei gab sie u.a. an, dass sie ihre Reise in der Türkei begonnen habe und die Reise fünf Tage gedauert habe. In Belgien sei sie am 31.12.2000 eingereist. Gegenüber den Belgischen Behörden gab sie an, zuvor in keinem anderen Staat einen Asylantrag gestellt zu haben. Sie verneinte ferner, sich zuvor in einem anderen Staat der EU aufgehalten zu haben. Als Heimatadresse gab sie das Dorf Divan, Dargecit in Mardin, seit 1994 an. Einem Übernahmegesuch der zuständigen belgischen Behörden vom 12.3.2001 gab das Bundesamt statt. Im Juli 2001 meldete sich die Klägerin beim Ökumenischen Netzwerk C zum Schutz von Flüchtlingen und nahm vorübergehend Wohnsitz in der Evangelischen Gemeinde in C. Unter dem 10.10.2001 beantragte die Klägerin für sich und ihre Kinder erneut die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG. Zur Begründung machte sie geltend, sie leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Sie sei nach der Tötung ihres Ehemannes vergewaltigt worden. Aufgrund kulturspezifischer Hindernisse sei sie bisher gehindert gewesen, hierüber zu reden. Sie bedürfe therapeutischer Hilfe und könne den Alltag nur mit Hilfe bewältigen. In diesem Zusammenhang legte die Klägerin einen nervenärztlichen Befundbericht der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Frau T1 vom 13.8.2001 vor, in dem eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wird. In ihrem Bericht führt die Ärztin im Wesentlichen aus, die Geschichte mit der Ermordung des Ehemannes durch Sicherheitskräfte, eigene Verhaftung und erneutes Aufgesucht werden von der Polizei in Istanbul erscheine glaubhaft. Aufgrund der Diagnose sei die Klägerin schwer beeinträchtigt. Eine Rückkehr in die Heimat, wo sie weiter mit Verfolgung rechnen müsse und wo die Beschwerden entstanden seien, werde eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen. Nervenärztliche Behandlung zur Linderung der Beschwerden sei weiter indiziert. Mit Bescheid vom 20.11.2001 lehnte das Bundesamt die Durchführung weiterer Asylverfahren ab und lehnte eine Abänderung des Bescheides vom 29.9.1998 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Bundesamt aus, das Attest sei außerhalb der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG vorgelegt worden. Eine Abänderung der Entscheidung zu § 53 AuslG sei aber auch bei pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens nicht angezeigt, weil das vorgelegte Attest nicht geeignet sei, ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 AuslG festzustellen. Die hierauf erhobene Klage wies das VG Düsseldorf durch Urteil vom 5.2.2002 - 26 K 8001/01.A - ab. In den Entscheidungsgründen führte das Gericht im Wesentlichen aus, bei dem Attest handele es sich nicht um ein neues Beweismittel. Ein neues Beweismittel müsse geeignet seien, die Richtigkeit gerade derjenigen Feststellungen in Frage zu stellen, die für die Entscheidung im Erstverfahren tragend gewesen seien. Sei das Vorbringen des Asylsuchenden im Erstverfahren dagegen als widersprüchlich gewertet worden und hätte deshalb schon im Erstverfahren für das Gericht keine Veranlassung bestanden, mit den jetzt angebotenen Beweismitteln - unterstellt sie hätten seinerzeit bereits vorgelegen - Beweis zu erheben, dann könnte die Vorlage dieser Beweismittel nicht die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens rechtfertigen. Die ärztlichen Feststellungen könnten auch nicht als neue Tatsachen gewertet werden. Die Klägerin habe das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung schon zu einem früheren Zeitpunkt vortragen können. Zudem bestünden erhebliche Bedenken gegen die gestellte Diagnose. Das gesamte Vorbringen der Klägerin sei bereits umfänglich durch die vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Urteile gewürdigt und als nicht glaubhaft eingestuft worden. Hingegen sei die Ärztin bei ihrer Diagnose von der Glaubhaftigkeit der klägerischen Angaben ausgegangen. Den darauf erhobenen Antrag auf Zulassung der Berufung, den die Klägerin unter anderem auf die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens