Urteil
20 K 1797/04
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0322.20K1797.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Erteilung einer Erlaubnis für die Tätigkeit als Inkassounternehmerin. 3 Die Klägerin absolvierte nach Erlangung der Fachoberschulreife im Jahre 1986 eine Ausbildung zur Einzelhandelskaufrau und arbeitete zunächst in dem von ihr erlernten Beruf. Seit 1991 ist sie in dem Inkassounternehmen C GmbH & Co KG in X angestellt. Dort arbeitet sie mittlerweile in der Rechtsabteilung des Unternehmens. 4 Mit Schreiben vom 19.11.01 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Erlaubnis zur geschäftsmäßigen außergerichtlichen Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung. Dem Antrag beigefügt war u.a. ein handschriftlicher Lebenslauf. Der Direktor des Amtsgerichts X holte im Rahmen der Vorermittlungen Stellungnahmen verschiedener Stellen ein. Lediglich der Bundesverband E e.V. äußerte Bedenken im Hinblick auf den Nachweis der erforderlichen Sachkunde. Er wies darauf hin, dass der von der Klägerin im Lebenslauf erwähnte Sachkunde- Lehrgang des Verbandes nach mündlicher und schriftlicher Prüfung mit einem Zeugnis ende, welches im Falle des Bestehens regelmäßig von den Gerichtspräsidenten als Nachweis der theoretischen Sachkunde anerkannt werde und dass dieser Nachweis seitens der Klägerin nicht vorgelegt worden sei. 5 Ausweislich eines Vermerks vom 24.07.02 äußerte sich die Klägerin bei einem Telefonat mit dem ermittelnden Dezernenten dahingehend, dass sie durch die Prüfung des Sachkundelehrgangs durchgefallen sei. Mit Schreiben vom gleichen Tage lud der Beklagte die Klägerin zur Ablegung einer schriftlichen Sachkundeprüfung zum Nachweis der theoretischen Sachkunde ein. Die Klausur in Form einer vierstündigen Aufsichtsarbeit bestand aus 7 zu lösenden Fällen nebst 2 Fallabwandlungen aus den Bereichen des BGB, des HGB und der ZPO und wurde vom Beklagten mit Schreiben vom 16.12.02 für nicht bestanden erklärt. Gleichwohl sah der Beklagte von einer förmlichen Zurückweisung des Erlaubnisgesuchs zunächst ab und bot der Klägerin statt dessen an, sich im Herbst 2003 erneut einer Sachkundeprüfung zu unterziehen. Im Oktober 2003 unterzog sich die Klägerin erneut der Sachkundeprüfung, wieder in Form einer vierstündigen Aufsichtsklausur, welche diesmal 5 Fälle nebst Fallabwandlungen sowie einen praktischen Fall in Gestalt eines achtseitigen Aktenauszugs beinhaltete. Der letzte Fall war einem Aktenvortrag aus der Zweiten Juristischen Staatsprüfung entnommen. Von der Klägerin wurde verlangt, diese Angelegenheit rechtlich zu beurteilen sowie Überlegungen zur Zweckmäßigkeit des Vorgehens aus anwaltlicher Sicht anzustellen. 6 Mit Schreiben vom 28.10.03 erklärte der Beklagte die Sachkundeprüfung für nicht bestanden und gab der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Zurückweisung ihres Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz . 7 Mit Bescheid vom 8. 12 03 - der Klägerin zugestellt am 22.12.03 - lehnte der Beklagte die Erteilung der beantragten Erlaubnis ab. Zur Begründung führte er aus: Die Klägerin habe den Nachweis der Sachkunde und Eignung gemäß § 8 der 1. VO zur Ausführung des RBerG nicht erbracht und somit ihre fachliche Qualifikation nicht nachgewiesen. Sie habe beide angebotenen Sachkundeprüfungen nicht bestanden. Besondere Umstände, im Fall der Klägerin von einer Sachkundeprüfung abzusehen, hätten nicht vorgelegen. Die Klägerin verfüge weder über ein bestandenes erstes juristischen Staatsexamen noch habe sie die erforderlichen Fachkenntnisse auf andere Weise nachgewiesen. Der Umstand, dass die Klägerin seit mehreren Jahren im Inkassobereich arbeite, ersetze nicht den Sachkundenachweis. Vielmehr habe ein Erlaubnisinhaber vor allem seine fachlichen und theoretischen Rechtskenntnisse nachzuweisen. 8 Mit Schreiben vom 15.01.04 legte die Klägerin Widerspruch gegen diesen Bescheid ein. Zur Begründung machte sie geltend: Aufgrund des Ergebnisses der letzten Prüfungsleistung sei die Ablehnung der Erlaubnis nicht zu rechtfertigen. Von den gestellten Aufgaben habe sie - ausweislich der ihr zugänglich gemachten Korrektur des Beklagten - immerhin 5 Fälle bearbeitet und davon 4 Fälle gelöst. Auch die laut Korrekturvermerk nicht gelösten Fälle hätten immerhin durchaus sachgerechte Gedankengänge beinhaltet. Lediglich aus Zeitmangel habe sie den Fall 6 nicht mehr bearbeiten können. Bei ausreichender Zeit wäre ihr eine Lösung des Falles möglich gewesen. Auch habe der Beklagte die Gewichtung der einzelnen Aufgaben nicht nachvollziehbar bekannt gegeben. Im Übrigen könne sie auch ungeachtet dessen die erforderlichen Fachkenntnisse in anderer Weise nachweisen. Bei der Beurteilung ihrer Sachkunde dürfe es von nicht unerheblicher Bedeutung sein, dass sie seit 1991 bei einem Inkassounternehmen auf den prüfungsrelevanten einschlägigen Gebieten tätig sei und immerhin als Abteilungsleiterin