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Urteil

4 K 1407/03.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2006:0119.4K1407.03A.00
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Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13. Februar 2003 wird aufgehoben. Ziffer 4 dieses Bescheides wird aufgehoben, soweit dem Kläger die Abschiebung in die Türkei angedroht wird.

Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, daß hinsichtlich der Türkei die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen Kläger und Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13. Februar 2003 wird aufgehoben. Ziffer 4 dieses Bescheides wird aufgehoben, soweit dem Kläger die Abschiebung in die Türkei angedroht wird. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, daß hinsichtlich der Türkei die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen Kläger und Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der am 0.0.1962 in Adyiaman geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 19. Februar 2002 auf dem Landweg nach Deutschland ein. Am 21. Februar 2002 stellte er Asylantrag, zu dem er tags darauf beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im folgenden: Bundesamt) angehört wurde. Der Kläger gab dabei im wesentlichen an: Er habe als Gymnasiast Sympathie mit der PKK gehabt und sei für sie aktiv geworden. Schwerpunkt dieser Aktivitäten sei die Propaganda gewesen. Auf demokratischer Basis hätten er und seine Gesinnungsgenossen sich aber nicht durchsetzen können. Sie hätten dann auf anderer Ebene gearbeitet und Gewalt angewendet, indem sie z.B. Bomben geworfen hätten. Am 1. Dezember 1980 sei er verhaftet worden und in Untersuchungshaft gekommen. Das Ausnahmezustandsgericht der 6. Armee habe ihn zum Tode verurteilt; anschließend sei er in verschiedenen Gefängnissen gewesen. Zwanzig Jahre lang habe er eingesessen; am 12. Februar 2001 sei er freigekommen. Unmittelbar nach der Entlassung habe er 28 Tage lang Wehrdienst geleistet; von der weiteren Dienstverpflichtung habe er sich durch Zahlung von 15.000,- DM freigekauft. Noch vor der Freilassung sei er - wohl 1997 oder 1998 - erneut verurteilt worden, und zwar vom 4. Staatssicherheitsgericht Istanbul zu einem Jahr und vier Monaten Gefängnis sowie einer Geldstrafe von 133 Millionen türkischer Lira. Grund sei die Veröffentlichung eines Artikels gewesen. Aufgrund des 1999 erlassenen Pressegesetzes sei die Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden. Er habe während seines gesamten Gefängnisaufenthaltes versucht, sich über die Presse an die Bevölkerung zu wenden. Als politischer Mensch habe er nicht still bleiben können. Er habe verschiedene Artikel geschrieben, die in den damaligen Tageszeitungen „P" und „E" veröffentlicht worden seien. Ferner habe er drei Romane und mehr als zehn Gedichtbände verfaßt; diese habe er aus Furcht vor erneuter Verurteilung nicht veröffentlichen können. Auch nach der Entlassung aus der Haft habe er keine Ruhe gehabt, sondern sei unter ständiger Beobachtung der türkischen Behörden gestanden. Seine Brüder T und I seien des öfteren verhaftet worden. Zur Untermauerung seines Vortrages legte der Kläger im Anschluß an die Anhörung verschiedene Schriftstücke vor. Bei ihnen soll es sich unter anderem handeln um Auszüge aus einem Urteil vom 19. April 1984, einen mit seinem Namen gezeichneten Artikel vom 7. Januar 1995, ein Urteil des 4. Staatssicherheitsgerichts Istanbul mit der Angabe der Tatzeit vom 7. Januar 1995 und einen Beschluß über die Freilassung am 2. Dezember 2000. Mit Bescheid vom 13. Februar 2003 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG; die Abschiebung wurde angedroht. Am 26. Februar 2003 hat der Kläger Klage erhoben. Er bezieht sich auf sein Vorbringen beim Bundesamt und legt weitere Schriftstücke vor. Ergänzend trägt der Kläger vor: Etwa im April 2001 habe der damalige HADEP- Vorsitzende Murat Bozlak Adiyaman besucht. Deswegen habe eine Versammlung stattgefunden, an der auch der Kläger teilgenommen habe. Zusammen mit anderen Teilnehmern sei er in Gewahrsam genommen worden. Er sei für einen Tag festgehalten und mißhandelt worden. Wegen Verstoßes gegen das Pressegesetz durch Veröffentlichung von Artikeln in der Zeitschrift „Z" liefen gegen ihn Verfahren. Außerdem seien gegen ihn zwei Verfahren anhängig, in denen ihm jeweils zur Last gelegt werde, daß er ein Vorwort zu einem Buch geschrieben und so die Bevölkerung unter Hinweis auf Rassen- und Regionenunterschiede zu Haß und Feindschaft aufgestachelt habe. Das eine Verfahren betreffe das Buch mit dem (ins Deutsche übersetzten) Titel „G" und sei vor dem Strafgericht Fatih - 0000/0000 - anhängig. Das andere beziehe sich auf das Buch mit dem (übersetzten) Titel „E1" und laufe als Ermittlungsverfahren vor der Generalstaatsanwaltschaft Istanbul - 0000/000 - Soweit die Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter gerichtet war, hat sie der Kläger in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Der Kläger beantragt noch, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13. Februar 2003 zu verpflichten, festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, hilfsweise, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13. Februar 2003 zu verpflichten, festzustellen, daß Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz bestehen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, es sei fraglich, ob in der Türkei nach den einschlägigen Vorschriften die bedingte Entlassung eines zu lebenslanger Haft Verurteilten auch dann möglich gewesen sei, wenn sich der Betreffende nach der Verurteilung eines durch mündliche oder schriftliche Propaganda begangenen Delikts schuldig gemacht habe. In der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2005 ist der Kläger mit Hilfe eines Dolmetschers für die türkische und kurdische Sprache zu seinen Asylgründen gehört worden; für die Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Das Gericht hat mit Schreiben vom 11. Mai 2005 eine Auskunft des Auswärtigen Amtes eingeholt, die am 28. September 2005 eingegangen ist; für die Fragen und Antworten wird auf das gerichtliche Schreiben und die Auskunft Bezug genommen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde, auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte und Erkenntnisse, auf die die Beteiligten hingewiesen worden sind, sowie die vom Kläger vorgelegten Urteilsauszüge und weiteren Schriftstücke Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Klage auf die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter abzielte, war das Verfahren nach Klagerücknahme einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO. Die Klage im Übrigen ist zulässig und begründet. 1. Soweit es der Bescheid des Bundesamtes vom 13. Februar 2003 ablehnt, die Voraussetzungen des Abschiebungsschutzes festzustellen (Ziffer 2), ist er rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens dieser Voraussetzungen. Insoweit ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG). Bei der danach heranzuziehenden seit dem 1. Januar 2005 geltenden Gesetzeslage kann die Beklagte nicht mehr zu der mit dem Asylantrag ursprünglich begehrten Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, verpflichtet werden; denn das Ausländergesetz ist aufgehoben (Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950). An die Stelle des § 51 Abs. 1 AuslG ist nunmehr § 60 Abs. 1 AufenthG getreten. Dessen Voraussetzungen sind erfüllt. 2. Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift umfaßt - wie vordem § 51 Abs. 1 AuslG - den des Art. 16a Abs. 1 GG; er geht darüber hinaus, indem - nach Maßgabe des § 28 AsylVfG - auch selbstgeschaffene Nachfluchtgründe und gemäß § 60 Abs. 1 S. 4 AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot begründen. Ferner stellt § 60 Abs. 1 S. 3 AufenthG klar, daß eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, S. 121 f. Sowohl für einen Asylanspruch nach Art. 16 a Abs. 1 GG als auch für das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG gilt folgendes: Asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen sind stets solche, die eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder die persönliche Freiheit beinhalten. Beeinträchtigungen anderer Rechtspositionen bilden nur dann einen Verfolgungstatbestand, wenn sie nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates auf Grund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben, die sie also nach ihrer Intensität von der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (zu § 51 Abs. 1 AuslG). In Anlehnung an das durch den Zufluchtgedanken geprägte normative Leitbild des Asylgrundrechts gelten auch für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG ist, unterschiedliche Maßstäbe, je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn der Ausländer vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (sog. herabgestufter Prognosemaßstab). Hat der Ausländer sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Feststellungsbegehren nach § 60 Abs. 1 AufenthG nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht (sog. gewöhnlicher Prognosemaßstab). Vgl. BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341, 361 (zu § 51 Abs. 1 AuslG). 