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Urteil

25 K 823/05

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2006:0228.25K823.05.00
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Tenor

Die Vergnügungssteuerbescheide der Beklagten für den Monat November 2004 vom 18. November 2004 und für den Monat Dezember 2004 vom 13. Dezember 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 10. Januar 2005 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Vergnügungssteuerbescheide der Beklagten für den Monat November 2004 vom 18. November 2004 und für den Monat Dezember 2004 vom 13. Dezember 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 10. Januar 2005 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin betreibt in 00000 S, I Straße 40, das Ladenlokal M. In diesem Objekt sind 40 Personalcomputer aufgestellt, die den Kunden den Zugang zum Internet ermöglichen und dem Spielen dienen. Auf der Grundlage der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt S (Vergnügungssteuersatzung) vom 18. Dezember 2002, in Kraft getreten am 1. Januar 2003, zog die Beklagte die Klägerin mit Vergnügungssteuerbescheid für den Monat November 2004 vom 18. November 2004 für die 40 aufgestellten Personalcomputer zu Vergnügungssteuern in Höhe von 1.200,-- Euro heran. Dem liegt folgende Berechnung zu Grunde: 40 Unterhaltungsgeräte in Spielhallen x 30,-- Euro/ Steuersatz pro Apparat pro Monat. Durch Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten für den Monat Dezember 2004 vom 13. Dezember 2004 erfolgte eine Veranlagung zu Vergnügungssteuer ebenfalls in Höhe von 1.200,-- Euro. Die Klägerin erhob gegen die Vergnügungssteuerveranlagungen Widerspruch und berief sich zur Begründung im Wesentlichen darauf, die aufgestellten Geräte stellten sich nicht als veranlagungsfähige Steuergegenstände im Sinne des § 1 Nr. 5 der Vergnügungssteuersatzung dar, die Veranlagung erweise sich als unvereinbar mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG und mit der Veranlagung gehe ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG einher, der sich zudem als unvereinbar mit dem rechtsstaatlichen Übermaßverbot erweise. Durch Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2005 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Vergnügungssteuerbescheide November und Dezember 2004 als unbegründet zurück. Die Beklagte berief sich zur Begründung im Wesentlichen darauf, ein Unternehmer betreibe auch dann eine erlaubnispflichtige Spielhalle, wenn die dort aufgestellten Geräte nicht nur ausschließlich für Spielzwecke geeignet seien. Ein Computer werde zum Spielgerät, wenn durch die vorhandene Software das Spielen von Unterhaltungsspielen möglich werde. Im Betrieb der Klägerin würden dem Kunden menügeführt eine Reihe von aktuellen netzwerkfähigen Unterhaltungsspielen aus dem Genre Sport- und Strategiesimulation angeboten, während ein Hinweis auf einen Internetzugang eher beiläufig erfolge. Die Nutzung als Spielgerät werde durch die Veranstaltung von Turnieren durch den Betreiber in den Vordergrund gestellt. Die aufgestellten Computer seien somit als Steuergegen- stände gemäß § 1 Nr. 5a der Vergnügungssteuersatzung (Halten von Unterhaltungsapparaten in Spielhallen) erfasst und entsprechend § 8 Abs. 2 Nr. 1 (Apparate in Spielhallen ohne Gewinnmöglichkeit) mit einer pauschalen Steuer von 30,-- Euro pro Monat zutreffend besteuert worden. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 10. Januar 2005 wurde der Klägerin am 25. Januar 2005 zugestellt. Die Klägerin hat am 23. Februar 2005 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes geltend: Es fehle an der Normsetzungskompetenz des Rates der Stadt S für die ausschließlich in pauschalierter Form erhobene Gerätesteuer, bei der die Voraussetzungen der kalkulatorischen Abwälzbarkeit nachweislich nicht gegeben seien. Der Charakter der örtlichen Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG sei nur dort gewahrt, wo Veränderungen im Spielerverhalten bzw. Veränderungen der Steuer die den Spieler betreffende Steuerlast beeinflussten. Es fehle an der erforderlichen kalkulatorischen Abwälzbarkeit, weil die Klägerin angesichts der Höhe der Pauschsätze im Zeitraum November und Dezember 2004 nicht mehr kostendeckend habe arbeiten können. Gewinnsituationen, die Voraussetzung für die kalkulatorische Abwälzbarkeit seien, seien nachweislich nicht existent. Ferner stellten sich die Geräte nicht als veranlagungsfähige Steuergegenstände i.S.d. § 1 der Vergnügungssteuersatzung dar. Ein Computer, der den Zugang zum Internet ermögliche, unterfalle nicht dem ausdrücklichen Wortlaut der Satzungsregelung. Die Benutzung der aufgestellten Geräte diene dem Zugang zu und dem Austausch von Daten und Informationen. Ferner seien die aufgestellten Terminals weder in der Preisstruktur noch in den tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten mit herkömmlichen Unterhaltungsgeräten i.S.d. § 1 Nr. 5 der Vergnügungssteuersatzung vergleichbar. Die das Steuerrecht beherrschende Ausprägung des Art. 3 GG als Grundsatz der Steuergerechtigkeit sei verletzt, weil für PC's, welche in Internet-Cafés der Kommune aufgestellt seien, keine Vergnügungssteuerveranlagung erfolge. Schließlich sei aus der betriebswirtschaftlichen Auswertung zu entnehmen, dass erdrosselnde Wirkung gegeben sei. Die Klägerin beantragt, den Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten für den Monat November 2004 vom 18. November 2004 sowie den Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten für den Monat Dezember 2004 vom 13. Dezember 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 10. Januar 2005 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen darauf, die Klägerin habe als angemeldete Tätigkeit u.a. den Betrieb eines spielhallenähnlichen Unternehmens angegeben. Unzutreffend sei die Behauptung, die Computer dienten dem Austausch von Daten und Informationen bzw. der Kommunikation und nicht dem Spielen. Vorhanden sei ein reichhaltiges Angebot an gängiger Unterhaltungssoftware. Mittels einer speziellen Menüführung werde der Kunde zu Beginn einer Sitzung auf vielfältige Simulations- und Strategiespiele hingewiesen. Der Konsument erwarte nicht zuletzt auf Grund der betriebenen Werbung aktuelle Unterhaltungsspiele, die mittels Netzwerktechnik mit einer Vielzahl von anderen Spielern gegeneinander gespielt werden könnten. In unregelmäßigen Zeitabständen würden Turniere mit Geld- oder Sachpreisen ausgelobt. Das städtische Internetcafé sei mit dem Gewerbebetrieb der Klägerin nicht vergleichbar. Gemäß Beweisbeschluss vom 19. September 2005 ist eine Ortsbesichtigung in den Räumlichkeiten der M durchgeführt worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 8. November 2005 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Wegen des in dem Ortstermin am 8. November 2005 erklärten Einverständnisses der Beteiligten kann das Urteil ohne mündliche Verhandlung und durch die Berichterstatterin ergehen (vgl. §§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO). Die angefochtenen Vergnügungssteuerbescheide der Beklagten für den Monat November 2004 vom 18. November 2004 und für den Monat Dezember 2004 vom 13. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 10. Januar 2005 sind rechtswidrig; insoweit verletzen die Vergnügungssteuerbescheide die Klägerin mithin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt S (Vergnügungssteuersatzung) vom 18. Dezember 2002 bildet für die Heranziehung zu Vergnügungssteuer keine wirksame Rechtsgrundlage, soweit es sich um die Veranlagung von Personalcomputern handelt. § 8 der Vergnügungssteuersatzung vom 18. Dezember 2002 lautet - soweit maßgeblich -: "1) Die Pauschsteuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten wird nach ihrer Anzahl erhoben. 2) Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung 3) 1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5a) bei ........ Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 30,00 Euro." Dahingestellt bleiben kann, ob die von der Klägerin in dem Ladenlokal M aufgestellten Personalcomputer von der Satzungsbestimmung "Halten von Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten" erfasst werden, denn der für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit satzungsgemäß festgelegte Steuersatz von 30,00 Euro, mit dem die Klägerin veranlagt worden ist, kann keine Anwendung auf Personalcomputer finden. Bei der Festlegung der Höhe der Steuersätze steht dem Rat der Stadt S ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer ortsgesetzgeberischer Spielraum zu. Eine Festlegung der Sätze von Steuern, die ihre Grundlage in der erhöhten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerschuldner haben, ist ohne eine hinreichende Ermittlung der Tatsachengrundlagen rechtswirksam nicht möglich. Es ist deshalb die Aufgabe des Rates, unter sorgfältiger Feststellung der tatsächlichen Grundlagen, unter Beachtung der z.B. durch die SpielV begrenzten Bruttoeinnahmen und unter Abwägung der Interessen aller Betroffenen zu angemessenen Steuersätzen zu finden. In diesem Zusammenhang hat der Rat insbesondere in seine Überlegungen einzubeziehen, dass den Steuersätzen keine erdrosselnde Wirkung zukommen darf. Es dürfte gerechtfertigt sein zu verlangen, dass sich der Rat der Gemeinde eine Tatsachengrundlage zur Höhe des durchschnittlich investierten Vergnügungsaufwands innerhalb eines angemessen langen Zeitraums im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde verschafft und diese bei der Festlegung der Steuersätze zu Grunde legt; mithin hat eine angemessene Tatsachenfeststellung und Interessenabwägung stattzufinden, vgl. VG Göttingen, Urteil vom 1. Februar 2005 - 3 A 228/03 -. Aus Vorstehendem ergibt sich, dass die Beklagte bei der Heranziehung der Klägerin zu Vergnügungssteuer für die 40 Personalcomputer nicht einfach den in der Vergnügungssteuersatzung vom 18. Dezember 2002 festgesetzten Steuersatz für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit auf Personalcomputer anwenden konnte, ohne Tatsachengrundlagen darüber, ob dieser Steuersatz auch für Personalcomputer angemessen ist. Durch Schriftsatz vom 31. August 2005 hat die Klägerin eine Aufstellung der Kostenstruktur von PC's im Vergleich zur Kostenstruktur von Unterhaltungsgeräten eingereicht; daraus ergibt sich, dass mit der Installation und Inbetriebnahme von Personalcomputern Kosten entstehen, welche beim Aufstellen und Bereithalten sonstiger Unterhaltungsgeräte i.S.d. § 1 Nr. 5 der Vergnügungssteuersatzung nicht in vergleichbarer Größenordnung anfallen. § 7 Abs. 2 Nr. 1 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt S vom 29. November 2004, die am 1. Januar 2005 in Kraft tritt, unterscheidet bei den Steuersätzen für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit und Personalcomputern, sieht nämlich für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit einen Steuersatz von 40,-- Euro und für Personalcomputer einen Steuersatz von 30,-- Euro vor. In dem Ortstermin vom 8. November 2005 ist diesbezüglich seitens der Vertreter der Beklagten erklärt worden, auch in der Stadt S sei erkannt worden, dass zwischen normalen Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit und Personalcomputern eine unterschiedliche Kostenstruktur bestehe, dies insbesondere auf der Einnahmeseite, weil es zu unterschiedlichen Möglichkeiten komme, den Aufwand zu betreiben, sprich zu unterschiedlichen Einsatzmöglichkeiten. Dies verdeutlicht, dass der in der Vergnügungssteuersatzung vom 18. Dezember 2002 festgesetzte Steuersatz für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit nicht ohne weiteres wie mit der Veranlagung der Klägerin erfolgt, auf Personalcomputer übertragen werden kann. Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.