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Urteil

13 K 409/05.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2006:0310.13K409.05A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist nach eigenen Angaben am 00.00.1980 geboren und senegalesische Staatsangehörige. Sie reiste ebenfalls nach eigenen Angaben im Mai 2003 in die Bundesrepublik Deutschland ein und trat eine Au-Pair-Stelle an. Am 23. Dezember 2004 beantragte sie unter dem Namen C ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung ihres Asylbegehrens gab sie an, sie sei guineische Staatsangehörige und im Dezember 2004 nach Deutschland eingereist. In Guinea hätte die Familie ihrer Mutter sie gegen ihren Willen verheiraten wollen. Dazu hätte sie zudem beschnitten werden sollen. Sie sei zunächst zu ihrer Stiefmutter geflohen und dann zu einem Freund ihres verstorbenen Vaters. Dort habe man sie aber gefunden, wieder in das Haus ihrer Mutter zurückgebracht und eingesperrt. Mit der Hilfe einer anderen Frau ihres Stiefvaters habe sie fliehen können. Mit Bescheid vom 19. Januar 2005 lehnte die Beklagte das Begehren der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ab. Zugleich verneinte sie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG, forderte die Klägerin zur Ausreise auf und drohte ihr die Abschiebung nach Guinea an. Hiergegen hat die Klägerin am 29. Januar 2005 Klage erhoben. Zur Begründung ihres Klagebegehrens hat die Klägerin zunächst ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2006 hat sie dann vorgetragen, sie habe das Asylverfahren unter falschen Personalien und mit falscher Geschichte betrieben. Tatsächlich stamme sie aus Senegal. Sie habe in der westlichen senegalesischen Provinz Basse Casamance gelebt und gehöre dem Volk der Diola an. Ihre Familie bestehe aus Aktivisten der Organisation MFDC (Mouvement des Forces Démocratiques de la Casamance). Ihr Vater sei Gebietsverantwortlicher der Region C1 gewesen. (.....). 1994 sei ihr Vater durch die Armee verhaftet worden. Seitdem sei er verschwunden. Danach sei auch sie in der Organisation MFDC aktiv geworden. Sie habe wichtige Funktionen innegehabt: Sie hätte über die Notwendigkeit insbesondere der Frauen, den politischen und bewaffneten Kampf aufzunehmen, Aufklärungsarbeit leisten sollen. Außerdem habe sie junge Frauen aufnehmen sollen, die logistische Unterstützung für Kämpfer des MFDC hätten leisten sollten. Ferner habe sie ein Informationsnetz für Aktivisten aufbauen und finanzielle Zuwendungen für die Organisation einwerben sollen. Ihr sei es gelungen, die Unterstützung von Frauen zu gewinnen, die aus der Casamance stammten und in Dakar lebten. Diese hätten zur Versorgung der Widerstandsbewegung beigetragen. Ihre Untergrundtätigkeit habe sie hinter einer bürgerlichen Fassade verborgen und ein Büro betrieben. Der MFDC habe dann beschlossen, sie nach Europa zu schicken. Sie habe in Deutschland lebende Personen aus der Casamance zur finanziellen Unterstützung des MFDC gewinnen und sonstige Bündnispartner suchen sollen. Außerdem habe sie Aufklärungsarbeit über die Ziele des MFDC und die Lage in Casamance betreiben sollen. Schließlich hätten auch humanitäre Projekte finanziert werden sollen. Sie sei deshalb als Au-pair-Mädchen nach Deutschland vermittelt worden und auch unter ihren wirklichen Personalien eingereist. In Düsseldorf und Köln habe sie Kontakt zu Studenten aus der Casamance erhalten sowie zu Vertretern von Nichtregierungsorganisationen, die allerdings im wesentlichen im Bereich der Hilfen für Ostafrika gearbeitet hätten. Sie habe Kontakte und ein Informationsnetzwerk aufgebaut und insbesondere Treffen von Einwanderern aus der Casamance organisiert. Am 15. März 2004 habe sie einen Anruf aus sicherer Quelle erhalten. Danach sei die Mitarbeiterin in ihrem Büro in Senegal, die zugleich als Mittelsperson zwischen ihr und den Vorgesetzten in der Organisation fungiert habe, nach einer Razzia im Büro verhaftet worden. Die Mitarbeiterin soll gefoltert und geschlagen worden sein. Im Anschluss seien auch die Wohnung der Klägerin und Wohnungen von ihren Familienangehörigen durchsucht worden. Ihre Angehörigen seien dabei geschlagen worden. Daraufhin habe sie den Kontakt zu ihrer Familie abgebrochen. Auch die Kontakte zur Organisation seien schwieriger geworden und sie habe ihre Aktivitäten einschränken müssen. Da sie befürchtet habe, bei der Rückkehr nach Senegal verhaftet zu werden, habe sie sich entschieden, unter falschen Personalien einen Asylantrag zu stellen. Vor kurzer Zeit habe sie E kennen gelernt, der im MFDC aktiv sei. Er sei Berater der Auslandsvertretung des MFDC in G, T. E habe ihr geraten, ihre wahre Identität zu offenbaren und ihre Probleme im Fall der Rückkehr nach Senegal zum Inhalt des Verfahrens zu machen. Sie habe sich zunächst gescheut. Nachdem sie aber gesehen habe, dass E als asylberechtigt anerkannt worden sei, habe sie den Mut gefasst, ihre eigene Identität zu offenbaren. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zu den Ereignissen vor ihrer Ausreise und zu ihren Aktivitäten in Deutschland ergänzend Stellung genommen. Wegen der Einzelheiten ihres diesbezüglichen Vorbringens wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Januar 2005 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes gegeben sind. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie sich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung berufen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 8. Dezember 2005 gemäß § 76 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte. Gemäß Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politische Verfolgung in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn dem Einzelnen durch den Staat in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an andere Merkmale, die für ihn unverfügbar sind und die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Asylerhebliche Intensität hat die Rechtsverletzung, wenn sie sich - gemessen an der humanitären Intention des Grundrechts - als ausgrenzende Verfolgung darstellt, die den Asylbewerber in eine nicht anders als durch Ausreise zu bewältigende ("ausweglose") Lage versetzt. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (334 f.); Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 -, BVerfGE 83, 216 (230); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991, 145 (146). Grundsätzlich setzt die Asylanerkennung voraus, dass der Asylsuchende bei der Rückkehr in sein Heimatland der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre, wobei auf den Sachstand im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen ist. Die vom Gericht anzustellenden Prognoseerwägungen haben sich dabei an unterschiedlichen Tatbeständen zu orientieren, da für die Beurteilung der Frage, ob ein Asylsuchender politisch verfolgt im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe gelten je nachdem, ob der Asylsuchende seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315 (344); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 (140); Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991, 145 (146). Ist der Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar, so ist er gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG asylberechtigt, es sei denn, er kann in seinem eigenen Staat Schutz finden. Daher muss sein Asylantrag Erfolg haben, wenn die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen. Ist die Verfolgungsgefahr zwischenzeitlich beendet, kommt es darauf an, ob mit ihrem Wiederaufleben zu rechnen ist; eine Anerkennung als Asylberechtigter ist nach Art. 16 a Abs. 1 GG nicht geboten, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher ist. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (345); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991, 145 (146). Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbeständen in seinem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1085/85 -, BVerfGE 74, 51 (64 ff.); Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (345 f.); Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 -, BVerwGE 79, 143 (151), und vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 -, BVerwGE 87, 52 (53). Grundsätzlich müssen die asylbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden, wobei für den Nachweis derjenigen Fluchtgründe, die ihren Ursprung im Heimatland des Asylbewerbers haben, in der Regel allerdings die Glaubhaftmachung genügt. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79 (80), sowie Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, NVwZ 1990, 171. Insoweit kommt naturgemäß dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers besondere Bedeutung zu. Der Asylbewerber ist gehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen Verfolgung unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig zu schildern. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 C 434.93 -, InfAuslR 1994, 375 (376). Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den Ereignissen, die in seine eigene Sphäre fallen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine substantiierte, im wesentlichen widerspruchsfreie und nicht wechselnde Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch zu tragen. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG, Nr. 44; Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405/89 -, NVwZ- RR 1990, 379 (380). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die Klägerin nicht asylberechtigt. Da sie ihre Herkunft aus Guinea lediglich vorgetäuscht hat, scheidet eine politische Verfolgung in diesem Land von vornherein aus. Auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin vermag das Gericht aber auch nicht festzustellen, dass sie in Senegal asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Dem Vorbringen der Klägerin ist nicht zu entnehmen, dass sie vor ihrer Ausreise aus Senegal verfolgt worden ist oder ihr eine Verfolgung unmittelbar gedroht hätte. Die Klägerin hat nicht bekundet, dass sie vor ihrer Ausreise staatlichen Maßnahmen ausgesetzt gewesen wäre oder ihre solche Maßnahmen gedroht hätten. Ihre angeblichen Aktivitäten für den MFDC war dem senegalesischen Staat auch nach dem Vorbringen der Klägerin selbst jedenfalls im Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht bekannt. Überdies ist der Klägerin im Jahre 2002 ein Pass ausgestellt worden und ist sie im Jahre 2003 unter ihren jetzt angegebenen Personalien ausgereist, ohne dass sich hierbei irgendwelche Schwierigkeiten mit staatlichen Stellen ergeben hätten. Dass der somit unverfolgt ausgereisten Klägerin bei einer Rückkehr nach Senegal mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohen könnte, vermag das Gericht ebenfalls nicht festzustellen. Eine solche beachtliche Wahrscheinlichkeit ergibt sich zunächst nicht aus dem Vorbringen der Klägerin zu der angeblichen Verhaftung ihrer Büromitarbeiterin und Kontaktperson in Senegal im März 2004. Zum ersten hat das Gericht nicht die notwendige Überzeugung erlangt, dass dieses Vorbringen der Klägerin der Wahrheit entspricht. Auch wenn der diesbezügliche Vortrag der Klägerin keine wesentlichen Widersprüche aufweist und die Angabe von Details zur eigentlichen Festnahme nicht zu erwarten war, steht der Glaubhaftmachung dieser Schilderung doch entgegen, dass auch die im Verwaltungsverfahren von der Klägerin vorgebrachte Geschichte keine nennenswerten Widersprüche aufwies, obwohl sie frei erfunden war. Da die Klägerin hiernach offenkundig in der Lage ist, eine wahrheitswidrige Geschichte ohne nennenswerte Widersprüche vorzutragen, ist die Widerspruchsfreiheit ihrer jetzigen Schilderung kein Indiz für ihre Glaubhaftigkeit. Gegen die Glaubhaftigkeit spricht demgegenüber, dass die Angaben der Klägerin dazu, wie sie die Informationen über die Verhaftung erhalten haben will, zunächst vergleichsweise oberflächlich blieben. Erst auf konkrete Nachfrage hin und somit unter einem entsprechenden Äußerungsdruck hat die Klägerin von weiteren Einzelheiten der angeblichen Telefonate berichtet. Unklar bleibt aber auch danach, wie der angebliche Informant erfahren haben soll, dass die Kontaktperson der Klägerin bei einer Razzia in ihrem Büro verhaftet und anschließend geschlagen und gefoltert worden sein soll und dass auch die Wohnung der Klägerin selbst durchsucht worden sein soll. Weiter hat die Klägerin nichts dazu vorgetragen, was sie in der Folgezeit unternommen hätte, um den Verbleib ihrer Kontaktperson zu klären. Angesichts der nach der Schilderung der Klägerin engen Zusammenarbeit hält es das Gericht nicht für glaubhaft, dass die Klägerin nach den Telefonaten mit dem Nachbarn der Festgenommen nichts weiter unternommen haben sollte, um deren weiteres Schicksal aufzuklären. Dies gilt umso mehr, als hiervon nach ihrer eigenen Einschätzung ihre eigene Gefährdung abhing und sie überdies über den angeblichen Kontakt zu E Verbindungen zu durchaus hochrangigen Repräsentanten des MFDC gehabt haben will. Zum Zweiten vermag das Gericht eine beachtlich wahrscheinliche Gefährdung der Klägerin wegen der angeblichen Verhaftung