Beschluss
9 L 196/06
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2006:0213.9L196.06.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 31. Januar 2006 gegen die der Beigeladenen erteilte Teilbaugenehmigung des Antragsgegners vom 19. Januar 2006 anzuordnen, bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO statthaft, weil eine Teilbaugenehmigung nach §§ 76 Abs. 1, 75 BauO NRW eine bauaufsichtliche Zulassung im Sinne von § 212a Abs. 1 BauGB darstellt, gegen die Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung entfalten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. April 1996 - 11 B 523/96 -, BRS 58, 150. Da die Beigeladene den der Baugenehmigung vom 23. November 2005 zugrunde liegenden Bauantrag vom 6. Juni 2005 zurückgenommen hat, geht das Gericht jedenfalls für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes davon aus, dass diese unwirksam geworden ist. Zum Streitstand der Rechtsfolgen einer Antragsrücknahme im Verwaltungsverfahren vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage (2005), § 22 Rn. 71 ff.. Damit hat sich der sie betreffende Beschluss der Kammer im Verfahren gleichen Rubrums 9 L 2303/05 erledigt. Die Beteiligten waren seit der Rücknahme des Baugesuchs nicht mehr an den Beschluss der Kammer gebunden, insbesondere war der Antragsgegner nicht darauf beschränkt, gemäß § 80 Abs. 7 VwGO die Abänderung des Beschlusses zu beantragen. Vgl. zur Erledigung des anhängigen Rechtsstreits durch Verzicht auf eine erteilte Baugenehmigung OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2006 - 10 B 1590/05 -. Unabhängig davon hat die Beigeladene bei verständiger Auslegung ihres Schreibens vom 17. Januar 2006 (Bauantragsakte Bl. 1) ein anderes, neues Bauvorhaben beantragt. Nach dem Bauantrag vom 17. Januar 2006 sollen die Gebäude der Saunaanlage selbst zwar unverändert bleiben, aber die Stellplätze, die dem antragstellerischen Grundstück zugewandt sind, sollen nunmehr überdacht werden. Da es sich um eine wesentliche Änderung jedenfalls hinsichtlich der zu erwartenden Immissionen handelt, unterscheidet sich das Bauvorhaben von dem, das Gegenstand des Antrags vom 6. Juni 2005 war. In der Erteilung der Teilbaugenehmigung ist daher keine unzulässige Umgehung (wiederholende Verfügung bzgl. eines Regelungsausschnitts aus der bereits erteilten Baugenehmigung, die zunächst nicht vollzogen werden durfte) der gerichtlichen Entscheidung vom 9. Janu- ar 2006 zu erblicken. Die Saunaanlage mit überdachten Stellplätzen stellt im Rechtssinne ein anderes Bauvorhaben dar (aliud") als die Saunaanlage ohne überdachte Stellplätze. Über dieses andere Bauvorhaben kann der Antragsgegner neu befinden und es ist bisher hierüber gerichtlich noch nicht entschieden worden. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Bei der nach §§ 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Interesse des Antragstellers, von dem Vollzug der sofort vollziehbaren Teilbaugenehmigung vorerst verschont zu bleiben, das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der Teilbaugenehmigung nicht. Für das Ergebnis der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache maßgeblich, wenn sie nach der hier allein gebotenen summarischen Prüfung zumindest mit hinreichender Wahrscheinlichkeit beurteilt werden können. Hiernach überwiegt das Interesse des Antragstellers nicht, weil vieles dafür spricht, dass die angegriffene Teilbaugenehmigung seine Nachbarrechte nicht verletzt. Da jedenfalls nicht ersichtlich ist, dass die Teilbaugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt, die vom Antragsgegner bei ihrer Erteilung zu prüfen waren, fällt die gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen des Antragstellers und der Beigeladenen zu Lasten des Antragstellers aus. Eine Teilbaugenehmigung gestattet nach § 76 Abs. 1 Satz 1 den Beginn der Bauarbeiten für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte schon vor der Erteilung der Baugenehmigung. Neben diesem gestattenden Teil enthält die Teilbaugenehmigung nach einhelliger Auffassung auch einen feststellenden Ausspruch, der über die Feststellung der Zulässigkeit der erlaubten Teilbauarbeiten hinaus auch eine Aussage über die grundsätzliche Zulässigkeit des Gesamtvorhabens beinhaltet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. April 1996 - 11 B 523/96 -, BRS 58 Nr. 150; OVG NRW, Urteil vom 24. August 1979 - XI A 611/79 -, BRS 35 Nr. 105; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16. August 2001 - 2 ZS 01.1874 -, BayVBl 2002, 765; OVG