der Psychotherapeutin und Fachärztin für Innere Medizin L vom 15.3.2002 sowie einer ärztlichen Bescheinigung und einen Verlaufsbericht der Frau I1 von der psychiatrischen Ambulanz in C1 stützte, lehnte das OVG NRW mit Beschluss vom 9.1.2004 - 15 A 1014/02.A - ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.1.2004 beantragte die Klägerin gegenüber der Beklagten erneut, Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG festzustellen. Zur Begründung gab sie an, unter posttraumatischer Belastungsstörung zu leiden. Mittlerweile habe auch eine amtsärztliche Untersuchung stattgefunden, der die Diagnose bestätige und zudem Selbstmordgefahr bescheinigt habe. Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung durch das Bundesamt erklärte die Klägerin im Wesentlichen folgendes: Sie gehe einmal im Monat zum Arzt. Mit ihm spreche sie über die Ereignisse in der Türkei. Sie könne sich daran erinnern, dass einmal die Soldaten gekommen seien und Schreckliches mit ihr gemacht hätten. Damals sei sie auch ohnmächtig geworden. An Einzelheiten könne sie sich nicht erinnern. Einmal habe man sie mitgenommen, damit sie ihren getöteten Mann identifiziere. Sein Kopf sei abgetrennt gewesen. Seinen Körper habe sie nicht gesehen. Zwei Tage danach sei die Beerdigung gewesen. Am Tag der Beerdigung sei sie mitgenommen und sechs Tage dort behalten worden. Sie, ihr Schwager und ihr Schwiegervater seien mitgenommen worden, weil ihr Mann angeblich der PKK geholfen habe. Sie hätten sie in einen Raum gesteckt und was Schlimmes mit ihr gemacht. Man habe sie ausgezogen. Dann sei sie ohnmächtig geworden. Sie sei vergewaltigt worden. Am nächsten Tag sei sie freigelassen worden. Damals sei sie schwanger gewesen. Im Dorf sei sie ebenso wie in Istanbul von Sicherheitskräften aufgesucht worden. Man habe mit einem Stock auf ihren Kopf geschlagen. Sie sei dann ohnmächtig geworden. In Istanbul habe sie ihren Schwager, der bei der PKK gewesen sei, zum Arzt bringen wollen. Er habe eine Schusswunde gehabt. Später sei die Polizei zwei- oder dreimal in die Wohnung gekommen. Sie sei jedoch nicht zu Hause gewesen. Einmal sei sie gerade bei Nachbarn gewesen, einmal bei der Tante ihres verstorbenen Mannes. Die Polizei habe nach ihr gefragt und geäußert, sie würde einen Verletzten versorgen. Das Dorf habe sie verlassen, weil sie Angst gehabt habe, dass man ihr oder den Kindern etwas antun könne. Aus Adana seien sie weggegangen, weil sie dort niemanden gehabt habe. Die gesundheitlichen Beschwerden habe sie auch schon in der Türkei gehabt, aber nicht so schlimm wie hier. Die Zustände hier hätten dazu geführt, dass es so schlimm geworden sei. Sie habe drei Jahre im Kirchenasyl gelebt. Mit Bescheid vom 30.6.2004 - zugestellt am 5.7.2004 - lehnte das Bundesamt erneut die Abänderung der früheren Feststellung zu § 53 AuslG ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die geltend gemachte posttraumatische Belastungsstörung sei bereits Gegenstand des vorangegangenen Folgeverfahrens gewesen. Die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Glaubwürdigkeitsdefizite würden durch zwei anonyme Schreiben - in denen der Klägerin vorgeworfen wird, ihr Vater sei Dorfschützer gewesen und sie sei in Wahrheit nicht mit Herrn U1 verheiratet gewesen - weiter verstärkt. Psychische Erkrankungen seien in der Türkei behandelbar. Es bestehe auch nicht die Gefahr der Retraumatisierung. Der Klägerin bleibe es unbenommen, durch Wohnsitznahme z. B. in einer westtürkischen Großstadt eine Veränderung ihrer persönlichen Verhältnisse zu bewirken und damit zu vermeiden, mit Erinnerungen an vermeintliche Ereignisse vor ihrer Ausreise konfrontiert zu werden. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, warum die Klägerin bei einer Rückkehr in die Türkei in Istanbul kein sicheres Umfeld für ihre Genesung vorfinden sollte. Seit der Ausreise seien fast sechs Jahre vergangen und die menschenrechtliche Situation habe sich in der Türkei inzwischen deutlich verbessert, insbesondere vor dem Hintergrund der EU-Beitrittsverhandlungen und der damit verbundenen Reformen. Die Klägerin hat am 17.7.2004 Klage erhoben. Sie trägt unter Vorlage des ärztlichen Gutachtens der Frau L vom 15.3.2003, der amtsärztlichen Stellungnahme vom 4.12.2003, einer Stellungnahme der Krankenanstalten H vom 17.9.2003 und eines fachärztlichen Gutachtens des Arztes für Innere Medizin und Facharztes für psychotherapeutische Medizin H1 vom 30.1.2005 vor: Frau L habe, basierend auf zwei längeren Gesprächen, die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung gestellt. Sie gehe davon aus, dass die Klägerin aufgrund gesellschaftlicher Tabus nicht in der Lage gewesen sei, früher über die frauenspezifische Verfolgung und mehrere Vergewaltigungen in der Haft zu sprechen. Die Krankenanstalten H berichteten über die Suizidgefährdung. Es sei mit einer Retraumatisierung bei Rückkehr in die Türkei zu rechnen. Auch nach Einschätzung von Dr. H1 seien die Aussagen der Klägerin ergebnisfundiert und in ihren Kernaussagen zutreffend. Sofern Widersprüche vorhanden seien, bezögen diese sich vorwiegend auf Randereignisse und seien überdies auf traumatypische kognitive Störungen und Abwehrstrategien zurückzuführen. Im Übrigen sei die Feststellung der Beklagten, psychisch kranke Menschen könnten in der Türkei adäquat behandelt werden, unrichtig. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. Juni 2004 zu verpflichten, Ziffer 3) des Bescheides vom 29. September 1998 aufzuheben und festzustellen, dass in Bezug auf die Klägerin ein Abschiebungsverbot hinsichtlich der Türkei gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend: eine wesentliche Verschlimmerung der psychischen Erkrankung alsbald nach der Rückkehr der Klägerin in die Türkei sei entgegen der vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen nicht beachtlich wahrscheinlich. Eine notwendige Anschlussbehandlung der Klägerin nach Rückkehr in ihr Heimatland könne sichergestellt werden. Psychisch Erkrankte könnten betreut und adäquat auf demselben Niveau wie in Deutschland behandelt werden. Die mehrfach geäußerten Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Klägerin seien nicht ausgeräumt. Die Klägerin habe in den vorangegangenen Verfahren ihr Vorbringen mehrfach angepasst und versucht, durch Vorlage offensichtlich gefälschter Unterlagen eine günstigere Entscheidung herbeizuführen. Darüber hinaus habe sie einen Asylantrag in Belgien gestellt, während im Bundesgebiet noch ein Klageverfahren anhängig gewesen sei. Unter Berücksichtigung dieses Verhaltens in der Vergangenheit scheine es nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin auch bezüglich des angeblich traumatisierenden Erlebnisses in der Türkei die Unwahrheit gesagt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde sowie auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte und Erkenntnisse Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die Weigerung des Bundesamtes, die frühere Feststellung zu § 53 AuslG aufzuheben, ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Abänderung des Bescheides des Bundesamtes vom 29.9.1998 bzgl. der dort getroffenen negativen Feststellung zu § 53 AuslG - heute § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG -. Das Bundesamt hat bei einer erneuten Befassung mit Abschiebungsverboten - den früheren Abschiebungshindernissen - zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Sind die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erfüllt, hat die Behörde das Verfahren wiederaufzugreifen und eine neue Entscheidung in der Sache zu treffen. Liegen die Voraussetzungen dagegen nicht vor, hat das Bundesamt nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die bestandskräftige frühere Entscheidung zurückgenommen oder widerrufen wird. Insoweit besteht - auch bei Rechtskraft einer zuvor ergangenen gerichtlichen Entscheidung über die negative Feststellung des Bundesamtes - ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung, BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 - BVerwGE 111, 17. Die