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Urteil

24 K 5271/04

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0309.24K5271.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 7. Mai 2004 in der Fassung des Bescheides vom 4. Januar 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2004 verpflichtet, den die Evangelische Tageseinrichtung für Kinder in H betreffenden Betriebskostenzuschuss für das Jahr 2003 auf 142.987,66 Euro festzusetzen, der Klägerin für Juni 2004 bis Dezember 2004 monatlich 3.581,14 Euro nachzubewilligen und diesen Betrag mit 5% über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank ab dem 10. August 2004 zu verzinsen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer mit einem Überhang an Kindergartenplätzen begründeten Verringerung von Betriebskostenzuschüssen nach dem Zweiten Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts vom 29. Oktober 1991 (Gesetz über Tageseinrichtungen - GTK, zuletzt geändert durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004/2005 vom 27. Januar 2004). 3 Die Klägerin betreibt seit dem 1. Januar 2002 in H einen Kindergarten. Dieser bestand bereits unter einem anderen Träger seit Anfang der 1970er-Jahre, war jedoch nicht investiv gefördert worden. Mit Bescheid vom 6. Mai 1999 hatte der Beklagte als angemessene Personalstunden i.S.d. § 1 Abs. 7 und 8 BKVO ab dem 1. August 1999 77 Fachkraftstunden und 52 Ergänzungskraftstunden festgesetzt. 4 Der Klägerin wurde durch Bescheid des Direktors des Landschaftsverbandes S vom 22. Januar 2002 eine Betriebserlaubnis gemäß § 45 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII) für 40 Plätze erteilt. Darin wurde die Einrichtung als zweigruppig mit je 20 Kindern vorgegeben. In dieser Form wird die Einrichtung auch gegenwärtig geführt. 5 Am 16. Mai 2002 beantragte die Klägerin einen Abschlag für den Zuschuss zu den Betriebskosten für das Kalenderjahr 2003. Der begehrte Abschlag belief sich auf 148.186,82 Euro. Durch bestandskräftigen Bescheid vom 27. August 2002 bewilligte der Beklagte die Abschlagszahlung in der beantragten Höhe. 6 Der Jugendhilfeausschuss nahm durch Beschluss vom 4. September 2002 den Kindergartenbedarfsplan 2002 des Beklagten zustimmend zur Kenntnis. Diesem Plan ist zu entnehmen, dass im Ortsteil H der Abbau (der Förderung) einer Kindergartengruppe zum 1. August 2003 geplant ist, nicht jedoch, bei welchem Träger bzw. Kindergarten dies geschehen soll. 7 Wegen eines sich abzeichnenden Überhangs von Kindergartenplätzen in der Gemeinde H begann der für die Planung zuständige Beklagte im Frühjahr 2002 mit Überlegungen bzgl. einer Reduzierung von Kindergartenplätzen bzw. deren Refinanzierung. Gespräche mit sämtlichen Trägern in der Gemeinde H ergaben aber keine Bereitschaft, eine der Gruppen freiwillig zu schließen. Dort unterhielten neben der Klägerin noch die Katholische Kirche die Kindergärten T und T1 mit vier bzw. einer Gruppe, eine Elterninitiative die "W1" mit fünf Gruppen, die Elterninitiative "S1" eine Gruppe und die Arbeiterwohlfahrt einen erst wenige Jahre alten Kindergarten mit zwei Gruppen. 8 Mit der Klägerin, der Katholischen Kirchengemeinde T und der Elterninitiative "W1" führte der Beklagte im November 2002 erneut Gespräche über Reduzierung von Kindergartenplätzen bzw. deren Refinanzierung, ohne dass eine einvernehmliche Regelung erzielt werden konnte. 9 Ende 2002 führte der Beklagte eine Befragung von Erziehungsberechtigten der 119 Kinder, die zwischen dem 1. Juli 1999 und dem 31. Oktober 2000 geboren wurden, durch, um zu ermitteln, zu welchem Kindergarten im Ortsteil H sie ihr Kind schicken möchten. 10 Am 20. Januar 2003 ermittelte der Beklagte die jährlichen Durchschnittskosten eines Kindergartenplatzes in den Her Kindergärten auf der Grundlage der für 2003 bewilligten Abschlagszahlungen. Diese Kosten lagen danach zwischen 3.912 Euro und 4.753 Euro, bezüglich des von der Klägerin betriebenen Kindergartens bei 4.631 Euro. 11 Der Beklagte ermittelte Mitte Januar 2003, dass im Ortsteil H ab August 2003 ein Überhang an ca. 60 Plätzen bestehen werde, wenn keine Kindergartengruppen geschlossen oder verkleinert werden. 