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Urteil

4 K 2310/03

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0330.4K2310.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit das Verfahren durch Klagerücknahme und Vergleich erledigt ist, wird es eingestellt. Der Beklagte wird verpflichtet, unter teilweiser Änderung seines Planfeststellungsbeschlusses vom 27. Februar 2003 die Nebenbestimmung II 6.4 Abs. 2 und 3 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu fassen. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Fa. H, Rechtsvorgängerin der Klägerin, beantragte unter dem 22. Oktober 1997 die Zulassung eines Abgrabungsvorhabens in L, G1 und G2, auf diversen Flurstücken. Das etwa 37,9 ha große Vorhabengebiet wird im Süden durch die BundesAutobahn A a, im Südwesten durch das Autobahndreieck L, im Westen durch die A b, im Norden durch die Landstraße L a, schließlich im Osten durch landwirtschaftlich genutzte Flächen begrenzt. Insgesamt soll das abbaubare Rohstoffvolumen 7,6 Mio. cbm betragen; es ist eine Jahresförderung von etwa 300.000 cbm und eine Betriebsdauer von etwa 26 Jahren vorgesehen (Projektbeschreibung, Antrag S. 24). 3 Am 21. April 1998 fand der Erörterungstermin im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens statt. Mit Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 27. Februar 2003 wurde das Vorhaben genehmigt. Der Planfeststellungsbeschluss enthält unter II verschiedene Nebenbestimmungen; für die Einzelheiten wird auf die Ausfertigung in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten (Bl. 1047 ff.) Bezug genommen. Der Planfeststellungsbeschluss wurde der Klägerin am 4. März 2003 zugestellt. 4 Am 3. April 2003 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung und Änderung von Teilen des Planfeststellungsbeschlusses, insbesondere der Nebenbestimmungen, erstrebt. Zu einem der ursprünglich streitigen neun Punkte hat sie diese Klage teilweise zurückgenommen. Über einen Teil des verbleibenden Klagebegehrens haben die Beteiligten sodann im Klageverfahren Einvernehmen erzielt; sie haben einen auf diesen Teil bezogenen und beschränkten Vergleichsvorschlag des Gerichts (Beschluss vom 29. Dezember 2005) angenommen. 5 Im Streit ist der Planfeststellungsbeschluss noch hinsichtlich vier Punkten, die sich auf die beiden Regelungsgegenstände "Abstände zu öffentlichen Verkehrsflächen" und "Angelnutzung" beziehen. Insoweit trifft der Planfeststellungsbeschluss folgende Regelungen: 6 Er enthält unter Nebenbestimmung II 6 "Abbau" folgenden Punkt 7 6.4 Abstände 8 Zur Bemessung der Abgrabungsflächen sind folgende Schutzstreifen, gemessen von der Böschungsoberkante, einzuhalten, soweit nicht in den Planunterlagen größere Abstände vorgesehen sind: 9 von Gebäuden, sonstigen baulichen Anlagen und Waldflächen mindestens 20 m, von Wegen, unbebauten Nachbargrundstücken und Rohrleitungen mindestens 5 m. 10 Darüber hinaus ist zum Böschungsfuß der Landstraße L a ein Abstand von 20 m, zum Böschungsfuß der Bundesautobahn A a und zum künftigen Böschungsfuß der zum Ausbau vorgesehenen Bundesautobahn A b ein Abstand von 40 m, jeweils gemessen von der standfesten Böschungsoberkante der Auskiesung, einzuhalten. 11 Eine Unterschreitung dieser Abstände ist nach vorheriger Entscheidung der Planfeststellungsbehörde nur zulässig, wenn durch ein geeignetes und anerkanntes Institut für Erdbaumechanik nach vorherigen, in enger Abstimmung mit dem Geologischen Dienst NRW durchgeführten Standsicherheits und Verformungsberechnungen die Unbedenklichkeit einer Abstandsverringerung bestätigt wird. 12 Zu der Sauerstoff und Stickstoffleitung Pipelines FL 000/000 der N GmbH ist ein Mindestabstand von 8,00 m einzuhalten. ... 13 ... 14 Zuvor sind unter I 9 sind verschiedene Unterlagen zum Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses erklärt, unter anderem in Nr. 14 der 15 Lageplan "Fischereiliche Nutzung". 16 Daran anknüpfend bestimmt Nebenbestimmung II 9.2: 17 Gemäß § 3 des Fischereigesetzes für das Land NordrheinWestfalen (LFischereiG) ist das entstehende Gewässer fischereilich zu bewirtschaften, d.h. es ist ein der Größe und der Beschaffenheit des Gewässers entsprechender artenreicher heimischer Fischbestand zu erhalten und zu hegen. 18 Die Angelnutzung muss den einschlägigen Maßgaben des Landesfischereigesetzes entsprechen und darf ausschließlich vom südwestlichen und südlichen Ufer des entstehenden Gewässers aus vorgenommen werden. Dieser in einem Lageplan (siehe Ziffer 14 der genehmigten Planunterlagen) grün markierte Bereich ist durch Schwimmkampen optisch von den ausschließlich dem Biotop und Artenschutz gewidmeten Bereichen abzugrenzen. 19 Außerhalb der gekennzeichneten Bereiche ist weder die Angelnutzung noch das Betreten von Flächen, insbesondere der Uferbereiche, zulässig. Die Erschließung der Angelpunkte darf nur über Pfade ohne Befestigung auf kürzestem Wege erfolgen. 20 Die Nutzung des Gewässers mit dem Ziel der Fischzucht sowie die Anfütterung sind nicht gestattet. 21 Gemäß § 12a LFischereiG ruht das Fischereirecht in den ersten drei Jahren nach Endabnahme bzw. bei abschnittsweiser Herstellung des Gewässers nach der jeweiligen Teilabnahme. Der erstmalige Fischbesatz darf nur mit Genehmigung der Unteren Fischereibehörde erfolgen. 22 Von diesen Regelungen sind im Streit erstens Abs. 2 und zweitens Abs. 3 aus Nebenbestimmung II 6.4, drittens die Inbezugnahme des Lageplans in I 0 Nr. 00 und schließlich viertens Abs. 2 und 3 der Nebenbestimmung II 9.2. 23 Die Klägerin ist mit Blick auf § 9 Abs. 1 FStrG der Auffassung, dass der Abstand von 40 m zu den Bundesautobahnen A a und A b nicht von deren Böschungsfuß, sondern vom Fahrbahnrand aus zu bestimmen sei. Gleiches gelte nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 StrWG NRW für den Abstand zur Landstraße L a. Zu den damit verbundenen fachlichen Fragen legt die Klägerin eine Stellungnahme des geotechnischen Sachverständigen G vor. Weiter macht sie geltend, der für die fischereiliche Nutzung vorgesehene Bereich entspreche nicht den Verabredungen im Erörterungstermin vom 21. April 1998. 