Urteil
2 K 160/05
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0412.2K160.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 5. März 1961 geborene Klägerin steht als angestellte Lehrerin im Schuldienst des beklagten Landes und begehrt ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. 3 Nach dem Abitur im Jahre 1983 studierte sie zunächst von 1983 bis 1990 Theologie und Rechtswissenschaften und schloss das Studium am 10. Oktober 1990 als Diplom-Theologin ab. Nachdem sie zwischen 1990 und 2000 bei verschiedenen Arbeitgebern - überwiegend im sozialpädagogischen Bereich - tätig war, orientierte sie sich beruflich um. 4 Sie besuchte vom 8. Oktober 2001 bis zum 22. Juli 2002 im Trainingscenter der T Business Services GmbH & Co. OHG in N mit Erfolg das Qualifizierungsprogramm "IT-Lehrer an Berufskollegs". Gegenstand dieses Programms waren IT-Grundlagen, Betriebssysteme, Software-Engineering, Programmiersprachen, Netzwerk/Internet, Datenbanken und Didaktik der Informationstechnologie. 5 Im Herbst 2002 durchlief sie ferner eine dreimonatige Fortbildung bei der Industrie- und Handelskammer N zur volks- und betriebswirtschaftlichen Praxis (Grundlagen der Volks- und Betriebswirtschaft, Führung und Organisation, Leistungserstellung und Leistungsverwertung, Rechnungswesen, Geschäftsenglisch, insgesamt 352 Unterrichtsstunden). 6 Die Bezirksregierung E erkannte mit Bescheinigung vom 23. Januar 2003 die Diplomprüfung im Studiengang Katholische Theologie als Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II im Fach Katholische Theologie und in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftsinformatik an. Die Anerkennungsbescheinigung bezog sich auf den Einstellungserlass von Lehrkräften zur zusätzlichen Deckung des Bedarfs an Berufskollegs des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (Ministerium) vom 5. April 2001 (623-40-20/0 Nr. 1153/01) in der Fassung vom 21. März 2002 (623-40-20/0 Nr. 1044/02). 7 Bereits mit Schreiben vom 22. September 2002 hatte sich die Klägerin als Seiteneinsteigerin um eine Stelle am I-Berufskolleg in P beworben. Die Bezirksregierung E stellte sie zunächst befristet für die Zeit vom 1. März 2003 bis zum 31. Juli 2004 als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis ein. In § 1 Abs. 2 des zu Grunde liegenden Vertrages vom 31. Januar 2003 hieß es, die Befristung sei sachlich begründet zur Erprobung der Klägerin während der Weiterqualifizierungsmaßnahme, die die Befähigung zum Unterrichten in den Fächern Katholische Religion und Wirtschaftsinformatik vermitteln und nach Prüfung auf Antrag mit der Anerkennung als Zweites Staatsexamen für die Sekundarstufe II enden solle. § 7 lautete: 8 1. Die Arbeitnehmerin verpflichtet sich zur regelmäßigen Teilnahme an der gesamten vom Arbeitgeber eingerichteten Weiterbildungsmaßnahme zum Erwerb der Unterrichtsbefähigung in den in § 1 Abs. 2 genannten Fächern. Weiterhin verpflichtet sich die Arbeitnehmerin zur Teilnahme an der Abschlussprüfung und soweit diese erfolgreich war zur Beantragung der Anerkennung als Zweites Staatsexamen für die Sekundarstufe II. 9 2. 10 3. Bei Bewährung während der gesamten Vertragsdauer und nach Anerkennung als Zweites Staatsexamen für die Sekundarstufe II wird der Angestellten ab dem 1. August 2004 ein Dauerbeschäftigungsverhältnis angeboten. 11 4. 12 Das Staatliche Prüfungsamt für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen in E1 bescheinigte der Klägerin am 23. Juli 2003, ihr sei am 23. Januar 2003 die Einstellungsvoraussetzung für die praxisbegleitende Qualifizierungsmaßnahme gemäß Runderlass des Ministeriums vom 26. Juni 2001 (623-40-20/0 Nr. 1190/2001) zuerkannt worden. Sie habe am 1. Februar 2002 die praxisbegleitende Qualifizierungsmaßnahme aufgenommen und am 23. Juli 2003 die besondere Prüfung in Erziehungswissenschaften bestanden. 