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Urteil

3 K 3061/05

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0606.3K3061.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist ein anerkannter Umwelt- und Naturschutzverband. Er ist seit März 1998 Eigentümer des im Grundbuch von I mit der Wirtschaftsart „Ackerland" eingetragenen Grundstücks G1. Die Lage des Grundstücks ergibt sich aus der Katasterkarte (Blatt 163 bis 165 Beiakte Heft 1) und aus den Karten Anlage 1 und Anlage 2 zum Rahmenbetriebsplan für den Tagebau Garzweiler I/II, Tagebau Stand 2005 und Tagebau Stand 2010 (Blatt 33 und 34 Beiakte Heft 2). Der Kläger bepflanzte das Grundstück als Teil seines Projektes „Zukunftswald 2000" im Rahmen der Aktion „Zukunft statt Braunkohle - C -Obstwiese gegen Garzweiler" mit (zwischenzeitlich) 84 unterschiedlichen Obstbäumen. 3 Die Beigeladene führt einen Betrieb zur Gewinnung von Braunkohle. Nach ihren Planungen sollte das Grundstück ab Juli 2006 für den Abbau von Braunkohle im Tagebau auf Grundlage des im September 1984 genehmigten Braunkohleplans G und des vom Bergamt E mit Bescheid vom 22. Dezember 1997 zugelassenen Rahmenbetriebsplans Garzweiler I/II für den Zeitraum 2001 bis 2045 in Anspruch genommen werden. Die gegen den Rahmenbetriebsplan erhobene Klage des Klägers wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 10. Dezember 2001 abgewiesen (9 K 2800/00); die Berufung wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit rechtskräftigem Urteil vom 7. Juni 2005 zurück (11 A 1193/02). 4 Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, die S2 AG, führte seit April 1998 mit dem Kläger ohne Erfolg Verhandlungen über den Erwerb des Grundstücks. Die S2 AG beantragte unter dem 29. Januar 2003, das Grundstückseigentum des Klägers dahin zu beschränken, dass ihm das Recht zum Besitz entzogen und auf sie zur bergbaulichen Nutzung für die Dauer von 15 Jahren übertragen werde, da das Grundstück für die Gewinnung von Braunkohle im Tagebaubetrieb benötigt werde. 5 Die Beklagte erließ daraufhin am 9. Juni 2005 einen Grundabtretungsbeschluss, durch den das Grundstückseigentum dem Kläger entzogen und der Beigeladenen zu Eigentum für die Errichtung und Führung ihres Betriebes zur Gewinnung von Braunkohle („Garzweiler") übertragen wurde. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen an, dass die Grundabtretung sowohl im Sinne von § 77 Abs. 1 notwendig als auch gemäß § 79 Abs. 1 Bundesberggesetz (BBergG) im konkreten Einzelfall zulässig sei, da die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften vorlägen. 6 Mit der am 9. Juli 2005 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen den Grundabtretungsbeschluss. Er ist im Wesentlichen der Auffassung: 7 Die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Vorschriften der §§ 77 und 79 BBergG seien verfassungswidrig, da sie gemessen an der Vorgabe des Art. 14 Abs. 3 Grundgesetz (GG) nicht mit den an eine verfassungsgemäße Enteignung zu stellenden Anforderungen übereinstimmen würden. Die Gewährung effektiven Rechtsschutzes sei nicht gewährleistet, da zu keinem Zeitpunkt eine umfassende Prüfung der privaten und öffentlichen Belange erfolgt sei. Die Auswirkungen des Braunkohletagebaus insbesondere auf das Grundwasser, die Natur und Landschaft, die durch eine Umsiedlung betroffenen Personen und die erheblichen Emissionen einer Braunkohleverstromung müssten geprüft werden. Eine Enteignung dürfe auch nicht lediglich nur zu mittelbar dem Allgemeinwohl dienenden Zwecken erfolgen. Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 77 und 79 BBergG seien nicht erfüllt. Die Enteignung diene nicht zur Befriedigung eines dringenden und überwiegenden öffentlichen Interesses und dem Wohle der Allgemeinheit. Die Enteignung erfolge für ein rechtswidriges Vorhaben. Die Durchführung des Vorhabens Garzweiler I / II dürfe ohne vorhergehende Rahmenbetriebsplanfeststellung gemäß der §§ 52 Abs. 2 a, 57 a, 57 b BBergG nicht erfolgen. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht durchgeführt worden. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen im Urteil vom 7. Juni 2005 sei nicht von einem „begonnenen Verfahren" auszugehen, da aufgrund der nachträglichen modifizierten Rahmenbetriebspläne vom 18. Mai 1992 und vom 31. August 1995 von neuen Verfahrensabläufen auszugehen sei. Die Berufung auf den ursprünglichen (verfrühten) Zulassungsantrag aus dem Jahr 1987 sei bei dieser Sachlage rechtsmissbräuchlich. Das im Böschungsbereich des Abbaugebietes liegende Grundstück müsse für den Braunkohleabbau nicht (zwingend) in Anspruch genommen werden. Eine Alternativlosigkeit sei seitens der Beklagten nicht dokumentiert worden. Auch ohne das Grundstück sei die Stromversorgung der Bevölkerung gesichert. Im Übrigen gebe es alternativ zur Braunkohle umweltschonendere Energieträger. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Grundabtretungsbeschluss der Beklagten vom 9. Juni 2005 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: 13 Bei dem Erwerb des Grundstücks und seiner Neubepflanzung durch den Kläger ab dem Jahre 1988 habe es sich um eine Aktion zur Verhinderung der Weiterführung des Braunkohletagebaus gehandelt. Zu diesem Zwecke benutze der Kläger das Grundstück als „Sperrparzelle". 14 Die einschlägigen Vorschriften der §§ 77 und 79 BBergG seien unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts verfassungsmäßig. Wegen der Einstufung einer Grundabtretung als Enteignung sei Art. 14 Abs. 3 GG zu beachten, wonach eine entsprechende Maßnahme nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig sei. Dies sei im Rahmen des Grundabtretungsverfahrens gemäß § 79 Abs. 1 BBergG zu prüfen. Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und der Anforderungen der Rechtsprechung habe die durchgeführte Prüfung zur Bejahung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Grundabtretung geführt. Im Rahmen des § 79 Abs. 1 BBergG sei der Belang der Braunkohlegewinnung gegenüber dem ökologischen Belang und der Bedeutung der seitens des Klägers angelegten Obstbaumwiese abgewägt worden. Der Obstgehölzbestand sei erst ab dem Jahre 1998 angelegt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei abzusehen gewesen, dass das Grundstück des Klägers in absehbarer Zeit von dem heranrückenden Braunkohletagebau erfasst werden würde. In der unmittelbaren Umgebung des Grundstücks hätten sich im Übrigen nur Äcker befunden, sodass eine Verbindung beziehungsweise Vernetzbarkeit der Obstbaumwiese mit anderen ökologischen Strukturen nicht gegeben gewesen sei. Der Bundesgesetzgeber habe im Bundesberggesetz mit der sogenannten Rohstoffsicherungsklausel eine Grundentscheidung zugunsten der Braunkohlegewinnung getroffen habe. Das Land Nordrhein-Westfalen habe durch den Erlass des (damaligen) Landesministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung vom 2. Mai 2005 das aktuelle landespolitische Interesse an der Braunkohleförderung und im Tagebaubereich Garzweiler herausgestellt. Insbesondere habe auch im Rahmen der vorgenommenen Betriebsplanung des Braunkohletagebaus keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen, wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 7. Juni 2005 ausgeführt habe. Die Inanspruchnahme des Grundstücks des Klägers sei schließlich für die Braunkohlegewinnung notwendig. 