12 Durch Bescheid vom 28. Januar 2003 bewilligte der Beklagte der Klägerin in Abänderung des Bescheides vom 27. August 2002 nur noch einen Abschlag für 2003 in Höhe von 123.123,18 Euro. Zur Begründung führt er aus, dass auf Grund seiner planerischen Entscheidung nur noch 25 der früheren 40 Plätze weiter bezuschusst würden und sich daraus die reduzierte Abschlagszahlung ergebe. Dabei berief er sich im Wesentlichen auf den erwarteten Überhang von Kindergartenplätzen und das dazu durchgeführte Auswahlverfahren, auf das beschränkte Raumangebot in der Einrichtung der Klägerin und auf eine Unterschreitung der Regelbelegungszahl vom 25 Kindern pro Gruppe. Aus den genannten Gründen werde ab dem 1. August 2003 nicht mehr der Bedarf von zwei Kindergartengruppen anerkannt. Es erfolge nur noch die Förderung einer Gruppe mit 25 Plätzen. Dies verbessere das Raumangebot und die "pädagogischen Rahmenverhältnisse". Ebenfalls wurde die durch Bescheid vom 6. Mai 1999 festgesetzte Personalbemessung aufgehoben. Es wurden nur noch 38,5 Fachkraftstunden und 35 Ergänzungskraftstunden anerkannt. Da der weitere Bestand des Kindergartens voraussichtlich gesichert sei, sei sowohl dem Elternwillen als auch der Trägervielfalt genüge getan. 13 Am 24. Februar 2003 erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, die Entscheidung des Beklagten sei unausgewogen. Durch die Kürzung der Mittel werde sie überproportional stark betroffen. Zudem seien die Berechnung der Personalkraftstunden fehlerhaft und die Ergebnisse der Elternbefragung weder bekannt noch belegt. Die Einrichtung sei beliebt und ausgelastet. Auch könnten die "pädagogischen Rahmenverhältnisse" durch die Maßnahme nicht verbessert werden, da wesentliche Angebote entfallen müssten. Die Einrichtung einer Gruppe mit 25 Kindern erfordere kostenintensive Umbaumaßnahmen und weiteres Betreuungspersonal, da die Einrichtung höchstens jeweils 20 Kinder in den jetzigen Räumen unterbringen dürfe. Zudem sei es wesentlich kostensparender, einen der zwei eingruppigen Kindergärten nicht mehr zu fördern, als bei der Klägerin auch nur noch eine Gruppe zu fördern. 14 Durch Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 26. März 2003 hob der Beklagte die Festsetzung der Personalbemessung auf und erkannte einen Bedarf von 73,5 Fachkraftstunden für die Zeit ab dem 1. August 2003 an. Im Übrigen wies er den Widerspruch zurück. Es gebe zwar insgesamt 46 evangelische Kindergartenkinder in H, es würden jedoch nur 13 in der Einrichtung der Klägerin betreut. Die Abdeckung der potenziellen Nachfrage sei daher hoch und nicht geringer als die bei katholischen Kindern. Zudem wies der Beklagte erneut auf das geringe Raumangebot und relativ hohe Kosten der Einrichtung hin. Durch die Schaffung einer 25köpfigen Kindergartengruppe sänken nicht nur die absoluten Kosten, sondern auch die Kosten pro Kindergartenplatz. Im Übrigen sei bei Schließung einer Gruppe weder ein Umbau notwendig noch werde die ordnungsgemäße Beaufsichtigung der Kinder in Frage gestellt. Zum Zwecke der Trägervielfalt und Sicherung der Standorte würden eingruppige Einrichtungen vorrangig erhalten bleiben. 15 Der Jugendhilfeausschuss nahm durch Beschluss vom 23. Juli 2003 den Kindergartenbedarfsplan 2003 des Beklagten für die Gemeinden C, H und T2 zur Kenntnis. Danach wurde ab dem 1. August 2003 die zweite Kindergartengruppe der Einrichtung der Klägerin nicht mehr als bedarfsentsprechend anerkannt, sondern nur noch ein Bedarf von 25 Plätzen. 