Beschluss
34 K 783/06.PVL
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0410.34K783.06PVL.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Hauptantrag wird abgelehnt. Auf den Hilfsantrag der Antragstellerin wird festgestellt, dass die außerordentliche Kündigung des Beteiligten zu 2. durch die Antragstellerin keiner Zustimmung des Beteiligten zu 1. nach § 108 Abs. 1 Satz 1 Bundespersonalvertretungsgesetz bedarf. 1 Gründe: 2 I. 3 Der am 0. X 1944 geborene Beteiligte zu 2. ist ausgebildeter Elektroinstallateur. Er wird seit Januar 1982 als Schulhausmeister im Schuldienst der Antragstellerin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des BAT. Eingruppiert ist der Beteiligten zu 2. in die Vergütungsgruppe VIb. Er ist an dem städtischen S-Gymnasium tätig. 4 Im Jahr 1996 wurde der Beteiligte zu 2. zum Mitglied des örtlichen Personalrates Q" der Beschäftigten der Antragstellerin gewählt. Nach einer Wiederwahl im Jahr 2000 endete die Zugehörigkeit zur Personalvertretung Mitte 2004. Seither ist er 1. Ersatzmitglied. In dieser Eigenschaft nahm er in 2004 vertretungsweise an den Sitzungen des genannten Personalrates vom 19. Mai, 7. Juni und 14. Juni 2004 teil. 5 Gegen den Beteiligten zu 2. wurden ab Oktober 2004 staatsanwaltliche Ermittlungen geführt. Ein ehemaliger Schüler des S-Gymnasiums hatte mit einer Strafanzeige vom 12. Oktober 2004 den Vorwurf erhoben, der Beteiligte zu 2. habe ihn in der Zeit von 1990 bis 1996 in Schulräumen wiederholt sexuell missbraucht. Der Beteiligte zu 2. ließ sich zur Sache ein, bestritt schuldhafte Übergriffe, erklärte sich aber mit einer Verfahrenseinstellung nach Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 300,- Euro einverstanden. Die Staatsanwaltschaft L stellte das Verfahren mit Verfügung vom 2. Februar 2005 gemäß § 153a StPO vorläufig ein. Dem Beteiligten zu 2. wurde unter dem 10. Februar 2005 aufgegeben, einen Geldbetrag von 300,- Euro an den Kinderschutzbund L zu zahlen. Nach Erfüllung dieser Verpflichtung erhielt er unter dem 29. März 2005 die Nachricht über die endgültige Einstellung des Ermittlungsverfahrens. 6 Von dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gegen den Beteiligten zu 2. hatte der Leiter des S-Gymnasiums Kenntnis, nicht aber die personalsachbearbeitende Stelle der Antragstellerin. Diese erfuhr davon über eine Anfrage des Schulleiters vom 30. Januar 2006 am 6. Februar 2006. Am 7. Februar 2006 erhielt der Beteiligte zu 2. Gelegenheit, dienstlich zu der Angelegenheit Stellung zu nehmen. 7 Mit Schreiben vom 17. Februar 2006 bat die Antragstellerin den Beteiligten zu 1. um Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 2 gemäß § 108 BPersVG. 8 Der Beteiligte zu 1. lehnte die Erteilung der Zustimmung mit Schreiben vom 21. Februar 2006 ab. 9 Am 22. Februar 2006 hat die Antragstellerin die Fachkammer angerufen. 10 Sie beantragt, 11 die Zustimmung des Beteiligten zu 1. zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 2. gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 Bundespersonalvertretungsgesetz zu ersetzen, 12 hilfsweise festzustellen, dass die außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 2. keiner Zustimmung des Beteiligten zu 1. gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 Bundespersonalvertretungsgesetz bedarf. 13 Der Beteiligte zu 1. und der Beteiligte zu 2. beantragen, 14 die Anträge abzulehnen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die (in Kopie) beigezogene Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft, die Personalakte des Beteiligten zu 2., den Verwaltungsvorgang der Antragstellerin und den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. 