13 Zwischen dem 15. September 2003 und dem 14. September 2004 nahm die Klägerin zudem an einer praxisbegleitenden Qualifizierungsmaßnahme des Ministeriums teil und bestand am 9. Juli 2004 die Abschlussprüfung im Fach Katholische Religionslehre und in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftsinformatik. Grundlage dieser Qualifizierungsmaßnahme waren die Runderlasse des Ministeriums vom 5. April 2001 (623-40-20/0 Nr. 1153/01) und vom 26. Juni 2001 (623.40-20/0 Nr. 1190/2001) zur Einstellung von Lehrkräften zur zusätzlichen Deckung des Bedarfs an Berufskollegs. Das Staatliche Prüfungsamt für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen stellte der Klägerin am 14. September 2004 ein Abschlusszeugnis über die bestandene Abschlussprüfung aus. 14 Seit dem 1. August 2004 wird die Klägerin auf unbestimmte Zeit als angestellte Lehrkraft weiterbeschäftigt. 15 Sie beantragte mit Schreiben vom 15. September 2003 die Übernahme in ein Beamtenverhältnis und berief sich zur Begründung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz. Zusammen mit anderen Seiteneinsteigern habe sie an dem Kurs bei T für das Fach Wirtschaftsinformatik für Berufsschulen teilgenommen, für den das beklagte Land geworben habe. Mit dem Bestehen der Qualifizierungsmaßnahme und dem Erhalten einer Stelle an einem Berufskolleg in NRW sowie dem Bestehen des sogenannten verkürzten Referendariats sei ihr die Verbeamtung zugesagt worden. Fünf Personen aus diesem T-Kurs seien verbeamtet worden. 16 Die Bezirksregierung E lehnte den Antrag mit Bescheid vom 4. Oktober 2004 ab. In ein Beamtenverhältnis auf Probe könne nur eingestellt oder übernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Die durch Erlass des Ministeriums vom 22. Dezember 2000 ermöglichte Ausnahmegenehmigung gemäß § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO sei hier nicht anwendbar, da nur ausdrücklich genannte Fächer erfasst würden. Das treffe für Wirtschaftsinformatik nicht zu. Soweit andere Personen verbeamtet worden seien, stehe dies im Widerspruch zu dem genannten Erlass und wirke sich daher auf das Anliegen der Klägerin nicht aus. 17 Hiergegen legte die Klägerin am 14. Oktober 2004 Widerspruch ein und führte aus, im Sommer 2001 sei von einem Herrn J von der Bezirksregierung N für das Fach Wirtschaftsinformatik und den entsprechenden Kurs der Firma T in N geworben worden. Herr J habe ihr mehrfach in einem Gespräch die Verbeamtung zugesagt. Er habe ihr mitgeteilt, dass die Bezirksregierung N das Fach Wirtschaftsinformatik dem Fach Wirtschaftswissenschaften zuordne. Alle Personen, die im Rahmen dieser Fortbildungsmaßnahme eine Stelle erhalten und das verkürzte Referendariat absolviert hätten, seien in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden. Es handele sich um T1, T2 (Technische Informatik), Dr. I1 und I2. Allein sie, die Klägerin, sei benachteiligt. 18 Auf Nachfrage bestätigte die Bezirksregierung N der Bezirksregierung E, dass die von der Klägerin genannten Personen sämtlich die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren überschritten hätten und aufgrund ihres Mangelfaches "Wirtschaftsinformatik" bzw. "Technische Informatik" verbeamtet worden seien. 19 Die Bezirksregierung E wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2004, zugestellt am 15. Dezember 2004, im wesentlichen mit folgender Begründung zurück: Katholische Religion und Wirtschaftsinformatik würden vom Mangelfacherlass vom 22. Dezember 2000 nicht erfasst. Der Umstand, dass die Bezirksregierung N Wirtschaftsinformatik bzw. Technische Informatik als Mangelfächer gewertet habe, könne nicht berücksichtigt werden, weil es keinen Anspruch auf Ungleichbehandlung gebe. Eine analoge Anwendung bzw. Umdeutung des Erlasses liege nicht im Ermessen der Bezirksregierung E. 20 Die Klägerin hat am 12. Januar 2005 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. 