Beschluss
24 L 2037/05
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0208.24L2037.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die Antragsteller abzuschieben. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf Euro 6.250,- festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 24. Oktober 2005 bei Gericht eingegangene Antrag, 3 den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, 4 ist zulässig und begründet. Es ist ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, §§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. 920 Abs. 2, 294 ZPO. 5 Der Anordnungsgrund folgt aus der zwar noch nicht terminierten, aber für alsbald beabsichtigten Abschiebung. Zwar liegt für den Antragsteller zu 5. noch kein Pass oder sonstiges Heimreisedokument vor; es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, eine Abschiebung der Antragsteller sei deshalb nicht absehbar. Denn es ist nicht ersichtlich, dass ein solches Dokument nicht in absehbarer Zeit beschafft werden kann und wird. Wie sich aus einem Vermerk des Antragsgegners vom 20. Oktober 2005 (Ausländerakte des Antragstellers zu 1. (BA Heft 2), Bl. 340) ergibt, soll einer der - im Besitz von Pässen befindlichen - Eltern des Antragstellers zu 5., d.h. der Antragsteller zu 1. oder die Antragstellerin zu 2., dem Generalkonsulat vorgeführt" werden, um den Antragsteller zu 5. einzutragen. Bei einer Weigerung der Eheleute könnten auch Passersatzpapiere ausgestellt werden. 6 Der Anordnungsanspruch folgt hinsichtlich der Antragstellerin zu 2. daraus, dass ernstlich zweifelhaft ist, ob diese reisefähig ist. Es bedarf der weiteren Aufklärung durch den Antragsgegner, ob und ggf. mit welchen Vorkehrungen eine Abschiebung verantwortet werden kann. 7 Zunächst folgt eine Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 2. nicht daraus, dass sie unter dem 23. November 2004 aufgrund der Untersuchung durch Frau L1 vom 29. Oktober 2004 amtsärztlich für reisefähig in Begleitung einer medizinischen Fachkraft erklärt wurde. Denn diese amtsärztliche Stellungnahme bzw. das zugehörige Gutachten der untersuchenden Ärztin vom 06. Januar 2005 ist von den Antragstellern nachhaltig erschüttert worden: 8 Den amtsärztlichen Stellungnahmen kommt zwar aufgrund der besonderen Stellung der Amtsärzte eine besondere Bedeutung zu. Die Ausstellung amtsärztlicher Zeugnisse gehört zu den Aufgaben der unteren Gesundheitsbehörde. Die Amtsärzte unterliegen dabei den für alle Beamten geltenden Grundpflichten, insbesondere auch der Pflicht, die übertragenen Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen. Ihre Stellungnahmen sind daher auch keine Parteigutachten, 9 vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2005, 18 B 43/05, zur Bedeutung amtsärztlicher Stellungnahmen zur Reisefähigkeit. 10 Jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes legt das Gericht daher die amtsärztlichen Stellungnahmen zugrunde, wenn diese nicht erkennbar fehlerhaft sind, 11 vgl. Beschluss des Gerichts vom 03. Januar 2006, 24 L 1771/05, und Beschluss des Gerichts vom heutigen Tage, 24 L 54/06, 12 was etwa der Fall sein kann, wenn der Begriff der Reisefähigkeit verkannt wurde oder die Stellungnahme nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist. 13 Eine solche Fehlerhaftigkeit ist im vorliegenden Fall indes glaubhaft gemacht. Denn wesentliche Teile des Gutachtens beschreiben und analysieren das Verhalten der Antragstellerin zu 2. gegenüber ihren Angehörigen, wie es sich laut Gutachten in der Untersuchungssituation offenbarte. Die Antragsteller haben jedoch substantiiert vorgebracht und glaubhaft gemacht, dass nur die Antragstellerin zu 2. und der Dolmetscher bei der Untersuchung zugegen waren, nicht jedoch irgendwelche Angehörigen: 14 So heißt es in dem Gutachten eingangs des Abschnitts zum psychischen Befund (S. 2 des Gutachtens), die Antragstellerin zu 2. überlasse die Beantwortung vieler Fragen ihren begleitenden Angehörigen; wenn diese oder die Referentin etwas sagten, reagiere sie jedoch sehr agil und recht heftig mit teilweise zänkischem Unterton vor allem ihrem Ehemann gegenüber; es herrsche deutlich eine gespannte und gereizte Atmosphäre zwischen den Betroffenen; aus psychotherapeutischer Sicht liege eine sadomasochistische Kollusion vor. Dies wird sodann noch weiter ausgeführt. Im nächsten Absatz werden