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Urteil

5 K 2466/05

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0208.5K2466.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes C Str. 8 in X. 3 Die Stadt X kommt ihrer wasserrechtlichen Abwasserbeseitigungspflicht nach, indem sie die erforderlichen Anlagen der Abwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung zur Verfügung stellt. Sie bedient sich dabei auf der Grundlage der Ratsbeschlüsse vom 23. September 1996 der Xer Stadtwerke AG (XSW-AG), die sie mit notariellem „Entsorgungsvertrag" vom 6. März 1998 und mit Wirkung zum 31. Juli 1997 damit beauftragt hat, die städtischen Entwässerungsaufgaben durchzuführen (Präambel I. und § 1 Abs. 1 des Vertrages). 4 In dem Entsorgungsvertrag ist u.a. folgendes vereinbart: Die Aufgabenübertragung umfasst Planung, Bau / Anschaffung / Verbesserung, Instandhaltung, Betrieb und teilweise auch die Finanzierung der Stadtentwässerungsanlagen (s. zudem § 2 Abs. 2 lit. a. - c. des Vertrages). Die Entwässerung erfolgt gemäß den vertraglichen Vereinbarungen über beigestellte Abwasseranlagen - das sind i. W. die Anlagen, die vor dem 30. September 1996 vorhanden waren und im Eigentum der Stadt oder „in eigentumsähnlich ausgestalteter Weise" bei der Stadt verblieben sind - und über neugebaute Anlagen, die im Eigentum der XSW-AG stehen oder „in eigentumsähnlich ausgestalteter Weise" der XSW-AG gehören (s. § 1 Abs. 6 und 8 des Vertrages). Die Stadt zahlt der XSW-AG für deren vertraglich übernommenen Leistungen ein Entgelt, das sich nach Selbstkostenpreisen im Sinne des öffentlichen Preisrechts bestimmt, deren Berechnung vertraglich näher ausgestaltet ist (s. § 14 Abs. 1 - 3 der Vertrages). Nach § 14 Abs. 4 Satz 26 (= Unterabsatz 13) wird das Entgelt eines jeden Abrechnungsjahres jährlich spätestens zum 15. September des Vorjahres für den folgenden Abrechnungszeitraum, erstmals zum 15. September 1997 für den Abrechnungszeitraum 1998, ermittelt. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr (§ 14 Abs. 4 Satz 27 des Vertrages). Grundlage für die Ermittlung ist ein Wirtschaftsplan, den die XSW-AG jährlich getrennt für das Geschäftsfeld „Stadtentwässerung" aufzustellen hat (§ 14 Abs. 4 Satz 28 des Vertrages). Der jährlich neu zu ermittelnde Preis ist ein Festpreis (§ 14 Abs. 4 Satz 29 - Unterabsatz 14 - des Vertrages). Eine nachträgliche Erhöhung oder Senkung des Entgeltes aufgrund einer Nachkalkulation findet - mit Ausnahme von Abweichungen um mehr als 20 % von den Ansätzen für bestimmte Erneuerungs- und Instandhaltungsarbeiten im Wirtschaftsplan - nicht statt (§ 14 Abs. 4 Sätze 30 - 31 des Vertrages). 5 Außerdem schloss die Stadt am 23. Juli 2002 mit einer amerikanischen Gesellschaft (U) ein Cross-Border-Leasing-Geschäft über ihr Abwassernetz ab. Der Vertrag beinhaltet eine Vermietung der Abwasseranlagen an den amerikanischen U über eine Laufzeit von 99 Jahren; die Stadt hat die verleasten Anlagen für eine Zeit von 28 Jahren zurückgemietet. Nach Ablauf dieser Rückmietzeit kann die Stadt die Rechte des Us durch Ausübung einer Kaufoption mit der Folge erwerben, dass in diesem Fall die gesamte Transaktion endet. Am Tag des Vertragsschlusses hat die Stadt ca. 95 % der Zahlungen, die sie vom U als Mietvorauszahlung erhalten hat, verwendet, um durch sog. Erfüllungsübernahmevereinbarungen mit den hierzu eingeschalteten Finanzinstituten wirtschaftlich die Erfüllung ihrer laufenden (Rück- )Mietzahlungsverpflichtungen und die Kaufoptionszahlung - wenn sie nach Ablauf der 28 Jahre ausgeübt wird - ohne zusätzliche Zahlung zu sichern. Der der Stadt für die Transaktion zufließende sog. „Netto-Barwertvorteil" - verstanden als Differenz zwischen dem Betrag, den der Investor für den Hauptmietvertrag der Gemeinde zahlt, und dem Betrag, den die Gemeinde zur Sicherung ihrer Verpflichtungen aus dem Rückmietvertrag (einschließlich des Optionspreises für die Übernahme der Rechtsposition des Investors nach Anlauf des Rückmietvertrages) abführt, die (Differenz) weiter gemindert um die Transaktionskosten des Vertrages, die die Stadt treffen, - betrug 18.185.184,- Millionen Euro. 6 Die Stadt erhebt getrennte Gebühren für die Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung zur Schmutz- und Regenwasserableitung. 7 Mit Bescheiden über die Heranziehung zu Grundbesitzabgaben vom 31. Januar 2003, 30. Januar 2004 und 28. Januar 2005 zog der Beklagte den Kläger u.a. zu Schmutz- und Niederschlagswassergebühren in Höhe von insgesamt 875,99 Euro für das Jahr 2003, von 917,49 für das Jahr 2004 bzw. von 985,36 Euro für das Jahr 2005 heran. 8 Gegen die Bescheide legte der Kläger jeweils Widerspruch ein und führte zur Begründung Folgendes an: 9 Unverständlich sei, dass die Niederschlagswassergebühren von 2003 auf 2004 um ca. 11 % und von 2004 auf 2005 nochmals um ca. 10,5 % gestiegen seien. 10 Der Beklagte habe im Jahre 2002 das städtische Kanalvermögen neu bewerten lassen; diese Neubewertung sei willkürlich erfolgt und habe allein dazu gedient, den städtischen Haushalt auf Kosten der Gebührenzahler zu sanieren. 11 Die Abschreibung nach Wiederbeschaffungszeitwerten sei nicht gerechtfertigt, weil die Stadt auf diese Weise mehr einnehme als sie ausgebe; auch der Satz der kalkulatorischen Verzinsung sei überhöht, da er den Zinssatz am Kapitalmarkt übersteige. 12 Die ab dem Jahre 2003 geltenden Veränderungen in den Bemessungsgrundlagen (Schmutzwassergebühr: Fortfall des pauschalen 10-%- Abzuges von den bezogenen Frischwassermengen; Niederschlagswassergebühr: Übergang vom Maßstab der bebauten Flächen des angeschlossenen Grundstücks zum Maßstab der angeschlossenen bebauten/versiegelten Flächen) hätten nicht zu der Verringerung der Gebührensätze geführt, die aufgrund der deutlichen Erhöhung der Maßstabseinheiten zu erwarten gewesen wäre. Daher werde die Berechnung, insbesondere hinsichtlich des Anteils öffentlicher Straßen, Wege und Plätze, in Zweifel gezogen. 13 Außerdem sei fraglich, ob versiegelte Grundstücksflächen mit Dachflächen gleichgestellt werden könnten, weil Regenwasser von versiegelten Flächen in geringerem Umfang in den Kanal gelange als von Dachflächen, weil mehr Wasser auf jenen Flächen verdunste oder versickere. 14 Mit zwei getrennten Widerspruchsbescheiden vom 20. Mai 2005 (betreffend die Veranlagung der Jahre 2003 und 2004) sowie mit Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2005 (betreffend die Veranlagung des Jahres 2005) wies der Beklagte die Widersprüche unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Klägers als unbegründet zurück. 15 Am 4. Juni 2005 hat der Kläger Klage u.a. gegen die Erhebung der Entwässerungsgebühren erhoben; soweit sich die Klage gegen andere Teile der Grundbesitzabgabenbescheide richtet, sind die Verfahren getrennt worden. 16 Der Kläger beantragt, 17 die Bescheide des Beklagten vom 31. Januar 2003, 30. Januar 2004 und 28. Januar 2005 - soweit darin Schmutz- und Niederschlagswassergebühren erhoben werden - und die Widerspruchsbescheide vom 20. und 25. Mai 2005 aufzuheben. 18 Der Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Er tritt der Klagebegründung unter Bezugnahme auf seine Bescheide und durch seine Ausführungen zu den gerichtlichen Anfragen vom 18. Juli, 22. Juli und 21. Oktober 2005 entgegen. 21 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 22 Entscheidungsgründe: 23 Das Gericht konnte gemäß § 87a Abs. 2 und 3 sowie § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben. 24 Die zulässige Klage ist unbegründet. 25 Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 26 Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu den Entwässerungsgebühren für die Jahre 2003 bis 2005 bilden §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit §§ 2 - 7 und 9 - 12 der Satzung über die Erhebung von Anschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse in der Stadt X vom 18. Dezember 2002 für das Gebührenjahr 2003, in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18. Dezember 2003 für das Gebührenjahr 2004 und der 2. Änderungssatzung vom 23. Dezember 2004 für das Gebührenjahr 2005 (EGS). 