Urteil
13 K 3479/03.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0519.13K3479.03A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist am 00.0.1953 geboren, guineischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Malinke angehörig. Er reiste im Jahre 1998 mit einem Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein und belegte Kurse am Goethe-Institut in G. Anfang 1999 reiste er nach Frankreich aus, um dort seinen Reisepass bei der guineischen Botschaft verlängern zu lassen. Dies gelang nach Angaben des Klägers allerdings nicht, weil er den Pass nach Guinea habe zurückschicken müssen und ihn nicht zurückbekommen habe. Um die Jahreswende 1999/2000 hielt sich der Kläger nochmals für etwa drei Monate in Deutschland auf, kehrte dann allerdings wieder nach Frankreich zurück. Im Dezember 2002 reiste der Kläger mit einem französischen Pass eines Dritten erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein. Im Januar 2003 wurde er verhaftet. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 17. Februar 2003 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter. 3 Zur Begründung seines Asylbegehrens gab er an, er sei in Guinea Mitglied der Partei RPG gewesen. Er habe für die Partei die Presse analysiert, Menschen informiert und Flugblätter verteilt. 1991 habe er zusammen mit Kollegen eine Sektion der Partei in Kankan gegründet. 1993 sei er für drei Monate inhaftiert gewesen, weil er ein Flugblatt gegen den Präsidenten verfasst habe. 1996 habe er ein Praktikum im Wirtschaftsministerium absolviert. Wegen seiner politischen Tätigkeit sei er jedoch nicht als Beamter übernommen worden. Anschließend habe er am L-Institut als Deutschlehrer gearbeitet. Zu dieser Zeit habe er auch Kontakte zur deutschen Botschaft gehabt. 1998 habe er erfahren, dass sein Name auf schwarzen Listen" stehe und er gesucht werde. Er sei zunächst nach Kankan gegangen und von dort nach Bamako gereist. Von dort sei er nach Deutschland geflogen. 4 In Deutschland leite er zusammen mit seinem Bruder die Untersektion G der Partei. Er habe an verschiedenen Veranstaltungen und Aktionen der Partei teilgenommen. U.a. habe er zusammen mit seinem Bruder ein Schreiben an den guineischen Staatspräsidenten geschickt, in dem sie die Freilassung des Parteiführers Alpha Condé gefordert hätten. Außerdem sei er für die Koordinierung zwischen der Untersektion und dem Vorstand der Partei zuständig. Seine politische Tätigkeit in Deutschland sei den Behörden in Guinea bekannt. Auch deshalb drohe ihm in Guinea Verfolgung. Zum Beleg seiner politischen Aktivitäten in Deutschland legte der Kläger verschiedene Bescheinigungen vor. Wegen der weiteren Einzelheiten seines diesbezüglichen Vorbringens wird auf das Protokoll der Anhörung Bezug genommen. 5 Mit Bescheid vom 19. Mai 2003 lehnte die Beklagte das Begehren des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz ab. Zugleich verneinte sie Abschiebungshindernisse, forderte den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung an. Hiergegen hat der Kläger am 23. Mai 2003 Klage erhoben. 6 Zur Begründung seines Klagebegehrens wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. In der mündlichen Verhandlung am 17. November 2005 hat der Kläger zu den Erlebnissen vor seiner Ausreise ergänzend Stellung genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten seines diesbezüglichen Vorbringens wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19. Mai 2003 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. 9 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung hat sie sich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung berufen. 12 Das Gericht hat zu der Frage einer Gefährdung des Klägers in Guinea aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten Beweis erhoben durch die Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes. Das Auswärtige Amt hat mitgeteilt, dass ihm insoweit keine Erkenntnisse über eine mögliche Gefährdung des Klägers vorlägen und Präzedenzfälle nicht bekannt seien. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 7. April 2006 verwiesen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 12. September 2005 gemäß § 76 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. 