3. Bei dem Kläger ist der herabgestufte Prognosemaßstab anzuwenden, denn er hat sein Heimatland Türkei Anfang 2002 - nach seinem Vortrag am 19. Februar - auf der Flucht vor eingetretener und unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen und ist somit als politisch Verfolgter aus der Türkei ausgereist. 3.1. Das von dem Kläger insoweit geschilderte individuelle Schicksal ist zur Überzeugung des Einzelrichters glaubhaft. Da sich der Asylbewerber häufig in einem sachtypischen Beweisnotstand befindet, genügt für den Nachweis derjenigen Fluchtgründe, die ihren Ursprung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, in der Regel die Glaubhaftmachung; ein voller Beweis ist insoweit nicht zu fordern. Für die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr kommt dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers somit besondere Bedeutung zu. Der Asylbewerber ist gehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen Verfolgung schlüssig mit genauen Einzelheiten vorzutragen. Hierzu gehört, daß der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und nicht wechselnde Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch zu tragen, BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44; BVerwG, Beschluß vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405/89 -, NVwZ-RR 1990, 379. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers. Er hat jedenfalls die von ihm vorgetragene 20jährige Inhaftierung und die sich während der Haft und nach der Haftentlassung abspielenden Ereignisse glaubhaft gemacht. Zu dieser Überzeugung gelangt der Einzelrichter auf Grund der zusammenfassenden Würdigung des Vorbringens des Klägers im gesamten Verlauf seines Anerkennungsverfahrens, des von ihm in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks, der Auskunft des Auswärtigen Amtes und der der Kammer vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse über die politischen Verhältnisse in der Türkei. Zur Überzeugung des Einzelrichters steht danach zumindest folgender Sachverhalt fest: Der Kläger, der sich bereits in der Schulzeit für die kurdische Sache engagiert hatte, verübte im Jahre 1980 gemeinsam mit Gesinnungsgenossen einen Anschlag auf das Haus des Großgrundbesitzers H sowie auf ein seinem Umfeld zugehöriges Kraftfahrzeug. Deshalb und wegen seiner Sympathie zur PKK wurde er durch Urteil des 1. Militärgerichts Adana - 0000/000 - vom 00.0.0000 gemäß Art. 125 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) zum Tode verurteilt; diese Strafe wurde zugleich in eine lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt. Dem Kläger wurde in dem Urteil ein weiterer Tatvorwurf gemacht, den er bestreitet. Seit dem 1. Dezember 1980 war der Kläger in Haft. Noch während seiner Haft wurde der Kläger wegen eines in der „P" vom 7. Januar 1995 erschienenen Artikels gemäß Art. 8 des Antiterrorgesetzes (Gesetz Nr. 3713, ATG) vom 12. April 1991 (Beiakte H. 2) zu 16 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe in Höhe von 133 Mio. türkische Lira verurteilt (Urteil des 4. Staatssicherheitsgerichts Istanbul vom 00.0.0000 - 0000/000 - ). Diese Strafe wurde durch das Gesetz Nr. 4454 vom 28. August 1999 zur Bewährung ausgesetzt. Am 2. Dezember 2000 wurde der Kläger entlassen. Die Entlassung beruhte auf Teil 5 Übergangsartikel 4 ATG, aufgrund dessen die nach Art. 125 tStGB verhängte lebenslange Freiheitsstrafe in eine 20jährige Haftstrafe umgewandelt worden war. Während der Haft hatte der Kläger Gelegenheit erhalten, das Grab seines verstorbenen Vaters zu besuchen. Auf dem Weg zu diesem Friedhof muß man sich in einer dort befindlichen Wache ausweisen. Der Kläger wurde dort in einen Nebenraum gebracht und beschimpft sowie mit Schlagstöcken, Tritten und Fäusten traktiert. Nach seiner Freilassung war der Kläger anfangs darauf aus, sich in die Gesellschaft wieder einzugliedern und in der Türkei ein normales Leben zu führen. Er bemühte sich, die Ableistung des Wehrdienstes nachzuweisen. Etwa einen Monat leistete er Wehrdienst in Burdur ab; für den Rest kaufte er sich durch Zahlung von 15.000,- DM frei. Während des einen Monats Wehrdienstes war der Kläger Repressalien ausgesetzt. Ihm wurde bedeutet, daß er kein normaler Soldat wie die anderen sei. Er stand unter qualifizierter Beobachtung durch Vorgesetzte im Offiziersrang; zudem wurde ihm verdeutlicht, daß er schon bei kleinen Fehlern mit drastischen Strafen rechnen müsse. Nach dem Wehrdienst nahm der Kläger im April 2001 an einer Versammlung in Adiyaman teil, bei der der damalige HADEP-Vorsitzende Murat Bozlak erwartet wurde. Anläßlich dieser Versammlung wurde eine Ausweiskontrolle durchgeführt; im Anschluß daran wurde unter anderem der Kläger in einen Kellerraum geführt und dort geschlagen. Diesen