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Urteil

13 K 7154/03

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0306.13K7154.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten um die Höhe des anlässlich des Weihnachtsfestes bei der Gewährung von Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) von einer Anrechnung freizulassenden Einkommens der Klägerin. 3 Bei der 1914 geborenen Klägerin ist für die Zeit ab dem 1. Mai 2000 seitens der Pflegekasse die Pflegestufe II festgestellt. Wegen fortschreitender Pflegebedürftigkeit befand sich die Klägerin ab dem 21. Juli 2000 in der F in P, wo sie stationär betreut wurde. Hierfür erhielt sie Leistungen der Pflegekasse nach dem 11. Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XI, Pflegeversicherung) gemäß Pflegestufe II von monatlich 2.500 DM. Zudem bezog sie beamtenrechtliche Versorgungsleistungen, eine Witwenrente und Leistungen der Beihilfe. 4 Auf den von ihrer Tochter, Q, für die Klägerin gestellten Antrag auf Übernahme der nicht vom Einkommen der Klägerin gedeckten Heimpflegekosten in der F bewilligte der Beklagte der Klägerin hierfür Sozialhilfe als Hilfe zur Pflege nach § 68 BSHG und als Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 11 i.V.m. § 27 Abs. 3 Satz 1 BSHG unter Anrechnung der Leistungen der Pflegeversicherung und ihrer sonstigen Einkünfte. In diesem Bescheid führte der Beklagte aus: Zusätzlich würde ihr ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung in Höhe von 247,50 DM monatlich gemäß § 21 Abs. 3 BSHG bewilligt. Die Auszahlung der Sozialhilfe erfolge an die Einrichtung. Die Einrichtung werde den Barbetrag an sie - die Klägerin - weiterleiten. Unter dem selben Datum erteilte der Beklagte der Altenstiftung eine Zahlungsmitteilung über die Gewährung von Sozialhilfe für die Klägerin ab dem 21. Juli 2000, in der ein täglicher Pflegesatz von 167,14 DM, ein Barbetrag von 165,00 DM, ein Zusatzbarbetrag von 82,50 DM, Leistungen der Pflegekasse von 2.500 DM sowie die Anrechnung von Versorgungsleistungen, der Witwenrente, sowie von Beihilfeleistungen aufgeführt waren. 5 Ausweislich der Bezügemitteilung 4/2001 des Bundeseisenbahnvermögens erhielt die Klägerin für den Abrechnungsmonat Dezember 2001 neben ihren laufenden Versorgungsbezügen eine Sonderzuwendung in Höhe von 1.839,63 DM. Wie schon im Vorjahr ließ der Beklagte von der Sonderzahlung einen Betrag von 68 DM anrechnungsfrei und rechnete den verbleibenden Betrag ab dem Monat Dezember 2001 für zwölf Monate mit jeweils einem Zwölftel auf die Hilfegewährung an. Dies teilte der Beklagte der Altenstiftung mit Zahlungsmitteilung vom 12. Dezember 2001 sowie der ständig für die Klägerin handelnden Tochter der Klägerin, Q, mit Schreiben vom 13. Dezember 2001 mit. 6 Unabhängig von dieser Verfahrensweise bei der Anrechnung der Sonderzuwendung erhielt die Klägerin von der Altenstiftung aus vom Beklagten bewilligten Sozialhilfemitteln für das Weihnachtsfest 2001 eine Weihnachtsbeihilfe von (weiteren) 68 DM. 7 Die Klägerin erhob gegen den „formlosen Bescheid" vom 13. Dezember 2001 unter dem 7. Januar 2002 in Bezug auf den freigelassenen Betrag von 68 DM aus der Sonderzuwendung Widerspruch und begehrte eine erhöhte Bemessung dieses Freibetrags, da die Klägerin im Verhältnis zu Hilfeempfängern ohne eigenes Einkommen, die ebenfalls eine Weihnachtsbeihilfe von 68 DM erhielten, besser gestellt werden müsse. 8 Nachdem der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 17. Januar 2002 erläutert hatte, dass die Klägerin einerseits 68 DM unmittelbar ausgezahlt erhalten habe und zusätzlich 68 DM von der Sonderzuwendung freigelassen worden seien, nahm die Klägerin den Standpunkt ein, dass sich der Absetzungsbetrag vom Weihnachtsgeld entsprechend der Höhe des angerechneten Einkommens erhöhen müsse, ähnlich wie dies bei § 76 Abs. 2a BSHG geschehe. 