Urteil
2 K 5747/05.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0328.2K5747.05A.00
15Zitate
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand: 2 Die am 00. X 1966 in Haschtrud geborene Klägerin ist iranische Staatsangehörige aserbeidschanischer Volkszugehörigkeit, bekannte sich bis Juni 2000 zum Islam und begehrt in einem dritten Asylverfahren die Feststellung, dass bei ihr ein Abschiebungsverbot hinsichtlich des Iran vorliegt. 3 Sie reiste ihren Angaben zufolge gemeinsam mit ihren 1987 und 1994 geborenen Söhnen im September 1996 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte für sich und ihre Kinder einen Asylantrag. Zur Begründung gab sie an, ihr Mann habe 1995 Probleme in Islamshahr gehabt und sei geflohen. Danach habe sie alle zwei bis drei Wochen beim Komitee vorsprechen müssen. Nachdem sie dem nicht mehr nachgekommen sei, hätten die Sicherheitskräfte dies angemahnt und sie eine Woche lang festgehalten. 4 Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 2. Dezember 1996 die Asylanträge ab. Die hiergegen erhobene Klage, die bei dem erkennenden Gericht zunächst unter dem Geschäftszeichen 2 K 12636/96.A anhängig war, wurde mit dem Verfahren des Ehemannes der Klägerin unter dem Geschäftszeichen 5 K 1157/96.A zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Zur Begründung ihrer Klage trugen der Ehemann und die Klägerin unter anderem vor, sie seien in der Bundesrepublik exilpolitisch aktiv und hätten an verschiedenen Demonstrationen und sonstigen Veranstaltungen, die gegen das iranische Regime gerichtet gewesen seien, teilgenommen. Das erkennende Gericht wies die Klage mit Urteil vom 18. April 2001 ab; die exilpolitischen Aktivitäten reichten nicht aus. Der Antrag auf Zulassung der Berufung blieb ohne Erfolg (OVG NRW, Beschluss von 13. Juli 2001 - 6 A 2737/01.A -). 5 Unter dem 23. August 2001 beantragten die Klägerin und ihre Familie die Durchführung eines weiteren (zweiten) Asylverfahrens. Zur Begründung führten sie aus, sie hätten auch in der jüngsten Vergangenheit Aktivitäten durchgeführt, die gegen den Bestand der Islamischen Republik Iran gerichtet seien. Unter anderem hätten sie am 00. August 0000 Flugblätter vor dem Eingang des Eer Hauptbahnhofes verteilt. In den Flugblättern seien die auch unter dem derzeitigen Regime stattfindenden Menschenrechtsverletzungen und Verfolgungen von politisch anders Denkenden heftig kritisiert worden. Die Klägerin habe dabei ein selbst gefertigtes Umhängeplakat mit der Aufschrift Chamenei ist der Pinochet von Iran" getragen. Dem Schriftsatz waren Taufscheine beigefügt, ausweislich derer der Ehemann und die Klägerin am 0. Juli 0000 in der Wort-Gottes-Gemeinde in O, einer unabhängigen Baptistengemeinde, getauft worden waren. 6 Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 3. Januar 2002 die Anträge auf Durchführung von weiteren Asylverfahren und auf Abänderung der früheren Bescheide bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab. Die zur Begründung des Folgeantrages geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht geeignet, eine politische Gefährdung bei einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sich durch die nunmehrige Flugblattaktion die Art und Qualität der bereits im Erstverfahren vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten verändert haben könnte. Mit der hiergegen gerichteten Klage vertieften die Klägerin und ihr Ehemann das Vorbringen über die politischen Aktivitäten (Mitgliedschaft im L", unter ihrem Namen veröffentlichter Artikel in der Zeitung), über die Konversion zum Christentum und zum Missionieren. Das erkennende Gericht wies die Klage mit Urteil vom 6. Mai 2003 - 22 K 237/02.A - ab und führte aus, die Aktivitäten seien nicht hinreichend ernsthaft und exponiert betrieben worden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung blieb erneut ohne Erfolg (OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2003 - 5 A 2593/03.A -). 