Urteil
2 K 1832/03.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0314.2K1832.03A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger. 1 Tatbestand: 2 Die am 00.00.1973 in H geborene Klägerin zu 1. und der am 0.00.1972 in U geborene Kläger zu 2., der armenischer Volkszugehörigkeit ist, sind iranische Staatsangehörige und nach ihren Angaben miteinander verlobt. Beide machen geltend, wegen ihres christlichen Glaubens verfolgt zu werden und begehren die Feststellung eines Bleiberechts. 3 Sie reisten nach eigenen Angaben am 25. Januar 2003 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 29. Januar 2003 den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte. Am 30. Januar 2003 wurden sie vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, nachfolgend: Bundesamt) angehört. 4 Dabei trug die Klägerin zu 1. vor: 5 Ihre Eltern in H hätten zunächst keine Kinder bekommen. Auf Empfehlung eines russischen Nachbarn hätten sie sich verpflichtet, für den Fall, dass sie doch ein Kind bekommen würden, dieses christlich taufen zu lassen. Als dann sie, die Klägerin zu 1., zur Welt gekommen sei, sei sie kurz danach in U getauft worden. Ihre Eltern sowie ihre jüngeren Geschwister seien indes Muslims geblieben. Sie sei auch nicht im christlichen Glauben erzogen worden. Als sie in der neunten Klasse gewesen sei, habe die Schulleitung festgestellt, dass sie christlich getauft worden sei. Es habe Probleme gegeben und sie sei von H nach U gezogen, wo sie ihr Abitur gemacht habe. Dort habe sie über dessen Schwägerin den Kläger zu 2. kennen gelernt. Sie habe ihn geliebt. Er habe ihr vom christlichen Glauben erzählt und sie hätten christlich heiraten wollen. Ein Verwandter ihres Vaters, der beim Geheimdienst bzw. bei den Pasdaran gewesen sei, habe sie ebenfalls heiraten wollen und haben ihnen, den Klägern, Probleme bereitet, als er von deren Verlobung erfahren habe. Am 13. Dey seien sie verhaftet und in ein gefängnisähnliches Haus gebracht worden, wo man sie in verschiedenen Räumen festgehalten habe. Man habe ihr, der Klägerin zu 1., gesagt, sie würde freigelassen, wenn sie sich zum islamischen Glauben bekenne und auf den Kläger zu 2. verzichtete. Man habe sie beschimpft und sie habe dem fast nachgegeben. Am dritten Tag seien sie und der Kläger zu 2. jedoch freigelassen worden. Ihr Vater habe dafür Geld und die Pässe hinterlegen müssen. Zehn Tage später habe es eine Gerichtsverhandlung geben sollen. Ein Bekannter ihres Vaters habe jedoch gesagt, sie würden erhebliche Probleme bekommen und es sei besser, das Land zu verlassen. Hinter allem stehe ein mächtiger Mann, nämlich der Verwandte, der um ihre Hand angehalten habe. Sie seien zunächst zu ihrer Schwester gegangen und dann zum Haus eines Freundes des Klägers zu 2. Ihr Vater habe die Ausreise organisiert. Sie seien mit Hilfe von Schleppern am 25. Januar 2003 von U nach G geflogen. Die Unterlagen hierzu seien beim Schlepper geblieben. Auf wessen Name der Reisepass ausgestellt gewesen sei, wisse sie nicht. In U1 hätten sie den Asylantrag gestellt. 6 Der Kläger zu 2. trug vor: 7 Er sei wegen seiner christlichen Religionszugehörigkeit schon an der Schule diskriminiert worden. Nach dem Abitur habe er zwischen 1370 und 1372 den regulären Wehrdienst geleistet, bei dem er ebenfalls wegen seines Glaubens diskriminiert worden sei, ohne allerdings direkte Probleme gehabt zu haben. Anschließend habe er als Teppichhändler gearbeitet. Er sei mit der Klägerin zu 1. verlobt, die er bei seinem älteren Bruder kennen gelernt habe. Diese sei in eine muslimische Familie hinein geboren worden, doch habe man sie gleich nach der Geburt christlich getauft, weil ihre Eltern zunächst keine Kinder bekommen hätten und ein russischer Nachbar ihnen geraten habe, ein christliches Opfer zu bringen. Die Verwandtschaft der Klägerin zu 1. habe