21 Die Bezirksregierung N hat dem Gericht am 7. November 2005 zwei Vermerke vom 29. Mai 2001 und 23. Februar 2005 zugeleitet, in denen festgehalten wurde, dass C vom Ministerium jeweils auf Anfrage bestätigt hat, bei der Anwendung des Mangelfacherlasses im Bereich der Berufskollegs sei auf die beruflichen Fachrichtungen abzustellen. Die beruflichen Fachrichtungen würden auch die speziellen Fachrichtungen wie etwa Technische Informatik umfassen. 22 Das Ministerium hat auf Nachfrage des Gerichts am 20. Dezember 2005 Folgendes mitgeteilt: Im Mangelfacherlass werde für den Bereich der Berufskollegs nicht auf bestimmte Fächer, sondern auf berufliche Fachrichtungen im Sinne des Erwerbs einer Laufbahnbefähigung abgestellt. Habe eine Lehrkraft ihre Befähigung für das Lehramt an Berufskollegs durch die Zweite Staatsprüfung auf der Grundlage des Studiums in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft erworben, unterfalle sie dem Ausnahmeerlass vom 22. Dezember 2000 auch mit der speziellen beruflichen Fachrichtung Wirtschaftsinformatik, weil die berufliche Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft gemäß § 37 Abs. 2 der Lehramtsprüfungsordnung mit einer speziellen beruflichen Fachrichtung, z.B. Wirtschaftsinformatik, verbunden werden könne. Die Anwendung des Ausnahmeerlasses setze aber die Anerkennung der Zweiten Staatsprüfung voraus. Mit Erlass vom 5. April 2001 sei eine Regelung zur zusätzlichen Deckung des Bedarfs von Lehrkräften an Berufskollegs geschaffen worden, bei der Anerkennungsmöglichkeiten für Studien- oder Prüfungsleistungen des wissenschaftlichen Hochschulstudiums bestünden. Soweit die Anerkennung keine vollständige Fachrichtungs- und/oder Fächerkombination ergebe, könne zur Vervollständigung nach ergänzender beruflicher Praxis eine berufliche Fachrichtung, eine spezielle berufliche Fachrichtung oder ein Unterrichtsfach anerkannt werden. Sei über eine solche Ausnahmeregelung aber nur die spezielle Fachrichtung Wirtschaftsinformatik anerkannt worden, nicht hingegen die Zweite Staatsprüfung und damit die Lehramtsbefähigung, werde das Erfordernis des Mangelfacherlasses "Lehramt mit der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft" nicht erfüllt. 23 Unter dem 13. Februar 2006 und dem 13. März 2006 hat das Ministerium ergänzend ausgeführt: Eine Einstellung in das Beamtenverhältnis sei nur bei anerkannter Zweiter Staatsprüfung möglich. Über eine anderweitige - also rechtswidrige - Praxis habe es keine Kenntnis. Das Ministerium gehe davon aus, dass die Einstellungsbehörden die Vorgaben einhalten. Auch sei Näheres zu der Qualifizierungsmaßnahme der Fa. T, die durch das Landesarbeitsamt mit den Bezirksregierungen N und E betrieben worden sei, nicht bekannt. Die der Bezirksregierung N vom Ministerium erteilten telefonischen Auskünfte zur Auslegung des Mangelfacherlasses seien - wie ausgeführt - dahin zu verstehen, dass eine berufliche Fachrichtung eine spezielle Fachrichtung umfassen könne, wenn in der Lehrerausbildung die spezielle Fachrichtung mit der allgemeinen Fachrichtung verbunden und dann die Zweite Staatsprüfung in der "übergeordneten" allgemeinen beruflichen Fachrichtung - also mit der in Rede stehenden speziellen - erworben worden sei. 24 Vor diesem Hintergrund führt die Klägerin zur Begründung ihrer Klage aus: 25 Die Bezirksregierung N habe die Fächer Wirtschaftsinformatik und Technische Informatik dem im Mangelfacherlass genannten Fach Wirtschaftswissenschaften zugeordnet. Deshalb habe der dort zuständige Dezernent, Herr J (Dezernat 00), den Teilnehmern der Qualifizierungsmaßnahme ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe auf der Grundlage des Mangelfacherlasses zugesagt, soweit sie das verkürzte Referendariat durchlaufen und die