7 Mit Schriftsatz vom 2. September 2005 stellte die Klägerin den Antrag auf Durchführung eines weiteren (dritten) Asylverfahrens und auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 und § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Sie verwies zur Begründung auf ihr bisheriges Vorflucht- und Nachfluchtverhalten, das im Hinblick auf die unklare Rechtslage zu dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen § 28 Abs. 2 AsylVfG in die erneute Entscheidung einzubeziehen sei. Wegen der Dauer und Intensität ihres politischen Wirkens und ihrer missionarischen Betätigung werde sie insbesondere von der Regierung des neuen Präsidenten verfolgt. Außerdem sei sie seit dem 30. Oktober 2004 Mitglied der Arbeiterkommunistischen Partein Iran (AKP), Mitglied der Internationalen Föderation Iranischer Flüchtlinge (IFIR) und Mitglied sowie Funktionsträgerin der dortigen Frauenabteilung Woman's Liberations. Sie sei verantwortlich für Informationstische auf der Straße und zuständige Organisationsleiterin für die Aufstellung von Informationstischen, auch im Bereich der IFIR. Sie trete im Internet auf und sei mehrfach bei ihren Aktionen in deutschen Zeitungen abgebildet worden. 8 Dem Antrag beigefügt waren zehn Videokassetten und eine Mappe mit Dokumenten, diversen Zeitungsausschnitten deutscher und iranischer Zeitungen und Fotos. Darunter befanden sich unter anderem ein auf den Namen der Klägerin ausgestellter Mitgliedsausweis der Woman's Liberation (Eintritt am xxxxxx), eine Sondernutzungserlaubnis der Stadt L1 vom 22. August 2005 für einen 3 qm großen Infostand, adressiert an die Klägerin für die Organisation I, eine für die Klägerin ausgestellte Mitgliedsbescheinigung der AKP, Sektion Deutschland, vom 00. X 2005, eine Mitgliedsbescheinigung der Organisation Hambastegi vom 00. X 2005 für die Klägerin (Mitglied seit dem 0. X 2004) und eine Anmeldebestätigung für eine Versammlung der IFIR gegen die Asylrechtgesetzgebung" durch die Kreispolizeibehörde L2 vom 31. Mai 2005, adressiert an die Klägerin. 9 Unter dem 12. Oktober 2005 bekräftigte die Klägerin, dass sie bei der Organisation IFIR und bei der AKP exponierte Funktionsträgerin sei, an einer Demonstration vor dem Konsulat J in exponierter Form teilgenommen habe und ein Interview gegeben habe, das im Leitprogramm des O1 am 0. X 2005 ausgestrahlt worden sei. Da die AKP die Religionsfreiheit ihrer Mitglieder zulasse, sei es vertretbar, dass sie, die Klägerin, als bekennende Christin dieser Partei in führender Position angehöre. 10 Auch diesem Schriftsatz waren zwei Videokassetten, weitere Unterlagen und zahlreiche Fotos beigefügt. Unter anderem befand sich darunter eine weitere Anmeldebestätigung für eine Versammlung der IFIR gegen Hinrichtung" durch die Kreispolizeibehörde L2 vom 00. X 2005, adressiert an die Klägerin. 11 Bei der Anhörung durch das Bundesamt am 25.Oktober 2005 trug die Klägerin weiter vor: 12 Sie sei seit zehn Jahren in Deutschland. Über eine Freundin habe sie erfahren, dass es eine Sektion der AKP gebe, die etwas für Flüchtlinge tue. Es handele sich um die Hambastegi. Sie habe an den dortigen Sitzungen teilgenommen und trete für die dort verkündeten Ziele ein wie die Menschenrechte, die Rechte für Kinder, die Gleichheit von Männern und Frauen, die Aufhebung von Hinrichtungsurteilen und die Trennung von Religion und Politik. All das gebe es im Iran nicht. Daher sei sie am 00. X 2004 der AKP und am 0. X 2004 der Hambastegi und der Frauenbefreiungsbewegung beigetreten. 13 Bei der AKP sei sie nur Mitglied und nehme an Sitzungen und Veranstaltungen wie Büchertischen teil. Über eine Büchertischaktion in L2 am 00. X 2005 habe sie zuvor die Presse informiert. 