Urteil
26 K 1833/05.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2006:0110.26K1833.05A.00
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Tenor
Die Klage wird auf Kosten des Klägers gerichtskostenfrei abgewiesen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird auf Kosten des Klägers gerichtskostenfrei abgewiesen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 0.0.1973 in Kiratli (Provinz Bayburt) geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger türkischer Volkszugehörigkeit und alevitischer Religionszugehörigkeit. Seinen unbelegten Angaben zufolge will er mit gefälschtem Pass auf dem Luftweg mit der Fluggesellschaft D am 13. Dezember 2002 - später von ihm berichtigt in den 6. Dezember 2002 - in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sein. Am 19. Dezember 2002 beantragte der Kläger die Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gab er zur Begründung an: Seine Personalpapiere seien in der Türkei. Bis zum 1. Juni 2002 habe er in Maltepe/Istanbul gelebt. Vom 1. Juni 2002 bis zum 13. Dezember 2002 habe er sich in Antalya aufgehalten, um auf seine Gerichtsverhandlung zu warten. Seine Ehefrau und sein Sohn seien noch in Istanbul. Er habe von 1980 bis 1990 das Gymnasium besucht. Von 1990 bis 1993 habe er als Fahrer bei seinem Bruder gearbeitet und für die Zeitung J Aktivitäten ausgeübt. Von 1993 bis 1994 habe er Militärdienst geleistet. Nach seiner Eheschließung im Jahre 1995 sei am 1. Mai 1996 seine Schwester verhaftet und ohne Gerichtsurteil ins Gefängnis gesteckt worden. Das habe ihn ideologisch sehr betroffen. Er habe für den Verlag V" zu schreiben begonnen und sage offen seine Meinung. Am 1. März 2002 und am 29. März 2002 seien Artikel von ihm mit der Überschrift: Die Verhaftungen, die Folterung und die Vergewaltigungen in der Türkei" in der Zeitung J" veröffentlicht worden. Deshalb sei er in Istanbul vor dem Staatssicherheitsgericht angeklagt worden, im Medienwege für den Separatismus Propaganda betrieben und einer bewaffneten Organisation Hilfe geleistet zu haben. Zu den Verhandlungen sei er nicht persönlich gegangen, weil er Angst gehabt habe, in Gewahrsam genommen zu werden. Er sei Sympathisant der TKP/ML-TIKKO und wegen des Vorwurfs, die Leute dieser Partei zu unterstützen, im Juni 1999 festgenommen und für 15 Tage inhaftiert worden. Aus gesundheitlichen Gründen sei damals keine Anklage gegen ihn erhoben worden. Am 10. September 2002 habe er vor dem Notar in Istanbul zwei eidesstattliche Versicherungen abgegeben, dass er der Verfasser der zwei Artikel sei. Der Kläger legte Fotokopien zweier Anklageschriften der Oberstaatsanwaltschaft des Staatssicherheitsgerichts Istanbul vom 8. April und 15. April 2002 gegen den Eigentümer und Chefredakteur der Zeitschrift J", Herrn B, vor. Auf Nachfrage teilte das Auswärtige Amt unter dem 25. Juni 2003 dem Bundesamt mit, dass die Anklageschriften echt seien und zu Verurteilungen des Herrn B durch die 1. Strafkammer des Staatssicherheitsgerichts Istanbul geführt hätten. Gegen die beiden Urteile sei Revision eingelegt worden. Die Fälle seien seit dem 30. Januar 2003 beim Kassationsgericht in Ankara. Gegen den Kläger sei wegen der Selbstbezichtigungserklärungen kein Verfahren anhängig und nach ihm werde auch nicht gefahndet. Mit Bescheid vom 15. Juli 2003 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, forderte den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. Die hiergegen erhobene Klage wies die erkennende Kammer durch Urteil vom 19. Dezember 2003 (Aktenzeichen 26 K 5188/03.A) mit der Begründung ab, der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, Verfasser der beanstandeten Artikel zu sein. Dem sei jedoch nicht weiter nachzugehen, denn selbst bei tatsächlicher Verfassereigenschaft des Klägers könne dieser bei seiner Rückkehr in die Türkei dafür nicht mehr zur Verantwortung gezogen werden, weil die Vergehen nach dem Türkischen Pressegesetz spätestens im Dezember 2003 verjährt gewesen seien. Die Ausführungen zu seiner Festnahme im Juni 1999 seien von ihm selbst nicht als fluchtauslösendes Ereignis gewertet worden. Beachtliche Nachfluchtgründe stünden ihm nicht zur Seite, weil seine geltend gemachten politischen Exilaktivitäten niedrig profiliert seien. Das Urteil ist seit dem 10. August 2004 (Nichtzulassung der Berufung, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aktenzeichen 15 A 284/04.A) rechtskräftig. Am 28. Oktober 2004 stellte der Kläger unter Vorlage eines Anwaltsschreibens vom 25. Oktober 2004 einen weiteren Asylantrag. Mit dem Schreiben trug er vor, es lägen neue, erhebliche Gründe vor. Er sei Gründungsmitglied, gewählter erster Geschäftsführer und damit satzungsgemäß auch Vorstandsmitglied des am 00.00. 