Bbg, Beschluss vom 19. Februar 1997 - 3 B 137/96 -, BRS 59 Nr. 156; Hessischer VGH, Beschluss vom 11. Dezember 1995 - 4 TG 1337/95 -, BRS 58 Nr. 192; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen, Loseblatt (Oktober 2005), § 76 Rn 13 mit weiteren Nachweisen. Die Genehmigung für einen Teil des Vorhabens setzt zwangsläufig voraus, dass hierbei in gewissem Umfang auch die Zulässigkeit des gesamten Projektes mitgeprüft werden muss, denn die Erteilung einer Teilbaugenehmigung wäre sinnwidrig, wenn feststünde, dass das zur Genehmigung gestellte Gesamtvorhaben als solches nicht genehmigungsfähig wäre. Der Prüfungsumfang bei der Teilbaugenehmigung und damit auch die Reichweite des mit ihr verbundenen "positiven Gesamturteils" ist abhängig von dem Gegenstand der jeweils gestatteten Teilbaumaßnahmen. Bei einer Teilbaugenehmigung für Rohbauarbeiten auch ohne Zuwegung - wie sie hier vorliegt - wird regelmäßig mindestens darüber mitentschieden, ob das Gesamtvorhaben mit dem Planungsrecht vereinbar ist, insbesondere dem Nachbarschutz genügt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 1992 - 11 B 1432/92 -, Beschluss vom 3. April 1996 - 11 B 523/96 -, BRS 58 Nr. 150 zur Baugrube; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 76 Rn 14. Der gerichtliche Prüfungsumfang in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Teilbaugenehmigung ist beschränkt. Wie in allen Nachbarrechtsstreitigkeiten prüft das Gericht die angegriffene Genehmigung nicht auf ihre objektive Rechtmäßigkeit, sondern nur daraufhin, ob sie die Rechte des Nachbarn verletzt. Inwieweit das Gericht nicht nur den konkret teilgenehmigten Bauteil oder Bauabschnitt betrachtet, sondern weitergehend auch das Bauvorhaben in seiner endgültigen, aber noch nicht genehmigten Gestalt einbezieht, bedarf im vorliegenden Eilverfahren keiner abschließenden Entscheidung. Dies gilt auch für die Frage, ob der um Rechtsschutz gegen die Teilbaugenehmigung nachsuchende Nachbar auf Einwendungen beschränkt ist, die sich gegen Vorhabenteile richten, die von der Gestattungswirkung der Teilbaugenehmigung erfasst werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2006 - 10 B 1590/05 - BA Bl. 4; Hessischer VGH, Beschluss vom 11. Dezember 1995 - 4 TG 1337/95 -, BRS 58 Nr. 192; OVG NRW, Beschluss vom 3. April 1996 - 11 B 523/96 -, BRS 58 Nr. 150; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. August 2001 - 2 ZS 01.1874 -, BauR 2001, 1957. Denn selbst bei Annahme eines weitgehenden gerichtlichen Prüfungsumfangs ist nicht feststellbar, dass die der Beigeladenen erteilte Teilbaugenehmigung für die Rohbauarbeiten voraussichtlich gegen Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz des Antragstellers dienen sollen. Ein Verstoß der Saunaanlage gegen die Festsetzungen des speziell für sie geschaffenen Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. V 000 - S1, Saunaanlage im Südpark - ist weder gerügt noch offensichtlich. Die aus der Nachbarschaft angeregte Verschiebung der Gebäude um 200 m nach Westen hat im Bebauungsplan keinen Niederschlag gefunden. Hinsichtlich der Einhaltung der planungsrechtlichen Festsetzungen erscheint ein Obsiegen des Antragsgegners in einem Hauptsacheverfahren gegen die Teilbaugenehmigung als überwiegend wahrscheinlich. Dasselbe gilt hinsichtlich des allgemeinen planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots gegenüber der Nachbarschaft. Aus der Antragsschrift, dem Widerspruch und dem Vortrag im vorangegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird deutlich, dass der Antragsteller die Verletzung seiner nachbarlichen Rechte durch unzureichenden Schallschutz rügt. Der Antragsteller bemängelt die Verletzung des planungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme wegen unzureichenden Schutzes vor Lärmimmissionen. Dabei bezieht er sich insbesondere auf Emissionen, die von den Stellplätzen, Kühlräumen und den Lüftungsanlagen ausgehen werden. Aus dem Widerspruch des Antragstellers gehen weitere Einzelheiten nicht hervor. Die Einwände entsprechen weitgehend denen im vorangegangenen Verfahren 9 L 2303/05, wobei der Antragsteller dort im Wesentlichen die Unbestimmtheit der erteilten Baugenehmigung hinsichtlich der Lärmschutzanforderungen zum Gegenstand seines Antrags gemacht hatte. Auf die Prüfung der Gesamtheit dieser Einwände ist die Kammer im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt, weil andere Rechtsverstöße nicht offensichtlich sind und sich nicht aufdrängen. Soweit die Teilbaugenehmigung Baumaßnahmen