hiervon aber nichts gewusst. Einer ihrer Verwandten, ein Angehöriger der Pasdaran, habe ebenfalls ein Auge auf sie geworfen und sei mit der Verlobung nicht einverstanden gewesen. Am 00.00.0000 (0.00.2002) habe er, der Kläger zu 2., Geburtstag gehabt. An diesem Tag hätten sie, die Kläger, ihre Verlobung bekannt gegeben. Am 13. Dey 1381 (3. Januar 2003) seien sie verhaftet worden. Es habe geklingelt und jemand habe gesagt, er sei ein Nachbar und habe seinen Schlüssel nicht dabei. Daher hätten sie geöffnet. Die Leute hätten ihre Ausweise gezeigt und sie, die Kläger, zum Mitkommen aufgefordert. Sie seien freiwillig mitgekommen, da man ihnen bei Widerstand Gewalt angedroht habe, und mit einem weißen Auto ca. 20 Minuten lang gefahren. Es habe sich um ein beschlagnahmtes Haus gehandelt. Seine Verlobte sei in den ersten Stock geschickt worden, während man ihn in den Keller in einen kleinen, fensterlosen Raum gebracht habe. Zwei Pasdaran seien gekommen, hätten ihn bedroht und ihm vorgeworfen, als Christ eine Muslima heiraten zu wollen, dazu habe er kein Recht. Wenn er die Frau liebe, müsse er sie verlassen. Dabei hätten die beiden ihn, den Kläger zu 2., geschlagen und getreten. Auch habe man ihn ständig geweckt und ihn nicht schlafen lassen. Nach drei Tagen seien sie beide ohne Grund in ein Auto gesteckt und im Uer Stadtteil T freigelassen worden. Dort habe der Vater seiner Verlobten bereits auf sie gewartet. Mit ihm seien sie dann zur Schwester der Klägerin zu 1. gefahren. Der Vater sei Lehrer gewesen; einer seiner Schüler habe die Klägerin zu 1. im Gefängnis wiedererkannt und dem Vater hiervon berichtet. Dieser habe daraufhin die Freilassung veranlassen können. Er habe hierzu fünf Millionen Toman und die Reisepässe als Pfand hinterlegen müssen. Der Schüler habe dann noch dazu geraten, das Land zu verlassen, da die Klägerin zu 1. bestraft werde, wenn sie sich nach christlichem Glauben vermählen lasse. Selbst wenn die Hochzeit nicht stattfände, würde sich der Verwandte rächen. Sie seien dann aus der Stadt gebracht worden. Er, der Kläger zu 2., sei zu einem Freund, einem Armenier namens K, gegangen, der einen Wohnungsschlüssel und seine Wohnung zur Verfügung gestellt habe, weil er selbst nicht zu Hause gewesen sei. Dort hätten sich beide Kläger bis zu ihrer Ausreise verstecken können. Sie seien zusammen mit dem Bruder des Klägers zu 2. am 00.00.0000 (00.0.0000) auf dem Luftweg von N1 aus nach G gelangt. Unterlagen hierüber habe er nicht mehr, man habe alles dem Schlepper gegeben. Auch wisse er nicht, unter welchem Namen er ausgereist sei. Bei der Antragstellung in U1 habe er seine Taufbescheinigung abgegeben. 8 Mit Bescheiden vom 26. Februar 2003, den Klägern zugestellt mit Schreiben vom 28. Februar 2003 (Klägerin zu 1.) und 4. März 2003 (Kläger zu 2.), lehnte das Bundesamt die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und forderte die Kläger unter Androhung ihrer Abschiebung in den Iran auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Es führte aus, einer Asylanerkennung stehe schon entgegen, dass die Kläger nicht glaubhaft machen könnten, auf dem Luft- oder Seeweg eingereist zu sein. Im übrigen könne ihnen nicht geglaubt werden. Es sei realitätsfern, dass die Klägerin zu 1. von ihren Eltern nach der Geburt christlich getauft worden sei, ohne dass diese selbst zum christlichen Glauben übergetreten seien und ihre Tochter in diesem Sinne erzogen hätten. Ihnen drohe zudem als Christen im Iran keine politische Verfolgung. 9 Die Kläger haben am 13. März 2003 (Klägerin zu 1., 2 K 1832/03.A) bzw. 14. März 2003 (Kläger zu 2., 5 K 1855/03.A) die vorliegenden Klagen erhoben, mit denen sie ihr Begehren weiterverfolgen. 