27 Danach sind die hier streitigen Ansprüche auf die Abwassergebühren, die die Stadt für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen getrennt als Schmutzwassergebühren nach dem sogenannten antizipierten Frischwassermaßstab und als Niederschlagswassergebühren nach dem Maßstab der angeschlossenen bebauten/versiegelten Grundstücksflächen erhebt, in der festgesetzten Höhe entstanden. Die Gebührenerhebung beruht auf wirksamen Satzungsregelungen (I.), deren tatbestandliche Erfüllung die Abgabenfestsetzung rechtfertigt (II.). 28 I. Die Satzung begegnet in ihren jeweils anzuwendenden Fassungen keinen formellen Bedenken. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht sind die Satzungsregelungen nicht zu beanstanden. Sie stehen - soweit das vorliegende Verfahren eine Überprüfung gebietet - mit den Vorschriften des KAG NRW und übergeordneten gebührenrechtlichen Grundsätzen in Einklang. Denn die vom Satzungsgeber gewählten Maßstabsregelungen sind rechtmäßig (1.) und die festgelegten Gebührensätze verstoßen nicht gegen das Kostenüberschreitungsverbot (2.). 29 1. Gegen die in der Satzung getroffenen Maßstabsregelungen ist nichts zu erinnern, da es sich um allgemein anerkannte zulässige Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW zur Bemessung des gebührenrelevanten Maßes der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung handelt. 30 Vgl. zum Frischwassermaßstab: Schulte/Wiesemann in Driehaus, Loseblattkommentar zum Kommunalabgabenrecht, zu § 6, Rdnrn. 371 ff. (Stand: September 2002), zum Maßstab der bebauten/befestigten Flächen: Schulte/Wiesemann, a.a.O., zu § 6, Rdnr. 388 ff.. (Stand: September 2002), jeweils mit weiteren Nachweisen insbesondere auch aus der Rechtsprechung des OVG NRW. 31 Entgegen der Auffassung des Klägers ist es auch nicht zu beanstanden, dass die bebauten und die versiegelten Flächen nach § 6 Abs. 1 EGS in der Regel als gleich gebührenwirksam behandelt werden und in § 7 EGS Ermäßigungen nur insoweit vorgesehen sind, als in bestimmter Art ausgeführte begrünte Dachflächen mit 50 %, mit Materialien, die Versickerung besonders fördern (Ökopflaster), versiegelte Flächen mit 70 % und Versickerungsflächen mit Überlauf zum öffentlichen Kanal mit 50 % ihrer Fläche berücksichtigt werden. 32 Zwar werden bei einer derart pauschalierenden Sichtweise die unterschiedlichen Befestigungsmaterialien und - arten und das damit korrespondierende, differierende Maß der Oberflächenverdichtung nicht im Einzelnen berücksichtigt. Die Pauschalierung liegt aber im Rahmen des dem Ortsgesetzgeber bei der Ausgestaltung eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes i. S. d. § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG zukommenden, weiten Ermessenspielraums. 33 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 1997 - 9 A 1921/95 -, NWVBl. 1997, 422 (423). 34 Eine weitere Differenzierung in der Gebührensatzung hinsichtlich der Art und Weise der jeweiligen Befestigung ist nicht geboten. Ist der Satzungsgeber berechtigt, überhaupt einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen, ist er in der Auswahl des Maßstabes weitgehend frei. Es genügt, dass der von der Maßstabsregelung vorausgesetzte Zusammenhang zwischen Gebührenbemessung und Art und Umfang der Inanspruchnahme denkbar und nicht offensichtlich unmöglich oder offensichtlich unverhältnismäßig ist. 35 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 5715/98 -, S. 8 des UA, m.w.N. 36 Diesen Anforderungen genügt die hier vom Satzungsgeber gewählte Differenzierung nach dem Grad der Versiegelung der befestigten Flächen. 37 Die Satzung berücksichtigt zwar im Ansatz nur einen der für das Maß der Inanspruchnahme aussagefähigen Parameter, nämlich die Befestigung als solche. Die Vernachlässigung aller übrigen Parameter, wie etwa der Verschmutzung des Niederschlagswassers, des jeweiligen Neigungswinkels und der Art der Befestigung und - damit verbunden - des Grades der Bodenverdichtung ist jedoch gerechtfertigt. Denn im Rahmen der zulässigen Pauschalierung kann davon ausgegangen werden, dass bei der mit der Befestigung verbundenen Verdichtung des Bodens das bei Regenfällen schlagartig auftretende Niederschlagswasser mangels ausreichender Versicherung oder Verdunstung zur Beseitigung abgeleitet werden muss, und dass die Menge des abzuleitenden Wassers steigt, je größer die befestigte Grundstücksfläche ist. 38 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 5715/98 -, S. 8 f. des UA, m.w.N. 39 Eine andere rechtliche Beurteilung ist auch nicht wegen der o.a. Ermäßigungstatbestände geboten. Diese beruhen auf der im Rahmen einer pauschalierenden Betrachtung gewonnenen Erkenntnis, dass bei einer ordnungsgemäß ausgeführten Oberflächengestaltung in der privilegierten Art und Weise, wie sie in der Satzung genannt ist, der Boden in der Lage bleibt, dauerhaft einen signifikanten Teil des auftreffenden Oberflächenwassers aufzunehmen, ohne ihn - auch nicht verzögert - abzuleiten. Bei anderen Materialien der Oberflächenbefestigung kann eine entsprechende Eignung insbesondere zu einer dauerhaften Absorption nicht generell unterstellt werden. Denn die Absorptionsfähigkeit ist nicht nur nach dem Material zu beurteilen, das unmittelbar zur Bodenbefestigung verwendet wird, sondern es kommt auch darauf an, wie die befestigten Flächen gegründet sind. 40 Vgl. im Hinblick auf Nachlässe für begrünte Dachflächen: OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 5715/98 -, S. 9 f. des UA, m.w.N. 41 2. Auch die vom Kläger insbesondere in Frage gestellten, für die einzelnen Veranlagungsjahre festgesetzten Gebührensätze sind nicht zu beanstanden, denn ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG liegt - im Ergebnis - nicht vor. 42 Das Kostenüberschreitungsverbot besagt, dass das - im Prognosezeitpunkt der Gebührenbedarfsberechnung für den kommenden Veranlagungszeitraum - veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der über die Gebühren zu finanzierenden Einrichtung in der Regel decken, sie aber nicht überschreiten soll. Das heißt, in der Gebührenkalkulation (Gebührenbedarfsberechnung), auf deren Grundlage der Gebührensatz ermittelt wird, sind die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung (Kostenmasse - Dividend) und die voraussichtlichen Maßstabseinheiten, auf die die Gesamtkosten zu verteilen sind (Verteilungsmasse - Divisor), in der Weise zu veranschlagen, dass weder unzulässige oder überhöhte Kostenansätze noch eine zu geringe Zahl von Maßstabseinheiten angesetzt werden. Unerheblich sind dabei Kostenüberschreitungen von bis zu 3 %, wenn die Überschreitung nicht auf bewusst oder schwer und offenkundig fehlerhaften Kostenansätzen beruht. Zudem ist nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen davon auszugehen, dass der Gebührensatz lediglich im Ergebnis den Anforderungen des Kostenüberschreitungsverbotes entsprechen und demzufolge nicht auf einer vom Rat beschlossenen stimmigen Gebührenkalkulation beruhen muss. Das bedeutet, dass fehlerhafte Kostenansätze dann keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des Gebührensatzes und damit der Satzung insgesamt haben, wenn sich im Rahmen einer umfassenden (ggf. gerichtlichen) Prüfung herausstellt, dass zulässige Kostenansätze mit der Folge unterblieben oder zu niedrig bemessen worden sind, dass sie die fehlerhaften Ansätze ausgleichen. Es ist insbesondere zulässig, den Gebührensatz mit einer nach Abschluss der Gebührenperiode - noch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens - aufgestellten Betriebsabrechnung zu rechtfertigen, 43 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, NWVBl. 1994, 428 (434) = KStZ 1994, 213, und Beschluss vom 1. Juli 1997 - 9 A 3556/96, in: NWVBl. 1998, 118. 44 Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot weder hinsichtlich der in der Kalkulation veranschlagten Maßstabseinheiten noch der veranschlagten Kosten festzustellen. 