Beschluss
13 K 5831/03
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0428.13K5831.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit es von den Beteiligten nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 18 %, die Beklagte zu 82 %. Der Streitwert wird auf 9402,66 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren ohne weiteres beendet und es war nur noch über die Kosten zu entscheiden. 3 Soweit der Kläger im Übrigen die Klage zurückgenommen hat, wird gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO das Verfahren eingestellt. 4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1, Abs. 2, 161 Abs. 2, Abs. 3 VwGO. Dabei ergibt sich die anteilige Kostenverteilung aus entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 1 VwGO auf den hier vorliegenden Fall, dass der Kläger für einen Teil des Streitgegenstandes (3250 DM = 1661,70 Euro) die Kosten wegen der insofern erklärten Teilklagerücknahme (§ 155 Abs. 2 VwGO) und der Beklagte die übrigen Kosten hinsichtlich des wegen der erfolgten Nachbewilligung für erledigt erklärten Teils (15.140 DM = 7740,96 Euro) zu tragen hat. Aus dem Verhältnis dieser Beträge zum Streitgegenstand von insgesamt 9402,66 Euro (vgl. unten) ergibt sich die anteilige Verpflichtung der Beteiligten zur Kostentragung. 5 Dass die Beklagte die Kosten im Hinblick auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Streitgegenstandes von 7740,96 Euro (ca. 82 % des Streitgegenstandes) zu tragen hat, folgt aus § 161 Abs. 3 VwGO. 6 Nach dieser Vorschrift fallen die Kosten in den Fällen des § 75 VwGO stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Gemäß § 75 Satz 1 VwGO ist die Klage abweichend von § 68 VwGO, also ohne vorherige Durchführung eines Vorverfahrens, zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist; die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist (Satz 2). Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus (Satz 3); wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären (Satz 4). 7 Die besondere Kostentragungsvorschrift des § 161 Abs. 3 VwGO kommt in allen Fällen des § 75 VwGO zur Anwendung, also auch in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Beklagte dem Begehren nach Erhebung der Untätigkeitsklage stattgegeben hat. Der Beklagte hat die Kosten nach § 161 Abs. 3 VwGO nur dann nicht zu tragen, wenn in einem Fall des § 75 VwGO der Beklagte einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung hatte und dem Kläger dieser Grund bekannt war oder bekannt sein musste. 8 Ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1991 - 3 C 56/90 -, NVwZ 1991, 1180 ff.; BayVerfGH, Entscheidung vom 18. September 2001 - Vf.51-VI-99 - BayVBl. 2002, 143 f. m. w. N. 9 Weiter hat das BVerwG für den Fall, dass eine Behörde wegen weiterer Ermittlungen den Rechtsbehelf nicht innerhalb von drei Monaten bescheiden kann, entschieden, dass ein zureichender Grund zur Erhebung der Untätigkeitsklage mit der Kostenfolge des § 161 Abs. 3 VwGO vorliegt, wenn die Behörde dem Widerspruchsführer von der Verzögerung der Entscheidung nicht durch Zwischenbescheid Kenntnis gegeben hat, 10 vgl. Urteil vom 15. November 1974 - VIII C 57.72 -, Buchholz 451.50 § 8 GetrG Nr. 20. 11 Nach diesen Grundsätzen ist die Beklagte gemäß § 161 Abs. 3 VwGO zur Kostentragung im Hinblick auf den Anteil am Streitgegenstand verpflichtet, den sie dem Kläger nach Klageerhebung nachbewilligt hat und hinsichtlich dessen die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. 12 Ein Fall des § 75 VwGO liegt vor, weil die Beklagte über die Widersprüche des Klägers nicht innerhalb von drei Monaten entschieden hat. Der Kläger hat die Klage sodann in seiner auf die Nachbewilligung der Beklagten folgenden Stellungnahme im Umfang der Nachbewilligung für erledigt erklärt. Bei Klageerhebung lag die Situation des § 75 VwGO vor, weil zu diesem Zeitpunkt die Nachbewilligung mit den Widerspruchsbescheiden vom 24. September 2003 noch nicht erfolgt war. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte auf die Klage" klaglos gestellt hat oder ob die Nachbewilligung auch unabhängig davon erfolgt wäre. Jedenfalls ist die Klaglosstellung erst nach Klageerhebung erfolgt, da die Klage gemäß § 90 Abs. 1 VwGO am 1. September 2003 erhoben wurde. 