Beschreibungen der Angehörigen betreffend das Verhalten der Antragstellerin zu 2. wiedergegeben, wonach die Antragstellerin zu 2. insbesondere immer wieder angebe, nicht mehr leben zu wollen. In der das Gutachten abschließenden Einschätzung der untersuchenden Ärztin (Seite 3 des Gutachtens,ab dem ersten neuen Absatz) geht diese u.a. auch auf das Verhältnis der Antragstellerin zu 2. zu dem Ehemann und den Kindern ein. Sie habe bei der Antragstellerin zu 2. eine ausgesprochen egozentrische Haltung gefunden; diese habe keinerlei Einsicht oder Empfinden dafür, was ihre dauernden suizidalen Äußerungen vor allem für ihre Kinder und auch für den Ehemann bedeuteten; hier könne sie nur ihre eigenen Bedürfnisse wahrnehmen. 15 Diesen - für das Gutachten auch wesentlichen Ausführungen - ist durch das Vorbringen der Antragsteller, es seien keine Angehörigen zugegen gewesen, der Antragsteller zu 1. sei bei der Arbeit gewesen und im Übrigen habe die Antragstellerin zu 2. bei der Untersuchung gar nichts gesagt, sondern nur der bei der Untersuchung anwesende Dolmetscher, ein Freund der Familie, der Boden entzogen. Die Antragsteller haben hierzu eidesstattliche Versicherungen der Antragsteller zu 1. und 2. und des Dolmetschers sowie eine Erklärung des Arbeitgebers des Antragstellers zu 1., wonach dieser am 29. Oktober 2004 gearbeitet habe, und einen Stundenzettel, der u.a. den Tag der Untersuchung erfasst, vorgelegt. Dass diese Erklärungen nicht der Wahrheit entsprächen, ist für das Gericht nicht erkennbar und auch vom Antragsgegner nicht geltend gemacht worden. 16 Aufgrund der damit erfolgten nachhaltigen Infragestellung des Gutachtens kann auch die amtsärztliche Feststellung vom 23. November 2004 nicht mehr verwertet werden, auch wenn diese nicht aufgrund des - erst danach verfassten - schriftlichen Gutachtens, sondern aufgrund einer vorangegangenen Mitteilung seitens der untersuchenden Ärztin ergangen sein muss. Denn es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es erst bei der nachfolgenden Abfassung des Gutachtens zu den hier wohl gegebenen Verwechslungen oder sonstigen Fehlern kam, zumal die amtsärztliche Feststellung auch erst einen knappen Monat nach der Untersuchung erfolgte. 17 Nur ergänzend sei angemerkt, dass die Sachlage sich seit Erstellung des Gutachtens auch verändert hat, weil die Antragstellerin zu 2. zwischenzeitlich in stationärer Behandlung war und inzwischen auch weitere, wesentlich ausführlichere und aussagekräftigere privatärztliche Atteste und Gutachten vorliegen als zum damaligen Zeitpunkt. 18 Entgegen der nach alledem hier nicht verwertbaren letzten amtsärztlichen Stellungnahme bestehen für eine Reiseunfähigkeit der Antragstellerin zu 2. jedenfalls Anhaltspunkte von solchem Gewicht, dass der Antragsgegner den Sachverhalt weiter ermitteln muss (§ 24 VwVfG NW). 19 Reiseunfähigkeit ist dann gegeben, wenn die Abschiebung als solche mit krankheitsbedingten Gefahren verbunden ist, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einem erheblichen Gesundheitsschaden führen oder einen vorhandenen Gesundheitsschaden wesentlich verstärken würden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Aufenthaltsgesetz mit Abschiebungen vollziehbar Ausreisepflichtiger einhergehende negative psychische Folgen grundsätzlich in Kauf nimmt. Es ist der Abschiebung, also der zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht, immanent, dass sie von vielen Betroffenen als belastend empfunden wird, insbesondere, wenn deren psychischer Zustand labil ist, 20 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 01. Juli 2002, 18 B 1516/01 m.w.N.; st. Rspr.; dieser Rechtsprechung hat sich das Gericht angeschlossen, s. etwa Beschlüsse vom 13. Mai 2002, 24 L 1060/02, vom 22. Oktober 2002, 24 L 4161/02, vom 13. Juli 2004, 24 L 648/04, und vom 18. März 2005, 24 L 326/05. 21 Auch eine Suizidgefahr führt regelmäßig nicht zur Reiseunfähigkeit, weil dieser durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung der Abschiebung regelmäßig hinreichend begegnet werden kann, 22 vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1998, 2 BvR 185/98, InfAuslR 1998, 241 (242); Beschluss vom 16. April 2002, 2 BvR 553/02, NVwZ-Beilage I 2002, S. 91; st. Rspr. der Kammer, z.B. Beschluss vom 06. Dezember 2004, 24 L 3554/04. 