9 Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) wies den Widerspruch mit Bescheid vom 1. Oktober 2003 zurück und führte zur Begründung aus: Da die Klägerin nicht nur 68 DM erhalten habe, sondern auch noch 68 DM vom angerechneten Einkommen freigelassen worden seien, sei die „gerechte Ungleichheit" gegenüber Heimbewohnern, die nicht mit eigenem Einkommen zu den Heimkosten beitragen, hergestellt. Die Höhe ihres Beitrages mit eigenem Einkommen zu den Unterbringungskosten werde bei der Bemessung des Zusatzbarbetrages gemäß § 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG berücksichtigt, der mit 5 % des eingesetzten Einkommens, höchstens 15 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes, berechnet werde. Die Klägerin erhalte seit Aufnahme in der Altenstiftung insofern den Höchstbetrag. Eine Anwendung der Verwaltungspraxis anderer Bundesländer komme nicht Betracht. 10 Die Klägerin hat hiergegen am 30. Oktober 2003 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Sie ergänzt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt vor: Die Freilassung von 68 DM von der Sonderzuwendung neben der Auszahlung von 68 DM als Weihnachtsbeihilfe sei mit § 85 Abs. 1 Nr. 3 BSHG nicht vereinbar. Die insofern nach dieser Vorschrift mögliche Anrechnung von Einkommen „in angemessenem Umfang" müsse auch die Höhe des eingesetzten Einkommens berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der in § 85 Abs. 2 BSHG getroffenen Regelung sei neben dem freigelassenen Betrag von 68 DM ein weiterer Freibetrag von 25 % des nach Abzugs von 68 DM verbleibenden Einkommens, also weiterer 447,54 DM, einzuräumen. Dies führe insgesamt zu einem Freibetrag von 515,54 DM (68 DM + 447,54 DM). Da die Klägerin bisher 68 DM erhalten und 68 DM von der Anrechnung freigelassen worden seien, habe sie einen weiteren Anspruch auf 379,53 DM. 11 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 12 den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 13. Dezember 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des LVR vom 1. Oktober 2003 zu verpflichten, ihr im Hinblick auf die Sonderzuwendung für das Jahr 2001 weitere Hilfe zur Pflege für den Zeitraum von Dezember 2001 bis November 2002 von 194,05 Euro (379,53 DM) zu gewähren. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen, 15 und bezieht sich zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid des LVR vom 1. Oktober 2003. 16 Das Gericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Begehren der Klägerin mit Beschluss vom 24. März 2005 abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat diesen mit Beschluss vom 3. August 2005 - 16 E 483/05 - geändert und der Klägerin für die Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt. 17 Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten und den Widerspruchsvorgang des LVR Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 20 Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 24. März 2005 gemäß § 6 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. 21 Die zulässige Klage ist unbegründet. 22 Die angefochtenen Bescheide verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf die begehrte weitere Hilfe zur Pflege (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 23 Ein Anspruch auf die begehrte weitere Hilfe zur Pflege in Höhe von 194,05 Euro (379,53 DM) kann sich allein aus § 68 BSHG ergeben. Über das bereits Gewährte hinaus steht der Klägerin ein Anspruch nach dieser Vorschrift jedoch nicht zu, weil gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG die im Dezember 2001 an die Klägerin gezahlte Sonderzuwendung nicht in geringerer Höhe anzurechnen ist, als dies bisher geschehen ist. 24 Gemäß § 28 Abs. 1 BSHG wird Hilfe in besonderen Lebenslagen