obsiegende Behörde ist nicht gehindert, einen rechtskräftig abgesprochenen Anspruch zu erfüllen, wenn sie erkennt, dass der Anspruch tatsächlich besteht und das rechtskräftige Urteil unzutreffend ist. Abgesehen davon muss die Rechtskraft grundsätzlich weichen, wenn ein Festhalten an ihr zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde. Dies kann u.a. der Fall sein, wenn der Ausländer anderenfalls einer erheblichen Gefahr für Leib oder Leben, insbesondere einer extremen Gefahrensituation im Sinne der Rechtsprechung zu § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG ausgesetzt wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1999 - 1 C 6/99 - NVwZ 2000, 204 m.w.N.. Die Frage, ob die nach Abschluss eines ersten Asylverfahrens vorgelegten und regelmäßig als Parteivortrag zu wertenden ärztlichen Stellungnahmen und Privatgutachten, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 1992 - 4 B 39/92 - NVwZ 1993, 268 und Beschluss vom 21. September 1994 - 1 B 131/93 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 46, wenn diese keine neuen Erkenntnisse beinhalten, sondern die früheren Erkenntnisse lediglich anders werten, neue Beweismittel (in Form von Urkunden) darstellen können, oder ob ihre Vorlage als Vortrag einer geänderten Sachlage zu werten ist, kann offen bleiben. Vgl. zu dieser Frage Urteil des BVerwG vom 28. Juli 1989 - 7 C 78/88 - DVBl 1989, 1192: "Sachverständigengutachten sind im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG nur dann neue Beweismittel, wenn sie nach Abschluss des Verwaltungs(streit)Verfahrens erstellt und neue, seinerzeit nicht bekannte Tatsachen verwerten, wenn sie also selbst auf neuen Beweismitteln beruhen (vgl. Urteil vom 28. Juli 1989 - BVerwG 7 C 78.88 - <BVerwGE 82, 273, 277> unter Bezugnahme auf Beschluss vom 21. November 1978 - BVerwG 6 B 35.78 - <Buchholz 316 § 51 Nr. 6>). Anderenfalls müsste jedes neue Sachverständigengutachten regelmäßig zum Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens führen, und es käme durch beliebig wiederholbares Vorlegen neuer Sachverständigengutachten zur "ständigen Neuauflage des Verwaltungsverfahrens". Danach reicht die Vorlage des neuen, erst im Disziplinarverfahren erstellten ärztlichen Gutachtens hier nicht aus, weil ihm zur Beurteilung derselbe Sachverhalt ohne Hinzutreten neuer, im Verwaltungsstreit noch unbekannter Tatsachen zugrunde gelegen hat." Jedenfalls käme ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nur dann in Betracht, wenn die von der Klägerin beigebrachten ärztlichen Unterlagen Anlass gäben, die Richtigkeit der Feststellung zu § 53 AuslG im vorangegangenen Asylverfahren in Frage zu stellen. Dies ist aber nicht der Fall. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Abschiebung der Klägerin in die Türkei einem Verbot nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG unterliegt. Insbesondere ist kein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG (des früheren § 53 Abs. 6 AuslG) gegeben. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG setzt wie die nach früherer Rechtslage geltende Vorschrift des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Ausländers voraus. Eine drohende Gesundheitsgefahr ist im Sinne der Vorschrift "erheblich", wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das ist der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Betroffenen wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. "Konkret" ist die Gefahr, wenn diese Verschlechterung "alsbald" nach der Rückkehr des Ausländers in den Heimatstaat einträte, weil er dort auf unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden angewiesen ist und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte, vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383 und vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 - NVwZ 1998, 973; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2003 - 21 A 1315/01.A -. Erforderlich ist dabei, dass eine Prognose eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für das Eintreten der Gefahr ergibt. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne ist gegeben, wenn die für den Eintritt der Gefahr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit entsprechen dem Maßstab, den die Rechtsprechung bei der Beurteilung der Gefahr politischer Verfolgung aufstellt, vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1988 - 9 C 32.87 - BVerwGE 79, 143, 150 f., und vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162, 169 f. Für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG - und damit auch für § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG - gilt derselbe Maßstab, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 2001 - 1 B 83.01 - und vom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 - m.w.N. Zusammengefasst muss also dem schutzsuchenden Ausländer mit einer im bezeichneten Sinne beachtlichen Wahrscheinlichkeit alsbald nach einer Rückkehr in die Türkei eine gesundheitliche Beeinträchtigung von besonderer Intensität drohen. Ein derartiges zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich nicht nur bei tatsächlich fehlender Behandelbarkeit der Erkrankung, sondern im Einzelfall auch daraus ergeben, dass der Ausländer eine an sich verfügbare medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann, insbesondere auch dann, wenn es dem Ausländer aus finanziellen Gründen faktisch unmöglich ist, die im Heimatstaat an sich verfügbare notwendige Heilbehandlung zu erlangen und er deshalb einer Gesundheitsgefahr ausgesetzt ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 - DVBl. 2003, 463, 464 und Beschluss vom 29. April 2002 - 1 B 59.02 - JURIS; OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2003 - 8 A 1243/03.A -. Hierfür gibt es jedoch im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Atteste und Stellungnahmen keine genügenden Anhaltspunkte. Statt dessen ist weiterhin davon auszugehen, dass die Klägerin das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung und die zugrundeliegenden traumauslösenden Ereignisse (Ermordung ihres Ehemannes und ihre Vergewaltigung durch Sicherheitskräfte) nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht hat. Wird das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung geltend gemacht, ist es Aufgabe des Gerichts, sachverständige Äußerungen nicht einfach zu übernehmen, sondern die darin getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung unter Berücksichtigung aller Umstände, der eigenen Sachkunde und der allgemeinen Lebenserfahrung selbstverantwortlich auf ihre Schlüssigkeit hin zu überprüfen und nachzuvollziehen. Die Würdigung ärztlicher Atteste insbesondere zum Vorliegen psychischer Erkrankungen von Asylbewerbern ist dabei eine sich in der verwaltungsgerichtlichen Praxis immer wieder stellende Aufgabe. Gerade aufgrund der dadurch gewonnenen Erfahrung ist das Gericht regelmäßig befähigt, ärztliche Bescheinigungen jedenfalls in methodischer Hinsicht zu hinterfragen und daraufhin zu überprüfen, ob sie anerkannten wissenschaftlichen Standards genügen. Eine besondere medizinische Sachkunde ist dafür regelmäßig nicht erforderlich, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2005 - 21 A 3093/04.A - m.w.N. Auch zur Bewertung vorgelegter ärztlicher Bescheinigungen über das Bestehen posttraumatischer Belastungsstörungen bedarf es keiner besonderen ärztlichen Sachkunde. Bei der posttraumatischen Belastungsstörung handelt es sich um innerpsychisches Erleben, das sich einer Erhebung äußerlich-objektiver Befundtatsachen weitgehend entzieht, so dass es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit eines geschilderten inneren Erlebens und der zu Grunde liegenden äußeren Erlebnistatsachen ankommt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2005 - 21 A 3093/04.A - m.w.N. Die nunmehr vorgelegten Stellungnahmen bzw. Gutachten sind schon deshalb nicht geeignet, die frühere Feststellung des Bundesamtes, wonach ein Abschiebungsverbot nicht besteht, in Frage zu stellen, weil den bescheinigenden Ärzten wesentliche Umstände