bzw. Gebäudeteile gestattet, können unzumutbare Lärmimmissionen, wie sie der Antragsteller moniert, nicht auf sein Grundstück einwirken. Die Zufahrt zu der Saunaanlage und die Stellplätze sind noch nicht zugelassen, so dass Lärmeinwirkungen hiervon derzeit nicht ausgehen können. Dasselbe gilt für die haustechnischen Anlagen (Kühl- und Lüftungsanlagen), die ebenfalls noch nicht eingebaut werden dürfen. Das Bauvorhaben als solches erweist sich bei summarischer Betrachtung aber auch mit Blick auf die planungsrechtliche Zulässigkeit, insbesondere bezogen auf Pflicht zur Rücksichtnahme wegen ausgelöster Lärmemissionen gegenüber der benachbarten Bebauung (§ 15 BauNVO), als grundsätzlich genehmigungsfähig. Insbesondere lässt sich derzeit im Hinblick auf die zu erwartenden Immissionen eine Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens an sich gegenüber dem Antragsteller nicht hinreichend sicher feststellen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Immissionen für den Immissionsbetroffenen kann auf die einschlägigen Regelungen des Immissionsschutzrechts zurückgegriffen werden. Eine Anlage, deren Immissionen sich in den Grenzen dessen hält, was der Nachbarschaft nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zumutbar ist, verhält sich nicht rücksichtslos. Die Vorschriften dieses Gesetzes enthalten, soweit sie die Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG schützen, eine spezielle gesetzliche Ausprägung des Rücksichtnahmegebotes. Es gibt kein baurechtliches Rücksichtnahmegebot, das etwa dem Verursacher von Umwelteinwirkungen mehr an Rücksichtnahme zu Gunsten von Nachbarn gebieten würde, als es das Bundesimmissionsschutzgesetz vorsieht. Dieses Gesetz hat vielmehr die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht allgemein bestimmt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2006 - 10 B 2123/05 - BA Bl. 4; BVerwG, Urteil vom 30. September 1983 - 4 C 74.78 -, BRS 40 Nr. 206. Immissionsschutzrecht und Baurecht stehen allerdings in einer Wechselwirkung zu- einander. Einerseits konkretisiert das Bundesimmissionsschutzgesetz die gebotene Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft allgemein und folglich auch mit Wirkung für das Baurecht, andererseits bemisst sich die Schutzwürdigkeit eines Gebietes nach dem, was dort bauplanungsrechtlich zulässig ist. Vgl. OVG NRW a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 7 C 7.92 -, BRS 54 Nr. 56. In Anwendung dieser Grundsätze, sind die zu erwartenden Emissionen der Saunaanlage nicht von vornherein und per se unzumutbar bzw. unfähig, durch Auflagen zur Baugenehmigung so abgemildert zu werden, dass die Nachbarschaft lediglich zumutbar betroffen wird. Aus den schalltechnischen Untersuchungen des Ingenierbüros Q GmbH vom 8. November 2005 und vom 3. August 2005, welche die Beigeladene zum Gegenstand des Bauantrags vom 17. Januar 2006 gemacht hat, geht nachvollziehbar hervor, dass das Vorhaben die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen grundsätzlich einhalten kann. Das Gutachten hat sich bezüglich der Zumutbarkeit zutreffend an den immissionsschutzrechtlichen Grenzwerten, insbesondere an der TA-Lärm orientiert. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist eine Lärmprognose nur darauf zu prüfen, ob sie mit den im maßgebenden Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Zu überprüfen ist insoweit die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Ferner ist zu fragen, ob die mit jeder Prognose verbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Eingriffen steht, die mit ihr gerechtfertigt werden sollen. Es ist hingegen nicht Aufgabe der Gerichte, das Ergebnis einer auf diese Weise sachgerecht erarbeiteten Prognose als solches darauf zu überprüfen, ob die prognostizierte Entwicklung mit Sicherheit beziehungsweise größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird oder kann. Vgl. OVG NRW a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998 - 11 A 53.97 -, DVBl 1998, 1188. Dieser Maßstab ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Teilbaugenehmigung, die ein immissionsträchtiges Verhalten noch gar nicht erlaubt, sondern nur eine grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens voraussetzt, nochmals großzügiger anzulegen als in einem Hauptsacheverfahren gegen eine Baugenehmigung. Bei Anlegung der vorstehend beschriebenen Maßstäbe ist die angesprochene Lärm- prognose hinreichend plausibel und damit geeignet, die vorhabenbedingten Immissionen, die auf die nähere Umgebung der Saunaanlage und