2003 in X gegründeten und am 00.0.2004 in das Vereinsregister zu VR 0000 eingetragenen Vereins U e.V.". Der Verein sei Mitglied der Föderation B1. Als Geschäftsführer sei er zuständig für die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Organisation von Veranstaltungen in- und außerorts. Ferner sei er als Referent zu verschiedenen politischen Themen sowohl im U Verein als auch in anderen der B1 angeschlossenen Vereinen tätig. Wegen der vom Kläger im Einzelnen benannten Veranstaltungen, an denen er als Referent oder Teilnehmer mitgewirkt haben will, wird auf das Schreiben vom 25. Oktober 2004 (Verwaltungsvorgang des Bundesamtes, Beiakte Heft 1 Seite 28 und 29) verwiesen. Die Föderation B1 werde in den einschlägigen deutschen Verfassungsschutzberichten als Basisorganisation der TKP/ML eingestuft, weshalb davon auszugehen sei, dass er in das Blickfeld des türkischen Auslandssicherheitsdienstes geraten sei. Mit Bescheid vom 4. April 2005 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Abänderung des vormals ergangenen Bescheides bezüglich der Feststellungen zu § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG a.F. mit der Begründung ab, bei den vom Kläger geschilderten Tätigkeiten handele es sich um lediglich niedrig profilierte Exilaktivitäten, die den Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dem Risiko einer Verfolgung bei Rückkehr in die Türkei aussetzten. Im übrigen habe der Kläger seine Vorträge ersichtlich in geschlossenen Veranstaltungen (Seminaren) gehalten; der Inhalt seiner Vorträge werde mit Ausnahme der Titel nicht mitgeteilt, so dass auch nicht geprüft werden könne, ob der Inhalt gegebenenfalls ein Verfolgungsinteresse begründen könne. Gegen den am 6. April 2005 zur Post aufgegebenen, den Bevollmächtigten am 11. April 2005 zugegangenen Bescheid hat der Kläger am 25. April 2005 Klage erhoben. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2005 trägt er vor, auf der Jahreshauptversammlung der B1 am 0.0.2005 zu deren Vorsitzenden gewählt und mit dieser Funktion inzwischen auch in das Vereinsregister eingetragen worden zu sein. Als Vorsitzender der B1 habe er am 00.0. 2005 am Kongress der europaweit tätigen B2 in G teilgenommen und dort ein als Anlage vorgelegtes Grußwort" gehalten. Mit weiterem Schreiben vom 21. November 2005, auf das verwiesen wird, trägt der Kläger zu Aktivitäten der B1 sowie eigenen Aktivitäten vor. Ferner behauptet der Kläger mit Schreiben vom 2. Januar 2006, am 00.00.2005 an einer von der B1 veranstalteten Kundgebung in E teilgenommen und dort eine Rede zu dem Thema Anschlag auf einen Buchladen in T" gehalten zu haben; er überreicht das Manuskript der Rede, die er gehalten haben will. In der mündlichen Verhandlung überreicht der Kläger zudem Schreiben vom 9. Januar 2006, gemäß dessen Inhalt er am 18. Dezember 2005 an einer Versammlung vor dem L teilgenommen und eine Rede gehalten haben will; er überreicht als Anlage den Text der Rede. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. April 2005 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde. Dem Kläger ist in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag gegeben worden. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung von Auskünften des Innenministeriums für das Land Nordrhein-Westfalen und des Polizeipräsidiums E sowie durch Einholung von Vereinsregisterauszügen; insoweit wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Ferner hat die Kammer den vom Kläger zur mündlichen Verhandlung gestellten Zeugen L1 gehört; wegen seiner Aussagen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Ferner wird verwiesen auf die Auskünfte und Erkenntnisse, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat weder Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch auf Feststellung durch die Beklagte, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (Artikel 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004, BGBl. I, 1950, AufenthG) und Abschiebungsverbote § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG vor liegen (§ 113 Abs. 5 VwGO). Zur Begründung wird zunächst gem. der §§ 77 Abs. 2 AsylVfG, 117 Abs. 5 VwGO auf den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge Bezug genommen, dem sich die Kammer insbesondere auch insoweit anschließt, als darin festgestellt wird, dass der Vortrag des Klägers aus dem Folgeantrag teilweise nicht hinreichend substantiiert ist, weil der Kläger nicht angegeben hat, welchen Inhalt die von ihm angeblich gehaltenen Vorträge, Redebeiträge u.a. gehabt haben. Der Vortrag des Klägers bis zu Klageerhebung wird mit diesem Bescheid unter Verwertung einschlägiger Erkenntnisquellen (Auskunft des Polizeipräsidiums Nordrhein-Westfalen an VG Düsseldorf vom 26. Juli 2004) zutreffend als niedrig profiliert gewürdigt. Die