Urteil
3 K 4249/05
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2006:0214.3K4249.05.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger betreibt in E das Theater B in den T. Unter dem 11. März 2005 teilte der Beklagte ihm mit, dass die für Karfreitag, den 25. März 2005, 18.00 Uhr, vorgesehene Aufführung des Theaterstücks "G" als der Unterhaltung dienende Veranstaltung nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 1 FeiertagsG verboten sei. Mit Schreiben vom 15. März 2005 trug der Kläger vor: Kein anderes Theater habe eine ähnliche Mitteilung erhalten. Sein Theater spiele seit über einem Jahrzehnt am Karfreitag, also ebenso wie die anderen Bühnen seit Bestehen. Mit Ordnungsverfügung vom 23. März 2005 untersagte der Beklagte die Aufführung des Theaterstücks "G" am Karfreitag, den 25. März 2005, und drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro an. In den Gründen der Verfügung heißt es, auf Grund der Ankündigungen des Klägers müsse damit gerechnet werden, dass ohne ein ordnungsbehördliches Einschreiten gegen das gesetzliche Aufführungsverbot verstoßen werde. Weiter ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung der Verfügung an. –Der Kläger erhob am 23. März 2005 Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht Düsseldorf im Verfahren 3 L 585/05 vorläufigen Rechtsschutz. Das Gericht wies den Aussetzungsantrag mit Beschluss vom 24. März 2005 zurück. Die untersagte Veranstaltung fand statt. Mit Zwangsfeldfestsetzung vom 8. April 2005 setzte der Beklagte gegen den Kläger das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro fest. Der Kläger erhob hiergegen unter dem 23. Mai 2005 Widerspruch. Die Bezirksregierung E wies die Widersprüche gegen die Verfügungen vom 23. März und 8. April 2005 mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2005, zugestellt am 27. August 2005, zurück. Mit der am 26. September 2005 erhobenen Klage wiederholt und vertieft der Kläger das Vorbringen aus dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 23. März 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E rechtswidrig gewesen sei, die Zwangsgeldfestsetzung des Beklagten vom 8. April 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 11. August 2005 aufzuheben und den Beklagten zur Rückzahlung des Zwangsgeldes von 1.000,00 Euro zu verurteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf die Gründe der Verwaltungsentscheidungen. Wegen des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Akten 3 L 585/05, der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsakte der Bezirksregierung E Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage zu 1. ist nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO als Fortsetzungsfestklage unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsmöglichkeit zulässig, die Klage zu 2. ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO und hinsichtlich des Erstattungsanspruchs als Leistungsklage zulässig. Die Klage ist nicht begründet. Die in der Ordnungsverfügung vom 23. März 2005 enthaltene Untersagung und die Zwangsgeldfestsetzung vom 8. April 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2005 sind rechtmäßig. Zu Recht hat der Beklagte die Aufführung des Stückes "G" im Theater B am Karfreitag des Jahres 2005 untersagt und nach Zuwiderhandlung das Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro festgesetzt. Zur Begründung wird auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2005 Bezug genommen, denen das Gericht folgt. Da die Zwangsgeldfestsetzung bestehen bleibt, hat der Kläger keinen Erstattungsanspruch. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.