Beschluss
24 L 114/06
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0130.24L114.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 18. Januar 2006 bei Gericht eingegangene Antrag, 3 den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, insbesondere auch einer Vorführung beim türkischen Konsulat, abzusehen," 4 hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig. 5 1. a. Soweit der Antrag sich auf eine Vorführung" der Antragstellerin zu 2. beim türkischen Generalkonsulat bezieht, steht ihm zwar nicht gemäß § 123 Abs. 5 VwGO der Vorrang des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO entgegen. 6 Denn bei dem Schreiben des Antragsgegners vom 17. Januar 2006, mit dem die Antragstellerin zu 2. gebeten wird, sich am 31. Januar 2006 um 11.30 Uhr bei ihrer Meldeadresse bereitzuhalten, wo sie von Außendienstmitarbeitern abgeholt werde, oder aber sich selbst zum türkischen Generalkonsulat in E zu begeben und sich dort um 14.45 Uhr mit den Außendienstmitarbeitern zu treffen, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, weder der Form noch dem Inhalt nach. Das Schreiben weist äußerlich keine typischen Merkmale eines Bescheides auf. Insbesondere enthält es weder eine Überschrift Ordnungsverfügung" oder dergleichen, noch einen abgesetzten Tenor, noch eine Rechtsbehelfsbelehrung. Auch dem Inhalt nach liegt kein Verwaltungsakt vor; es fehlt an einer Regelung i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG. Eine Regelung" ist dann anzunehmen, wenn die Maßnahme der Behörde darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d.h. wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden, 7 s. etwa BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1987, 7 C 83/84, BVerwGE 77, 268. 8 Dies ist hier nicht der Fall. 9 Die Antragstellerin zu 2., die, soweit ersichtlich, keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzt, ist von Gesetzes wegen verpflichtet, an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken (§ 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG und/oder jedenfalls § 48 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 AufenthG). Die Pflicht zur Mitwirkung bei der Beschaffung eines Identitätspapiers kann durch Verwaltungsakt für den Einzelfall mit Bindungswirkung konkretisiert werden. Für die Anordnung des persönlichen Erscheinens bei der Vertretung eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer vermutlich besitzt, besteht dabei mit § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG eine spezielle Ermächtigungsgrundlage. Das Schreiben des Antragsgegners vom 17. Januar 2006 ist aber nicht so auszulegen, dass hier ein solcher Verwaltungsakt vorläge. 10 In dem Schreiben heißt es, nachdem auf die Ablehnung des Asylfolgeantrags hingewiesen wurde: Ich bitte Sie, sich am Dienstag, 31.01.2006 bei Ihrer Meldeadresse [...] bereitzuhalten, zum Zwecke einer Botschaftsvorführung bei der türkischen Auslandsvertretung. Meine Außendienstmitarbeiter werden Sie dort ab 11.30 Uhr abholen. [...] Da dieser Termin lediglich zur Klärung der Staatsangehörigkeit dient, bitte ich diesen Termin wahr zu nehmen." Alternativ werde eine eigenständige Anreise zum Generalkonsulat angeboten, in diesem Fall würden die Außendienstmitarbeiter die Antragstellerin zu 2. dort um 14.45 Uhr treffen. Weiter heißt es: Für eine kurze Mitteilung, ob Sie zuhause abgeholt werden wollen oder eine eigene Anreise zum Generalkonsulat wünschen, wäre ich dankbar." 11 Dass mit Bindungswirkung eine Pflicht der Antragstellerin zu 2. statuiert werden sollte, wird mit diesem Schreiben nicht zum Ausdruck gebracht. Insbesondere der Satz Da dieser Termin lediglich zur Klärung der Staatsangehörigkeit dient, bitte ich diesen Termin wahr zu nehmen." [Hervorhebung durch das Gericht] spricht dagegen, dem Schreiben ein - lediglich in höfliche Worte gekleidetes - zwingendes Gebot zu entnehmen. Es ist bei der gebotenen Auslegung vom Empfängerhorizont vielmehr als Appell an die Antragstellerin zu 2. zu verstehen, in freiwilliger Befolgung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten den angegebenen Termin wahrzunehmen. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass Unklarheiten, ob eine Regelung und damit ein Verwaltungsakt vorliegt, zu Lasten der Behörde gehen, 12 BVerwG, Urteil vom 17. August 1995, 1 C 15/94, BVerwGE 99, 101 m.w.N. 13 Will sie sich des Instrument des Verwaltungsakts bedienen - der verbindlich, bestandskraftfähig und von ihr selbst mit Zwangsmitteln durchsetzbar ist - muss dies hinreichend deutlich werden. 14 b. Für den somit nicht schon nach § 123 Abs. 5 VwGO ausgeschlossenen Antrag besteht jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis. Denn es drohen keine Maßnahmen seitens des Antragsgegners, die zu unterlassen er im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet werden könnte, abgesehen von dem Erscheinen seiner Mitarbeiter zu dem angegebenen Termin bei der Antragstellerin zu 2., die nach telefonischer Auskunft des Antragsgegners nicht erklärt hat, selbst zum Konsulat anreisen zu wollen. Es hängt jedoch von der Antragstellerin zu 2. ab, ob sie dem Appell an ihre gesetzlichen Mitwirkungspflichten nachkommt. Zwangsmaßnahmen im Falle, dass sie dies nicht tut, scheiden mangels Vorliegens einer Anordnung nach § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG aus. Dass der Antragsgegner sich hierüber hinwegsetzen würde, ist nicht erkennbar; auf vorsorgliche telefonische Nachfrage der Einzelrichterin hat er ausdrücklich erklärt, es werde kein unmittelbarer Zwang angewandt werden (Telefonat mit Herrn Büscher, 27. Januar 2006). 15 Es kommt auch nicht in Betracht, im Rahmen einer einstweiligen Anordnung eine vorläufige Feststellung über das Bestehen bzw. Nichtbestehen von Mitwirkungspflichten der Antragstellerin zu 2. bei der Identitätspapierbeschaffung, insbesondere betreffend die ihr hier konkret angesonnene morgige Vorsprache beim Konsulat zu treffen. Unabhängig von der Frage, ob vorläufige Feststellungen nach § 123 VwGO überhaupt möglich sind, 16 vgl. - dafür - Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 123 Rn. 9 m.w.N., 17 besteht auch hierfür vorliegend jedenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis. Denn kommt die Antragstellerin zu 2. dem Ansinnen des Antragsgegners nicht nach, hat dies keine unmittelbaren rechtlichen Folgen. Was mittelbare Folgen betrifft, so ist ggf. gegen diese - zu gegebener Zeit - Rechtsschutz zu suchen. Dies gilt namentlich für die vom Antragsgegner für den Fall der Nichtmitwirkung bei der Pass- bzw. Passersatzbeschaffung erwogene Abschiebung der anderen Familienmitglieder ohne die Antragstellerin zu 2. und für den etwaigen künftigen Erlass eines Verwaltungsaktes nach § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, wobei insoweit zu beachten ist, dass vorbeugender Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte grundsätzlich unzulässig, mithin der etwaige Erlass eines solchen abzuwarten und dann die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte einzulegen wären (Widerspruch und ggf. Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO). 18 2. Soweit allgemein die Verpflichtung zur Unterlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen beantragt ist, ist der Antrag ebenfalls mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Denn eine Abschiebung der Antragsteller ist noch nicht absehbar. Eine gemeinsame Abschiebung der Antragsteller scheidet mangels Vorliegen von Heimreisedokumenten für die Antragstellerin zu 2. derzeit aus. Ob und ggf. wann die übrigen Antragsteller, für die Papiere vorliegen, ohne die Antragstellerin zu 2. abgeschoben werden sollen, ist noch offen. 19 Es steht auch nicht zu befürchten, dass vor einer Abschiebung Rechtsschutz nicht mehr zu erlangen sein wird. Denn aus der Stellungnahme des Antragsgegners vom 24. Januar 2006 ergibt sich, dass in jedem Fall vor einer Abschiebung noch eine Monatsankündigung nach § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG ergehen wird. 20 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. 52 Abs. 2 GKG erfolgt, wobei das Gericht für alle Antragsteller einheitlich den für Abschiebungsschutzanträge anzusetzenden Wert (ein Viertel des Auffangwertes) zugrunde gelegt hat. 21