Urteil
15 K 4803/04
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0324.15K4803.04.00
11Zitate
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und das beklagte Land zu je 1/2. Das Urteil ist wegen der Kosten für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin bringt in der Bundesrepublik Deutschland Mischfuttermittel für Nutztiere in den Verkehr. Sie wendet sich gegen die ihr nach Maßgabe der Vierundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung (24. ÄndVO zur FMV) obliegende Pflicht, im Warenverkehr die Ausgangserzeugnisse der von ihr vertriebenen Mischfuttermittel offen zu deklarieren. 3 Die Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 91/357/EWG der Kommission (Richtlinie 2002/2/EG) änderte mit ihrem Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b) den Artikel 5 der Richtlinie 79/373/EWG, indem seinem Absatz 1 folgender Buchstabe l) 4 "Im Falle von nicht für Heimtiere bestimmten Mischfuttermitteln der Hinweis: 'Die genaue Angabe der Gewichtshundertteile der in diesem Futtermittel enthaltenen Einzelfuttermittel ist erhältlich bei: ...' (Name oder Firma, Anschrift oder Firmensitz sowie Telefonnummer oder E-Mail-Adresse des für die Angabe gemäß diesem Absatz Verantwortlichen). Diese Information wird auf Antrag des Kunden vermittelt." 5 angefügt wurde, und fasste durch ihren Artikel 1 Nummer 4 unter anderem Artikel 5c der Richtlinie 79/373/EWG - soweit hier von Interesse - mit folgenden Bestimmungen neu: 6 (1) Alle Futtermittel-Ausgangserzeugnisse des Mischfuttermittels werden mit ihrem spezifischen Namen genannt. 7 (2) 8 (3) Für die Aufzählung der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse gelten folgende Vorschriften: 9 (4) 10 a) Mischfuttermittel für andere als Heimtiere: 11 b) 12 i) Aufzählung der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mit Angabe, in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtshundertteils in den Futtermitteln; 13 ii) 14 iii) in Bezug auf die genannten Hundertteile ist eine Toleranzspanne von 15 % des angegebenen Wertes zulässig; 15 iv) 16 In Umsetzung dieser damit durch die Richtlinie 2002/2/EG eingeführten Pflicht zur sogenannten "offenen Deklaration" der Ausgangserzeugnisse von Mischfuttermitteln für Nutztiere änderte die 24. ÄndVO zur FMV die Regelung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 FMV dahingehend ab, dass die Angaben über die Zusammensetzung 17 "bei Mischfuttermitteln für Nutztiere die enthaltenen Einzelfuttermittel nach Maßgabe des Absatzes 2a in vom Hundert in absteigender Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile" 18 enthalten müssen, fügte ferner in § 13 FMV als Absatz 2b ein 19 "Die tatsächliche Zusammensetzung eines Mischfuttermittels für Nutztiere darf bis zu 15 vom Hundert vom angegebenen Gehalt des jeweiligen Einzelfuttermittels abweichen, sofern auf dem Etikett oder dem Begleitpapier folgender Hinweis angebracht ist: Die genaue Angabe der Gewichtshundertteile der in diesem Futtermittel enthaltenen Einzelfuttermittel ist erhältlich bei: ... (Name oder Firma, Anschrift oder Firmensitz sowie Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, unter denen die Angabe erhältlich ist)". Der Hersteller ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die in Satz 1 genannten Informationen dem Verwender auf dessen Verlangen innerhalb von drei Werktagen von der in dem Hinweis genannten Stelle übermittelt wird. Hat der Hersteller keine Niederlassung im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft, geht die Pflicht nach Satz 2 auf den Einführer über." 20 und bestimmte zugleich in Satz 1 des § 37 FMV angefügten Absatz 7, dass Futtermittel für Nutztiere, die der zuvor geltenden Fassung der Futtermittelverordnung entsprachen, noch bis zum 1. Juli 2004 in den Verkehr gebracht werden durften. 21 Mit Schreiben vom 4. Juni 2004 wandte sich die Klägerin an das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen und wies darauf hin, dass sie beabsichtige, auch nach dem 30. Juni 2004 ihre - im Einzelnen näher bezeichneten - Mischfuttermittel in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen, ohne der für rechtswidrig erachteten Pflicht zur offenen Deklaration der Ausgangserzeugnisse nachzukommen. Zur Begründung führte sie aus, aufgrund erheblicher Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der auch von ihr beanstandeten futtermittelrechtlichen Vorschriften habe das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem von einem anderen Futtermittelhersteller angestrengten vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit Beschluss vom 3. Mai 2004 im Verfahren 15 L 843/04, auf dessen Begründung sie Bezug nehme, angeordnet, dass dieser Futtermittel im Bundesgebiet vorrübergehend ohne Rücksicht auf die durch die 24. ÄndVO zur FMV geänderten Deklarationsbestimmungen vertreiben dürfe. Sie bitte deshalb darum, ihr zu bestätigen, dass es keinen rechtlichen Bedenken begegne bzw. behördlicherseits nicht behindert werde, wenn auch sie nach dem 30. Juni 2004 ihre Futtermittel ohne offene Deklaration der Ausgangserzeugnisse in den Verkehr bringe. 22 Mit Schreiben vom 7. Juni 2004 teilte das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen der Klägerin mit, dass es nach dem 30. Juni 2004 Verstöße gegen § 13 Abs. 2b) FMV in der Fassung der 24. ÄndVO zur FMV als Ordnungswidrigkeit ahnden werde. 23 Am 15. Juli 2004 beantragte die Klägerin bei dem erkennenden Gericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und machte im Wesentlichen geltend, die Rechtswidrigkeit der mit der 24. ÄndVO eingeführten Pflicht zur offenen Deklaration der Ausgangserzeugnisse von Mischfuttermitteln habe das Gericht bereits in einem Rechtsstreit zwischen einem Futtermittelhersteller und dem Landesamt über die Gültigkeit einer vergleichbaren, im Jahr 1985 in das nationale Futtermittelrecht eingeführten Deklarationsregelung durch Urteil vom 16. Oktober 1987 (15 K 2169/85) festgestellt. Dass nunmehr europäisches Gemeinschaftsrecht mit der Richtlinie 2002/2/EG die Bundesrepublik Deutschland zum Erlass neuer Deklarationsvorschriften verpflichtet habe, ändere an der Rechtswidrigkeit der nationalen Bestimmungen nichts. Denn die entsprechenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen verstießen ihrerseits ebenfalls gegen das Gemeinschaftsrecht, und zwar unter anderem gegen den auch dort Geltung beanspruchenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie gegen das auch dort zu beachtende Grundrecht der Berufsfreiheit. In England, Frankreich und Italien sei aus diesem Grund bereits die Anwendung der jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften, die der Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Deklarationsbestimmungen dienten, durch Gerichte bis zur Entscheidung über die Gültigkeit der gemeinschaftsrechtlichen Deklarationsbestimmungen durch den bereits angerufenen Europäischen Gerichtshof (EuGH) ausgesetzt worden. 