Laufbahnprüfung bestanden hätten. Diese Aussage sei im Januar 2002 und im Juli 2002 wiederholt worden. Die von ihr, der Klägerin, bereits benannten vier Personen (T1, T2, Dr. I1 und I2), die alle verbeamtet worden seien, könnten dies bezeugen. Die Bezirksregierung N habe insoweit eine für das Land NRW ermessensbindende Auslegung des Mangelfacherlasses vorgenommen. Aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung könne sie, die Klägerin, einen Anspruch auf Übernahme in ein Probebeamtenverhältnis herleiten. Es möge eine Stellungnahme des Ministeriums eingeholt werden, ob eine analoge Anwendung des Mangelfacherlasses in Betracht komme, weil Wirtschaftsinformatik eindeutig ein Mangelfach an berufsbildenden Schulen sei und deshalb die Qualifizierungsmaßnahme "IT-Lehrer am Berufskolleg" eingerichtet worden sei. Hierfür spreche, dass die Bezirksregierung N für die Durchführung dieser Qualifizierungsmaßnahme federführend gewesen sei. Nach den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften gehöre das Fach Wirtschaftsinformatik zum Berufsfeld Wirtschaft und Verwaltung. Bei Beginn der Qualifizierungsmaßnahme hätten sämtliche Bewerber sich bereits in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis befunden, sodass die Aufnahme der Ausbildung für sie nur Sinn gemacht habe, wenn mit ihr auch die Grundvoraussetzungen der Erfüllung des Mangelfacherlasses gegeben gewesen seien. Im übrigen habe auch das Ministerium die Auffassung der Bezirksregierung N in Telefonaten vom 29. Mai 2001 und vom 24. Februar 2005 bestätigt und damit das Ermessen des § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LBG gebunden. 26 Maßgeblich sei letztlich aber nicht der Mangelfacherlass, sondern die ermessensbindende Einstellungspraxis des Ministeriums, die von der Bezirksregierung N umgesetzt worden sei. Zudem sei geklärt, dass sie, die Klägerin, durch die von ihr absolvierte Qualifizierungsmaßnahme eine Lehrbefähigung an Berufskollegs auch im Fach Wirtschaftsinformatik erworben habe. Auf der Grundlage der durch das Ministerium im Jahre 2001 festgelegten Einstellungspraxis sei diese Lehrbefähigung derjenigen der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften gleichgestellt worden, wie sich aus den Vermerken der Bezirksregierung N ergebe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte annehme, bei ihr sei die Zweite Staatsprüfung und damit die Lehrbefähigung für das Fach Wirtschaftinformatik nicht anerkannt worden. 27 Da die Bezirksregierung N zum Einstellungszeitpunkt federführend für alle anderen Bezirksregierungen die Qualifizierungsmaßnahme und die Einstellungspraxis durchgeführt habe, habe das Ministerium die Handhabung der Einstellungspraxis der Bezirksregierung N überlassen. Diese habe nach entsprechenden Auskünften durch C allen Teilnehmern der Qualifizierungsmaßnahme mitgeteilt, sie könnten verbeamtet werden. 28 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, 29 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 4. Oktober 2004 in Form des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2004 zu verpflichten, sie, die Klägerin, in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, 30 hilfsweise, über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. 31 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, 32 die Klage abzuweisen. 