15 Die Beigeladene beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung gibt sie im Wesentlichen an: 18 Aufgrund der gesamten Umstände sei davon auszugehen, dass der Kläger das Grundstück mit dem Ziel der Verhinderung oder Erschwerung der anstehenden Braunkohlegewinnung als „Sperrgrundstück" erworben habe. 19 Die §§ 77 ff. BBergG seien vor dem Hintergrund von Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG verfassungsmäßig, was das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 14. Dezember 1990 - 7 C 5/90 - festgestellt habe. Die Grundabtretung sei auch im vorliegenden Einzelfall verfassungsgemäß. Die Beklagte habe die Voraussetzungen der §§ 77 ff. BBergG sorgfältig und umfassend geprüft und sei zu dem zutreffenden Ergebnis gekommen, dass unter Beachtung der zu berücksichtigenden Belange der angefochtene Grundabtretungsbeschluss rechtmäßig habe erlassen werden dürfen. Insbesondere sei das Allgemeinwohlinteresse des § 79 Abs. 1 BBergG beachtet worden. Die Inanspruchnahme des Grundstücks des Klägers gerade zu Gunsten der Beigeladenen als privates Unternehmen sei rechtlich einwandfrei. Denn privatwirtschaftlichen Unternehmen sei durch das Energiewirtschaftsgesetz die öffentliche Aufgabe der Energieversorgung ausdrücklich zugewiesen. Die Inanspruchnahme der Benutzung des klägerischen Grundstücks im Rahmen des Braunkohletagebaus sei insbesondere unter Berücksichtigung der Gewährleistung der Energieversorgung als gesetzlich normiertem Allgemeinwohlbelang notwendig. Dies ergebe sich aus den zutreffenden Annahmen der Beklagten zur Strombedarfsentwicklung, zum Einsatz von Braunkohle im Bereich der Grundlaststromerzeugung, zur zukünftigen Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit der Braunkohleverstromung, der Versorgungssicherheit durch die Braunkohleverstromung und auch zur Kompensation eines möglichen Kernenergieausstiegs. Weiterhin würden durch den Abbau der Braunkohle Arbeitsplätze im Bergbau erhalten. Die Grundabtretung diene ferner der Sicherung des Bestandes oder der Verbesserung der Wirtschaftsstruktur und des sinnvollen und planmäßigen Abbaus der Lagerstätte. Sonstige entgegenstehende Belange wie des Natur- und Landschaftsschutzes seien nicht einschlägig. Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des Abbaus könne im Grundabtretungsverfahren allenfalls hinsichtlich seitens des Betroffenen konkret gerügter Rechtsverletzungen erfolgen. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten. 21 Entscheidungsgründe: 22 Die Klage hat keinen Erfolg. 23 Es sprechen zwar gewichtige Gründe gegen die Annahme der Klagebefugnis des Klägers gemäß § 42 Abs. 2 VwGO und damit gegen die Zulässigkeit der Klage. Das Gericht lässt aber offen, ob der Klageerhebung der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen zu halten ist. Der Kläger ist aufgrund seiner Rechtsposition als Grundstückseigentümer zwar grundsätzlich klagebefugt. Eine auf das Eigentum gestützte Klagebefugnis fehlt jedoch, wenn die Eigentümerstellung rechtsmissbräuchlich begründet worden ist. Das ist dann der Fall, wenn das Eigentum nicht erworben worden ist, um die mit diesem verbundene Gebrauchsmöglichkeit zu nutzen, sondern wenn es als Mittel dafür dient, sich eine Eigentümerstellung und damit die Voraussetzung für die Führung eines Prozesses zu schaffen. 