45 2.1 Insoweit sind Bedenken gegen die Zahl der Maßstabseinheiten, die die Stadt in ihren Gebührenbedarfsberechnungen als Masse, auf die die gebührenwirksamen Kosten der Entwässerungseinrichtung zu verteilen sind, zugrunde gelegt hat, weder substantiiert geltend gemacht noch ersichtlich. Zwar meint der Kläger, die ab dem Jahre 2003 geltenden Veränderungen in den Bemessungsgrundlagen hätten nicht zu der Verringerung der Gebührensätze geführt, die aufgrund der deutlichen Erhöhung der Maßstabseinheiten zu erwarten gewesen wäre; insbesondere die Richtigkeit der Berechnung hinsichtlich des Anteils öffentlicher Straßen, Wege und Plätze bezweifelt er. 46 Der Beklagte hat hierzu im Widerspruchsbescheid sinngemäß dargelegt, dass sich im Bereich der Niederschlagswassergebühren durch den Übergang vom Maßstab der bebauten Flächen des angeschlossenen Grundstücks zum Maßstab der angeschlossenen bebauten/versiegelten Flächen die Verteilungsmasse der gebührenrelevanten Flächen von 11.325.675 qm (2002) auf 25.049.113 qm (2003) erhöht habe, er die Zahl der Maßstabseinheiten durch eine auf einer Befliegung aufbauenden Befragung ermittelt habe und er die Kosten der Oberflächenentwässerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen nicht mehr über einen Abzug der geschätzten prozentualen Anteile an den Regenwasserbeseitigungskosten, sondern durch eine Aufnahme der exakt ermittelten Flächen der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in die Verteilungsmasse berücksichtigt habe. Im Bereich der Schmutzwassergebühr habe der Fortfall des pauschalen 10-%-Abzuges von den bezogenen Frischwassermengen zu einer Verteilung des Kostenvolumens auf 100 % des (maßgeblichen) Frischwasserbezuges geführt; für den durchschnittlichen Gebührenzahler stelle sich dies als „Null-Summen-Spiel" dar, weil zwar der Gebührensatz je Kubikmeter sinke, aber ein höherer Verbrauch der Gebührenberechnung zugrundegelegt werde. Die Umstellung habe nicht zu einer Gebührensatzsenkung geführt, weil einerseits Kostensteigerungen zu verzeichnen gewesen seien und andererseits weniger Frischwasser verbraucht worden sei, so dass höhere Kosten auf weniger Maßstabseinheiten zu verteilen gewesen seien. 47 Der Beklagte hat damit die Grundlagen seiner Kalkulation hinsichtlich der Zahl der die Verteilungsmasse bildenden Maßstabseinheiten - in dem hier nach dem klägerischen Vortrag gebotenen Umfang - plausibel und widerspruchsfrei erläutert, ohne dass die entsprechenden Darlegungen von dem Kläger in dem erforderlichen substantiierten Maß in Frage gestellt worden wären; der bloße Hinweis auf erhebliche Gebührensteigerungsraten reicht dazu nicht hin, denn damit ist nicht dargetan, dass hinter den Steigerungen nicht entsprechende gebührenrelevante Kostensteigerung stehen. 48 Da methodische Fehler bei der Ermittlung der Verteilungsmasse nicht erkennbar sind, hat das Gericht auf Grund der pauschalen Kritik des Klägers keine Veranlassung, eine - weiter gehende - Überprüfung der Zahl der zugrundegelegten Maßstabseinheiten vorzunehmen 49 Es schließt sich in diesem Zusammenhang den Erkenntnissen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen an, das in seinen Urteilen vom 1. Juli 1997 - 9 A 6103/95 - und 19. September 1997 - 9 A 3373/96 - zum Umfang der Amtsermittlungspflicht der Verwaltungsgerichte und zur Mitwirkungspflicht der Beteiligten bei der Überprüfung der Kostenansätze in Gebührenkalkulationen Folgendes ausgeführt hat: 50 „Im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes sind die Verwaltungsgerichte zwar verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Auffassung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Bei der Überprüfung einer Kalkulation geht der erkennende Senat auf Grund der Bindung des Beklagten an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 GG grundsätzlich davon aus, dass dessen Auskünfte über die maßgebenden Massen bzw. die zu den einzelnen Kostenpositionen angefallenen Kosten der Wahrheit entsprechen. Aufklärungsmaßnahmen sind daher nur insoweit angezeigt, als sich dem Gericht etwa Widersprüche, methodische Fehler, Rechenfehler oder mit höherem Recht unvereinbare Kostenansätze nach dem Sachvortrag der klagenden Partei oder aber den beigezogenen Unterlagen aufdrängen. Lässt es die klagende Partei, insbesondere die anwaltlich vertretene Partei, insoweit an substantiiertem Sachvortrag fehlen, beschränkt sie sich vielmehr auf schlichtes Bestreiten der jeweiligen Kostenansätze oder auf Spekulationen hinsichtlich der zutreffenden Höhe dieser Ansätze und ergibt sich auch aus den Unterlagen kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden (vgl. OVG NW, Beschluss vom 11. Juni 1996 - 9 A 1864/94 -)". 51 Diese Voraussetzungen für eine Begrenzung der Amtsermittlung sind hier erfüllt. 52 2.2 Auch die Höhe der veranschlagten Kosten widerspricht den rechtlichen Vorgaben nicht. 53 2.2.1 Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Gebührensätze, die der Gebührenerhebung zugrunde liegen, ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass in den Gebührenbedarfsberechnungen für die streitgegenständlichen Jahre die von der Stadt nach dem Entsorgungsvertrag zu zahlenden Entgelte für Leistungen der XSW AG berücksichtigt worden sind. Denn gemäß § 6 Abs. 2 KAG NW gehören zu den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen und durch Gebühren zu deckenden Kosten kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung auch "Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen". 54 Berücksichtigungsfähig sind danach auch Fremdleistungsentgelte, die auf vertraglichen Zahlungsverpflichtungen der Kommune gegenüber solchen juristischen Personen bestehen, an denen sie beteiligt ist, selbst wenn es sich um eine deutliche Mehrheitsbeteiligung handelt. Dies gilt unabhängig von der Frage, welchen Anteil die Stadt an der Gesellschaft hat und ob entsprechende Kosten bei Aufgabenerledigung in öffentlich-rechtlicher Form angefallen wären. Ist die Erstreckung des Unternehmensgegenstandes einer privaten Gesellschaft, deren Anteile mehrheitlich der Stadt gehören, auf die Abwasserbeseitigung und die Beauftragung dieser Gesellschaft durch die Stadt nach §§ 107 und 108 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) - wie hier - rechtlich unbedenklich, hat dies zur Folge, dass grundsätzlich sämtliche von der Gesellschaft der Stadt vereinbarungsgemäß in Rechnung gestellten Entgelte auch berücksichtigungsfähige Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 KAG NW sind, soweit es sich um betriebsnotwendige Kosten handelt und deren Bemessung nicht dem Äquivalenzprinzip widerspricht. Da die an das Unternehmen zu zahlenden Fremdleistungsentgelte tatsächliche Kosten darstellen, kommt es bei deren Einstellung in die Gebührenkalkulation in der Regel weder zu Kostenüberdeckungen noch gar zur Erschließung illegaler Finanzquellen. Eine Einschränkung gilt nur mit Blick darauf, dass es sich um vertragsgemäße, betriebsnotwendige Kosten handelt, deren Bemessung letztlich nicht zu einem Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip führt. 55 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2004 - 9 A 4187/01 -, NWVBl. 2005, 219-222 und vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, NWVBl. 1995, 173, 175, 176. 56 Dem lässt sich nicht mit Erfolg die - im Grundsatz richtige - Auffassung entgegenhalten, auch die in den Formen des Privatrechts handelnde Verwaltung habe grundlegende Prinzipien des öffentlichen Finanzgebarens zu beachten und dürfe sich nicht durch eine Flucht ins Privatrecht illegale Finanzquellen erschließen bzw. Kostenüberdeckungen erzielen. Da die an das Unternehmen zu zahlenden Fremdentgelte tatsächliche Kosten darstellen, kommt es bei deren Einstellung in die Gebührenkalkulation weder zu Kostenüberdeckungen auf Seiten der Gemeinde noch gar zur Erschließung illegaler Finanzquellen. Wollte man die Ansatzfähigkeit derartiger Kosten verneinen, bedeutete dies im Ergebnis, dass Gemeinden von der ihnen gesetzlich eingeräumten Befugnis, Gesellschaften zu gründen bzw. sich an ihnen zu beteiligen und private Dritte zur Aufgabenerfüllung einzuschalten, praktisch keinen Gebrauch machen könnten. Kaum eine Gemeinde würde einen solchen Weg wählen, wenn dadurch zwangsläufig anfallende Kosten nicht in die Gebührenkalkulation einbezogen werden könnten. In diesem Fall hätte nämlich der allgemeine Verwaltungshaushalt für die durch Gebühren nicht gedeckten Kosten aufzukommen. Dies wäre weder mit dem Kostendeckungsgebot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NW noch mit den in § 77 Abs. 2 GO NW n.F. geregelten Grundsätzen der Einnahmebeschaffung vereinbar, wonach die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen, soweit vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen und erst im übrigen aus Steuern zu beschaffen hat. 57 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, NWVBl. 1995, 173, 175. 