16 II. 17 Der Hauptantrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 108 Abs. 1 Satz 2 BPersVG liegen nicht vor. Die Vorschrift ermächtigt die Fachkammer zur Ersetzung der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 BPersVG notwendigen, aber ausgebliebenen Zustimmung einer Personalvertretung zu der außerordentlichen Kündigung eines seiner Mitglieder. Diese Situation ist nicht gegeben. Der Beteiligte zu 2. gehört dem Beteiligten zu 1. nicht an. 18 1. Es kann dahinstehen, ob der Beteiligte zu 1. überhaupt der richtige Adressat des Zustimmungsbegehrens der Antragstellerin war. Ausweislich der Personalakte war der Beteiligte zu 2. als ordentliches Personalratsmitglied Mitglied des Personalrates der Dienststelle Q", also möglicherweise des Personalrates einer Teildienststelle gemäß § 1 Abs. 3 LPVG NRW, der dann seinerseits zur Erteilung der Zustimmung zuständig gewesen sein könnte. Der Beteiligte zu 2., der seit dem 8. Februar 2006 dienstunfähig erkrankt und seit dem 24. Februar 2006 zusätzlich vom Dienst suspendiert ist, ist jedoch weder im Zeitpunkt des Zustimmungsantrags bei dem Beteiligten zu 1., noch im Zeitpunkt des Antrags bei Gericht oder im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Mitglied einer Personalvertretung, und zwar weder des Beteiligten zu 1. noch des Personalrates Q". Seine ordentliche Mitgliedschaft ist Mitte 2004 ausgelaufen. Die seit dem 15. Juni 2004 nicht mehr aktualisierte Ersatzmitgliedschaft" in der Form einer bloßen Wartestellung bis zum Eintritt eines weiteren Vertretungsfalles löst das Zustimmungserfordernis nicht aus. 19 2. Wer als Ersatzmitglied" vertretungsweise an Sitzungen einer Personalvertretung teilgenommen hat, genießt zwar möglicherweise den nachwirkenden Kündigungsschutz des § 15 Abs. 2 Satz 2 KSchG. Seine außerordentliche Kündigung bedarf aber nicht der Zustimmung der Personalvertretung. Die Stellung eines Personalratsmitglieds bleibt dem einrückenden Ersatzmitglied nur solange erhalten, wie das gewählte Personalratsmitglied, das er ersetzt, nicht imstande ist, sein Personalratsamt selbst auszuüben. Mit dem Ende des Eintretens verliert der Betreffende die Rechtsstellung als Personalratsmitglied wieder (BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1986, 6 P 20.84, PersV 1987, 426; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. März 1998, 34 K 9836/97; vgl. auch: Ilbertz, Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, Kommentar, 10. Aufl., § 31 Rdn. 3; GKÖD, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, Loseblattkommentar, K § 47 Rdn. 5, § 31 Rdn. 10). 20 3. Der Beteiligte zu 2. hat nach Auskunft der Antragstellerin in der Vergangenheit lediglich drei Mal an Personalratssitzungen teilgenommen. Er hat die Stellung als Personalratsmitglied nur jeweils für die Zeit der Sitzungen vorübergehend innengehabt. Im zweiten Halbjahr 2004, in 2005 und in 2006 ist es zu keinen weiteren Vertretungsfällen gekommen, so dass die Mitgliedschaft des Beteiligten zu 2. nach dem letzten Einrücken am 14. Juni 2004 erloschen war. Mit dem Ende der Sitzung und dem Wegfall der Verhinderung des jeweiligen ordentlichen Mitglieds entfiel damit der Schutz, den die Rechtsstellung als Personalratsmitglied mit sich bringt (vgl. für die Ersatzmitgliedschaft in einer Jugendvertretung: BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 1990, 6 P 21.87, PersV 1990, 312). Der Beteiligte zu 2. ist in den Stand eines auf einer Wahlvorschlagsliste aufgeführten, aber nicht gewählten Beschäftigten zurück gefallen, der keinen stärkeren Schutz gegen ihm nicht genehme Personalmaßnahmen der Dienststelle genießt als andere Beschäftigte. Die echte Ersatzmitgliedschaft" des Beteiligten zu 2. erstreckte sich allein auf die Zeiten der tatsächlichen Teilnahme an Sitzungen des Personalrates. Im für das vorliegende Verfahren maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung des zuständigen Personalrates bzw. der gerichtlichen Entscheidung über die Zustimmungsersetzung war der Beteiligte zu 2. nicht in die Personalvertretung eingerückt. 