arbeite, was nicht zuletzt auf ihre Sachkunde und Eignung zurückzuführen sei. In dieser Funktion sei sie vornehmlich damit befasst, der für das Unternehmen tätigen Vertragsanwältin zuzuarbeiten". Gerade in diesem Bereich sei sie fortwährend und intensiv mit Zwangsvollstreckungssachen befasst. Auch habe sie im Jahre 2002 an einem Seminar des Richters am OLG N E1 zum Thema Zwangsvollstreckung und Forderungseinzug mit Erfolg teilgenommen. Ihrem Widerspruch fügte die Klägerin u.a. ein Zwischenzeugnis ihres Arbeitgebers vom 17.11.03 bei. Darin wird u.a. ausgeführt, welche Tätigkeiten sie in der Abteilung Zentrale/Sachbearbeitung für gerichtliche Verfahren erledigt (Entgegennahme von Telefonaten von Schuldnern und deren Vertretern, Gerichtsvertretern und Ämtern, Weiterbearbeitung der telefonischen Mitteilungen/anfragen durch EDV-Eintrag/Überwachung sowie der Veranlassung von Formschreiben mit oder ohne Akten, Terminkontrolle, Beauftragung von Unterbevollmächtigten, Bearbeitung von Kostenfestsetzungsbeschlüssen, Vorbereiten von Kontopfändungen, Veranlassung von Aufträgen an Gerichtsvollzieher und schließlich die Einarbeitung von Auszubildenden in ihrem Aufgabenbereich). Weiter heißt es in dem Zeugnis, dass die Klägerin seit 2002 die Leitung eines Raumes mit drei Mitarbeiterinnen inne habe. Im Team mit einer Kollegin leite sie die Abteilung Zentrale/Sachbearbeitung für gerichtliche Verfahren eigenverantwortlich. Außerdem führe sie saisonbedingt das Stempeln der Antragsformulare für die Durchführung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen mit Gerichtskosten in Eigenverantwortung aus. 9 Durch Widerspruchsbescheid vom 13.02.04 wies die Präsidentin des OLG E2 den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. In den Gründen führte sie aus: Gemäß Art. 1 § 1 Abs. 2 RBerG dürfe die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sowie genügend Sachkunde besitze. Gerade hinsichtlich der Sachkunde stelle die Rechtsprechung strenge Anforderungen. Da ein Inkassounternehmer in dem Rechtsgebiet, in dem er eine Erlaubnis zur Rechtsberatung erhalten habe, umfassend rechtlich beraten dürfe, seien von ihm erhebliche Rechtskenntnisse zu verlangen. Das Bundesverfassungsgericht verlange u.a. profunde Kenntnisse in den ersten drei Büchern des BGB (AT, Recht der Schuldverhältnisse, Sachenrecht), handels- und gesellschaftsrechtliche Kenntnisse, Grundkenntnisse auf dem Gebiet des Wertpapierrechts, spezielle Kenntnisse des Rechts der AGB, des Verbraucherkreditrechts, des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften. Im Verfahrensrecht seien Kenntnisse im Mahnverfahren, im Vollstreckungsrecht, im Konkurs- , Vergleichs-, und Insolvenzrecht und im Kostenrecht erforderlich. Es sei nicht zu erkennen, dass die Klägerin über diese Sachkenntnisse in ausreichendem Maße verfüge. Allein die langjährige Tätigkeit und die derzeitige Funktion als Leiterin der Rechtsabteilung ihres Arbeitgebers biete keine Gewähr dafür. Aus der Angabe der Klägerin, dass sie der Vertragsanwältin zuarbeite, sei zu schließen, dass eine eigenverantwortliche juristische Beratung der Forderungsangelegenheiten durch die Klägerin gerade nicht erfolge. Diese Annahme werde durch das vorgelegte Zwischenzeugnis bestätigt. Die darin beschriebenen Tätigkeiten seien eher einer büromäßigen Abwicklung als einer inhaltlich sachbearbeitenden Funktion zuzuordnen. Schließlich genüge auch das vorgelegte Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme an einem eintägigen Seminar zum Thema Zwangsvollstreckung und Forderungseinzug 2002, Aktuelle Änderungen im BGB" nicht für den Nachweis der erforderlichen Sachkunde. Die erforderliche Sachkunde sei auch nicht durch die am 8.10.03 abgelegte schriftliche Prüfung unter Beweis gestellt. Die Prüfung sei aus den Gründen der Korrekturanmerkungen des Präsidenten des LG X, denen sich die Widerspruchsbehörde anschließe, nicht zu beanstanden. Der Auffassung, die Klausur habe wenigstens mit ausreichend gewertet werden müssen, könne sie sich nicht anschließen. Zu berücksichtigen sei, dass die Aufgabenstellung bei mehreren Fällen noch Fallabwandlungen beinhaltete, sodass die Klausur aus insgesamt zwölf Teilen bestanden habe, von denen die Klägerin nur vier Teile im Wesentlichen richtig gelöst habe. Ein Schwerpunkt der Klausur habe zweifellos im praktischen Fall Nr. 6 gelegen, für den die Klägerin nicht einmal im Ansatz einen zutreffenden Lösungsvorschlag unterbreitet habe. Der Hinweis auf Zeitnot bei der Klausur vermöge die Klägerin nicht zu entlasten, weil zu einer zufriedenstellenden Leistung auch die richtige Zeiteinteilung gehöre. In den Fällen 1 und 5 habe die Klägerin abstrakte Ausführungen zum materiellen Recht und zum Zwangsvollstreckungsrecht gemacht, nach denen in der Aufgabenstellung nicht gefragt worden sei. Dies zeige, dass die Klägerin nur unzureichend in der Lage sei, abstrakt erlerntes Wissen auf einen konkreten Rechtsfall anzuwenden. Die in der Klausur offenbarten Schwächen seien so gravierend, dass die beantragte Erlaubnis nicht erteilt werden könne. 