24 Die Klägerin beantragt noch teilweise unter Neufassung der mit der Klageschrift angekündigten Klageanträge , 25 den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 27. Februar 2003 insoweit aufzuheben, als in Nebenbestimmung II 6.4 Abs. 3 die Unterschreitung der in Nebenbestimmung II 6.4 Abs. 2 geregelten Abstände abhängig gemacht wird von der Vorlage von Standsicherheits und Verformungsberechnungen, die ein geeignetes und anerkanntes Institut für Erdbaumechanik in enger Abstimmung mit dem Geologischen Dienst NRW durchgeführt hat und die die Unbedenklichkeit einer Abstandsverringerung bestätigen, den Beklagten zu verpflichten, unter teilweiser Änderung seines Planfeststellungsbeschlusses vom 27. Februar 2003 a) die Angabe unter I 0 Nr. 00 durch folgende Angabe zu ersetzen: Lageplan des Planungsbüros S vom 21.02.2003 mit der Bezeichnung "Ufer zur Angelnutzung", Maßstab 1:1000. b) die Nebenbestimmung II 6.4 Abs. 2 durch folgende Regelung zu ersetzen: Darüber hinaus ist zum Fahrbahnrand der Landstraße L a ein Abstand von 35 m, zum Fahrbahnrand der Bundesautobahn A a und zum künftigen Fahrbahnrand der zum Ausbau vorgesehenen Bundesautobahn A b ein Abstand von 40 m, jeweils gemessen von der standfesten Böschungsoberkante der Auskiesung, einzuhalten. c) die Nebenbestimmung II 9.2 Abs. 2 und 3 durch folgende Regelung zu ersetzen: Die Angelnutzung muss den einschlägigen Maßgaben des Landesfischereigesetzes entsprechen und darf ausschließlich vom südwestlichen und südlichen Ufer des entstehenden Gewässers aus vorgenommen werden. Dieser in dem beigefügten Lageplan des Planungsbüros S vom 21.02.2003 mit der Bezeichnung "Ufer zur Angelnutzung", Maßstab 1:1000, gekennzeichnete Bereich (siehe Ziffer 14 der genehmigten Planunterlagen) ist durch Schwimmkampen optisch von den ausschließlich dem Biotop und Artenschutz gewidmeten Bereichen abzugrenzen. Außerhalb des gekennzeichneten Bereiches ist weder die Angelnutzung noch das Betreten von Flächen, insbesondere der Uferbereiche, zulässig. hilfsweise zu 1 und 2b, den Beklagten zu verpflichten, unter teilweiser Änderung seines Planfeststellungsbeschlusses vom 27. Februar 2003 die Nebenbestimmung II 6.4 Abs. 2 und 3 wie folgt neu zu fassen: Darüber hinaus ist zum Fahrbahnrand der Landstraße L a ein Abstand von 35 m, zum Fahrbahnrand der Bundesautobahn A a und zum künftigen Fahrbahnrand der zum Ausbau vorgesehenen Bundesautobahn A b ein Abstand von 40 m, jeweils gemessen von der standfesten Böschungsoberkante der Auskiesung, einzuhalten. äußerst hilfsweise zu 1, 2b und 3, den Beklagten zu verpflichten, unter teilweiser Änderung seines Planfeststellungsbeschlusses vom 27. Februar 2003 die Nebenbestimmung II 6.4 Abs. 2 und 3 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu fassen. 26 Der Beklagte beantragt, 27 die Klage abzuweisen. 28 Er tritt der fachlichen Einschätzung der Klägerin über die erforderlichen Abstände zu den öffentlichen Verkehrsflächen entgegen und bestreitet die von der Klägerin behauptete Absprache zur Regelung der Angelnutzung. 29 Wegen des weiteren Sach und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 30 Entscheidungsgründe: 31 Soweit das Verfahren durch Klagerücknahme und Vergleich erledigt ist (§§ 92, 106 VwGO), war es – deklaratorisch einzustellen. Die Klage im übrigen hat teilweise Erfolg. 32 A. Hinsichtlich des Regelungsgegenstandes "Abstände zu öffentlichen Verkehrsflächen" (Klageanträge zu 1, 2b, 3 und 4) ist die Klage allein mit dem letzten Hilfsantrag (Klageantrag zu 4) zulässig (I); insoweit ist sie auch begründet (II). 33 I. 1. Der Anfechtungsantrag (Klageantrag zu 1) ist unzulässig. Die Klägerin ist nicht klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), da sie in ihren Rechten nicht verletzt sein kann. Absatz 3 der Nebenbestimmung II 6.4 ist eine Erleichterung, die der Klägerin zugute kommt. Ohne die dort vorgesehene Abweichungsmöglichkeit wären die Abstände des Abs. 2 strikt einzuhalten. Einen Anspruch darauf, eine solche Abweichungsmöglichkeit vorzusehen, hat die Klägerin nicht, geschweige denn darauf, dass diese Abweichungsmöglichkeit für sie noch günstiger geregelt wird. 34 2. Die Verpflichtungsanträge zu 2b und 3 sind ebenfalls nicht zulässig. 35 2.1. Ihre Neufassung ist allerdings zulässig. Die Kammer lässt es dahinstehen, ob sie als Klageänderung anzusehen ist, da die Klageänderung als sachdienlich jedenfalls zulässig wäre (§ 91 Abs. 1 VwGO). Gegenüber der ursprünglichen Formulierung handelt es sich bei den Änderungen einerseits um Klarstellungen, die dem geplanten Ausbau der A b Rechnung tragen, und zum anderen um eine Einschränkung des Klagebegehrens insoweit, als zur Landstraße L a hin das Abbauvorhaben nur noch bis zu einem Abstand von 35 m statt wie ursprünglich beantragt 20 m, jeweils gemessen zum Fahrbahnrand, gestattet werden soll. Beides lässt den Streitstoff im wesentlichen unverändert. 36 2.2. Die Klägerin ist jedoch auch insoweit nicht klagebefugt, denn sie kann nicht geltend machen, durch die Unterlassung des Beklagten, die von ihr formulierten Nebenbestimmungen in den Planfeststellungsbeschluss aufzunehmen, in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Ein Anspruch der Klägerin auf Aufnahme gerade dieser Nebenbestimmungen scheidet offensichtlich aus. 37 Planfeststellungsbeschlüsse sind Verwaltungsakte, die nach planerischem Ermessen ergehen. Dabei sind Auflagen oder inhaltliche Einschränkungen der Vorhabenzulassung nicht ausgeschlossen. Ist der Vorhabenträger der Auffassung, dass derartige Auflagen oder inhaltliche Einschränkungen rechtswidrig sind und ihn in seinen Rechten verletzen, so steht es ihm frei, sie mit der Anfechtungsklage anzugreifen, 38 vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 – 11 C 2.00 , BVerwGE 112, 221. 39 Ein Anspruch auf Aufnahme einer ganz bestimmten anderen Nebenbestimmung ergibt sich daraus aber nicht. Er wäre mit dem planerischen Ermessen der Behörde nicht zu vereinbaren. 40 2.3. Das als Minus in den Verpflichtungsanträgen enthaltene Anfechtungsbegehren ist isoliert ebenfalls nicht zulässig. Die gegen belastende Nebenbestimmungen grundsätzlich (oben 2.2.) statthafte Anfechtungsklage ist nicht gegeben, wenn eine isolierte Aufhebbarkeit offensichtlich von vorneherein ausscheidet. So liegt es hier, wie auch die Klägerin selbst annimmt (Gerichtsakte Bl. 32 unten). 