16 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). 17 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter. 18 Gemäß Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politische Verfolgung in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn dem Einzelnen durch den Staat in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an andere Merkmale, die für ihn unverfügbar sind und die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Asylerhebliche Intensität hat die Rechtsverletzung, wenn sie sich - gemessen an der humanitären Intention des Grundrechts - als ausgrenzende Verfolgung darstellt, die den Asylbewerber in eine nicht anders als durch Ausreise zu bewältigende ("ausweglose") Lage versetzt. 19 Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (334 f.); Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 -, BverfGE 83, 216 (230); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991, 145 (146). 20 Grundsätzlich setzt die Asylanerkennung voraus, dass der Asylsuchende bei der Rückkehr in sein Heimatland der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre, wobei auf den Sachstand im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen ist. Die vom Gericht anzustellenden Prognoseerwägungen haben sich dabei an unterschiedlichen Tatbeständen zu orientieren, da für die Beurteilung der Frage, ob ein Asylsuchender politisch verfolgt im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe gelten je nachdem, ob der Asylsuchende seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. 21 Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BverfGE 80, 315 (344); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BverwGE 85, 139 (140); Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991, 145 (146). 22 Ist der Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar, so ist er gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG asylberechtigt, es sei denn, er kann in seinem eigenen Staat Schutz finden. Daher muss sein Asylantrag Erfolg haben, wenn die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen. Ist die Verfolgungsgefahr zwischenzeitlich beendet, kommt es darauf an, ob mit ihrem Wiederaufleben zu rechnen ist; eine Anerkennung als Asylberechtigter ist nach Art. 16 a Abs. 1 GG nicht geboten, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher ist. 23 Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BverfGE 80, 315 (345); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991, 145 (146). 24 Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbeständen in seinem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. 25 Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1085/85- , BverfGE 74, 51 (64 ff.); Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BverfGE 80, 315 (345 f.); Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 -, BverwGE 79, 143 (151), und vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 -, BverwGE 87, 52 (53). 26 Grundsätzlich müssen die asylbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden, wobei für den Nachweis derjenigen Fluchtgründe, die ihren Ursprung im Heimatland des Asylbewerbers haben, in der Regel allerdings die Glaubhaftmachung genügt. 27 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79 (80), sowie Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, NVwZ 1990, 171. 28 Insoweit kommt naturgemäß dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers besondere Bedeutung zu. Der Asylbewerber ist gehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen Verfolgung unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig zu schildern. 29 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 C 434.93 -, InfAuslR 1994, 375 (376). 30 Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den Ereignissen, die in seine eigene Sphäre fallen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine substantiierte, im wesentlichen widerspruchsfreie und nicht wechselnde Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch zu tragen. 31 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG, Nr. 44; Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405/89 -, NVwZ-RR 1990, 379 (380). 