10 Die Klägerin hat am 12. 03 04 Klage erhoben. 11 Sie trägt vor: Mit der angefochtenen Entscheidung des Beklagten seien Bedenken in Bezug auf die persönliche Zuverlässigkeit der Klägerin nicht erhoben worden. Entgegen der Ansicht des Beklagten verfüge sie auch über die erforderliche Sachkunde. Für die materiell-rechtliche Sachkunde habe der Beklagte zu Lasten der Klägerin Maßstäbe zugrunde gelegt, die im Blick auf den Einzelfall der Klägerin gerade auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.02.02 nicht zu entnehmen seien. Die erforderliche Sachkunde besitze, wer ausreichende Kenntnisse des materiellen und formellen Rechts sowie ausreichend praktische Erfahrungen auf den von der Erlaubnis umfassten Gebieten besitze und die Fähigkeit zur sachgemäßen Beratung habe. Sie - die Klägerin - arbeite seit mehr als 13 Jahren in einem umfangreichen Inkassounternehmen mit insgesamt 150 Mitarbeitern. Ihr seien Schritt für Schritt weitere und durchaus eigene Verantwortungsbereiche innerhalb des Unternehmens übertragen worden, was schließlich zu ihrer leitenden Funktion innerhalb der Rechtsabteilung geführt habe. Sachkundig sei die Klägerin darüber hinaus, weil sie ausreichende Kenntnisse in den von der begehrten Erlaubnis betroffenen Rechtsgebieten besitze. Zwar sei der Beklagte im Rahmen seiner Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis berechtigt gewesen, eine mündliche oder schriftliche Leistungskontrolle durchzuführen. Die zu lösende Aufgabenstellung in der Prüfung habe allerdings deutlich über das hinausgereicht, was von einer Sachkundeprüfung für die beantragte Inkassoerlaubnis erwartet werde. Schon der Umfang der Aufgabenstellung sei bezogen auf die vierstündige Bearbeitungszeit inadäquat gewesen. Dies zeige sich insbesondere am praktischen Fall (Nr. 6), in dem die Klägerin auch Zweckmäßigkeitserwägungen habe darlegen sollen. Die Aufgabenstellung habe für diesen Fall insgesamt vier weitere Fragestellungen enthalten. Der Fall sei zudem nicht für die Zwecke der Sachkundeprüfung zusammengestellt, sondern einem zwangsvollstreckungsrechtlichen Aktenvortrag aus der Zweiten juristischen Staatsprüfung entnommen worden. Die Prüfungsaufgabe 6 habe ganz besondere unverhältnismäßig hohe Anforderungen an sie gestellt. Die Klägerin habe weder ein juristisches Studium, noch den Vorbereitungsdienst absolviert. Sie besitze deshalb keine Erfahrungen mit Klausuren und Aktenvorträgen. Die Charakteristik der Aufgabe 6 gehe deutlich über das Anforderungsprofil der Sachkundeprüfung hinaus. Die Lösungsskizze für Aufgabe 6 entspreche dem Prüfervermerk im Assessorexamen und zeige, dass die Klägerin einem überzogenen Bewertungsmaßstab unterworfen worden sei. Wenn man die Maßstäbe korrigiere, lasse sich feststellen, dass die Klägerin immerhin mehr als die Hälfte der gestellten Aufgaben habe lösen können. Lediglich Aufgabe 1 sei nicht zutreffend bearbeitet worden. Die übrigen Bearbeitungen hätten mindestens die jeweils notwendigen Prüfungsansätze enthalten bzw. seien als überwiegend gelöst anzusehen. Schließlich müsse berücksichtigt werden, dass die Klägerin mit ihrem Antrag den Zugang zu einer selbständigen Berufsausübung gemäß Art. 12 GG erstrebe, der nur dann verschlossen werden könne, wenn dafür zwingende Gründe vorlägen. 12 Die Klägerin beantragt, sinngemäß 13 1. den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 08.12.03 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Präsidentin des Oberlandesgerichts E2 vom 13.02.04 zu verpflichten, ihr die am 19.11.01 beantragte Erlaubnis gemäß Art. 1 § 1 S. 2 Nr. 5 RBerG als Inkassounternehmerin zu erteilen, 14 2. hilfsweise, 15 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 08.12.03 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.02.04 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom 19.11.01 gemäß Art. 1 § 1 S. 2 Nr. 5 RBerG erneut und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, 16 3. äußerst hilfsweise, 17 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 08.12.03 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.02.04 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom 19.11.01 gemäß Art. 1 § 1 S. 2 Nr. 5 RBerG im Anschluss an die erneute Zulassung der Klägerin und an die Durchführung einer neuen Sachkundeprüfung zu entscheiden. 18 Der Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Er macht geltend: Die Klägerin verkenne den Prüfungsmaßstab und die für die Tätigkeit einer Inkassounternehmerin notwendigen Rechtskenntnisse. Der Umstand, dass sie sowohl die Sachkundeprüfung des BV E e.V. als auch zwei Sachkundeprüfungen vor dem Beklagten nicht bestanden habe, zeige eindrucksvoll, dass ihr die für eine Inkassounternehmerin notwendigen Rechtskenntnisse fehlten. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner zitierten Entscheidung klargestellt, dass die erforderlichen Rechtskenntnisse an dem Berufsbild eines Inkassounternehmers zu messen seien. Mit Rechtsberatung im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG sei grundsätzlich die umfassende und vollwertige Beratung des Rechtssuchenden in einem bestimmten Sachbereich gemeint. Die Tätigkeit eines Inkassounternehmers erschöpfe sich also nicht in der Besorgung von Wirtschaftsangelegenheiten. Vielmehr übernähmen Inkassounternehmer die volle Verantwortung für die wirkungsvolle Durchsetzung fremder Rechte und Vermögensinteressen. Ein Inkassounternehmer habe daher beim Einzug von Forderungen Rechtsberatung in all seinen Formen zu leisten. Er berate daher umfassend gleich einem Rechtsanwalt, wenn auch auf einen bestimmten Sachbereich beschränkt. Dies und die weiteren Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts legten nahe, dass ein Inkassounternehmer bezogen auf den ihm zugewiesenen Sachbereich über vergleichbare Rechtskenntnisse wie ein Kandidat im Ersten oder Zweiten juristischen Staatsexamen verfügen müsse. Während das JAG den Prüfungsstoff für Kandidaten der ersten Staatsprüfung auf bestimmte Bereiche des Schuldrechts und des Sachenrechts beschränke, müsse der Antragsteller im Verfahren auf Erteilung einer Inkassoerlaubnis profunde Kenntnisse" des Schuld- und Sachenrechts nachweisen. Die Klägerin gehe auch unzutreffend davon aus, dass aufgrund der von ihr vorgelegten Unterlagen eine Sachkundeprüfung überhaupt nicht erforderlich gewesen sei. Bei der Klägerin wäre keine Sachkundeprüfung angeordnet worden, wenn sie - wie es praktisch der Regelfall bei der Beantragung einer Inkassoerlaubnis sei - eine bestandene Sachkundeprüfung vor dem Bundesverband deutscher Inkassounternehmen e.V. nachgewiesen hätte. Hier habe die Klägerin zwar an einem solchen Lehrgang teilgenommen, die Prüfung aber nicht bestanden. Hiervon habe der Beklagte erst Monate nach Antragstellung erfahren. Im vorgelegten Lebenslauf habe die Klägerin auf den absolvierten Sachkundelehrgang hingewiesen ohne den Zusatz, die anschließende Prüfung nicht bestanden zu haben. So habe sie suggeriert, dass der Lehrgang mit Erfolg abgeschlossen worden sei. Es werde bestritten, dass die Klägerin regelmäßig an dem Lehrgang teilgenommen habe. Anderenfalls sei zu fragen, warum die Klägerin die Prüfung nicht bestanden habe. Die Klägerin habe sich auch nicht auf andere Weise vertiefend rechtlich fortgebildet. Vielmehr ergebe sich aus dem Lebenslauf, dass die Klägerin sich vor allem im Bereich der büromäßigen Abwicklung von Forderungen und der rhetorischen Schulung im Umgang mit Schuldnern weitergebildet habe. Insgesamt habe sie sich - soweit ersichtlich - zwischen 1997 und 2002 lediglich an 6 Tagen innerbetrieblich weitergebildet. Auch die von der Klägerin behauptete mehrjährige Tätigkeit in einem Inkassobüro führe nicht dazu, dass die erforderliche Sachkunde unterstellt werden könne. Für den Nachweis der praktischen Erfahrungen trage die Klägerin die uneingeschränkte Darlegungslast. Fehlende praktische Erfahrungen könnten nicht durch eine Sachkundeprüfung ersetzt werden. Es dränge sich der Eindruck auf, dass die Klägerin vor allem im Rahmen der geschäftsmäßigen Abwicklung, nicht aber im juristischen Bereich, tätig gewesen sei. Soweit sich die Klägerin als Abteilungsleiterin bezeichne, sei diese Beschreibung unzutreffend. Aus dem vorgelegten Zwischenzeugnis ergebe sich, dass in der Abteilung drei andere Sachbearbeiter arbeiteten. Es könne also eher von einer Ober-Sachbearbeiterin, allenfalls Gruppenleiterin, gesprochen werden. Die Klägerin möge darlegen, ob in dem Unternehmen Volljuristen beschäftigt seien und in die Rechtsabteilung eingebunden seien. Außerdem erfolge die rechtliche Bearbeitung von Forderungsfällen offenbar durch eine Rechtsanwältin. Insgesamt sei deshalb die Anordnung einer Sachkundeprüfung geboten gewesen - zumindest ermessensfehlerfrei erfolgt. Auch hätten sich die beiden Sachkundeprüfungen innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht gezogenen Grenzen gehalten. In beiden Arbeiten sei kein bestimmtes Sonderwissen verlangt worden, sondern es seien nur Grundzüge des Zivil- und Vollstreckungsrechts abgefragt worden. Die weit überwiegende Anzahl der Fragestellungen habe allein anhand des Gesetzestextes gelöst werden können. Alle Fragen und Fälle hätten den Kernbereich typischer Inkassotätigkeit betroffen. Sie blieben damit weit hinter dem zurück, was von Kandidaten der zweiten juristischen Staatsprüfung verlangt würde. Bedenklich sei außerdem, dass die Klägerin einige Fälle einseitig aus der Sicht eines Gläubigers gelöst habe, Interessen von Schuldnern hingegen nicht berücksichtigt habe. Ein Inkassounternehmer dürfe sich gerade nicht darauf beschränken, die ihm vom Auftraggeber übermittelten Informationen kritiklos zu übernehmen, sondern er habe den Fall sorgfältig, auch