41 Dies ergibt sich daraus, dass mit einem Wegfall der Regelungen zu den Abständen zu öffentlichen Verkehrsflächen ein für die planerische Abwägung wesentlicher Belang ungeregelt bliebe. In den Plänen zu dem Antrag sind die vorgesehenen Abstände nicht durchgängig eingetragen (vgl. etwa Flurkarte, Blatt P1). Könnte ohne weitere Einschränkung nach diesen Plänen vorgegangen werden, würde gegen die zwingende Bestimmung des § 9 Abs. 1 FStrG verstoßen. Darüber hinaus war auch nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 StrWG NRW die Zustimmung zu dem Abgrabungsvorhaben der Klägerin als Errichtung einer baulichen Anlage (§ 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 BauO NRW) erforderlich (näher unten II 2.2.). 42 2.4. Eine Verpflichtungsklage auf Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ohne die Einschränkungen der Nebenbestimmung II 6.4 hat die Klägerin nicht erhoben. Sie kann den gestellten Anträgen auch nicht im Wege der Auslegung entnommen werden, da das Gericht damit über das Klagebegehren hinausginge (§ 88 VwGO). Dies ergibt sich aus folgendem: 43 Die Klage auf Neuerlass eines Planfeststellungsbeschlusses bringt es mit sich, dass im Erfolgsfalle der bestehende Planfeststellungsbeschluss aufgehoben wird. Dies ergibt sich aus den Regeln über das Bescheidungsurteil nach § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO. Es enthält als Bestandteil des Verpflichtungsbegehrens die Aufhebung des angegriffenen Bescheides. Die gegen einen Ermessensverwaltungsakt erhobene Klage, mit der die Verwaltung zur Neubescheidung des Antrags auf Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts verpflichtet werden soll, birgt somit das Risiko in sich, dass der Betroffene die Begünstigung nach einer Neubescheidung seines Antrags ganz verliert. 44 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 113 Rdnr. 179 und § 42 Rdnr. 25. 45 Dieses Risiko wollte die Klägerin erklärtermaßen gerade nicht auf sich nehmen. Ihr geht es allein um die Abänderung einzelner Regelungen, insbesondere Nebenbestimmungen, unter Erhalt des Bescheides im übrigen. Dies ergibt sich bereits aus den gestellten Anträgen. In ihnen ist immer nur von einer Verpflichtung des Beklagten die Rede, die Nebenbestimmung unter Abänderung des Planfeststellungsbeschlusses durch eine in bestimmter Weise formulierte andere Regelung zu ersetzen bzw. neu zu fassen. Bestätigt wird diese Auslegung der Klageanträge durch die Ausführungen in der Klagebegründung vom 5. Mai 2003 zur Statthaftigkeit der Anfechtungsklage (dort S. 8 ff.). 46 3. Der Hilfsantrag zu 4 ist jedoch zulässig. 47 3.1. Seiner Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass er mit der Klageschrift und auch später nicht schriftsätzlich angekündigt worden ist, sondern erst auf Anregung der Kammer in der mündlichen Verhandlung gestellt wurde. Soweit darin eine Klageänderung liegt, ist diese sachdienlich (§ 91 Abs. 1 VwGO). Dies ergibt sich daraus, dass das Begehren der Klägerin, den Planfeststellungsbeschluss in diesem Punkt zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen, auf andere Weise nicht zulässigerweise verwirklicht werden kann (oben 2.) und dass die Verpflichtung zur Neubescheidung sachlich nicht über den in der Klageschrift angekündigten Antrag auf Ersetzung der Abs. 2 und 3 der Nebenbestimmung II 6.4 hinaus geht. 48 3.2. Die Klägerin ist insoweit also hinsichtlich des Antrages auf Neubescheidung nach der Rechtsauffassung des Gerichts auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Ihr kann nicht entgegengehalten werden, dass ein solcher Anspruch offensichtlich ausscheidet, da er mit dem planerischen Ermessen des Beklagten nicht zu vereinbaren wäre. Anders als bei einem auf die Aufnahme einer bestimmten Formulierung gerichteten Antrag (oben 2.2.) wird die planerische Freiheit der Behörde respektiert, indem ihr eine bestimmte Fassung der Nebenbestimmung nicht vorgegeben wird. Die planerische Freiheit wird auch nicht dadurch über Gebühr eingeschränkt, indem aus dem bestehenden Regelungsgeflecht ein einzelner Punkt herausgegriffen wird. Allerdings ist ein solches Vorgehen nur zulässig, wenn die planerische Abwägung im übrigen von dem Einzelpunkt unberührt bleibt. Insoweit kann eine Parallele zur Rechtsprechung zum Rechtsschutz Dritter gegen Planfeststellungsbeschlüsse gezogen werden. Nach dieser Rechtsprechung haben Dritte nur einen Anspruch auf Planergänzung und nicht auf Planaufhebung, wenn die Rechtswidrigkeit nur auf einem die Gesamtplanung nicht beruhenden Mangel beruht, der durch Planergänzung ausgeräumt werden kann, 49 vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 1978 – IV 79.76 , BVerwGE 56, 133, und vom 22. März 1985 – 4 C 63.80 , BVerwGE 71, 150. 50 Der Grundgedanke dieser Rechtsprechung lässt sich auf den hier vorliegenden Fall übertragen: Der Angriff gegen eine Regelung des Planfeststellungsbeschlusses soll möglichst nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses insgesamt führen. Statt dessen soll, wie den Interessen der Dritten durch Hinzufügung von Schutzauflagen, so hier den Interessen des Vorhabenträgers durch eine Veränderung der Nebenbestimmung Rechnung getragen werden. Allerdings setzt ein darauf gerichteter Anspruch voraus, dass ein solches Vorgehen ohne Eingriff in das planerische Gefüge möglich ist. Zum Wegfall der Klagebefugnis führt dieser Gesichtspunkt aber nur, wenn diese Voraussetzung offensichtlich zu verneinen wäre. Dies ist hier nicht der Fall. Die weitere Prüfung ist eine Frage der Begründetheit (sogleich II 1). 