Urteil
26 K 1715/06.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0512.26K1715.06A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Widerrufsbescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 30. Dezember 2003 - Geschäftszeichen 0000000 - wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.0.1936 in Kars/Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er heiratete 1962 in der Türkei eine gleichaltrige Landsmännin, aus der Ehe sind fünf Kinder hervorgegangen. Von 1971 bis 1987 lebte er ohne seine Familie in der Bundesrepublik Deutschland als Arbeitnehmer. Nach seiner Rückkehr in der Türkei betätigte er sich dort politisch. Seinen damaligen Angaben zufolge war er im Januar 1997 wieder auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, wo er Asyl beantragt hatte. Anlässlich seiner Anhörung im April 1997 hatte er u.a. erklärt, kurze Zeit nach seiner Rückkehr in die Türkei dort wegen des Tatvorwurfs "Unterstützung der Kurden" und "Veröffentlichungen" vor Gericht gestellt und zu 15 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden zu sein. 1991 sei er bedingt aus der Haft entlassen worden. Danach sei er von Iskenderum nach Istanbul umgezogen und habe sich dort an der Gründung der DEP und nach deren Verbot auch an der Gründung der HADEP beteiligt. Wegen harmloser politischer Reden seien gegen ihn drei Strafverfahren vor dem Staatssicherheitsgericht gelaufen. Er sei wiederholt festgenommen und auch gefoltert worden. Auch seine Familienangehörigen hätten Verfolgung erlitten. 3 Mit Bescheid vom 18. August 1997 hatte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers abgelehnt, jedoch festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (in der damals geltenden Fassung) vorliegen. Gegen diesen Bescheid hatten sowohl der Kläger als auch der Beteiligte im Umfang ihrer jeweiligen Beschwer bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage erhobenen, der Kläger zu dem Aktenzeichen 17 a 6885/97.A und der Beteiligte zu dem Aktenzeichen 17a K 7139/97.A. Anfang des Jahres 2001 hatten der Kläger und der Beteiligte ihre Klagen jeweils zurück genommen, der Beteiligte mit Schreiben vom 22. Februar 2001. Bereits seit dem 1. August 2000 hatte sich der Kläger, was den damaligen Verfahrensbeteiligten bekannt war, in Untersuchungshaft befunden, die auf Antrag des Ermittlungsrichters beim BGH wegen des Verdachts der Mitgliedschaft des Klägers in einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) ergangen war. 4 Der Kläger ist in der Bundesrepublik Deutschland wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. 5 - Am 00.0.1997 verurteilte ihn das Amtsgericht L1 wegen illegalen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten. 6 - 7 - Am 00.0.1999 verurteilte ihn das Landgericht E wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot zu einer zunächst zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von 11 Monaten. Gegenstand der Verurteilung war die Tätigkeit des Klägers als Verantwortlicher für die PKK im Gebiet E von November 1998 bis 26. Januar 1999. 8 - 9 - Am 00.00.1999 verurteilte ihn wiederum das Landgericht E wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot unter Einbeziehung des Urteils vom 00.0.1999 zu einer erneut für die Dauer von vier Jahren zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten. Gegenstand der Verurteilung war die Tätigkeit des Klägers als Verantwortlicher für die PKK im Gebiet C von April 1996 bis Januar 1997. In diesem Verfahren hatte sich der Kläger etwa 2 Wochen in Untersuchungshaft befunden. 10 - 11 - Zuletzt verurteilte ihn das Oberlandesgericht T mit Urteil vom 00.0.2001, rechtskräftig seit dem 00.0.2001, wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 4 Monaten. 12 - 13 Nach den Feststellungen des Strafsenats des OLG T war der Kläger bereits im Frühjahr 1996 wieder in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hatte ungeachtet der früheren Verurteilungen zuletzt im Juli 1999 die Verantwortung für die PKK-Region C1 übernommen. In Personalunion war er zudem verantwortlicher Führer für das Gebiet T. Der Kläger hatte in der Hauptverhandlung den Tatvorwurf in vollem Umfang eingeräumt und erklärt, sich weiter für die kurdische Sache engagieren, hierbei jedoch die deutschen Gesetze beachten zu wollen. Mit Beschluss bereits vom 00.0.2001 wurde der Strafrest aus dem Urteil vom 00.0.2001 bei Festsetzung einer Bewährungszeit von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. 