14 Innerhalb der Hambastegi Föderation, einer Untergruppierung der AKP, sei sie für die Publikation zuständig. Sie suche im Internet nach Informationen dieser Organisation, lade sie herunter, drucke sie aus und verteile sie bei den Sitzungen, damit darüber gesprochen werden könne. Danach vervielfältige sie die Publikationen und verteile sie an Leute der Umgebung. Hierbei arbeite sie auf Anweisung der zuständigen Föderation in L2, insbesondere eines E1. Sie nehme an den Sitzungen teil und sei auch bei Info-Tischen zugegen. Die letzte Konferenz habe wegen der Probleme der Asylbewerber in G stattgefunden. Hervorheben wolle sie außerdem ihre Teilnahme an der Konferenz zur Eröffnung der Föderation der Frauensektion in L2. Es habe auch zwei Demonstrationen für Menschenrechte gegeben. Die erste sei am 0. X 2005 vor dem Landtag in E gewesen. Außerdem habe sie selbst noch eine Demonstration in L2 durchgeführt und bei der Polizei die Genehmigung hierfür erwirkt. Eine weitere Demonstration habe im Zusammenhang mit der Hinrichtung von U im Namen der AKP stattgefunden. Desweiteren sei sie, die Klägerin, die Zuständige für Frauenrechte für die Stadt X. Sie handele hier auf Weisung der Organisationssekretärin L3. Die Frauengruppe umfasse fünf Personen. Man treffe sich jeden Samstag und führe Veranstaltungen mit Büchertischen durch. Auch hierum habe sie sich einmal gekümmert und im Vorfeld die Genehmigung eingeholt. Auf den Büchertischen würden Informationen über Hinrichtungen und Steinigungen von Frauen ausgelegt. Man führe Unterschriftenlisten und sammle Spenden. Desweiteren habe sie, die Klägerin, am 0. X 2005 bei einer Veranstaltung in X mitgeholfen, bei der es um die Hinrichtungsurteile für V und U gegangen sei. Am Tag zuvor habe sie mit einer N live in einer Fernsehsendung telefoniert und ihr mitgeteilt, dass es am nächsten Tag diese Veranstaltung geben werde. Dieses Interview sei vom Fernsehsender International ausgestrahlt worden. 15 Die iranischen Stellen könnten ihr Bild und ihren Namen den Veröffentlichungen im Internet entnehmen. Die AKP veröffentlicht auf ihren Webseiten Bilder von Veranstaltungen und Demonstrationen, auf denen sie zu erkennen sei. 16 Ihre Mitgliedschaft im Verein L" habe sie aufgegeben, weil sie dort ihre Interessen nicht in dem von ihr gewünschten Maße habe umsetzen können. Ihre Ideen würden von der AKP dagegen vollständig vertreten. Dem Christentum habe sie sich seinerzeit zugewandt, weil sie Orientierung gesucht habe. Nachdem sie zur Förderation gekommen sei, habe sie aber festgestellt, dass ihre Interessen dort vertreten würden und die Religion im Leben nur störe. Im Christentum gebe es viele Verbote. Sie sei daher heute keine Christin mehr. 17 Mit undatiertem Bescheid, zugestellt mit Schreiben vom 22. Dezember 2005, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Abänderung des Bescheides vom 2. Dezember 1996 bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG ab. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen: Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens lägen nicht vor. Die Berufung der Klägerin auf ihre Mitgliedschaft in der AKP seit dem 00. X 2004 und in der Hambastegi seit dem 0. X 2004 sei erst am 00. X 2005 und damit nicht innerhalb der dreimonatigen Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG erfolgt. Auch seien die vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten nur von untergeordneter Bedeutung und führten nicht zur Annahme einer politischen Verfolgung. Die Aktivitäten seien zwar quantitativ erheblich, aber niedrig profiliert. Daher sei es unerheblich, dass sie im Internet für iranische Stellen namentlich identifizierbar sei. Auch sei auffällig, dass sie ihre Aktivitäten allein nach den Erfolgsaussichten im Asylverfahren auswähle; nachdem sie in ihrem zweiten Asylverfahren noch die Konversion zum christlichen Glauben zum wesentlichen Bestandteil ihrer Begründung gemacht habe, führe sie nun aus, sie habe sich vom Christentum und auch von dem noch im Vorverfahren unterstützten Verein L" abgewandt. Insgesamt könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass ihrem Tun eine echte politische Überzeugung zu Grunde liege. Schließlich seien auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht gegeben. 