Kammer teilt auch die Ansicht, dass die Aktivitäten des Klägers für das U e.V. als niedrig profiliert anzusehen sind. Über öffentlichkeitswirksame Aktionen des U liegen dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß dessen Auskunft vom 4. Januar 2006 keine Informationen vor. Ergänzend und vertiefend gilt: Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht nur dann, wenn der Asylsuchende geltend machen kann, dass er im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - bei einer Rückkehr in sein Heimatland von politischer Verfolgung bedroht wäre, wenn ihm also zu diesem Zeitpunkt die Rückkehr in die Heimat nicht zugemutet werden kann. Für die danach anzustellende Prognose gelten unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob der Asylsuchende seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl schon dann zu gewähren, wenn der Asylsuchende bei einer Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (sog. herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Hat der Asylsuchende sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren nach Art. 16a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A - mit weiteren Nachweisen auf die Rechtsprechung des BVerwG und des BVerwG. Der Kläger hat die Türkei unverfolgt verlassen. Dies steht fest auf Grund des rechtskräftigen Urteils der Kammer vom 19. Dezember 2003. Gegen ihn waren insbesondere keine Strafverfahren wegen angeblicher Meinungsdelikte anhängig. Die angeblichen Festnahmen in den Jahren 1996 und 1999, die der Kläger damals behauptet hat, waren ersichtlich nicht fluchtauslösend gewesen. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Kläger bei einer gegenwärtigen Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Die sich aus den beiden letzten, dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen NRW am 19. April 2005 (Aktenzeichen 8 A 273/04.A, a.a.O.) noch nicht zur Verfügung stehenden, Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 3. Mai 2005 und vom 11. November 2005 ergebenden erheblichen Fortschritte in der Beachtung der Menschen- und Freiheitsrechte, die die Türkei im Zuge ihrer Beitrittsbemühungen in den letzten Jahren nicht nur im Bereich der Rechtssetzung, sondern insbesondere auch im Bereich der Rechtsanwendung erreicht hat, erlauben wahrscheinlich die Annahme, dass das heute noch existierende Restrisiko eines unverfolgt ausgereisten türkischen Staatsangehörigen, bei seiner Rückkehr in die Türkei - aus welchem Grund auch immer - asylerheblichen Maßnahmen unterworfen zu werden, gemessen am Maßstab der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit eventuell nicht mehr relevant ist. Das Auswärtige Amt stellt in seinem Lagebericht vom 3. Mai 2005 fest, dass sich die Türkei in den letzten drei Jahren trotz noch vorhandener Missstände in positivem Sinne verändert habe (Seite 5 Mitte). Menschenrechtsorganisationen können in der Türkei inzwischen generell frei und ungehindert arbeiten (Seite 7 Mitte). Die Reformen der letzten Jahre haben in der Türkei ein Instrumentarium geschaffen, dass staatliche Repression in asylrelevanter Intensität theoretisch unmöglich macht (Seite 9 Mitte). Meinungsäußerungen, die nur Kritik beinhalten und die nicht beleidigend oder zersetzend gemeint sind, werden (s.c.: de jure) nicht mehr bestraft (S. 10 Mitte). Bei allen Mängeln, die der türkischen Justiz anhafteten und noch anhaften, ist unverkennbar, dass sich seit einiger Zeit rechtsstaatliches Handeln und Abkehr von Willkür durchgesetzt hat (Seite 19 unten). Das Auswärtig Amt geht davon aus, dass asylrelevante staatliche Repressionsmaßnahmen, die nur noch in Form von Übergriffen vereinzelt vorkommen können, nirgendwo in der Türkei bestandskräftig durchgesetzt werden können (Seite 24 Mitte). In seinem Bericht vom 11. November 2005 konstatiert das Auswärtigen Amt, dass den umfassenden Änderungen des Straf- und Strafprozessrechtes nunmehr auch wesentliche Verbesserungen in der Rechtspraxis folgen, ohne dass hierbei jedoch das Tempo der gesetzgeberischen Reformen erreicht werde (Seite 22, 2. Absatz). Diese allgemeine Verbesserung der Menschenrechtssituation wird durch den in den Lageberechtigen wiedergegebenen kontinuierlichen Rückgang der den Menschenrechtsorganisationen gemeldeten Fälle von Folter bestätigt. Dass der Rückgang der gemeldeten Fälle nicht noch deutlicher ausfällt, liegt nach Ansicht der Kammer unter anderem auch daran, dass auf Grund des Klimas der Veränderung und des Wandels in der Türkei sich die Anzeigebereitschaft (tatsächlich oder vermeintlich) von Folter Betroffener deutlich erhöht hat. Die Kammer geht davon aus, dass früher eine beachtliche, den Menschenrechtsorganisationen nicht gemeldete, Dunkelziffer existierte, die bei der Frage der