32 Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger nicht asylberechtigt. Auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers vermag das Gericht nicht festzustellen, dass er bei der Rückkehr nach Guinea asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. 33 Die Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er vor seiner Ausreise verfolgt worden ist oder ihm eine Verfolgung unmittelbar gedroht hätte. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat politische Verfolgung droht, besteht ebenfalls nicht. 34 Soweit der Kläger von Ereignissen aus dem Jahr 1991 und politischen Aktivitäten aus dem Jahre 1993 sowie von einer Verhaftung in diesem Jahr berichtet hat, kommt diesen Umständen schon deshalb keine Relevanz zu, weil der Kläger noch bis 1998 in Guinea geblieben ist, ihm 1996 - allem Anschein nach ohne Schwierigkeiten - ein Pass ausgestellt worden ist und er im gleichen Jahr sogar ein Praktikum im Wirtschaftsministerium hat absolvieren können. Damit aber fehlt die erforderliche Kausalität der aus dem Jahr 1993 und vorher berichteten Geschehnisse für die Ausreise des Klägers im Jahre 1998. 35 Dass er im Jahre 1998 politische Verfolgung erlitten hätte oder ihm solche unmittelbar gedroht hätte, hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Sein Vorbringen zu den Ereignissen, die seiner Ausreise vorangegangen sein sollen, ist in weitem Umfang unsubstantiiert. Zudem finden sich gravierende Widersprüche zwischen seinen diesbezüglichen Angaben gegenüber dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung am 17. November 2005. 36 Im Rahmen seiner Anhörung am 27. Februar 2003 hatte der Kläger - allerdings erst nach mehreren Nachfragen - angegeben, er sei ausgereist, weil sein Name auf einer schwarzen Liste gestanden habe. Auf dieser Liste seien Menschen eingetragen gewesen, die für die Partei RPG aktiv gewesen seien. Er habe davon durch einen Freund erfahren, der Berater im Innenministerium gewesen sei, und sei daraufhin nach Kankan gegangen. Dort habe er von einem Freund, der bei der Sicherheit gearbeitet habe, erfahren, dass man nach ihm suche. 37 Schon dieses Vorbringen geht aber über völlig oberflächliche und unsubstantiierte Angaben nicht hinaus. Der Kläger hat keinerlei konkrete Angaben dazu gemacht, wann und unter welchen Umständen er von der angeblichen Suche der Sicherheitskräfte nach ihm erfahren haben will. Da es sich hierbei aber um Ereignisse gehandelt haben soll, die ihn zum fluchtartigen Verlassen zunächst von Conakry und später sogar seines Heimatlandes veranlasst haben sollen, wäre eine zumindest in Einzelaspekten sehr viel genauere und detailliertere Schilderung zu erwarten gewesen, hätten sich die angeblichen Ereignisse tatsächlich zugetragen. 38 Überdies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 17. November 2005 von dieser Schilderung erheblich abweichende Angaben zu den Geschehnissen vor seiner Ausreise gemacht. Auf entsprechende Frage hin hat er angegeben, er sei vor seiner Ausreise in Kankan beim Verteilen von Flugblättern festgenommen und etwa einen Monat lang inhaftiert gewesen. Mit Hilfe eines befreundeten Polizeiinspektors habe er das Gefängnis verlassen können. 39 Diesen gravierenden Widerspruch hat der Kläger nicht aufzuklären vermocht. Auf den entsprechenden gerichtlichen Hinweis hin hat sein Prozessbevollmächtigter lediglich darauf verwiesen, dass der Kläger schon bei seiner Anhörung von dem Verteilen von Flugblättern berichtet habe. Allerdings hatte der Kläger dieses Geschehen seinerzeit als Anlass für seine Verhaftung im Jahre 1993 in Conakry bezeichnet. Die jetzt behauptete Verhaftung in Kankan hat der Kläger demgegenüber mit keinem Wort erwähnt. Er selbst hat zu diesem Widerspruch in der mündlichen Verhandlung überhaupt nicht Stellung genommen. 