18 Die Klägerin hat am 30. Dezember 2005 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt und zur Begründung auf ihre exilpolitischen Aktivitäten verweist, die sie in ihr Asylfolgeverfahren eingebracht habe. Auch werde auf die früheren Aktivitäten verwiesen, die zwar nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf nicht ausreichend gewesen, aber auf Grund der nunmehr veränderten Sachlage im Iran anders zu bewerten seien. Nach der Machtergreifung des neuen Präsidenten Ahmadinedschad sei zu überprüfen, ob bei der langfristigen und dauerhaften Gegnerschaft der Klägerin zum iranischen Regime, die das Ansehen der Islamischen Republik Iran beeinträchtigt und geschädigt habe, eine Gefährdung im Fall einer Rückkehr bestehe. 19 Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen, soweit sie auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gerichtet war. 20 Sie beantragt, 21 die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Dezember 2005 zu verpflichten festzustellen, dass bei ihr, der Klägerin, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegen. 22 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 23 die Klage abzuweisen. 24 Zur Begründung bezieht sie sich auf den angegriffenen Bescheid. 25 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 24. Februar 2006 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 26 Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung eingehend gehört worden. Wegen ihrer Einlassungen und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren 5 K 1157/95.A sowie 22 K 237/02.A, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde Bezug genommen. 27 Entscheidungsgründe: 28 Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gerichtete Klage zurückgenommen wurde. 29 Die Klage im Übrigen ist nicht begründet. 30 Das Bundesamt hat durch den Bescheid vom 22. Dezember 2005 den Antrag der Klägerin zu Recht abgelehnt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass bei ihr die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegen, denn nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) liegen die sachlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht vor. 31 Es besteht kein Anspruch auf die Feststellung, dass ein zwingendes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 (Foltergefahr), Abs. 3 (Gefahr der Todesstrafe), Abs. 5 AufenthG (Menschenrechtsverletzungen nach der EMRK) oder ein Soll-Abschiebungsverbot wegen sonstiger konkreter und erheblicher Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit eines Ausländers nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen. Die in diesen Vorschriften genannten Voraussetzungen sind nur erfüllt, wenn der Ausländer in dem Land, in das er abgeschoben werden soll, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer in dieser Vorschrift beschriebenen Rechtsgutverletzung konkret bedroht ist. Eine solche Rechtsgutsverletzung muss auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte ernsthaft zu befürchten sein, 32 vgl. zu den Vorgängervorschriften in § 53 AuslG: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 1990 - 1 B 139.89 - InfAuslR 1990, 298. 33 Dazu reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung nur im Bereich des Möglichen liegt; vielmehr müssen bei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts die für eine landesweite politische Verfolgung bei Rückkehr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht als die dagegen sprechenden Tatsachen besitzen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände die Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Dabei ist die Schwere des befürchteten Eingriffs in die Betrachtung einzubeziehen, 34 vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 a.a.O., BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 (169 f.). 35 Ausgehend von diesen Grundsätzen kann eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Klägerin bei einer Abschiebung in den Iran konkret eine Rechtsgutverletzung i.S.d. § 60 Abs. 2 ff. AufenthG droht, auch unter Berücksichtigung der in die früheren Verfahren eingeführten exilpolitischen Aktivitäten nicht festgestellt werden. 