51 II. Der Hilfsantrag zu 4 ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Neubescheidung in dem von den Absätzen 2 und 3 der Nebenbestimmung II 6.4 erfassten Punkt, § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO. 52 1. Der Bescheidungsantrag ist auf eine Neubescheidung gerichtet, die das planerische Gefüge im übrigen unberührt lässt. Allerdings geht es der Klägerin um die Festlegung geringerer Abstände zu öffentlichen Verkehrsflächen als bisher. Damit zielt sie in der Sache auf eine Ausweitung des Gebietes, in dem die Abgrabung stattfindet. Es handelt sich allein zu der zum Ausbau vorgesehenen A b hin um einen weiteren Streifen von mehreren hundert Metern Länge und einer Breite, die dem Abstand zwischen Fahrbahnrand und Böschungsfuß entspricht. Dieser Abstand beträgt nach dem Vortrag der Klägerin 11,5 m (Gerichtsakte Bl. 175). Obwohl bei diesen Abmessungen von einer untergeordneten Korrektur des Planfeststellungsbeschlusses nicht mehr die Rede sein kann, bleibt hier ausnahmsweise die planerische Abwägung im übrigen unberührt. Die Ausweitung des Abbaugebietes in Richtung auf die öffentlichen Verkehrsflächen hin lässt die planerische Gesamtkonzeption im übrigen bestehen. Weitere Belange, etwa des Naturschutzes, werden in den von der Erweiterung der Uferzone betroffenen Gebiet offenbar nicht betroffen. Solches hat auch der Beklagte niemals geltend gemacht. Vielmehr hat die planerische Abwägung der übrigen Belange auf der Grundlage der Pläne der Klägerin stattgefunden, die die in Abs. 2 der Nebenbestimmung II 6.4 verlangten Abstände gerade nicht vorsehen. 53 2. Die Absätze 2 und 3 der Nebenbestimmung II 6.4 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Das in der Nebenbestimmung ausgesprochene Verlangen nach Abständen von 40 m zum Böschungsfuß der Bundesautobahnen ist abwägungsfehlerhaft. Außerdem ist die Nebenbestimmung inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. 54 2.1. Im Ansatz war es nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte in Nebenbestimmung II 6.4 Abs. 2 Abstände zu den öffentlichen Verkehrswegen forderte. Er trug damit bei seiner planerischen Abwägung der fehlenden Zustimmung des Landesbetriebs Straßen NRW (Landesbetrieb) Rechnung. Dies konnte durch Aufnahme einer Nebenbestimmung geschehen. Auf die in Planfeststellungsbeschlüssen enthaltenen Nebenbestimmungen findet über § 72 Abs. 1 VwVfG NRW der § 36 VwVfG NRW nur hinsichtlich seiner Absätze 2 und 3 Anwendung. § 36 Abs. 1 VwVfG NRW ist dagegen nicht einschlägig, da Planfeststellungsbeschlüsse nicht zu den Verwaltungsakten gehören, auf die ein Anspruch besteht. 55 Vgl. Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 74 Rdnr. 87. 56 Nebenbestimmungen kommen vor allem in Betracht, wo Fachgesetze Anforderungen stellen, die das Vorhaben ohne Einhaltung der Nebenbestimmung nicht erfüllen würde. Insoweit kommt den Stellungnahmen der im Verfahren beteiligten Behörden auch dann Bedeutung zu, wenn die betreffende gesetzliche Vorschrift kein zwingendes Verbot aufstellt, sondern Raum für eine behördliche Genehmigung lässt. Zwar haben Planfeststellungsbeschlüsse Konzentrationswirkung und ersetzen die sonst erforderlichen behördlichen Genehmigungen (§ 75 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW). Die fehlende Zustimmung einer Fachbehörde kann im Rahmen des planerischen Ermessens grundsätzlich überwunden werden. Die von der Fachbehörde vertretenen Belange sind aber in jedem Fall mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die planerische Abwägung einzustellen. Die insoweit bestehenden gesetzlichen Regelungen sind als Optimierungsgebote zu berücksichtigen. Die Verkennung eines solchen Optimierungsgebots führt zu einer Abwägungsfehleinschätzung und damit zu einem auch im gerichtlichen Verfahren beachtlichen Mangel der Entscheidung, 57 vgl. Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 74 Rdnr. 56 h, § 75 Rdnrn. 10 ff. 58 2.2. Das Zustimmungserfordernis ergibt sich für die Bundesautobahnen (A a und der A b mit dem geplanten Ausbau) aus § 9 Abs. 3 FStrG, für die Landstraße aus § 25 Abs. 1 Nr. 1 StrWG NRW. Der Landesbetrieb ist die für die Erteilung von Genehmigungen nach § 9 Abs. 2 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) zuständige Behörde, da die Aufgaben der obersten Landesbehörde insoweit auf ihn übertragen sind (§ 4 Abs. 2 der DVO zum FStrG, HippelRehborn 95 c). Auch für die Erteilung der Zustimmung nach dem StrWG NRW ist der Landesbetrieb zuständig (§§ 25 Abs. 1, 56 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StrWG NRW). Die Zustimmungserfordernisse waren inhaltlich einschlägig. 59 2.2.1. Ein Fall des § 9 Abs. 2 FStrG war gegeben. Bei den von der Klägerin beabsichtigten Abgrabungen handelt es sich um bauliche Anlagen (vgl. § 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 BauO NRW, § 9 Abs. 1 S. 2 FStrG), die längs der bestehenden Bundesautobahnen A a und A b in einer Entfernung von bis zu 100 m errichtet werden sollen. Auch nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 StrWG NRW war die Zustimmung zu dem Abgrabungsvorhaben der Klägerin als Errichtung einer baulichen Anlage (§ 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 BauO NRW) erforderlich. 60 2.2.2. Hinsichtlich der geplanten A b durften die bestehenden Ausbauabsichten berücksichtigt werden (§ 9 Abs. 3 FStrG). Für Ausbauabsichten nach § 9 Abs. 3 FStrG genügen vage Vorstellungen über künftige Straßenbaumaßnahmen zwar nicht; es ist aber auch nicht erforderlich, dass wie in § 9 Abs. 4 FStrG die Pläne bereits ausliegen. Die Absichten müssen nur aufgrund anderer Anhaltspunkte erkennbar so weitgehend konkretisiert sein, dass eine realistische Möglichkeit ihrer Durchführung besteht. 61 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 1979 – 4 B 254.79 -, BRS 35 Nr. 148; Marschall, Bundesfernstraßengesetz, 5. Aufl. 1998, § 9 Rdnr. 33 m.w.Nachw.; enger Schnapp, DVBl. 1981, 10, 14: ab Einleitung des Anhörungsverfahrens. 62 Dies ist hier der Fall. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist nicht nur das erforderliche Genehmigungsverfahren durchgeführt worden; es ist darüber hinaus bereits mit dem sechsstreifigen Ausbau tatsächlich begonnen worden. Der symbolische "erste Spatenstich" ist am 9. Mai 2005 von Parlamentarischem Staatssekretär H1 sowie Landesverkehrsminister I vorgenommen worden. Staatssekretär H1 bekräftigte dabei die Absicht, den Um und Ausbau der Anschlussstelle OWest bis Ende 2006 abzuschließen. 63 Vgl. den Bericht im Automagazin "Autosieger" vom 9. Mai 2005, www.autosieger.de. 64 Die Maßnahmen sind im AntiStauProgramm 20032007 der Bundesregierung enthalten. Dort sind der Ausbau des Streckenabschnitts AK T – AK L mit 23,3 Mio. Euro, der Ausbau des Streckenabschnitts AK K – AS OWest mit 22,5 Mio. Euro und der Umbau der AS OWest mit 29,5 Mio. Euro veranschlagt. 