40 Darüber hinaus ist auch das Vorbringen des Klägers zu seinen angeblichen politischen Aktivitäten in Guinea, jedenfalls von 1996 bis zu seiner Ausreise, die immerhin Auslöser für seine angebliche Verfolgung gewesen sein sollen, pauschal und oberflächlich. Im Rahmen seiner Anhörung am 27. Februar 2003 hat der Kläger lediglich bekundet, es sei seine Aufgabe gewesen, die Presse zu analysieren, die Menschen zu informieren und auch Flugblätter zu schreiben. Sie seien eine Gruppe gewesen und hätten die Flugblätter selber geschrieben. Außerdem hätten sie eine Gruppe gehabt, um Studenten politische Bildung zu vermitteln; er habe die Studenten am L-Institut politisch aufgeklärt. Schriftsätzlich hat der Kläger vorgetragen, er sei nach der angeblichen Verhaftung 1993 nur noch im Geheimen, im Untergrund" für die Partei tätig gewesen, ohne allerdings dies zu spezifizieren. In der mündlichen Verhandlung am 17. November 2005 schließlich hat der Kläger nur noch eine Demonstration gegen den Präsidenten erwähnt, nach der er verraten worden sein will. 41 Auch dieses Vorbringen lässt die Details und die Konkretheit vermissen, die die Schilderung von tatsächlich Erlebtem ausmachen. Konkrete, lebensnahe Einzelheiten der angeblichen Aktivitäten hat der Kläger nicht beschrieben. Dass der Kläger sich im Vorfeld seiner Ausreise tatsächlich noch konkret für die RPG betätigt hätte, vermag das Gericht daher auf der Grundlage seines Vortrages nicht festzustellen. 42 Insgesamt hat der Kläger schon aufgrund des Widerspruchs in seinen Schilderungen der angeblichen Verhaftung 1997/98, erst recht aber unter Würdigung der Pauschalität und Oberflächlichkeit auch seines übrigen Vorbringens, nicht glaubhaft gemacht, Verfolgungsmaßnahmen des guineischen Staats erlitten zu haben oder von solchen unmittelbar bedroht gewesen zu sein. Das Gericht hat deshalb weder die erforderliche Überzeugung erlangen können, dass der Kläger im zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise festgenommen worden ist, noch dass er in den letzten beiden Jahren vor seiner Ausreise überhaupt ernstlich für die RPG aktiv gewesen und deswegen verfolgt worden wäre. Ob und ggf. in welchem Umfang der Kläger gezielt die Unwahrheit gesagt hat, bedarf deshalb keiner Entscheidung. 43 Ist hiernach davon auszugehen, dass der Kläger unverfolgt ausgereist ist, drohen ihm auch aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland im Falle einer Rückkehr nach Guinea nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen. Dabei kann hier offen bleiben, ob dem Kläger sein diesbezügliches Vorbringen abgenommen werden kann. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger sich in der beschriebenen Weise in Deutschland für die RPG engagiert hat, bestehen doch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass er deswegen gefährdet sein könnte. Das Auswärtige Amt hat in seiner Auskunft vom 7. April 2006 ausdrücklich bekundet, dass ihm keine Erkenntnisse darüber vorlägen, dass der Kläger oder Personen, die sich wie der Kläger für die RPG in Deutschland betätigt hätten, bei einer Rückkehr nach Guinea Repressalien der dortigen Sicherheitskräfte ausgesetzt wären. Vergleichbare Fälle seien nicht bekannt. 44 Auch der Kläger hat keine entsprechenden Anhaltspunkte vorgetragen. Seine abweichende subjektive Einschätzung allein genügt insoweit nicht. Auch die von ihm vorgelegten Bescheinigungen, die von der RPG in Frankreich stammen sollen, enthalten keinen Tatsachenkern, der eine entsprechende Annahme stützen könnte. Abgesehen davon, dass die Überzeugungskraft dieser Bescheinigungen darunter leidet, dass sie auf die angeblichen Verhaftungen des Klägers in Guinea verweisen, die dieser in dem zentralen Punkt gerade widersprüchlich geschildert hat, geben sie nicht mehr als die persönliche Einschätzung der Verfasserin wieder. Abgesehen von einem pauschalen Verweis auf die Menschenrechtslage in Guinea werden keine tatsächlichen Umstände angeführt, aus denen sich eine Gefährdung des Klägers ableiten ließe. Auch Präzedenzfälle werden nicht benannt. 