33 Er beruft sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und betont, es gebe keine Gleichbehandlung im Unrecht. Eine Zuordnung des Faches Wirtschaftinformatik zu dem Fach Wirtschaftswissenschaft sei nicht möglich, da die Studienvoraussetzungen für beide Fachrichtungen unterschiedlich seien; Wirtschaftsinformatik sei eine speziell auf die Datenverarbeitung ausgerichtete Fakultas. Außerdem habe die Bezirksregierung E das Ministerium bereits mit Schreiben vom 7. September 2001 darauf hingewiesen, dass der Mangelfachkatalog um das Fach Wirtschaftsinformatik erweitert werden solle, ohne dass das Ministerium Veranlassung gesehen habe, dem nachzukommen. Eine Federführung der Bezirksregierung N für den Bezirk der Bezirksregierung E bestehe im übrigen nicht. Auch sei eine ermessensbindende Einstellungspraxis des Ministeriums bei der Bezirksregierung E nicht bekannt. Maßgeblich sei insoweit allein der Mangelfacherlass. Hiernach komme es darauf an, in welcher Schulform der Betreffende tätig sei und welche Fakulten in dem Zeugnis über die Zweite Staatsprüfung bzw. in dem Zeugnis über die Anerkennung als Zweite Staatsprüfung ausgewiesen seien. Nicht maßgeblich sei der konkrete Unterrichtseinsatz. Da die Klägerin die berufliche Fachrichtung "Wirtschaftsinformatik" erworben habe, komme eine Verbeamtung nicht in Betracht. 34 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. 35 Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 36 Entscheidungsgründe: 37 Die Entscheidung konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) ergehen. 38 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet. 39 Der Bescheid der Bezirksregierung E vom 4. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Sie hat weder einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe noch einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über den Übernahmeantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). 40 Art. 33 Abs. 2 GG und die zur Konkretisierung dieser Norm ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften (vgl. §§ 5, 7 LBG) gewähren keinen unmittelbaren Anspruch auf Einstellung oder Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Die Entscheidung hierüber liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der dabei allerdings den Grundsatz gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu beachten hat. Der Zugang zu einem solchen Amt ist zunächst abhängig von der Erfüllung bestimmter gesetzlicher Anforderungen, zu denen insbesondere auch die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen gehören. Hieran fehlt es im Falle der Klägerin. 41 Nach den §§ 49 Abs. 1, 52 Abs. 1, 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (LVO) darf in die Laufbahn der Lehrer an öffentlichen Schulen eingestellt werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 42 Die Klägerin hatte zum maßgeblichen Zeitpunkt ihrer unbefristeten Einstellung die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren überschritten. Anhaltspunkte dafür, dass diese Überschreitung nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO wegen Kindererziehungszeiten oder der Pflege naher Angehöriger unerheblich war, sind nicht ersichtlich. Auch gilt eine Ausnahme weder gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO als erteilt noch musste sie gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO erteilt werden. 43 Die Klägerin hatte das 35. Lebensjahr bereits mit Ablauf des 4. März 1996 und damit über acht Jahre vor ihrer unbefristeten Einstellung in den Schuldienst des beklagten Landes am 1. August 2004 vollendet. 44 Diese Überschreitung der Höchstaltersgrenze kann nicht ausgeglichen werden. Auf Verzögerungszeiten wegen Kinderbetreuung oder Verwandtenpflege nach § 6 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 LVO, welche die Überschreitung der Altersgrenze in dem gebotenen Umfang als unschädlich erscheinen ließen, hat die Klägerin nicht verwiesen. Sie wären ohnehin im Umfang von höchstens sechs Jahren anzurechnen und könnten die achtjährige Überalterung nicht ausgleichen. 