im Hinblick auf Schuldnerschutzbestimmungen, zu prüfen. Gerade im Inkassobereich werde nicht selten mit rechtlich zweifelhaften Methoden versucht, Schuldner zu Zahlungen zu bewegen. Es sei daher wichtig, derartigen Praktiken vorzubeugen, indem von einem Inkassounternehmer jedenfalls ein Grundverständnis des Schuldnerschutzes zu verlangen sei. Im Übrigen könne den Klageanträgen zu 1) und 2) schon aus Rechtsgründen nicht stattgegeben werden. Die Klägerin wolle eine Erlaubnis zur Rechtsberatung erhalten, obwohl sie ihre Sachkunde tatsächlich nicht nachgewiesen habe. Wenn die Sachkundeprüfung - was aber zu bestreiten sei - tatsächlich nicht ordnungsgemäß abgenommen worden sei, könne dies allenfalls dazu führen, dass sie erneute eine Prüfung abzulegen habe. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde ergänzend Bezug genommen. 22 Entscheidungsgründe: 23 Die Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg. 24 Der unter Ziff. 1) gestellte Hauptantrag der Klägerin ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Die Versagung der begehrten Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch den Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis als Inkassounternehmerin. 25 Rechtsgrundlage für die Erteilung bzw. Versagung der begehrten Erlaubnis ist Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 5, Abs. 2 S. 1 RBerG. Hiernach wird die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten Inkassounternehmern für die außergerichtliche Einziehung von Forderungen (Inkassobüros) erteilt. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sowie genügende Sachkunde besitzt und ein Bedürfnis für die Erlaubnis besteht. 26 Unter Zugrundlegung dieser Vorschriften hat der gemäß § 11 der Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 2.9.1994 (RBerGAV) sachlich und örtlich zuständige Beklagte die Erlaubniserteilung zu Recht abgelehnt. 27 Es lässt sich nämlich nicht feststellen, dass die Klägerin die in Art. 1 § 1 Abs. 2 RBerG geforderte genügende Sachkunde besitzt. 28 Insoweit obliegt dem Antragsteller die Darlegungs- und Beweislast. Die Erlaubnisbehörde muss aufgrund der ihr vorgelegten Unterlagen sowie der Auskünfte sachkundiger Stellen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Sachkunde des Bewerbers feststellen können, 29 OVG NRW, Urteil vom 16.05.1977 - XII A 29/76 - AnwBl 1978, 114-116. 30 Allerdings schreiben weder das Rechtsberatungsgesetz noch die zu seiner Ausführung ergangene Verordnung vor, in welcher Weise der Nachsuchende außer durch Zeugnisse seine Sachkunde und Eignung belegen kann. § 8 RBerGAV legt dem Nachsuchenden lediglich die Pflicht auf, durch eigene Tätigkeit der Behörde die notwendigen Entscheidungsgrundlagen zu verschaffen und sie von seiner Sachkunde und Eignung zu überzeugen. Soweit ihm dies nicht durch Vorlage von Zeugnissen möglich ist, lässt diese Regelung es zu, dass er das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis anderweitig belegt. Dies kann auf jede geeignete Weise geschehen, die Aufschluss über die Kenntnisse und Fähigkeiten des Bewerbers gibt. Die Behörde darf sich nicht darauf beschränken, die ihr vorgelegten Unterlagen entgegenzunehmen und sie allein zum Gegenstand der Überprüfung zu machen. Wo schriftliche Nachweise nicht vorgelegt werden können oder nicht für ausreichend erachtet werden, ist die Behörde im Rahmen des sie treffenden Amtsermittlungsprinzips gehalten, sich anderweitig über die Befähigung des Bewerbers Gewissheit zu verschaffen. Dies schließt die Abnahme einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung oder eine Anhörung, in welcher der Antragsteller Gelegenheit erhält, seine Sachkunde und Eignung darzulegen, dann nicht aus, wenn dieser sich im Rahmen der ihn treffenden Darlegungspflicht hierzu bereit findet, 31 BVerwG, Urteil vom 15.11.1979 - 5 C 4/79 - BVerwGE 59, 138 m.w.N. 32 Eine solche nicht förmliche Prüfung vermittelt sogar unmittelbarere Erkenntnisse, als sie die Angaben des Nachsuchenden und vorgelegte Zeugnisse verschaffen können. 33 Da § 8 RBerGAV an Zulässigkeitsvoraussetzungen anknüpft, wie sie allgemein für rechtsberatende Berufe gelten, muss für die Erlaubniserteilung nach dem RBerG gefordert werden, dass nicht nur eine der Vermittlung theoretischen Wissens dienende Ausbildung absolviert wurde, sondern der Antragsteller bereits über praktische Erfahrungen auf dem Gebiet verfügt, für das die Erlaubnis begehrt wird, beispielsweise als Sachbearbeiter oder dergleichen, 34 BVerwG, Urteil vom 15.11.1979 a.a.O. 35 Im vorliegenden Fall kann schon nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Klägerin in ihrem bisherigen beruflichen Werdegang ausreichendes theoretisches Wissen vermittelt wurde. 