24 Mit Beschluss vom 29. Dezember 2004 (15 L 2172/04) gab die Kammer dem beklagten Land im Wege der einstweiligen Anordnung auf, ab dem 15. Juli 2004 vorläufig bis zur Verkündung eines Urteils des EuGH in der Rechtssache C-453/03 über die Gültigkeit der Bestimmungen des Art. 5c Abs. 2 Buchst. a) und des Art. 5 Abs. 1 Buchst. l) der Mischfuttermittelrichtlinie 79/373/EWG jeweils in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2002/2/EG zu dulden, dass die Klägerin ihre Mischfuttermittel im Geltungsbereich des Futtermittelgesetzes in den Verkehr bringt, ohne dass den Regelungen der §§ 13 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2b FMV in der Fassung der 24. ÄndVO zur FMV entsprochen ist. Zur Begründung führte die Kammer unter Bezugnahme auf die Gründe ihres Beschlusses vom 3. Mai 2004 im Verfahren 15 L 843/04 im Wesentlichen aus, dass die Gültigkeit der den nationalen Bestimmungen zu Grunde liegenden Richtlinie 2002/2/EG in den die Pflicht zur offenen Deklaration betreffenden Teilen vor allem im Hinblick auf das auch auf der Ebene des europäischen Rechts mit "Verfassungsrang" ausgestattete Verbot des Übermaßes erheblichen rechtlichen Bedenken begegne. Mithin sei der Erlass der einstweiligen Anordnung geboten, um die Klägerin vorläufig vor den Folgen zu schützen, die der Verlust an "Produkt-know-how", der mit einer offenen Deklaration der Zusammensetzung ihrer Mischfuttermittel verbunden sei, für sie bedeute. 25 Den von der Klägerin zur Begründung ihres eigenen vorläufigen Rechtsschutzgesuchs in Bezug genommenen Beschluss der Kammer vom 3. Mai 2004 im Verfahren 15 L 843/04 änderte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 29. Juni 2004 (20 B 1057/04) und lehnte den Eilantrag der dortigen Antragstellerin im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Gültigkeit der gemeinschaftsrechtlichen Deklarationsbestimmungen begegne zwar mit Blick auf im Gemeinschaftsrecht garantierte Grundrechte rechtlichen Zweifeln, diese seien aber nicht von einem solchen Gewicht, das den Erlass einer einstweilige Anordnung rechtfertige. Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 27. Juli 2004 (1 BvR 1542/04) die Entscheidung des Obergerichts unter Hinweis darauf aufgehoben hatte, sie verletze die Antragstellerin und Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Abs. 4 S. 1 GG, und die Sache an das OVG NRW zurückverwiesen hatte, wies dieses die Beschwerde des beklagten Landes gegen den Eilbeschluss der Kammer vom 3. Mai 2004 mit Beschluss vom 21. Januar 2005 im Verfahren 20 B 1057/04 als nicht begründet zurück. 26 Seine Beschwerde gegen die zu Gunsten der Klägerin durch die Kammer mit Beschluss vom 29. Dezember 2004 (15 L 2172/04) erlassene einstweilige Anordnung nahm das beklagte Land zurück (OVG NRW, Einstellungsbeschluss vom 11. Februar 2005, 20 B 163/05). 27 Mit Urteil vom 6. Dezember 2005 stellte der EuGH in der Rechtssache C-453/03 u. a. unter anderem fest, dass 28 "... Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2002/2/EG, der die Mischfuttermittelhersteller verpflichtet, dem Kunden auf Antrag die genaue Zusammensetzung des eines Futtermittels zu übermitteln, (...) im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ungültig ..." 29 ist, und die Prüfung von Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 2002/2/EG nichts ergeben habe, was gegen die Gültigkeit dieser Bestimmung spreche. 30 Mit ihrer bereits am 18. Juni 2004 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, die durch die 24. ÄndVO zur FMV eingeführte Pflicht, die Ausgangserzeugnisse der von ihr in der Bundesrepublik Deutschland vertriebenen Mischfuttermittel offen zu deklarieren, sei rechtswidrig. 31 Die im Schreiben vom 11. Mai 2004 an das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd hierfür vorgetragenen Gründe im Nachgang zu dem Urteil des EuGH vom 6. Dezember 2005 ergänzend und vertiefend führt sie im Wesentlichen aus, der dort festgestellte Verstoß von Artikel 5 der Richtlinie 79/373/EWG in der durch die Richtlinie 2002/2/EG geänderten Fassung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit habe zur Folge, dass auch die die dortige Regelung umsetzenden Vorschriften der Futtermittelverordnung in der Fassung der 24. ÄndV zur FMV nicht anwendbar seien. Mithin sei sie weder verpflichtet, in der Etikettierung auf einen Anspruch des Verwenders auf Übermittlung der Gewichtshundertteile der Ausgangserzeugnisse hinzuweisen noch diese Information dem Verwender auf dessen Verlangen zu übermitteln. Gleiches gelte aber auch für die Angabe der Gewichtshundertteile der Ausgangserzeugnisse der Mischfuttermittel auf Etiketten und Begleitpapieren. Die vom EuGH zwar unbeanstandet gebliebene Regelung in Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 2002/2/EG sei nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt. § 13 Abs. 2 Nr. 1 FMV in der Fassung der 24. ÄndVO verpflichte dazu, bei Mischfuttermittel die enthaltenen Einzelfuttermittel ohne Toleranzspanne in absteigender Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile anzugeben, während Artikel 5 c der Richtlinie 79/373/EWG in der Fassung der Richtlinie 2002/2EG demgegenüber lediglich eine solche Angabe mit einer Toleranzspanne von +/- 15 % fordere. Das nationale Futtermittelrecht beinhalte damit eine Verpflichtung, die von dem Gemeinschaftsrecht nicht gedeckt sei. § 13 Abs. 2b FMV in der Fassung der 24. ÄndVO zur FMV knüpfe nämlich das Recht, von der dort vorgesehenen Toleranzspanne von +/- 15 % bei der Angabe der Gewichtshundertteile Gebrauch zu machen, an die nach der Rechtsprechung des EuGH unzulässige Pflicht an, den Verwender bei der Etikettierung auf den Anspruch auf Übermittlung der genauen Zusammensetzung hinzuweisen und diesen Anspruch auch zu erfüllen. 32 Selbst wenn sich aber die Ungültigkeit von Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2002/2/EG und damit die Unwirksamkeit der auf dieser Richtlinienbestimmung beruhenden nationalen futtermittelrechtlichen Vorschriften nicht auf die in § 13 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2b S. 1 erster Halbsatz in der Fassung der 24. ÄndVO getroffenen Regelungen erstrecke, seien diese unwirksam. Ebenso wie Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 2002/2/EG verstoße der ihn umsetzende Normkomplex des nationalen Futtermittelrechts gegen das Gebot der Bestimmtheit und kollidiere jedenfalls mit dem an die Futtermittelhersteller gerichteten Verbot, den Verwender ihrer Produkte durch unzutreffende Angaben über die Zusammensetzung der Mischfuttermittel in die Irre zu führen. So lasse sich den in Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 2002/2/EG i. V. m. den in § 13 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2b S. 1 erster Halbsatz in der Fassung der 24. ÄndVO getroffenen Bestimmungen schon nicht eindeutig entnehmen, ob die Gewichtshundertteile der in einem