Verfolgungswahrscheinlichkeit zu früheren Zeiten jedoch von der Rechtsprechung immer als vorhanden unterstellt wurde und in die Bewertung des Risikos mit eingeflossen ist. Ferner ist zu beachten, dass die zuletzt noch gemeldeten Fälle von Folter und Misshandlung aus allen Bereichen der Strafverfolgung stammen; sie sind keineswegs auf Delikte mit politischem Einschlag beschränkt. Ausgehend von diesen erheblichen Verbesserungen in Theorie und Praxis der Menschenrechte sowie davon, dass dieser eindeutig feststellbare, seit längerem andauernde Reformprozess mit Rücksicht auf den fortbestehenden Willen der Türkei, der EU beizutreten, jedenfalls nicht kurzfristig stoppt oder sogar umkehrt, können die verbleibenden bekannt gewordenen Fälle von Folter und Misshandlung in der Türkei aus jüngster Zeit das Risiko beachtlicher Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung für den unverfolgt ausgereisten Kläger wahrscheinlich nicht mehr begründen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der ersichtlich nach Redaktionsschluss" der letzten beiden Lageberichte statt gefundenen Ereignisse in T 9. November 2005. Die aus verschiedenen Quellen (XX XXXXX XX/XXX/XXXX, XXX XX. XXXX XXX XX.XX.XXXX und XXXXXX-XXXXXXXX-XXXXXXXX, XXXX XXXXXXXX) gewonnenen ersten Erkenntnisse über das Ereignis begründen allerdings den Verdacht, dass die dortigen Attentäter nicht auf eigene Faust, sondern auf Veranlassung Dritter (Offiziere des Militärs?) tätig geworden sind und es damit Belege für den - schon immer vermuteten - Staat im Staat" oder Tiefen Staat" geben kann. Jedoch ist nach dem bisherigen Stand der Auskünfte der ernste Wille des rechtmäßigen" Staates erkennbar, den Vorfall aufzuklären. Eine abschließende Entscheidung zur Frage, ob die potentielle Verfolgungsdichte in der Türkei die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit abstrakt überschreitet, ist gegenwärtig nicht geboten. Denn auch unter Anwendung des bisher an exilpolitische Aktivitäten angelegten Maßstabes aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen vom 19. April 2005 kann nicht festgestellt werden, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland, soweit er sie glaubhaft gemacht hat, gegenwärtig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Zwar kann dem Kläger auf Grund der eingeholten Vereinsregisterauszüge geglaubt werden, dass er tatsächlich erster Vorsitzender der B1 ist. Die B1 wiederum wird gemäß den im Verfahren bestätigten, übereinstimmenden Auskünften des Innenministeriums für das Land Nordrhein-Westfalen und des Bundesinnenministeriums als Basisorganisation des Partizan-Flügels" der auch in Deutschland aktiven türkischen Partei TKP/ML (Türkische Kommunistische Partei/Marxisten-Leninisten") angesehen, welche die Türkei mit einer bewaffneten Revolution in ein kommunistisches System mit maoistischer Prägung umgestalten will (Innenministerium Nordrhein-Westfalen, Verfassungsschutzbericht 2002) und die in der Türkei verboten ist. Die in die Flügel Partizan" und MKP" gespaltene TKP/ML bedient sich örtlicher Vereine und Komitees, um ihre Aktivitäten in Deutschland entfalten zu können. Beide sind in diesem Zusammenhang darauf bedacht, nach außen keinen direkten Bezug zwischen ihnen und diesen Vereinen bzw. Komitees erkennen zu lassen. (Verfassungsschutzbericht BMI 2004). Es ist ferner mit dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen und den hiesigen Nachrichtendiensten davon auszugehen, dass in der Bundesrepublik Deutschland ein Auslandssicherheitsdienst (Geheimdienst") der Türkei tätig ist, der exilpolitische Betätigungen von türkischen Staatsangehörigen auf dem Boden der Bundesrepublik Deutschland beobachtet und Erkenntnisse über auffällige Personen sammelt, um diese bei Rückkehr der Personen in die Türkei verwerten zu können. Ferner ist davon auszugehen, dass der türkische Auslandssicherheitsdienst die allgemein zugänglichen Erkenntnisse und Bewertungen der hiesigen Nachrichtendienste kennt und teilt. Allein dies rechtfertig jedoch nicht die Annahme, der Kläger werde bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanten Maßnahmen ausgesetzt. Nach der von der Kammer geteilten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19. April 2005, a.a.O. - ist die Mitgliedschaft in einer nach deutschem Recht legalen Exilorganisation für sich genommen nach türkischem Recht nicht strafbar. Die mit der Vereinsmitgliedschaft verbundene regelmäßige Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sowie von Spenden löst daher keine Verfolgungsgefahr aus, selbst wenn die finanziellen Zuwendungen trotz insgesamt in Deutschland nachlassender Spendenbereitschaft zum Teil nicht unerheblich sein mögen. Anderes gilt nur dann, wenn die konkreten Aktivitäten eines