16 Am 8. Januar 2004 ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides vom 28. Januar 2003 an. 17 Auf den Antrag der Klägerin vom 10. Dezember 2003 stellte die erkennende Kammer mit Beschluss vom 10. Februar 2004 - 24 L 4549/03 - die aufschiebende Wirkung der am 24. April 2003 erhobenen Klage - 24 K 2801/03 - gegen den Bescheid vom 28. Januar 2003 in Gestalt des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 26. März 2003 her, lehnte aber eine begehrte einstweilige Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Abschlagszahlungen für 2004 ab. 18 Durch rechtskräftigen Gerichtsbescheid vom 23. März 2004 - 24 K 2801/03 - hob die erkennende Kammer den Bescheid vom 28. Januar 2003 in Gestalt des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 26. März 2003 auf und verurteilte den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen, an die Klägerin für die Monate August bis Dezember 2003 Betriebskostenabschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 24.710,- Euro sowie 4 % Zinsen ab dem 10. Dezember 2003 auf 24.710,- Euro zu zahlen. 19 Durch Bescheid vom 23. April 2004 änderte der Beklagte daraufhin die Höhe der für 2003 zu zahlenden Abschlagszahlungen auf 148.188,- Euro. 20 Mit Schreiben vom 1. April 2004 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Erstattung von 142.987,66 Euro als Betriebskostenzuschuss für 2003 und eine Abschlagszahlung i.H.v. 145.050,57 Euro für 2005. 21 Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 7. Mai 2004 bewilligte der Beklagte der Klägerin einen Zuschuss für die 2003 entstandenen Betriebskosten in Höhe von 119.831,15 Euro. Dabei berücksichtigte er ab dem 1. August 2003 die Betriebskosten nur noch für 25 Kindergartenplätze und - in Abänderung des Bescheides vom 6. Mai 1999 - gemäß § 1 Abs. 7 und 8 BKVO nur noch 73,5 Fachkraftstunden. Zur Verrechnung der gegenüber dem Bescheid vom 23. April 2004 verringerten Bewilligung von Betriebskosten für 2003 würden gemäß § 23 GTK i.V.m. § 1 der Verfahrensverordnung zum GTK entsprechend die Abschlagszahlungen der Monate Juni bis Dezember 2004 anteilig gekürzt. Der tatsächlich in 2003 zu viel gezahlte Abschlag i.H.v. weiteren 3.288,85 Euro (123.120 Euro gezahlt abzüglich 119.831,15 Euro bewilligt) werde auf die Abschlagszahlung für Januar 2005 angerechnet. Zudem sei die Kürzung der Landesmittel bezüglich der Sachkosten um 1.916 Euro pro Gruppe zu beachten. 22 Gegen den Bescheid erhob die Klägerin am 1. Juni 2004 Widerspruch. Zur Begründung führte sie neben ihrer Bezugnahme auf ihren in dem Klageverfahren 24 K 2801/03 erfolgten Vortrag im Wesentlichen aus, der eine Kürzung ab dem 1. August 2003 ankündigende Bescheid vom 28. Januar 2003 sei auf Grund seiner Aufhebung durch den Gerichtsbescheid vom 23. März 2004 nicht existent. Für eine nachträgliche Kürzung der Betriebskostenzuschüsse fehle es aber an einer Ermächtigungsgrundlage. Vielmehr müsse die Ermittlung der Bedarfsgerechtigkeit von dem Beklagten vorab erfolgen. Auch sei die zweite Kindergartengruppe der Klägerin tatsächlich vollkommen ausgelastet, nur in den ersten Monaten des Kindergartenjahres sei mit Rücksicht auf die neuaufgenommenen Kinder eine Vollauslastung vermieden worden, was üblich und anerkannt sei. 23 Durch Bescheid vom 14. Juli 2004 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Diesen begründete er neben einem Verweis auf das bisherige Vorbringen in den vorangegangenen Gerichtsverfahren im Wesentlichen damit, dass eine rückwirkende Kürzung von Betriebskostenzuschüssen nicht vorliege bzw. jedenfalls rechtmäßig sei. Abgesehen davon, dass die Kürzung der Klägerin durch den - aufgehobenen - Bescheid vom 28. Januar 2003 mitgeteilt worden sei, sei dies auch bereits in einem Gespräch vom 22. Januar 2003 geschehen. Darüber hinaus sei eine die Höhe der Abschlagszahlungen unterschreitende Kürzung der Betriebskostenzahlungen zulässig, wenn sich wie hier nachträglich ein geringerer Bedarf i.S.d. § 18 Abs. 6 GTK herausgestellt habe. 24 Nach dem Kindergartenbedarfsplan 2004 des Beklagten ist in dem Ortsteil H ab dem 1. August 2004 die in dem Kindergartenjahr 2003/2004 geförderte Zahl an Kindergartenplätzen weiterhin gefördert worden. 25 Die Klägerin hat am 9. August 2004 Klage erhoben. Diese begründet sie im Wesentlichen unter Vertiefung ihres Vortrages aus dem Widerspruchsverfahren. Schon § 29 Abs. 2 GTK, wonach Tageseinrichtungen, die bei Inkrafttreten des GTK Betriebskostenzuschüsse erhalten, weiter gefördert würden, stehe einer Kürzung der Betriebskostenzuschüsse entgegen. Zudem sei eine rückwirkende Kürzung rechtswidrig. Im Übrigen sei die Ermessensentscheidung auch deshalb rechtswidrig, weil andere Kindergärten geringer ausgelastet seien und weil die Kosten pro Kindergartenplatz kein sachgerechtes Kriterium seien. Auch sei das Kostenkriterium höchstens nachrangig gegenüber den in Anmeldungs- bzw. Belegungszahlen ausgedrückten Wünschen der Eltern der Kinder. 