36 Bei Auswertung der von der Klägerin im laufenden Verfahren eingereichten Unterlagen und ihrer Angaben in der mündlichen Verhandlung lassen sich folgende, konkrete Aktivitäten feststellen: (......) (.....) Diese Aktionen nehmen zwar quantitativ einen nicht unerheblichen Umfang ein, beschränken sich aber in ihrer übergroßen Mehrheit auf die bloße Teilnahme an Veranstaltungen. Sie sind daher niedrig profiliert und reichen für die Annahme einer Rechtsgutverletzung nach der Abschiebung nicht aus. 37 Für die Annahme einer Verfolgung für den Fall der Rückkehr reicht nicht jede öffentlich zur Schau getragene Kritik, sondern nur ein nach außen hin in exponierter Weise für eine regimefeindliche Organisation erfolgtes Auftreten aus. Welche Anforderungen tatsächlicher Art an eine exilpolitische Tätigkeit gestellt werden müssen, damit diese als exponiert" in diesem Sinne anzusehen ist, lässt sich nicht allgemein beantworten. Eine derartige Tätigkeit wird vielmehr durch die jeweils völlig unterschiedlichen konkret-individuellen Umstände des Einzelfalles geprägt, 38 stdg. Rspr., Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 18. Januar 2005 - 5 A 3956/04.A -; vgl. auch Beschluss vom 13. Juli 2004 - 5 A 2711/04.A - unter Verweis auf den Beschluss vom 16. April 1999 - 9 A 5338/98.A -; ferner Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 5. Juni 2002 - 2 B 92/01 -; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 9. Juli 2003 - 11 UE 275/02.A -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 2. Oktober 2003 - 14 ZB 03.31125 -. 39 Ausgangspunkt für die hiernach notwendige Differenzierung zwischen unbeachtlicher, öffentlich zur Schau getragener Kritik einerseits und beachtlichem exponiertem Auftreten in der Öffentlichkeit für eine regimefeindliche Organisation andererseits bildet die Erkenntnis, dass der iranische Geheimdienst in der Bundesrepublik Deutschland die regimefeindlichen/regimekritischen Aktivitäten iranischer (Exil-)Organisationen intensiv beobachtet und sich bemüht, die Mitglieder und/oder Anhänger dieser Organisationen sowie die Teilnehmer von Demonstrationen oder sonstigen öffentlichen Aktionen zu fotografieren und zu erfassen, 40 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 1999, a.a.O., S. 11 m.w.N.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Trier vom 8. Februar 2000; Bundesamt für Verfassungsschutz, Auskunft an das VG Leipzig vom 23. August 2000; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht vom 28. Januar 2003; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 27. August 2003 Prozess wegen Spionage für Iran - Ehemaliger Vize-Konsul informierte Teheran über Oppositionelle". 41 Indes kann nicht jeder in irgendeiner Weise exilpolitisch tätige Iraner namentlich erfasst werden. Vor allem aber ist in Rechnung zu stellen, dass den iranischen Behörden gerade auf Grund ihrer intensiven Beobachtungen bewusst ist, dass ein nach außen zum Ausdruck gebrachtes politisches Engagement vielfach nicht wirklich ernsthaft ist und nur zur Erlangung von Vorteilen im Asylverfahren an den Tag gelegt wird, 42 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 1999, a.a.O., S. 11; Bundesamt für Verfassungsschutz, Auskunft an das VG Ansbach vom 2. Juli 1999, Auskunft an das VG Köln vom 11. Dezember 2000 und Auskunft an das Schleswig- Holsteinische Verwaltungsgericht vom 28. Januar 2003; Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht vom 26. Mai 2003; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Iran vom 3. März 2004, S. 23. 43 Angesichts dessen werden die iranischen Stellen die schwierigen und aufwändigen Ermittlungen zur Identifizierung von iranischen Asylsuchenden auf die diejenigen Personen beschränken, die auf Grund besonderer Umstände über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die den jeweiligen Iraner aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen, 44 OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Juli 2004, a.a.O. und vom 16. April 1999, a.a.O., S. 12 m.w.N.; Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das Schleswig- Holsteinische Verwaltungsgericht vom 26. Mai 2003. 