36 Derartige theoretische Kenntnisse hat die Klägerin dem Beklagten nicht nachgewiesen. Im Gegenteil: Das Nichtbestehen der Sachkundeprüfung beim Bundesverband der Inkassounternehmen ließ und lässt eher den Schluss zu, dass der Klägerin die erforderliche Sachkunde fehlt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Klägerin mit deren Einverständnis einer ersten und - nach dem Nichtbestehen dieser Prüfung - einer weiteren schriftlichen Sachkundeprüfung unterzogen hat. 37 Soweit auf diese - gesetzlich nicht normierte - Sachkundeprüfung überhaupt die von der Rechtsprechung für das Prüfungsrecht entwickelten Grundsätze Anwendung finden, sind diese Grundsätze hier gewahrt worden. 38 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 39 Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419.81, 213.83 - NJW 1991, 2005, 40 der die Verwaltungsgerichte gefolgt sind, 41 vgl. nur BVerwG, Urteil vom 9.12.1992 - 6 C 3.92 - NVwZ 1993, 677; OVG NRW, Urteil vom 30.03.1998 - 22 A 4551/95 - NWVBl 1998, 40 und Urteil vom 16.01.1998 - 22 A 4677/95 - m.w.N., 42 sind berufsbezogene Prüfungsentscheidungen mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich vollständig gerichtlich zu überprüfen. Allerdings verbleibt der Prüfungsbehörde bei "prüfungsspezifischen" Wertungen, 43 vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17.12.1997 - 6 B 55.97 -, 44 ein Entscheidungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob die Prüfungsbehörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, oder sonst willkürlich gehandelt hat. Angesichts dieses Entscheidungsspielraums der Prüfungsbehörde ist das Gericht abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden bloßen rechnerischen Korrekturen nicht befugt, Prüfungsleistungen selbst zu bewerten und als Folge dieser eigenen Bewertung die Prüfungsbehörde zu verpflichten, die Prüfung für bestanden zu erklären. 45 Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 12.11.1997 - 6 C 11.96 -, sowie Beschluss vom 11.04.1996 - 6 B 13.96 - DVBl. 1996, 997 und Urteil vom 9.12.1992 - 6 C 3.92 - a.a.O. 46 Zu den allgemeingültigen - aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden - Bewertungsgrundsätzen im Rahmen einer juristischen Staatsprüfung hat das OVG NRW ausgeführt, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen, 47 vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.03.1994 - 22 A 201/93 - OVGE 44, 38. 48 Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, andererseits muss aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden, 49 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.1991 - 1 BvR 991/91 -. 50 Im übrigen ist bei der Willkürkontrolle davon auszugehen, dass eine willkürliche Fehleinschätzung der Prüfungsleistung schon dann anzunehmen ist, wenn die Einschätzung Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss. 51 Eine tatsächlich wirksame Kontrolle durch das Gericht setzt allerdings voraus, dass der klagende Prüfling dem Gericht im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht "wirkungsvolle Hinweise" gibt. 52 Vgl. zur Mitwirkungspflicht des Prüflings im Prüfungsverfahren und im Prüfungsrechtsstreit BVerwG, Urteil vom 24.2.1993 - 6 C 35.92 -, DVBl. 1993, 842; Niehues, Stärkere gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen, NJW 1991, 3001; OVG NRW, Urteil vom 14.03.1994 - 22 A 201/93 - m.w.N. 53 Der Prüfling muss seine Einwände konkret und nachvollziehbar begründen, um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welche Richtung der Sachverhalt für eine gerichtliche Überzeugungsbildung (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) - notfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - (weiter) aufzuklären ist. Diese Anforderungen an die Mitwirkungspflicht des Prüflings gelten auch im Justizprüfungsrechtsstreit, in dem um Fragen der Richtigkeit oder Vertretbarkeit juristischer Ausführungen gestritten wird, für deren Klärung die Verwaltungsgerichte regelmäßig die erforderliche Qualifikation besitzen. 54 Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 38.92 - UA S. 12 f., insoweit in DVBl. 1993, 848 f. nicht abgedruckt. 55 Befasst sich ein (Tatsachen-)Gericht mit Einwendungen eines Prüflings gegen die Bewertung seiner Leistungen in einer juristischen Prüfung, so wendet es dabei nicht die vom Prüfling für die Fallbearbeitung herangezogenen Rechtsnormen an, sondern würdigt den ihm unterbreiteten Sachverhalt im Rahmen der ihm nach § 108 Abs. 1 VwGO obliegenden Überzeugungsbildung. Diese Würdigung, bei der sich das Gericht unabhängig von der eigenen - vorhandenen oder verschaffbaren - Sachkunde sachverständiger Hilfe bedienen kann, ist Ermittlung von Tatsachen und keine Rechtsanwendung. 56 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.1993, a.a.O.; Urteil vom 21.10.1993 - 6 C 12.92 -. 57 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die von der Klägerin gerügte Bewertung ihrer Aufsichtsarbeit nicht zu beanstanden. 