ihrer Kontaktperson auch deshalb nicht festzustellen, weil dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen, warum sich aus dieser mehr als anderthalb Jahre zurückliegenden Verhaftung auch jetzt noch eine Gefährdung für sie selbst ergeben sollte. Dem Vorbringen der Klägerin ist schon nicht zu entnehmen, was der konkrete Anlass der Verhaftung ihrer Büromitarbeiterin gewesen sein soll. Die Klägerin hat selbst vorgetragen, dass das Büro nicht zu Aktivitäten für den MFDC genutzt worden sei, so dass der Ort der angeblichen Razzia keine Schlussfolgerung hinsichtlich des behaupteten politischen Hintergrundes erlaubt. Ohne weitere Anhaltspunkte kann aber nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die angebliche Razzia wegen der vorgetragenen Aktivitäten für den MFDC erfolgte. Die bloße Möglichkeit, dass diese Annahme der Klägerin zutrifft, genügt insoweit nicht. Darüber hinaus ist der Klägerin nach eigenem Bekunden nicht bekannt, was mit ihrer Kontaktperson nach deren angeblicher Verhaftung geschehen ist. Ob diese überhaupt solchen Maßnahmen ausgesetzt war, dass sich daraus noch heute eine Gefährdung auch der Klägerin ergeben könnte, ist deshalb offen. In diesem Zusammenhang ist zudem zu beachten, dass die senegalesische Regierung und der MFDC im Dezember 2004 ein Friedensabkommen geschlossen haben und schon im Sommer 2004 eine Amnestieregelung für alle seit dem 1. Juni 1991 im Zusammenhang mit dem Casamance-Konflikt begangenen Gesetzesübertretungen erlassen wurde. Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylVfG, S. 6; amnesty international, Jahresbericht 2005. Auch wenn die Amnestieregelung zugleich das Ziel verfolgt haben sollte, die Strafverfolgung von Armeeangehörigen auszuschließen, in diese Richtung scheinbar amnesty international, a.a.O., ist doch nicht ersichtlich, dass Angehörige oder Unterstützer des MFDC trotz dieser Regelung verfolgt würden. Einfachen Mitgliedern des MFDC droht jedenfalls derzeit in Senegal keine Verfolgung. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 4 Dass die Klägerin sich in Senegal in einer solch herausgehobenen Weise betätigt hätte, dass sie ungeachtet der Amnestieregelung gefährdet sein könnte, ist ihrem Vorbringen ebenfalls nicht zu entnehmen. Nach ihren Bekundungen beschränkten sich ihre Aktivitäten auf die Gewinnung von Informationen und das Einsammeln von Mitgliedsbeiträgen. Dass die Klägerin damit von den senegalesischen Behörden solchen Aktivitäten zugeordnet würde, die möglicherweise trotz der Amnestie als (angeblich) kriminelle Handlungen verfolgt werden, wie etwa gewaltsame Aktionen des MFDC, ist demnach nicht ersichtlich. Auch die Klägerin hat zu dem Umfeld ihrer Aktivitäten keine konkreten Angaben gemacht. Ihrem Vorbringen ist nicht einmal zu entnehmen, welcher der von ihr benannten Fraktionen des MFDC sie sich selbst zurechnet. Vor diesem Hintergrund vermag das Gericht auch nicht festzustellen, dass es sich bei der Klägerin um eine offensive Befürworterin der Unabhängigkeit der Casamance im Sinne der Auskunft des Instituts für Afrika-Kunde vom 7. November 2005 handelt. Aus dem Kontext der diesbezüglichen Ausführungen in der Auskunft ergibt sich, dass damit solche Unterstützer des MFDC gemeint sind, die mit entsprechender Außenwirkung und/oder unter Anwendung von Gewalt für eine Loslösung der Casamance eintreten. Dass die Klägerin zu diesem Personenkreis gehört, vermag das Gericht auf der Grundlage ihrer insoweit nur pauschalen Angaben nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Gefährdung der Klägerin lässt sich schließlich auch nicht aus ihren Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland ableiten. Diese beschränkten sich auf wenige Kontakte mit deutschen Organisationen, die in der Entwicklungshilfe tätig sind, und auf monatliche Zusammenkünfte mit einer vergleichsweise kleinen Gruppe anderer Senegalesen aus der Casamance bis zum Juni 2005. Aus dem diesbezüglichen Vorbringen der Klägerin ist schon nicht ersichtlich, dass die senegalesischen Behörden von diesen Aktivitäten überhaupt Kenntnis erlangt hätten. Erst recht ergibt sich hieraus nicht, dass ihre Aktivitäten von einer solchen Bedeutung für die Situation in Senegal und/oder das Bild Senegals in Deutschland gewesen wären, dass sich hieraus ein Verfolgungsinteresse des senegalesischen Staates ergeben würde. Es ist nicht