Mischfuttermittel enthaltenen Einzelfuttermittel exakt zu bezeichnen seien und eine um +/- 15 % vom tatsächlichen Gehalt abweichende Angabe der Anteilsgewichte lediglich die Ahndung der tatsächlich unzutreffenden Zahlen als Ordnungswidrigkeit ausschließe, oder ob es von vorneherein erlaubt sei, die Toleranzspanne bei der Bezeichnung der Gewichtshundertteile in Anspruch zu nehmen. Abgesehen davon könne der Gebrauch der Toleranzspanne bei einer entsprechenden Erhöhung und / oder Erniedrigung der prozentualen Anteile einzelner Einzelfuttermittel dazu führen, dass diese nicht mehr in absteigender Reihenfolge ihrer tatsächlichen Gewichtsanteile aufzuführen seien. Zudem sei unklar, ob die Inanspruchnahme der Toleranzregelung dazu führen dürfe, dass sich die angegebenen Gewichtshundertteile der Einzelfuttermittel auf mehr als 100 % addierten oder ob die Summe der Gewichtshundertteile den Gewichtsanteil sonstiger Zusatzstoffe eines Mischfuttermittels erkennen lassen müsse. Jedenfalls aber werde der Verbraucher bei einem Gebrauch von der Toleranzregelung darüber getäuscht, in welchem Umfang welches Einzelfuttermittel in einem Mischfuttermittel enthalten sei. 33 Die Regelungen der Futtermittelverordnung seien zur Behebung ihrer Unbestimmtheit auch keiner richtlinienkonformen Auslegung zugänglich, weil dies dazu führe, dass durch die im nationalen Futtermittelrecht enthaltenen Regelungen über Ordnungswidrigkeiten letztlich nicht der Verstoß gegen bundesdeutsche Futtermittelvorschriften mit Sanktionen bedroht sei, sondern der gegen Richtlinienbestimmungen der Europäischen Union. 34 Im Übrigen sei dem EuGH die Frage der Gültigkeit von Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 2002/2/EG erneut zur Vorabentscheidung vorzulegen. Dies gelte nicht nur hinsichtlich der Frage, wie Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 2002/2 EG auszulegen sei. Auch die Annahme des EuGH, die Pflicht zur Gemengeteildeklaration unter Inanspruchnahme der Toleranzspanne von +/- 15 % diene dem Schutz der Gesundheit, lasse sich aufgrund neuer Erkenntnisse nicht mehr aufrecht erhalten. Dem EuGH sei nämlich durch die Kommission der in ihrem Auftrag erstellte und erst im Oktober 2005 veröffentliche Bericht AO-705/Sanco/SPC. 2003274 vom 6. Juni 2004 vorenthalten worden, und damit die Tatsache, dass zwei Drittel der Mitgliedsstaaten der Auffassung sei, zwischen Gesundheitsschutz und offener Deklaration bestehe kein Zusammenhang. Im Übrigen verstoße Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 2002/2/EG jedenfalls gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, nachdem am 1. Januar 2006 die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vom 12. Januar 2005 (Abl. L 35/I vom 8. Februar 2005) in Kraft getreten sei, die die Gewährleistung der Futtermittelsicherheit vollständig regeln wolle. 35 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit im Termin zur mündlichen Verhandlungen übereinstimmend für erledigt erklärt haben, soweit das Klagebegehren auf die Feststellung gerichtet war, dass die Klägerin auch nach dem 1. Juli 2004 berechtigt ist, ihre Mischfuttermittel im Geltungsbereich des Futtermittelgesetzes in den Verkehr zu bringen, ohne dass in deren Etikettierung gemäß § 13 Abs. 2b FMV i. d. F. der 24. ÄndVO zur FMV auf einen Anspruch des Verwenders auf Übermittlung der Gewichtshundertteile der Ausgangserzeugnisse hingewiesen wird und ohne dass die Klägerin die Angabe der Gewichtshundertteile der Ausgangserzeugnisse auf Verlangen des Verwenders übermittelt, beantragt die Klägerin nunmehr, 36 festzustellen, dass sie auch nach dem 1. Juli 2004 berechtigt ist, die nachfolgend aufgeführten Mischfuttermittel 37 100 38 300 39 800 40 1000 41 1100 42 1200 43 1400 44 1500 45 1600 46 1700 47 1800 48 2100 49 3100 50 400 51 500 52 600 53 1300 54 1900 55 2000 56 2200 57 2400 58 2700 59 2800 60 3900 61 4000 62 3200 63 3300 64 7100 65 7200 66 7300 67 7400 68 7500 69 7800 70 7900 71 8000 72 8300 73 8800 74 27100 75 27300 76 5900 77 6100 78 6300 79 6500 80 6700 81 39700 82 27000 83 27200 84 27500 85 38800 86 38900 87 600300 88 610200 89 610300 90 610400 91 610600 92 610700 93 610800 94 610900 95 611400 96 611500 97 611600 98 611700 99 612100 100 612300 101 612600 102 613000 103 613400 104 613500 105 613600 106 613700 107 613900 108 614000 109 614100 110 614300 111 614400 112 614500 113 614600 114 614700 115 615000 116 615100 117 615200 118 615300 119 615400 120 615500 121 615600 122 615700 123 615800 124 615900 125 616100 126 616200 127 616300 128 616400 129 616500 130 616600 131 616700 132 616800 133 616900 134 617000 135 617200 136 617300 137 617400 138 617500 139 617600 140 617700 141 617800 142 617900 143 618000 144 618100 145 618200 146 618300 147 618400 148 618500 149 618600 150 618700 151 618800 152 606700 153 606800 154 606900 155 607300 156 9200 157 9300 158 9425 159 9500 160 9600 161 9800 162 9900 163 10000 164 10100 165 10200 166 10300 167 10400 168 10500 169 10600 170 10700 171 97200 172 97300 173 97400 174 10900 175 11100 176 11200 177 11900 178 12700 179 12800 180 55500 181 55600 182 55700 183 75300 184 75400 185 75600 186 75700 187 75800 188 13000 189 13100 190 13200 191 13300 192 13600 193 13700 194 13800 195 13900 196 14600 197 14700 198 14900 199 76000 200 76100 201 15200 202 15400 203 15500 204 15600 205 16400 206 16800 207 18300 208 854800 209 16000 210 17400 211 17500 212 17600 213 17700 214 18200 215 18400 216 18500 217 18700 218 19200 219 11400 220 11500 221 77000 222 77100 223 77200 224 77300 225 77400 226 77500 227 77600 228 77700 229 77900 230 800300 231 801500 232 802500 233 803500 234 803700 235 805400 236 805500 237 808400 238 808500 239 810100 240 810200 241 852600 242 855400 243 855500 244 855700 245 855900 246 856200 247 856300 248 856500 249 857400 250 802800 251 805700 252 807300 253 808700 254 853100 255 857500 256 800000 257 800100 258 800200 259 802900 260 803300 261 804400 262 804500 263 806700 264 807400 265 807900 266 808100 267 808300 268 808600 269 809900 270 851500 271 852900 272 854200 273 855100 274 857100 275 800400 276 800600 277 801900 278 802200 279 803400 280 804800 281 804900 282 805200 283 806800 284 807200 285 807500 286 807600 287 807800 288 808200 289 809000 290 809200 291 809300 292 809600 293 810000 294 810700 295 850000 296 850300 297 850400 298 850500 299 850600 300 850700 301 851300 302 852100 303 853600 304 853700 305 853900 306 854600 307 854900 308 855800 309 856000 310 856100 311 856400 312 856600 313 856700 314 856900 315 857000 316 857200 317 857300 318 857700 319 800200 320 800800 321 800900 322 801000 323 801100 324 801200 325 801300 326 801400 327 803200 328 803800 329 804000 330 805000 331 805600 332 805800 333 805900 334 806600 335 807000 336 807100 337 807700 338 808000 339 808800 340 809100 341 809400 342 809500 343 810300 344 810400 345 810500 346 810600 347 810800 348 810900 349 811000 350 811100 351 850100 352 