Vereinsmitgliedes den Verdacht einer Straftat begründen, etwa wegen tatsächlicher oder vermuteter Verbindungen zur PKK oder wegen einer Meinungsäußerung, die nach den dargestellten Maßstäben und aus der Sicht des türkischen Staates eine Einflussnahme auf die türkische Innenpolitik darstellt. Ob dies der Fall ist, hängt im wesentlichen davon ab, welche politischen Ziele die jeweilige Exilorganisation verfolgt und welche Stellung der Asylsuchende dort innehat. Im Blickpunkt der türkischen Sicherheitskräfte stehen vor allem diejenigen exilpolitischen Vereinigungen, die als von der PKK bzw. ihren Nachfolgeorganisationen dominiert oder beeinflusst gelten oder die von türkischer Seite als vergleichbar militant staatsfeindlich eingestuft werden. Dazu sind insbesondere Vereine zu zählen, die der in der Türkei illegalen und als terroristisch eingestuften TKP/ML sowie deren Unterorganisationen wie etwa der B1 (XXXXXXXXXX XXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXX XX XXXXXXXXXXX) zuzurechnen sind. ... Ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates besteht indes nicht im Hinblick auf jedes Mitglied einer derartigen Exilorganisation in gleicher Weise, sondern nur in Bezug auf Mitglieder, die eine politische Meinungsführerschaft übernommen haben. Das kann bei Vorstandsmitgliedern eingetragener Vereine einer derartigen Ausrichtung der Fall sein. Deren Gefährdung ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass sie in das jedermann zur Einsichtnahme offen stehende Vereinsregister eingetragen sind. Aktuelle Erkenntnisse darüber, dass Mitarbeiter der türkischen Nachrichtendienste in nennenswertem Umfang die Vereinsregister einsehen, liegen nicht vor. Vielmehr spricht alles dafür, dass die Intensität, mit der einzelne Mitglieder von Exilorganisationen beobachtet werden, nicht von ihrer formalen Funktion in der Organisation, sondern von Art und Gewicht der politischen Betätigung abhängt. Es ist deshalb in allen Fällen - auch bei Vorstandsmitgliedern - im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu ermitteln, ob sich der Betreffende in so hinreichendem Maße als Ideenträger oder Initiator im Rahmen von aus türkischer Sicht staatsgefährdenden Bestrebungen hervorgetan hat, dass von einem Verfolgungsinteresse des türkischen Staates auszugehen ist. Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung ist auch zu prüfen, ob das betreffende Vorstandsmitglied erkennbar Leitungsaufgaben mit inhaltlich-politischem Bezug erfüllt oder nur eine passiv-untergeordnete Stellung einnimmt. Dabei kann etwa die tatsächlich wahrgenommene Funktion eines (ersten) Vorsitzenden einer solchen Exilorganisation ein Indiz für eine lenkende oder jedenfalls maßgebliche Betätigung im Rahmen von aus türkischer Sicht staatsgefährdenden Bestrebungen und damit für die Annahme eines Verfolgungsinteresses des türkischen Staates sein. Für ein geringes politisches Gewicht der (Vorstands-) Aktivitäten und damit gegen eine Verfolgungsgefährdung kann demgegenüber eine kurze Dauer der Vorstandstätigkeit sprechen, ferner die Zugehörigkeit zu einem Vorstand, der unverhältnismäßig groß ist und/oder dessen Mitglieder auffällig häufig wechseln. Die mithin auch für den Fall des Klägers gebotene Gesamtwürdigung der von ihm behaupteten Aktivitäten ergibt kein hinreichend beachtliches Verfolgungsinteresse des türkischen Staates an ihm für den Fall seiner Rückkehr in die Türkei. Das schließt die Kammer aus Folgendem: Die TKP/ML tritt mit unmittelbaren politischen Tätigkeiten, also im eigenen Namen, in der Bundesrepublik Deutschland so gut wie nicht auf. Ihre politische Tätigkeit ist gering (vgl. die Feststellungen des Innenministeriums für das Land Nordrhein-Westfalen in dessen aktuellen Internetauftritt dort zur TKP/ML unter http://www.xx.xxx.xx/xxx/xxx.htm. Für die TKP/ML ist der Kläger zu keiner Zeit tätig geworden. Er hat nicht behauptet, Mitglied dieser Partei zu sein. Soweit sich die TKP/ML ihrer Basisorganisationen, insbesondere der B1, bedient, hat sich der Schwerpunkt der Aktivitäten der B1 von Themen mit Türkeibezug ersichtlich verlagert hin zu allgemeinpolitischen Themen ohne konkreten Türkeibezug". Im Zwischenbericht für das Jahr 2005 stellt das Innenministerium für das Land Nordrhein-Westfalen fest, dass sich linksextremistische türkische Organisationen zunehmend häufiger" auch sozialpolitischer Themen der deutschen Politik annehmen. Die B1 ist in der jüngeren Vergangenheit in der deutschen Öffentlichkeit nach den vom Kläger selbst überreichten Unterlagen weniger mit Themen mit unmittelbarem Türkeibezug als vielmehr mit allgemeinen Themen ohne konkreten Bezug zu den aktuellen politischen Verhältnissen in der Türkei in Erscheinung getreten. Von den vom Kläger mit Schreiben vom 21. November 