23 Eine Reiseunfähigkeit kommt daher im Ergebnis bei psychischen Erkrankungen nur ausnahmsweise in Betracht. 24 Hier bestehen jedoch Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen vor dem Hintergrund des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu sehenden Ausnahme, die eine weitere Aufklärung erforderlich machen. Denn zum einen war die Antragstellerin zu 2. nach der vorangegangenen vom Antragsgegner veranlassten (wenn auch schon vor über zwei Jahren durchgeführten) Untersuchung amtsärztlich für reiseunfähig erklärt worden (amtsärztliche Feststellung vom 06. November 2003 aufgrund der Untersuchung durch Herrn X vom 14. Oktober 2003), worauf ihr sogar eine Aufenthaltsbefugnis erteilt worden war. Zum anderen haben die Antragsteller auch aktuelle privatärztliche Atteste bzw. Gutachten vorgelegt, die eine Reiseunfähigkeit als möglich erscheinen lassen. Dies kommt insbesondere insofern in Betracht, als der Vorgang der Abschiebung bzw. bestimmte dabei auftretende Umstände (re- )traumatisierende Wirkung haben und damit die bestehende posttraumatische Belastungsstörung in erheblichem Maße verstärken und fixieren könnten. Der VGH Baden-Württemberg hat in einem solchen Fall ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis bejaht, 25 Beschluss vom 7. Mai 2001, 11 S 389/01, InfAuslR 2001, 384 = NVwZ 2001, Beilage Nr I 9, 107. Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem die Antragstellerin laut ärztlichem Gutachten eine in der Türkei erlittene Traumatisierung zunächst recht gut bewältigt, ein Polizeieinsatz bei einem Abschiebungsversuch aber zu einer Retraumatisierung geführt hatte und in dem für einen erneuten Abschiebungsversuch mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sei, dass die Antragstellerin weiteren gesundheitlichen Schaden nehmen werde; durch die Gewaltanwendung einer zwangsweisen Rückführung werde sich die Symptomatik der posttraumatischen Belastungsstörung weiter fixieren. 26 Die Antragstellerin zu 2. leidet ausweislich des Berichts der S1 Kliniken C, wo sie sich vom 24. Mai bis zum 01. Juli 2005 in stationärer Behandlung befand, vom 06. Oktober 2005 an den behandelnden Arzt und des Gutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie und für Psychotherapeutische Medizin T aus E vom 16. November 2005 an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (F32.2) und einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1). Als Aufnahmeanlass für die stationäre Behandlung wird eine akute Dekompensation einer depressiven Störung mit suizidalen Impulsen angegeben. In dem Gutachten des T wird im einzelnen dargelegt, dass die Erkrankung alle fünf Kriterien der posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10 erfülle (S. 11f. des Gutachtens). Als traumaauslösendes Ereignis werden Vergewaltigungen durch Soldaten in der Türkei angegeben. Von diesen hat die Antragstellerin zu 2. allerdings erstmals, wie aus dem Bericht der S1 Kliniken hervorgeht, der Stationsärztin während ihres dortigen Aufenthalts berichtet. Weder ihrem Ehemann, noch ihrem behandelnden (männlichen) Arzt, noch im Asylverfahren hatte sie dies mitgeteilt. Hieraus allein kann jedoch noch nicht geschlossen werden, dass die Antragstellerin zu 2. die Vergewaltigungen erfunden hätte, denn jedenfalls angesichts ihres kulturellen und sozialen Hintergrunds erscheint es als möglich, dass sie sehr große Hemmungen hatte, hiervon zu berichten. Freilich erscheint andererseits auch nicht ausgeschlossen, dass es sich um Erfindungen handelt, zumal das Rahmenvorbringen", es sei nach ihrem Mann, dem Antragsteller zu 1., gesucht worden, ihr im Asylverfahren nicht geglaubt worden war (Urteil der 4. Kammer des Hauses vom 28. Mai 2001, 4 K 1738/96.A). Das Gericht hält es in Anbetracht der damaligen Lage in den kurdischen Gebieten der Türkei aber grundsätzlich für möglich, dass es - in welchem Kontext auch immer - zu einer Konfrontation mit türkischen Soldaten und einer oder mehreren Vergewaltigungen gekommen ist und kann angesichts dessen, dass der Bericht der Kliniken keinen Hinweis darauf enthält, dass die Antragstellerin zu 2. dies erfunden haben könnte und dort allgemein festgehalten wird, die Antragstellerin zu 2. habe keine Versuche von Aggravation (übertriebene Präsentation von Symptomen) gezeigt, nicht zu dem Schluss kommen, ein traumatisierendes Ereignis liege nicht vor. 27 Zu der Frage, wie sich eine