851400 353 853800 354 854500 355 855600 356 856800 357 857600 358 801700 359 802300 360 809700 361 809800 362 852500 363 853500 364 855300 365 42800 366 43400 367 44000 368 44200 369 684025 370 684125 371 44300 372 44400 373 46300 374 46600 375 684425 376 684525 377 42900 378 43700 379 682925 380 683725 381 5300 382 44600 383 44700 384 53600 385 53700 386 54600 387 54700 388 55200 389 74600 390 74700 391 685625 392 5400 393 44800 394 44900 395 46400 396 46500 397 53800 398 53900 399 54900 400 685725 401 42000 402 42100 403 42200 404 42300 405 42400 406 42500 407 42600 408 46800 409 46900 410 47000 411 52000 412 52025 413 52100 414 52200 415 52300 416 52400 417 52500 418 52600 419 54400 420 74400 421 74500 422 682125 423 682225 424 682425 425 40500 426 45000 427 45100 428 55300 429 48200 430 48400 431 48500 432 48600 433 698000 434 698300 435 698400 436 698500 437 698600 438 46000 439 46200 440 49200 441 49300 442 49400 443 49700 444 49900 445 50100 446 50200 447 50300 448 50400 449 50700 450 50800 451 50900 452 51000 453 51100 454 51200 455 51300 456 51400 457 51700 458 51800 459 692100 460 692200 461 692300 462 692400 463 692500 464 692900 465 693000 466 694000 467 694100 468 694200 469 694300 470 694400 471 694500 472 694600 473 21000 474 21100 475 21300 476 22100 477 22300 478 22500 479 573400 480 573500 481 573600 482 573800 483 573900 484 575000 485 579600 486 531025 487 531225 488 25100 489 609050 490 609300 491 609400 492 30000 493 30200 494 30500 495 31000 496 31100 497 31200 498 31300 499 31400 500 31600 501 31700 502 31900 503 32100 504 32400 505 32900 506 33000 507 33200 508 33300 509 33400 510 33500 511 33600 512 33700 513 33900 514 34400 515 35800 516 36500 517 34500 518 35200 519 30725 520 31825 521 33825 522 35125 523 35725 524 81725 525 81825 526 82025 527 82225 528 82525 529 82625 530 82825 531 82925 532 83125 533 83225 534 83325 535 83425 536 83525 537 83625 538 83725 539 83825 540 83925 541 700725 542 700899 543 707199 544 720100 545 720298 546 720398 547 720498 548 720598 549 720698 550 720799 551 720899 552 720900 553 721198 554 721398 555 721498 556 721500 557 721698 558 721700 559 721800 560 721998 561 722099 562 722198 563 722298 564 722398 565 722598 566 722698 567 722798 568 722900 569 723098 570 723299 571 723398 572 723498 573 723598 574 723798 575 723800 576 723925 577 724198 578 724298 579 724398 580 724499 581 724598 582 724698 583 724898 584 724900 585 725198 586 725298 587 725425 588 725699 589 725898 590 725925 591 726098 592 726198 593 726299 594 726498 595 726500 596 726699 597 726798 598 726900 599 727099 600 727398 601 727598 602 727698 603 727898 604 727998 605 728098 606 728199 607 728298 608 728399 609 728498 610 728598 611 728899 612 728998 613 729198 614 729298 615 729300 616 729498 617 729598 618 729698 619 729799 620 729998 621 730198 622 730298 623 730598 624 730798 625 730898 626 731098 627 731198 628 731399 629 731498 630 731599 631 731698 632 731898 633 732098 634 732298 635 732498 636 732500 637 732798 638 732898 639 732925 640 733000 641 733125 642 733298 643 733425 644 733598 645 733698 646 733899 647 733999 648 734025 649 734199 650 734298 651 734398 652 734498 653 734500 654 734599 655 734600 656 734798 657 734899 658 734998 659 735098 660 735100 661 735298 662 735325 663 735498 664 735598 665 735698 666 735798 667 735825 668 735999 669 736099 670 736100 671 736298 672 736325 673 736498 674 736525 675 736699 676 736799 677 736800 678 737025 679 737199 680 737299 681 737325 682 737498 683 737598 684 737699 685 737798 686 737899 687 737999 688 738025 689 738198 690 738298 691 738398 692 738425 693 738599 694 738699 695 738798 696 738825 697 738999 698 739025 699 739199 700 739225 701 739398 702 739498 703 739699 704 700025 705 700125 706 700299 707 700325 708 700425 709 700598 710 700625 711 701399 712 702025 713 702125 714 702499 715 702799 716 702800 717 702999 718 703199 719 703225 720 703599 721 703699 722 703825 723 703999 724 704198 725 704299 726 704425 727 704625 728 704725 729 704825 730 704998 731 705025 732 705199 733 705225 734 705300 735 705799 736 705825 737 705999 738 706225 739 706399 740 706498 741 706699 742 706799 743 706998 744 707099 745 707499 746 707599 747 707699 748 707799 749 707800 750 707999 751 708099 752 708100 753 708200 754 708399 755 708499 756 708525 757 708625 758 708799 759 709025 760 709125 761 709398 762 709425 763 34700 764 709225 765 750025 766 750100 767 750225 768 750399 769 750599 770 750825 771 750925 772 751025 773 753000 774 753100 775 753200 776 753399 777 753400 778 753500 779 753699 780 753800 781 754125 782 754200 783 754499 784 754600 785 754700 786 754800 787 754900 788 755099 789 755199 790 755298 791 755400 792 755625 793 755700 794 755800 795 755900 796 756000 797 756225 798 756300 799 756400 800 756599 801 756799 802 756900 803 757025 804 757100 805 757200 806 757300 807 757425 808 757500 809 757600 810 757700 811 757899 812 757900 813 758099 814 758100 815 758299 816 758300 817 758499 818 758600 819 758700 820 758800 821 758998 822 759325 823 759599 824 759600 825 759700 826 759825 827 759900 828 760000 829 760198 830 760298 831 760325 832 760425 833 760500 834 760625 835 760700 836 760900 837 761000 838 761100 839 761299 840 761300 841 761400 842 761500 843 761699 844 761799 845 761899 846 761925 847 762099 848 762199 849 762225 850 762325 851 762525 852 762625 853 762725 854 762899 855 762900 856 763000 857 763199 858 763200 859 763300 860 763425 861 763500 862 763725 863 763800 864 763900 865 im Geltungsbereich des Futtermittelgesetzes in den Verkehr zu bringen, ohne dass in deren Etikettierung die Gewichtsanteile der Ausgangserzeugnisse gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 Futtermittelverordnung i. d. F. der 24. Änderungsverordnung zur Futtermittelverordnung vom 9. Dezember 2003 in vom Hundert angegeben sind. 866 Das beklagte Land beantragt, 867 die Klage abzuweisen. 868 Es sieht sich in seiner Rechtsauffassung, dass die futtermittelrechtlichen Vorschriften zur offenen Deklaration der Ausgangserzeugnisse von Mischfuttermitteln rechtmäßig seien, durch das Urteil des EuGH vom 6. Dezember 2005 im Wesentlichen bestätigt, und hat im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt, die mit Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 2002/2/EG in § 13 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2b S. 1 erster Halbsatz in der Fassung der 24. ÄndVO zur FMV übereinstimmend getroffenen Regelungen anzuwenden und einzuschreiten, wenn die Deklaration der Mischfuttermittelausgangserzeugnisse den dortigen Vorgaben nicht entspricht. 869 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens 15 L 1721/04 Bezug genommen. 870 Entscheidungsgründe: 871 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt haben, war das Verfahren analog § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen. 872 Das zur streitigen Entscheidung noch verbleibende Klagebegehren hat keinen Erfolg. 