10 In der mündlichen Verhandlung haben sie die Klage zurückgenommen, soweit sie auf ihre Anerkennung als Asylberechtigte gerichtet war. 11 Die Kläger beantragen, 12 die Beklagte unter Abänderung der Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26. Februar 2003 zu verpflichten festzustellen, dass bei ihnen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 1 AufenthG - hilfsweise nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG - hinsichtlich des Iran vorliegen. 13 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er bezieht sich zur Begründung auf die angegriffenen Bescheide. 16 Die Kammer hat mit Beschluss vom 1. März 2004 beide Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden und unter dem Aktenzeichen 2 K 1832/03.A fortgeführt. Sie hat diese Sache ferner mit Beschluss vom 26. Januar 2006 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 17 In der mündlichen Verhandlung sind die Kläger eingehend angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. 18 Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde ergänzend Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Soweit die Klage betreffend die Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16a Abs. 1 GG) zurückgenommen wurde, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO einzustellen. 21 Die Klage im übrigen hat keinen Erfolg. 22 Sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet. 23 Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) bzw. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (früher: § 53 AuslG) hinsichtlich des Iran vorliegen, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. 24 Einer Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG steht entgegen, dass die Kläger den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf Grund politischer Verfolgung verlassen und sich auch nach ihrer Ausreise nach Überzeugung des Gerichts nicht in asylerheblicher Weise exilpolitisch betätigt haben. 25 Die Kläger waren im Iran keiner politischen Verfolgung ausgesetzt. 26 Das gilt zunächst für die behauptete dreitägige Inhaftierung. Dabei kann offen bleiben, ob den Klägern die Schilderung ihres Verfolgungsschicksales geglaubt werden kann. 27 Zwar haben sie insbesondere in der mündlichen Verhandlung unter Angabe zahlreicher Details, in weiten Teilen deckungsgleich und - jedenfalls der Kläger zu 2. bei Schilderung seiner Haftzeit - emotional bewegt die Vorfälle vor der Ausreise beschrieben. Andererseits findet sich auch eine Anhäufung von Zufällen, die gegen die Glaubwürdigkeit spricht. So fand die Ausreise gemeinsam mit dem Bruder des Klägers zu 2. statt, der zufällig auch gerade verfolgt wurde wegen der Beziehung zu einer muslimischen Frau. Beide Kläger hatten sich zufällig kurz vor ihrer Flucht Reisepässe beschafft bzw. verlängert, weil sie - so ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung - in die USA ausreisen wollten, was aber wegen des Terroranschlages vom 11. September 2001 nicht umgesetzt werden konnte. Zufällig hatte der Vater der Klägerin zu 1. einen Schüler, der bei den Pasdaran tätig war und deshalb den Verbleib der von Pasdaran verhafteten Kläger klären konnte. Hinzu kommen Widersprüche und Ungereimtheiten. Beide Kläger haben unterschiedliche Angaben zur Art ihres Zusammenlebens (Klägerin zu 1.: häufige Besuche des Klägers zu 2. in ihrer Wohnung; Kläger zu 2.: Zusammenwohnen, Mietzahlungen durch ihn.) und zum Zeitpunkt der Verhaftung (Klägerin zu 1.: 4. Dezember 2002, nachmittags; Kläger zu 2.: 3. Januar 2003, vormittags) gemacht. Zudem ist es wenig überzeugend, dass die Eltern die Klägerin zu 1. einerseits christlich taufen lassen, andererseits aber Vorbehalte gegen den Kläger zu 2. wegen dessen christlicher Religion haben und dass den Klägern bei ihrer Freilassung die Auflage, sich bis zur vermeintlich bevorstehenden Gerichtsverhandlung alle drei Tage zu melden, nicht selbst mitgeteilt, sondern lediglich über den Vater der Klägerin zu 1. kundgetan wurde. 