erkennbar, dass die Aktivitäten in konkrete Unterstützungshandlungen für den MFDC in Senegal gemündet wären oder eine nennenswerte Außenwirkung in Deutschland entfaltet hätten. Über ein sehr niedriges Profil sind die exilpolitischen Bemühungen der Klägerin hiernach nicht hinausgekommen. Dies hat überdies auch die Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung bestätigt, indem sie ausgeführt hat, sie habe nicht viel Zeit gehabt, um sich hier einzuarbeiten und die Arbeit gründlicher zu machen. Liegen danach aber keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass den senegalesischen Behörden die diesbezüglichen Aktivitäten der Klägerin überhaupt bekannt geworden sind, geschweige denn, dass sie aus dortiger Sicht von solchem Gewicht gewesen wären, dass sich hieraus ein Verfolgungsinteresse an der Klägerin ergäbe, kann auch unter diesen Gesichtspunkten keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung der Klägerin festgestellt werden. Schließlich drohen der Klägerin auch auf Grund ihres Auslandsaufenthaltes, ihrer Asylantragstellung oder der bloßen Tatsache einer etwaigen Abschiebung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen. Es bestehen keine zureichenden Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrer nach Senegal allein wegen dieser Umstände gefährdet sein könnten. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 9. Auch die Klägerin hat solche Gesichtspunkte nicht vorgetragen. Aus denselben Gründen hat die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. Über die bereits erörterten Gesichtspunkte hinausgehende Aspekte hat die Klägerin insoweit nicht vorgetragen. Schließlich ist kein Sachverhalt vorgetragen worden, der das Vorliegen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG rechtfertigt. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 6 AufenthG scheiden aus, da die Klägerin entsprechende Gründe, wie oben bereits ausgeführt, nicht glaubhaft gemacht hat. Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes aus § 60 Abs. 7 AufenthG in unmittelbarer oder aber in verfassungskonform erweiternder Auslegung, im Hinblick auf letztere zu den Voraussetzungen im Einzelnen BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, in: BVerwGE 99, 324, vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, in: BVerwGE 108, 77 und vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, in: NVwZ 2002, 101; Beschlüsse vom 23. März 1999 - 9 B 866.98 -, vom 25. Oktober 1999 - 9 B 167.99 - und vom 25. Februar 2000 - 9 B 77.00 -, bei: Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 17, 25 und 31, können ebenfalls nicht festgestellt werden. Dass die allgemeine Situation im Senegal oder die Asylantragstellung in Deutschland zu einer im Rahmen dieser Bestimmungen beachtlichen Gefahr führen könnten, ist weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen. Aus dem Vorbringen der Klägerin zu ihrem persönlichen Schicksal folgt aus den oben bereits genannten Gründen ebenfalls kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Sonstige Gesichtspunkte, die die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG rechtfertigen könnten, sind nicht vorgetragen. Auch in Bezug auf Guinea hat die Klägerin nichts vorgetragen, was zu einem diesbezüglichen Abschiebungsverbot führen würde. Die in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes zugleich verfügte Abschiebungsandrohung und die Ausreisefrist beruhen auf §§ 34, 38 AsylVfG. Dass der Klägerin die Abschiebung nach Guinea angedroht worden ist, berührt die Rechtmäßigkeit der Androhung nicht. Abschiebungshindernisse in Bezug auf Guinea hat die Klägerin, wie bereits erwähnt, nicht vorgetragen. Dass dieser Staat möglicherweise nicht ihr Heimatstaat ist, berührt die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung ebenso wenig wie die Frage, ob ein in der Abschiebungsandrohung bezeichneter Staat, der nicht der Heimatstaat des Asylbewerbers ist, tatsächlich auch Ausländer aufnimmt, die nicht eigene Staatsangehörige sind. Vgl. zur fehlenden Relevanz dieser Aspekte für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. Juni 1998 - 9 B 604/98 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. März 1998 - 18 B 2284/96 -, AuAS 1998, 160. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nichterhebung von Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.