873 Das Rechtsschutzbegehren ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Zwischen den Beteiligten besteht im Sinne dieser Norm ein hinreichend konkretes und damit feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Als Herstellerin von Mischfuttermitteln, die als juristische Person des Privatrechts das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 12 Abs. 1 GG) für sich in Anspruch nehmen kann, war und ist die Klägerin unter anderem den Geboten und Verboten unterworfen, die sich aus den §§ 2b Abs. 1 Nr. 6, 14 Abs. 1 S. 1, 6 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 des Futtermittelgesetzes (FMG) in der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. ) 1756) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358) bzw. - nach der Aufhebung des Futtermittelgesetzes mit Wirkung zum 7. September 2005 durch Artikel 7 Nr. 10 i. V. m. Artikel 9 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) - aus den §§ 3 Nr. 1, 53 Abs. 1 S. 1, 35 Nr. 1 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) jeweils in Verbindung mit der gültigen Fassung der Futtermittelverordnung ergeben, wenn sie Mischfuttermittel im Geltungsbereich der futtermittelrechtlichen Vorschriften in den Verkehr bringt. Die sich hieraus für die Klägerin ergebenden Rechte und Pflichten sind in dem durch das Klagebegehren bestimmten Umfang auch zwischen den Beteiligten nach wie vor streitig, nachdem das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen als nach § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Futtermittelrechts vom 11. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 872) zuständige Behörde im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt hat, es werde Verstöße gegen § 13 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2b S. 1 erster Halbsatz der durch die 24. ÄndVO zur FMV vom 9. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2499) zur Futtermittelverordnung geänderten Fassung der Bekanntmachung dieser Verordnung vom 23. November 2000 (BGBl. I S. 1605, 2002 I 1514) trotz der gegen ihre Rechtmäßigkeit erhobenen Bedenken als Ordnungswidrigkeit ahnden. 874 An der beantragten Feststellung hat die Klägerin, weil sie ihr Rechtsschutzziel nicht durch eine Gestaltungs- oder allgemeine Leistungsklage verfolgen kann, auch ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGO. Die Einleitung eines Verfahrens zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wegen begangener Verstöße gegen Vorschriften der Futtermittelverordnung abzuwarten, um in einem solchen Verfahren ihre Rechtsposition zu vertreten und eine Klärung der Rechtslage mit Blick auf die Folgen herbeizuführen, die sich für ihre berufliche Tätigkeit aus der durch den EuGH in seinem Urteil vom 6. Dezember 2005 in der Rechtssache C-453/03 u. a. festgestellten Ungültigkeit von Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2002/2/EG (Abl. L 63 vom 6. März 2002, S. 23) für das nationale Futtermittelrecht ergeben, ist der Klägerin jedenfalls nicht zumutbar, 875 vgl. hierzu allgemein: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30. Mai 1985, 3 C 28.84, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310, § 43 Nr. 85; OVG NRW, Urteil vom 31. Januar 1996, 13 A 6644/95, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungs-Report (NVwZ-RR) 1997, 264; Urteil der Kammer vom 16. Oktober 1987, 15 K 2169/85; Kopp / Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 13. Auflage 2003, (Kopp / Schenke) zu § 43 Rn. 24 m. w. N. aus der Rechtsprechung. 876 Die danach zulässige Feststellungsklage ist allerdings unbegründet. 877 Obwohl die Futtermittelverordnung in der derzeit gültigen Fassung der 27. Änderungsverordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 454) der Entscheidung des EuGH über die Ungültigkeit von Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2002/2/EG bislang nicht durch entsprechende Änderungen Rechnung getragen hat, darf die Klägerin zwar - wie auch seitens des beklagten Landes im Termin zur mündlichen Verhandlung inzident konzediert - entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 FMV ihre Mischfuttermittel im Geltungsbereich der futtermittelrechtlichen Bestimmungen in den Verkehr bringen, wenn das Etikett oder Begleitpapier nicht mit dem Hinweis versehen ist, dass und bei wem die genaue Angabe der Gewichtshundertteile der in dem jeweiligen Futtermittel enthaltenen Einzelfuttermittel zu erhalten ist; ebenwenig ist sie verpflichtet, einem entsprechenden Auskunftsersuchen des Verwenders ihrer Futtermittel nachzukommen. Die diese Anordnung treffende Vorschrift des § 13 Abs. 2b FMV ist in seinem konditionalen Teil des Satzes 1 sowie in seinen Sätzen 2 und 3 nichtig. Ihre Regelungen, deren Verwerfung angesichts ihres Verordnungscharakters nicht dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten ist, verstoßen gegen die Richtlinie 79/373/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 2. April 1979 (Richtlinie 79/373/EWG ) über den Verkehr mit Mischfuttermitteln (Abl. L 86 vom 6. April 1979, S. 30) in der Fassung der Richtlinie 2002/2 EG, weil deren Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b) nach dem vorgenannten Urteil des EuGH wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ungültig ist. Aufgrund dieser - mangels gegenteiliger Anordnungen des EuGH - mit ex-tunc Wirkung versehenen Entscheidung fehlt es der Richtlinie 79/373/EWG mithin an Bestimmungen, die den vorgenannten Teilregelungen des § 13 Abs. 2b FMV in der Fassung der 24. ÄndVO zur FMV entsprechen. Nach Artikel 9 der Richtlinie 79/373/EWG darf das Inverkehrbringen von Futtermitteln aber keinen anderen als den in der Richtlinie enthaltenen Bestimmungen unterworfen werden. 878 Soweit die Klägerin über diesen inzwischen klaglos gestellten Inhalt der futtermittelrechtlichen Ge- und Verbote hinaus festgestellt haben will, dass sie auch nicht verpflichtet ist, die Einzelfuttermittel ihrer Mischfuttermittel nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 Nr. 1 FMV in der Fassung der 24. ÄndVO zur FMV zu deklarieren, ist das Begehren nicht begründet. Die Klägerin darf die Einzelfuttermittel nicht mehr gemäß § § 13 Abs. 2 Nr. 1 FMV in der durch die 4. Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen vom 12. Juli 2001 (BGBl. I S. ) 1632) geänderten Fassung wahlweise nur "... in vom Hundert oder in der absteigenden ..." Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile angeben. Vielmehr muss sie nach der Änderung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 FMV durch die 24. ÄndVO zur FMV in den Angaben über die Zusammensetzung ihrer Mischfuttermittel für Nutztiere die enthaltenen Einzelfuttermittel nach Maßgabe des Absatzes 2a von § 13 in absteigender Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile unter Angabe der Gewichtshundertteile auf dem Etikett oder Begleitpapier bezeichnen; sie darf dabei aber die für sie günstige Regelung des § 13 Abs. 2b S. 1 erster Halbsatz FMV in der Fassung der 24. ÄndVO zur FMV für sich in Anspruch nehmen, nach der die tatsächliche Zusammensetzung des Mischfuttermittels um bis zu 15 % vom angegebenen Gehalt des jeweiligen Einzelfuttermittels abweichen darf. 879 Die vorgenannte Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 1 FMV beansprucht entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ebenso wie die Regelung in § 13 Abs. 2b S. 1 erster Halbsatz FMV in der Fassung der 24. ÄndVO zur FMV auch und gerade nach dem Urteil des EuGH vom 6. Dezember 2005 über die Ungültigkeit von Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2002/2/EG und der - wie oben dargelegt - daraus folgenden Nichtigkeit der mit ihm korrespondierenden Regelung des § 13 Abs. 2b S. 1 zweiter Halbsatz, Sätze 2 und 3 FMV in der Fassung der 24. ÄndVO weiterhin Geltung. Die sich danach aus der Futtermittelverordnung ergebende Pflicht zur Deklaration der Einzelfuttermittel im vorbezeichneten Umfang entspricht Artikel 5c Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe a) i) und ii) der Richtlinie 79/373/EWG in der Fassung, die dieser durch Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 2002/2/EG nach der Entscheidung des EuGH vom 6. Dezember 2005 ohne Rechtsverstoß erfahren hat. Die Vorgaben des § 13 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2b S. 1 erster Halbsatz FMV beinhalten damit Regelungen, die im Sinne von Artikel 9 der Richtlinie 79/373/EWG das Inverkehrbringen von Mischfuttermitteln nur Beschränkungen unterwirft, die in der Richtlinie enthalten sind und auch sonst keinen rechtlich durchgreifenden Gültigkeitsbedenken unterliegen. 880 Zwar erhebt § 13 Abs. 2b FMV in der Fassung der 24. ÄndVO zur FMV nach der dortigen Fassung des Satzes 1 die Pflicht des Herstellers zur Information des Verwenders über die genauen Gewichtsanteile der in dem Mischfuttermittel enthaltenen Einzelfuttermittel zur Bedingung für das Recht, bei der Angabe der Gewichtshundertteile der Einzelfuttermittel eine Toleranzspanne von 15 % in Anspruch nehmen zu dürfen. Als nach den oben angestellten Erwägungen nichtig erweisen sich entgegen der Rechtsaufassung der Klägerin dabei aber nur die in § 13 Abs. 2b S. 1 zweiter Halbsatz, Sätze 2 und 3 FMV normierten Bedingungen selbst. Ihre Nichtigkeit lässt die sich für den Hersteller aus § 13 Abs. 2 Nr. 1 FMV i. V. m. § 13 Abs. 2b S. 1 erster Halbsatz FMV ergebenden Pflichten und Rechte unberührt. Denn nach dem Urteil des EuGH vom 6. Dezember 2005 erstreckt sich die festgestellte Ungültigkeit von Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2002/2/EG als Teil der Gesamtregelung zur "offenen Deklaration" gerade nicht auch auf den - inhaltlich unbeanstandet gebliebenen - Artikel 1 Nummer 4 dieser Richtlinie, auf dem die Regelungen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 FMV i. V. m. § 13 Abs. 2b S. 1 erster Halbsatz FMV beruhen. Damit erweisen sich auch diese Vorschriften der Futtermittelverordnung als gültig. Denn die Nichtigkeit einer Teilregelung erstreckt sich nach dem im öffentlichen Recht entsprechend geltendem Grundsatz der "Teilnichtigkeit" zivilrechtlicher Willenserklärungen (§ 139 BGB) auf die übrigen Teile der Gesamtregelung nur dann, wenn anzunehmen ist, dass diese nach einer am Sinn und Zweck der Norm orientierten Betrachtung der gesamten Regelung ohne die nichtige Teilregelung so nicht getroffen worden oder aus sonstigen Gründen rechtswidrig wären, 881 vgl. für Satzungen etwa: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vom 24. Februar 2005, 23 N 04.1291, Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl) 2005, 757 ff.; siehe allgemein auch: Bundesverfassungsgericht (BVerfG) , Urteil vom 1. Juli 1953, 1 BvL 23/51, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 2, 380 (405 f.). 882 Dies ist hier nicht der Fall. Dass der bundesdeutsche Verordnungsgeber in Kenntnis der Ungültigkeit der durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2002/2/EG geschaffenen Teile der neuen Deklarationsregelungen davon abgesehen hätte, Regelungen einzuführen, die einem § 13 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2b S. 1 erster Halbsatz FMV in der Fassung der 24. ÄndVO zur FMV entsprechenden Inhalt haben, ist nicht nur nicht ersichtlich, sondern auszuschließen. Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie der Richtlinie 2002/2/EG verpflichtet nämlich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Solche Regelungen mit einem Artikel 5c der Richtlinie 79/373/EWG in der Fassung der Richtlinie 2002/2/EG entsprechenden Inhalt zu schaffen, lag (und liegt) mithin nicht im Gestaltungsermessen des Verordnungsgebers. 883 Die Gültigkeit der in § 13 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2b S. 1 erster Halbsatz FMV in der Fassung der 24. ÄndVO zur FMV getroffenen Bestimmungen begegnet auch sonst keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken. 884 Namentlich sind die dort getroffenen Regelungen ebenso wie die Vorschriften des Artikel 5c der Richtlinie 79/373/EWG in der Fassung von Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 2002/2/EG entgegen der Rechtsaufassung der Klägerin unzweideutig. Für die Aufzählung der Futtermittelausgangserzeugnisse folgt aus dem nunmehr geltenden Artikel 5c Abs. 2 Buchstabe a) i) der Richtlinie 79/373/EWG in gleicher Weise wie aus § 13 Abs. 2 Nr. 1 FMV in der Fassung der 24. ÄndVO, dass sie ausnahmslos, und zwar in absteigender Reihenfolge, an den tatsächlichen Gewichtsanteilen der Einzelfuttermittel auszurichten ist. Dass dies auch dann gilt, wenn der Mischfuttermittelhersteller von der sich aus der Neufassung des Artikel 5c Abs. 2 Buchstabe a) ii) der Richtlinie 79/373/EWG und § 13 Abs. 2b S. 1 erster Halbsatz FMV in der Fassung der 24. ÄndVO zur FMV ergebenden Befugnis Gebrauch macht und bei der Angabe der Gewichtshundertteile die 15 %-ige Toleranzspanne in Anspruch nimmt, ergibt sich ohne weiteres aus der durch ihren Wortlaut beschränkten systematischen Bedeutung der Toleranzregelung. 885 Artikel 5c Abs. 2 Buchstabe a) i) der Richtlinie 79/373/EWG trifft zwei Anordnungen mit selbständiger Bedeutung, nämlich einerseits die Einzelfuttermittel, aus denen das Mischfuttermittel besteht, in absteigender Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile aufzuzählen, und andererseits jedem aufgezählten Einzelfuttermittel die Angabe seines Gewichtshundertteils beizufügen. Da Artikel 5c Abs. 2 Buchstabe a) ii) der Richtlinie 79/373/EWG mit der Formulierung "in Bezug auf die genannten Hundertteile ..." ausschließlich an den in Artikel 5c Abs. 2 Buchstabe a) i) der Richtlinie 79/373/EWG verwandten Begriff "Gewichtshundertteil" anknüpft, erlaubt die Regelung als Ausnahmetatbestand auch nur, bei der Angabe des Gewichtsanteils für jedes Einzelfuttermittel von seinem tatsächlichen Gewichtsanteil im Rahmen der Toleranzmarge von 15 % abzuweichen; die weitere Grundregel des Artikel 5c Abs. 2 Buchstabe a) i) der Richtlinie 79/373/EWG, nämlich die Einzelfuttermittel entsprechend ihrem jeweils tatsächlichen Gewichtsanteil in absteigender Reihenfolge zu bezeichnen, lässt der Ausnahmetatbestand des Artikel 5c Abs. 2 Buchstabe a) ii) der Richtlinie 79/373/EWG hingegen unberührt. Hiervon abweichende Bestimmungen hat der nationale Verordnungsgeber mit den als Grund- und Ausnahmetatbestand entsprechend formulierten und aufgebauten Regelungen in § 13 Abs. 2 Nr. 1 FMV und § 13 Abs. 2b S. 1 erster Halbsatz FMV jeweils in der Fassung der 24. ÄndVO zur FMV nicht getroffen. 