OffeneUrteileSuche
Urteil

25 K 1666/05

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0306.25K1666.05.00
4mal zitiert
5Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Der Kläger ist Halter eines Hundes. 2 Mit Hundesteuerbescheid vom 1. Februar 2005 zog der Beklagte den Kläger auf der Basis der zum 1. Januar 2005 geänderten Hundesteuersatzung für diesen Hund zur Hundesteuer für das Jahr 2005 in Höhe von 80,40 DM heran. 3 Dagegen legte der Kläger mit der Begründung Widerspruch ein, es sei nicht gerechtfertigt, die ohnehin ungerechte Hundesteuer gegenüber 2004 um 19,46% anzuheben. 4 Mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 2005, zugestellt am 15. März 2005, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus: Der Gemeinderat der Stadt X sei der Empfehlung der Gemeinde-Prüfungs-Anstalt Nordrhein-Westfalen gefolgt, die im Rahmen ihrer Haushaltsprüfung die niedrigen Hundesteuersätze der Gemeinde bemängelt und eine Anpassung der Sätze ab 2005 an den Mittelwert vergleichbarer Kommunen empfohlen habe. Aus diesem Grund seien die Hundesteuersätze für einen Hund von jährlich 76,20 Euro auf 80,40 Euro erhöht worden. Damit liege der Hundesteuersatz in der Gemeinde X immer noch unter dem Mittelwert der Hundesteuersätze. 5 Dagegen hat der Kläger am 12. April 2005 Klage erhoben. Zur Begründung macht er unter anderem geltend: Die Erhöhung der Hundesteuersätze sei nicht gerechtfertigt. Die Gemeinde erhöhe die Sätze um bis zu 25 %. Eine Gegenleistung für die Hundehalter fehle aber. So sei die Gemeinde trotz Verpflichtung nach dem Hundegesetz nicht zur Schaffung von Hundewiesen bereit. Die Erhöhung der Hundesteuer werde dagegen zur Finanzierung von Fremdfirmen benutzt, um durch diese eine Hundebestandsaufnahme vornehmen zu lassen. 6 Der Kläger beantragt sinngemäß, 7 den Hundesteuerbescheid des Beklagten vom 1. Februar 2005 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 11. März 2005 aufzuheben. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er ist der Auffassung, sein Hundesteuerbescheid sei aus den im Widerspruchsbescheid genannten Gründen rechtmäßig. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die Kammer konnte trotz Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Klägers über die Klage verhandeln und entscheiden, weil dieser in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. 14 Die von dem Kläger erhobene Klage ist als Anfechtungsklage gegen den Hundesteuerbescheid des Beklagten vom 1. Februar 2005 ausgelegt worden, da dies dem Begehren des Klägers entspricht, § 88 VwGO. Die Erhebung einer Feststellungsklage allein zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Hundesteuersatzung wäre demgegenüber unzulässig, da der Kläger seine Rechte mit der Anfechtungsklage verfolgen kann, in deren Rahmen die Wirksamkeit der Satzung inzident überprüft wird, und die Feststellungsklage demgegenüber subsidiär ist, § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. 15 Die zulässige Klage ist unbegründet. 16 Der Hundesteuerbescheid des Beklagten vom 1. Februar 2005 und sein Widerspruchsbescheid vom 11. März 2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 17 Rechtsgrundlage für die Erhebung der Hundesteuer ist die Hundesteuersatzung der Stadt X vom 14. Dezember 2000 in der Fassung der Zweiten Änderungssatzung vom 22. Dezember 2004, zu deren Erlass diese wiederum durch Art. 105 Abs. 2a GG und §§ 1,2 und 3 KAG ermächtigt ist. 18 Die Hundesteuer gehört danach zu den Aufwandsteuern, deren Merkmal darin besteht, dass durch die Besteuerung die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden soll, 19 vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 1975 - II A 620/73 -, und Urteil vom 27. April 1977 II A 1394/75 -. 20 Hauptzweck der Hundesteuer ist damit die Einnahmeerzeilung. Dass dieser Zweck mit der Hundesteuererhebung, wie sie die Stadt X vornimmt, verfehlt wird, hat der Kläger nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. 21 Soweit der Kläger mit dem Hinweis darauf, dass die Hundesteuer ungerecht sei, rügen wollte, dass von den Tierhaltern nur Hundebesitzer zur Steuer herangezogen werden, ist ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht gegeben. Für diese Differenzierung liegen sachliche Gründe vor. Die Hundesteuer wird nicht nur wegen ihres Ertrages erhoben, sondern der mit ihrer Erhebung verfolgte Nebenzweck ist die Eindämmung der mit der Hundehaltung verbundenen Belästigungen und Gefahren für die Allgemeinheit, 22 vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 1977 - II A 1349/75 -. 23 Soweit der Kläger des weiteren gegen die Heranziehung zur Hundesteuer und die Anhebung der Hundesteuersätze einwendet, für die Hundesteuer werde keine Gegenleistung erbracht, diese werde vielmehr zur Finanzierung von Fremdfirmen genutzt, verkennt er, dass es gerade der Hauptzweck der Erhebung von Steuern ist, Haushaltsmittel zu beschaffen, und dass es eine Zweckbindung von Steuereinnahmen regelmäßig nicht gibt, 24 vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. März 1996 - 22 A 5055/95 -. 25 Eine anders lautende Regelung läßt sich auch dem Hundegesetz nicht entnehmen. 26 Auch die konkrete Anhebung der Hundesteuersätze durch die Zweite Änderungssatzung vom 22. Dezember 2004 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dass eine Anhebung des Steuersatzes um 4,20 Euro pro Hund und Jahr das Übermaßverbot nicht verletzt, bedarf keiner weiteren Erörterung. Das OVG NRW hatte bereits eine Anhebung des Steuersatzes um bis zu 48,00 DM im Jahr 1976 als mit dem Übermaßverbot vereinbar angesehen, 27 vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 1978 - III A 1823/77 -. 28 Schließlich entspricht auch die konkret festgesetzte Steuer den satzungsrechtlichen Vorgaben. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 30 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.