65 AntiStauProgramm veröffentlicht unter www.autobahnonline.de/antistau.html. 66 Im Ergebnis ändert sich nichts, wenn auf den Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses (27. Februar 2003) abgestellt wird. Auch zu diesem Zeitpunkt bestanden schon konkrete Ausbaupläne. Wie der Landesbetrieb in seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2003 ausführte, war damals der sechsstreifige Ausbau der A b im Bedarfsplan für die Bundesfahrstraßen in der Stufe "vordringlicher Bedarf" aufgeführt und außerdem bereits im schon erwähnten AntiStauProgramm des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen enthalten. Damit so die Einschätzung des Landesbetriebs sei die Finanzierung der Maßnahme gesichert; mit der Einleitung des Planaufstellungsverfahrens für den Ausbau sei noch 2003 zu rechnen. Das Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung NRW hat diese Angaben mit Schreiben vom 19. Februar 2003 bestätigt (Verwaltungsvorgänge Bl. 999). In den Medien war ebenfalls schon damals über die Ausbaupläne berichtet worden; der Umstand, dass das Vorhaben in das AntiStauProgramm aufgenommen war, wurde dabei hervorgehoben. Zur Vorbereitung der geplanten Maßnahmen wurde bereits im Oktober 2002 in einem technisch anspruchsvollen Verfahren eine Eisenbahnbrücke versetzt. 67 Vgl. "Startsignal für den Umbau der Anschlussstelle OWest", Bericht des WDR vom 21. Oktober 2002, www.wdr.de. 68 2.3. Der Landesbetrieb war in seiner Stellungnahme nicht durch vorherige Entscheidungen oder Erklärungen gebunden. 69 2.3.1. Soweit das Rheinische Autobahnamt L1 lediglich die Einhaltung der Anbauverbotszone von 40 m nach § 9 Abs. 1 FStrG gefordert hatte (Schreiben vom 8. Januar 1998, Verwaltungsvorgänge Bl. 212), hält dies der Landesbetrieb ausdrücklich nicht mehr aufrecht. Die Entscheidung des Rheinischen Autobahnamtes L1 entfaltet keine Wirkungen mehr, da ihre Gültigkeit ausdrücklich daran geknüpft worden ist, dass innerhalb von zwei Jahren eine Genehmigung erteilt wird; dies ist nicht geschehen. Auch die ursprüngliche Zustimmung des Rheinischen Straßenbauamtes N1 (Schreiben vom 5. Dezember 1997, Verwaltungsvorgänge Bl. 182) verlor nach dem in ihr enthaltenen letzten Absatz ihre Gültigkeit, da nicht innerhalb von zwei Jahren ein Baubescheid erteilt worden ist. 70 2.3.2. Der Landesbetrieb war auch nicht durch den Vertrag ("Gestattungsvertrag", Verwaltungsvorgänge Bl. 1018) gebunden, den das Rheinische Autobahnamt L1 namens der Bundesrepublik Deutschland am 23. November 1999 mit der Klägerin geschlossen hatte. Eine wie auch immer geartete Zusage, dem Vorhaben der Klägerin im Umkreis von 40 m ab Fahrbahnrand zuzustimmen und keinen Abstand von 40 m ab Böschungsfuß der A b zu verlangen, ist diesem Vertrag nicht zu entnehmen. Diese Fragen waren nicht Gegenstand des Vertrages. Der Vertrag regelte vielmehr die Errichtung eines Unterführungsbauwerkes unter der A b. Selbst wenn wie die Klägerin geltend macht mit ihrem Vorhaben ein Zusammenhang dahin bestehen sollte, dass das Unterführungsbauwerk nur bei einer Abgrabung in der beantragten Form vorgesehen war, ergäbe sich daraus keine Bindungswirkung für die Straßenbauverwaltung. Es fällt in die Sphäre der Klägerin zu prüfen, welche Unterführungen oder sonstigen Vorkehrungen für ihr Abgrabungsvorhaben erforderlich oder entbehrlich sind, und sicherzustellen, dass sie die erforderlichen Genehmigungen sowohl für das Vorhaben selbst als auch für die dazugehörigen Einrichtungen bekommt. Mit der Gestattung einer solchen Einrichtung übernimmt die Straßenbauverwaltung keinerlei Verantwortung dafür, dass das Vorhaben, für das die Einrichtung vorgesehen ist, in der vorgesehenen Form realisiert werden kann. Die tatsächliche Ausführung des Abgrabungsvorhabens oder auch nur der Unterführung ist in dem Vertrag nicht vereinbart. Er erschöpft sich – zunächst in der Einräumung einer rechtlichen Befugnis an die Klägerin; wird diese nicht ausgenutzt, so bestehen keine Pflichten der Vertragsparteien. Dies ergibt sich für die Klägerin daraus, dass sie an die Straßenbauverwaltung ein Entgelt nur für die Nutzung des Unterführungsbauwerks und erst ab Nutzungsbeginn (Baubeginn) zu zahlen hat (§ 11). Vor Baubeginn ist lediglich Sicherheitsleistung durch Bürgschaft vorgesehen (§ 16). 71 2.4. Die von dem Landesbetrieb geforderten und in Abs. 2 der Nebenbestimmung II 6.4 geforderten Abstände sind aber nicht ermessensfehlerfrei festgelegt worden. Soweit zum Böschungsfuß der Autobahnen A a und A b Abstände von 40 m verlangt werden, steht dies mit gesetzlichen Wertungen nicht in Einklang. 72 2.4.1. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 FStrG dürfen längs der Bundesautobahnen Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 m nicht errichtet werden; dies gilt nach S. 2 der Vorschrift entsprechend für Abgrabungen größeren Umfangs. Damit hat der Gesetzgeber eine Regelung getroffen, die den von Abgrabungen ausgehenden Gefahren abstrakt und in generalisierender Weise Rechnung trägt. Zwar ist damit nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall weitere Abstände verlangt werden (§ 9 Abs. 2 FStrG). Dieses Verlangen durfte aber nur ausgesprochen werden, soweit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs sowie der Ausbauabsichten nötig war (§ 9 Abs. 3 FStrG). Es handelt sich dabei um unbestimmte Rechtsbegriffe, die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegen und bei denen der Landesbetrieb keinen Ermessens- oder Einschätzungsspielraum hatte, 73 vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1963 – I C 247.58 , BVerwGE 16, 116. 74 Allerdings mag erwogen werden, ob sich aus der Natur des Planfeststellungsbeschlusses als planerischer Entscheidung (oben 2.1.) ein solcher Spielraum ergibt. Dies könnte zur Folge haben, dass die zwischen den Beteiligten umstrittenen fachlichen Fragen gerichtlich nicht in dem Sinne entschieden werden können, dass ein exakt auf den Meter genau bestimmter Sicherheitsabstand ermittelt wird, der als nötig zu gelten hat, sondern dass die Entscheidung des Beklagten in einer gewissen Bandbreite hinzunehmen wäre. Indessen bedarf dies an dieser Stelle nicht der Vertiefung. In jedem Fall setzt die Forderung nach zusätzlichen, über die schon in § 9 Abs. 1 FStrG vorgeschriebenen Werte hinaus gehenden Abständen die Feststellung einer konkreten Gefahr voraus. Dies wird auch in der Parallelregelung nach dem Landesrecht deutlich, nach der eine konkrete und nicht nur abstrakte Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten sein muss (§ 25 Abs. 2 S. 1 StrWG NRW). Dieser Gedanke lässt sich auf die bundesgesetzliche Regelung übertragen; denn die in jedem Fall bestehende abstrakte Gefahr hat das Gesetz typisiert schon in Abs. 1 des § 9 FStrG berücksichtigt. 