26 Die Klägerin beantragt, 27 1. Den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 7. Mai 2004 in der Fassung des Bescheides vom 4. Januar 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2004 zu verpflichten, den Betriebskostenzuschuss für das Jahr 2003 auf 142.987,66 Euro festzusetzen. 28 2. 29 3. Den Beklagten zu verpflichten, für Juni 2004 bis Dezember 2004 monatlich 3.581,14 Euro nachzubewilligen und mit 5 % über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank ab dem 10. August 2004 zu verzinsen. 30 4. 31 Der Beklagte beantragt, 32 die Klage abzuweisen. 33 Zur Begründung nimmt er Bezug auf die Gründe des Widerspruchsbescheides. Im Übrigen unterstreicht er, dass ihm die Planungszuständigkeit zukomme und diese planerische Entscheidungen durch die Änderung der Höhe der Betriebszuschüsse umgesetzt würden. Er müsse auf den hohen Überhang von Kindergartenplätzen reagieren und habe dies unter Berücksichtigung der maßgeblichen Aspekte getan. Dass seine Prognose richtig gewesen sei, werde dadurch belegt, dass zum 1. August 2004 im Ortsteil H 308 Kindergartenplätze gefördert worden seien, aber nur 271 von Her Kindern im Kindergartenalter in Anspruch genommen worden seien, sowie 13 von auswärtigen Kindern im Kindergartenalter. Die übrigen Plätze würden von Kindern unter 3 Jahren belegt, denen aber kein Rechtsanspruch zukomme. Dass es dem Beklagten entgegen Vermutungen der Klägerin nicht an weltanschaulicher Neutralität mangelt, belege auch, dass er drei katholische, fünf kommunale und drei nichtkonfessionsgebundene Gruppen wegen Platzüberhangs nicht mehr fördere. 34 Mit Bescheid vom 27. Oktober 2004 hat der Beklagte seinen Bescheid vom 7. Mai 2004 hinsichtlich der Abrechnung der Betriebskosten auf eine Höhe von 119.349,67 Euro verringert und die Höhe der Abschlagzahlungen für 2005 auf 84.984,- Euro festgesetzt. 35 Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2004 Widerspruch erhoben. 36 Mit weiterem Bescheid vom 4. Januar 2005 hat der Beklagte seinen Bescheid vom 27. Oktober 2004 in Gänze aufgehoben und seinen Bescheid vom 7. Mai 2004 insoweit aufgehoben, als der Betriebskostenzuschuss für 2003 in Höhe von mehr als 119.349,67 Euro festgesetzt wird und hat die überzahlte Differenz von 481,48 Euro mit der Abschlagzahlung für 2005 verrechnet. 37 Dagegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 3. Februar 2005 Widerspruch erhoben. 38 Ausweislich des Kindergartenbedarfsplans 2005 des Beklagten wird in dem Ortsteil H seit dem 1. August 2005 die vierte Kindergartengruppe des Katholischen Kindergartens T nicht mehr als bedarfsentsprechend anerkannt, so dass statt 100 nur noch 75 Plätze anerkannt werden. 39 Die Beteiligten haben am 15. Dezember 2005 auf (weitere) mündliche Verhandlung verzichtet. 40 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten der Verfahren 24 L 4549/03 und 24 K 2801/03 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Direktors des Landschaftsverbandes S Bezug genommen. 41 Entscheidungsgründe: 42 Die Kammer konnte auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). 43 Die zulässige Klage ist begründet. 44 Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Festsetzung des die Evangelische Tageseinrichtung für Kinder in H betreffenden Betriebskostenzuschusses für das Jahr 2003 auf 142.987,66 Euro (I.) sowie ein Anspruch auf Nachbewilligung von Abschlagszahlungen für Juni 2004 bis Dezember 2004 in Höhe von monatlich 3.581,14 Euro (II.) samt Verzinsung in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank ab dem 10. August 2004 (III.) zu (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Bescheid des Beklagten vom 7. Mai 2004 in der Fassung des Bescheides vom 4. Januar 2005 und der Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2004 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 45 I. Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Festsetzung des die von ihr betriebene Evangelische Tageseinrichtung für Kinder in H betreffenden Betriebskostenzuschusses für das Jahr 2003 auf 142.987,66 Euro folgt aus § 16, § 18 Abs. 2 und 6, § 23 Abs. 1 und 2 GTK, nicht aber aus § 29 Abs. 2 GTK. 46 Nach § 29 Abs. 2 GTK werden Tageseinrichtungen, die bei Inkrafttreten des GTK Betriebskostenzuschüsse bereits erhalten haben, abweichend von § 18 Abs. 6 GTK weiter gefördert. Auf diese zeitlich nicht befristete Bestandsschutzregelung, 47 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2005 - 12 B 1311/05 -, 48 kann sich die Klägerin nicht berufen, da sie die Tageseinrichtung in H erst seit dem 1. Januar 2002 betreibt und ihr die Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII erst am 22. Januar 2002 erteilt wurde. Demgegenüber ist es ohne Belang, dass der Kindergarten in denselben Räumlichkeiten zuvor von einem anderen Träger seit Beginn der 1970er-Jahre betrieben worden war. Abgesehen davon, dass es sich rechtlich gesehen auf Grund der neu erteilten Betriebserlaubnis nicht um eine bereits bei Inkrafttreten des GTK geförderte Tageseinrichtung handelt, erfordern auch Sinn und Zweck der Bestandschutzregelung nicht den Schutz eines erst nach Inkrafttreten des GTK eine Tageseinrichtung übernehmenden neuen Trägers unabhängig von den Voraussetzungen des § 18 Abs. 6 GTK, also unabhängig von einer Förderung der Errichtung (§ 13 GTK) oder einer Anerkennung als bedarfsentsprechend und dem Vorhandensein entsprechender Landesmittel. 49 Die Voraussetzungen der § 16, § 18 Abs. 2 und 6, § 23 Abs. 1 und 2 GTK für den von der Klägerin begehrten Betriebskostenzuschuss für das Jahr 2003 in Höhe von 142.987,66 Euro sind jedoch gegeben. 50 Die der Klägerin erteilte Betriebserlaubnis vom 22. Januar 2002 erlaubt den Betrieb der Tageseinrichtung mit 40 Plätzen. 51 Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 1. April 2004 bei dem Beklagten innerhalb der Viermonatsfrist des § 23 Abs. 2 GTK i.V.m. § 1 Abs. 1 VerfVO-GTK die Erstattung von 142.987,66 Euro als Betriebskostenzuschuss für 2003. 52 Der von der Klägerin in ihrem Antrag zu Grunde gelegte Fördersatz i.H.v. 80% entspricht § 18 Abs. 2 Satz 1, § 18a Abs. 1 GTK. Die Beteiligten haben am 15. Dezember 2005 übereinstimmend erklärt, dass die Richtigkeit der in dem Antrag der Klägerin vom 1. April 2004 aufgeführten Kostenpositionen als Betriebskosten i.S.d. § 16 GTK als solche unstreitig ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem nicht so wäre, so dass die Kammer keinen Anlass hat, dies in Frage zu stellen. 53 Ebenso wenig ist ersichtlich oder vorgetragen, dass entsprechende Landesmittel i.S.d. § 18 Abs. 6 GTK nicht zur Verfügung stünden, 54 vgl. VG Münster, Urteil vom 30. August 2005 - 7 K 614/02 -. 55 Die zwischen den Beteiligten allein streitige entscheidungserhebliche Frage, ob der Beklagte als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe hinsichtlich der Evangelischen Tageseinrichtung für Kinder in H nicht nur 25, sondern 40 Kindergartenplätze über den 31. Juli 2003 hinaus als bedarfentsprechend i.S.d. § 18 Abs. 6 GTK anerkannt hat, ist zu bejahen. 56 Bis zum 31. Juli 2003, also bis zum Ende des Kindergartenjahres 2002/2003, war dies auf Grund des insoweit geltenden Kindergartenbedarfsplans 2002 des Beklagten unstreitig der Fall, 57 vgl. Janssen/Dreier/Selle, Kindertageseinrichtungen in NRW, Stand 10/2005, 11.18, S. 5. 58 Der Beklagte hat in der Folgezeit die Zahl der von ihm als bedarfsentsprechend anerkannten 40 Kindergartenplätze nicht rechtmäßig verringert, 59 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2005 - 12 A 2031/04 -; Moskal/Foerster, Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in NRW, 18. Aufl. 2004, S. 219. 