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Urteil

25 K 1327/05

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Vergnügungssteuersatzung, die Spielautomaten nach Stückzahl besteuert, ist untauglich, wenn die Einspielergebnisse einzelner Geräte mehr als 50 % vom Satzungsdurchschnitt abweichen. • Das Einspielergebnis ist als Bemessungsgrundlage grundsätzlich zulässig, die Satzung muss es aber eindeutig und zutreffend definieren (Spieleinsatz minus ausgezahlte Gewinne und sonstige geldwerte Rückgaben). • Hohe Prozentsätze der Besteuerung erfordern eine besondere Tatsachenermittlung, damit eine erdrosselnde Wirkung auf die Berufsausübungsfreiheit vermieden wird.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit der Stückzahlbesteuerung und unbestimmte Bemessungsregel bei Spielautomaten • Eine Vergnügungssteuersatzung, die Spielautomaten nach Stückzahl besteuert, ist untauglich, wenn die Einspielergebnisse einzelner Geräte mehr als 50 % vom Satzungsdurchschnitt abweichen. • Das Einspielergebnis ist als Bemessungsgrundlage grundsätzlich zulässig, die Satzung muss es aber eindeutig und zutreffend definieren (Spieleinsatz minus ausgezahlte Gewinne und sonstige geldwerte Rückgaben). • Hohe Prozentsätze der Besteuerung erfordern eine besondere Tatsachenermittlung, damit eine erdrosselnde Wirkung auf die Berufsausübungsfreiheit vermieden wird. Die Klägerin betreibt Automaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen. Die Stadt M. setzte durch Bescheid für 2005 Vergnügungssteuer u. a. für in einer Spielhalle aufgestellte Geldspielgeräte fest; die ursprüngliche Heranziehung ergab 38.040,00 Euro. Nach einem Änderungsbescheid reduzierte die Behörde die Veranlagung für Geräte mit Gewinnmöglichkeit auf 19.363,08 Euro. Die Klägerin klagte und rügte insbesondere die Verfassungs- und Gesetzesmäßigkeit der Steuersatzung; sie beantragte Aufhebung der Bescheide insoweit, als Geldspielgeräte betroffen sind. Das Gericht prüfte die Satzung und die Datenlage der Einspielergebnisse sowie die Beratungs- und Beschlussunterlagen der Gemeinde. • Verfahrenseinstellung teilweise: Die Klage wurde insoweit eingestellt, als die Klägerin ihren Antrag beschränkt zurücknahm (§92 Abs.3 VwGO) und weil die Parteien das Verfahren konkludent teilweise für erledigt erklärten (Reduzierung der Veranlagung). • Rechtsgrundlage fehlt: Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt M. vom 18.12.2003 bzw. die Änderungssatzung vom 21.12.2005 sind für die Veranlagung von Geldspielautomaten in wesentlichen Punkten unwirksam. • Untauglicher Erhebungsmaßstab: Ein Stückzahlmaßstab ist unvereinbar mit Art.105 Abs.2a GG, wenn die Einspielergebnisse einzelner Gewinnspielautomaten um mehr als 50 % von dem Durchschnitt im Satzungsgebiet abweichen; damit fehlt der erforderliche Bezug zum Vergnügungsaufwand. Das Bundesverwaltungsgerichtsrecht wird übernommen. • Unbestimmte Definition des Einspielergebnisses: Die Satzung definiert das Einspielergebnis unklar; die technisch verfügbaren Zählwerke liefern unterschiedliche Salden (Bruttokasse vs. bereinigte Kasse). Maßgeblich ist der Spieleinsatz abzüglich ausgezahlter Gewinne und sonstiger Geldrückgaben; die Satzung legt dies nicht eindeutig fest. • Unangemessener Steuersatz und fehlende Erforderlichkeitsprüfung: Der ausgewiesene Steuersatz von 18 % des Einspielergebnisses ist hoch; es fehlen konkrete und nachvollziehbare Tatsachenermittlungen und Erwägungen der Gemeinde, ob dieser Satz erdrosselnde Wirkung auf die Berufsausübungsfreiheit entfaltet. Die Beschlussunterlagen zeigen keine ausreichende Abwägung. • Folge: Mangels wirksamer Rechtsgrundlage ist die Heranziehung der Klägerin zu Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte in Spielhallen rechtswidrig und die Bescheide insoweit aufzuheben. Das Verfahren wurde in Teilen eingestellt; die Klage war insoweit begründet, als die Klägerin wegen Geldspielgeräten in Spielhallen veranlagt worden war. Der ursprüngliche Vergnügungssteuerbescheid (in der durch den Änderungsbescheid vom 28.03.2006 verminderten Fassung) und der Widerspruchsbescheid sind in Bezug auf Geldspielgeräte in Spielhallen aufzuheben, weil die Satzung keine wirksame Rechtsgrundlage bietet. Gründe sind insbesondere die Untauglichkeit des Stückzahlmaßstabs bei erheblicher Schwankungsbreite der Einspielergebnisse, die unbestimmte Definition des Einspielergebnisses und die fehlende, den hohen Steuersatz rechtfertigende Tatsachenermittlung. Die Klägerin obsiegt damit insoweit, dass die streitgegenständlichen Steuern für Geldspielgeräte nicht solid gegründet sind; die Kosten werden der Klägerin zu 1/4 und dem Beklagten zu 3/4 auferlegt.