28 Auf eine Bewertung dieser für und gegen die Glaubhaftigkeit des Vorfluchtgeschehens sprechenden Gesichtspunkte kommt es aber nicht an. Selbst wenn man das Vorbringen als wahr unterstellen würde, ließe sich hieraus nämlich kein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG herleiten. Hiernach darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Verfolgung kann dabei ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die o.g. Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. 29 Einer Feststellung, diese Voraussetzungen lägen vor, steht jedenfalls entgegen, dass es sich bei der dreitägigen Inhaftierung im Iran nicht um eine politische Verfolgung handelt. Wie beide Kläger übereinstimmend vortragen, haben sie sich im Iran in keiner Weise politisch betätigt. Ihre Festnahme führen sie darauf zurück, dass ein Verwandter der Klägerin zu 1. namens O, der bei den Pasdaran tätig gewesen sei, die Verhaftung durch die Pasdaran offenbar aus verschmähter Liebe über einen ebenfalls bei den Pasdaran tätigen Schwager veranlasst hat. Derartige im privaten Bereich wurzelnde Streitigkeiten sind aber nicht politisch motiviert, auch wenn sich O staatlicher Mittel bedient haben sollte. Dies stellt sich vielmehr als ein die staatlichen Zuständigkeiten missachtender Machtmissbrauch dar, weil die Pasdaran für die Verfolgung einzelner Oppositioneller oder gar von Verstößen gegen die Sittengesetze unzuständig sind. Sie waren unmittelbar nach der Revolution zunächst als kleine Elitetruppe gegründet worden, um die Revolution gegen innere und äußere Feinde zu verteidigen". Im Laufe des Krieges gegen den Irak entwickelte sich das Pasdaran -Corps neben dem regulären Militär zu einer zweiten Streitmacht, die über Land- und Luftstreitkräfte sowie über eine Marine verfügt und für den Krisenfall ein ideologisches Gegengewicht zur regulären Armee bilden soll. Die Aufgaben der Pasdaran sind der Schutz der Islamischen Republik und ihrer territorialen Integrität gegen ausländische Feinde, die Bekämpfung von Verschwörungen innerer Feinde, womit nicht die Zuständigkeit zur Verfolgung einzelner Oppositioneller oder Oppositionsgruppen, sondern die Gewährleistung der inneren Sicherheit im Falle von Aufständen und Unruhen gemeint ist, Sicherheitsschutz für Politiker und strategische Zentren im Lande und die Bekämpfung des Rauschgiftschmuggels, 30 vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Iran vom 29. August 2005 - 508-516.80/3 IRN -, S. 9/10. 31 Demgegenüber wären nach der staatlichen Aufgabenverteilung für die Überwachung von islamischen Sitten wie des Zusammenlebens unverheirateter Paare die C zuständig gewesen, 32 vgl. Lagebericht, a.a.O., S. 10. 33 Aus dem Umstand, dass die Verhaftung der Kläger von hierfür unzuständigen Mitgliedern der Pasdaran veranlasst und durchgeführt wurde, ergibt sich somit die missbräuchliche Ausübung staatlicher Macht für private Zwecke. 34 Hierfür spricht zudem, dass man den Klägern bzw. dem Vater der Klägerin zu 1. eine bevorstehende Gerichtsverhandlung offenbar nur vorgegaukelt hat. Obwohl sie nämlich nur unter der Auflage freigelassen wurden, sich bis zu dieser Verhandlung alle drei Tage zu melden (vgl. Sitzungsniederschrift Blatt 10), sind sie dem nicht nachgekommen, sondern untergetaucht. Dennoch hat man offenbar nicht nach ihnen geforscht. Die Kläger wussten - auch auf Nachfrage - hierüber nichts zu berichten. Es hätte aber nahe gelegen, dass sich staatliche Stellen bei Nichteinhaltung der Meldeauflagen nach den Klägern erkundigen und beispielsweise beim Vater der Klägerin zu 1., der ja die Entlassung erkauft hatte, nachfragen. Wäre dies geschehen, hätte der Vater, der die Flucht organisiert und damit zuletzt Kontakt zu den Klägern hatte, ihnen dies mit hoher Wahrscheinlichkeit mitgeteilt. Da dies nicht geschehen ist, sprechen überwiegende Gründe dafür, dass eine offizielle Gerichtsverhandlung gar nicht anberaumt war. Auch geht das Gericht deshalb davon aus, dass die Kläger nicht auf irgendwelchen Fahndungslisten geführt werden. 