75 2.4.2. Den Nachweis einer konkreten, durch das Abgrabungsbauwerk der Klägerin ausgelösten Gefahr ist der Beklagte schuldig geblieben. Er folgt ebenso wie der Landesbetrieb (Schreiben vom 27. Januar 2003, Verwaltungsvorgänge Bl. 971) in der fachlichen Einschätzung dem Geologischen Dienst NRW. Dieser hat seinen Standpunkt zuletzt in dem im Klageverfahren vorgelegten Schreiben vom 13. Januar 2005 (Gerichtsakte Bl. 95) dahin erläutert, dass bei dem – vorgesehenen profilgerechten Abbau bis zu einer Neigung von maximal 1 : 2,5 eine Sicherheit bestehe, die zwar ausreiche, nicht aber über das nach den anerkannten Regeln der Technik Erforderliche hinausgehe. Trotz ausreichender Standsicherheit sei es erforderlich, Sicherheitsabstände festzulegen und einzuhalten, damit im Versagensfall Uferabbruch, Erosion, Rutschung Personen und Sachgüter nicht unmittelbar gefährdet seien. Der Sicherheitsabstand sei der lichte Abstand zwischen Böschungsoberkante und zu schützendem Objekt, d.h. der Fahrbahn unter Einschluss der Böschung der Straße. Daraus ergebe sich, dass er so festgelegt werden müsse wie im Planfeststellungsbeschluss geschehen. Damit hält der Geologische Dienst seinen schon im Erörterungstermin sowie im Schreiben vom 30. Dezember 2002 (Verwaltungsvorgänge Bl. 893) vertretenen Standpunkt aufrecht. Eine materielle Begründung dafür, warum entgegen der generalisierenden Wertung in § 9 Abs. 1 FStrG der Sicherheitsabstand nicht 40 m zum Fahrbahnrand, sondern darüber hinaus – 40 m zum Böschungsfuß betragen soll, enthalten diese Ausführungen jedoch nicht. Dass die geplante Böschung standsicher ist, räumt auch der Geologische Dienst ein. Der Sicherheitsabstand soll ausdrücklich nur dem Versagensfall, also unvorhergesehenen Ereignissen, Rechnung tragen. Damit ist eine konkrete Gefahr nicht aufgezeigt. Die Darlegungen des Vertreters des Geologischen Dienstes in der mündlichen Verhandlung haben hieran nichts geändert. Er stellte darauf ab, dass neben der Feststellung der Standsicherheit der Möglichkeit von Verformungen Rechnung getragen werden müsse, räumte aber selbst ein, dass derartige Verformungen bei jedem größeren Abgrabungsvorhaben auftreten. Eine gerade durch das Vorhaben der Klägerin ausgelöste Gefahr im Einzelfall ergibt sich daraus nicht. Hinzu kommt, dass nach der von der Klägerin vorgelegten Stellungnahme des Sachverständigen G (Gerichtsakte Bl. 169) im Hinblick auf eine böschungsparallele Rutschung auch unter Wasser eine hohe Standfestigkeit vorliegen soll, und zwar gerade auch an der am ehesten problematischen Stelle mit dem steilsten Neigungsverhältnis 1 : 2,5 (S. 10). Diese sachverständige Stellungnahme erscheint zum mindesten nachvollziehbar; auch der Beklagte hat nicht behauptet, dass sie fachlich nicht vertretbar wäre. 76 2.5. Außerdem ist die Nebenbestimmung II 6.4 in der jetzigen Fassung der Absätze 2 und 3 inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Die dort geforderten Abstände lassen den genauen Verlauf der Abgrabung offen. Die Klägerin kann anhand des Bescheides nicht hinreichend sicher feststellen, an welchen Begrenzungslinien ihr Abbauvorhaben zu enden hat. Dafür hätte es einer Einzeichnung in die Planunterlagen bedurft; diese ist indessen nicht erfolgt. Vielmehr ist etwa in Anlage 2 zu den ergänzenden Planunterlagen "Standorte" ebenso im Lageplan, Blatt P2, und öfter eine textliche Festsetzung aufgeklebt worden, nach der der Abstand der standsicheren Böschungskante der Auskiesung ausdrücklich "abweichend von der planerischen Darstellung" "40 m zum Böschungsfuß der BAB a bzw. zum künftigen Böschungsfuß der zum Ausbau vorgesehenen BAB b" beträgt. Es kann der Klägerin nicht angesonnen werden, allein anhand des Textes der Nebenbestimmung sowie derartiger textlicher Festsetzungen den Grenzverlauf zu ermitteln. Dafür ist insbesondere die Bezeichnung "Böschungsfuß" nicht genau genug; auch ist die Abmessung der 40 bzw. 20 m Abstand mit Schwierigkeiten verbunden. Diese Gesichtspunkte gelten in besonderem Maße für die zum Ausbau vorgesehene A b, deren künftiger Trassenverlauf im Planfeststellungsbeschluss nicht angegeben ist. Der Lageplan "6streifiger Ausbau der A b von AKL bis OWest Vorentwurf" (Verwaltungsvorgänge Bl. 960) ist nicht Bestandteil der Planfeststellung geworden. 77 2.6. Durch die rechtswidrige Nebenbestimmung wird die Klägerin in ihren Rechten verletzt, da diese das Vorhaben in seinem Unfang einschränken soll. Die Rechtsverletzung betrifft die in den Absätzen 2 und 3 der Nebenbestimmung II 6.4 vorgenommene Gesamtregelung. Insoweit hat der Beklagte eine neue Regelung zu treffen, die auch durch Beifügung geeigneter Planunterlagen dem Erfordernis der Bestimmtheit genügt. Größere Abstände als nach § 9 Abs. 1 FStrG wird er nur bei Nachweis konkreter Gefahr verlangen können. 78 B. Hinsichtlich der Angelnutzung (Klageanträge zu 2a und 2c) ist die Klage ungeachtet der auch insoweit nicht unproblematischen Frage der Zulässigkeit jedenfalls nicht begründet. Der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 27. Februar 2003 verletzt die Klägerin insoweit nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO. 79 1. Die in dem Planfeststellungsbeschluss enthaltene Regelung über die Angelnutzung (I 9 Nr. 14 und II 9.2 Abs. 2 und 3 des Planfeststellungsbeschlusses) ist wie der gesamte Planfeststellungsbeschluss Ausdruck des planerischen Ermessens des Beklagten (oben A II 2.1.) und damit für das Gericht nur eingeschränkt überprüfbar (§ 114 VwGO). 80 2. Das planerische Ermessen des Beklagten umfasst die Vorsorge für eine künftige umwelt und naturschutzgerechte Nutzung des bei der Abgrabung entstehenden Gewässers. Zu einer solchen Vorsorge ist der Beklagte durch das Landesfischereigesetz für das Land NordrheinWestfalen (LFischG) sowie das Landschaftsgesetz (LG NRW) angehalten. 