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Urteil

25 K 1074/06

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0515.25K1074.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid vom 24. Februar 2006 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 10. März 2006 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Aufstellung von Automaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen. Im Satzungsgebiet der Stadt X unterhält die Klägerin zwei Spielhallen an den Aufstellorten G1 und G2 jeweils in X. 3 Unter Bezugnahme auf die Vergnügungssteuersatzung der Stadt X vom 22. Dezember 2005 übersandte die Klägerin dem Beklagten die Gerätestreifen der im Stadtgebiet X aufgestellten Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit zwecks Veranlagung; in dem betreffenden Schreiben vom 6. Februar 2006 wird ausgeführt, ein Maßstab für die Besteuerung ließe sich nicht eindeutig entnehmen, da die Gesamtsumme der von den Benutzern/Benutzerinnen aufgewendeten Beträge nicht dem Einwurf entsprächen, mithin fehle eine klare Definition des Besteuerungsmaßstabes, ferner sei der Spieleinwurf weder über den Gerätestreifen noch anderweitig zu ermitteln. 4 Für die in der Spielhalle G1 aufgestellten 10 Geldspielgeräte errechnete der Beklagte eine Gesamtsumme der Position Einwurf in Höhe von 44.799,40 Euro. Dabei wurde in der Weise verfahren, dass jeweils die Position Einwurf der Gerätestreifen für den Monat Januar 2006 addiert wurde. Zwei der 10 Gerätestreifen für den Monat Januar 2006 betreffend die Geldgewinnspielgeräte D weisen die Position Einwurf nicht aus, stattdessen legte der Beklagte der Berechnung ersatzweise den Saldo (1) zugrunde. Hinsichtlich der 13 Geldgewinnspielgeräte in der Halle G2 wurde entsprechend verfahren: die Addition der entsprechenden Positionen der Gerätestreifen für den Monat Januar 2006 ergibt die Summe von 54.626,60 Euro; wiederum zwei Gerätestreifen der Automaten D weisen die Position Einwurf nicht auf. 5 Mit Vergnügungssteuerbescheid für Apparate mit Gewinnmöglichkeit vom 24. Februar 2006 zog der Beklagte die Klägerin für den Zeitraum Januar 2006 unter Bezugnahme auf die abgegebene Erklärung für 23 Apparate in Spielhallen zu Vergnügungssteuer in Höhe von 4.971,30 Euro heran, die sich berechnet, indem auf den ermittelten Gesamteinwurf von 99.426,00 Euro der Steuersatz von 5 v.H. angesetzt wird. 6 Der gegen die Heranziehung gerichtete Widerspruch der Klägerin wurde durch den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 10. März 2006 als unbegründet zurückgewiesen. 7 Mit der am 14. März 2006 erhobenen Klage macht die Klägerin im wesentlichen geltend, die der angegriffenen Vergnügungssteuerveranlagung zugrundegelegte Satzung der Stadt X bilde keine wirksame Rechtsgrundlage, weil die finanzverfassungsrechtliche Befugnis zur satzungsrechtlichen Regelung der mit Wirkung ab dem 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Einwurfsbesteuerung fehle, die Satzung sich als unvereinbar mit Gemeinschaftsrecht erweise, zudem unvereinbar mit Artikel 12 GG und sich schließlich die Bemessungsgrundlage der Satzung auch deshalb als untauglich erweise, weil die Auslesesoftware marktüblicher Geräte nicht durchgängig ermögliche, die exakten aufgewendeten Geldbeträge zu erfassen. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Vergnügungssteuerbescheid für den Zeitraum Januar 2006 vom 24. Februar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2006 aufzuheben. 10 Der Beklage beantragt, 11 die Klage abzuweisen, 12 wobei er mit eingehenden Ausführungen unter Bezugnahme auf die Aufstellungsunterlagen der Vergnügungssteuersatzung darlegt, weder fehle die Normsetzungskompetenz, noch sei ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht, gegen Artikel 12 GG oder Artikel 3 GG gegeben, schließlich stelle sich der Einwurf als rechtmäßige Bemessungsgrundlage dar. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die zulässige Klage ist begründet, denn der angefochtene Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 24. Februar 2006 sowie der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 10. März 2006 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 16 Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt X vom 22. Dezember 2005, die am 1. Januar 2006 in Kraft getreten ist und den Veranlagungen der Geldgewinnspielgeräte für 2006 zugrundegelegt wurde, bildet für die Heranziehung zu Vergnügungssteuer keine wirksame Rechtsgrundlage. 17 § 8 dieser Vergnügungssteuersatzung lautet: 18 "Absatz 1 Die Steuer für das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 4 mit Gewinnmöglichkeit wird nach der Gesamtsumme der von den Benutzern/Benutzerinnen aufgewendeten Geldbeträge (Einwurf) erhoben. 19 Absatz 2 Die Steuer beträgt je Kalendermonat bei Aufstellung 1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 4 a) 5,0 v.H. 2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 4 b)2,5 v.H." 20 Bedenken gegen diesen verwendeten Maßstab bestehen bereits insoweit, als die "Gesamtsumme der von den Benutzern/Benutzerinnen aufgewendeten Geldbeträge" mit dem "Einwurf" gleichgesetzt wird, obwohl die Gesamtsumme der aufgewendeten Geldbeträge nicht mit dem Einwurf identisch ist. Unter den aufgewendeten Geldbeträgen sind die Summen zu verstehen, die die Spieler zum Spielvergnügen aufwenden, während die Position Einwurf auch weitere Beträge erfasst. Nicht alle Geldeinwürfe der Spieler werden nämlich tatsächlich in Spiele und in Spielvergnügen umgesetzt. Die Geldgewinnspielgeräte verfügen über Münz- und Geldscheinakzeptoren, womit Geldbeträge von z.B. 50,00 Euro in die Geräte eingespeist werden können, wobei der eingespeiste Geldbetrag auf einem Geldspeicher an dem Gerät angezeigt wird. Von diesem Geldspeicher wird der Geldbetrag je angefangenem Spiel (0,20 Euro) abgebucht. Der auf dem Geldspeicher verbliebene Betrag wird dem Spieler ausgezahlt, wenn ein Spieler sein Spiel beendet, bevor der aufgebuchte Geldbetrag abgespielt ist. Der zuvor eingespeiste Betrag wird von dem Geldgewinnspielgerät als Einwurf ausgewiesen, ohne zu unterscheiden, ob dieser Betrag tatsächlich abgespielt worden ist oder nicht. Gleichermaßen kommt es vor, dass Kunden die Geldspielgeräte als Geldwechsler benutzen und einen größeren Geldbetrag in das Gerät einwerfen, lediglich ein Spiel spielen und sich den Restbetrag auszahlen lassen. In beiden Fällen, sowohl wenn der Spieler den Spielvorgang abbricht und weniger Spiele spielt als zuvor geplant wie bei dem Gebrauch der Geräte als Geldwechsler, werden z.B. 50,00 Euro als Geldeinwurf registriert, obwohl es sich bei dem aufgewendeten Geldbetrag nur um z.B. 0,20 Euro handeln kann. 21 In den Aufstellungsvorgängen bzw. der Begründung des Beschlussvorschlages der Vergnügungssteuersatzung der Stadt X vom 22. Dezember 2005 findet sich dazu lediglich, zu vernachlässigende Ungenauigkeiten könnten sich ergeben, wenn im Ausnahmefall der Automat als Geldwechselautomat benutzt werde. Zum einen lässt diese Begründung die andere Möglichkeit, dass nämlich ein Spieler den Spielvorgang beendet, obwohl zuvor eine weitaus größere Anzahl von Spielen geplant war, völlig außer acht; zum anderen fehlen jegliche greifbaren Tatsachen oder Ermittlungen, ob es sich bei den Wechselvorgängen tatsächlich um zu vernachlässigende Größenordnungen handelt. 22 Letztlich kann obiger Problemkreis aber dahingestellt bleiben, weil sich in jedem Fall der in der Vergnügungssteuersatzung der Stadt X vom 22. Dezember 2005 normierte Maßstab von 5,0 v.H. des Einwurfs nicht als rechtsgültige Satzungsgrundlage zur Veranlagung von Geldgewinnspielgeräten in Spielhallen erweist. Ausweislich der Begründung des Beschlussvorschlages ist der Steuersatz für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Höhe von 5 v.H. des Geldeinwurfes der Gestalt ermittelt worden, dass die Erhebungen der Forschungsstelle für den Handel in Berlin zugrundegelegt wurden, wonach für das Land Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2000 repräsentativ ermittelt worden war, dass ein Spielautomat mit Gewinnmöglichkeit in einer Spielhalle durchschnittlich 1.732, 00 Euro Brutto-Kasse monatlich einspielt. Nach § 13 der Spielverordnung a.F. ist eine Mindestauszahlungs- summe in Höhe von 60 % vorgegeben, diese Quote zugrundegelegt ist von einem Geldeinwurf in Höhe von 4.250,00 Euro auszugehen. Bei einem Steuersatz von 5 % ergibt sich danach ein Steuerbetrag von 212,50 Euro, der im Einklang mit dem bisherigen Steuersatz bei Gewinnspielautomaten bemessen nach dem Stückzahlmaßstab in Höhe von 215,00 Euro steht. 