45 Die Überschreitung der Höchstaltersgrenze kann auch nicht durch die gesetzliche Ausnahmefiktion des § 84 Abs. 1 Satz 2 und 1 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 LVO überwunden werden. Nach dieser Vorschrift gilt die Ausnahme nur dann als erteilt, wenn der Bewerber am Tage der Antragstellung die in der einschlägigen laufbahnrechtlichen Bestimmung allgemein festgelegte Höchstaltersgrenze - hier also 35 Jahre - nicht überschritten hatte und die Einstellung oder Übernahme innerhalb eines Jahres nach Antragstellung erfolgt. Die Klägerin hatte ihr 35. Lebensjahr mit Ablauf des 4. März 1996 vollendet und ist erst zum 1. August 2004 und damit mehr als acht Jahre nach Erreichen der Höchstaltersgrenze fest angestellt worden. Sie erfüllt die genannten Voraussetzungen daher nicht. 46 Die Klägerin kann ferner eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht im Wege der Ausnahmebewilligung auf Grund einer entsprechenden ständigen Praxis des Beklagten nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LVO beanspruchen. Hiernach können allerdings auf Antrag der obersten Dienstbehörde - hier: des Ministeriums - das Innenministerium und das Finanzministerium eine Ausnahme von dem Höchstalter gemäß § 6 LVO zulassen. Der Verordnungsgeber hat die Erteilung einer derartigen Ausnahme an keine besonderen Voraussetzungen gebunden, sondern es einer sachgerechten Ermessensausübung überlassen, ob und in welchem Umfang Abweichungen von der grundsätzlich gebotenen Einhaltung der Höchstaltersgrenze zugelassen werden. Die in diesem Zusammenhang demnach auf eine Überprüfung der Ermessensausübung des Beklagten beschränkte gerichtliche Kontrolle (§ 114 VwGO) führt vorliegend nicht zu einer Aufhebung der angegriffenen Verwaltungsentscheidung. Rechtserhebliche Ermessensfehler des Beklagten lassen sich insoweit nicht feststellen. Der Ausnahmecharakter des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO eröffnet dem Dienstherrn einen besonders weiten Ermessensrahmen. Der Dienstherr darf die Entscheidung grundsätzlich davon abhängig machen, ob an der Einstellung oder Übernahme einer überalterten Bewerberin ein besonderes öffentliches Interesse besteht, welches - unter anderem unter dem Aspekt einer ausgewogenen Altersstruktur der Bediensteten - das generelle öffentliche Interesse an der Anwendung der Höchstaltersgrenze im Einzelfall übersteigt. Nach der Erlasslage wird eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze daher grundsätzlich nur noch bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses bewilligt. Diese Praxis ist vom Gericht nicht zu beanstanden, 47 ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 10. November 1995 - 6 A 3456/95 -, m.w.N. und vom 17. Juni 2002 - 6 A 3230/01 -. 48 Ein derartiges dienstliches Bedürfnis besteht im Falle der Klägerin nicht. 49 Insbesondere unterfällt sie nicht dem so genannten "Mangelfacherlass" des Ministeriums vom 22. Dezember 2000 (verlängert zuletzt durch Erlass vom 16. November 2004, Az.: 211-1.12.03.03 - 973). Auch gibt es keine vom Ministerium gebilligte oder doch geduldete tatsächliche Verwaltungspraxis, wonach bei ihr eine Ausnahme im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO zu machen wäre. 50 Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2006 - 2 B 55/05 -, JURIS, m.w.N. 51 Der Mangelfacherlass lässt unter Nummer I. 2. eine allgemeine Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze für überalterte Lehrkräfte mit Mangelfächern zu. Diese Bestimmung bezieht sich auf Bewerber für das Lehramt für die Sekundarstufe II an berufsbildenden Schulen, beschränkt sich dabei allerdings auf Bewerber mit den beruflichen Fachrichtungen Maschinentechnik, Elektrotechnik, Bautechnik, Textil- und Bekleidungstechnik, Chemietechnik, Drucktechnik, Wirtschaftswissenschaften, Ernährungs- und Hauswirtschaft, Sozialpädagogik, Biotechnik und Agrarwissenschaften. Die Klägerin verfügt indes nicht über die Lehrbefähigung für eine dieser beruflichen Fachrichtungen. Das gilt trotz der von ihr erfolgreich durchlaufenen Qualifikationsmaßnahme für die spezielle