35 Nach alledem ist die Verhaftung nicht wegen der Rasse, der Religion, der Staatsangehörigkeit, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen einer politischen Überzeugung erfolgt. 36 Unabhängig hiervon kann die von dem Pasdaran O veranlasste Inhaftierung auch deshalb nicht zur Anerkennung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG führen, weil die Kläger im Fall einer Rückkehr in den Iran eine innerstaatliche Fluchtalternative haben. Die Verhaftung ist, wie ausgeführt, letztlich privaten, nichtstaatlichen Ursprungs. Ob der iranische Staat nicht in der Lage oder willens ist, Schutz vor Derartigem zu bieten, vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c) AufenthG, kann offen bleiben. Jedenfalls wäre es den Klägern bei einer Rückkehr möglich und zumutbar, den Familienangehörigen und Pasdaran O zu meiden und sich von Familienfesten und anderen potenziellen Begegnungsorten fern zu halten, damit er von ihrer Anwesenheit keine Kenntnis erlangt. Da sie, wie ausgeführt, nicht auf der Fahndungsliste stehen, wird er auch anlässlich ihrer erneuten Einreise nicht informiert werden. 37 Eine politische Verfolgung der Kläger wegen der christlichen Taufe der Klägerin zu 1. nach ihrer Geburt in U oder des im Iran erfolgten Übertritts des Klägers zu 2. vom armenisch-gregorianischen zum armenisch-evangelischen Glauben hat nicht stattgefunden. Dies entspricht im übrigen der ständigen Rechtsprechung der Kammer 38 vgl. etwa Urteile vom 22. Juli 2003 - 2 K 1409/01.A - und vom 20. Januar 2004 - 2 K 3885/01.A - sowie Beschluss vom 10. Dezember 2003 - 2 L 4281/03.A -, 39 wonach ein Iraner wegen des Übertritts zum christlichen Glauben (Konversion) nur dann politische Verfolgung zu befürchten, wenn er über den verfassungsrechtlich geschützten Bereich des religiösen Existenzminimums hinaus missionarische Tätigkeit in herausgehobener Position entfaltet hat, die nach außen erkennbar und nachhaltig mit Erfolg ausgeübt worden ist. 40 So auch die ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW, vgl. Beschlüsse vom 3. August 1998 - 9 A 1496/98.A -, vom 29. Mai 1996 - 9 A 4428/95.A - und vom 22. August 1997 - 9 A 3289/97.A -; ferner Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 29. August 2003 - 1 Bf 11/98.A -; Bayerischer VHG, Beschluss vom 5. März 1999 - 19 ZB 99.30678 -; vgl. auch Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2. Juni 2003, S. 17. 41 Die Taufe allein und die Religionsausübung gleichsam im privaten Rahmen begründen hingegen keine Verfolgungsgefahr. Das religiöse Existenzminimum im Iran umfasst die religiöse Überzeugung und die Religionsausübung abseits der Öffentlichkeit und in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf, nicht aber Glaubensbetätigungen in der Öffentlichkeit einschließlich der Missionierung, 42 vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C 9/03 -, BVerwGE 120, 16 ff. 43 Dieses religiöse Existenzminimum ist im Iran gewährleistet. Nach jüngsten Auskünften, 44 vgl. Orient-Institut vom 6. Dezember 2004 - 585 i/br - und Auswärtiges Amt vom 15. Dezember 2004 - 508-516.80/40463 - jeweils an das Sächsische Oberverwaltungsgericht, 45 ist die christliche Religionsausübung im Iran, soweit sie abseits der Öffentlichkeit in gleichsam privatem Rahmen stattfindet, möglich. Das zeigt auch der Umstand, dass der Kläger zu 2. in U seinem christlichen Glauben nachgehen und sogar die christliche Bibelkirche aufsuchen konnte, ohne dass ihm hieraus nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung asylrelevante Nachteile erwuchsen. 