Sachverhalt hat der Kläger sowohl beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung gleichbleibend und widerspruchsfrei vorgetragen. Soweit die Schilderung beim Bundesamt an Detailreichtum hinter derjenigen in der mündlichen Verhandlung zurückblieb - den Vorfall in Adiyaman hat der Kläger beim Bundesamt sogar überhaupt nicht erwähnt -, hat der Kläger dies nachvollziehbar mit dem - zutreffenden - Hinweis erklärt, daß bei der Anhörung beim Bundesamt konkrete Nachfragen zu den einzelnen Vorfällen unterblieben sind. Die Schilderung in der mündlichen Verhandlung enthielt demgegenüber anschauliche Einzelheiten, wie sie typischerweise nur jemand berichten kann, der das zugrundeliegende Geschehen tatsächlich erlebt hat. Beispielsweise gab der Kläger unaufgefordert verschiedene nicht stereotype Äußerungen seiner Peiniger wieder. Deutlich war auch zu erkennen, wie der Kläger das von ihm Erlebte gedanklich verarbeitet hat, etwa bei seiner Aussage, ihm sei es wie eine tägliche Ration gewesen, geschlagen zu werden, oder mit der Darlegung, die türkischen Stellen wendeten ein bestimmtes System an, wenn sie etwas aus einem herausbringen wollten. Die Schilderung der Tatsachen und die Reflexion und Analyse des Geschehens waren aufeinander bezogen und paßten zusammen. Auch bei zeitlichen oder gedanklichen Sprüngen blieb der Vortrag des Klägers in sich stimmig. Soweit der Kläger seine Angaben durch Vorlage von Unterlagen untermauerte und diese dem Auswärtigen Amt zur Prüfung vorgelegt worden sind, haben sie sich als echt herausgestellt. Vor allem das Urteil vom 100 0.0000 - 0000/000 - ist nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes echt, ebenso das Urteil vom 00.0.0000 - 0000/000 -. Die weiteren von dem Kläger beigebrachten Schriftstücke passen zu den Urteilsauszügen und zu seinem Vortrag. Soweit der Kläger beim Bundesamt angegeben haben soll, er sei am 12. Februar 2001 freigekommen, handelt es sich wohl um einen Übertragungsfehler; gemeint war offenbar der 2. Dezember 2000 (= 02.12. statt 12.02.). Dieser Tag ist auch in dem Entlassungsbeschluß angegeben. Der Einzelrichter hegt keinen Zweifel, daß die von dem Kläger geschilderten gerichtlichen Vorgänge in der Türkei rechtlich und tatsächlich möglich waren. Insbesondere gibt es keinen Anlaß zu der Annahme, daß die Umwandlung der lebenslangen Freiheitsstrafe in eine 20jährige Haftstrafe durch das ATG aus 1991 durch die spätere Verurteilung des Klägers wegen eines von ihm verfaßten Artikels im Jahre 1998 zunichte gemacht wurde. Ein derartiger Vorbehalt ergab sich insbesondere nicht aus Art. 17 Abs. 3 ATG, und zwar auch dann nicht, wenn diese Bestimmung - was zweifelhaft erscheint - neben den Regelungen aus Teil 5 des ATG auf den Kläger überhaupt Anwendung gefunden haben sollte. Sie schloß die bedingte Entlassung nach den Amnestiebestimmungen des ATG aus, wenn der Betreffende wegen einer Straftat verurteilt worden war, die unter das ATG fiel, und nach Rechtskraft des Urteils eine weitere Straftat nach dem ATG beging. Diese Voraussetzungen waren bei dem Kläger zwar zunächst erfüllt. Die erste Verurteilung war nach Art. 125 tStGB erfolgt und unterfiel damit dem ATG (Art. 3), die zweite erging nach Art. 8 ATG. Jedoch ist die 1998 verhängte zweite Strafe durch das Gesetz Nr. 4454 aus 1999 zur Bewährung ausgesetzt worden. Es entsprach Sinn und Zweck der Bewährung, daß die zur Bewährung ausgesetzte Strafe der Entlassung des Klägers im Dezember 2000 nicht in Wege stand. Im übrigen hat der Kläger Unterlagen zu seiner Entlassung vorgelegt, an deren Echtheit zu zweifeln keine Veranlassung besteht. Schließlich deckt sich mit allem die Auskunft des Auswärtigen Amtes, daß nach dem Kläger gegenwärtig nicht gefahndet wird. Wäre der Kläger nicht ordnungsgemäß aus der Haft entlassen worden, müßte eine Fahndung nach ihm anhängig sein. 3.2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich eine politische Vorverfolgung des Klägers. 3.2.1. Die Verurteilung zum Tode im Jahre 1984 stellt allerdings keine asylrelevante Vorverfolgung dar. Eine strafrechtliche Verurteilung ist nicht politische Verfolgung, wenn sie der legitimen Bekämpfung von Straftaten - insbesondere Terrorismus - dient. So liegt es hier. Aus den Urteilsauszügen geht hervor, daß das Gericht es unter anderem als erwiesen ansah, daß der Kläger am 14. Juni 1980 gemeinsam mit anderen das Haus eines H in Akpinar beschossen habe, um dort Panik zu verbreiten, am 11. Juli 1980 bei einem Sprengstoffanschlag auf das Fahrzeug eines O als Beobachter tätig war und am 12. Juli 1980 den Mord an den Fahrer I1 in Auftrag gegeben habe (S. 195 des Urteils). Bei diesen schweren strafrechtlichen