2005 behaupteten 15 Aktivitäten der B1 weisen erkennbar nur die Ziffern 3 (Gedenkfeier L2), 6 (Ermordung MKP-Kader") sowie 12 (EU-Beitritt der Türkei") und 13 (Demonstration gegen EU-Beitritt der Türkei) überhaupt unmittelbaren Bezug zur Türkei auf; davon haben nur die beiden ersten Beiträge potentiell staatsgefährdende Bedeutung", wobei der Beitrag zu Ziffer 6 (Ermordung von MKP-Kadern") eher Bezug zum anderen, durch eine eigene Basisorganisation (= B3 vertretenen MKP- Flügel der TKP/ML aufweist und weniger zum Partizan-Flügel (B1). Die etwaige Ablehnung eines EU-Beitritts der Türkei ist eine politische Meinung, die auch in der Türkei von Oppositionsparteien vertreten wird, ohne diese deshalb politischer Verfolgung auszusetzen. Die übrigen Veranstaltungen haben allgemeine politische Themen ohne spezifischen Bezug zur Türkei zum Inhalt. Vorbehaltlich der Schilderung anderer Umstände, die der Kläger aber nicht behauptet, ist nicht davon auszugehen, dass die türkischen Sicherheitskräfte ein Interesse an allgemeinpolitischen Themen ohne Türkeibezug haben, auch wenn diese Themen von türkischen Staatsangehörigen besetzt werden. Das schließt nicht aus, dass die TKP/ML und die B1 weiterhin von den türkischen Sicherheitskräften beobachtet werden, ist jedoch ein Indiz für eine aus Sicht der türkischen Sicherheitskräfte gegenwärtig eher geringere Bedeutung der B1. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Kläger sich als Ideenträger oder Initiator im Rahmen von aus türkischer Sicht staatsgefährdenden Bestrebungen hervorgetan hat. Insofern kann dahin stehen, ob der Kläger Autor der drei von ihm angeblich verfassten Texte ist, die er am 00.0. 2005 (Grußwort auf dem B2- Kongress), am 00.00. 2005 in E und am 00.00. 2005 in L vorgetragen haben will. Hinsichtlich des Grußwortes an die Kongressteilnehmer der B2 in G am 00.0. 2005 hält es die Kammer für unwahrscheinlich, dass - auch wenn der Kläger die Rede exakt so gehalten hätte - dies den türkischen Sicherheitskräften bekannt geworden sein könnte. Die Auskünfte des Innenministeriums für das Land Nordrhein- Westfalen hierzu sind unergiebig. Ursache dessen ist ersichtlich nicht, dass in der gerichtlichen Anfrage an das Innenministerium vom 16. November 2004 die Daten teilweise falsch bzw. falsch zugeordnet mitgeteilt wurden, sondern dass dem Innenministerium über diese Veranstaltungen keine verwertbaren Erkenntnisse vorliegen. Die TKP/ML ist, wie für eine gewaltbejahende kommunistische Partei üblich, strengst hierarchisch organisiert (Polizeipräsidium Nordrhein-Westfalen an Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 26. Juli 2004); die Leitung erfolgt durch professionelle Kader (BMI, Verfassungsschutzbericht 2004). Mit Rücksicht auf diese Gliederung der TKP-ML erscheint es der Kammer naheliegend, dass auch deren Basisorganisationen, zumindest auf oberer Ebene, entsprechend gegliedert sind. Aus Sicht der TKP/ML ist es zwingend geboten, die Führungsgremien der zentralen Basisvereine (B1/B2) mit kadertreuen Personen zu besetzen. Es liegt daher die Vermutung nahe, dass sowohl an dem Kongress der europaweit tätigen Föderation B2 als auch an den Jahresversammlungen der B1 nur solche Personen teilnehmen, deren Linientreue sich die TKP/ML zuvor vergewissert hat und es den türkischen Sicherheitskräften - wenn diese es überhaupt versuchen - nicht gelingen dürfte, in solche Veranstaltungen eigene Spitzel einzuschleusen. Das Gericht erachtet es deshalb als wenig wahrscheinlich, dass den türkischen Sicherheitskräften irgendwelche Inhalte von Jahresversammlungen oder -kongressen der B2 oder B1 bekannt werden. Dieser, ihm im Termin eröffneten, Einschätzung ist der Kläger nicht entgegen getreten. Er hat insbesondere nicht behauptet, die Tagungen und/oder Kongresse seien ganz oder teilweise öffentlich gewesen. Das Gericht nimmt dem Kläger nicht ab, dass er exakt den mit Schreiben vom 2. Januar 2006 überreichten Redetext am 00.00.2005 in E vorgetragen haben will. Die Kammer sieht zunächst keinen Anlass, allein dem Wort des Klägers zu seinen angeblichen Aktivitäten und deren Inhalt Glauben zu schenken. Das Wort des Klägers hat sich in dessen früheren Asylverfahren als nicht zuverlässig herausgestellt, weshalb kein Grund besteht, ihm heute zu folgen. Der Inhalt des Textes ist eher komplex und für eine Rede eher ungeeignet; er zielt mehr auf Wirksamkeit durch das geschriebene Wort als dass er für den mündlichen Vortrag, zumal auf einer Demonstration, geeignet wäre. Vor allem aber wird im letzten Satz des Manuskriptes appelliert, ... bei (an) dieser Protestdemonstration teilzunehmen". Dieser Aufruf kommt aber während der Demonstration zu spät, er deutet vielmehr darauf hin, dass es sich um einen schriftlichen, im Vorfeld der