46 Sind die Kläger nach alledem unverfolgt aus dem Iran ausgereist, können sie sich auch nicht mit Erfolg auf Nachfluchtaktivitäten berufen. Zwar haben sie - erstmalig in der mündlichen Verhandlung - vorgetragen, dass sie seit dem 9. März 2003 regelmäßig die Gottesdienste einer evangelischen G1kirche, der Gemeinde Gottes in F, besuchen und biblische Unterweisung unterhalten. Außerdem verteilen sie Bibeln mit Einladungszetteln für den Gottesdienst und haben drei andere Iraner für derartige religiöse Aktivitäten angeworben. Weder die Kläger noch die drei angeworbenen Iraner wurde bislang in der Gemeinde Gottes getauft, obwohl dies nach den Angaben des in der mündlichen Verhandlung als Zeuge vernommenen Pastors zumindest bei der Klägerin zu 1. - anders als bei dem getauften und christlich erzogenen Kläger zu 2. - in Aussicht genommen ist. Beide Kläger haben bei der Gemeinde - so der Zeuge - kein Amt oder eine bestimmte Funktion inne, sondern machen mit ihren Anwerbeversuchen einfach das, was andere Gemeindemitglieder auch machen sollen. 47 Diese Aktivitäten setzen die Kläger nicht der Gefahr einer Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Iran aus. Wie bereits ausgeführt, begründet die christliche Taufe allein noch keine Verfolgungsgefahr. Eine hier allenfalls in Ansätzen erkennbare Missionierungstätigkeit reicht insoweit ebenfalls nicht aus. Eine andere Bewertung ergäbe sich nur dann, wenn die Tätigkeit in herausgehobener Position erfolgte, nach außen erkennbar wäre, nachhaltig und mit Erfolg ausgeübt würde und iranischen Stellen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bekannt wäre. Der Grund hierfür ist, dass der iranische Staat nicht allein die Existenz von Christen und christlichen Kirchen als gegen ihn gerichtete politische Tätigkeit einstuft, sondern nur solche Verhaltensweisen von Christen, die er als Angriff auf sich und die islamische Grundordnung interpretiert. Das ist beim Missionieren nur unter den oben genannten Voraussetzungen der Fall, 48 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2004 - 5 A 4798/04.A -; ständige Rspr. der Kammer, vgl. zuletzt Urteil vom 3. März 2006 - 2 K 1907/03.A -. 49 Die Kläger erfüllen diese Voraussetzungen für eine Verfolgung durch den iranischen Staat jedoch nicht, da sie weder in herausgehobener Position noch nachhaltig und mit Erfolg missionarisch tätig sind. Sie haben kein Amt und keine Funktion inne - die Klägerin zu 1. ist nicht einmal freikirchlich getauft -, sondern machen nur das, was andere Gemeindemitglieder auch machen sollen. Auch ist es ihnen bislang lediglich gelungen, drei Personen zum Besuch der Gottesdienste zu bewegen, ohne dass diese bislang getauft worden sind. 50 Nach alledem kommt eine Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bei den Kläger weder auf Grund des Geschehens vor ihrer Ausreise noch in Folge ihres Verhaltens danach in Betracht. 51 Die Kläger können sich des Weiteren nicht erfolgreich auf Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG berufen. Gründe für das Vorliegen solcher Abschiebungsverbote bestehen nicht. Insbesondere steht ihnen wegen der behaupteten Schwierigkeiten, einander zu heiraten, kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 12 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 686, EMRK) zu. Soweit man zu Gunsten der Kläger davon ausgeht, dass die Klägerin zu 1. trotz ihrer russisch-orthodoxen Taufe im Iran wegen ihrer muslimischen Herkunft nach wie vor als Muslima gilt, wäre eine Hochzeit beider Kläger eine christlich-muslimische Eheschließung. Diese ist im Iran nach wie vor verboten. Christliche Partner in gemischten Ehen werden de facto gezwungen, sich zumindest pro forma als Muslime zu bekennen. Gelingt es ihnen dennoch, eine Anerkennung ihrer Ehe als Christen zu erreichen, müssen sie erhebliche rechtliche Nachteile im Erbrecht und hinsichtlich ihrer elterlichen Rechte in Kauf nehmen, 52 vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Sonderbericht über die Situation christlicher Religionsgemeinschaften in der Islamischen Republik Iran, Januar 2005, S. 8. 