Vorwürfen war es eine legitime Reaktion des der türkischen Staatsgewalt zuzurechnenden Strafgerichts, den Kläger zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu verurteilen. Daß dieser Strafausspruch rechtstechnisch durch eine Verurteilung zum Tode bei gleichzeitiger Umwandlung der Todesstrafe in lebenslange Freiheitsstrafe erzielt wurde (S. 285), macht in diesem Zusammenhang keinen Unterschied. Darauf, ob der Kläger die ihm zur Last gelegten Taten wirklich verübt hat, kommt es für sich genommen nicht an. Denn wenn das Gericht diese Handlungen irrtümlich zugrundegelegt hätte, würde sich dies zwar als Justizirrtum, nicht aber zugleich als politische Verfolgung darstellen. Auch in diesem Fall war das Gericht von der legitimen Motivation geleitet, einen - dann nur vermeintlichen - Straftäter und Terroristen einer gerechten Bestrafung zuzuführen. Davon abgesehen hat der Kläger auf Befragung durch den Einzelrichter selbst eingeräumt, daß er an den aufgeführten Taten mit Ausnahme des Mordauftrages beteiligt war. Der Kläger will allerdings sowohl bei der Tat am 14. Juni 1980 als auch am 11. Juli 1980 lediglich die Rolle eines „Beobachters" gespielt haben. Schon darin liegt aber - in der Terminologie des deutschen Strafrechts - zumindest die Beihilfe zu diesen beiden Kapitaldelikten. Auch nach dem politisch und menschenrechtlich unverdächtigen deutschen Strafrecht richtet sich die Strafe gegen den Gehilfen nach der Strafdrohung für den Täter, wenn auch Milderung vorgesehen ist (§ 27 Abs. 2 StGB). Eine politische Verfolgung ergibt sich auch nicht daraus, daß der Täter außerdem wegen seiner vermeintlichen Mitgliedschaft in der PKK verurteilt worden ist. Bei der PKK handelte es sich um eine Vereinigung mit terroristischer Zielrichtung; der Staat ist berechtigt, solche Vereinigungen zu bekämpfen und schon die bloße Mitgliedschaft unter Strafe zu stellen (vgl. in Deutschland § 129a Abs. 1 und 2 StGB in der jeweiligen Alternative „als Mitglied"). Der Kläger bestreitet zwar, der PKK mitgliedschaftlich angehört zu haben, und will mit ihr lediglich sympathisiert haben. In einer etwaigen Mißachtung dieses Unterschieds durch das Urteil vom 19. April 1984 kann indessen für sich genommen noch keine politische Verfolgung gesehen werden. 3.2.2. Der Kläger ist auch nicht wegen seiner Verurteilung wegen des Artikels in der „P" vom 7. Januar 1995 erschienenen Artikels durch Urteil vom 00.0.0000 - 0000/000 - als vorverfolgt anzusehen. Allerdings kann es sich als politische Verfolgung darstellen, wenn jemand wegen eines Zeitungsbeitrages - wie hier der Kläger - nach einer Vorschrift des Antiterrorgesetzes (Art. 8) verurteilt wird. Im Einzelfall hängt dies von dem Inhalt des Zeitungsartikels ab. Eine Überreaktion des Staates im Sinne einer politischen Verfolgung wird dann anzunehmen sein, wenn in einer bloßen kritischen Meinungsäußerung bereits ein Angriff auf den Staat gesehen und dieser entsprechend bestraft wird. Dem ist hier indessen nicht weiter nachzugehen, denn eine Vorverfolgung könnte insoweit nur angenommen werden, wenn der Kläger in einer - im ganzen Land - auswegslose Lage gewesen wäre. Eine solche auswegslose Lage bestand nicht: Aufgrund Art. 1 des Gesetzes Nr. 4454 vom 28. August 1999 waren bei diesen sogenannten Pressedelikten alle Strafen für drei Jahre ausgesetzt, wenn der jeweilige Straftatbestand eine Höchststrafe von nicht mehr als 12 Jahren vorsah. Dies war bei Art. 8 ATG mit einer Höchststrafe von fünf Jahren der Fall. Gemäß Art. 2 des Gesetzes Nr. 4454 hätte der Kläger nach Ablauf der dreijährigen Bewährungszeit als unbelastet gegolten und dann keine Vollstreckung aus dem Urteil mehr zu befürchten gehabt. Wie das Auswärtige Amt darüber hinaus in der eingeholten Auskunft mitteilt, werden Strafen aus Art. 8 ATG nicht mehr vollstreckt, nachdem das Antiterrorgesetz Mitte 2003 abgeschafft worden ist. 3.2.3. Der Kläger ist jedoch deshalb als vorverfolgt anzusehen, weil er schon während der 20jährigen Haft, vor allem aber nach seiner Freilassung verstärkter Beobachtung und Repressalien ausgesetzt war. Dies ergibt sich aus den insoweit mitgeteilten glaubhaften Geschehnissen, angefangen von dem Besuch auf dem Friedhof über die - kurze - Zeit des Wehrdienstes bis hin zu der Versammlung im Jahre 2001. Mit diesen Drangsalierungen ist die Staatsgewalt über eine legitime Bestrafung des Klägers wegen der von ihm verübten Strafen hinausgegangen. Der Kläger hatte die deswegen verhängte Strafe verbüßt und konnte - vorausgesetzt, er würde sich nicht wieder etwas zuschulden kommen lassen - berechtigt erwarten, künftig von der Staatsgewalt unbehelligt gelassen zu werden. Statt dessen ist der Kläger immer wieder mit asylrelevanten Maßnahmen überzogen worden. Diese knüpften offenbar an die frühere Verurteilung und an seine bekannte politische Gesinnung an, wie etwa bei der Personenkontrolle anläßlich der Versammlung im Jahre 2001 deutlich wurde. 