45 Die Einwände des Klägers gegen die Richtigkeit der Auskunft des Auswärtigen Amtes rechtfertigen keine andere Entscheidung. Soweit der Kläger darauf verweist, dass das Verwaltungsgericht Ansbach in seinem Urteil vom 25. Januar 2001, gestützt auf Auskünfte des Auswärtigen Amtes aus dem Jahre 1997, eine Gefährdung von zurückkehrenden aktiven ehemaligen RPG-Mitgliedern angenommen habe, ist dieser Fall hier nicht gegeben. Dass der Kläger vor seiner Ausreise, etwa in den Jahren 1997/87, für die RPG aktiv gewesen wäre, hat er, wie oben ausgeführt, nicht glaubhaft gemacht. Das Auswärtige Amt aber hat in seiner, in der genannten Entscheidung zitierten Auskunft vom 20. Oktober 1997 an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen eine Gefährdung mit Blick auf exilpolitische Aktivitäten nur dann bejaht, wenn es schon vor der Ausreise politische Aktivitäten des Betroffenen in Guinea gegeben habe. Zu dieser Einschätzung steht die jetzige Auskunft aber nicht im Widerspruch. Ob eine nahezu zehn Jahre alte Gefährdungseinschätzung überhaupt in der Lage ist, die Richtigkeit einer aktuellen, in der Sache eindeutigen Auskunft in Frage zu stellen, kann deshalb hier offen bleiben. 46 Ebenso wenig kann der Kläger sich mit Erfolg darauf berufen, dass das Auswärtige Amt auf seiner Homepage im Hinblick auf Guinea ausführt, die Menschenrechtslage weise gravierende Defizite auf (fehlende Unabhängigkeit der Justiz, Straflosigkeit für Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, willkürliche Verhaftungen, Folter, Behinderungen der Oppositionsparteien, kein unabhängiges Radio und Fernsehen). Aus dieser generellen Bewertung der Situation in Guinea ergeben sich aber keine Anhaltspunkte für die Frage der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung des Klägers. Dass diese generelle Einschätzung der Verfasserin/dem Verfasser der Auskunft vom 7. April 2006 nicht bekannt gewesen wäre, ist nicht anzunehmen und vom Kläger auch nicht geltend gemacht. 47 Der Aufenthalt in Deutschland, die Asylantragstellung als solche und eine etwaige Abschiebung nach Guinea begründen nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung des Betroffenen. 48 Vgl. im Ergebnis Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 11 A 1941/01.A -, m.w.N., auch für nicht exponierte Oppositionelle. 49 Der Kläger hat keine Gesichtspunkte vorgetragen, die geeignet wären, diese Einschätzung in Frage zu stellen. 50 Aus denselben Gründen hat der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Über die bereits erörterten Gesichtspunkte hinausgehende Aspekte hat der Kläger insoweit nicht vorgetragen. 51 Schließlich ist kein Sachverhalt vorgetragen worden, der das Vorliegen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG rechtfertigt. 52 Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 6 AufenthG scheiden aus, da der Kläger entsprechende Gründe, wie oben bereits ausgeführt, nicht glaubhaft gemacht hat. Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes aus § 60 Abs. 7 AufenthG in unmittelbarer oder aber in verfassungskonform erweiternder Auslegung, 53 im Hinblick auf letztere zu den Voraussetzungen im Einzelnen Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, in: BVerwGE 99, 324, vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, in: BVerwGE 108, 77 und vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, in: NVwZ 2002, 101; Beschlüsse vom 23. März 1999 - 9 B 866.98 -, vom 25. Oktober 1999 - 9 B 167.99 -, und vom 25. Februar 2000 - 9 B 77.00 -, bei: Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 17, 25 und 31, 54 können ebenfalls nicht festgestellt werden. 55 Die allgemeine Situation in Guinea oder die Asylantragstellung in Deutschland führen zu keiner im Rahmen dieser Bestimmungen beachtlichen Gefahr. 56 Ebenso Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 7. April 2004 - 10a K 2768/01.A - m.w.N. 57 Aus dem Vorbringen des Klägers zu den angeblichen Ereignissen vor seiner Ausreise folgt aus den bereits genannten Gründen ebenfalls kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Sonstige Gesichtspunkte, die die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG rechtfertigen könnten, sind nicht vorgetragen. 58 Die in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes zugleich verfügte Abschiebungsandrohung und die Ausreisefrist entsprechen dem Gesetz (§§ 34, 38 AsylVfG). 59 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nichterhebung von Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG a.F. Der Gegenstandswert folgt aus § 83a Abs. 2 AsylVfG a.F. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, Zivilprozessordnung. 60