58 Gemessen daran durfte die Stadt das von ihr vertragsgemäß an die XSW AG für ihre Leistungen im Rahmen der Entwässerung zu zahlende Entgelt grundsätzlich in die Gebührenbedarfsberechnung einstellen. 59 Gegen die Höhe des eingestellten Entgelts bestehen keine durchgreifenden Bedenken. 60 Die von der XSW AG vertragsgemäß erbrachten Leistungen, die i. W. in Planung, Neubau und Betrieb der Abwasseranlagen bestehen (vgl. §§ 1 und 2 des Entsorgungsvertrages), sind nicht marktgängig, weil es sich um umfassende Verwaltungshelfertätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Abwasserbeseitigung handelt. 61 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 14. Dezember 2004 - 9 A 4187/01 - S. 13 des Urteilsabdruckes. 62 Dementsprechend gibt es für die auf Grund eines öffentlichen (Dienstleistungs-) Auftrages erbrachten Leistungen der XSW AG keine Marktpreise. Daher bestimmt sich das Entgelt nach den zwingenden gesetzlichen Vorgaben für Leistungen auf Grund öffentlicher Aufträge - wie sie hier in Rede stehen und deren Kern die nichtbaulichen Entwässerungsdienstleistungen bilden - gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 3 und 4 der „Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen" vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244), zuletzt geändert durch Verordnung PR Nr. 1/89 vom 13. Juni 1989 (BGBl. I S. 1094) - VO PR Nr. 30/53 - nach Selbstkostenpreisen wie sie auch nach § 14 Abs. 2 des Entsorgungsvertrages - für den hier gegebenen Fall zwingend anzuwendender Preisvorschriften - vereinbart sind. 63 Nicht zu beanstanden ist es, dass im Entsorgungsvertrag als Entgelt kein zahlenmäßig bezifferter Selbstkostenpreis genannt ist. Das ist sachgerecht, weil den Vertragsparteien eine feste Preisvereinbarung bei oder unmittelbar nach Abschluss des Vertrages, wie es das Preisrecht für Selbstkostenfestpreise im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 VO PR Nr. 30/53 vorsieht, nach den Umständen der Vertragsbeziehung im Hinblick auf die Dauer der Leistungserbringung, die auf viele Jahre ausgerichtet ist (§ 16 Abs. 2 des Entsorgungsvertrages: Laufzeit auf unbestimmte Dauer vereinbart, Kündigungsrecht ab 31. Dezember 2017 vorgesehen), und auf den jährlich veränderlichen Leistungsumfang, der sich an den wandelbaren Entwässerungsbedürfnissen orientiert, nicht zumutbar ist. 64 Dementsprechend ist in § 14 Abs. 4 des Vertrages folgende Methode zur Ermittlung des Selbstkostenpreises verbindlich vereinbart: Das zu entrichtende Jahresentgelt wird für jedes Abrechnungsjahr spätestens bis zum 15. September des Vorjahres anhand eines vorgegebenen Berechnungsschemas als „Festpreis" ermittelt, ohne dass - abgesehen von Aufwendungen für bestimmte Erneuerungs- und Verbesserungsmaßnahmen bzw. Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten - eine nachträgliche Erhöhung oder Senkung des Entgeltes aufgrund einer Nachkalkulation stattfindet. Der vertraglich vereinbarte Selbstkostenpreis wird somit für den Regelfall auf der Grundlage einer jährlich durchzuführenden Vorkalkulation, die zeitlich der jährlichen Leistungserstellung vorausgeht, und nur in den genannten Ausnahmefällen im Wege der Nachkalkulation nach der Leistungserstellung bestimmt. Damit ist in dem Vertrag ein - den Besonderheiten des Vertragsgegenstandes angepasster - vorläufiger Selbstkostenpreis (Selbstkostenrichtpreis im Sinne des § 6 Abs. 3 VO PR Nr. 30/53) in Form einer verbindlichen Vorgabe der Kostenermittlung vereinbart; dieser „Richtpreis" wird gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 VO PR Nr. 30/53 im Regelfall, sobald die Grundlagen der Kalkulation übersehbar sind, d.h. zu dem im Vertrag genannten Zeitpunkt, für das kommende Leistungsjahr im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 VO PR Nr. 30/53 in einen Selbstkostenfestpreis im Sinne des § 6 VO PR Nr. 30/53 oder - soweit dies im Ausnahmefall nicht möglich ist - in einen Selbstkostenerstattungspreis im Sinne des § 7 VO PR Nr. 30/53 umgewandelt. 65 Die im Wege der Vorauskalkulation der Stadtwerke bis zum 15. September des Vorjahres ermittelten Entgeltansprüche für die Leistungen der XSW AG im Veranlagungsjahr überprüft der Beklagte - wie dem Gericht aus Verfahren bekannt ist, die vorangegangene Veranlagungszeiträume betrafen - nach Maßgabe der Leitsätze über die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP) auf ihre Plausibilität, ehe sie in die Gebührenbedarfsberechnung übernommen werden. 66 Es ist nicht ersichtlich, dass nach dem vereinbarten Selbstkosten- Berechungsschema nach § 14 Abs. 4 des Entsorgungsvertrages und den dort gemachten Berechnungsvorgaben in den geltend zu machenden Entgeltansprüchen Positionen enthalten wären, die nicht als Selbstkosten ansatzfähig wären. 67 Auch soweit das laufende Entgelt für die Abwasserbeseitigung gemäß dem Berechnungsschema in § 14 Abs. 4 Entsorgungsvertrag Gewinnzuschläge vorsieht, ist dies nicht zu beanstanden. Denn ein kalkulatorischer Gewinn ist zulässiger Bestandteil der Selbstkostenpreiskalkulation. Hier wird nach Nrn. 51 a) und 52 Abs. 1 LSP im kalkulatorischen Gewinn das allgemeine Unternehmerwagnis der XSW AG abgegolten, das grundsätzlich in der Selbstkostenpreisrechnung ansatzfähig und damit als vereinbartes Entgelt Teil der gebührenrelevanten Fremdleistungskosten ist. 68 Vgl. zur Bejahung der Ansatzfähigkeit des Gewinns/allgemeinen Unternehmenswagnisses bei Beauftragung von Eigengesellschaften mit Entsorgungsleistungen: OVG NRW, Urteile vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, NWVBl. 1995, 173, 175 und vom 4. Oktober 2001 - 9 A 2737/00 -, NVwZ-RR 2002, 684,685 f.. 69 Das erkennende Gericht folgt aus den oben im Anschluss an den 9. Senat des OVG NRW ausgeführten Erwägungen zu den Anforderungen an die Ansatzfähigkeit von Fremdleistungsentgelten nicht der zum Beitragsrecht vertretenen Auffassung des 15. Senats des OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2005 - 15 A 873/04 -, nach der eine nichtwirtschaftliche Einrichtung wie eine mit der Abwasserbeseitigung befasste private Eigengesellschaft einer Gemeinde nach dem nordrhein-westfälischen Kommunalrecht keine Gewinne erwirtschaften dürfe. Das erkennende Gericht vermag insbesondere im Hinblick auf die Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung nach § 77 Abs. 2 GO NRW mit dem Beschaffungsvorrang von Finanzmitteln aus speziellen Entgelten für gemeindliche Leistungen, die hier durch die zulässigerweise mit dem Unternehmensgegenstand der Abwasserbeseitigung betraute private Eigengesellschaft erbracht werden, und das Gebot in § 109 Abs. 1 Satz 1 GO, nach dem auch nichtwirtschaftliche Einrichtungen so zu führen sind, dass sie nachhaltig - d.h. unter Sicherung ihrer technischen und wirtschaftlichen Fortentwicklungsmöglichkeit - den öffentlichen Zweck erfüllen können, den Schluss nicht zu teilen, dass der Gesetzgeber mit der Soll-Regelung einer Mindestgewinnpflicht für wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinden in § 109 GO zugleich ein Verbot der Gewinnerwirtschaftung für nichtwirtschaftliche gemeindliche Einrichtungen des privaten Rechts aussprechen wollte. Diese Auffassung hätte im Übrigen die bemerkenswerte Folge, dass Gemeinden auch mit ihren mehrheitlich eigenen Messegesellschaften privaten Rechts als nichtwirtschaftlichen Einrichtungen im Sinne des § 107 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GO keine Gewinne machen dürften. 70 2.2.2 Nicht zu beanstanden ist es ferner, dass der Beklagte in der Gebührenkalkulation die kalkulatorische Abschreibung seiner eigenen Entwässerungsanlagen auf der Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten und die kalkulatorischen Zinsen für das in diesen Anlagen gebundene - nach § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG verzinsungsfähige - Kapital nach Nominalzinsen auf der Basis von Anschaffungsrestwerten berechnet hat. Diese Berechnungsweise der kalkulatorischen Kosten ist nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) zulässig, wie das OVG NRW erst kürzlich in seinem Urteil vom 13. April 2005 - 9 A 3120/03 - unter Auseinandersetzung mit der Kritik an seiner Rechtsprechung nochmals bestätigt hat. Das erkennende Gericht schließt sich weiterhin dieser Rechtsprechung an. 71 2.2.2.1 Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibung auf einer Neubewertung des städtischen Anlagevermögens aus dem Jahre 2001 beruht. Die (gleichmäßige) kalkulatorische Abschreibung hat zur betriebswirtschaftlichen Aufgabe, für jede Abrechnungsperiode, während der ein mehrperiodisch nutzbares und abnutzbares Betriebsmittel zur Leistungserstellung eingesetzt wird, den verursachungsgerechten Wertverzehr zu ermitteln und in der Weise auf die einzelnen Abrechnungsperioden zu verteilen, dass am Ende der Nutzungszeit ein gleichwertiger Ersatz für das Betriebsmittel erlangt werden kann (Substanzerhaltungsgedanke). 