Demonstration verteilten Aufruf zur Teilnahme handelt. Die Kammer kann auch nicht feststellen, dass der Kläger am 00.00.2005 in L eine Rede mit dem Inhalt gehalten haben will, der dem zur Gerichtsakte eingereichten Text entspricht. Die Aussage des Zeugen L1 ist insoweit unergiebig. Der Zeuge L1 erinnert sich nur, dass der Kläger überhaupt eine Rede zu diesem Thema gehalten hat, wobei die Kammer dies als grundsätzlich möglich erachtet, ohne der Frage nachzugehen, ob die Aussage des Zeugen L1 interessengeleitet ist. Denn zunächst gilt auch für diesen Text, dass sein Inhalt eher komplex und daher eher typischer Gegenstand eines geschriebenen Aufrufes als der mündlich gehaltenen Rede ist. Mag daher der Kläger auch über das Thema Todesfasten" am 00.00.2005 in L gesprochen haben, so ist die Kammer nicht voll davon überzeugt, dass seine Rede exakt dem in deutscher Sprache vorgelegten Redetext entsprach. Wäre das vom Kläger in türkischer Sprache eingereichte Manuskript das Original und der deutsche maschinenschriftliche Text die hiervon später angefertigte Übersetzung, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptet, so fiele ins Auge, dass das türkische Original mit dem Wort B1" endet, jedoch daraus in der deutschen Übersetzung Vorstand der B1" wird. Das vom Kläger behauptete Verhältnis Original zu Übersetzung wird damit infrage gestellt. Dies lässt die Kammer an den Behauptungen des Klägers zweifeln. Ungeachtet dessen war die Resonanz auf die Veranstaltungen in E und L mehr als gering. An der Demonstration in E haben nur etwa 50 Personen teilgenommen (Polizeipräsidium E vom 4. Januar 2006), an der Demonstration in L nach Aussage des Zeugen L1 auch nur etwa 50 bis 60 Personen, während der Kläger der Ansicht ist, es seien ca. 200 gewesen. Mit Rücksicht auf die vom Innenministerium Nordrhein-Westfalen genannte Zahl der Teilnehmer der insoweit vergleichbaren Veranstaltung in E neigt die Kammer eher dazu, dem Zeugen L1 zu folgen. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob sich die türkischen Sicherheitskräfte überhaupt für derartige Minimalveranstaltungen interessieren. Es liegt eher die Annahme nahe, dass die türkischen Sicherheitskräfte, die auch nicht über unbegrenzte Ressourcen verfügen, ihr Augenmerk nur auf größere Veranstaltungen richten. Das waren die Veranstaltungen in E und L nicht, ungeachtet der Frage, ob in L 60 oder 200 Personen teilgenommen haben. Aber selbst wenn es sich bei den hier bekannten Redetexten um vom Kläger wörtlich so gehaltene Reden handeln würde und den türkischen Sicherheitskräften der Inhalt dieser Reden und/oder seine Position als erster Vorsitzender der B1 bekannt geworden sind und selbst wenn gegen ihn deshalb der Anfangsverdacht der Begehung von nach türkischem Recht ahndbaren Straftaten in der Bundesrepublik Deutschland bestünde und Strafverfahren eingeleitet würden, würde der türkische Staat damit ein durchaus berechtigtes Strafverfolgungsinteresse geltend machen, welches nach den heute in der Türkei geltenden Straftatbeständen keine politische Verfolgung darstellt. Bei der Bekämpfung der terroristischen PKK und ihres unterstützenden Umfeldes handelt es sich um legitime Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungstätigkeit des türkischen Staates im Interesse des Rechtsgüterschutzes. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. September 2005, - 15 A 2035/03.A -. Das gilt grundsätzlich ebenso für die Bekämpfung der ebenfalls terroristischen TKP/ML, auch wenn dieser in jüngerer Zeit keine konkreten Anschläge mehr zugeordnet werden. Nach dem hier bekannten Sachverhalt kommt bei Kenntniserlangung aller bekannten Tatsachen durch die türkischen Sicherheitskräfte in Betracht, dass gegen den Kläger bei seiner Rückkehr in die Türkei Strafverfahren entweder wegen des Verdachts von Meinungsdelikten (insbesondere wegen Beleidigung von Staatsorganen) oder wegen des Verdachts seiner Mitwirkung in und Unterstützung der TKP/ML eingeleitet werden. In der schlichten Einleitung solcher strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wäre noch keine politische Verfolgung zu sehen. Die heute insoweit noch in Betracht kommenden Straftatbestände sind an sich nicht zu beanstanden. Der türkische Staat muss weder sanktionslos hinnehmen, dass seine Staatsorgane beleidigt werden noch dass er unter Verletzung der Rechtsgüter Dritter gewaltsam zerstört werden soll. Soweit in der Einleitung von Ermittlungsverfahren ohne ausreichenden Anfangsverdacht politische Verfolgung liegen könnte, ist dies konkret nicht zu besorgen. Es könnte nicht beanstandet werden, wenn die türkischen Justizorgane in den hier bekannten Aktivitäten und Meinungsäußerungen des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland mit Türkeibezug, wenn