OffeneUrteileSuche
Urteil

27 K 4554/05

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0426.27K4554.05.00
6mal zitiert
4Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist seit November 1986 Rundfunkteilnehmer. Er war mit einer kurzen Unterbrechung von Februar 2001 bis Juni 2005 durch Bescheide der Stadt P von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. 3 Im Juni 2005 beantragte der Kläger beim Beklagten die weitere Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Dabei kreuzte er in dem entsprechenden Formular der GEZ an, dass er Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sei. Er fügte eine Bescheinigung der Knappschaft bei, aus der hervorgeht, dass dem Kläger ab Juli 2003 eine Rente in Höhe von 949,64 Euro ausgezahlt wurde. 4 Mit Bescheid vom 5. Juli 2005 lehnte der Beklagte den Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht mit der Begründung ab, der vorgelegte Bewilligungsbescheid weise einen abgelaufenen Zeitraum auf. 5 Mit dem dagegen gerichteten Widerspruch legte der Kläger eine weitere Mitteilung der Knappschaft (zur Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung) vor, wonach dem Kläger seit Juli 2005 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 938,88 Euro ausgezahlt wird. 6 Mit Bescheid vom 28. September 2005 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus: Der Kläger erfülle nicht die von § 6 RGebStV geforderten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Er sei nicht Empfänger einer Grundsicherung nach SGB XII. Die Zahlung der Rente, die er ausweislich der vorgelegten Bescheinigungen erhalte, erfolge auf einer anderen Rechtsgrundlage, die nicht von § 6 Abs. 1 RGebStV erfasst sei. 7 Der Kläger hat am 18. Oktober 2005 Klage erhoben, mit der er ergänzend vorträgt: Er sei ALG II-berechtigt. Der aus dem SGB II folgende Bedarf für ihn, seine Frau und seine minderjährige Tochter sei höher als das zur Verfügung stehende Einkommen. Er werde gezwungen, zusätzliche staatliche Leistungen in Anspruch zu nehmen, um die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu erhalten. Das sei widersinnig. Er versuche, sich ohne Inanspruchnahme zusätzlicher sozialer Leistungen mit geringen wirtschaftlichen Voraussetzungen selbst zu finanzieren. Dieses Verhalten stelle ihn im Hinblick auf die Gebührenbefreiung schlechter. Das aber verstoße gegen Art. 3 GG. Im Zeitraum Juli 2005 bis September 2005 und im November 2005 habe er für die Familie Leistungen nach § 6a BKGG erhalten. Auch daran werde deutlich, dass er sich im Grenzbereich zum Leistungsbezug nach SGB II befinde. Nunmehr werde ein Zuschlag nach § 6a BKGG nicht mehr gewährt, da die Familie berechtigt sei, Leistungen nach SGB II zu erhalten. Hilfsweise berufe er sich auf § 6 Abs. 3 RGebStV. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2005 zu verpflichten, ihn von Juli 2005 bis April 2006 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er trägt vor: Neben der Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RGebStV bestehe keine Verpflichtung des Beklagten, zu prüfen, ob auch andere Befreiungstatbestände oder die Härtefallregelung des Abs. 3 in Betracht kämen. Denn einen entsprechenden Antrag habe der Kläger nicht gestellt. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 RGebStV nicht vor. Es handele sich hier nicht um einen vom Gesetzgeber nicht bedachten Grenzfall im sozialen Bereich sondern um einen Fall, der ausdrücklich durch die Neufassung der Befreiungsvorschriften aus dem Katalog der Befreiungstatbestände herausfallen sollte. § 1 Abs. 1 Nr. 7 Befreiungsverordnung a.F. sei bewusst entfallen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die zulässige Klage ist unbegründet. 16 Der Bescheid des Beklagten vom 5. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Rundfunkgebührenbefreiung. 17 Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht in direkter (1.) oder analoger (2.) Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags vom 31. August 1999 in der Fassung des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 8. bis 15. Oktober 2004 - RGebStV - noch ergibt sich ein derartiger Anspruch aus § 6 Abs. 3 RGebStV (3.). 