14 Im Oktober 2002 übersandte das Bundeskriminalamt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen ausführlichen Aktenvermerk betreffend die politische Betätigung des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland seit dessen Wiedereinreise nebst einer Abschrift des Urteils des OLG T vom 00.0.2001. Das Bundesamt verfügte daraufhin im Dezember 2002 die Einleitung eines Widerrufsverfahrens und gab dem Kläger mit Schreiben vom 24. Februar 2003 Gelegenheit, sich zu dem auf der Grundlage u.a. von § 51 Abs. 3 AuslG beabsichtigten Widerruf zu äußern. 15 Mit Bescheid vom 30. Dezember 2003 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 18. August 1997 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, und führte zur Begründung aus, die Feststellung dürfe heute nicht mehr ausgesprochen werden. Der Kläger sei eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, weil er als professioneller Kader in der herausgehobenen Position eines Regionsverantwortlichen die Handlungsfähigkeit der Vereinigung PKK/KADEK maßgeblich gefördert habe. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei auch eine Wiederholungsgefahr konkret zu befürchten, wie sich aus dem Urteil des OLG T ergebe, wonach der Kläger, obwohl durch die früheren Verurteilungen vorgewarnt, nur einen Tag nach der letzten Verurteilung seine bisherige verbotene Tätigkeit unbeeindruckt über einen längeren Zeitraum fortgeführt habe. 16 Gegen den am 6. Januar 2004 zur Post aufgegebenen Bescheid hat der Kläger am 21. Januar 2004 bei dem vormals zuständigen Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage erhoben. 17 Er trägt vor, die von ihm begangene Straftat wiege nicht hinreichend schwer, den Verlust des § 51 Abs. 1 AuslG rechtfertigen zu können. Konkret-individuelle Beiträge zu Straftaten durch die PKK habe er sich nicht zuschulden kommen lassen. Von ihm gehe auch keine Wiederholungsgefahr aus, da der Strafrest der gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe bereits im Juni 2001 mit ausführlicher und ihm günstiger Prognose zur Bewährung ausgesetzt worden sei, worauf der Bescheid mit keinem Wort eingehe. Zudem sei der Strafrest nach beanstandungsfreiem Verlauf der Bewährungszeit durch Beschluss vom 00.0.2004 erlassen worden. 18 Der Kläger beantragt, 19 den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 30. Dezember 2003 - Geschäftszeichen 0000000 - aufzuheben. 20 Die Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Sie trägt vor, die Strafaussetzung eines Strafrestes zur Bewährung sei unerheblich, weil sie von dem strafrechtlichen Grundsatz "in dubio pro reo" getragen sei, der im Asylverfahren nicht gelte. Deshalb bleibe es bei der im angefochtenen Bescheid getroffenen Würdigung der Wiederholungsgefahr. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Gerichtsakten der früheren Verfahren des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und der Ausländerbehörde verwiesen. 24 Ferner wird verwiesen auf die dienstlichen Stellungnahmen des Bundeskriminalamtes vom 12. August 2004 und vom 27. April 2006. 25 Entscheidungsgründe: 26 Die zulässige Klage, über die der Einzelrichter im Einverständnis der Beteiligten ohne mündlichen Verhandlung entscheidet, ist begründet. 27 Der Bescheid des Bundesamtes vom 30. Dezember 2003, mit dem die - mit Bescheid vom 18. August 1997 erfolgte - Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) vorliegen, widerrufen wird, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). 28 Bei der Überprüfung des Bescheides stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. hier - Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - auf den Zeitpunkt, in dem die Entscheidung gefällt wird, ab (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG). Dies gilt - abweichend von den allgemeinen verwaltungsprozessualen Regeln - auch für Anfechtungsklagen, insbesondere gegen Widerrufsbescheide. 