21 4. Das Ergebnis entspricht § 28 Abs. 1 Satz 2 LPVG NRW. Darin wird das Eintreten des Ersatzmitgliedes im Falle zeitweiser Verhinderungen eines Personalratsmitglieds ausdrücklich auf die Zeit der Verhinderung beschränkt. Da die Verhinderung und dementsprechend das Eintreten auch für kurze Zeiten, etwa eine Personalratssitzung, vorliegen kann (vgl. Havers, LPVG NRW, Kommentar, 9. Auflg., Anm. 10), nimmt das Gesetz in Kauf, dass die Stellung als echtes Ersatzmitglied ebenso kurzfristig wieder verloren geht und sich der Kündigungsschutz bei Kurzzeitvertretungen nicht entfalten kann. Die gesetzliche Regelung ist nach ihrem Wortlaut eindeutig und lückenlos. 22 5. Der Ausschluss des Kündigungsschutzes nach § 108 BPersVG für die lediglich im Einzelfall als Sitzungsvertreter einrückenden Ersatzmitglieder wird durch einen Vergleich mit verwandten Regelungen bestätigt. Auch der Schutz von Ersatzmitgliedern des Personalrats vor Versetzungen und Abordnungen gilt nach dem klaren Wortlaut des § 43 Satz 2 LPVG NRW, nur solange sie gemäß § 28 Abs. 1 in den Personalrat eingetreten sind. Aus der Einbeziehung von Ersatzmitgliedern, die regelmäßig zu Sitzungen des Personalrates herangezogen werden, in den Kreis der Schulungsberechtigten (§ 42 Abs. 5 LPVG NRW) lässt sich ein Gegenschluss auf das Kündigungsschutzrecht aus § 108 BPersVG ziehen, der eine entsprechende Regelung nicht enthält. Das gleiche gilt im Blick auf die Regelungen anderer Bundesländer, die zum Teil Erweiterungen zu Gunsten von Ersatzmitgliedern enthalten, die mehrfach zur Vertretung herangezogen worden sind (Mecklenburg-Vorpommern, vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23. April 2003, 8 L 327/02, NordÖR 2003, 522). 23 6. Nichts für das Zustimmungserfordernis zu gewinnen ist aus der analogen Anwendung von § 9 BPersVG für den Fall von zeitlich getrennten Vertretungstätigkeiten in einer so großen Zahl von Einzelfällen, dass sie in ihrer Gesamtheit einer über einen längeren in sich geschlossenen Zeitraum bestehenden Mitgliedschaft im Personalrat gleich kommen und sich eine rechtsmissbräuchliche Begünstigung ausschließen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 1990, a.a.O.). Abgesehen davon, dass die tatsächlichen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, wird In dem genannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes ausdrücklich festgehalten, dass die direkte Anwendung von § 9 BPersVG auf den Fall der bloßen Sitzungsvertretung nicht möglich ist. Die analoge Anwendung betrifft den nachwirkenden Schutz für ausgeschiedene (Ersatz-) Jugendvertreter, wie er in § 9 Abs. 3 BPersVG normiert ist (vgl. Cecior, Dietz, Vallendar, Lechtermann, Klein, LPVG NRW, Loseblattkommentar, § 28 Rdn. 15). Im Anwendungsbereich des § 108 BPersVG gibt es eine Regelung über einen nachwirkenden Schutz nicht. Der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber hat sie nicht eingeführt. Anwendbar ist die Nachwirkungsregelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 KSchG. Sie verweist im Falle außerordentlicher Kündigungen (in Übereinstimmung mit § 108 BPersVG und entsprechend anders als die für die laufende Amtszeit geltende Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 1 KSchG) aber gerade nicht auf ein der Personalvertretung zustehendes Zustimmungserfordernis. 24 7. Der Hilfsantrag ist aus den Gründen zur Ablehnung des Hauptantrages begründet. 25 In personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten wird keine Kostenentscheidung getroffen. 26