Urteil
19 K 21/06
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Integrationsamt darf innerhalb des weiten gesetzlichen Ermessens Fortbildungsförderung auf behinderungsbedingte Notwendigkeiten und Arbeitsplatzerhalt beschränken.
• Eine interne Verwaltungsvorschrift, die Fortbildungsförderung auf bestimmte Fälle und Kostenpositionen begrenzt, ist zulässig, wenn die verfügbaren Mittel schrumpfen und Prioritäten sachgerecht gesetzt werden.
• Behinderungsbedingte Mehraufwendungen können im Ermessen des Integrationsamts auf typische Belastungen (z. B. Übernachtungskosten der Begleitperson, pauschale Kilometervergütung) beschränkt werden.
• Selbständige sind bei der Förderbefugnis nach SchwbAV enger zu behandeln; laufende Betriebskosten oder allgemeine Fortbildung zur Markthaltung begründen keinen Förderanspruch.
• Soweit die Beteiligten einen Teil der Leistungen einvernehmlich geregelt haben, ist das Verfahren in diesem Umfang einzustellen.
Entscheidungsgründe
Ermessen des Integrationsamtes bei Fortbildungsförderung schwerbehinderter Selbständiger • Integrationsamt darf innerhalb des weiten gesetzlichen Ermessens Fortbildungsförderung auf behinderungsbedingte Notwendigkeiten und Arbeitsplatzerhalt beschränken. • Eine interne Verwaltungsvorschrift, die Fortbildungsförderung auf bestimmte Fälle und Kostenpositionen begrenzt, ist zulässig, wenn die verfügbaren Mittel schrumpfen und Prioritäten sachgerecht gesetzt werden. • Behinderungsbedingte Mehraufwendungen können im Ermessen des Integrationsamts auf typische Belastungen (z. B. Übernachtungskosten der Begleitperson, pauschale Kilometervergütung) beschränkt werden. • Selbständige sind bei der Förderbefugnis nach SchwbAV enger zu behandeln; laufende Betriebskosten oder allgemeine Fortbildung zur Markthaltung begründen keinen Förderanspruch. • Soweit die Beteiligten einen Teil der Leistungen einvernehmlich geregelt haben, ist das Verfahren in diesem Umfang einzustellen. Der Kläger, fast blind mit Grad der Behinderung 100 und Merkzeichen G, Bl, H, RF, ist seit 1971 selbständiger Masseur/Physiotherapeut. Er beantragte beim Integrationsamt die Übernahme von Kosten für sechs Fortbildungsmaßnahmen einschließlich Lehrgangsgebühren, Fahrt-, Verpflegungs-, Übernachtungs- und Praxisausfallkosten. Das Integrationsamt lehnte die Übernahme mit der Begründung ab, der Kläger habe bereits umfangreiche Förderung erhalten und könne Fortbildungen aus eigenen Mitteln finanzieren; außerdem hatte das Amt seine Förderpraxis durch eine Richtlinie auf behinderungsbedingte Notwendigkeiten und Arbeitsplatzsicherung eingeschränkt. Der Kläger widersprach und rügte, er benötige besondere Förderung wegen seines Sehfehlers, u. a. für Begleitpersonen und Mehraufwand beim Lernen. Das Amt erklärte sich im Klageverfahren bereit, Übernachtungskosten der Begleitperson (bis 50 Euro/Nacht) und eine Kilometerpauschale von 0,03 Euro/km zu übernehmen; dieser Teil ist erledigt. Streit blieb über die restlichen Kostenpositionen und die Erstattungsfähigkeit der Lehrgangsgebühren und Verpflegungskosten. • Rechtliche Grundlage sind § 102 Abs.3 SGB IX und § 24 SchwbAV; die Gewährung von Leistungen ist ermessensabhängig. • Das Integrationsamt verfügt über ein weites Auswahlermessen; gerichtliche Prüfung ist auf Zweckmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Ermessensausübung beschränkt (§ 114 VwGO i.V.m. § 39 Abs.1 SGB I). • Der Beklagte hat durch eine interne Verfügung die Förderung auf behinderungsbedingt notwendige Fortbildungen, behinderungsbedingte Mehraufwendungen, Maßnahmen zur Abwendung von Kündigung und zur Arbeitsplatzsicherung beschränkt; diese Richtlinie stellt keine unzulässige Ermessensbindung dar, da Mittel aus der Ausgleichsabgabe zurückgingen und Prioritäten erforderlich sind. • Die vom Kläger beantragten Kurse sind allgemein an nichtbehinderte Physiotherapeuten gerichtet und dienen primär der Wettbewerbsfähigkeit bzw. dem beruflichen Aufstieg; sie sind deshalb nicht als behinderungsbedingt notwendig im Sinne der Verfügung anzusehen. • Der Beklagte hat den geltend gemachten behinderungsbedingten Mehraufwand teilweise berücksichtigt, indem er Übernachtungskosten der Begleitperson und eine Entfernungspauschale zusagte; Verpflegungskosten und volle Fahrt-/Praxisausfallkosten gehören nach der Verfügung nicht zum zu erstattenden Kernumfang. • Bei Selbständigen ist nach § 21 SchwbAV zu beachten, dass laufende Betriebskosten und regelmäßig anfallende Fortbildungen nicht förderfähig sind; dies rechtfertigt eine engere Begrenzung der Förderung. • Es liegen keine besonderen Einzelfallgründe vor, die eine Überschreitung der Richtlinienpflichten des Beklagten geboten hätten; die bisherigen Zahlungen und eine bewilligte Arbeitsassistenz zeigen, dass der Kläger bereits gefördert worden ist. Das Verfahren wurde insoweit eingestellt, als Parteien die Hauptsache einvernehmlich geregelt haben; im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Lehrgangsgebühren, Verpflegungs- und sonstiger geltend gemachter Kosten sowie des Verdienstausfalls; diese Positionen sind nach der rechtmäßigen Ermessensausübung des Integrationsamtes nicht zu ersetzen. Der Beklagte hat jedoch die Übernahme bestimmter behinderungsbedingter Mehraufwendungen zugesagt (Übernachtungskosten der Begleitperson bis 50 Euro/Nacht, Mitnahmevergütung 0,03 Euro/km), wodurch ein Teil der Ansprüche erledigt ist. Die Kosten des Verfahrens werden quotenmäßig verteilt; der Kläger trägt den überwiegenden Teil der Kosten.