29 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. November 2005, - 1 C 21.04 -, DVBl 2006, 511ff. 30 In der danach heranzuziehenden seit dem 1. Januar 2005 geltenden Gesetzesfassung lässt § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG nach seinem Wortlaut nicht mehr den Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, zu. An die Stelle der Angabe "§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes" ist vielmehr die Angabe "§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" getreten (Art. 3 Nr. 46 Buchst. a des Zuwanderungsgesetzes). Allein dadurch wird die Widerrufsentscheidung der Beklagten aber nicht rechtswidrig. Die Beklagte ist auch nach der neuen Gesetzesfassung zum Widerruf der Feststellungen zu § 51 Abs. 1 AuslG ermächtigt. Dies ergibt sich schon daraus, dass § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG nicht schlechthin auf die gesetzlichen Vorschriften, sondern auf deren Voraussetzungen abstellt. Die Voraussetzungen des neuen § 60 Abs. 1 AufenthG, soweit sie hier von Interesse sind, sind mit denen des § 51 Abs. 1 AuslG identisch. 31 Voraussetzung für den Widerruf der Feststellung der Flüchtlingsanerkennung ist, dass sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. 32 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. November 2005, - 1 C 21.04 -, a.a.O. 33 Eine nachträgliche Änderung der Sachlage liegt vor. Zwar waren die den Widerruf aus Sicht der Beklagten rechtfertigenden Tathandlungen des Klägers bereits auf Grund des Haftbefehls und damit zu einer Zeit bekannt, als der jetzt widerrufene Bescheid - weil von dem Beteiligten angefochten - noch nicht bestandskräftig war. Ob die Beklagte daher die Anfang 2001 bekannten Tathandlungen bereits zum Anlass hätte nehmen können, den noch nicht bestandkräftigen Bescheid im gerichtlichen Verfahren ohne förmliche Beschränkungen aufzuheben, kann dahin stehen. Denn als neuer Sachverhalt ist nach Bestandskraft des Bescheides die rechtskräftige Verurteilung des Klägers durch das OLG T hinzugetreten. 34 Der Widerrufsbescheid ist jedoch rechtswidrig, weil kein Widerrufsgrund gegeben ist. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (ehemals § 51 Abs. 1 AuslG) liegen in der Person des Klägers weiterhin vor. Die maßgeblichen Verhältnisse in der Türkei haben sich trotz zahlreicher positiver Ansätze insbesondere im legislativen Bereich noch nicht so zum Positiven geändert, dass dem nach den damaligen Feststellungen des Bundesamtes verfolgt aus der Türkei ausreisten Kläger nunmehr die Rückkehr dorthin ohne Gefahr erneuter politischer Verfolgung möglich wäre. Auf der Grundlage des damals dem Kläger geglaubten Sachverhaltes müsste auch heute noch zu dessen Gunsten das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG fest gestellt werden. 35 Diese Feststellung ist auch nicht nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG, soweit er dem früheren § 51 Abs. 3 AuslG entspricht, ausgeschlossen. Gemäß § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthaltsG findet Absatz 1 keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist (1. Alternative) oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist (2. Alternative). Die 2. Alternative scheidet mangels entsprechender Verurteilung des Klägers ersichtlich aus, wie auch der angefochtene Bescheid ersichtlich allein auf die 1. Alternative abstellt, weil der Kläger als Gefahr die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland angesehen wird. Unter einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland wird die Gefahr für die äußere und die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verstanden; als schwerwiegende Gründe werden insbesondere umstürzlerische Bestrebungen und politischer Terrorismus angesehen, ohne dass nach dieser ersten Alternative eine rechtskräftige Verurteilung erforderlich wäre. 36 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Januar 1995 - 9 C 276.94 -, DVBl. 1995, 572, 575; Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 -, BVerwGE 106, 351, 361 und Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 22.98 -, Buchholz, Ausländerrecht 402.240 § 51 AuslG Nr. 14 (jeweils zu § 51 AuslG). 37 Auch stellt grundsätzlich die Betätigung durch eigene Gewaltbeiträge oder als hochrangiger Funktionär insbesondere für die PKK/ERNK eine Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar. 38 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 30. März 1999 - 9 C 22.98 und 9 C 31.98 -, Buchholz, Ausländerrecht 402.240 § 51 AuslG Nr. 14 und Nr. 16; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 23.98 -, DÖV 1999, 876 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 2221/96 -. 39 Eine Betätigung für die PKK als Kadermitglied auf herausgehobener Ebene gefährdet die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, ohne dass dem Betroffenen im konkreten Einzelfall die Mitwirkung an weiteren Straftaten der PKK/KADEK nachgewiesen werden muss. Der Beitrag eines jeden Kadermitgliedes zur Funktionsfähigkeit der Organisation PKK/KADEK wiegt für sich bereits hinreichend schwer. Ohne die logistischen und organisatorischen Tatbeiträge jedes einzelnen Kadermitgliedes ist die PKK/KADEK nicht in der Lage, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Straftaten zu begehen. 