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Beschluss

11 L 827/06

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0519.11L827.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 4. Mai 2006 sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes X1 vom 16. März 2006 und den Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung X vom 17. Mai 2006 anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Es bestehen im vorliegenden Fall keine Gründe, einer noch zu erhebenden Klage entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung (vgl. § 35 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG) aufschiebende Wirkung zu geben, weil der Einberufungsbescheid offensichtlich rechtmäßig ist. 6 Insbesondere kann der Antragsteller der Einberufung keinen Zurückstellungsgrund gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG entgegenhalten. Nach dieser Vorschrift soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Solche Gründe liegen hinsichtlich des Antragstellers nicht vor. Sie ergeben sich nicht daraus, dass der Antragsteller bei Ableistung des Wehrdienstes unter Umständen nicht in der geplanten zeitlichen Abfolge die Meisterschule zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk besuchen kann. 7 Eine besondere Härte liegt nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Hs. 1 WPflG zwar in der Regel unter anderem dann vor, wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung (lit. a), einen zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt (lit. b, 2. Alt.) oder eine bereits begonnene Berufsausbildung (lit. c) unterbrechen würde. Diese Voraussetzungen sind aber hinsichtlich des Antragstellers nicht erfüllt. 8 Zu einem schulischen Abschluss führt der Besuch der Meisterschule von vornherein nicht. Insbesondere bringt die Meisterausbildung nicht - wie der Antragsteller vorträgt - die Fachhochschulreife mit sich. Der Meistertitel berechtigt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über den Zugang zu einem Fachhochschulstudium für in der beruflichen Bildung Qualifizierte vom 13. Januar 2003 (GV.NRW.2003 S. 30) lediglich zur Aufnahme eines Studiums an einer Fachhochschule in einzelnen Studiengängen, ohne - wie von § 66 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) hierfür grundsätzlich gefordert - zumindest über die Fachhochschulreife zu verfügen. Wie die Bezeichnung als „weitere Zugangsmöglichkeit" in der betreffenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (§ 66 Abs. 4 Satz 2 HG) verdeutlicht, befreit der Meistertitel somit lediglich von dem grundsätzlichen Erfordernis der Fachhochschulreife. 9 Allerdings dürfte es sich bei der Vorbereitung auf die Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk um eine Berufsausbildung im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Hs. 1 lit. c) WPflG handeln. 10 Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Juni 2005 - 11 L 1015/05 - und Urteil vom 22. Dezember 2005 - 11 K 2378/05 -. 11 Diese Ausbildung (oder aber dieser Ausbildungsabschnitt) wird jedoch nicht im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Hs. 1 WPflG durch die Einberufung unterbrochen. Denn zum Einberufungstermin Anfang Juli 2006 befindet sich der Antragsteller gar nicht in Ausbildung. Den Teil I der Meisterschule hat er vielmehr Anfang Mai 2006 beendet. Mit Teil II beginnt er erst im Oktober diesen Jahres. Seine Ausbildung ist mithin im Gestellungszeitpunkt bereits aus anderen als wehrdienstbedingten Gründen unterbrochen. Die Heranziehung zum Wehrdienst ist für die Unterbrechung der Ausbildung des Antragstellers nicht ursächlich. Sie führt lediglich zu einer Verlängerung der Unterbrechung. Diese Verlängerung vermag eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG indes nicht zu begründen. Dabei ist davon auszugehen, dass das Wehrpflichtgesetz grundsätzlich erreichen will, dass Wehrpflichtige den Wehrdienst möglichst früh ableisten. Durch die Zurückstellung soll die wehrdienstbedingte Unterbrechung eines auf die Verwirklichung eines bestimmten Ausbildungsziels gerichteten, in planmäßiger Kontinuität zu durchlaufenden Ausbildungsabschnittes verhindert werden, damit er nicht in zeitlich getrennte Teile zerlegt, die Ausbildung verzögert wird und die schon gelegten Grundlagen für den Ausbildungserfolg zerstört werden, zur Wiederholung von Teilen der Ausbildung genötigt und dadurch der durch die Einberufung unterbrochene Ausbildungsabschnitt als Ganzes entwertet würde. 12 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1975 - 8 C 57.73 -, Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 100, S. 38 (40 f.); BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1965 - 7 C 89.64 -, NJW 1966, 71 (72). 13 Die Ausbildung des Antragstellers an der Meisterschule ist jedoch unabhängig vom Wehrdienst bereits in zeitlich getrennte Teile zerlegt. Ihr fehlt eine hinreichende Kontinuität. Zwischen dem Abschluss des Teils I und dem Beginn des Teils II liegen vielmehr fast sechs Monate. Angesichts der Länge dieser Unterbrechung ist nicht ersichtlich, dass ihre Verlängerung durch den neunmonatigen Wehrdienst um gut fünf weitere Monate (November 2006 bis einschließlich März 2007) zuzüglich etwaiger Wartemonate bis zum Beginn des nächsten Lehrgangs Teil II den Wert der Ausbildung für die abschließende Meisterprüfung grundlegend in Frage stellt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Ausbildung aufgrund der vom Antragsteller gewählten Lehrgangsform in Teilzeit insgesamt erheblich zeitlich ausgedehnt ist und sich selbst ohne die Unterbrechungen über mehr als zwei Jahre erstreckt. 14 Da der Antragsteller seine Ausbildung an der Meisterschule bereits im August 2005 aufgenommen hat, verhindert seine Einberufung zum 1. Juli 2006 schließlich auch nicht im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Hs. 2 WPflG die Aufnahme einer Berufsausbildung. 15 Andere Zurückstellungsgründe macht der Antragsteller nicht geltend und sind auch sonst nicht ersichtlich. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung. 17 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I, 718). 18 Der Beschluss ist unanfechtbar, § 34 WPflG. 19