4. Die bei Anwendung des herabgestuften Prognosemaßstabes maßgebenden Voraussetzungen für die Feststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG sind erfüllt. Der Kläger ist vor erneuter Verfolgung in der Türkei nicht hinreichend sicher. 4.1. Anzuerkennen ist allerdings, daß sich die Lage in der Türkei in den letzten Jahren erheblich gewandelt hat. Die AKP-Regierung hat ihr Ziel, Beitrittsverhandlungen mit der Europäischen Union aufzunehmen, beharrlich verfolgt und schlußendlich auch erreicht. Im Zuge dieses Bestrebens hat sie sich dazu verstanden, Menschenrechtsverletzungen offen zu diskutieren und zu beheben. Auch der türkischen Strafjustiz ist insgesamt eine positive und hoffnungsvolle Entwicklung zu bescheinigen. Menschenrechtsorganisationen können in der Türkei inzwischen weitgehend ungehindert arbeiten. Mit mehreren - nach üblicher Zählung acht - sogenannten Reformpaketen sind rechtsstaatliche Verbesserungen erreicht und Rechte des kurdischen Bevölkerungsteils anerkannt worden. Vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 11. November 2005 (Stand: Anfang November 2005), S. 7 f. 4.2. Diese Veränderungen führen allerdings nicht dazu, daß in den Fällen vorverfolgter Asylbewerber aus der Türkei nunmehr generell eine hinreichende Verfolgungssicherheit bestünde. Zum einen ist die Entwicklung, die die Türkei zuletzt genommen hat, nicht unumkehrbar. Die Überzeugung von der Notwendigkeit, die Menschenrechte auch und gerade in der Auseinandersetzung mit dem politischen Gegner zu achten, ist noch nicht dauerhaft im Bewußtsein der Menschen verwurzelt. Die Menschenrechtsorganisationen gehen von einer erheblichen Dunkelziffer aus. Die Menschenrechtspraxis bleibt nach wie vor hinter den - wesentlich verbesserten - rechtlichen Rahmenbedingungen zurück. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, S. 56. Zum anderen hat die Entwicklung - auch wenn unterstellt wird, daß die insoweit möglichen Rückschläge ausbleiben - aber auch noch nicht einen Stand erreicht, der eine erneute Verfolgung jedenfalls vorverfolgter Kurden ausschlösse. Noch immer wird in der Türkei Folter praktiziert; insbesondere Kurden werden weiterhin häufig Opfer von Verfolgungsmaßnahmen asylerheblicher Intensität. Die Bewertung des OVG NRW, daß verfolgt ausgereiste Kurden - wie der Kläger - vor erneuter Verfolgung noch immer nicht hinreichend sicher sind, vgl. OVG NRW, a.a.O., S. 21, hat unter diesen Umständen nach Einschätzung des Einzelrichters weiterhin Bestand. 4.3. Im Falle des Klägers kommt hinzu, daß dieser sich bei einer Rückkehr in die Türkei nicht unauffällig verhalten und politisch zurückhalten würde. Er tritt weiterhin für die kurdische Sache ein, hat allerdings nach seinen Bekundungen in der mündlichen Verhandlung von einer gewaltsamen Auseinandersetzung Abstand genommen und betätigt sich stattdessen auf diesem Feld nunmehr durch die Veröffentlichung von Schriften. Schon in der Anhörung beim Bundesamt hat der Kläger dazu gesagt, er betrachte sich erst dann als richtiger Mensch, wenn er seine Meinung öffentlich kundtun könne. Diese Bekundungen sind glaubhaft. Die verfügbaren Tatsachen sprechen für sie. Der Kläger ist nach seiner Freilassung ausweislich der beigezogenen Ausländerakte und der Auskunft des Auswärtigen Amtes nicht mehr durch Anwendung von Gewalt oder Unterstützung gewalttätiger Auseinandersetzungen aufgefallen. Dagegen ist er nachweislich schriftstellerisch tätig geworden. Schon in der Türkei ist er wegen eines Pressedelikts verurteilt worden. Zudem hat er glaubhaft gemacht, Vorworte zu zwei Büchern - über Folterformen im Gefängnis von E2 und mit dem Titel (deutsche Übersetzung) „E1" - verfaßt zu haben. Er war auf Nachfrage in der Lage, den wesentlichen Inhalt dieser Vorworte sowie der Bücher anzugeben. Seine Angaben, daß er Verlagsbesitzer und Autoren aus der Türkei kennt, waren nachvollziehbar. Auch die Kontaktaufnahme zu dem Verlagsbesitzer U1 aus Anlaß der Bücher hat der Kläger anschaulich geschildert. Das Buch über die Folter in E2 hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch vorgelegt. Das Auswärtige Amt hat auf Anfrage sowohl die Existenz der beiden Bücher als auch den Umstand bestätigt, daß gegen den Verlagsbesitzer wegen dieser Bücher ein Strafverfahren geführt wird. Darauf, ob das Buch über „E1" eingezogen wurde, wie der Kläger behauptet hat - das Auswärtige Amt hat dies verneint - kommt es nicht entscheidend an. Das bereits jetzt zu Tage getretene schriftstellerische Engagement des Klägers kann bei der Verfolgungsprognose nicht außer acht gelassen werden. Dem Asylbewerber darf nicht vorgehalten werden, daß er ohne seine politische Betätigung keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt wäre. Dies liefe dem Zweck des Asylrechts zuwider, das vor politischer Verfolgung schützen und damit politische Betätigung gerade ermöglichen will. Vgl. schon Kimminich, in: Bonner Komm. z. GG, Art. 16 (Drittbearb. 