58 Den verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Bewertung berufsbezogener Prüfungsleistungen ist vorliegend genügt; der Prüfer hat die Bewertung der Klausuren der Klägerin ausreichend begründet (a) und es ist ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren im Wege des Widerspruchsverfahrens (b) durchgeführt worden. 59 (a) Das Grundrecht auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) und das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) erfordern unabhängig von einer Normierung in der jeweiligen Prüfungsordnung, dass die Prüfer jedenfalls die Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen- schriftlich- unter Hinweis auf die für das Ergebnis ausschlaggebenden Gesichtspunkte- zumindest kurz, aber verständlich begründen, so dass es dem Prüfling und den Gerichten möglich ist, die grundlegenden Gedankengänge, auf denen die Bewertung beruht, nachzuvollziehen. 60 Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.1992 - 6 C 3.92 - DVBl. 1993, 503; Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 - DVBl. 1993, 842; Urteil vom 17.09.1993 - 22 A 1931/91 - , vom 05.11.1993 - 22 A 2747/92 - und vom 04.02.1994 - 22 A 1071/93 -. 61 Diesen Anforderungen genügt die vom Prüfer im vorliegenden Verfahren für die Bewertung der Aufsichtsarbeit der Klägerin gegebene Begründung. 62 (b) Auch dem Anspruch der Klägerin auf Durchführung eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens (innerhalb des Prüfungsverfahrens) ist genügt. 63 Das BVerfG hat bei berufsbezogenen Prüfungen unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG einen Anspruch des Prüflings auf effektiven Schutz seines Grundrechts der Berufsfreiheit durch eine entsprechende Gestaltung des Prüfungsverfahrens hergeleitet. Danach muss der Prüfling die Möglichkeit haben, Einwände gegen die Bewertungen seiner Prüfungsleistungen bei der Prüfungsbehörde "rechtzeitig und wirkungsvoll" vorzubringen, und derart ein "Überdenken" dieser Bewertungen unter Berücksichtigung seiner Einwände zu erreichen. 64 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O. 65 Dieses eigenständige verwaltungsinterne Kontrollverfahren, in dem die Möglichkeit besteht, den Bewertungsspielraum in vollem Umfang erneut auszuschöpfen, stellt einen Ausgleich für die insoweit unvollkommene Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte dar und erfüllt damit zugleich - in Ergänzung des auf Art. 19 Abs. 4 GG beruhenden gerichtlichen Rechtsschutzes - eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit. Das Kontrollverfahren muss kein spezielles sein, sondern kann in einem Widerspruchsverfahren iSv §§ 68 ff. VwGO bestehen. 66 Vgl. insoweit auch OVG NRW, Urteil vom 14.03.1994 - 22 A 201/93 - m.w.N. 67 Die Bewertung der Aufsichtsklausur ist ferner auch inhaltlich nicht zu beanstanden. 68 Substantiierte Einwendungen gegen die Bewertung ihrer Aufsichtsarbeiten hat die Klägerin nicht erhoben. Soweit die Klägerin geltend macht, die vom Beklagten in den Prüfungen gestellten Anforderungen und die angelegten Maßstäbe seien überzogen gewesen, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die Kritik der Klägerin an der Ausgestaltung der Prüfungsaufgaben fokussiert sich im Wesentlichen auf den Praktischen Fall Nr. 6 in der zweiten Sachkundeprüfung sowie die Vielzahl der zu bearbeitenden Aufgaben und Fallvarianten. Richtig ist insoweit allerdings, dass der Erlaubnisinhaber (nur) befähigt sein muss, die in seinem Erlaubnisbereich anfallenden Rechtsangelegenheiten, die nach Umfang und rechtlicher Problematik keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten bieten, in angemessener Weise zu besorgen, wie dies bei nicht wissenschaftlicher Arbeitsweise unter Verwendung nur einfacher Hilfsmittel wie Gesetzestexten und Handkommentaren erwartet werden kann. Zu weit ginge es, in dem Sachkundenachweis Anforderungen zu stellen, die nicht einmal in der zweiten Juristischen Staatsprüfung gestellt werden, 69 vgl. Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl. 2001, § 8 AVO Rdnr 5. 70 Denn die Anforderungen an die Sachkunde sind im Licht von Art. 12 GG zu betrachten. Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung sind nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden. Die aus Gründen des Gemeinwohls unumgänglichen Beschränkungen des Grundrechts stehen unter dem Gebot der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Das gewählte Mittel muss zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sein, und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe muss die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt sein. Nach der von den Beteiligten erörterten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, 71 vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.02.02 - 1 BvR 423/99, 1 BvR 821/00, 1 BvR 1412/01 - NJW 2002, 1190-1192, 72 werden allerdings in der Zulassungsprüfung von dem Antragsteller, der die Erteilung einer Rechtsberatungserlaubnis für das Inkassogeschäft erstrebt, unter anderem profunde Kenntnisse, (d.h. tiefgründige, gründliche Kenntnisse) in den ersten