damit auch auf das Grundstück des Antragsstellers einwirken werden, abzuschätzen. Die Überdachung der Stellplätze, die bereits beantragt aber noch nicht in das Gutachten einbezogen ist, sowie die naheliegende Vorbelastung der Nachbarschaft durch die sonstige und vorherige Nutzung, stützen die Annahme der Zumutbarkeit des Bauvorhabens eher als sie in Zweifel zu ziehen. Die Plausibilität der gutachterlichen Feststellungen und Prognosen hat der Vortrag des Antragstellers nicht substanziell in Frage stellen können. Die pauschale Rüge, das Vorhaben der Saunaanlage verursache zu viel Lärm, ist angesichts der in die Einzelheiten gehenden ingenieurmäßigen Untersuchung jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder geeignet, das Gericht zu weitergehenden Ermittlungen zu veranlassen noch eine prinzipielle Unvereinbarkeit des Vorhabens mit nachbarlichen Rechten als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Da Schallemissionen sowohl durch baulichen Maßnahmen (Einhausung, Überdachung, schallschluckender Bodenbelag, Bepflanzungen, Lärmschutzwände usw.) als auch durch lärmreduzierende Gestaltung betrieblicher Abläufe bis hin zu einer Einschränkung der Betriebszeiten gemindert werden können, lässt sich aus dem Vortrag des Antragstellers nichts dafür herleiten, dass das Bauvorhaben grundsätzlich wegen Verstößen gegen das Rücksichtnahmegebot planungsrechtlich unzulässig und damit nicht genehmigungsfähig sei. Mehr als die Feststellung, dass ein Bauvorhaben grundsätzlich planungsrechtlich zulässig ist, kann in einem Verfahren über die Rechtmäßigkeit einer Teilbaugenehmigung, die lediglich bis zur Fertigstellung des Rohbaus reicht und die wegemäßige Erschließung sowie Stellplätze ausschließt, nicht verlangt werden. Die im vorangegangenen Eilrechtsschutzverfahren erhobenen Einwände wegen mangelnder Bestimmtheit sind im hiesigen Verfahren mangels entsprechender Regelungen gegenstandslos. Ob das Bauvorhaben nicht nur prinzipiell, sondern auch im Einzelnen mit dem Rücksichtnahmegebot vereinbar ist, muss in weiteren Verfahren, insbesondere im (endgültigen) Baugenehmigungsverfahren entschieden werden. Auch in diesem stehen dem Antragsteller eigenständige Rechtsbehelfe zu. Die Beigeladene trägt insofern als Bauherrin das Risiko, dass die Baugenehmigung aus Gründen des Lärmschutzes so ausgestaltet wird, dass ihr Vorhaben sich wirtschaftlich nicht mehr trägt und sich die Investitionen, die sie aufgrund der Teilbaugenehmigung getätigt hat, als sinnlos erweisen. Mit der vorliegenden Entscheidung setzt die Kammer sich nicht in Widerspruch zu ihrem Beschluss vom 9. Januar 2006. In jenem Verfahren hatte die Kammer lediglich vorläufig festgestellt, dass die erteilte endgültige Baugenehmigung im Hinblick auf den Lärmschutz zu unbestimmt war. Die Kammer hatte aber nicht entschieden, dass das Vorhaben der Beigeladenen wahrscheinlich wegen der mit ihm verbundenen Lärmentwicklung unzulässig sei. Vielmehr bestand für die Kammer kein Anlass, dem Lärmschutz über die Frage der Bestimmtheit der diesbezüglichen Auflagen hinaus weiter nachzugehen. Da die Nebenbestimmungen zum Lärmschutz zu unbestimmt waren, war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs allein deswegen anzuordnen. Selbst wenn man die Erfolgsaussichten in einem Hauptsacheverfahren gegen die Teilbaugenehmigung als offen ansehen will, überwiegt das Interesse der Beigeladenen, die Teilbaugenehmigung zunächst weiter ausnutzen zu können. Denn da der Rohbau ohne die verkehrliche Erschließung und ohne Haustechnik nicht benutzt werden kann, werden noch keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Antragstellers in Bezug auf Lärmschutz verletzt. Sollte sich im Baugenehmigungsverfahren herausstellen, dass die notwendigen Lärmschutzauflagen einen wirtschaftlichen Betrieb nicht zulassen und die Investitionen nutzlos waren, beträfe dies nur die Beigeladene, aber nicht den Antragsteller. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sie einen Abweisungsantrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Nach dem Streitwertkatalog der Bausenate des OVG NRW (NWVBl. 2003, Heft 11, S. III) ist der Streitwert für Nachbarklagen mit einem Betrag zwischen 1.500,-- und 15.000,-- Euro zu bemessen. Angesichts der von dem Antragsteller geltend gemachten Beeinträchtigungen wäre es gerechtfertigt, im Hauptsacheverfahren einen Streitwert von 10.000,-- Euro anzusetzen. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ermäßigt sich dieser entsprechend dem Charakter des Verfahrens auf die Hälfte.