72 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -,NWVBl.1994, 428 (431 - rechte Spalte) und vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, KStZ 2000, 90 (93 ff.). 73 Die Abschreibung hat mithin die Funktion, den mit der Inanspruchnahme der öffentlichen Entwässerungseinrichtungen, d.h. mit der Leistungserbringung verbundenen Wertverzehr in der Leistungsperiode zu erfassen, den die Gebührenpflichtigen mit ihrer Gegenleistung zu entgelten haben. Dies gelingt nur, wenn die Abschreibung auf dem tatsächlichen (Wiederbeschaffungszeit-)Wert der Anlage (am Ende der Kalkulationsperiode) aufbaut, so dass es nicht zu beanstanden ist, wenn der Abschreibung eine in geeigneter Weise durchgeführte Neubewertung zugrunde gelegt wird. 74 Die Stadt hat - ausweislich ihrer Schriftsätze vom 17. Oktober 2005 und vom 3. Januar 2006 - den Wert ihrer Anlagen zum Stichtag 31. Dezember 2000 durch ein sachkundiges Ingenieurbüro neu ermitteln lassen. Den für die Abschreibung maßgeblichen Wiederbeschaffungszeitwert beurteilte das Ingenieurbüro mittels des anerkannten Mengenverfahrens, wobei erstmals das vorhandene Kanalvermögen nach Haltungen (von Schacht zu Schacht) bewertet wurde. Bei dem sog. Mengenverfahren werden sämtliche Vermögensgegenstände zu einem Stichtag nach Art und Menge ermittelt und mit einem auf den maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Einheitspreis multipliziert. 75 Vgl. zu den Bewertungsverfahren der Mengen- und der Indexmethode und zur grundsätzlichen Zulässigkeit des Übergangs von dem einen Verfahren zu anderen: OVG NRW, Urteil vom 24. Juli 1995 - 9 A 2251/93 - NWVBl. 1995, 470 (471 f.) sowie Schulte/Wiesemann in Driehaus, Loseblattkommentar zum Kommunalabgabenrecht, zu § 6, Rdnr. 144, Stand: September 2002. 76 Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Bewertung selbst nicht fachgerecht durchgeführt worden ist, hat das Gericht auch hier keine Veranlassung, sie einer weitergehenden Prüfung zu unterziehen. 77 2.2.2.2 Ebenso wenig unterliegt es rechtlichen Bedenken, dass der Beklagte den Anschaffungswert der vorhandenen Anlagen, der als Anschaffungsrestwert Basis der kalkulatorischen Verzinsung des Anlagenkapitals ist, zum Stichtag ebenfalls nach dem Mengenverfahren unter Rückrechnung vom Wiederbeschaffungszeitwert auf den Herstellungszeitpunkt über Indizes und einen 8,9 % Abzug zur Berücksichtigung nicht herstellungs- sondern allein wiederherstellungsbedingter Zusatzkosten („Grüne- Wiese-Problematik") hat neu ermitteln lassen. 78 Diese Vorgehensweise ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), der die Kammer folgt, hier ausnahmsweise als zulässig anzusehen. 79 Das OVG NRW hält es zwar bei der Ermittlung des Anschaffungs- bzw. Herstellungswertes grundsätzlich für allein sachgerecht, die tatsächlich aufgewendeten (historischen) Kosten zu Grunde zu legen, weil eine Rückrechnung vom Wiederbeschaffungszeitwert über Indizes in der Vielzahl der Fälle nicht den gleichen Grad an Genauigkeit beanspruchen kann. In den Fällen aber, in denen ein Rückgriff auf die tatsächlichen Anschaffungswerte nicht oder nur in eingeschränktem Maße möglich ist (z. B. wegen kriegsbedingt verloren gegangener Unterlagen) und daher in Folge des Ausmaßes der erforderlichen Schätzungen mit noch größeren Unsicherheiten als bei Anwendung des Mengenverfahrens zu rechnen ist, anerkennt das OVG NRW ausnahmsweise das Mengenverfahren als eine zur Bestimmung des Anschaffungswertes geeignete Methode. 80 Vgl. OVG NRW, Endurteil vom 24.07.1995 - 9 A 2152/93 -, NWVBl. 1995, 470 (472). 81 Die Voraussetzungen, unter denen hiernach eine Feststellung des historischen Anschaffungswertes durch die Rückrechnung der aktuellen Wiederbeschaffungskosten erfolgen kann, waren in der Stadt Wuppertal gegeben. Der Beklagte verweist insoweit auf folgende Umstände hin, die in größerem Umfang Schätzungen erforderlich machten: 82 - Den Bombenangriffen im Jahre 1943 sind zahlreiche Abrechnungsakten zum Opfer gefallen. Daher waren die öffentlichen Entwässerungsanlagen bereits im Jahre 1954 nach Art eines Mengenverfahrens bewertet worden; die Bewertung beruhte seinerzeit schon nicht auf Anschaffungswerten, sondern auf durchschnittlichen Einheitspreisen, die allerdings nicht haltungsgenau erfasst wurden, sondern als Gesamtsumme für ganze Straßenzüge oder Baumaßnahmen. 83 - Für die Zeit nach 1954 sind Unterlagen über die historischen Kosten von Kanalbaumaßnahmen nur noch lückenhaft vorhanden; für Kanäle einiger in den 70er-Jahren eingemeindeter Ortsteile (z.B. T / E1) sind gar keine Unterlagen mehr vorhanden. Die Unterlagen sind überwiegend nach Ablauf kurzer Aufbewahrungsfristen vernichtet worden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass für die nordrhein-westfälischen Kommunen jahrzehntelang auch keine Veranlassung bestand, die Abrechnungsunterlagen über neu erstellte Kanäle aus Gründen der Gebührenkalkulation in einer Weise zu archivieren und aufzubereiten, dass jederzeit eine verlässliche Zusammenstellung der Anschaffungswerte erfolgen konnte, denn nach der bis Mitte 1994 maßgeblichen Rechtsprechung des OVG NRW unterlag es keinerlei Bedenken, die maßgeblichen Wertansätze grundsätzlich zu Zeitwerten zu veranschlagen und insoweit auf die aktuelle Tagesbewertung abzustellen. 84 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.10.1992 - 9 A 835/91 -, in: Nordrhein- Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1994, S. 99 ff. 85 - Das bisherige Erfassungssystem erlaubte es nicht, eine einzelanlagenbezogene Bewertung nach Haltungen und Schächten vorzunehmen und dabei die Anlagenwerte im Laufe der Jahre ausgetauschter Kanäle einzeln und separiert bei der Vermögensbewertung zu erfassen; dies wurde erst durch die Umstellung auf ein einzelanlagenbezogenes Kanaldatenbanksystem möglich, in dem Werte erstmals - auch im Interesse der Gebührenzahler an einer genaueren Erfassung der Vermögenswerte, für die sie Abschreibungen und Zinsen zu zahlen haben, - anlagenscharf zugeordnet wurden; diese anlagenscharfen Werte konnten nur durch eine Neubewertung nach dem Mengenverfahren unter Rückrechnung nach den Bauindizes ermittelt werden. 86 Angesichts der Lückenhaftigkeit der vorhandenen Abrechnungsunterlagen und im Hinblick auf die Erfordernisse einer genaueren einzelanlagenbezogenen Erfassung der Vermögenswerte wäre eine Aufstellung der (einzelanlagenbezogenen) Anschaffungskosten allein auf der Grundlage des vorhandenen Aktenmaterials mit deutlichen Unsicherheiten behaftet, zumal zahlreiche Positionen nur hätten geschätzt werden können, wenn nicht gar unmöglich gewesen. Hinzu kommt, dass eine Rekonstruktion der einzelanlagenbezogenen Anschaffungswerte anhand der greifbaren Unterlagen nur mit einem sehr hohen personellen Aufwand zu realisieren gewesen wäre. Unter Effizienzgesichtspunkten ist der Einsatz kommunaler Ressourcen für die Informationsgewinnung und Kontrolle aber nur so lange sinnvoll, solange der betriebene Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu den erzielten Ergebnissen, also letztlich zu Gewinnen an Gebührengerechtigkeit, steht. Denn Verbesserungen der Genauigkeit von Kalkulationsergebnissen, die mit wirtschaftlich unvertretbarem Verwaltungsaufwand einhergehen, liegen auch nicht mehr im Interesse der Gebührenschuldner. 87 Vgl. ähnlich VG Arnsberg, Urteil vom 1. Oktober 2002 -11 K 3302/00 -. Veröffentlicht in juris. 88 2.2.2.3 Der Ansatz der kalkulatorischen Zinsen in den Gebührenbedarfsberechnungen für die streitigen Jahre 2003 bis 2005 war allerdings aus zwei Gründen nicht in vollem Umfang gerechtfertigt. Zum einen war der von dem Beklagten für die Ermittlung angenommene Nominalzinssatz zu hoch (a.). Zum zweiten hat es der Beklagte jedenfalls für das Jahr 2005 unterlassen, die Nebenerträge der Stadt aus dem Cross-Border-Leasing-Geschäft (= Netto- Barwertvorteil) anteilig auf den kalkulatorischen Zinsanspruch anzurechnen. (b.) Der unzulässige Mehransatz führt aber nicht zu einer Unwirksamkeit der Gebührensätze, weil er die 3-%-Bagatellgrenze nicht überschreitet (c.). 