60 Soweit der Beklagte auf seinen Bescheid vom 28. Januar 2003 in Gestalt des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 26. März 2003 abstellt, durch den er der Klägerin in Abänderung des Bescheides vom 27. August 2002 nur noch einen Abschlag für 2003 in Höhe von 123.123,18 Euro mit der Begründung bewilligte, wegen seiner planerischen Entscheidung würden ab dem 1. August 2003 nur noch 25 statt 40 Plätze bezuschusst, ist zunächst festzustellen, dass dieser rechtswidrige Bescheid nicht mehr existiert, da er durch den rechtskräftigen Gerichtsbescheid der Kammer vom 23. März 2004 - 24 K 2801/03 - aufgehoben wurde. 61 Darüber hinaus dürfen die nach § 10 GTK planungsbefugten und -verpflichteten örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Entscheidungen der Bedarfplanung i.S.d. § 10, 18 Abs. 6 GTK nicht im Rahmen der Betriebskostenbezuschussung treffen, 62 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2005 - 12 A 2031/04 -. 63 Vielmehr sind bei der akzessorischen Betriebskostenbezuschussung die Vorgaben der Bedarfplanung umzusetzen, ohne dass die Möglichkeit besteht, die Bedarfsplanung abzuändern. Dabei kann dahinstehen, ob dem andernfalls nicht bereits entgegenstünde, dass ansonsten durch die Betriebskostenbezuschussung als laufendes Geschäft der Verwaltung in die Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte des Jugendhilfeausschusses (vgl. § 71 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 SGB VIII) eingegriffen werden könnte. Jedenfalls würden ansonsten die Integrität der Bedarfplanung, die durch einen umfassenden Abwägungscharakter gekennzeichnet ist, und die Verfahrensrechte der Träger der freien Jugendhilfe und der Gemeinden auf frühzeitige Beteiligung (§ 10 Abs. 1 GTK), gefährdet bzw. verletzt, 64 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2005 - 12 A 2031/04 -. 65 Der Beklagte hat die Zahl der von ihm als bedarfsentsprechend anerkannten 40 Kindergartenplätze ab dem 1. August 2003 auch nicht durch den Kindergartenbedarfsplan 2003 für die Gemeinden C, H und T2 rechtmäßig verringert. 66 Dabei kann dahinstehen, ob diese Planungsentscheidung durch die bloße Kenntnisnahme seitens des Jugendhilfeausschusses durch Beschluss vom 23. Juli 2003 wirksam getroffen wurde (§ 71 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 SGB VIII), 67 vgl. Janssen/Dreier/Selle, Kindertageseinrichtungen in NRW, Stand 10/2005, 11.10, S. 2; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 5 C 30.91 -, BVerwGE 97, 223 = DVBl. 1995, 690 = NVwZ-RR 1995, 587; OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 2003 - 16 A 2822/01 -. 68 Jedenfalls erfolgte diese Planung nicht mit einem hinreichenden zeitlichen Vorlauf in Bezug auf den von ihr erfassten Zeitraum, das Kindergartenjahr 2003/04, welches am 1. August 2003 begann. Denn die Bedarfsplanung nach § 10 GTK hat die notwendige Transparenz und Vorhersehbarkeit der weiteren Entwicklung der Versorgung der jeweiligen Einzugsbereiche mit Tageseinrichtungen zu gewährleisten. Auf diese zeitliche Vorhersehbarkeit sind die Träger der Einrichtungen, welche z.B. im Rahmen von Arbeitsverträgen und Sachinvestitionen längerfristigen Bindungen unterliegen, angewiesen, 69 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2005 - 12 A 2031/04 -; Kammer, Beschluss vom 4. August 2005 - 24 K 5271/04 -. 70 Vorliegend war eine solche zeitliche Vorhersehbarkeit zum 1. August 2003 ersichtlich nicht gegeben, da die Planungsentscheidung erst am 23. Juli 2003 erging. 71 Vielmehr dürfte die Umsetzung der Kindergartenbedarfsplanung für die Betriebskostenbezuschussung angesichts der erwähnten Auswirkungen auf die rechtlichen und wirtschaftlichen Bindungen der Träger der Einrichtungen im Rahmen von Arbeitsverträgen und Sachinvestitionen einen zeitlichen Vorlauf von (mindestens) einem Kindergartenjahr erfordern. Dafür spricht zudem, dass von der Bedarfsplanung abhängt, wie viele Kindergartenplätze die einzelnen Einrichtungen den im Einzugsbereich wohnenden Kindern bzw. ihren Erziehungsberechtigten anbieten können, so dass erst nach Ergehen der Planungsentscheidung der Entscheidungsprozess hinsichtlich der Aufnahme der Kinder beginnen kann. 72 II. Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Nachbewilligung von Abschlagszahlungen für Juni 2004 bis Dezember 2004 in Höhe von monatlich 3.581,14 Euro. Denn um diese Beträge verringerte der Beklagte durch seinen Bescheid vom 7. Mai 2004 in der Fassung vom 4. Januar 2005 die an die Klägerin zu leistenden Abschlagszahlungen für Juni 2004 bis Dezember 2004, um die zunächst mit Bescheid vom 23. April 2004 gewährten Abschlagszahlungen für die 2. Gruppe (Kinder 26-40) zu verrechnen. Diese Verrechnung war aber rechtswidrig, da die Klägerin, wie gezeigt, mangels rechtmäßiger Verringerung der als bedarfsentsprechend anerkannten Plätze einen Anspruch auf Abschlagszahlungen und auf endgültige Betriebskostenzuschüsse für 40 Kindergartenplätze für das gesamte Jahr 2003 hatte (vgl. I.). 73 Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der Beklagte auch nicht durch den am 23. Juli 2003 durch den Jugendhilfeausschuss zur Kenntnis genommenen Kindergartenbedarfsplan 2003, wonach ab dem 1. August 2003 nur noch 25 Plätze, nicht aber die zweite Kindergartengruppe der Einrichtung der Klägerin als bedarfsentsprechend anerkannt wurde, die Bedarfsplanung für das Kindergartenjahr 2004/05, also ab dem 1. August 2004, rechtmäßig, also wirksam, zu Lasten der Klägerin ändern konnte. 74 Selbst wenn man davon ausginge, dass die auf das Kindergartenjahr 2003/04 ausgerichtete Bedarfsplanung in eine Planung für das Kindergartenjahr 2004/05 umgedeutet werden könnte, wäre diese Planung dann zwar mit einem zeitlichen Vorlauf von einem Kindergartenjahr erfolgt. 75 Sie wäre aber schon deshalb fehlerhaft erfolgt, weil sie nicht auf einer hinreichenden Ermittlung der nach § 10 Abs. 4 Satz 3 GTK relevanten Wünsche der Erziehungsberechtigten der im Einzugsbereich wohnenden Kinder, die innerhalb der nächsten Jahre zum Nutzerkreis der Einrichtung gehören können, beruhte. 76 Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 GTK haben die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Bedarfsplan für Tageseinrichtungen zu erstellen und mindestens alle 2 Jahre fortzuschreiben. Soweit § 10 Abs. 4 Satz 2 bis 4 GTK seinem Wortlaut nach nur für die Planung neuer Tageseinrichtungen weitere formelle und materielle Vorgaben macht, sind diese auf die ebenfalls im Rahmen des Bedarfsplans für Tageseinrichtungen zu treffenden Entscheidungen über eine Verringerung der als bedarfsentsprechend anerkannten Einrichtungen bzw. Betreuungsplätze entsprechend anzuwenden. 77 Dies folgt daraus, dass diese Entscheidungen ebenso wie die Planung neuer Tageseinrichtungen unmittelbaren Einfluss auf das Angebot an Tageseinrichtungen und die Versorgung der Bevölkerung mit solchen (§ 10 Abs. 2 und 3 GTK) haben, so dass die formellen und materiellen Vorgaben des § 10 Abs. 4 Satz 2 bis 4 GTK auch hier zu beachten sind. Bei Schaffung des GTK hatte der Landesgesetzgeber 1991 das erst in den letzten Jahren verstärkt aufgetretene Problem sinkender Geburtenzahlen nicht im Blick, damals - vor der Schaffung eines Rechtsanspruches für Kinder ab 3 Jahren, vgl. § 24 Abs. 1 SGB VIII - bestand vielmehr ein großer Bedarf an zusätzlichen Kindergartenplätzen. Auf Grund der Vergleichbarkeit der Interessenlage bei Schaffung neuer Tageseinrichtungen mit der Interessenlage bei einer Verringerung der als bedarfsentsprechend anerkannten Einrichtungen bzw. Betreuungsplätze ist § 10 Abs. 4 Satz 2 bis 4 GTK im letzteren Fall entsprechend anzuwenden, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Regelung durch den Landesgesetzgeber erforderlich wäre. 78 Die Planungsentscheidung des Beklagten bezüglich der Verringerung der als bedarfsentsprechend anerkannten Betreuungsplätze in der Evangelischen Tageseinrichtung in H auf 25 Klägerin beruhte nicht auf einer hinreichenden Ermittlung der nach § 10 Abs. 4 Satz 3 GTK relevanten Wünsche der Erziehungsberechtigten der im Einzugsbereich wohnenden Kinder, die innerhalb der nächsten Jahre zum Nutzerkreis der Einrichtung gehören können. Denn die Ende 2002 durchgeführte Befragung richtete sich nur an Erziehungsberechtigte der 119 Kinder, die zwischen dem 1. Juli 1999 und dem 31. Oktober 2000 geboren wurden, die also bereits während des Planungszeitraums Kindergartenjahr 2003/04 zum Nutzerkreis der Einrichtung der Klägerin gehören konnten, nicht dagegen an die Erziehungsberechtigten der ab dem 1. November 2000 geborenen Kinder, welche ebenfalls jedenfalls innerhalb der nächsten Jahre zum potentiellen Nutzerkreis der Einrichtung gehören würden. 