81 Gemäß § 3 Abs. 2 LFischG umfasst das Fischereirecht die Pflicht, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen heimischen Fischbestand zu erhalten und zu hegen. Nach Abnahme der Herrichtungsmaßnahmen durch den zuständigen Beklagten ruht die Fischerei für drei Jahre, bei abschnittsweiser Herstellung nach der jeweiligen Abnahme in dem Teilabschnitt, § 12a Abs. 1 S. 2 und 3, Abs. 2 S. 1 und 3 LFischG. Auf diese Bestimmungen ist in Nebenbestimmung II 9.2 zutreffend Bezug genommen. 82 Nach dem Landschaftsgesetz sind Natur und Landschaft zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln (§ 1 Abs. 1 LG NRW); sie sollen pfleglich genutzt und vor Schäden bewahrt werden (§ 3 S. 1 LG NRW); nachteilige Veränderungen sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken (§ 3 S. 2 LG NRW). Bei Eingriffen in Natur und Landschaft, zu denen auch Abgrabungsvorhaben wie das der Klägerin gehören (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 LG NRW), ist der Verursacher unter anderem zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen (§ 4 Abs. 4 S. 1 LG NRW). 83 3. Hiervon ausgehend ist die Ermessensausübung des Beklagten in Abs. 2 und 3 der Nebenbestimmung 9.2 i.V.m. dem dort in Bezug genommenen Lageplan (I 0 Nr. 00 des Planfeststellungsbeschlusses) nicht zu beanstanden. 84 3.1. Die für die Angelnutzung freigegebenen Bereiche sind ohne Ermessensfehler festgelegt worden. Der Beklagte hat dem Umstand Rechnung getragen, dass in dem Abgrabungsgebiet im Nordwesten ein Schwemmsandfächer entstehen und im Südosten ein Flachwasserbereich verbleiben soll, und hat diese beiden Bereiche von einer Angelnutzung ausgespart. Dies erscheint sachgerecht. Davon, dass der Schwemmsandfächer entstehen solle, durfte der Beklagte ausgehen. Er ist in Nebenbestimmung II 8.10 ausdrücklich vorgeschrieben. Darin hat sich durch den im gerichtlichen Verfahren abgeschlossenen Vergleich mit der Neufassung dieser Nebenbestimmung nichts geändert. Weiter ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte nicht den gesamten übrigen westlichen Bereich für eine fischereiliche Nutzung freigegeben hat. Das ihm zustehende planerische Ermessen musste der Beklagte nicht in der Weise ausüben, dass auf der westlichen Seite eine möglichst weit gehende Angelnutzung erreicht würde. Eine Rechtsvorschrift, die ihm derartige Vorgaben gemacht hätte, bestand anders als bei den Abständen zu öffentlichen Verkehrsflächen (oben A II 2.4.) nicht. Der Beklagte durfte auch andere Gesichtspunkte berücksichtigen. Im Erörterungstermin vom 21. April 1998 sind insbesondere ökologische Fragen angesprochen worden. Der Vertreter der Unteren Landschaftsbehörde bat darum, dass die Angelnutzung im Interesse des Natur und Landschaftsschutzes begrenzt werde (Verwaltungsvorgänge Bl. 449 f.). Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Beklagte diesem Anliegen so wie geschehen Rechnung getragen hat. Dabei konnte insbesondere ein Sicherheitsabstand zu dem Schwemmsandfächer vorgesehen werden. 85 Die Berücksichtigung der Anliegen von Natur und Landschaftsschutz setzt nicht voraus, dass die vorgesehenen Renaturierungsmaßnahmen bei einer Ausweitung der Bereiche für die Angelnutzung nicht mehr ausreichend wären. Dem auf diese Frage abzielenden Beweisantrag Nr. 9 musste die Kammer daher nicht entsprechen. Vielmehr konnte der Beklagte etwa auch im Hinblick auf das in § 4 Abs. 4 S. 1 LG NRW enthaltene Vermeidungsgebot eine Begrenzung der fischereilichen Nutzung vorsehen. Darin liegt auch dann kein Fehler der Abwägung, wenn die Renaturierungsmaßnahmen auch eine Angelnutzung in größerem Umfang erlaubt hätten; denn das Gebot ist bereits auf ein Unterlassen vermeidbarer Beeinträchtigungen und nicht lediglich auf deren Ausgleich gerichtet. 86 3.2. Ein Ermessensfehler besteht auch nicht darin, dass der Beklagte die für die Angelnutzung freigegebenen Bereiche entgegen den Absprachen im Erörterungstermin festgelegt hätte. 87 3.2.1. Ob der von der Klägerin erstrebte Umfang der Angelnutzung im Erörterungstermin vereinbart worden ist, ist nach Lage der Akten zweifelhaft. 88 In dem Protokoll des Erörterungstermins heißt es dazu: 89 Zwischen den Vertretern der Unteren Landschaftsbehörde und Herrn Rechtsanwalt B wird vereinbart, daß das südwestliche und das südliche (zu zwei Dritteln) Ufer des entstehenden Gewässers der Angelnutzung zur Verfügung gestellt wird und die optische Abgrenzung dieses Bereichs durch Schwimmkampen erfolgt. Darüber hinaus wird durch geeignete Maßnahmen am Ufer sichergestellt, daß die dem Natur und Landschaftsschutz dienenden Bereiche von den Anglern nicht betreten werden können. 90 Herr Rechtsanwalt B verdeutlicht den Anwesenden diese Vereinbarung anhand des Gestaltungsplanes/Luftbild. 91 Darauf nahm das von der Klägerin beauftragte Planungsbüro S Bezug, als es mit Schreiben vom 21. Februar 2003 den Lageplan übersandte, der nach dem Klageantrag zu 2a nunmehr zur Grundlage der Regelung über die Angelnutzung gemacht werden soll. In dem Schreiben heißt es: 92 In der Niederschrift des Erörterungstermins ist festgehalten, dass das südwestliche Ufer sowie das südliche Ufer (dieses zu 2/3) der Angelnutzung zur Verfügung gestellt werden. Anhand des beiliegenden Planausschnittes verdeutlichen wir Ihnen hiermit, um welche Ufer es sich konkret handelt. 93 Ausgehend vom Text des Protokolls des Erörterungstermins vom 21.4.1998 ist der von dem Büro S im Februar 2003 zur Verfügung gestellte Plan indessen unbrauchbar. In diesem Plan sind vor allem das gesamte westliche sowie das südliche Ufer gekennzeichnet, ferner ein kleiner Teil des östlichen Ufers. Demgegenüber gibt der in I 0 Nr. 00 einbezogene Lageplan (Beiakte H. 5 letztes Blatt) den Protokolltext zutreffend jedenfalls nicht zu Ungunsten der Klägerin wieder. Von dem westlichen Ufer ist hier nur etwa die südliche Hälfte, (= südwestliches Ufer) von dem südlichen Ufer ist mehr als die Hälfte (= 2/3 südliches Ufer) markiert. Darüber hinaus ist wiederum auch ein kleiner Teil des östlichen Ufers einbezogen worden. Abgesehen von dem östlichen Uferabschnitt entspricht dies in etwa der dem Protokoll zufolge gefundenen Formel "südwestliches Ufer sowie 2/3 des südlichen Ufers". Mit dem östlichen Abschnitt geht der Plan sogar noch darüber hinaus. 