89 a. Der Ansatz der kalkulatorischen Zinsen in den Gebührenbedarfsberechnungen für die streitigen Jahre 2003 bis 2005 war nicht in vollem Umfang gerechtfertigt, weil der von der Beklagten für die Ermittlung angenommene Nominalzinssatz von 8 % (für das Jahr 2003) bzw. 7,5 % (für die Jahre 2004 und 2005) zu hoch war. 90 Der kalkulatorische Zinssatz bestimmt sich nicht nach den in der jeweiligen Gebühren(-erhebungs-)periode am Kapitalmarkt (voraussichtlich) herrschenden Verhältnissen. Denn es handelt sich um eine kalkulatorische Verzinsung des in der Anlage langfristig gebundenen Kapitals, das sich im gesamten Restbuchwert widerspiegelt; dieser Wert erfasst Anlagegüter unterschiedlichsten Alters - und damit Kapitalbindungen unterschiedlichster Dauer. Da der kalkulatorischen Verzinsung die Funktion zukommt, einen Ausgleich für die finanziellen Belastungen zu bieten, die die Gemeinden für die Aufbringung des in der Anlage langfristig gebundenen Kapitals zu tragen haben, 91 vgl. zu dieser Funktion des kalkulatorischen Zinses: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, KStZ 2000, 90 (92 - rechte Spalte), 92 sind für die Höhe des Zinssatzes maßgebend die langfristigen Durchschnittsverhältnisse am Kapitalmarkt. Diese Verhältnisse können nach der Rechtsprechung des OVG NRW abgelesen werden am langjährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten. 93 Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 13. April 2005 - 9 A 3120/03 - mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung. 94 Die Zinskalkulation ist mithin zu messen an den langfristigen Durchschnittsrenditen dieser Emissionen, die bei Kalkulationserstellung bekannt waren, d.h. unter Berücksichtigung der Renditen, die angefallen waren in den vergangenen Jahrzehnten bis hin zum Vorvorjahr des Jahres, für das die Gebühren kalkuliert und erhoben werden sollen. Dieser langjährige Durchschnittswert darf nach der zitierten Rechtsprechung des OVG NRW um bis zu 0,5 %-Punkte erhöht werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass wegen der die Anlagezinsen regelmäßig übersteigenden Kreditzinsen ein etwaiger Fremdkapitalanteil zu einem höheren Zinssatz zu berücksichtigen ist. 95 Dem OVG NRW wie dem erkennenden Gericht sind die Sätze der in Rede stehenden Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten seit dem Jahre 1955 bekannt. Die Sätze aus den Jahren 1955 bis 2002 ergeben sich aus einer von der Deutschen Bundesbank aus öffentlich zugänglichen Daten erstellten, dem erkennenden Gericht in einem früheren Klageverfahren mitgeteilten Übersicht vom 12. Januar 2004; zumindest die Werte für die Folgezeit sind auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank (www.bundesbank.de, Sachgebiet; Volkswirtschaft - statistische Beihefte - Kapitalmarktstatistik: dort unter: Festverzinsliche Wertpapiere inländischer Emittenten) veröffentlicht (gewesen). 96 Ausgehend von den Emissionsrenditen der genannten Finanzanlagen von 1955 bis zu dem Vorvorjahr des Jahres, für das die Gebühren kalkuliert und erhoben werden sollen, ergeben sich unter Einbeziehung des Zuschlages von 0,5 %-Punkten für die Gebührenkalkulation für die streitigen Veranlagungsjahre 2003 bis 2005 die folgenden zulässigen Zinssätze: 97 2003: 7,52 %, 2004: 7,47%, 2005: 7,4 %. 98 Mithin waren die in den Gebührenkalkulationen für die Jahre 2003 bis 2005 nach einem Zinssatz von 8 % (2003) bzw. 7,5 % (2004, 2005) berechneten kalkulatorischen Zinsen jeweils zu hoch angesetzt. 99 b. Bei der Berechnung des gebührenrelevanten kalkulatorischen Zinssatzes hat der Beklagte zudem nicht für jedes der streitgegenständlichen Jahre berücksichtigt, dass aus folgenden Gründen die Nebenerträge der Stadt aus dem Cross-Border- Leasing-Geschäft (= Netto-Barwertvorteil aus dem die Entwässerungsanlagen betreffenden Miet-Rückmiet-Vertrag) anteilig den kalkulatorischen Zinsanspruch mindern. 100 Nach § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG gehört zwar auch die angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals zu den (gebührenrelevanten) Kosten der (Entwässerungs-) Einrichtung, wobei die aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachten Eigenkapitalanteile in Abzug zu bringen sind. Die Einbeziehung der kalkulatorischen Verzinsung des im Anlagevermögen gebundenen Kapitals in die Kosten, die über die Gebühren umzulegen sind, findet nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW nach nordrhein-westfälischem Recht ihre innere Rechtfertigung in dem (alleinigen) gesetzlichen Zweck, die finanziellen Belastungen auszugleichen, die einer Gemeinde durch das Aufbringen des in der Anlage gebundenen Kapitals entstehen. Die Belastungen bestehen darin, dass zur Finanzierung der Anlage einerseits Fremdkapital und andererseits Eigenkapital der Gemeinde eingesetzt wird. Bei Aufnahme von Fremdkapital trifft der Gemeinde eine tatsächliche finanzielle Zinsbelastung; bei Einsatz von Eigenkapital kann die Gemeinde das in der Anlage gebundene Eigenkapital nicht zur Erfüllung anderweitiger öffentlicher Aufgaben einsetzen und daher an anderer Stelle zulasten des allgemeinen Haushalts keine Zinserträge erwirtschaften bzw. Zinsleistungen für Fremdkapital ersparen. Der Ausgleich dieser finanziellen Belastungen erfolgt, indem in der Gebührenbedarfsberechnung sowohl die (i.d.R. pauschalisierte) Fremdkapitalverzinsung als auch die (pauschalisierte) Verzinsung des Eigenkapitals kalkulatorisch als Kosten der Leistungserbringung angesetzt werden dürfen. 101 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, KStZ 2000, 90 (92 - rechte Spalte, 93 - linke Spalte) unter ausführlicher Heranziehung der Gesetzesmaterialien, und Urteil vom 13. April 2005 - 9 A 3120/03 -. 102 Darf nach dem Gesetz gebührenwirksam als Kostenposition nur eine angemessene Verzinsung des eingesetzten, in der Anlage gebundenen Kapitals in der Gebührenbedarfsberechnung angesetzt werden, hat der gesetzliche Zweck der Verzinsung, finanzielle Belastungen aus der Kapitalbindung in den Entwässerungsanlagen auszugleichen, zur Folge, dass auch (zinsähnliche) Nebenerträge den kalkulatorischen Zinsanspruch mindern, die die Gemeinde nebenbei aus einer (betriebsfremden) Nutzung der durch Gebühren zu finanzierenden Anlage erzielt. Denn in Höhe derartiger - durch den Einsatz des Anlagekapitals generierter - Nebenerträge ist ein Belastungsausgleich durch eine kalkulatorische Verzinsung des eingesetzten Kapitals auf Kosten der Gebührenzahler nicht mehr erforderlich, weil sich die Gemeinde in einem solchen Fall das in der Anlage gebundene Kapital derart zunutze machen konnte, dass ihre - durch die Kapitalbindung verursachte - finanzielle Belastung in Höhe der anlagenbezogenen Nebenerträge bereits anderweitig gedeckt ist. Würden die Nebenerträge nicht in dieser Weise kostenmindernd berücksichtigt, müssten die Gebührenzahler eine kalkulatorische Zinslast für die Anlage tragen, die über das Maß hinausginge, das zu dem vom Gesetzgeber allein angestrebten Ausgleich der gemeindlichen Belastung durch die anlagenbezogene Kapitalbindung erforderlich wäre. 103 Soweit in der Literatur - in Parallelisierung zum Kostenbegriff - die Ansicht vertreten wird, Einnahmen seien in der Gebührenbedarfsberechnung grundsätzlich nur dann (kostenmindernd) zu berücksichtigen, wenn ihrer Entstehung (gebühren- )betriebsbedingte Kosten (= Wertverzehr) der Einrichtung zugrunde gelegen hätten, während Erträge gebührenrechtlich irrelevant seien, wenn ihnen keine (gebührenbetriebsbedingten) Kosten der Einrichtung zugrunde lagen, 104 vgl. in diesem Sinne: Schulte/Wiesemann in Driehaus, Loseblattkommentar zum Kommunalabgabenrecht, zu § 6, Rdnr. 61, 64 ff. (Stand: März 2004); Thomas/Wanner, Steuer-, aufsichts- und gebührenrechtliche Behandlung von US- Cross-Border Leasingfinanzierungen, KStZ 2002, 64 (73); Biagosch/Kuchler, Nochmals: Probleme und Risiken der Cross-Border Leasinggeschäfte, KStZ 2002, 85 (90); Laudenklos/Pegatzky, US-Leasingfinanzierungen - innovative Finanzierungsformen oder zweifelhafte Geschäfte?, NVwZ 2002, 1299 (1305f.); Pschera/Hödl-Adick, Netto-Barwertvorteil und Gebühren - Müssen Einnahmen aus US-Leasingtransaktionen dem Gebührenzahler zugute kommen?, ZKF, 2002, 50 (52 ff.); Kuchler, Hauhaltskonsolidierung durch US Lease Transaktionen, KStZ 2003, 61 (69). 