Urteil
26 K 721/05
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anspruch auf Informationszugang nach § 4 Abs. 1 IFG NRW steht nur natürlichen Personen zu; juristische Personen sind ausgeschlossen.
• Wenn eine natürliche Person ersichtlich nur als Organ oder vorgeschobene Stütze einer juristischen Person handelt, ist der Antrag unzulässig.
• Die Verwaltungsbehörde darf die Antragstellung versagen, wenn erkennbar ist, dass der Informationszugang missbräuchlich zur Förderung privater Wettbewerbsinteressen genutzt werden soll.
Entscheidungsgründe
Kein Informationszugang nach IFG NRW für vorgeschobene natürliche Person (Organ einer Juristischen Person) • Anspruch auf Informationszugang nach § 4 Abs. 1 IFG NRW steht nur natürlichen Personen zu; juristische Personen sind ausgeschlossen. • Wenn eine natürliche Person ersichtlich nur als Organ oder vorgeschobene Stütze einer juristischen Person handelt, ist der Antrag unzulässig. • Die Verwaltungsbehörde darf die Antragstellung versagen, wenn erkennbar ist, dass der Informationszugang missbräuchlich zur Förderung privater Wettbewerbsinteressen genutzt werden soll. Der Kläger bat die Stadt L um Zugang zu aktuellen Verträgen im Bereich Stadtmöblierung. Der Antrag wurde von seinem Prozessbevollmächtigten gestellt; der Kläger ist Vorstandsvorsitzender der X AG, eines gewerblich tätigen Unternehmens für beleuchtete Plakatwerbung. Die Behörde lehnte den Antrag mit der Begründung ab, es handle sich um private Vermögensverwaltung und nicht um Verwaltungstätigkeit im Sinne des IFG NRW; zudem liege nahe, dass die X AG hinter dem Anliegen stehe. Der Widerspruch des Klägers wurde zurückgewiesen. Der Kläger erhob Klage und behauptete, Vertragsvergaben stellten Verwaltungstätigkeit dar und stünden dem Informationszugang nicht entgegen. Die Behörde hielt dem entgegen, der Kläger verfolge offensichtlich Wettbewerbsinteressen der X AG und sei daher nicht als natürliche, berechtigte Auskunftsberechtigte anzusehen. Das Gericht hat auf Grundlage der Antragsschrift und sonstiger Umstände geprüft, ob ein Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW besteht. • Rechtliche Grundlage und Auslegung: § 4 Abs. 1 IFG NRW gewährt Zugang nur natürlichen Personen; juristische Personen sind ausdrücklich ausgeschlossen. • Zweck der Regelung: Das Gesetz ist als subjektiv-öffentliches Bürgerrecht konzipiert; der Ausschluss juristischer Personen ist verfassungsgemäß und nicht gleichheitswidrig. • Vorgeschobene Antragstellung: Ergibt die Antragsschrift, dass die natürliche Person ihr Anliegen als Organ oder zur Förderung einer juristischen Person verfolgt, liegt eine unzulässige Antragstellung vor. • Sachverhaltsbewertung: Aus dem Wortlaut des Antrags und dem Umstand, dass gleichlautende Anträge gegenüber mehreren Städten eingereicht wurden, folgt, dass der Kläger primär Wettbewerbsinteressen der X AG verfolgt. • Rechtsfolge: Mangels eigener Informationszugangsberechtigung der X AG und bei offenkundigem Vorschubversuch ist dem Kläger der Zugang zu den begehrten Informationen zu versagen. • Missbrauchsvermeidung: Die Möglichkeit einer Weitergabe an die X AG rechtfertigt keinen Ausnahmetatbestand; erkennbarer Missbrauch verhindert die Gewährung der Leistung. • Kosten und Vollstreckung: Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Regelungen zur Vollstreckbarkeit wurden angewandt. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen nach § 4 Abs. 1 IFG NRW. Die Entscheidung beruht darauf, dass das Gesetz nur natürlichen Personen Informationszugang gewährt und hier feststeht, dass der Kläger erkennbar als Organ bzw. Vorschubperson der X AG handelt und die Anfrage primär Wettbewerbsinteressen der X AG dient. Ein solcher vorgeschobener Antrag ist unzulässig; die Möglichkeit eines missbräuchlichen Verwendungszwecks rechtfertigt keine Ausnahmeregelung. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, mit der Möglichkeit, die Vollstreckung durch Sicherheit in Höhe von 50,00 Euro abzuwenden.