Fachrichtung Wirtschaftsinformatik, da diese nicht mit der Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften gleichgesetzt werden kann. 52 Das folgt aus der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen vom 27. März 2003 (SGV. NRW. 223, nachfolgend: LPO). Das Studium für das Lehramt an Berufskollegs ist in § 37 LPO geregelt. Neben dem erziehungswissenschaftlichen Studium umfasst es zwei Komponenten, die sich aus einer beruflichen Fachrichtung und/oder einem Unterrichtsfach zusammensetzen (§ 37 Abs. 1 LPO, auch § 15 Lehrerausbildungsgesetz). Zu den Unterrichtsfächern gehört unter anderem die Katholische Religionslehre (§ 37 Abs. 3 LPO). Als berufliche Fachrichtung kann unter anderem Wirtschaftswissenschaft gewählt werden (§ 37 Abs. 2 Satz 1 LPO). Die berufliche Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft kann mit einer der folgenden speziellen beruflichen Fachrichtungen verbunden werden: Bankbetriebslehre, Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Personalwirtschaft, Versicherungsbetriebslehre, Wirtschaftsinformatik (§ 37 Abs. 2 Satz 2 LPO). Hieraus ergibt sich, dass die berufliche Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft entweder allein studiert werden kann oder aber verbunden werden kann mit einer speziellen Fachrichtung wie beispielsweise Wirtschaftsinformatik. In jedem Fall ist Wirtschaftswissenschaft zwingender Bestandteil des normalen Lehramtsstudiums für Berufskollegs, wenn - zusätzlich - der spezielle Bereich der Wirtschaftsinformatik studiert werden soll. Ein Studium für das Lehramt an Berufskollegs, das neben dem Unterrichtsfach Katholische Religion allein die spezielle berufliche Fachrichtung Wirtschaftsinformatik zum Gegenstand hätte, wäre nach § 37 Abs. 1 LPO nicht möglich. Die - allgemeine - berufliche Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften geht nach alledem in ihren Inhalten über die - spezielle - berufliche Fachrichtung Wirtschaftsinformatik hinaus und kann mit ihr deshalb nicht gleichgesetzt werden. 53 Die Klägerin kann eine Lehramtsbefähigung für die berufliche Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften nicht aufweisen. Sie hat als sogenannte Seiteneinsteigerin kein reguläres Lehramtsstudium durchlaufen, sondern ist nach Maßgabe des Runderlasses des Ministeriums vom 5. April 2001 (ABl. NRW. 1 S. 138, BASS 21 - 01 Nr. 26) zur zusätzlichen Deckung des Bedarfes an Lehrkräften an Berufskollegs eingestellt worden. Ziel des Erlasses war es, den Bedarf an Lehrkräften an Berufskollegs durch eine Verknüpfung von Anerkennungsmöglichkeiten bereits erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen und pädagogischer Qualifizierungsmaßnahmen zu decken (Nr. 2 des Erlasses). Gemäß der dortigen Nr. 4 b) 4. Spiegelstrich wurden bei ihr bei Festlegung der Fächerkombination das Unterrichtsfach Katholische Religion und Wirtschaftsinformatik miteinander verbunden. Ihre Anerkennungsbescheinigungen beschränken sich auf diese beiden Bereiche. Weder in der Bescheinigung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 23. Januar 2003 über die Anerkennung als Erste Staatsprüfung noch im Zeugnis über die Abschlussprüfung einer praxisbegleitenden Qualifizierungsmaßnahme des Staatlichen Prüfungsamtes für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen vom 14. September 2004 wird die Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften genannt. 