Abschiebung der Antragstellerin zu 2. in die Türkei auf ihren Gesundheitszustand auswirken würde, heißt es in dem Gutachten des T zusammenfassend (S. 14 des Gutachtens), dass durch eine mögliche Abschiebung und die damit verbundenen Zwangsmaßnahmen (Inhaftierung oder gewaltsame Beförderung) mit einer deutlichen Zunahme sowohl der depressiven als auch der PTSD-Symptomatik gerechnet werden müsse und dass diese auch mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer erheblichen Zunahme der Suizidgefahr führen würde. Im einzelnen wird u.a. ausgeführt, dass davon ausgegangen werden müsse, dass allein durch die Konfrontation mit türkischen Sicherheitskräften, z.B. am Flughafen oder bei der Passkontrolle, erneut heftige Erlebnisse und Reaktionen wie zum damaligen Zeitpunkt während und nach der Traumatisierung hervorgerufen würden (S. 13); dass im Falle von Abschiebung oder auch schon Abschiebehaft es mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer ganz akuten Dekompensation mit heftigen unvorhersehbaren Reaktionen und somit auch zu einer erheblichen Suizidgefahr kommen würde (S. 14); dass eine mögliche Festnahme an die Festnahme in der Türkei erinnern und die entsprechenden Erinnerungen triggern würde (S. 14). 28 Vor diesem Hintergrund wird zu klären sein, ob die von T befürchteten Folgen der Abschiebung bzw. etwa mit einer Abschiebung verbundener Umstände tatsächlich drohen, ob die drohenden Folgen von einem solchen Gewicht sind, dass deswegen auf die Durchsetzung der Ausreisepflicht (derzeit) verzichtet werden müsste - wobei es neben der Schwere der Beeinträchtigung auch auf die Frage der etwaigen Dauerhaftigkeit ankommen wird -, oder ob die Abschiebung so gestaltet werden kann, dass eine ernsthafte Gefahr schwerwiegender Folgen für die Antragstellerin zu 2. nicht besteht. Dabei sei an dieser Stelle klarstellend noch darauf hingewiesen, dass nur die Auswirkungen der Abschiebung als solcher zu prüfen sind, nicht hingegen Gesundheitsgefahren, die im Zielstaat der Abschiebung aufgrund dortiger Gegebenheiten - etwa dort drohende retraumatisierende Erlebnisse, dort fehlende Behandlungsmöglichkeiten - bestehen könnten. Insoweit liegt eine den Antragsgegner und damit auch das dessen Handeln kontrollierende Gericht nach § 42 Satz 1 AsylVfG bindende negative Entscheidung zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. 29 Hinsichtlich der demnach erforderlichen weiteren Aufklärung sei noch darauf hingewiesen, dass, wenn der Antragsgegner nicht das primär heranzuziehende Gesundheitsamt, 30 vgl. zum grundsätzlichen Vorrang des Amtsarztes (jeweils zu Ordnungsverfügungen nach § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) Beschlüsse des Gerichts vom 11. Oktober 2005, 24 L 1929/05, und vom 25. Januar 2006, 24 L 148/06, 31 sondern aus sachlichen Gründen - etwa, weil das Gesundheitsamt nicht über die notwendige Fachkompetenz verfügt - einen anderen Arzt (Privatarzt) mit einer Untersuchung beauftragt, dessen Stellungnahme nicht der oben beschriebene Amtsvorsprung" der amtsärztlichen Stellungnahmen zukommt, 32 vgl. Beschluss des Gerichts vom 09. Dezember 2005, 24 L 1431/05. 33 In diesem Fall erscheint es umso notwendiger, dass der beauftragte Arzt sich auch konkret mit den von den Antragstellern vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen, insbesondere dem Gutachten des T auseinandersetzt. 34 Hinsichtlich der Antragsteller zu 1. und 3. bis 5., dem Ehemann und den minderjährigen Kinder der Antragstellerin zu 2., folgt der Anordnungsanspruch aus Art. 6 Abs. 1, 2 GG. 35 Ob sich ein Anordnungsanspruch für die Antragsteller auch aus Art. 8 EMRK ergeben würde, wie sie weiter geltend machen, weil sie seit 8 bis 10 Jahren hier leben, die Antragsteller zu 3. bis 5. offenbar gut Deutsch können und erfolgreich die Schule besuchen, der Antragsteller zu 1. Arbeit hat und die Familie nicht von öffentlichen Mitteln abhängig ist und ihr von verschiedensten Seiten - einschließlich eines positiven Härtefallersuchens - eine erfolgreiche Integration attestiert wird, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 37 Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Dabei hat das Gericht entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung zu Abschiebungsschutzanträgen für jeden der Antragsteller ¼ des gesetzlichen Auffangwertes angesetzt. 38