45 Dies schließt es von vorneherein aus, der - üblichen - Mitgliedschaft iranischer Asylsuchender in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, der Teilnahme an Veranstaltungen dieser Organisationen, der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und sowie Rufen von Parolen, der Teilnahme an sonstigen regimekritischen Veranstaltungen, der - ebenfalls typischen - Betreuung von Büchertischen und dem Verteilen von Informations- und Propagandamaterial in Fußgängerzonen eine Bedeutung für die Feststellung einer Verfolgungsgefahr beizumessen, 46 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. April 1999, a.a.O., vom 10. März 1999 - 9 A 612/99.A -, vom 19. August 1998 - 9 A 3415/98.A - und vom 13. Juli 2004 - 5 A 2711/04.A -. 47 Hieran ändert auch die mehrfache Teilnahme an Demonstrationen und anderen Veranstaltungen nichts, da die Erhöhung der Quantität niedrig profilierter Tätigkeiten allein nicht zu einer Qualitätsänderung der Gesamtaktivität führt. Gerade der, der über einen längeren Zeitraum im Rahmen zahlreicher Veranstaltungsteilnahmen nach außen hin deutlich macht, dass er lediglich dabei ist", liefert gegenüber dem iranischen Nachrichtendienst den Beweis, dass von ihm allenfalls Unzufriedenheit, nicht aber - gegebenenfalls im Zusammenwirken mit anderen - eine ernst zu nehmende Gefahr für das Mullah-Regime in Teheran ausgeht. 48 Durch die hier geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten hat sich die Klägerin nicht in einem Maße exponiert, dass die iranischen Stellen sie als gefährliche Regimegegnerin einstufen und sie im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanter Gefährdung ausgesetzt wäre. 49 Das gilt zunächst für all die Aktivitäten, bei denen die Klägerin sich selbst als bloße Teilnehmerin eingestuft hat, also diverse Demonstrationen, Veranstaltungen und Konferenzen, die über die in exiliranischen Kreisen übliche Teilnahme an Kundgebungen und Demonstrationen nicht hinausgehen. Gleiches gilt für die bloße Mitgliedschaft in der AKP, der IFIR bzw. Hambastegi und der Woman's Liberation, die - für sich genommen - ebenfalls keine herausgehobene Position zur Folge hat, auf die sich die besondere Aufmerksamkeit der iranischen Behörden richten würde. 50 Aber auch die Veranstaltungen, bei denen die Klägerin als Individuum in Erscheinung tritt, führen nach Einschätzung des Gerichts nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Gefährdung nach der Rückkehr in den Iran. Zu diesen Aktivitäten zählen insbesondere 51 die Moderation einer Veranstaltung zur Situation der Frauen in H am 00. X 2005, 52 die Anmeldung einer Demonstration gegen die Asylgesetzgebung für die IFIR in L2 am 00. X 2005, 53 die Einholung einer Sondernutzungserlaubnis der Stadt L1 für die Hambastegi für einen Info-Stand am 00. X 2005, 54 die Anmeldung und Durchführung einer Demonstration gegen Hinrichtungen für die IFIR in L2 mit Büchertisch am 00. X 2005 und 55 das in einem Auslandssender ausgestrahlte Interview am 0. X 2005. 56 Soweit die Klägerin bei der Anmeldung zweier Versammlungen und der Einholung einer Sondernutzungserlaubnis für einen Informationsstand gegenüber deutschen Behörden aufgetreten ist, handelt es sich um interne Vorgänge, die iranischen Behörden nicht bekannt werden und deshalb als Beleg für eine herausgehobene Position nicht herangezogen werden können. Die Moderationstätigkeit am 00. X 2005 in H bei einer Veranstaltung zur Situation der Frauen stellt sich als eher harmlos dar, zumal dort offensichtlich der Redebeitrag einer Frau B im Mittelpunkt stand. Ähnlich verhält es sich mit dem am 0. X 2005 ausgestrahlten Interview, in dem die Klägerin in einem Gespräch mit N auf eine Veranstaltung in X am Folgetag hinweist. Hier ist zudem zweifelhaft, ob es überhaupt zu einer Ausstrahlung kam, weil die Angaben hierzu sich widersprechen. Während die Klägerin nämlich beim Bundesamt angegeben hat, es habe