sie tatsächlich von ihm stammten und den Sicherheitskräften bekannt wären, einen hinreichenden Anfangsverdacht hinsichtlich von Beleidigungsdelikten und/oder der Möglichkeit einer Beteiligung und/oder Mitwirkung des Klägers in der TKP/ML sehen würden. Kaya erwähnt (in seinem Gutachten vom 11. November 2004), dass einige Mitglieder und Funktionäre der B1, die in die Türkei ein- und ausreisten, für kurze Zeit festgehalten und verhört worden sein sollen. Eine solche Maßnahme ist jedoch vom Strafverfolgungs- und Gefahrenabwehrinteresse des türkischen Staates gedeckt. Die TKP/ML will in der Türkei durch einen gewaltsamen Umsturz einen marxistisch- leninistischen Staat errichten und bedient sich hierzu u.a. ihrer Untergrundarmee, der TIKKO. Der Kläger, dem dies ausweislich des Protokolls seiner Anhörung bekannt ist, ist (angeblich nur) Sympathisant; er teile nur die Meinung, die diese Leute vertreten". Die Aufnahme von Ermittlungen gegen ihn wegen des Verdachts der Mitwirkung in der TKP/ML bzw. der TIKKO auf der Grundlage von Strafvorschriften, die als solche vom legitimen Verteidigungsinteresse der türkischen Republik gedeckt sind und deren Anwendung mit legalen Ermittlungsmethoden erfolgt, begründet an sich keine politische Verfolgung. Dass es in etwa gegen den Kläger zukünftig einzuleitenden Strafverfahren zur Anwendung von Folter oder sonst asylerheblichen Maßnahmen (z.B. einer gesetzeswidrig überlangen Inhaftierung, Ausschluss von Strafverteidigern etc) kommen könnte, erachtet die Kammer nach der gegenwärtigen Erkenntnislage als nicht hinreichend wahrscheinlich. Insoweit wird auf die eingangs benannten Lageberichte des Auswärtigen Amtes verwiesen, denen die Kammer jedenfalls entnimmt, dass das Risiko, in förmlichen Ermittlungsverfahren, zumal im Westen der Türkei, Opfer von asylerheblichen Maßnahmen zu werden, jedenfalls deutlich geringer geworden ist. Zudem genießt der Kläger als erster Vorsitzender der B1 in Deutschland in den einschlägigen Kreisen eine relative Bekanntheit. Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass seine Kampfgenossen" in der Bundesrepublik Deutschland sein weiteres Schicksal für den Fall seiner Abschiebung oder freiwilligen Rückkehr in die Türkei aufmerksam verfolgen und bereits den Verdacht etwaiger Unregelmäßigkeiten ihm Rahmen einer etwaigen Strafverfolgung bzw. einer Befragung aus Gründen der Gefahrenabwehr nicht nur sofort öffentlich machen, sondern auch in ihrem Interesse" verwerten werden. Dies ist, wenn es zu solchen Maßnahmen gegen den Kläger käme, auch für die türkischen Sicherheitskräfte im weiteren Sinne" (also sowohl Ermittlungsbehörden, aber auch Gefahrenabwehrbehörden) klar erkennbar, weshalb der Kläger wegen seiner vermeintlichen Exponiertheit in der B1, würde sie ihn strafrechtlicher oder gefahrenabwehrrechtlich motivierter Ermittlung (nicht politischer Verfolgung) aussetzen, zugleich auch wiederum einen gewissen Schutz vor aktuell nicht mehr hinreichend beachtlich wahrscheinlichen Übergriffen genießen würde. Es kann nach den Erkenntnissen auch nicht restlos ausgeschlossen werden, dass der Kläger außerhalb förmlicher Verfahren Opfer asylrelevanter Maßnahmen (Verschwinden lassen, sonstige Maßnahmen) wird. Insoweit erachtet die Kammer die Wahrscheinlichkeit jedoch ebenfalls als nicht ausreichend wahrscheinlich. Nach § 60 Abs. 1 AufenthaltsG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dessen Voraussetzungen sind mit den Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a GG insoweit deckungsgleich, als es um die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung geht. Vgl. (weil zu § 51 AuslG ergangen) Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 -, NVwZ 1994, 500 (503); Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 5. Dezember 1996 - 3 KO 847/96 -; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Dezember 1996 - 1 A 12657/96.OVG -. Auch gilt für die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthaltsG derselbe Prognosemaßstab wie hinsichtlich des Art. 16 a Abs. 1 GG. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, BVerwGE 91, 150 (154), vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 -, NVwZ 1994, 500 (503), und vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, InfAuslR 1995, 24 (26); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. August 1996 - 23 A 296/95.A -. Nach diesen Maßstäben sind im Falle des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht gegeben. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Aus denselben Gründen bestehen auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Das Verfahren ist nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG gerichtskostenfrei. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.