79 Selbst wenn nur die Wünsche der innerhalb des zu planenden Kindergartenjahres über einen Rechtsanspruch verfügenden dreijährigen Kinder zu berücksichtigen wären, hätte dem bis zum 31. Juli 2004 dauernden Kindergartenjahr 2003/04 jedenfalls eine Befragung der Eltern der bis zum 31. Juli 2001 geborenen Kinder zu Grunde gelegt werden müssen. Die Anforderungen des § 10 Abs. 4 Satz 3 GTK an die Altersspanne der künftigen potentiellen Nutzer sind angesichts der Formulierung "innerhalb der nächsten Jahre" aber ersichtlich noch strenger. Vor diesem Hintergrund dürften die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gehalten sein, vor Entscheidungen i.S.d. § 10 Abs. 4 GTK die Erziehungsberechtigten aller noch bis zum Zeitpunkt der Befragung geborenen Kinder zu befragen, 80 vgl. auch Janssen/Dreier/Selle, Kindertageseinrichtungen in NRW, Stand 10/2005, 11.10, S. 3-5. 81 Daher kann dahinstehen, ob der Beklagte die Anforderungen des § 10 Abs. 4 Satz 3 GTK auch in räumlicher Hinsicht (nicht) erfüllt hat, indem er nur Erziehungsberechtigte von im Ortsteil H wohnenden Kindern befragte, während die Vorschrift auf die im Einzugsbereich wohnenden Kinder abstellt, 82 vgl. zu § 74 SGB VIII BVerwG, Urteile vom 25. April 2002 - 5 C 18.01 -, BVerwGE 116, 226 = NVwZ 2002, 1382, und vom 25. November 2004 - 5 C 66.03 -, DVBl. 2005, 772; Berlit, Juris-Praxisreport BVerwG 9/2005, Anm. 4. 83 Ebenso kann dahinstehen, ob die Entscheidung des Beklagten insoweit sachgerecht war, dass er dem bei einer Belegung mit 40 Kindern im Vergleich zu anderen Einrichtungen kleineren Raumangebot und den im Vergleich zu anderen Einrichtungen jedenfalls nicht deutlich höheren Betriebskosten pro Kindergartenplatz (4.631 Euro gegenüber 3.912 bis 4.753 Euro) eine zentrale Bedeutung eingeräumt hat. 84 Nach § 10 Abs. 4 Satz 2 bis 4 GTK ist bei der Planung das Wahlrecht der Erziehungsberechtigten nach § 5 SGB VIII zu beachten, 85 vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 L 1638/97 -, NVwZ-RR 1998, 437; Wiesner, SGB VIII, 2. Aufl. 2000, § 5 Rn. 6 ff., 86 es sind die Wünsche der Erziehungsberechtigten hinsichtlich der Grundrichtung der Erziehung zu berücksichtigen, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist, was hier angesichts der nur relativ geringen Mehrkosten (4.631 Euro gegenüber 3.912 bis 4.753 Euro) nicht ersichtlich ist, 87 vgl. Moskal/Foerster, Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in NRW, 18. Aufl. 2004, S. 115; Wiesner, SGB VIII, 2. Aufl. 2000, § 5 Rn. 12 ff., 88 und es ist ein Minderheitenschutz angemessen zu gewährleisten. 89 III. Das mit der Verpflichtungsklage verbundene Begehren der Zinszahlung konnte die Klägerin gegen den Beklagten richten, ohne dass deswegen der Kreis W als Rechtsträger hätte verklagt werden müssen, 90 vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2001 - 4 C 2.00 -, BVerwGE 115, 274 = NVwZ 2002, 718. 91 Der Zinsanspruch steht der Klägerin nach den im Rahmen des Verwaltungsprozesses entsprechend anwendbaren §§ 291, 288 Abs. 1, § 246 BGB ab dem Tag nach Klageeingang (§ 187 Abs. 1 BGB), 92 vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2001 - 4 C 2.00 -, a.a.O., 93 also ab dem 10. August 2004, in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank zu. 94 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 ZPO. 95 Die Gerichtskostenfreiheit gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO für das gesamte Verfahren ergibt sich daraus, dass das Verfahren aus dem Sachgebiet der Jugendhilfe stammt. Dies folgt aus der Anknüpfung der Kindertageseinrichtungen an die jugendhilferechtliche Regelung in § 22 SGB VIII, 96 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. September 2005 - 12 B 1311/05 - und vom 25. November 2005 - 12 A 2031/04 -.