1984) Rdnr. 258. Aufgrund seines publizistischen Eintretens für die Rechte der Kurden muß der Kläger in besonderem Maße mit asylrelevanten Maßnahmen rechnen. Die in den letzten Jahren in der Türkei erreichten Fortschritte betreffen zwar auch die Meinungsfreiheit. Gleichwohl bestehen aber insoweit noch immer Gesetzesvorbehalte. Eingeschränkt ist die Meinungsfreiheit insbesondere dort, wo staatliche Stellen die „Einheit des Staates" gefährdet sehen. Vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 11. November 2005 (Stand: Anfang November 2005), S. 11. Dies ist der internationalen Öffentlichkeit zuletzt bei der Anklage gegen den bekannten Schriftsteller Orhan Pamuk vor Augen geführt worden. Vgl. zu diesen - allgemeinkundigen - Vorgängen F.A.Z. Nr. 293 vom 16. Dezember 2005, S. 5 „EU warnt Türkei" und Nr. 294 vom 17. Dezember 2005, S. 33 „Pamuks Richter". Auch das Auswärtige Amt bestätigt in seiner Auskunft, daß der Verlagsbesitzer U1 sich wegen der Veröffentlichung der beiden Bücher strafrechtlich verantworten muß. Der Kläger läuft Gefahr, in diesem Zusammenhang ebenfalls angeklagt zu werden. Zwar ist das Vorwort zu dem Buch betreffend die Folter im Gefängnis von E2 nicht mit dem Namen des Klägers gekennzeichnet. Der Kläger hat aber nachvollziehbar erklärt, daß er mit dem Verlagsbesitzer vereinbart habe, in dem Strafprozeß als Autor des Vorwortes genannt zu werden. Hierzu hat er ein Protokoll der Hauptverhandlung vor dem 2. Staatssicherheitsgericht von Istanbul vom 0.0.0000 vorgelegt, in dem sein Name erscheint. Der Einzelrichter verkennt dabei nicht, daß Veröffentlichungen, insbesondere Zeitschriftenartikel, die nach türkischen Strafvorschriften einen Straftatbestand erfüllen, in aller Regel keine strafrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen, wenn sie im Rahmen exilpolitischer Aktivitäten gefertigt worden sind. Den türkischen Sicherheitsbehörden kann nicht verborgen bleiben, daß die massenhaft produzierten Zeitungsartikel nahezu ausschließlich in der Erwartung geschrieben werden, auf diesem Weg ein sonst nicht zu erreichendes Bleiberecht in Deutschland zu erlangen. Außerdem entspricht es einem häufig vorkommenden Strohmannmuster, den in der Türkei lebenden wirklichen Autor durch namentliche Bezeichnung einer im Ausland ansässigen Person zu decken, um damit den verantwortlichen Autor der Zeitschrift in presse- und strafrechtlicher Hinsicht zu entlasten. Bei Artikeln, die in in der Türkei erscheinenden Zeitschriften veröffentlicht werden und in denen als Autor eine im Ausland befindliche und damit für die türkische Justiz nicht erreichbare Person namentlich bezeichnet ist, rechnen die türkischen Strafverfolgungsbehörden daher stets damit, daß es sich nur um eine vorgeschobene Personenbezeichnung handelt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA S. 110; VG Düsseldorf, Urteile vom 2. März 2001 - 17 K 2602/98.A -, UA S. 35 ff.; vom 30. Januar 2004 - 17 K 383/03.A -, UA S. 11; vom 26. November 2004 - 17 K 5897/04.A -, UA S. 11 ff. Diese Erfahrungen dem Kläger entgegenzuhalten, würde indessen den in seinem Fall bestehenden Besonderheiten nicht gerecht. Der Kläger ist vorverfolgt ausgereist (oben 3.) und gerade wegen publizistischer Aktivitäten bereits einmal verurteilt worden. Sein insoweit bestehendes Engagement ist - wie bereits ausgeführt - glaubhaft. Er läßt sich nicht der Fallgestaltung zurechnen, bei der ein sonst nicht politisch verfolgter Kläger versucht, einen Grund für seine Asylanerkennung durch erstmalige schriftstellerische Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erst zu schaffen. 