gewährt, soweit u.a. dem Hilfe Suchenden die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Bestimmungen des Abschnitts 4 nicht zuzumuten ist. Die Hilfe in besonderen Lebenslagen umfasst nach § 27 Abs. 1 Nr. 5 BSHG auch die Hilfe zur Pflege. Im 4. Abschnitt des BSHG geht es in §§ 79 ff. um die Einkommensgrenzen und den Einsatz des Einkommens bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen. § 85 BSHG regelt insofern die Aufbringung der Mittel durch den Empfänger der Hilfe in besonderen Lebenslagen, soweit dessen Einkommen unterhalb der nach §§ 79 ff. BSHG ermittelten Einkommensgrenze liegt. In den in § 85 Abs. 1 BSHG normierten Fällen ist auch die Heranziehung von Einkommen des Hilfeempfängers unterhalb der maßgeblichen Einkommensgrenze möglich. In den in § 85 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 Satz 1 geregelten Fällen steht die Berücksichtigung von Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze im Ermessen des Sozialhilfeträgers. Gemäß Nr. 3 Satz 2 soll darüber hinaus die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang von Personen verlangt werden, die auf voraussichtlich längere Zeit der Pflege in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung bedürfen, soweit sie nicht einen anderen überwiegend unterhalten. 25 Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es bei der Heranziehung der Klägerin zur Aufbringung der Mittel für ihre Unterbringung um Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze gemäß §§ 79, 81 Abs. 1 BSHG ging. Die Klägerin bedurfte zudem auf voraussichtlich längere Zeit der Pflege in der Altenstiftung. Von ihr wurde auch niemand überwiegend unterhalten. Die deshalb nach § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG zu beurteilende Heranziehung von Einkommen der Klägerin ist nach dem Wortlaut („soll") im Regelfall eine zwingende Entscheidung, soweit keine Anhaltspunkte für einen atypischen Fall vorliegen. Solche Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. 26 Im Streit steht allein, in welcher Höhe der Beklagte die im Monat Dezember 2001 an die Klägerin gezahlte Sonderzuwendung auf die zu gewährende Hilfe zur Pflege monatsanteilig im Zeitraum von Dezember 2001 bis November 2002 anrechnen durfte. 27 Als Grundlage für die von der Klägerin begehrte weitere Freilassung der Sonderzuwendung in Höhe von 194,05 Euro kommt allein § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG in Betracht. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor. Denn der Beklagte hat die Aufbringung der Mittel von der Klägerin in angemessenem Umfang verlangt, indem er die im Dezember 2001 gezahlte Sonderzuwendung unter Freilassung eines Betrages von 68 DM auf die Hilfe angerechnet hat. Ob es auch angemessen gewesen wäre, die Sonderzuwendung in weitergehendem Umfang oder vollständig anzurechnen, bedarf keiner Entscheidung. 28 Bei dem Merkmal „in angemessenem Umfang" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff ohne behördlichen Beurteilungsspielraum, der in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Dieser Begriff ist wegen seines mehrdeutigen Wortlauts unter Berücksichtigung von Regelungszusammenhang und Zweck der Vorschrift auszulegen. Wie alle Vorschriften des 4. Abschnittes des BSHG konkretisiert auch § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG den in § 2 BSHG allgemein beschriebenen Nachrang der Sozialhilfe. Der Hilfe Suchende soll zunächst nach Maßgabe des Gesetzes sein eigenes Einkommen und Vermögen einsetzen, bevor er Sozialhilfe in Anspruch nimmt. Dies gilt im Falle des Einsatzes von Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze gerade auch für den in § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG erfassten Personenkreis, da mit Nr. 3 das Anliegen verfolgt wird, dem Hilfe Suchenden daraus keinen wirtschaftlichen Vorteil erwachsen zu lassen, dass er auf Kosten der Allgemeinheit in einer seinen Lebensunterhalt und seine umfassende Betreuung sicherstellenden Weise untergebracht ist. 29 Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. April 1995 - 5 B 36/94 -, FEVS 46, 8, und vom 6. April 1995 - 5 C 5/93 -, FEVS 46, 45; OVG NRW, Urteil vom 9. November 1993 - 8 A 629/91 -, FEVS 45, 119. 