105 führt dies hier zu keinem anderen Ergebnis. 106 Das Kriterium der (Gebühren-)Betriebsbedingtheit erfüllt in der Gebührenkalkulation für den Bereich der in der Einrichtung tatsächlich entstandenen Kosten eine Verteilungsaufgabe. Es dient dazu, ggf. die Kosten der Erstellung der gebührenrelevanten Leistung von den leistungsfremden Kosten der Einrichtung zu sondern, die nicht durch die gebührenpflichtige Leistungserstellung bedingt sind und daher nicht von den Gebührenzahlern zu tragen sind; ist eine erstellte Leistung der Einrichtung in diesem Sinne (gebühren-) betriebsfremd, so tritt die Anrechnung einer hierfür erzielten (kostendeckenden) Einnahme nur - in einer das Kostensonderungsverfahren verkürzenden Weise - an die Stelle der Aussonderung der leistungsfremden Kosten aus der Gebührenkalkulation. 107 Die hier relevante Frage der Behandlung von Nebenerträgen, die aus dem Einsatz des in der Einrichtung gebundenen Kapitals in dem Cross-Border-Leasing- Geschäft entspringen, in der Gebührenbedarfsberechnung betrifft demgegenüber das von der Kostenverteilung (betriebsbedingt - nicht betriebsbedingt) zu unterscheidende Problem, in welcher Höhe betriebsbedingte Kosten überhaupt entstanden sind. Es stellt sich mit anderen Worten die Frage, wann im Zusammenhang mit der Nutzung des in der Einrichtung gebundenen Kapitals erzielte Einnahmen betriebsbedingte Kosten mindern, d. h. sich kostensenkend auswirken können. Dazu bedarf es einer betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung für die Anrechnung von Einnahmen auf die betriebsbedingten Kosten; die Rechtfertigung liegt in einer hinreichend engen Verknüpfung der Einnahme mit den Kosten der gebührenfinanzierten Leistung, die ihre Berücksichtigung in der Kostenbilanz der Leistungserstellung gebietet. 108 Eine solche hinreichend enge Verknüpfung besteht jedenfalls dann, wenn die Nebeneinnahme als Entgelt für ein kostenträchtiges „Nebenprodukt" erzielt wird, das bei der Erstellung der gebührenrelevanten Leistung (notwendig) anfällt, weil auch das „Nebenprodukt" „auf Kosten" der gebührenrelevanten Leistung erzeugt wurde und sein Gegenwert daher die Kostenstruktur dieser Leistung positiv beeinflussen muss. Die Kostenstruktur einer Leistungserstellung wird aber entgegen der oben wiedergegebenen Meinung nicht nur dann positiv beeinflusst, wenn der Nebenertrag aus einer kostenträchtigen Leistung des Betriebes herrührt, sondern auch dann, wenn ein Nebenertrag aus anderen Gründen mit einer gebührenrelevanten Kostenposition kausal derart verknüpft ist, dass er deren Kostenstruktur verbessert. 109 Vorliegend ist eine solche Verknüpfung festzustellen, weil der Netto- Barwertvorteil aus dem Cross-Border-Leasing-Geschäft hinreichend anlagenbezogen generiert ist, um die Höhe des gebührenrechtlichen Anspruchs der Stadt auf die kalkulatorische Verzinsung ihres Anlagenvermögens zu beeinflussen. Denn zwingende Voraussetzung für dieses „Finanzierungsgeschäft eigener Art", das seinen wirtschaftlichen Reiz aus der Ausnutzung geldwerter steuerlicher Vorteile seitens des US-amerikanischen Vertragspartners gewinnt, an denen die Gemeinde in Form des Netto-Barwertvorteils teilhat, 110 vgl. stellvertretend für andere Stimmen nur: Kuchler, Haushaltskonsolidierung durch US Lease Transaktionen, KStZ 2003, 61, 111 ist die langfristige Vermietung der gemeindlichen Entwässerungsanlagen an den US-amerikanischen Vertragspartner. Um die begehrten Steuervorteile zu erlangen, muss das US-amerikanische Unternehmen nämlich wirtschaftliches Eigentum - im Sinne des US-amerikanischen Rechts (!) - an bestimmten im Ausland gelegenen langlebigen Wirtschaftsgütern erwerben; dazu ist die Übertragung eines langfristigen Nutzungsrechts an der Anlage erforderlich. 112 Vgl. nur Pschera/Hödl-Adick, Netto-Barwertvorteil und Gebühren - Müssen Einnahmen aus US-Leasingtransaktionen dem Gebührenzahler zugute kommen?, ZKF, 2002, 50. 113 Unabdingbarer Teil des Geschäfts ist also die Verschaffung eines Nutzungsrechts an der Anlage mit der Folge, dass die Gemeinde dem US-Investor gerade durch die Einräumung des Nutzungsrechts an ihrer (öffentlichen) Anlage die Möglichkeit verschafft, den Steuervorteil zu realisieren, an dem sie ihrerseits durch den ihr zufließenden sog. Netto-Barwertvorteil partizipiert. Die Möglichkeit, das erforderliche Nutzungsrecht an der Anlage zu verschaffen, ist dementsprechend kausaler Faktor für die Erzielung (=Generierung) des Nebenertrags aus dem Cross- Border-Leasing-Geschäft. Diese Verschaffungsmöglichkeit setzt ihrerseits voraus, dass die Gemeinde über die Anlage verfügen kann, d. h. mit anderen Worten, das Geschäft ist nur möglich, weil die Gemeinde in der Anlage (kostenträchtiges) Kapital gebunden hat, mit dem sie bei dem Cross-Border-Leasing-Geschäft arbeiten kann. 114 Bestehen die gebührenrelevanten Kosten des anlagengebundenen Kapitals - wie bereits oben dargelegt - darin, dass die Gemeinde das gesamte für die Erstellung der gebührenpflichtigen Leistung benötigte Anlagenkapital insoweit zulasten der Gebührenpflichtigen als Belastungsausgleich kalkulatorisch verzinsen darf, als sie das gleiche Kapital nicht anderweitig „zinsbringend" verwerten kann, so sind gleichzeitig sich vollziehende anderweitige Nutzungen desselben anlagengebundenen Kapitals derart zu berücksichtigen, dass ihre Erträge als Ergebnis einer anderweitigen „zinsbringenden" Verwertung des Kapitals durch die Gemeinde den Zinsanspruch für die Erbringung der gebührenpflichtigen Leistung durch die Anlage mindern. 115 Der nach allem durchaus anlagenbezogene Ertrag des Cross-Border-Leasing- Geschäfts bewirkt, dass die Gemeinde ihr - in der Anlage gebundenes - Kapital in Form des zufließenden Netto-Barwertvorteils „zinsbringend" nutzbar machen kann. Diese rentierliche Verwertung des Anlagekapitals gleicht die Belastung, die die Gemeinde durch die anlagenbezogene Kapitalbindung erfährt, in Höhe des Nebenertrags aus, so dass die Rechtfertigung für die Gebührenwirksamkeit der Kostenposition „kalkulatorische Verzinsung des Anlagenkapitals" in diesem Umfang entfällt. 116 Bei zutreffender gebührenrechtlicher Behandlung der Einnahmen aus dem Cross-Border-Leasing-Geschäft (= über die Laufzeit des Rückmietvertrages gleichmäßig verteilte Anrechung des gesamten Netto-Barwertvorteils auf die kalkulatorische Verzinsung - zur Begründung s.u.) gewinnt die Gemeinde neben der Möglichkeit, über die Summe des Netto-Barwertvorteils, die ihr als Anlageneigentümerin als Verzinsung des Anlagenkapitals zur freien Verwendung steht, sofort insgesamt verfügen zu können, auch die Möglichkeit, sich die ihr zustehenden Zinsvorteile dieses „freigesetzten" und sofort anderweitig anlegbaren Kapitals nutzbar zu machen; sie verliert allerdings im Gegenzug (über den o.g. Zeitraum verteilt) ihren gebührenrechtlichen Anspruch auf kalkulatorische Verzinsung des Anlagenkapitals in Höhe des Netto-Barwertvorteils. Die Frage, ob die Gemeinde das mit dem Cross-Border-Leasing-Geschäft verbundene Risiko 117 vgl. zu den Risiken insbesondere Thomas/Wanner, Steuer-, aufsichts- und gebührenrechtliche Behandlung von US-Cross-Border Leasingfinanzierungen, KStZ 2002, 64 (68); hinzu tritt das in den o.a. Aufsätzen regelmäßig nicht angesprochene Risiko der Insolvenz des „renommierten" Finanzunternehmens „hervorragender Bonität", an das die Gemeinde den Rückmietpreis und den Optionspreis in voller Höhe unmittelbar nach Erhalt des Hauptmietpreises durch den US-Leasingpartner zahlt, 118 angesichts dieser Folgen eingehen will und ihr die Vorteile (sofortige Verfügbarkeit der aus dem Anlagenkapital gewonnenen Geschäftsrendite zu eigenen Zwecken und Zinsaussichten) als Gegenleistung für dieses Risiko ausreichen, hat sie in eigener Verantwortung zu entscheiden. Für die Frage, wie der Nebenertrag gebührenrechtlich zutreffend zu behandeln ist, kann es keine Rolle spielen, ob sich die Gemeinde bei ihrer Risikobewertung vor Vertragsschluss fälschlicherweise vorgestellt hat, sie könne ihr Anlagenkapital zweimal zugleich rentierlich verwerten („verzinsen") und es damit „auf wundersame Weise" vermehren. Denn die richtige rechtliche Einordnung eines geplanten Vorgehens gehört zum allgemeinen Risiko, das jeder zu tragen hat, der am Rechtsleben teilnehmen will. 119 Vgl. zu letzteren Grundsatz: BGH, Beschluss vom 1. Februar 2005 - X ZB 27/04 - BGHZ 162, 116 - 136 = DVBl. 2005, 848 - 854 (juris Rdnr. 37). 