94 Dem durch Beweisantritte (Beweisanträge Nr. 7 und 8) untermauerten Vortrag der Klägerin, die Vereinbarungen im Erörterungstermin seien entgegen dem Protokoll so gewesen, wie sie der von dem Büro S vorgelegte Lageplan vorsieht, geht die Kammer nicht nach. 95 Die Beweisfragen können als wahr unterstellt werden, da er für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich sind. Unter Beweis gestellt wurde nur, dass der zum Planfeststellungsbeschluss gehörende Lageplan "fischereiliche Nutzung" von den Vereinbarungen abweiche und dass das Planungsbüro S die Vorgaben von Rechtsanwalt B, die auf seiner Erinnerung an den Erörterungstermin beruhen sollen, zutreffend umgesetzt habe. Aus beiden Behauptungen ergibt sich auch im Falle ihrer Richtigkeit nicht, dass der Plan des Büros S mit den Absprachen im Erörterungstermin übereinstimmt. 96 3.2.2. Selbst wenn aber eine Übereinstimmung des von dem Planungsbüro S vorgelegten Planes mit den Vereinbarungen im Erörterungstermin angenommen würde, bestünde kein Anspruch der Klägerin auf Aufnahme dieses Planes in den Planfeststellungsbeschluss. Dies ergibt sich daraus, dass eine derartige Vereinbarung für den Beklagten keine bindende Wirkung gehabt hätte. Die in einem Planfeststellungsbeschluss in jedem Fall zu treffende planerische Abwägung kann durch die lediglich informellen Absprachen des Erörterungstermins nicht in dieser Weise festgelegt werden. Eine Bindung an Vorstellungen anderer selbst anderer Träger öffentlicher Belange besteht grundsätzlich nicht, 97 vgl. Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 74 Rdnrn. 55 b ff. 98 Mangels anderweitiger Fixierung der im Erörterungstermin getroffenen Absprachen hatte die im Planfeststellungsbeschluss vorgenommene Eingrenzung der fischereilich zu nutzenden Bereiche außerdem den Wortlaut des über den Termin gefertigten Protokolls für sich (oben 3.2.1.). 99 Eine Bindungswirkung hätte allenfalls entstehen können, wenn der Beklagte eine auf die Aufnahme eines Planes wie desjenigen des Planungsbüros S gerichtete Zusicherung gegeben hätte. Diese hätte aber zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedurft (§ 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW). Jedenfalls daran fehlt es. 100 3.3. Ein Ermessensfehler liegt schließlich nicht in der Aufnahme des folgenden Abs. 3 der Nebenbestimmung II 9.2: 101 Außerhalb der gekennzeichneten Bereiche ist weder die Angelnutzung noch das Betreten von Flächen, insbesondere der Uferbereiche, zulässig. Die Erschließung der Angelpunkte darf nur über Pfade ohne Befestigung auf kürzestem Wege erfolgen. 102 Mit dieser Regelung trägt der Beklagte der gesetzlichen Vorgabe, auf die Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen hinzuwirken (§ 4 Abs. 4 S. 1 LG NRW, oben 2.), Rechnung. Die Beeinträchtigung durch ein Betreten anderer Flächen als der gekennzeichneten sowie durch eine zusätzliche Erschließung der Angelpunkte ist vermeidbar. Es genügt, dass die Angelinteressenten die für das Angeln erforderlichen Standpunkte auf kürzestem Wege und auf unbefestigten Pfaden erreichen können. Dies gilt auch für den Fall, dass nach Teilabnahme eines Abbauabschnittes in diesem Abschnitt bereits die Angelnutzung eröffnet ist, während in anderen Abschnitten die Abgrabung vorangetrieben wird. Hierzu hat der Beklagte vorgetragen, dass der 40 m breite Sicherheitsstreifen zur Autobahn den ungefährdeten Zugang zu den Angelbereichen ermögliche, eine weitere Erschließung, insbesondere über das Nordufer, also nicht erforderlich sei (Gerichtsakte Bl. 92 f.). Die Klägerin hat diese Einschätzung mit ihrem Vorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Sie macht lediglich geltend, der Sicherheitsstreifen selbst sei nicht ohne weiteres zugänglich (Gerichtsakte Bl. 163). Indessen liegt es an ihr, ob sie dieses Problem durch die Anlegung eines weiteren – unbefestigten Pfades im Einklang mit Abs. 3 der Nebenbestimmung II 9.2 löst oder aber bei fortdauernder Abgrabung vorerst auf die Freigabe des fraglichen Abbauabschnitts für Angelzwecke verzichtet. 103 Der Aufnahme des Abs. 3 der Nebenbestimmung II 9.2 steht nicht entgegen, dass sie in dem Erörterungstermin nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Zwar hatte der Beklagte ausweislich der Begründung zum Planfeststellungsbeschluss (S. 47) die Absicht, den Absprachen zu folgen und sie in dem Planfeststellungsbeschluss umzusetzen. Dies bedeutet indessen nicht, dass jede einzelne Formulierung nur dann aufgenommen werden konnte, wenn sie zuvor in dem Termin ausdrücklich "vereinbart" worden war (oben 3.2.2.). 104 Davon abgesehen ist in dem Erörterungstermin sinngemäß über eine Regelung wie in Abs. 3 der Nebenbestimmung II 9.2 durchaus gesprochen worden, indem vereinbart worden ist, durch geeignete Maßnahmen am Ufer werde sichergestellt, dass die dem Natur- und Landschaftsschutz dienenden Bereiche von den Anglern nicht betreten werden können (oben 3.2.1.). 105 C. Nebenentscheidungen 106 Die Kostenverteilung ist nach § 155 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO und Ziffer 4 des Vergleichs erfolgt. Sie berücksichtigt, dass die Klägerin hinsichtlich des noch streitigen Regelungskomplexes zur Angelnutzung (Entscheidungsgründe B) voll unterlegen ist, umgekehrt aber bei Nebenbestimmung II 3.2 Abs. 1 ihr prozessuales Ziel im wesentlichen erreicht hat (Vergleich vom 29. Dezember 2005, unter I 1 a). Beide Gegenstände sind nach dem Streitwertbeschluss gleich hoch, nämlich mit dem Auffangwert, zu veranschlagen. Auch im übrigen ist mit Blick auf den Teilerfolg der Klage und das wechselseitige Nachgeben im Vergleich eine hälftige Kostenteilung vorgenommen worden. 107 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 108 D. Die Kammer lässt die Berufung nicht wie von der Klägerin für den Fall des Unterliegens beantragt zu, da die Voraussetzungen der von dem Verwaltungsgericht allein zu prüfenden (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO) Nrn. 3 und 4 des § 124 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.