53 Es ist allerdings schon unklar, ob diese Schwierigkeiten für eine christlich- muslimische Ehe durch einen Verbleib der Kläger in Deutschland überhaupt beseitigt werden können. Grundsätzlich gelten nämlich gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB für die Ehevoraussetzungen die Regeln des jeweiligen Heimatlandes des Verlobten. Ob für das Verbot gemischtreligiöser Ehen im Iran hiervon abzuweichen ist, weil die Ausnahmevoraussetzungen des Art. 13 Abs. 2 EGBGB vorliegen, bedarf indes keiner Entscheidung. 54 Jedenfalls lässt sich ein Abschiebungsverbot nicht aus Art. 12 EMRK herleiten. Diese Vorschrift hat zwar das Recht der freien Wahl des Ehegatten zum Inhalt (Mit Erreichen des Heiratsalters haben Männer und Frauen das Recht eine Ehe einzugehen und eine Familie nach den nationalen Gesetzen, die die Ausübung dieses Rechts regeln, zu gründen."). Jedoch ist schon der Schutzbereich dieser Vorschrift nicht verletzt, da Art. 12 EMRK unter dem Vorbehalt der iranischen Gesetze steht (nach den nationalen Gesetzen"). Vor Allem aber zählt das Recht auf freie Wahl des Ehegatten nicht zum absolut geschützten Kern der Menschenrechte, deren Verletzung die Abschiebung in einen Nicht-Vertragsstaat der EMRK unzulässig machen würde. Zwar darf nach § 60 Abs. 5 AufenthG ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Jedoch lässt sich ein Abschiebungsverbot nicht aus einer Verletzung beliebiger Konventionsrechte herleiten. Vielmehr führt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 55 vgl. Urteil vom 24. Mai 2000 - 9 C 34.99 - (BverwGE 111, 223 ff.) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, 56 nur eine im Zielland drohende Verletzung des Kernbereiches spezieller Konventionsgarantieen in krassen Fällen zu einem Abschiebungsverbot. Dabei müssen die Beeinträchtigungen von ihrer Schwere her dem vergleichbar sein, was nach der bisherigen Rechtsprechung wegen menschenunwürdiger Behandlung zu einem Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK geführt hat. Hierunter dürften beispielsweise Folter, eine lange und schwere Gefängnisstrafe, eine Verletzung des Rechts auf Leben oder schwere Verstöße gegen den Grundsatz des fairen Prozesses fallen. Das Bundesverwaltungsgericht weist ausdrücklich darauf hin, dass nicht alle Konventionsrechte einen absolut geschützten Menschenrechtskern (orde public der Menschenrechte") aufweisen und dass der absolut geschützte Kern einzelner Menschenrechte regelmäßig enger ist als deren Schutzbereich. Hiervon ausgehend gehört zu diesem absolut geschützten ordre public der Menschenrechte nicht das Recht auf freie Wahl eines Ehegatten. Diesem Recht kommt nicht derselbe hohe Stellenwert unter den Menschenrechten zu wie etwa dem Verbot von Folter, einer langen und schweren Gefängnisstrafe, einer Verletzung des Rechts auf Leben oder schweren Verstößen gegen den Grundsatz des fairen Prozesses. Es steht auf einer deutlich niedrigeren Stufe als die die oben genannten Verstöße. Die im Iran trotz der russisch-orthodoxen Taufe als Muslima geltende Klägerin zu 1. kann daher kein Bleiberecht daraus herleiten, dass sie im Iran den christlichen Kläger zu 2. nicht heiraten darf. 57 Soweit die Klage auf Aufhebung von Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides gerichtet ist, hat sie keinen Erfolg, weil Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung rechtlich nicht zu beanstanden sind. Sie beruhen auf §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG und verletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten. 58 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. 59