886 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zugleich, dass der Bedeutungsgehalt der Toleranzregelung nicht darauf beschränkt ist, innerhalb der Toleranzmarge liegende Abweichungen bei der Angabe der Gewichtshundertteile für die Einzelfuttermittel sanktionslos zu stellen; die Toleranzregelung verleiht dem Mischfuttermittelhersteller vielmehr das Recht, innerhalb der von ihr gezogenen Grenzen die Angabe der Gewichtsanteile für jedes Einzelfuttermittel zu variieren. Jedwedes andere Verständnis liefe auch dem Sinn und Zweck der Toleranzregelung zuwider, dem Mischfuttermittelhersteller zum Schutz von Produktgeheimnissen zu erlauben, die exakte Zusammensetzung seiner Mischfuttermittel zu verbergen. 887 Mangels weitergehender Regelungen steht damit ferner fest, dass die für die Einzelfuttermittel jeweils angegebenen Gewichtsanteile in der Summe nicht den tatsächlichen Gewichtsanteil aller Mischfuttermittelausgangserzeugnisse widerspiegeln müssen, wenn der Mischfutterhersteller bei der Angabe einzelner oder aller Gewichtsanteile der Einzelfuttermittel von der Toleranzregelung in § 13 Abs. 2b S. 1 erster Halbsatz FMV in der Fassung der 24. ÄndVO zur FMV Gebrauch macht. Die Summe der Gewichtsanteile muss in diesem Fall zudem weder erkennen lassen, dass und in welchem Umfang das Mischfuttermittel weitere, nicht namentlich zu benennende Zusatzstoffe enthält, noch muss sie die Grenze von 100 % unterschreiten oder erreichen. 888 Diese tatsächlichen Folgen der (verbleibenden) Deklarationsgebote sind rechtlich nicht zu beanstanden. Namentlich verstößt die Klägerin bei der Inanspruchnahme der Toleranzregelung auch angesichts der vorbezeichneten Auswirkungen nicht gegen das Verbot zur Täuschung im Verkehr mit Futtermitteln (§ 1 Nr. 3 FMG bzw. § 19 LFGB). Ungeachtet der Tatsache, dass die Inanspruchnahme der Toleranzregelung als der Gebrauch von einer normativ verliehenen Befugnis in ihren tatsächlichen Folgen den Tatbestand einer Sanktionsnorm bereits begrifflich nicht erfüllt, und unbeschadet der Frage, ob die Klägerin sich abgesehen davon zum Schutz ihrer beruflichen Tätigkeit überhaupt auf die (vermeintliche) Verletzung von Rechtspositionen berufen kann, die dem Verwender ihrer Produkte als Verbraucher eingeräumt sind, ist festzustellen, dass solche rechtlich geschützten Verbraucherinteressen durch die Auswirkungen der Toleranzregelung nicht verletzt sind. Nach dem Urteil des EuGH vom 6. Dezember 2005 verletzt vielmehr zwar der im Interesse des Gesundheitsschutzes dem Verwender von Mischfuttermitteln durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2002/2/EG eingeräumte Anspruch auf Kenntnis ihrer genauen Zusammensetzung unter Abwägung dieses Interesses mit dem Interesse des Mischfuttermittelherstellers an der Geheimhaltung seines "Produkt-know-how" den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, nicht aber der in seiner Reichweite geminderte, durch Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 2002/2/EG nunmehr in Artikel 5c Abs. 2 der Richtlinie 79/373/EWG verankerte Auskunftsanspruch. Dies bedeutet nichts anderes, als dass unter dem hier allein interessierenden Aspekt des Gesundheitsschutzes die schützenswerten Interessen der Mischfuttermittelhersteller an der Wahrung ihrer Produktgeheimnisse das Interesse der Verwender, die genaue Zusammensetzung eines Mischfuttermittels zu kennen, partiell überwiegen. Umgekehrt formuliert hat es der Verwender von Mischfuttermitteln rechtlich hinzunehmen, dass ihn die zur Verfügung gestellten Angaben über die Ausgangserzeugnisse eines Mischfuttermittels über dessen genaue Zusammensetzung in vertretbarem Umfang im Unklaren lassen. 889 Entgegen der Meinung der Klägerin hat die Gültigkeit der in § 13 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2b S. 1 erster Halbsatz FMV in der Fassung der 24. ÄndVO zur FMV getroffenen Regelungen auch nicht zur Folge, dass Verstöße gegen die damit normierte Deklarationspflicht im Sinne der von ihr zitierten Rechtsprechung des EuGH, 890 Urteil vom 7. Januar 2004, C-60/02, Slg. 2004, S. I-00651, Tz. 61 ff. 891 als Verstöße gegen Richtlinienbestimmungen unzulässig sanktioniert werden. Zwar vermag eine Richtlinie ohne zu ihrer Durchführung erlassene innerstaatliche Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates mangels der ihr zukommenden "unmittelbaren Außenwirkung" dem Bürger keine sanktionsfähigen Rechte und Pflichten aufzuerlegen. Die sanktionsbewährte Pflicht zur Deklaration der Einzelfuttermittel in dem hier noch gegebenen Umfang folgt für die Klägerin indes nicht aus Artikel 5c Abs. 1, Abs. 2 Buchtsabe a) i) und ii) der Richtlinie 79/373/EWG in der Fassung von Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 2002/2/EG, sondern aus der Anwendung der mit § 13 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2b erster Halbsatz FMV in der Fassung der 24. ÄndVO zur FMV gültig erlassenen nationalen Bestimmungen. 892 Zwecks Entscheidung über das Klagebegehren war dem EuGH entgegen der Anregung der Klägerin nicht erneut gemäß Artikel 234 EGV die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 2002/2/EG gültig ist. Allerdings schließt die Bindungswirkung des Urteils des EuGH vom 6. Dezember 2005 im Verfahren C-453/03 eine erneute Vorlage nicht aus. In einem solchen Verfahren kann aber die Gültigkeit des früheren Urteils nicht in Frage gestellt werden. Es darf allein dazu dienen, Schwierigkeiten beim Verständnis oder der Anwendung dieses Urteils zu beseitigen, eine neue Rechtsfrage zu klären oder aber neue Gesichtspunkte vorzutragen, die den EuGH veranlassen könnten, eine bereits gestellte Frage abweichend zu beantworten, 893 vgl. zum Ganzen: EuGH, Beschluss vom 5. März 1986, Rechtssache 69/85, Slg. 1986, S. 00947 m. w. N. aus seiner Rechtsprechung. 894 Diese Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer erneuten Vorlage sind nicht gegeben. 895 Das Verständnis der mit Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 2002/2/EG eingeführten Regelungen begegnet - wie oben dargestellt - keinen Schwierigkeiten, die eine (erneute) Anrufung des EuGH rechtfertigen. 