drei Büchern des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Allgemeiner Teil, Recht der Schuldverhältnisse, Sachenrecht), handels- und gesellschaftsrechtliche Kenntnisse, Grundkenntnisse auf dem Gebiet des Wertpapierrechts, spezielle Kenntnisse des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, des Verbraucherkreditgesetzes, des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften verlangt. Im Verfahrensrecht sind Kenntnisse im Mahnverfahren, im Vollstreckungsrecht, im Konkursvergleichs- und Insolvenzrecht und im Kostenrecht erforderlich. Diese Anforderungen unterstreichen, dass die außergerichtliche Einziehung von Forderungen sich nicht in der Besorgung von Wirtschaftsangelegenheiten, also von kaufmännischen Tätigkeiten, erschöpft. Derartige Kenntnisse wären für die Übernahme einfacher Tätigkeiten mit gelegentlichen rechtlichen Berührungspunkten nicht erforderlich. Solche Tätigkeiten müssten auch nicht durch das Rechtsberatungsgesetz im Prinzip den Volljuristen vorbehalten bleiben, um Gläubiger und Rechtspflege vor unqualifizierter Aufgabenerfüllung zu schützen. Inkassounternehmer haben indessen nicht nur die Aufgabe schlichter Mahn- und Beitreibungstätigkeit, also einer kaufmännischen Hilfstätigkeit, die nicht als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten anzusehen wäre. Sie übernehmen die Verantwortung für die wirkungsvolle Durchsetzung fremder Rechte oder Vermögensinteressen. Typisierend kann deshalb unterstellt werden, dass beim Forderungseinzug in allen seinen Formen auch Rechtsberatung zu leisten ist. Nur aus diesem Grund lässt sich einerseits das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt rechtfertigen; andererseits umfasst sozusagen spiegelbildlich die Erlaubnis zur Rechtsbesorgung an Inkassounternehmer zugleich die Erlaubnis zur Rechtsberatung, 73 BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.02.02, a.a.O. 74 Angesichts dieser Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an die Kenntnisse eines Inkassounternehmers stellt, waren die in der Prüfung gestellten Anforderungen nicht überzogen. Die erste Sachkundeprüfung bestand aus 7 kurzen Fällen nebst 2 Fallabwandlungen der Aufgabe 1 bei einer Bearbeitungsdauer von 4 Stunden. Anzufertigen waren - anders als in den juristischen Staatsexamen - keine vollständigen Rechtsgutachten, sondern von der Klägerin wurden lediglich Antworten zu Einzelfragen verlangt. Insbesondere wurden der Klägerin in dieser Prüfung vollständig aufbereitete Sachverhalte vorgelegt. Anders als etwa in der Zweiten juristischen Staatsprüfung wurde von der Klägerin demnach nicht verlangt, zunächst den Sachverhalt zu ermitteln und Parteivortrag zu ordnen. In der zweiten - ebenfalls vierstündigen - Sachkundeprüfung wurden der Klägerin fünf kurze Fälle mit aufbereitetem Sachverhalt nebst verschiedenen Fallabwandlungen und der praktische Fall Nr. 6 zur Bearbeitung unterbreitet. Auch hier waren in den Fällen Nr. 1 bis 5 keine vollständigen Gutachten zur Rechtslage anzufertigen, sondern vielmehr einzelne Rechtsfragen zu beantworten. Beispielsweise erschöpfte sich die Fragestellung im Fall 3 nebst seinen Fallabwandlungen in der Frage nach dem richtigen Zustelladressaten und den einschlägigen Rechtsvorschriften. Der Fall Nr. 6 entsprach einem Aktenvortrag in der zweiten juristischen Staatsprüfung und beinhaltete Fragen des Vollstreckungsrechts. Da die Vollstreckung aber zum täglichen Geschäft des Inkassounternehmers gehört und auf diesem Gebiet entsprechend der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur Grundkenntnisse", sondern Kenntnisse" zu fordern sind, überschritt diese Aufgabenstellung nicht das Anforderungsprofil für den Bewerber um eine Rechtsberatungserlaubnis als Inkassounternehmer. 75 Hielten sich nach alledem die vom Beklagten gestellten Prüfungsanforderungen und angelegten Prüfungsmaßstäbe unter Berücksichtigung von Art. 12 GG in dem verfassungsrechtlich vorgegebenen Rahmen, und hat die Klägerin diese Anforderungen nicht erfüllt, wovon aufgrund der nicht mit substantiierten Einwendungen angegriffenen Korrekturbewertungen auszugehen ist, so kann das Nichtbestehen der Prüfungen im vorliegenden Fall der Klägerin entgegen gehalten werden. Der Umstand des Nichtbestehens rechtfertigt den Schluss, dass die Klägerin nicht über genügende Sachkunde verfügt. Wie bereits ausgeführt ist die Sachkunde auch nicht anderweitig nachgewiesen. 76 Ob angesichts der näheren Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung die praktischen Fähigkeiten hinreichend dargelegt und nachgewiesen sind, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben, da schon die theoretischen Kenntnisse nicht nachgewiesen sind. 77 Damit bleiben auch die beiden Hilfsanträge zu 2) und 3) - ungeachtet der Frage ihrer Zulässigkeit - ohne Erfolg. 78 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 79 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 80