23 Diese Ermittlung hat aus mehreren Gründen rechtlich keinen Bestand. Es ist die Aufgabe eines Rates, unter sorgfältiger Feststellung der tatsächlichen Grundlagen, unter Beachtung der Bruttoeinnahmen und unter Abwägung der Interessen aller Betroffenen zu angemessenen Steuersätzen zu finden. Ohne eine hinreichende Ermittlung der Tatsachengrundlagen ist eine Festlegung der Sätze von Steuern, die ihre Grundlage in der erhöhten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerschuldner haben, letztlich willkürlich. Steuersätze in der veranlagten Höhe stellen keine zu vernachlässigende Größe mehr dar. Eine angemessene Tatsachenfeststellung und Interessenabwägung hat aus den nachfolgenden Gründen durch den Rat der Stadt X nicht in ausreichendem Maße stattgefunden: Zunächst ist zu beanstanden, dass auf das repräsentative Ergebnis des Jahres 2000 für das Land Nordrhein-Westfalen abgestellt worden ist, es fehlen jegliche Ermittlungen dazu, wie sich die durchschnittliche monatliche Brutto-Kasse im Stadtgebiet X in den zurückliegenden Jahren 2004/2005 darstellt. Aus den Satzungsunterlagen anderer Städte ist der Kammer bekannt, dass diese jeweils das durchschnittliche Einspielergebnis der zurückliegenden Jahre für ihr Stadtgebiet ermittelt haben. Wie wenig zutreffend der der Beschlussfassung zugrundeliegende angenommene Geldeinwurf von 4.250,00 Euro ist, ergibt sich aus einem Schriftsatz des Beklagten in einem Parallelverfahren, wonach das Steueramt einen Durchschnitt aus den bisherigen Anmeldungen der Automatenaufsteller ermittelt und so pro Geldspielgerät in einer Spielhalle einen Geldeinwurf von 5.300,00 Euro zugrundelegt hat zwecks Schätzung im Einzelfall. Ein Steuersatz von 5 % bezogen auf einen Geldeinwurf von 5.300,00 Euro ergibt einen Betrag von 265,00 Euro; dieser weicht erheblich von dem vorherigen Stückzahlmaßstab von 215,00 Euro ab. Bei dem von dem Beklagten selbst geschätzten durchschnittlichen Geldeinwurf von 5.300,00 Euro ergibt sich mithin eine deutliche Erhöhung des geschuldeten Steuerbetrags, obgleich die Änderung des Besteuerungsmaßstabs so ermittelt werden sollte, dass der bisher veranschlagte Haushaltsplanansatz voraussichtlich erreicht wird. Die Beschlussvorlage enthält ausdrücklich den Hinweis, dass die Maßstabsänderung nicht darauf abzielt, Mehreinnahmen zu erreichen. Diese vorstehenden Umstände sind nicht miteinander in Übereinstimmung bringen, die Divergenz beruht darauf, dass eine angemessene Tatsachenfeststellung der Beschlussfassung der Vergnügungssteuersatzung nicht zugrundelegen hat. 24 Desweiteren ist rechtlich zu beanstanden, dass auf die Mindestauszahlungssumme in Höhe von 60 v.H. abgestellt worden ist. Bereits in dem Urteil vom 19. September 2005 - 25 K 366/05 - hat die Kammer darauf hingewiesen, dass tatsächlich bei nahezu allen Geräten eine durchschnittliche Auszahlungsquote von 68 % gegeben ist. Bei Zugrundelegung weiterer Unterlagen dürfte nach der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Spielverordnung eine Auszahlquote von ca. 70 % die Praxis sein. Der Rat der Stadt X hat nicht berücksichtigt, dass tatsächlich bei nahezu allen Geräten eine durchschnittliche Auszahlungsquote von mindestens 68 % gegeben ist und sich damit die Position Einwurf rechnerisch deutlich erhöht; der Rat hätte in seine Überlegungen einbeziehen müssen, dass und in welchem Umfang sich danach der Steuersatz betragsmäßig errechnet. Mit der ab dem 1. Januar 2006 geltenden Spielverordnung wird die Spielergewinnquote mindestens 78 % betragen - die Vergnügungssteuersatzung der Stadt X gilt ebenfalls ab dem 1. Januar 2006. Je erheblicher die Auszahlquote von den in der Beschlussvorlage zugrundegelegten 60 v.H. abweicht, um so mehr erhöht sich rechnerisch der Einwurf, den der Rat der Stadt X als Bezugsgröße für die Ermittlung des Maßstabs zugrundegelegt hat. All diese Umstände hätte der Rat der Stadt X in seine Überlegungen einbeziehen müssen, um unter sorgfältiger Feststellung der tatsächlichen Grundlagen, unter Beachtung der Bruttoeinnahmen und unter Abwägung der Interessen aller Betroffenen zu angemessenen Steuersätzen zu finden. Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt X vom 22. Dezember 2005 stellt mithin keine rechtswirksame Grundlage für die Veranlagung der Geldgewinnspielautomaten zu Vergnügungssteuer dar, weil nicht erkennbar ist, dass eine angemessene Tatsachenfeststellung und Interessenabwägung stattgefunden hat. 25 Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt X vom 22. Dezember 2005 erweist sich ferner deshalb als rechtsfehlerhaft zur Veranlagung der Geldgewinnspielgeräte, weil der Maßstab des § 8 nach dem Geldeinwurf nicht geeignet ist, alle im Satzungsgebiet aufgestellten Apparate mit Gewinnmöglichkeit zu erfassen. Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten zeigen, dass die Gerätestreifen der Apparate D die Position Einwurf nicht enthalten, sondern der Ausdruck seit letzter Kassierung mit Saldo (1) beginnt. Die Zulassung dieser Geräte gilt noch für einen beträchtlichen Zeitraum, nämlich bis Ende des Jahres 2009. Im Satzungsgebiet der Stadt X dürfte entsprechendes für eine nicht zu vernachlässigende Anzahl von Geldgewinnspielgeräten gelten. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge hat der Beklagte diese Geräte besteuert, indem der Saldo (1) zugrundelegt wurde, dies führt zu deutlich zu niedrigen Vergnügungssteuern, da sich der Saldo (1) aus der Position Einwurf minus der Position Auswurf errechnet. Durch die Vergnügungssteuererhebung unter Zugrundelegung der Satzung vom 22. Dezember 2005 wird mithin Artikel 3 GG verletzt; der Satzung ist ein Verstoß gegen Artikel 3 GG in der Steuererhebung immanent wegen des fehlenden Maßstabs für die Geldgewinnspielgeräte, die die Position Einwurf auf dem Gerätestreifen nicht enthalten. § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 5 der Vergnügungssteuersatzung, der die Möglichkeit der Steuerschätzung vorsieht, führt nicht weiter. Gemäß § 14 Abs. 1 der Vergnügungssteuersatzung wird die Höhe der zu zahlenden Steuer geschätzt, wenn der Halter eines Apparates gegen die Meldepflichten nach § 11 Abs. 5 der Vergnügungssteuersatzung verstößt und in Folge dessen die Besteuerungsgrundlagen nicht mit Sicherheit festzustellen sind. § 11 Abs. 5 der Vergnügungssteuersatzung bestimmt, dass der Halter die Höhe der getätigten Geldeinwürfe für jeden Apparat und Kalendermonat auf amtlichem Vordruck zu erklären hat; dies ist jedoch nicht möglich, wenn der Geldgewinnspielapparat die Position Einwurf auf dem Gerätestreifen nicht enthält. 26 Der Klage war mithin mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die weiteren Entscheidungen beruhen auf §§ 162 Abs. 2 Satz 2, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 27 Rechtsmittelbelehrung: 28 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 29 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. 30 Die Berufung ist nur zuzulassen, 31 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 32 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 33 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 34 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 35 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 36 Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG) vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen. 37 Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. 38 Bei der Antragstellung und Zulassungsbegründung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen (§ 67 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 VwGO). Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 1 Sätze 4 bis 7 VwGO wird hingewiesen. 39 Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. 40 Feldmann Zeiß Gümbel 41 Beschluss: 42 Der Streitwert wird auf 4.971,30 Euro festgesetzt. 43 Gründe: 44 Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach § 52 Abs. 3 GKG und entspricht dem streitigen Betrag. 45