bei der Erstellung des Befundes und bei der Beurteilung der Erlebnisfundierung der berichteten Verfolgungsgeschichte offenbar nicht bekannt waren, jedenfalls keine Berücksichtigung gefunden haben. Es kann für die ärztliche Beurteilung nicht ohne Belang sein, dass die Klägerin in der Vergangenheit (im 1. Folgeantragsverfahren) dem Gericht ganz offensichtlich gefälschte Unterlagen zur Untermauerung ihrer Verfolgungsgeschichte vorgelegt hat, dass sie bisher dem Bundesamt und dem Verwaltungsgericht verschwiegen hat, im Jahre 2001 in Belgien einen Asylantrag gestellt zu haben und dass sie hierbei gegenüber den belgischen Behörden unzutreffende Angaben über Datum der Einreise und Reiseweg gemacht hat. Die Klägerin hat nämlich gegenüber den belgischen Behörden angegeben, dass sie aus der Türkei über unbekannte Länder nach Belgien eingereist sei, die Reise habe 5 Tage gedauert. Die Klägerin hat ferner angegeben, sich zuvor in keinem anderen Staat der EU aufgehalten zu haben oder dort Asyl beantragt zu haben. Überdies hat die Klägerin als Heimatadresse Divan, Dargecit, Mardin, seit 1994 angegeben. Durch dieses Verhalten der Klägerin wird ihre Glaubwürdigkeit insgesamt erheblich erschüttert, ihren Angaben über angeblich erlittene Verfolgungsmaßnahmen ist bei dieser Sachlage mit größter Skepsis zu begegnen, zumal die behauptete Vergewaltigung erstmals im 2. Folgeantrag geltend gemacht wurde. Darüber hinaus bleibt festzuhalten, dass die Angaben der Klägerin zu den angeblich traumatisierenden Ereignissen an erheblichen Widersprüchen leiden, die sich zur Überzeugung des Gerichts nicht aus dem Krankheitsbild erklären lassen. In den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen, Stellungnahmen und Attesten wird ebenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt, dass diese Widersprüche und Ungereimtheiten im Sachvortrag krankheitsbedingte Ursachen haben. So hat die Klägerin in ihrem ersten Asylverfahren noch vortragen lassen, ihr Ehemann sei erschossen worden. Bei der Obduktion sei festgestellt worden, dass der Leichnam Schusswunden aufgewiesen habe. Im hier zur Beurteilung stehenden Folgeantragsverfahren hat die Klägerin hingegen zunächst angegeben, sie sei zur Identifizierung ihres Ehemannes mitgenommen worden. Sie habe nur den Kopf ihres Ehemannes gesehen, der vom Rumpf abgetrennt gewesen sei. Den Körper habe sie nicht gesehen. Gegenüber H1 gab die Klägerin hingegen an, sie habe sich geweigert, ihren Mann zu identifizieren. Bei der Leichenwaschung habe sie dann aber gesehen, dass die Polizei ihm in Kopf und Brust geschossen habe, dass er Schnittverletzungen an den Händen gehabt habe und dass mehrere Finger abgetrennt gewesen seien. Außerdem sei ihm ein Auge herausgerissen worden. Erheblich unterschiedliche Versionen hat die Klägerin auch bezüglich der angeblichen Vergewaltigung gegeben. So heißt es im Nervenärztlichen Befundbericht der Frau T1 vom 13.8.2001, die Klägerin sei festgenommen worden und habe 7 Tage im Gefängnis verbracht; sie sei ausgezogen und beschmutzt worden. Aus den Übersetzungen sei anzunehmen, dass auch Vergewaltigungen erfolgt seien. Auch im Klageverfahren 26 K 8001/01.A hat die Klägerin zunächst geltend gemacht, sie sei während der Haft vergewaltigt worden (Klageschrift vom 10.12.2001). In der mündlichen Verhandlung vom 5.2.2002 gab die Klägerin hiervon abweichend an, sie sei dort hingegangen, wo die Leiche ihres Ehemannes gewesen sei: "Als ich meinen Ehemann so da liegen sah, wurde ich ohnmächtig; ich wurde vergewaltigt." Auch gegenüber Frau L machte die Klägerin offenbar wiederum andere Angaben. Hierzu heißt es in dem Gutachten vom 15.3.2002, das Haus sei durchsucht worden. Die Klägerin habe der Ärztin stockend berichtet, dass "die" alles Mögliche gemacht hätten und ihr sehr nahe gekommen seien. Es werde deutlich, dass eine Vergewaltigung stattgefunden habe. Eine Nachbarin habe das gesehen, was die Klägerin sehr beschäme. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt im laufenden Asylfolgeverfahren erklärte die Klägerin hingegen, sie sei, nachdem ihr Mann beerdigt worden sie, mitgenommen und sechs Tage dort behalten worden. Sie hätten sie in einen Raum gesteckt und Schlimmes mit ihr gemacht. Sie sei ausgezogen worden und dann sei sie ohnmächtig geworden. Sie wisse nicht, wie viele daran beteiligt gewesen seien. Sie sei vergewaltigt worden. Folglich gibt es drei verschiedene Versionen, an welchem Ort und in welchem Zusammenhang die Klägerin Opfer einer Vergewaltigung gewesen sein soll. Diese Widersprüche lassen sich nachvollziehbar nicht mit einem krankheitsbedingten Vermeidungsverhalten erklären. Insbesondere kann nicht die Rede davon sein, dass sich diese Widersprüche auf Randbereiche ihres Verfolgungsschicksals beziehen, wovon aber H1 in seinem Gutachten ausgeht. Damit stellt sich das Vorbringen der Klägerin insgesamt als unsubstantiiert dar. Es bestand bei dieser Sachlage auch in Ansehung des gestellten Beweisantrages kein Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung - insbesondere durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass die Entscheiderin des Bundesamtes bei der Anhörung der Klägerin zum hier zu prüfenden Folgeantrag erhebliche psychische Probleme der Klägerin festgestellt zu haben glaubt. Denn es mag sein, dass die Klägerin an erheblichen psychischen Beeinträchtigungen oder Störungen leidet. Eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben ist aber nicht beachtlich wahrscheinlich. Die Klägerin hat nicht schlüssig darlegen können, dass ihr bei einer Rückkehr in die Türkei die Verschlimmerung des Leidens - etwa durch Retraumatisierung - droht. Ein traumaauslösendes Ereignis ist weder schlüssig noch nachvollziehbar dargelegt. Damit kann aber auch von eine Gefahr, eine Retraumatisierung zu erleben, nicht angenommen werden. Allein das Vorhandensein einer psychischen Erkrankung kann nicht zur Annahme eines Abschiebungsverbotes im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG führen. Im allgemeinen kann nach gefestigter Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. Urteil vom 12. März 2003 - 8 A 3189/01.A - und Beschluss vom 4. August 2003 - 8 A 2698/02.A -, eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG (bzw. des heute geltenden § 60 Abs. 7 AufenthG) wegen einer bei Rückkehr in die Türkei notwendig werdenden medizinischen Behandlung nicht angenommen werden. Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung ist durch das öffentliche Gesundheitssystem und den sich ausweitenden Sektor privater Gesundheitseinrichtungen - wenn auch nicht auf hohem Niveau - grundsätzlich sichergestellt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. März 2003 - 8 A 3189/01.A -. Ferner ist eine Behandlung psychischer Erkrankungen, namentlich posttraumatischer Belastungsstörungen, in der Türkei grundsätzlich sichergestellt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A - und vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - jeweils mit eingehender Begründung, sowie Beschluss vom 24. November 2003 - 15 A 4374/03.A -; ferner Urteil der Kammer vom 5. November 2004 - 20 K 7882/03.A - und Beschluss vom 28. November 2003 - 20 L 4276/03.A -, vg. ferner Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 11. November 2005. Soweit der Standard der gesundheitlichen Versorgung in der Türkei im Einzelfall, ohne dass dadurch eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben bedingt ist, nicht an den bundesdeutschen Standard heranreicht, ist das ohne Bedeutung. In der Regel ist zudem davon auszugehen, dass ein psychisch Kranker die von ihm dauerhaft benötigte medizinische Behandlung einschließlich der verordneten Arzneimittel selbst im Falle der finanziellen Mittellosigkeit erlangen kann, sei es mit Hilfe der Grünen Karte, des Förderfonds für Sozialhilfe und Solidarität oder religiöser Stiftungen sowie weiterer denkbarer Hilfen durch Familie, Freunde oder - für eine Übergangszeit - auch der Ausländerbehörde, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A - m.w.N. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.