54 Kann nach alledem die spezielle berufliche Fachrichtung Wirtschaftsinformatik nicht mit der berufliche Fachrichtung Wirtschaftwissenschaften gleichgesetzt werden und verfügt die Klägerin nicht über eine Lehrbefähigung für Wirtschaftswissenschaften, gibt es auch keine vom Ministerium gebilligte oder doch geduldete, landeseinheitliche Verwaltungspraxis, wonach bei ihr - gegebenenfalls in Anlehnung an die Regelungen des Mangelfacherlasses - eine Ausnahme im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO zu machen wäre. Das Ministerium hat nach seinen Angaben im Schreiben vom 20. Dezember 2005 und vom 13. Februar 2006 keine Erkenntnisse über eine Einstellungspraxis, die überalterten Bewerbern die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe ermöglicht, bei denen nur die spezielle berufliche Fachrichtung Wirtschaftsinformatik anerkannt wurde, nicht aber die Zweite Staatsprüfung in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft und damit die Lehramtsbefähigung. Es billigt eine solche, von ihm sogar als "rechtswidrig" bezeichnete Einstellungspraxis auch nicht. 55 Das von der Bezirksregierung N praktizierte Einstellungsverfahren bindet die hier zuständige Einstellungsbehörde, die Bezirksregierung E, nicht. Es handelt sich nämlich nicht um ein landesweit praktiziertes Verfahren. Zumindest im Regierungsbezirk E galt es nicht. Der Bezirksregierung E ist eine solche, vom Ministeriums landesweit vorgegebene, ermessensbindende Einstellungspraxis nach eigenen Angaben nicht bekannt und wird von ihr daher auch nicht praktiziert. Es ist auch nicht erkennbar, dass das Ministerium die Handhabung der Einstellung von Teilnehmern der Qualifizierungsmaßnahme der Firma T allein der Bezirksregierung N überlassen hat und diese insoweit "federführend" war. Eine solche landesweite Federführung hat das Ministerium auf ausdrückliche Anfrage des Gerichts vom 1. Februar 2006 (Nr. 4) in der Antwort vom 13. Februar 2006 nicht bestätigt, sondern lediglich mitgeteilt, Näheres zu der Qualifizierungsmaßnahme sei nicht bekannt. Auch die Bezirksregierung E hat erklärt, eine Federführung der Bezirksregierung N für den Regierungsbezirk E bestehe nicht. Im Gegenteil steht nach den vom Gericht eingeholten Äußerungen des Ministeriums fest, dass dieses das in N praktizierte Einstellungsverfahren nicht wünscht oder gewünscht hat (Antwort an das Gericht vom 13. März 2006: "rechtswidrige Praxis"). 56 Hieran ändern auch die Vermerke der Bezirksregierung N über Gespräche mit C vom Ministerium nichts. Die von C erteilten Auskünfte sind nach den Angaben des Ministeriums vom 13. März 2006 dahin zu verstehen, dass eine berufliche Fachrichtung eine spezielle berufliche Fachrichtung umfassen könne, wenn in der Lehrerausbildung die spezielle berufliche Fachrichtung mit der allgemeinen beruflichen Fachrichtung verbunden worden sei und dann die Zweite Staatsprüfung in der übergeordneten allgemeinen beruflichen Fachrichtung, also mit der in Rede stehenden speziellen, erworben worden sei. Soweit dies von der Bezirksregierung in N anders verstanden worden sein sollte, dürfte es sich um ein Missverständnis gehandelt haben und begründet jedenfalls keine vom Ministerium gebilligte oder geduldete, landeseinheitliche Verwaltungspraxis, die zu einem Anspruch auf Verbeamtung oder zumindest Neubescheidung führen könnte. 57 Da nach Allem der Übernahmeantrag der Klägerin im Hinblick auf eine Ausnahmebewilligung als von Anfang an aussichtslos erschien, war die Bezirksregierung E nicht gehalten, ihren Antrag an das Ministerium weiterzuleiten. Es genügte vielmehr, in den Bescheiden Ausführungen zu dem Nichtvorliegen der Ausnahmevoraussetzungen zu machen, 58 vgl. hierzu Urteil der erkennenden Kammer vom 6. März 1996 - 2 K 9287/93 -. 59 Schließlich kann die Klägerin den geltend gemachten Anspruch nicht auf eine Zusicherung der Bezirksregierung N stützen, weil diese weder die zuständige Einstellungsbehörde ist noch die Zusicherung nach dem Vortrag der Klägerin schriftlich erteilt wurde (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW). 60 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 61 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 62 Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben erachtet. 63