30 Bei der Bestimmung des angemessenen Umfangs der Aufbringung der Mittel sind zugleich die weiteren für den zu beurteilenden Hilfefall maßgebenden Grundsätze des Sozialhilferechts heranzuziehen. Insbesondere ist zu beachten, dass es Aufgabe der Sozialhilfe ist, dem Empfänger ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, und dass sie ihn befähigen soll, unabhängig von ihr zu leben, wobei er nach Kräften mitwirken muss (§ 1 Abs. 2 BSHG). Auch muss berücksichtigt werden, dass sich Art, Form und Maß der Sozialhilfe gemäß § 3 Abs. 1 BSHG nach der Besonderheit des Einzelfalls richten, vor allem nach der Person des Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen. Deshalb muss der Umfang der Heranziehung der Mittel des Hilfeempfängers unterhalb der maßgebenden Einkommensgrenze mit den vorgenannten Grundsätzen vereinbar sein. 31 Vgl. OVG NRW, a. a. O. 32 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass in Bezug auf den von § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG erfassten Personenkreis eine Anrechnung von Einkommen angemessen ist, die dem Hilfeempfänger den nach § 21 Abs. 3 BSHG zu bemessenden Barbetrag zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens belässt und zugleich besondere finanzielle Belastungen des Hilfeempfängers berücksichtigt, welche eine (teilweise) Freilassung seines Einkommens erforderlich machen oder zumindest rechtfertigen, 33 vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 1995, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. März 1997 - 6 S 755/95 -, FEVS 48, 86. 34 Die vom Beklagten vorgenommene Anrechnung ist nach den dargestellten Grundsätzen nicht zu beanstanden. 35 Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte durch die Bewilligung der Hilfe in der Altenstiftung den gesamten notwendigen Lebensunterhalt der Klägerin sichergestellt hat. Dabei stand ihr, wie von der dargestellten Rechtsprechung gefordert, der angemessene Barbetrag gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 BSHG (168,30 DM = 86,05 Euro) zur Verfügung, mit dem sie in dem vom Gesetz vorgesehenen Mindestumfang ihre persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens decken konnte. Speziell in Bezug auf das Weihnachtsfest 2001 gewährte ihr der Beklagte einen durch die Altenstiftung ausgezahlten zusätzlichen Betrag von 68 DM, mit dem sie wie alle anderen auf Sozialhilfe angewiesenen Bewohner der Einrichtung in einem bescheidenen Rahmen in Stand gesetzt wurde, das Weihnachtsfest angemessen zu begehen und sich mit Geschenken insbesondere gegenüber ihr nahestehenden Personen für Besuche und Aufmerksamkeit erkenntlich zu zeigen. 36 Der Beklagte hat sodann in Bezug auf die im Dezember 2001 gezahlte Sonderzuwendung durch die Freilassung eines weiteren Betrages von 68 DM von der Anrechnung nach § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG dem Umstand Rechnung getragen, dass sie mit eigenem Einkommen in erheblichem Umfang zu den Kosten ihrer Unterbringung beiträgt. Indem er ihr auf diese Weise das Doppelte desjenigen für das Weihnachtsfest zugestand, was er für einkommenslose Bezieher von Hilfe in besonderen Lebenslagen in Einrichtungen zum Weihnachtsfest gewährte, hat er ihren Einkommenseinsatz berücksichtigt und sie bewusst anders behandelt als einkommenslose Empfänger von Hilfe zur Pflege. Eine weitergehende Freilassung der Sonderzuwendung - insbesondere