Urteil
3 K 3397/05
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2006:0117.3K3397.05.00
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Leitsätze
Immissionsschutzrecht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Immissionsschutzrecht Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die Beklagte erteilte der Klägerin unter dem 5. August 2003 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windfarm mit drei Windkraftanlagen in I. . Die Genehmigung beinhaltet die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlage X, Gemarkung C. , G1, sowie den Weiterbetrieb der mit Baugenehmigungen des Bürgermeisters der Stadt I. vom 17. September 2001 errichteten Windenergieanlagen X1 und X2, Gemarkung E. , G2 und G3. Der Bescheid enthält unter anderem folgende Inhalts- und Nebenbestimmungen: I.3. ... Die von der Gesamtanlage (Windfarm) einschließlich aller Nebeneinrichtungen, verursachten Beurteilungspegel – gemessen nach Ziffer 6 + 7 TA Lärm – dürfen bei keinem Betriebszustand zu einer Überschreitung folgender gebietsbezogener Immissionsbegrenzungen zur Nachtzeit führen:Wohnhaus C1. Straße 14 (I1. ) 45 dB(A)Wohnhaus L.-------weg 3 (M. ) 45 dB(A)Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22.00 – 6.00 Uhr. 4. Die Anlagen dürfen in der Zeit von 22.00 – 6.00 Uhr nur schallreduziert betrieben werden. Zu diesem Zweck sind die Windkraftanlagen mit einer zweiten Leistungskennlinie zu programmieren, so dass die maximale Leistung für die WEA 1 900 KW und der damit verbundene Schallleistungspegel 100 dB(A) und die maximale Leistung der WEA 2 und 3 1200 KW und der damit verbundene Schallleistungspegel 100,5 dB(A) nicht überschritten wird. ... II.B4. Spätestens 3 Monate nach Inbetriebnahme der durch diesen Bescheid erfassten Windfarm ist durch Messung einer im Gemeinsamen Runderlass des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft und des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie vom 06.01.1992 (SMBl. NW. 7130) bekanntgegebenen Messstelle nachzuweisen, dass an den genannten Immissionsorten die durch den Betrieb der Anlagen verursachten Geräusche nicht zu einer Überschreitung der festgelegten gebietsbezogenen Immissionsbegrenzungen führen.Die Messungen sind gemäß TA Lärm und FGW-Richtlinie durchzuführen. Aus dem Messbericht müssen die Betriebszustände sowie die Leistung der Anlagen zur Zeit der Messung hervorgehen.Die Messungen sind während der Nachtzeit (22.00 – 6.00 Uhr) durchzuführen. ... 5. Wenn bei der Abnahmemessung nachgewiesen wird, dass auch bei Volllast die Immissionsbegrenzungen eingehalten werden, kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag den schallleistungsreduzierten Betrieb aufheben. Die Beigeladene erhob unter dem 5. September 2003 Widerspruch gegen die Nebenbestimmung II.B.4. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2004 fügte die Beklagte nach II.B.4. Abs. 1 folgenden Absatz ein: Die Frist des Absatzes 1 zur Durchführung der Messung kann in Abstimmung mit dem Staatlichen Umweltamt E1. auf bis zu sechs Monate verlängert werden, wenn durch eine Stellungnahme der o.g. Messstelle nachgewiesen werden kann, dass die zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Messung notwendigen Bedingungen (z.B. Windverhältnisse zur Erreichung von mindestens 95 % der Nennleistung) nicht vorgelegen haben. Weiter wurde II.B.5. neu gefasst: Wenn bei der Abnahmemessung nachgewiesen wird, dass auch bei Volllast die Immissionsbegrenzungen eingehalten werden, kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag den schallleistungsreduzierten Betrieb aufheben. Zum Zwecke dieses Nachweises können in Abstimmung mit dem Staatlichen Umweltamt E1. Versuchsmessungen unter Volllastbetrieb durchgeführt werden. Der Kläger erhob unter dem 2. September 2003 Widerspruch gegen die Genehmigung. Er trug vor: Er sei Eigentümer des Hauses Zum W. 5, das er mit seiner Lebensgefährtin bewohne. Nach eigenen Messungen würden die Immissionsgrenzwerte überschritten. Die Einhaltung der Lärmbegrenzungen sei nicht gewährleistet, namentlich seien Zuschläge wegen Ton- und Impulshaltigkeit erforderlich. Sein Grundstück werde durch Schattenwurf beeinträchtigt. Von den Windenergieanlagen gehe eine bedrängende Wirkung aus. Der Gesundheitszustand seiner Lebensgefährtin verschlechtere sich wegen der Geräusch- und Sichtbelastung durch die WEA X ständig. Der Verbleib zahlreicher geschützter Vogelarten in einer ihm gehörenden Waldfläche werde durch die Windkraftanlage gefährdet. Sein Grundstück sei von Eiswurf bedroht. In seinem Jagdgebiet halte sich durch den Betrieb der Windkraftanlagen kein Jagdwild mehr auf, sodass die Jäger angekündigt hätten, die Pacht nicht fortzusetzen.- Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2005, zugestellt am 4. Juli 2005, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Mit der am 29. Juli 2005 erhobenen Klage wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen aus dem Vorverfahren und trägt ergänzend vor: Die Genehmigung sei hinsichtlich des Lärmschutzes unbestimmt, da sie nicht die maßgeblichen Schallleistungspegel festlege. Für den schallreduzierten Betrieb müssten die maximale Leistung und auch die maximale Rotordrehzahl festgelegt werden. Durch die Veränderung des Stellwinkels der Rotorblätter verändere sich die Geräuschentwicklung. Die Überprüfung der Schallimmissionen nach II.B.4. der Genehmigung auf seinem Grundstück müsse durch eine seitens des Gerichts im Wege der Beweisaufnahme beauftragte Stelle geschehen, die bislang nicht für die Beigeladene oder den Hersteller tätig gewesen sei. Außerdem sollte das Gericht die digilogs anfordern, um einen Abgleich mit den durch ihn – den Kläger – gemessenen Werten vornehmen zu können. Naturschutzrechtliche Bestimmungen seien nach der Rechtsprechung des OVG Koblenz nunmehr als nachbarschützend anzusehen. Der Kläger beantragt, die Genehmigung vom 5. August 2003 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 2. Dezember 2004 und 1. Juni 2005 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Gründe des Widerspruchsbescheides und trägt ergänzend vor: In I.4. der Genehmigung sei festgelegt, dass der Nachtbetrieb schallreduziert zu erfolgen habe. Die Festlegung der Leistungskennlinie im Genehmigungsbescheid, die durch die Größen elektrische Leistung, Schallleistung und Rotordrehzahl bestimmt werde, sei zum Zweck des Lärmschutzes ausreichend. Die Aufnahme einer Rotordrehzahl im Genehmigungsbescheid sei nicht notwendig; nach Herstellerangabe werde mit jeder Schallbegrenzung eine andere Leistungslinie eingestellt, der eine Rotordrehzahl fest zugeordnet sei. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus: I.4. der Genehmigung schreibe die maximale elektrische Leistungen und die die jeweils damit verbundene maximale Schallleistung fest. Mit diesen Festlegungen sei zwingend eine bestimmte Rotordrehzahl verbunden. Im Übrigen werde durch den Betrieb der drei Windenergieanlagen am Hause des Klägers laut Gutachten des Planungsbüros Solvent vom 23. Januar 2003 ein Schallpegel von 39,6 dB(A) vorhergesagt. Nach der Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes E1. vom 23. Januar 2006 würde selbst bei einem Zuschlag von 2,5 dB(A) nur ein Wert von 42,1 dB(A) erreicht. Wegen des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Akten 4 L 3122/02 (betreffend das Aussetzungsverfahren eines Nachbarn gegen die Baugenehmigungen vom 17. September 2001) und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nicht begründet. Eine immissionsschutzrechtliche Nachbarklage ist dann begründet, wenn die Genehmigung sowohl im Zeitpunkt ihres Erlasses als auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts zum Nachteil des Klägers gegen Vorschriften verstößt, die seinem Schutz zu dienen bestimmt sind. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Genehmigung vom 5. August 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2004 ist in Bezug auf den im Hause I. ‑C. , Zum W. 5, wohnenden Kläger nicht unter Verletzung nachbarschützender Vorschriften ergangen. Insoweit wird auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2005 einschließlich der Bezugnahme auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 2005 in der Parallelsache U. Bezug genommen, soweit sie Geräusche, Eiswurf, Schattenwurf und erdrückende Wirkung betreffen. Hinsichtlich angeblich bedrohter geschützter Vogelarten und jagdbarer Tiere in dem dem Kläger gehörenden Wald scheiden schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von §§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 BimschG durch Lärm aus. Insoweit kommen Gefahren oder erhebliche Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft nicht in Betracht, da diese Tiere nicht im Eigentum des Klägers stehen. Die Befürchtung, die Jagdpächter könnten die Pacht nicht fortsetzen, hat sich nach Errichtung der Anlage 3 nicht realisiert; eine Schmälerung des Ertrags durch andere im Außenbereich zulässige Nutzungen folgt zudem aus der Situationsgebundenheit des Eigentums und stellt deswegen keinen Eingriff dar. Im Übrigen ist bei Einhaltung der Immissionsrichtwerte grundsätzlich der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und damit auch vor erheblichen Nachteilen für Vermögenswerte sichergestellt (vgl. Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm). Auch die im Klageverfahren zusätzlich geführten Angriffe gegen die Rechtmäßigkeit der Genehmigung dringen nicht durch. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Einhaltung der im Genehmigungsbescheid festgesetzten Immissionswerte für die Nachtzeit durch die Inhaltsbestimmung I.4. gewährleistet, ohne dass es einer ausdrücklichen Festschreibung der Rotordrehzahl bedarf. Zwar trifft es zu, das die Rotordrehzahl Einfluss auf den Schallleistungspegel hat. Die Genehmigung enthält aber ‑ in Verbindung mit dem durch die Antragsunterlagen beschriebenen Anlagentyp und seine Betriebsweise – eine ausreichende Beschränkung der Rotordrehzahl. Die Aussage des LUA NRW, dass bei Windenergieanlagen trotz Begrenzung der elektrischen Leistung die Rotordrehzahl nicht gleichzeitig abgesenkt wurde und deswegen die erwünschte Schallreduzierung nicht eingetreten war, betrifft nicht den Fall, in dem der reduzierten Schall leistung eine bestimmte Drehzahl zugeordnet ist. Auch nach der Stellungnahme des LUA NRW vom 25. Januar 2006 (S. 3 f., 8) wird die Schallleistung durch die Rotordrehzahl bestimmt, sodass die Schallemission durch die ihr zugeordnete Drehzahl festgelegt werden kann, also auch umgekehrt die Drehzahl durch die Schallleistung definiert wird, wenn – wie bei der streitigen Anlage – die vorgeschriebene Betriebsweise diese Koppelung vorsieht. – Die Richtigkeit der Lärmprognose wird durch Messungen des Klägers nicht in Frage gestellt, da sie nicht nach den maßgeblichen Vorgaben der TA Lärm durchgeführt wurden. Als zusätzliche Sicherheit für die Richtigkeit der Prognose ist eine Nachmessung durch eine anerkannte Messstelle ausreichend; die Einsetzung eines durch das Gericht ausgewählten Sachverständigen sieht das allgemeine und das immissionsschutzrechtliche Verfahrensrecht nicht vor. Ein zusätzlicher Nachbarschutz hinsichtlich nicht drittschützenden materiellen und Verfahrensrechts ist auch nicht durch Art. 10a UVP‑Richtlinie in der Fassung der Richtlinie 2003/35/EG und den Ablauf der bis zum 25. Juni 2005 laufenden Umsetzungsfrist geschaffen worden, da diese Vorschrift mangels hinreichender Bestimmtheit keine unmittelbare Geltung entfaltet, nicht zuletzt im Hinblick auf die gesetzgeberischen Gestaltungsmöglichkeiten bei vor dem 25. Juni 2005 abgeschlossenen Verwaltungsverfahren (vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2005 – 11 A 1751/04 –). Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren dem Kläger als unterliegender Partei aufzuerlegen. Die Beigeladene ist durch die Stellung eines Sachantrages ein eigenes Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO); dann gebietet es die Billigkeit, sie auch an der Kostenerstattung zu beteiligen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 S.1 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Bei der Antragstellung und Zulassungsbegründung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen (§ 67 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 VwGO). Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 1 Sätze 4 bis 7 VwGO wird hingewiesen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Beschluss: Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG i.d.F. des KostRMoG vom 05.05.2004 erfolgt und berücksichtigt die obergerichtliche Streitwertpraxis (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2005 – 8 B 417/05 –, und Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, Nr. 19.2 i.V.m. Nr. 2.2.2, NVwZ 2004, 1327). Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Festsetzung des Streitwertes kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Mitwirkung eines Bevollmächtigten, besonders eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt, ist im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.