18 1. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen der von ihm zur Begründung seines Antrags herangezogenen Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RGebStV. Danach werden auf Antrag Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches) von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Der Kläger ist kein Empfänger der in § 6 Abs. 1 Satz 1 im Einzelnen genannten Leistungen. Insbesondere bezieht er keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bei dauerhafter Erwerbsminderung nach SGB XII. Der Befreiungstatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RGebStV bezieht sich aber nicht auf jegliche Rentenleistung im Falle der Erwerbsminderung, sondern ausdrücklich allein auf die Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger nicht, da er eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, die eine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist und mithin ihre Rechtsgrundlage in anderen Vorschriften findet. 19 2. Auch ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht im Wege einer Analogie zu § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RGebStV kommt nicht in Betracht. 20 Eine unbeabsichtigte Regelungslücke, die eine Analogie voraussetzt, liegt hier nicht vor. Vielmehr hat der Gesetzgeber bei der Neuregelung der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bewusst den Weg der Anknüpfung der Rundfunkgebührenbefreiung an die Vorlage bestimmter, im Einzelnen aufgezählter Bescheide über die Gewährung von sozialen Leistungen gewählt, um die bisher erfolgte Prüfung der Bedürftigkeit in jedem Einzelfall überflüssig zu machen. 21 Vgl. Landtag NRW - 13. Wahlperiode, Drucks. 13/6202, S. 42. 22 Daraus folgt, dass Empfänger von ausschließlich auf Beitragsleistungen beruhenden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gerade keine Berücksichtigung finden sollten. 23 3. Der Kläger kann sich auch nicht erfolgreich auf § 6 Abs. 3 RGebStV berufen. Nach § 6 Abs. 3 RGebStV kann die Rundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien. 24 Entgegen der Auffassung des Beklagten geht das Gericht insoweit davon aus, dass ein entsprechender Antrag vom Kläger gestellt worden ist. Zwar hat der Kläger in dem Antragsformular lediglich angekreuzt, als Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden zu wollen. Der (hilfsweise gestellte) Antrag auf Befreiung gemäß der Härtefallregelung ist davon - jedenfalls im vorliegenden Fall - aber mit umfasst. Denn das vom Kläger unterzeichnete Antragsformular ist allgemein mit „Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (Hörfunk und Fernsehen) gemäß § 6 Rundfunkgebührenstaatsvertrag" überschrieben und damit nicht nur auf die Befreiungstatbestände nach Abs. 1 beschränkt. Der Umstand, dass der Kläger als Befreiungsgrund Nr. 2 des Abs. 1 angekreuzt hat, ändert daran nichts. Mit der Vorlage seines Rentenbescheides und des ausgefüllten und unterzeichneten Antragsformulars hatte der Kläger den Sachverhalt dargelegt, auf dessen Grundlage er die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht unter Berücksichtigung sämtlicher in Betracht kommender Anspruchsgrundlagen beantragt. 25 Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall maßgeblich von dem Sachverhalt, der der vom Beklagten zitierten Entscheidung des VGH Baden- Württemberg (Urteil vom 29. September 2003 - 2 S 360/03 -) zugrunde lag. 26 Für eine Befreiung nach der Härtefallregelung hat die GEZ auf dem vom Beklagten entworfenen Formular im Übrigen kein Feld vorgesehen. 27 Hier liegt kein besonderer Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV vor. 28 Wann ein besonderer Härtefall gegeben ist, ist in der Vorschrift nicht näher erläutert. Der Gesetzesbegründung ist dazu zu entnehmen, dass ein besonderer Härtefall insbesondere vorliegt, wenn ohne dass die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 vorliegen, eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann. 29 Vgl. Landtag NRW - 13. Wahlperiode, Drucks. 13/6202, S. 42. 