40 Eine bereits mehrere Jahre zurückliegende Tätigkeit eines Ausländers beispielsweise als führendes Vorstandsmitglied einer Organisation, die im Heimatstaat mit terroristischen Mitteln kämpft, sowie die Begehung von Straftaten in dieser Funktion (10 Jahre vor der letztinstanzlichen gerichtlichen Entscheidung) ist allerdings nicht ausreichend, weil zusätzlich zum Gesetzeswortlaut stets von einer auch in der Zukunft bestehenden Gefahr für die Sicherheit oder Allgemeinheit auszugehen ist (sog. Wiederholungsgefahr). 41 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Januar 1995 - 9 C 276.94 -, DVBl. 1995, 572, 575; Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 -, BVerwGE 106, 351, 361 f. = NVwZ 1999, 425, 427 (jeweils zu § 51 AuslG). 42 Zur gleichlautenden früheren Fassung des § 51 Abs. 3, 1. Alt. AuslG hat das Bundesverwaltungsgericht 43 mit Urteil vom 5. Mai 1998, - 1 C 17.97 -, BverwGE 106, 351 ff 44 ausgeführt: 45 Auch im Rahmen der ersten Alternative des § 51 Abs. 3 AuslG ist eine hinreichend sichere Wiederholungsgefahr erforderlich, wie sie der erkennende Senat bereits für die zweite Alternative gefordert hat (Beschluß vom 20. Oktober 1994 - BverwG 1 B 84.94 - Buchholz 402.240 § 51 AuslG 1990 Nr. 7). Erforderlich ist, daß sich im maßgebenden Zeitpunkt mit besonders hoher Wahrscheinlichkeit feststellen läßt, daß der Ausländer auch in Zukunft auf die innere oder äußere Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gerichtete Taten von dem dargelegten Gewicht ausüben wird. Eine solche Feststellung wird es vielfach erfordern zu prüfen, ob sich nicht eine Strafmaßnahme aus Anlaß der dem Ausländer vorgeworfenen Taten dem spezialpräventiven Strafzweck gemäß dahin auswirken wird, daß der Ausländer in Zukunft voraussichtlich keine Straftaten der vom Gesetz vorausgesetzten Art begehen wird. 46 Dieser Maßstab gilt unter § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG für dessen 1. Alternative fort. Unter Abwägung aller für und gegen eine Wiederholungsgefahr sprechenden Umstände kann gegenwärtig nicht mit besonders hoher Wahrscheinlichkeit fest gestellt werden, dass der Kläger auch in Zukunft auf die innere oder äußere Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gerichtete Taten von dem dargelegten Gewicht ausüben wird: 47 Nicht unerheblich für eine Wiederholungsgefahr spricht, dass der Kläger sich ausweislich der Gründe des Urteils des OLG T weiterhin aus Überzeugung für die Sache der Kurden einsetzen will und sich auch weiterhin zu den Zielen der Partei bekennt. Ebenfalls für eine Wiederholungsgefahr spricht das ihm selbst und seiner Familie widerfahrene Schicksal, das ihn aus Rache veranlassen könnte, selbst erneut zu illegalen Mitteln zu greifen. Indiz für eine Wiederholungsgefahr ist auch, dass der Kläger sich durch frühere einschlägige Verurteilungen zunächst nicht von weiteren Aktivitäten für die PKK abhalten ließ. Letztlich spricht für eine Wiederholungsgefahr der lange Zeitraum, innerhalb sich dessen der Kläger früher für die PKK betätigt hat. 48 Die gegen eine Wiederholungsgefahr in der erforderlichen Höhe sprechenden Indizien haben jedoch heute höheres Gewicht. 49 Der Strafsenat hat dem Kläger dessen Versicherung, seine Überzeugung künftig nur noch mit gesetzlichen zulässigen Mitteln vertreten zu wollen, bereits im Urteil abgenommen. Zwar bindet diese prognostische Einschätzung die Kammer nicht. Zu beachten ist jedoch, dass es sich um einen mit drei Berufsrichtern besetzten Spruchkörper handelt, der sich an mehreren Tagen der Hauptverhandlung ein umfassendes Bild von der Person des Klägers gemacht hat. Zugunsten des Klägers spricht ferner, dass zu seinen Gunsten mit Beschluss vom 00.0.2001 ein Rest der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Diese Strafaussetzung hat erhebliches Gewicht. In seinem Strafaussetzungsbeschluss betont der Strafsenat nochmals, dass es sich bei dem Bekenntnis des Klägers, die Gesetze zukünftig beachten zu wollen, nicht um ein Lippenbekenntnis, sondern vielmehr um eine ernstgemeinte und darum glaubhafte Zusicherung handele. Das damit in ihn gesetzte Vertrauen hat der Kläger seither bestätigt. Er hat, wie von ihm angekündigt, nach der Haftentlassung seiner Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen und damit räumlich weitab von seinem früheren letzten "politischen" Betätigungsfeld genommen. Damit und insbesondere auch durch die zeitliche Zäsur auf Grund der erlittenen Haft hat der Kläger auch Abstand von der kadertypischen Gruppendynamik gewonnen, die nach Ansicht des Strafsenates eine mögliche Ursache dafür war, dass der Kläger in der Vergangenheit trotz der Verurteilungen seine Aktivitäten fortgesetzt hatte. 