13 Es kann offen bleiben, ob die Situation der Grenzschutzdirektion L nach dem Urteil des BVerwG vom 30. Oktober 2002 einen zureichenden Grund für die Entscheidung über die Widersprüche des Klägers erst mit Datum vom 24. September 2003 darstellte. 14 Denn selbst wenn man unterstellt, dass diese von der Beklagten eingehend dargelegte Belastungssituation einen zureichenden Grund im Sinne von § 75 VwGO für die späte Bescheidung darstellte, so war dieser Grund dem Kläger (und seinem Prozessbevollmächtigten) soweit ersichtlich weder bekannt noch mussten diese den Grund für die Verzögerung erkennen. Die Beklagte hätte dem Kläger - jedenfalls auf seine Sachstandsanfrage vom 24. April 2003 hin - eine Zwischennachricht über den Sachstand und die voraussichtliche Bearbeitungsdauer erteilen müssen. 15 Die vom Beklagten angeführte Zwischennachricht vom 6. Juli 2000 war insofern nicht ausreichend. Diese bezog sich auf das Einverständnis des Klägers mit einer Aussetzung des Widerspruchsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens T'". Nach der Entscheidung des BVerwG waren die Musterverfahren aber rechtskräftig abgeschlossen und der Kläger durfte - vorbehaltlich der für die Frage eines zureichenden Grundes für eine verzögerte Entscheidung relevanten Umstände - mit einer baldigen Entscheidung rechnen. Es spricht viel dafür, dass eine Zwischenmitteilung von Amts wegen notwendig ist, wenn - wie hier - nach einer letztinstanzlichen Entscheidung in einem Musterverfahren wegen der Vielzahl der zu überprüfenden Fälle ein Zeitraum von bis zu einem Jahr für die Umsetzung dieser Entscheidung notwendig ist. 16 Jedenfalls aber bestand insofern eine Notwendigkeit für den Beklagten, den Kläger durch eine Zwischenmitteilung über den Sachstand zu informieren, weil dieser sich mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 24. April 2003 an die Grenzschutzdirektion gewandt und unter Bezugnahme auf die erfolgte Entscheidung des BVerwG um Entscheidung über den Widerspruch gebeten sowie eine Untätigkeitsklage nach Ablauf von drei Wochen angekündigt hatte. Dies hätte für die Beklagte Anlass sein müssen, ihn auf ihre schwierige Situation hinzuweisen und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Entscheidung mitzuteilen. Da sie dies nach dem Akteninhalt nicht getan hat, kann sie sich gegenüber der nicht wenige Wochen, sondern erst mehr als vier Monate später erhobenen Klage nicht darauf berufen, der Kläger habe seine Klage verfrüht erhoben, weil er noch nicht mit einer Entscheidung rechnen konnte. 17 Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 19. April 2006 vorgetragen hat, der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 24. April 2003 befände sich nicht in der Sachakte und sei ihr auch nicht bekannt. Der Schriftsatz ist im Verwaltungsvorgang der Beklagten, welcher sich auf den Einsatz des Klägers in Bosnien-Herzegowina vom 23. Juli 2001 bis 28. Juli 2002 bezieht (Beiakte 2) enthalten und sowohl gemäß dem Eingangsstempel per Telefax am 24. April 2003 um 10.10 Uhr, als auch am 25. April 2003 im Original bei der Grenzschutzdirektion eingegangen. Er bezieht sich auf beide Widersprüche des Klägers vom 27. Juni 2000 und vom 4. September 2002. Warum dieses Schreiben derzeit bei der Beklagten nicht vorliegt, ist nicht ersichtlich, aber ohne Bedeutung. Eine Übersendung des Schriftsatzes zur Kenntnisnahme vor dieser Entscheidung ist nicht erforderlich, da das Gericht sich auf den Inhalt der von der Beklagten geführten und von ihr eingereichten Akten stützt. 18 Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger oder sein Prozessbevollmächtigter anderweitig Kenntnis von der schwierigen Situation der Grenzschutzdirektion hatten. Auch mussten sie nicht erkennen, dass dort diese außergewöhnliche Situation herrschte. 19 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG i.d.F. des KostRMoG vom 05.05.2004. Das ursprüngliche Begehren des Klägers war auf diesen Betrag (18.390 DM = 9402,66 Euro) gerichtet. 20