30 Zur Auslegung ist zudem heranzuziehen, dass die Einführung einer Härtevorschrift regelmäßig deshalb geschieht, weil der Gesetzgeber mit den Regelvorschriften zwar dem dem Gesetz zugrunde liegenden typischen Lebenssachverhalt gerecht werden kann, nicht aber atypischen Lebenssachverhalten. 31 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. September 1997 - 24 A 2749/94 -. 32 Danach geht die Kammer davon aus, dass der Kläger nicht bereits wegen der Zugehörigkeit zur Gruppe der Bezieher von Erwerbsunfähigkeitsrenten in geringer Höhe als Härtefall angesehen werden kann. Vielmehr muss § 6 Abs. 3 RGebStV von vornherein auf besondere atypische Einzelfälle beschränkt bleiben. 33 So auch VG Freiburg, Urteil vom 8. Dezember 2005 - 2 K 1672/05 -. 34 Für das Vorliegen eines besonderen atypischen Einzelfalls ist hier nichts Hinreichendes ersichtlich. 35 Für den Zeitraum Juli 2005 bis September 2005 und für den Monat November 2005 ist bereits keine den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV vergleichbare Bedürftigkeit des Klägers festzustellen. Soweit dem Kläger in diesem Zeitraum ein Kinderzuschlag gemäß § 6a BKGG gewährt wurde, macht dies deutlich, dass er während der Monate des Bezugs des Kinderzuschlags nicht hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II war. Denn nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG wird ein Kinderzuschlag nur gewährt, wenn dadurch Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird. Danach fehlt es in diesen Monaten gerade an einer besonderen Bedürftigkeit im Sinne einer Arbeitslosengeld II-Berechtigung, auf die der Kläger sich beruft. Soweit der Kläger in diesen Monaten mit seinem Einkommen nur knapp über der Grenze gelegen haben sollte, die zum Bezug von Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung bei Erwerbsminderung berechtigt, begründet dies allein keine besondere Härte. Die Abhängigkeit der Gewährung von Befreiungen oder Leistungen von bestimmten Einkommensgrenzen bringt typischerweise eine gewisse Härte für diejenigen mit sich, deren Einkommen sich knapp oberhalb der gesetzten Grenze bewegt. Dies ist aber nicht zu beanstanden, solange die Grenzziehung nicht willkürlich ist. Dafür ist hier angesichts dessen, dass es sich bei den Grenzen um die Berechtigungsvoraussetzungen zum Bezug sozialer Leistungen nach dem SGB II bzw XII handelt, nichts ersichtlich. 36 Soweit der Kläger vorträgt, im noch verbleibenden streitbefangenen Zeitraum berechtigt gewesen zu sein, Leistungen nach dem SGB II zu erhalten, begründet auch dies keinen besonderen atypischen Einzelfall. 37 Allein der Umstand, dass der Kläger möglicherweise lediglich über ein Einkommen verfügt, das dem des in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV benannten Personenkreises der Höhe nach entspricht, reicht dazu angesichts des Erfordernisses des Vorliegens eines besonderen atypischen Einzelfalls nicht aus. 38 Ebenso: VG Magdeburg, Beschluss vom 7. November 2005 - 6 A 324/05 MD - . 39 Vielmehr ist der Kläger hier darauf zu verweisen, dass er die Gewährung von Arbeitslosengeld II bei der zuständigen Stelle beantragen muss und erst nach Erhalt des entsprechenden Leistungsbescheides die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV erreichen kann. Allein dieser Weg in der beschriebenen Reihenfolge entspricht der vom Gesetzgeber vorgegebenen und nicht durchgreifend zu beanstandenden neuen Systematik der Vorschrift zur Rundfunkgebührenbefreiung. 40 Dass der Kläger hier trotz entsprechender Bedürftigkeit bereits erfolglos Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung bei Erwerbsminderung beantragt hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine entsprechende Notlage ist damit nicht glaubhaft gemacht worden. 41 Der vom Kläger gerügte Verstoß gegen Art. 3 GG ist insoweit nicht erkennbar. Es liegt in der Hand des Klägers, über den Weg der Beantragung von Arbeitslosengeld II die gewünschte Gleichbehandlung in Form der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu erreichen. 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 43