50 Ferner ist auch davon auszugehen, dass der Kläger durch die erstmals in der Bundesrepublik Deutschland über längere Zeit verbüßte Untersuchungshaft - vormals zwei Wochen Untersuchungshaft hatten ihn nicht beeindruckt - nunmehr doch positiv beeinflusst worden ist, zumal ihn die Haft nach den Feststellungen des Strafsenates empfindlich getroffen hat. Seit der Haftentlassung ist der Kläger weder einschlägig noch sonst strafrechtlich erneut aufgefallen. Der von der Kammer kurz vor ihrer Entscheidung eingeholte Bundeszentralregisterauszug weist keine neuen Eintragungen auf. 51 Tatsachen, aus denen sich schließen ließe, dass ausnahmsweise bei dem Kläger entgegen den Entscheidungen der sachkundigen und mit seiner Person vertrauten Strafgerichte eine Wiederholungsgefahr anzunehmen wäre, hat das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid nicht dargetan. Die Bezugnahme auf aus dem Zusammenhang gerissene Passagen der Urteilsbegründung reicht insoweit ersichtlich nicht aus, zumal noch vor Erlass des Bescheides neue, dem Kläger günstige Umstände eingetreten waren, die die Passage heute als überholt erscheinen lassen. 52 Anderweitige Erkenntnisse, die die nunmehr seit fast 5 Jahren bestätigte Vermutung auch in zukünftig gesetzesmäßiges Verhalten des Klägers erschüttern könnten, liegen nicht vor. Nach den im Verfahren eingeholten Auskünften des Bundeskriminalamtes (BKA) ist davon auszugehen, dass der Kläger seit seiner Strafentlassung keine Kadertätigkeit oder sonst erhebliche Aktivitäten für die PKK/KADEK mehr ausübt. Das BKA war in der Vergangenheit über die Aktivitäten des Klägers bis zu dessen Verurteilung durch das OLG T umfassend informiert, wie die in das Verfahren eingeführten Dokumente belegen. Ferner ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der Kläger nach seiner Haftentlassung vom BKA und/oder den nach Landesrecht jeweils zuständigen Stellen intensiv beobachtet worden ist. Hinreichenden Anlass hierzu gaben seine früheren Verurteilungen. Wenn daher das BKA - zuletzt mit Schreiben vom 27. April 2006 - mitteilt, dass keine neuen Erkenntnisse zur Person des Klägers vorliegen, ist dies ein starkes Indiz dafür, dass solche Erkenntnisse nicht nur "nicht bekannt sind", sondern tatsächlich nicht existieren. 53 Bei einer Gegenüberstellung und würdigenden Betrachtung aller für und gegen eine erneute Begehung von Straftaten sprechenden Umstände kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die erneute Begehung von erheblichen und schwer wiegenden Straftaten mit politischem Einschlag durch den Kläger zwar nicht sicher ausgeschlossen, jedoch auch keinesfalls besonders hoch wahrscheinlich ist. In diesem Zusammenhang lässt die Kammer ausdrücklich die Frage offen, ob der Druck des vorliegenden Widerrufsverfahrens mitursächlich für das beanstandungsfreie Verhalten des Klägers seit der Haftentlassung ist. Denn dieser Druck entfällt durch die stattgebende Entscheidung nicht. Mit Rücksicht auf die zu bejahende Schwere der Straftaten, die der Kläger in der Vergangenheit sich hat zuschulden kommen lassen und die die Anwendung des § 60 Abs. 8 Satz 1 AuslG dem Grunde nach rechtfertigen, wird der Kläger jederzeit mit der erneuten Einleitung eines Widerrufsverfahrens rechnen müssen, falls er wider der hier geäußerten Erwartung in Zukunft erneut einschlägig straffällig wird oder sich sonst nachweisbar herausgehoben für die PKK/KADEK betätigt. 54 Ob der Widerruf neben dem - hier zu verneinenden - § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthaltsG auch auf Satz 2 der Vorschrift gestützt werden kann, kann offen bleiben. Denn das Vorliegen der danach erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen hat die Beklagte nicht behauptet. Von Amts wegen ist insoweit nichts ersichtlich, was Anlass für eine vertiefe Prüfung bieten könnte. 55 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 56 Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 57