Beschluss
18 L 610/06
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0421.18L610.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die mit Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29. März 2006 bekanntgegebene Entlassung des Sohnes der Antragstellerin von der Schule wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Der Beschlusstenor soll vorab der Antragstellerin fernmündlich und der Antragsgegnerin per Fax mitgeteilt werden. 1 Gründe: 2 Der zumindest im Einvernehmen mit dem Vater des Sohnes der Antragstellerin gestellte Antrag ist begründet, weil die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin ausfällt. 3 Allerdings ist nicht ernsthaft zweifelhaft, dass der Entlassung von der Schule ein schweres und zudem wiederholtes Fehlverhalten des Sohnes der Antragstellerin zugrunde lag, das die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat (§ 53 Abs. 3 Nrn. 4 und 5, Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW). Wegen der Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Stellungnahme des Schulleiters im vorliegenden Antragsverfahren und die sich aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ergebenden Feststellungen des Antragsgegners und der Kreispolizeibehörde N Bezug genommen. Die sich hieraus ergebende Einschätzung des Fehlverhaltens als schwerwiegend teilt das Gericht ohne weiteres. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragstellerin, N1 habe China-Kracher gezündet. Diese Behauptung ist ebenso unzutreffend wie verharmlosend. Denn N1 hat nach seinem eigenen Eingeständnis bei der ersten Explosion zwei Chinaböller mit einem elektrischen Zünder versehen, im zweiten Fall allerdings sechs Cracker", also (nur) China-Kracher, verwendet, die er allerdings ebenfalls manipuliert hatte, indem er sie mit einem Ziehzünder versehen hatte, so dass sie 15 Sekunden nach Öffnen der Tür in Augenhöhe explodieren sollten. Beiden Fällen ist eigen, dass - anders als beim üblichen Knallen mit China- Krachern - N1 den Geschehensablauf mit Anbringen des jeweiligen Sprengsatzes aus der Hand gegeben hatte und deshalb nicht mehr beeinflussen konnte und offensichtlich auch nicht wollte. Deshalb verbietet sich jegliche beschönigende Darstellung der Vorgänge. Sein Fehlverhalten wiegt schließlich deshalb umso schwerer, als er trotz der Erörterung des ersten Vorfalls mit Lehrern und des Hinweises auf die sich nahezu aufdrängende Gefahrensituation den zweiten Sprengsatz angebracht hat. Dies zeigt eine von keiner Schule hinnehmbare Unbelehrbarkeit, die umso schwerer wiegt, als N1 nach seinem eigenen Vortrag so vorgegangen ist, um die Ermittlungen von seiner Klasse, und damit letztlich von sich selbst abzulenken. Dass ein solches Verhalten die durch die Lehrer zu leistende Erziehungsarbeit ernstlich gefährdet, liegt auf der Hand. 4 Nach allem steht außer Frage, dass das Fehlverhalten auf eine Entlassung von der Schule hinzielen durfte und sogar musste. Gleichwohl dürfte die hier getroffene Ordnungsmaßnahme unverhältnismäßig sein. Dies folgt daraus, dass nach der Konzeption des Gesetzgebers der Entlassung regelmäßig deren Androhung vorauszugehen hat. Da beide Ordnungsmaßnahmen an dieselben Tatbestandsvoraussetzungen (§ 53 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW) anknüpfen, kommt eine Entlassung ohne vorherige Androhung nur in Betracht, wenn weitere erschwerende Umstände dies rechtfertigen. 5 Vgl. im einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2000 - 19 B 2087/99 - . 6 Hierfür fehlt es nach dem derzeitigen Erkenntnisstand an hinreichend aussagekräftigen Tatsachen. Insbesondere kann derzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass N1 durch die bloße Androhung der Entlassung nicht nachhaltig zu beeinflussen gewesen wäre. Hiergegen dürfte schon sprechen, dass ihn nach dem insoweit nachvollziehbaren Vortrag der Antragstellerin die polizeiliche Ermittlung, insbesondere die erkennungsdienstliche Behandlung, beeindruckt hat. Unabhängig hiervon spricht noch ein anderer Gesichtspunkt dafür, dass N1 sich bereits eine Androhung der Entlassung zu Herzen genommen hätte. Seine Schulzeit übersteigt schon derzeit infolge Sitzenbleibens die Regelschulzeit um zwei Jahre. Deshalb bestand Anlass zu der Erwartung, dass er nicht durch weiteres vergleichbares schweres Fehlverhalten die endgültige Entlassung von der derzeitigen Schule riskieren würde, weil die Versetzung in die 10. Klasse durch einen Schulwechsel zu einem derart späten Zeitpunkt in Frage hätte gestellt sein können mit der Folge, dass er Gefahr gelaufen wäre, noch ein Jahr länger die Schule besuchen zu müssen. Zwar besteht selbstverständlich diese Gefahr im Falle eines weiteren schwerwiegenden Fehlverhaltens fort; die Interessenabwägung im vorliegenden Verfahren muss indessen aus dem dargestellten Grund zu Gunsten der Antragstellerin bzw. ihres Sohnes ausgehen. 7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 8 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. 9