896 Auch lässt sich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen, dass der EuGH die Frage nach der Gültigkeit von Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 2002/2/EG möglicherweise anders beantwortet hätte, wenn ihm vor Schluss der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren C-453/03 u. a. durch die Kommission der in ihrem Auftrag erstellte und erst im Oktober 2005 veröffentliche Bericht AO-705/Sanco/SPC. 2003274 vom 6. Juni 2004 vorgelegt worden wäre. Soweit sich aus diesem Bericht entsprechend dem Vortrag der Klägerin überhaupt ergibt, dass zwei Drittel der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union der Auffassung sind, dass "... zwischen der offenen Deklaration und dem Gesundheitsschutz kein Zusammenhang besteht ...", vermag dieser Umstand keine Zweifel daran zu wecken, dass der EuGH auch in Kenntnis dieser Tatsache die Frage nach der Gültigkeit des Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 2002/2/EG bejaht hätte. Denn nach den Feststellungen in den Teilziffern 57. ff seines Urteils vom 6. Dezember 2005 in dem Verfahren C-453/03 u. a. bezweckte die Richtlinie 2002/2/EG ausweislich ihrer bei Erlass verabschiedeten und damit allein maßgeblichen Begründungserwägungen nicht nur, den Schutz der öffentlichen Gesundheit sicherzustellen, sondern hat sich in der konkreten Anwendung auch als hierfür geeignet erwiesen. Wenn eine Reihe von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nach Erlass der Richtlinienbestimmungen nun keine Verbindung zwischen der offenen Deklaration und der öffentlichen Gesundheit mehr sehen sollte, mag dies Anlass sein, die getroffenen Regelungen mit Blick auf ihre Zweckmäßigkeit zu überdenken, stellt ihre Rechtmäßigkeit aber offensichtlich nicht ernstlich in Frage. Denn der Gemeinschaftsgesetzgeber verfügt in einem Bereich, in dem - wie hier - politische, wirtschaftliche und soziale Aspekte von Bedeutung sind, bei der Schaffung von Rechtsvorschriften über einen weiten Gestaltungsspielraum, der eine erlassene Maßnahme nur dann als rechtswidrig erscheinen lässt, wenn sie zur Erreichung ihres Zwecks ersichtlich ungeeignet ist, 897 vgl. nur EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2005, a. a. O. , Tz. 69. 898 Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 2002/2/EG erfüllt diese Vorsaussetzung nach der in dem Urteil vom 6. Dezember 2002/2/EG niedergelegten Rechtsauffassung des EuGH nicht, ohne dass substantiierte Einwendungen gegen die die dortige Feststellung tragenden Erwägungen dargetan oder ersichtlich sind. Offen bleiben kann, ob - wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat - auf der Ebene der Europäischen Union der politische Wille zu einer weiteren Änderung der Richtlinienbestimmungen über die Deklarationsvorschriften besteht. Ein solcher Wille ändert nichts daran, dass die Deklarationsregelung in der durch Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 2002/2/EG geänderten Fassung zur Erreichung ihres Zwecks nicht offensichtlich ungeeignet ist, damit zu Recht in nationales Recht umgesetzt und mithin von einem Mischfuttermittelhersteller zu befolgen ist. Dies gilt selbst dann, wenn eine Neuregelung der Deklarationsvorschriften durch die Europäische Union Maßnahmen zum Inhalt haben sollte, die einen Mischfuttermittelhersteller weniger belasten als das zur Zeit anzuwendende Recht. Dies gilt um so mehr, als sich der Inhalt einer solchen Neuregelung derzeit ebenso wenig absehen lässt wie der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens. 899 Schließlich begründet auch der Erlass der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (Abl. L 35 vom 8. Februar 2005 S. 1 bis 22) keine Zweifel an der (weiteren) Gültigkeit von Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 2002/2/EG. Dass die Richtlinienbestimmung nach Inkrafttreten der vorgenannten Verordnung nunmehr gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt, ist eine von der Klägerin nicht näher substantiierte Rechtsauffassung, für deren Richtigkeit die Kammer auch sonst keine Anhaltspunkte erkennen kann. Jedenfalls spricht entgegen der Meinung der Klägerin nichts dafür, dass mit der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 abschließende Bestimmungen geschaffen werden sollten, um die "Futtermittelsicherheit" zu gewährleisten. Dies gilt schon deshalb, weil die Verordnung zwar nach ihrem Artikel 1 nicht nur "allgemeine Bestimmungen über die Futtermittelhygiene" [Buchstabe a)] und "Bedingungen und Vorkehrungen für die Registrierung und Zulassung von Betrieben" [Buchstabe c)] zum Gegenstand hat, sondern nach seinem Buchstaben b) auch "Bedingungen und Vorkehrungen für die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln". Die Verordnung enthält aber - soweit hier von Bedeutung - in diesem Zusammenhang in den Artikeln 5 ff. nur Hygienevorschriften für diejenigen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, die der Kontrolle der Futtermittelunternehmer unterliegen, und lässt daher die Vorgaben, die die Richtlinie 79/373/EWG allgemein für den Verkehr mit Futtermitteln enthält, namentlich die Pflicht, Einzelfuttermittel als Bestandteile von Mischfuttermitteln zu deklarieren, unberührt. Dem entspricht es, dass die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 einerseits und die Deklarationspflicht auf der anderen Seite jedenfalls teilweise unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen. Während Letztere gerade dazu dient, im Bedarfsfall die schnelle Identifikation von Futtermitteln (vor Ort) zu erlauben, 900 vgl. EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2005, a. a. O., Tz. 79, 901 bezweckt die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in den hier interessierenden Teilen vorwiegend den Schutz der Futtermittel vor Verunreinigungen, ohne eine Bestimmung zu enthalten, die in gleicher Weise wie die Deklarationspflicht die sofortige Identifizierung verunreinigter Mischfuttermittel ermöglicht. Angesichts der in ihrem "Zeitvorteil" liegenden besonderen Effizienz der Deklarationspflicht für die Rückverfolgbarkeit von Mischfuttermitteln und / oder ihrer Bestandteile erweist sie sich jedenfalls nicht als eine Maßnahme, die nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (nunmehr) zur Erreichung ihres Zwecks ersichtlich ungeeignet ist. 902 Die Kosten des Verfahrens für den Teil des Rechtsstreits, den die Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren gemäß § 161 Abs. 2 VwGO aus Gründen der Billigkeit dem beklagten Land aufzuerlegen, weil es angesichts der Ungültigkeit von Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2002/2/EG und deren oben dargestellten Folgen für das nationale Futtermittelrecht insoweit im Prozess unterlegen wäre. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei hat die Kammer bei der Bildung der Kostenquote dem erledigten und dem streitig entschiedenen Klagebegehren eine wertmäßig jeweils gleiche Bedeutung beigemessen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO und § 709 ZPO.