5. Der Anspruch des Klägers auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ist nicht nach § 60 Abs. 8 AufenthG, der mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes an die Stelle des § 51 Abs. 3 AuslG getreten ist, ausgeschlossen. Die Vorschrift erlaubt die Abschiebung in den Verfolgerstaat nur, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen eine Gefahr darstellt, und zwar für die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder für die Allgemeinheit. Die Voraussetzung, daß von dem Ausländer weiterhin Gefahren ausgehen müssen, gilt - insoweit über den Wortlaut hinaus - auch für S. 2 des § 60 Abs. 8 AufenthG, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Dezember 2002 - 10 A 10089/02 -; Urteile der Kammer vom 22. Januar 2004 - 4 K 8268/02.A und 4 K 3824/03.A - sowie vom 4. Juli 2005 - 4 K 2070/05.A -; VG Sigmaringen, Beschluß vom 15. November 2004 - A 8 K 11508/04 -, denn Anliegen der Vorschrift ist die Verhütung künftiger Terrorakte, nicht jedoch eine „Strafe" für vergangene Taten. Vgl. BT-Drs. 14/7386, S. 57, wonach mit der Neuregelung „Deutschland als Ruheraum für international agierende terroristische Netzwerke weniger interessant" werden soll. Die genannte qualifizierte Gefahr setzt eine - eigenständig durch das Verwaltungsgericht anzustellende - Prognose dahin voraus, daß der Ausländer künftig Taten wie die in § 60 Abs. 8 AufenthG genannten begehen wird. Vgl. (noch zu § 51 Abs. 3 AuslG): BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, BVerwGE 112, 185. Eine mehrere Jahre zurückliegende Tätigkeit selbst als führendes Vorstandsmitglied einer Organisation, die im Heimatstaat mit terroristischen Mitteln kämpft, sowie die Begehung von Straftaten in dieser Funktion vor zehn und mehr Jahren allein gestatten eine solche Prognose nicht. Vgl. Urteil des Einzelrichters vom 17. Januar 2005 - 4 K 553/04.A - m.w.Nachw. Bei dem Kläger besteht keine für § 60 Abs. 8 AufenthG beachtliche Wiederholungsgefahr. Die vom ihm verübten und von ihm selbst eingeräumten - allerdings schweren - Straftaten, wegen derer er in der Türkei mit Urteil vom 19. April 1984 verurteilt worden ist, liegen mehr als 25 Jahre zurück. Nach seiner Entlassung aus der 20jährigen Haft im Jahre 2000 hat sich der Kläger weder (nachweislich) Gewaltdelikte zuschulden kommen lassen noch werden ihm solche vorgeworfen. Seine Beteuerungen, für die kurdische Sache nicht mehr mit Gewalt, sondern nur noch durch Worte einzutreten, sind zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft (oben 4.3.). Anhaltspunkte dafür, daß er wieder rückfällig werden könnte im Sinne einer erneuten Hinwendung zu gewaltsamen Aktionen, bestehen nicht. 6. Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides war nur insoweit aufzuheben, als dem Kläger die Abschiebung in die Türkei angedroht wird (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Im Übrigen ist die Regelung rechtmäßig. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG auch insoweit der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, so daß auf die Regelungen des AsylVfG und des AufenthG in der heutigen - seit dem 1. Januar 2005 geltenden - Fassung abzustellen ist. Danach ist die Abschiebungsandrohung in Ziffer 4 des Bescheides rechtswidrig, soweit sie nicht die Türkei als Staat nennt, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf. Dies ergibt sich aus § 59 Abs. 3 S. 2 AufenthG. Nach dieser Vorschrift ist bei Vorliegen eines Abschiebungsverbotes - wie hier nach § 60 Abs. 1 AufenthG - in der Androhung der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Die in Ziffer 4 des Bescheides ausgesprochene Abschiebungsandrohung im übrigen ist rechtmäßig. Gemäß § 34 Abs. 1 AsylVfG erläßt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG die Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird und keinen Aufenthaltstitel besitzt. Nach § 59 Abs. 3 AufenthG steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten dem Erlaß der Androhung nicht entgegen; vielmehr ist diese in § 60 Abs. 10 S. 1 AufenthG zwingend vorgeschrieben. Die sich aus § 59 Abs. 3 S. 2 AufenthG ergebende Teilrechtswidrigkeit der Androhung läßt gemäß § 59 Abs. 3 S. 3 AufenthG ihre Rechtmäßigkeit im übrigen unberührt. Zwar ist mit der Teilaufhebung noch nicht dem Erfordernis Rechnung getragen, auch die Staaten zu bezeichnen, in die abgeschoben werden darf (vgl. § 60 Abs. 10 AufenthG). In Fällen der vorliegenden Art, in denen das Verwaltungsgericht entgegen der Feststellung des Bundesamtes ein Abschiebungshindernis hinsichtlich eines bestimmten Staates annimmt, geht § 59 Abs. 3 S. 2 und 3 AufenthG aber als speziellere Vorschrift dem § 60 Abs. 10 AufenthG vor. Vgl. zur früheren Rechtslage (§§ 50, 51 AuslG): BVerwG, Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249, 257; a.A.: VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 25. Februar 1997 - A 14 S 3083/96 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG. Dabei ist das Interesse des Klägers an der Feststellung zu § 60 Abs. 1 AufenthG ebenso hoch bewertet worden wie sein Interesse an der zusätzlichen Anerkennung als Asylberechtigter (vgl. § 30 S. 1 RVG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.