durch eine prozentual zu ermittelnde Freilassung von 25 % des über 68 DM hinausgehenden Betrages, wie sie die Klägerin für richtig hält - ist nicht geboten. Bei dieser Wertung ist zu bedenken, dass es um eine Durchbrechung des Nachranges der Sozialhilfe geht, die aus Steuermitteln - also zulasten der Allgemeinheit - finanziert wird. 37 Soweit die Klägerin geltend macht, es müsse sich für sie positiv auswirken, dass sie nicht nur in geringem Umfang sondern mit erheblichen Mitteln zu den Kosten ihrer Heimunterbringung beiträgt, so ist dieser Gedanke nicht von der Hand zu weisen. Immerhin entspricht es dem Zweck der Förderung des Selbsthilfestrebens, denjenigen zu belohnen, der aufgrund intensiver Arbeitsleistung in früheren Lebensphasen oder anderweitiger Vorsorge in der Lage ist, in weitgehendem Umfang den bestehenden Bedarf mit eigenen Mitteln zu decken. Diesem Zweck wird jedoch durch den Zusatzbarbetrag gemäß § 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Dieser ist seiner Höhe nach abhängig vom Umfang, mit dem der Hilfeempfänger zu den Kosten seiner Unterbringung beiträgt (5 % seines Einkommens, höchstens 15 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes). Die Klägerin erhält seit ihrer Heimaufnahme den Höchstbetrag, also 84,15 DM monatlich (43,02 Euro). Mit den ihr dadurch über den üblichen Barbetrag zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens nach § 21 Abs. 3 Satz 1 BSHG hinaus zur Verfügung stehenden Mitteln kann sie eigenverantwortlich haushalten und insbesondere nach ihrem Gutdünken auch Mittel für das Weihnachtsfest ansparen. Auf diese Weise ist sie in der Lage, bei entsprechend vorausschauendem Verhalten über die jedem hilfebedürftigen Heimbewohner zur Verfügung gestellten 68 DM und die ihr aus ihrer Sonderzuwendung belassenen weiteren 68 DM hinaus Mittel zu erwirtschaften, mit denen sie in dem von ihr gewünschten weitergehenden Umfang das Weihnachtsfest begehen kann. Ob ihr dies praktisch gelingt, was sie in Frage stellt, ist ohne Bedeutung. Zumindest hat sie die Möglichkeit hierzu. Durch diesen Zusatzbarbetrag ist die von der Klägerin gewünschte Berücksichtigung der Höhe ihres Beitrages zu den Kosten ihrer Unterbringung mit eigenem Einkommen - wenn auch nicht in der von ihr gewünschten Höhe - erfolgt. Die nach ihrer Auffassung anzuwendenden Maßstäbe für die Freilassung von Einkommen gemäß § 85 Abs. 2 BSHG (1/8 des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes zuzüglich 25 % des diesen Betrag übersteigenden Einkommens) sind unmittelbar nicht heranzuziehen, weil es dort um die Anrechnung von Einkommen aus entgeltlicher Beschäftigung geht. Wenn der Gesetzgeber diesen Anrechnungsmodus ausdrücklich nur für diesen Bereich vorsieht, ist davon auszugehen, dass dieser Maßstab in Bezug auf Versorgungsbezüge und Renteneinkommen nach dem Willen des Gesetzgebers im Rahmen von § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG nicht - auch nicht analog - zur Anwendung kommen soll. 38 Dass von anderen Sozialhilfeträgern, noch dazu in anderen Bundesländern, nach dem Vortrag der Klägerin höhere Beträge von der Heranziehung in angemessenen Umfang gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG ausgenommen werden, ist ohne Bedeutung, da ein Anspruch auf Gleichbehandlung stets nur gegenüber demselben Hoheitsträger besteht. 39 Andere besondere finanzielle Belastungen der Klägerin, die es rechtfertigen würden, einen höheren Anteil der Sonderzuwendung 2001 von der Anrechnung auszunehmen, sind nicht ersichtlich. Die Klägerin hat solche auch nach der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Entscheidung des Gerichts vom 24. März 2005 nicht vorgetragen. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2, 1. Halbs. VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 41