sich um den Fernsehsender International" gehandelt, ist in der schriftlichen Begründung vom 12. Oktober 2005 vom O1" die Rede. Auch die erwähnten Internetauftritte der Klägerin reichen für die Annahme einer hinreichend wahrscheinlichen Gefährdung nicht aus. Zwar dürften iranische Stellen eine Auswertung von Internetseiten oppositioneller Gruppen betreiben, doch erscheint es auf Grund der großen Internetpräsenz iranischer Oppositionsgruppen eher unwahrscheinlich, dass vereinzelte Internetauftritte Oppositioneller für den iranischen Nachrichtendienst von Relevanz sind, 57 vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz vom 12. März 2003 - IVC2-247-S-410 093-9/03 -. 58 Dem Gericht ist aus anderen Verfahren iranischer Asylbewerber bekannt, dass die exilpolitischen Organisationen zahlreichen Personen die Gelegenheit bieten, bei Veranstaltungen kurze Reden zu halten oder sich anderweitig zu profilieren, so dass auch eine Meinungskundgabe vor einer Kamera keine herausgehobene Aktivität darstellt. Insgesamt macht die Klägerin trotz ihrer zahlreichen Aktivitäten nicht den Eindruck, als sei sie dabei in führender Position tätig. Sie wird nicht selbständig tätig, sondern nach eigenen Angaben auf Anweisung des E1 von der zuständigen Föderation in L2 für den Bereich Publikationen (Anhörung beim Bundesamt Seite 4) und auf Anweisung der Organisationssekretärin L3 für den Bereich der fünfköpfigen Frauengruppe in X (Anhörung beim Bundesamt Seite 6). Ihre politischen und sonstigen Überzeugungen erscheinen nicht fundiert, sondern dem jeweiligen Stand ihres Asylverfahrens angepasst. Auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid des Bundesamtes wird insoweit verwiesen. Daran ändern auch die Bemühungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nichts, die Vereinbarkeit ihrer Mitgliedschaft in der AKP mit dem Christentum zu erläutern, denn beim Bundesamt hat sie noch am 25. Oktober 2005 ausdrücklich erklärt, sie sei keine Christin mehr. Auch im Übrigen ging in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin nicht der Eindruck aus, sie sei eine Führungskraft oder könne einen ernst zu nehmenden Widerstand gegen das iranische Regime initiieren oder nachhaltig unterstützen. Sie blieb in ihren Aussagen trotz mehrfacher Aufforderung durch das Gericht eher allgemein, wirkte harmlos und wie eine Mitläuferin. Es kann folglich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie als herausragende Regimegegnerin einstuft wird. 59 Hieran ändert ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, sie sei für ihre Zuständigkeitsbereiche Vorsitzende der AKP, nichts. Dabei kann offen bleiben, ob sie diese Angaben erst auf Veranlassung eines im Sitzungssaal anwesenden AKP- Mitgliedes gemacht hat oder ob sie von sich aus darauf hinwies und dies nur in Folge eines Übersetzungsfehlers des Dolmetschers dem Gericht nicht sofort mitgeteilt wurde. Zweifel an ihrer Vorsitzendenfunktion ergeben sich nämlich daraus, dass sie bei der Anhörung beim Bundesamt noch vorgetragen hat, bei der AKP lediglich einfaches Mitglied zu sein (Anhörung Seite 6). Zudem handelt es sich bei einer eventuellen Vorsitzendenfunktion nur um einen wohlklingenden Titel, ohne dass der Klägerin hierdurch eine besonders herausgehobene Position zugekommen wäre. Das folgt aus den vorstehenden Ausführungen zum unselbständigen Tätigwerden der Klägerin. 60 Schließlich verkennt das Gericht bei der Gefährdungseinschätzung nicht, dass es sich bei der AKP und deren Auslandsorganisation IFIR bzw. Hambastegi um Gruppierungen und Untergruppierungen handelt, die unter besonderer Beobachtung iranischer Stellen stehen dürften. Die AKP, die sich 1991 von der Kommunistischen Partei Irans abgespalten hat, ist ausweislich ihrer Gründungserklärung eine marxistische Partei, welche die soziale Revolution der Arbeiterklasse zur Beseitigung des kapitalistischen Systems organisieren und eine neue Gesellschaft auf der Basis ökonomischer und sozialer Gleichheit sowie politischer Freiheit und freier geistiger und materieller Entfaltung der Menschen aufbauen will. Sie ist eine antireligiöse und anti-islamische Partei, 61 vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz, Auskunft an das VG Wiesbaden vom 12. März 2003 sowie Auskunft vom 10. September 1999 an das Verwaltungsgericht Köln, 62 die in der Vergangenheit mehrfach durch gewalttätige Aktionen in Erscheinung getreten ist, etwa durch Störungen während der Iran-Konferenz der I1-Stiftung im April 2000 oder im Oktober 2002 bei einer Veranstaltung, bei der Angehörige des iranischen Kulturministeriums zugegen waren. 