120 Die Behandlung der in Rede stehenden Nebenerträge in der beschriebenen Art rechtfertigt sich nach Auffassung des Gerichts zudem aus der Erwägung, dass die Nebenerträge auf diese Weise nicht anders behandelt werden als es nach den normativ festgesetzten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen für die Preiskalkulation nach den Vorschriften des Preisprüfungsrechts in der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 - zuletzt geändert durch Verordnung PR Nr. 1/89 vom 13. Juni 1989 - in Verbindung mit den anliegenden Leitsätzen über die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) der Fall wäre. Denn nach Nr. 43 Abs. 1 LSP können (auch) in der Selbstkostenrechnung des privaten Unternehmers gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber kalkulatorische Zinsen angesetzt werden; Basis der Zinsberechnung ist das betriebsnotwendige, d.h. das zur Leistungserstellung notwendige Kapital. In Nr. 43 Abs. 4 LSP ist schließlich bestimmt, dass Nebenerträge aus Teilen des betriebsnotwendigen Kapitals (z.B. Zinsen, Mieten, Pachten) als Gutschrift (auf die kalkulatorischen Zinsen) zu behandeln sind. 121 Vgl. zur Behandlung der Nebenerträge in der Selbstkostenrechnung, zu denen insbesondere auch - mit dem Ertrag aus einem Cross-Border-Leasing-Geschäft vergleichbare - Zinserträge aus Mitteln zählen, die als Liquiditätsreserve erforderlich sind und zinsbringend angelegt werden: Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 7. Auflage, 2001, zu Nr. 43 LSP Rdnrn 19 ff.. 122 Zwar sind diese Vorschriften nicht unmittelbar für die Gebührenkalkulation anwendbar, da sie nur die Preisgestaltung in Verträgen bestimmen, die öffentliche Auftraggeber mit privaten Unternehmen schließen, wenn keine Marktpreise bestehen (vgl. §§ 1 - 8 der Verordnung PR Nr. 1/89). Aber die Leitsätze liefern Hinweise auf bestehende allgemeine betriebswirtschaftliche Grundsätze, nach deren Maßgabe gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG Kosten in der Gebührenbedarfsberechung ansatzfähig sind. 123 Bei Anwendung der oben entwickelten Grundsätze sind vorliegend mithin die (saldierten) Nebenerträge, die die Gemeinde aus der Nutzung der Anlage im Cross- Border-Leasing durch den Netto-Barwertvorteil dieses Geschäfts erzielt, von der Summe der kalkulatorischen Zinsen abzuziehen, weil sich die Gemeinde in diesem Umfang von den Finanzierungslasten der Anlage bereits durch deren anderweitige Verwertung befreit hat. Der Netto-Barwertvorteil besteht in der Differenz zwischen dem Betrag, den der Investor für den Hauptmietvertrag der Gemeinde zahlt, und dem Betrag, den die Gemeinde zur Sicherung ihrer Verpflichtungen aus dem Rückmietvertrag (einschließlich des Optionspreises für die Übernahme der Rechtsposition des Investors nach Anlauf des Rückmietvertrages) abführt, die weiter um die Transaktionskosten des Vertrages, die die Stadt treffen, zu vermindern ist. 124 Um den Nebenertrag aus dem Cross-Border-Leasing-Geschäft sachgerecht auf dessen Laufzeit zu verteilen, hat die Anrechnung regelmäßig in der Weise zu erfolgen, dass der gesamte Barwertvorteil des Geschäfts durch die Zahl der Jahre des Rückmietvertrages geteilt wird und die sich ergebende Summe in den Jahren der Dauer dieses Vertrags gleichmäßig die Summe der kalkulatorischen Zinsen mindert. Die Abgrenzung des Finanzierungsvorteils des Cross-Border-Leasing-Geschäfts (= Netto-Barwertvorteils) über die Laufzeit des Rückmietvertrages rechtfertigt sich aus der Erwägung, dass der „Gewinn" der Stadt aus dem Geschäft erst während der Laufzeit des Rückmietvertrages zeitanteilig verdient wird, weil bei einer vorzeitigen Beendigung der Transaktion anteilige Ausgleichszahlungen an den Hauptmieter zu zahlen sind. 125 Vgl. zu der Frage, wann der „Gewinn" bei Cross-Border-Leasing-Geschäften anfällt: Thomas/Wanner, Steuer-, aufsichts- und gebührenrechtliche Behandlung von US-Cross-Border Leasingfinanzierungen, KStZ 2002, 64 (67). 126 Nach den vom Gericht erbetenen Angaben des Beklagten (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 17. Oktober 2005 nebst Anlagen) betrug der Netto-Barwertvorteil der Stadt aus dem Cross-Border-Leasing-Geschäft insgesamt 18.185.184 Millionen Euro. Bei einer gleichmäßigen Verteilung dieses Gesamtvorteils auf die Laufzeit des Rückmietvertrages von 28 Jahren betrüge der jährliche Netto-Barwertvorteil der Stadt 649.470,86 Euro. Da die Stadt in den Jahren 2003 und 2004 - im Rahmen des ihr verbleibenden Verwendungsermessens in nicht zu beanstandender Weise - bereits Einnahmen im Umfang von 4 Millionen Euro bzw. 1 Million Euro zur Reduzierung der Gebührenbelastung aus dem ihr zugeflossenen Netto-Barwertvorteil eingesetzt hat, reduziert sich der danach für die Folgejahre verbleibende jährliche Vorteilsbetrag auf [(18.185.184 Millionen Euro - 5 Millionen Euro =) 13.185.184 Millionen Euro : 26 Jahre Restlaufzeit des Rückmietvertrages =] 507.122,46 Euro. 127 c. Die sich somit ergebende Überdeckung im Bereich der kalkulatorischen Verzinsung überschreitet aber nicht die Toleranzgrenze einer hinzunehmenden Kostenüberschreitung von 3 %, die nach der eingangs bereits angesprochenen ständigen Rechtsprechung des OVG NRW der - auf einer stets mit gewissen Unwägbarkeiten verbundenen Prognosebasis - kalkulierenden Gemeinde einzuräumen ist. 128 Auf entsprechende Bitte des Gerichtes hat der Beklagte unter Beachtung der o.a. zulässigen Zinssätze und unter Abzug des anteiligen Netto-Barwertvorteils den Prozentsatz der Kostenüberschreitung ermittelt, die mit dem überhöhten Zinsansatz einherging. Die Überschreitung lag jeweils im Toleranzbereich und betrug - selbst unter Außerachtlassung des für die Jahre 2003 und 2004 vorgenommenen Einsatzes der o.g. Erträge aus dem Cross-Border-Leasing-Geschäft und unter Ansatz eines jährlichen Netto-Barwertvorteils von 649.470,86 Euro - für die Jahre 2003: 1,52 %, 2004: 0,783 % und 2005: 0,86 %. 129 Unter Berücksichtigung des für die Jahre 2003 und 2004 vorgenommenen Einsatzes der o.g. Erträge aus dem Cross-Border-Leasing-Geschäft und unter Ansatz eines jährlichen Netto-Barwertvorteils von 507.122,- Euro für das Jahr 2005 ergäbe sich sogar für die Jahre 2003 und 2004 keine Kostenüberschreitung aufgrund der hier betrachteten Kostenposition und für das Jahr 2005 eine Überschreitung von lediglich 0,7 %. Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass - auf deren Entgeltanspruch entsprechend anrechenbare - Einnahmen der XSW AG aus dem Cross-Border-Leasing-Geschäft, die nach Angaben des Beklagten bei einem Viertel des Gesamt-Barwertvorteils des Geschäfts lagen, zu einer beachtlichen Überhöhung der Kosten um mehr als 3 % geführt haben könnte. 130 Wegen der weiteren Einzelheiten der Berechnung wird auf die Verfügung des Gerichtes vom 22. Juli 2005 und die Anlagen zum Schriftsatz der Beklagten vom 17. Oktober 2005 Bezug genommen. 131 Sonstige Gründe, die gegen die Wirksamkeit der Satzungsbestimmungen, die der Heranziehung zugrunde liegen, sprächen, sind weder geltend gemacht noch - soweit das vorliegende Verfahren eine Überprüfung gebietet - ersichtlich. 132 II. Bedenken gegen die individuelle Heranziehung des Klägers zu den Gebühren dem Grunde und der Höhe nach sind ebenso wenig geltend gemacht; der Beklagte hat der Festsetzung den Gebührenmaßstab und den Gebührensatz zugrunde gelegt, wie sie in der Satzung vorgesehen sind, und die Gebühren rechnerisch zutreffend ermittelt. Insbesondere ist auch der Kläger persönlich gebührenpflichtig, da er im Heranziehungs- und Erhebungszeitraum Eigentümer des an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossenen streitgegenständlichen Grundstückes war. 133 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 134 Die Berufung wird im Hinblick auf die zwischen dem 9. und 15. Senat des OVG NRW ungeklärte Frage der Zulässigkeit von Gewinnvereinbarungen zwischen der Gemeinde und ihrer eigenen Gesellschaft privaten Rechts im Bereich nichtwirtschaftlicher Betätigung gemäß § 124 a Abs. 1 und § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugelassen. 135