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Urteil

3 K 8067/04

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Aussetzung der Entscheidung über einen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag nach § 15 Abs. 1 S.1 BauGB ist auch im immissionsschutzrechtlichen Verfahren zulässig. • Zwischen § 15 Abs. 1 S.1 BauGB und § 10 Abs. 6a S.1 BImSchG besteht kein Konkurrenzverhältnis; die Zurückstellung ist als Entscheidung im Sinne der Beschleunigungsvorschrift anzusehen. • Die Zurückstellung sichert nicht die Änderung des Flächennutzungsplans insgesamt, sondern kann sich auf die Sicherung der Abwägung und Vorbereitung des konkreten Bebauungsplans beschränken. • Die Planung einer Gemeinde im Aufstellungsverfahren stellt nicht automatisch eine Verhinderungsplanung dar, nur weil sich die ursprünglich beabsichtigte Ausweisung später als nicht durchführbar erweist.
Entscheidungsgründe
Aussetzung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsentscheidung wegen Bebauungsplan-Aufstellung zulässig • Die Aussetzung der Entscheidung über einen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag nach § 15 Abs. 1 S.1 BauGB ist auch im immissionsschutzrechtlichen Verfahren zulässig. • Zwischen § 15 Abs. 1 S.1 BauGB und § 10 Abs. 6a S.1 BImSchG besteht kein Konkurrenzverhältnis; die Zurückstellung ist als Entscheidung im Sinne der Beschleunigungsvorschrift anzusehen. • Die Zurückstellung sichert nicht die Änderung des Flächennutzungsplans insgesamt, sondern kann sich auf die Sicherung der Abwägung und Vorbereitung des konkreten Bebauungsplans beschränken. • Die Planung einer Gemeinde im Aufstellungsverfahren stellt nicht automatisch eine Verhinderungsplanung dar, nur weil sich die ursprünglich beabsichtigte Ausweisung später als nicht durchführbar erweist. Die Klägerin beantragte eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Bau und Betrieb von drei Windenergieanlagen in einem konkreten Gebiet. Die Stadt beschloss die Aufstellung eines Bebauungsplans mit paralleler Änderung des Flächennutzungsplans und beantragte die Zurückstellung des Genehmigungsverfahrens. Die zuständige Behörde setzte mit Bescheid vom 20.07.2004 die Entscheidung bis zu einem Jahr aus; die Klägerin widersprach erfolglos und erhob Klage. Die Klägerin rügte insbesondere, die Voraussetzungen einer Veränderungssperre lägen nicht vor, die Planung sei unausgereift und diene der Verhinderung des Vorhabens. Die Behörde und die Stadt verteidigten die Aussetzung mit Verweis auf die Schutzbedürftigkeit des Planverfahrens und die Anwendbarkeit von § 15 BauGB im immissionsschutzrechtlichen Verfahren. Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob die Zurückstellung rechtmäßig war. • Die Klage ist unbegründet; die Zurückstellung der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens für ein Jahr war rechtmäßig. • Die Behörde durfte nach § 15 Abs.1 S.1 BauGB die Entscheidung aussetzen; diese Vorschrift ist auch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren anwendbar und steht nicht im Widerspruch zu § 10 Abs.6a S.1 BImSchG. • Die Aussetzung dient der Sicherung des Bebauungsplans und der von der Gemeinde beabsichtigten Parallelplanung von Bebauungsplan und Flächennutzungsplan, nicht der generellen Sicherung der Flächennutzungsplanänderung über dessen räumliche Wirkungen hinaus. • Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren nicht pflichtwidrig oder verhindernd gehandelt; das mögliche spätere Wegfallen einer beabsichtigten Ausweisung ist kein Beleg für eine Verhinderungsplanung. • Die Zurückstellung ist als Entscheidung über den Genehmigungsantrag im Sinne der Beschleunigungsvorschrift zu qualifizieren und damit mit den einschlägigen zivilprozessualen und verwaltungsrechtlichen Vollstreckungsregelungen vereinbar. • Eine grobe Abwägungsfehlerhaftigkeit der Gemeinde ist nicht feststellbar; die Prüfung der Eignung des Plangebietes für Windenergienutzung rechtfertigt die Sicherungsmaßnahme. • Die Kostenverteilung und die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den einschlägigen Vorschriften der VwGO und ZPO. Die Klage wurde abgewiesen; die Zurückstellung des Genehmigungsentscheids durch Bescheid vom 20.07.2004 und der Widerspruchsbescheid vom 02.12.2004 waren rechtmäßig. Die Aussetzung der Entscheidung nach § 15 Abs.1 S.1 BauGB ist auch in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren anwendbar und zielt auf die Sicherung der planungsrechtlichen Abwägung im Rahmen des konkreten Bebauungsplanverfahrens. Es liegt kein Verhinderungs- oder grob fehlerhaftes Abwägungsverhalten der Gemeinde vor, nur weil die ursprünglich beabsichtigte Ausweisung später nicht durchführbar sein könnte. Die Klägerin hat mithin keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung; sie trägt die Kosten des Rechtsstreits und kann die Vollstreckung der Kostenentscheidung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor gleich hohe Sicherheit leistet.