63 Vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz vom 12. März 2003, a.a.O. 64 Die IFIR (auf farsi: Hambastegi) ist letztlich die Auslandsorganisation der AKP, die eine vordringlich flüchtlingspolitische Aufgabenstellung verfolgt. Sie wurde 1990 vom mittlerweile verstorbenen Führer der AKP, Hikmat Mansour, gegründet, 65 vgl. Gutachten des Deutschen Orient-Instituts vom 4. Mai 2004 - 515 i/br -, und Gutachten des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 12. März 2003, a.a.O. 66 Auch die IFIR hat mehrfach gewaltsame Demonstrationen vor iranischen Generalkonsulaten organisiert, in deren Verlauf es zu Eier-, Stein- und Farbbeutelwürfen auf die Konsulate kam, 67 vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz vom 12. März 2003, a.a.O. 68 Obwohl Anhänger der latent gewaltbereiten AKP bzw. der IFIR deshalb einer besonderen Beobachtung durch den iranischen Nachrichtendienst unterliegen, führt dies im Falle der Klägerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer besonderen Gefährdung bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland. Das liegt zum einen daran, dass die Klägerin nur niedrig profiliert tätig wurde und keine echten Führungsaufgaben erfüllt (s.o.), zum anderen daran, dass die iranischen Stellen die AKP bzw. die IFIR trotz ihrer latenten Gewaltbereitschaft letztlich nicht als ernsthafte Bedrohung ihres Regimes ansehen. Die Bestrebungen der IFIR/Hambastegi, für die die Klägerin aktiv wurde, sind auf die Aufenthaltsländer iranischer Flüchtlinge und die dortige Flüchtlings- und Asylpolitik gerichtet und zielen nicht auf den Iran. Ihr Aktionsradius liegt ausschließlich im Ausland, nicht im Iran. Es fehlt an konkreten Aktivitäten, die auf einen Umsturz im Iran hinzielen, es gibt keine nach Iran zielenden und wirkenden politischen Programme. Die IFIR betreibt vielmehr eine reine Interessenpolitik zu Gunsten von Auslandsiranern. Beschränkt sich daher die Tätigkeit eines Iraners im Ausland - wie hier im Fall der Klägerin - auf die Unterstützung von Auslandsiranern, hat er bei einer Rückkehr in den Iran auch dann keine Repressalien zu befürchten, wenn er etwa Vorstandsmitglied eines örtlichen Rates der IFIR ist. 69 Zum Vorstehenden: Deutsches Orient-Institut vom 4. Mai 2004, a.a.O.; Bundesamt für Verfassungsschutz vom 12. März 2003, a.a.O.; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 25. März 2003 - 508-516.80/41006 -. 70 Eine Einbeziehung der in den beiden vorangegangenen Asylverfahren vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten ändert an dieser Einschätzung nichts. Es handelte sich seinerzeit jeweils um niedrig profilierte Tätigkeiten (vgl. Urteile des hiesigen Gerichts vom 18. April 2001 - 5 K 1157/96.A - und vom 6. Mai 2003 - 22 K 237/02.A -). Wie bereits ausgeführt, führt auch eine große Menge derartiger Aktivitäten nicht zu einer Gefährdung nach der Rückkehr in den Iran. 71 Der Regierungswechsel im Iran und die Wahl des neuen Präsidenten Ahmadinedjad führen ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung. Auf den Fall der Klägerin bezogene Anhaltspunkte dafür, dass sie nach einer Rückkehr anders behandelt wird als vor dem Regierungswechsel, sind nicht erkennbar. 72 Nach alledem fehlt es hier an den Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. 73 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Gegenstandswert folgt aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG bzw. § 30 RVG. 74