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Beschluss

2 L 204/06

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2006:0511.2L204.06.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500, Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500, Euro festgesetzt. Gründe: Der am 1. Februar 2006 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 1. Februar 2006 gegen den Bescheid des Landrats als Kreispolizeibehörde X vom 17. Januar 2006 wiederherzustellen, ist zulässig, aber nicht begründet. Dieser Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Der Antragsgegner hat nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung seines Bescheides vom 17. Januar 2006 "hinsichtlich der Feststellung (der) Polizeidienstunfähigkeit (des Antragstellers) gemäß § 194 LBG NRW" angeordnet. Wie sich aus den dieser Anordnung vorangehenden Ausführungen ergibt, besteht die für sofort vollziehbar erklärte Entscheidung aus zwei Teilen, nämlich zum einen aus der Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit im Sinne des § 194 Abs. 1 Halbsatz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG) und zum anderen aus der Entscheidung, dass der Antragsteller auch nicht nach § 194 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG im Polizeivollzugsdienst verbleiben kann. Nach nunmehriger Ansicht der beschließenden Kammer handelt es sich hierbei um einen einheitlichen Verwaltungsakt im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO. Mit den Feststellungen, dass der Antragsteller polizeidienstunfähig (im Sinne des § 194 Abs. 1 Halbsatz 1 LBG) ist und für ihn auf Dauer auch keine Funktion im Polizeivollzugsdienst verfügbar ist, welche die (volle) Polizeidienstfähigkeit nicht voraussetzt (Halbsatz 2), hat der Antragsgegner eine abschließende Entscheidung darüber getroffen, dass der Antragsteller aus dem Polizeivollzugsdienst ausscheidet. Hierbei handelt es sich um eine Verfügung, welche die persönliche Rechtsstellung des Antragstellers mit unmittelbarer Außenwirkung verbindlich (belastend) regelt. Die Kammer hält nicht mehr an ihrer früheren Auffassung fest, wonach die Feststellung nach § 194 Abs. 1 Halbsatz 1 LBG – für sich gesehen – einen derartigen Verwaltungsakt beinhalte, während die Entscheidung nach Halbsatz 2, den Beamten nicht weiter im Polizeivollzugsdienst zu beschäftigen, keinen Verwaltungsaktcharakter habe. Vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 22. März 2006 – 2 L 339/06 – m.w.N. Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Widerspruch und Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt haben gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt unter anderem dann, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Dabei ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Fehlt es, wie etwa im Falle einer unzulänglichen Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, bereits an einer ordnungsgemäßen Vollziehungsanordnung, kann einstweiliger Rechtsschutz auch in der Weise gewährt werden, dass die Vollziehungsanordnung durch das Gericht aufgehoben wird. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt vorliegend den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Diese Vorschrift hat vor allem eine Warnfunktion für die Behörde und soll diese anhalten, sich mit den besonderen, über die Grundverfügung hinaus gehenden Anforderungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung auseinander zu setzen. Dem wird die hier gegebene Begründung der Anordnung gerecht. Der Antragsgegner hat ausgeführt, dass die durch den Antragsteller besetzte haushaltsrechtliche Planstelle eines Polizeivollzugsbeamten ansonsten bis zum Ende des Widerspruchs- und eines evtl. sich anschließenden Klageverfahrens besetzt wäre, ohne dass der Antragsteller polizeidienstfähig sei und tatsächlich umfänglich zur Dienstverrichtung zur Verfügung stehe. Diese Ausführungen genügen dem formalen Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Ob sich die Erwägungen in der Sache als tragfähig erweisen, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht maßgebend. Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 22. März 2006 – 2 L 339/06 -, vom 14. Oktober 2005 2 L 1560/05 -, vom 29. Juni 2005 – 2 L 928/05 – und vom 24. Juni 2005 – 2 L 371/05 -. Die demnach dem Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO obliegende Prüfung, ob das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung überwiegt, geht zu dessen Ungunsten aus. Hierbei ist zunächst zu prüfen, ob die angegriffene Verwaltungsentscheidung offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Entscheidungen besteht regelmäßig, an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Entscheidungen hingegen niemals ein öffentliches Interesse. Vorliegend lässt sich feststellen, dass die Entscheidung vom 17. Januar 2006 offensichtlich rechtmäßig ist. Der Antragsgegner hat zu Recht festgestellt, dass der Antragsteller polizeidienstunfähig ist. Gemäß § 194 Abs. 1 Halbsatz 1 LBG ist der Polizeivollzugsbeamte dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt. Die Polizeidienstfähigkeit setzt voraus, dass der Polizeibeamte zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar ist (vgl. BT-Drucksache 3/1425 S. 11). Der so bestimmte Begriff der Polizeidienstfähigkeit wird nicht durch § 194 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG modifiziert, welcher durch Art. I Nr. 27 des Achten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. Februar 1998 (GV. NRW S. 134) in § 194 Abs. 1 LBG eingefügt worden ist ("es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt"). Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber war hiermit der Vorgabe in § 101 BRRG gefolgt, der durch Art. 1 Nr. 19 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) um einen mit § 194 Abs. 1 letzter Halbsatz LBG gleichlautenden Halbsatz ergänzt worden war. Dass § 194 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG keine Tatbestandseinschränkung normiert, sondern lediglich eine Rechtsfolgenbeschränkung, folgt aus Sinn und Zweck sowie der Systematik der Regelung. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 3. März 2005 – 2 C 4/04 , ZBR 2005, 308; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 1. August 2003 6 A 1579/02 , IÖD 2003, 247. Hiernach ist der Antragsteller als polizeidienstunfähig im Sinne des § 194 Abs. 1 Halbsatz 1 LBG anzusehen. Oberregierungsmedizinalrat T vom Polizeiärztlichen Dienst des Polizeipräsidiums F hat in seinem Gutachten vom 17. August 2005 folgende Feststellung getroffen: Bei dem Antragsteller bestehe eine Gesundheitsstörung der Psyche, des Stütz- und Bewegungsapparates sowie des Herz-Kreislaufsystems. Diese Gesundheitsstörungen schränkten das Leistungsvermögen des Antragstellers erheblich ein. Insbesondere durch die verminderte psychische Belastbarkeit sei die gesundheitliche Eignung für die meisten Funktionen im Polizeivollzugsdienst, wie sie von gleichaltrigen Beamten im vergleichbaren statusrechtlichen Amt wahrgenommen würden, nicht mehr gegeben. Durch die Kreislaufregulationsstörungen und Aufbrauchserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates sei der Antragsteller darüber hinaus beim körperlichen Einsatz gegen Rechtsbrecher nicht voll belastbar. Weiterhin bestehe keine gesundheitliche Eignung für den Wechseldienst, für Tätigkeiten in Zwangshaltung sowie für das Führen von Dienstfahrzeugen der Polizei unter Inanspruchnahme von Sonderrechten nach §§ 35 und 38 StVO. Es sei unter Würdigung der Vorgeschichte und des bisherigen Verlaufs auch unter der Voraussetzung einer Fortsetzung der derzeitigen ambulanten Therapie nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller im Verlauf der nächsten zwei Jahre die uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit wiedererlangen werde. Diese Einschätzung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Solche werden auch vom Antragsteller nicht substantiiert geltend gemacht. Ausgehend hiervon ist die objektive Leistungsfähigkeit des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst in vielen Funktionen nicht mehr gegeben. Da der Antragsteller demnach nicht mehr zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar ist, genügt er nicht mehr den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes. Die weitere Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller auch nicht gemäß § 194 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG im Polizeivollzugsdienst weiter zu beschäftigen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Zweck der Ergänzung des § 194 Abs. 1 LBG um den Halbsatz 2 war es, die bis dahin begrenzten Möglichkeiten zu erweitern, von der Versetzung polizeidienstunfähig gewordener Polizeivollzugsbeamter in den Ruhestand abzusehen. Wenn die Gesetzesänderung, wie es in der amtlichen Begründung heißt, "es ermöglicht, nicht mehr voll polizeidiensttaugliche Beamte mit Funktionen zu betrauen, in denen die allgemeine Dienstfähigkeit ausreicht", besagt dies, dass der Dienstherr einen polizeidienstunfähig gewordenen Beamten für eine Verwendung auf Dienstposten ohne besondere gesundheitliche Anforderungen vorsehen kann, mit der Folge, dass der Betreffende im Polizeivollzugsdienst verbleibt. Die Prüfung, ob bei einem Beamten, der gemäß § 194 Abs. 1 Halbsatz 1 LBG polizeidienstunfähig ist, die Voraussetzungen des Halbsatzes 2 vorliegen, erfordert eine Prognose über dessen dienstliche Verwendung bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand. Entscheidend ist dabei, ob die von dem Beamten auszuübende Funktion dessen Polizeidienstfähigkeit auf Dauer nicht mehr erfordert. Der Dienstherr darf in diese Prognose weitreichende organisatorische und personalpolitische Erwägungen einstellen. Hierbei gewinnt auch die Zahl der zur Verfügung stehenden vakanten Dienstposten Bedeutung. Häufig wird der Dienstherr eine solche Verwendungsentscheidung in Bezug auf einen lebenszeitälteren Beamten treffen. Dessen Restdienstzeit ist kurz und die Möglichkeiten, ihn auf derartigen Dienstposten zu verwenden, sind überschaubar. Dagegen ist es einem jüngeren polizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamten zuzumuten, sich auf eine andere Laufbahn einzustellen. BVerwG, Urteil vom 3. März 2005, a.a.O., und OVG NRW, Urteil vom 1. August 2003, a.a.O. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe dürfte es gerichtlich nicht zu beanstanden sein, dass der Antragsgegner den Antragsteller nicht für eine Innendiensttätigkeit bei der Kreispolizeibehörde X vorsieht. Der Antragsgegner hat hierzu ausgeführt: Eine Innendiensttätigkeit des Antragstellers im Bereich der Polizei könne nur in Funktionen erfolgen, die ohne hohe psychische Belastung oder Konfliktpotenzial wahrgenommen werden könnten. Die Zahl der in Betracht kommenden Dienstposten sei sehr begrenzt. Nichtsdestotrotz habe der Antragsgegner einen Arbeitsversuch mit dem Antragsteller unternommen, um zu klären, ob dieser den Anforderungen eines CEBIUS-Arbeitsplatzes zur Einsatzbearbeitung und –dokumentation gewachsen sei. Dieser Arbeitsversuch im April 2005 habe jedoch abgebrochen werden müssen, da der Antragsteller während eines Telefonates Wahrnehmungsprobleme empfunden und körperlich stark reagiert habe. Darüber hinaus sei in die Prognose eingestellt worden, dass dem Antragsteller für eine Restdienstdauer von 13 Jahren (Ruhestand im April 2019) keine geeignete Tätigkeit unter Inanspruchnahme einer Planstelle im Polizeivollzugsdienst übertragen werden könne, die seinen erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen Rechnung trage. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Dienstherr sich bei einem derart instabilen psychischen Zustand eines Polizeibeamten gegen dessen weiteren Verbleib im Polizeivollzugsdienst entscheidet. Die Ermessenserwägungen des Antragsgegners dürften sich mithin als tragfähig erweisen. Die Einwendungen des Antragstellers bleiben hingegen ohne Erfolg. Soweit der Antragsteller auf einen Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) vom 8. Juli 1996 Bezug nimmt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn dieser Erlass ist nicht mehr in Kraft. Dies ergibt sich aus der Bekanntmachung des Innenministeriums NRW vom 26. Februar 2004 zum Abschluss der Bereinigung der Verwaltungsvorschriften 2002 bis 2004 (MBl. NRW. 2004 S. 244). Danach treten die bisher in die Loseblattsammlung "Sammlung des Ministerialblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (SMBl. NRW.)" aufgenommenen Verwaltungsvorschriften (Erlasse) der Landesregierung oder der obersten Landesbehörden mit Ablauf des 15. März 2004 außer Kraft, soweit sie nicht in die aktuelle elektronische Version der Sammlung des Ministerialblattes für das Land Nordrhein-Westfalen aufgenommen sind und nicht schon früher ihre Geltung verloren haben (Ausschlusswirkung). Maßgeblich für den Inhalt einer Verwaltungsvorschrift ist der Inhalt der elektronischen Version der Sammlung am 16. März 2004. Der vom Antragsteller in Bezug genommene Erlass ist nicht in dieser elektronischen Version enthalten und mithin nicht mehr in Kraft. Im übrigen wäre es zweifelhaft gewesen, ob der zitierte Erlass aus dem Jahre 1996 nach der Ergänzung des § 194 Abs. 1 LBG um den Halbsatz 2 und die damit verbundene veränderte Rechtslage bei Polizeidienstunfähigkeit eines Polizeibeamten überhaupt noch hätte Anwendung finden können. Soweit der Antragsteller auf die Regelung nach § 90 Abs. 2a i.V.m. § 85 SGB IX hinweist, führt dies ebenfalls nicht weiter, denn der Antragsteller ist weder schwerbehindert oder Schwerbehinderten gleichgestellt im Sinne dieser Vorschriften noch entwickeln die Vorschriften eine Fiktionswirkung für die Dauer des Verfahrens zur Feststellung des Grades der Behinderung vor dem Versorgungsamt noch steht überhaupt eine Kündigung des Antragstellers im Raum. Eine Vergleichbarkeit mit dem Antragsteller des Verfahrens 2 L 339/06 ist aus denselben Gründen nicht gegeben. Besteht indessen für einen im Sinne des § 194 Abs. 1 Halbsatz 1 LBG polizeidienstunfähigen, aber gleichwohl allgemein dienstfähigen Polizeivollzugsbeamten im Polizeivollzugsdienst keine sonstige Verwendungsmöglichkeit im Sinne des § 194 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG, ist der Beamte gemäß § 194 Abs. 3 LBG auf Verlangen seines Dienstherrn regelmäßig gehalten, sich zur Vermeidung einer Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand in ein Amt einer anderen Laufbahn versetzen zu lassen bzw. – falls er die Laufbahnbefähigung noch nicht besitzt – diese in einer Unterweisungszeit zu erwerben. Der erste Schritt hierzu ist das von der Bezirksregierung E durchzuführende Vorstellungsgespräch. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht als gegeben ansieht.