24 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. Oktober 2000 - 4 A 10/99 -, BVerwGE 112, 135 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 7. Juni 2005 - 11 A 1193/02 -, S. 23 des amtlichen Urteilsabdrucks. 25 Der Erwerb von sogenannten Sperrgrundstücken kann der Zulässigkeit einer Klage entgegenstehen. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 - 4 A 10/99 -, BVerwGE 112, 135 ff.; OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005, a.a.O. 27 Der Kläger hat das Grundstück in Kenntnis der Tatsache erworben, dass es sich im Bereich des bereits zugelassenen Braunkohletagebaus Garzweiler I/II befindet und damit eine (dauerhafte) Nutzung als Ackerland oder Obstwiese vor diesem Hintergrund nicht in Betracht kam. So hat der Kläger das als „Ackerland" im Grundbuch eingetragene Grundstück (erst) im Anschluss an den Grundstückserwerb im Rahmen der Aktion „Zukunft statt Braunkohle - C-Obstwiese gegen Garzweiler" mit Obstbäumen („Zukunftsbäumen") bepflanzt (vgl. nur die Presseinformation des Klägers hinsichtlich der Einweihung als Obstwiese am 8. April 1998 und seinen Spendenaufruf vom 30. August 1999). Es kann auf sich beruhen, ob diese Grundsätze auch anzuwenden sind, wenn es sich nicht nur um die Geltendmachung eines auf das Eigentum gestützten Nachbarrechts handelt, sondern um eine Klage des von einer Enteignungsmaßnahme Betroffenen gegen die Entziehung des Eigentums. 28 Die Klage ist jedenfalls unbegründet. 29 Der Grundabtretungsbeschluss des Beklagten vom 9. Juni 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). 30 Er findet seine rechtliche Grundlage in den §§ 77 und 79 BBergG, die mit Verfassungsrecht in Einklang stehen. 31 Die Vorschriften des Bundesberggesetzes verstoßen nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere nicht gegen Art. 14 Abs. 3 GG. Das nach dem Bundesberggesetz vorgesehene Grundabtretungsverfahren erfüllt vielmehr die Voraussetzungen, nach denen eine Enteignung im Einzelfall auf Grund eines Gesetzes zum Wohle der Allgemeinheit durchgeführt werden kann. 32 Vgl. BVerfG, Urteil vom 21. 0ktober 1987 - 1 BvR 1048/87 -, u.a. BVerfGE 77, 130 ff.; BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - 7 C 5/90 -, u.a. BVerwGE 87, 241 ff. (sog. Administrativenteignung für Zwecke, die generell im Allgemeinwohlinteresse liegen); Urteil vom 14. Dezember 1990 - 7 C 18/90 -, Buchholz 406.27 § 55 BBergG Nr. 3; Urteil vom 11. Juli 2002 - 4 C 9/90 - (wonach es dem Gesetzgeber unter Beachtung des Eigentumsgrundrechts und des Gemeinwohlinteresses grundsätzlich frei steht, zur planerischen Bewältigung komplexer raumgreifender und konfliktträchtiger Infrastrukturvorhaben gesetzliche Systeme mit mehreren Planungsstufen und mehrstufigen Entscheidungsverfahren einzuführen); auch Beschluss vom 22. Februar 1993 - 7 B 17/93 -, ZfB 134, 202 f.; OVG NRW, Urteile vom 11. Juli 1997 - 21 A 651/93 -; vom 7. Juni 2005 - 11 A 1193/02 - und - 11 A 1194/02 -; vom 28. April 1988 - 12 A 903/86 - (die drei letztgenannten Urteile jeweils ausdrücklich den Abbau von Braunkohle betreffend); Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Mai 2003 - 1 KO 710/00 -, NuR 2004, 404 ff. 33 Insbesondere ist eine Enteignung zulässig, wenn es um Vorhaben geht, deren Träger nicht der Staat, sondern ein Privatunternehmen ist. Erst recht muss hier das Wohle der Allgemeinheit die Enteignung erfordern; entscheidend ist das mit dem Vorhaben verfolgte öffentliche Interesse. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - 7 C 5/90 -, u. a. BVerwGE 87, 241 ff.; Urteil vom 11. Juli 2002 - 4 C 9/00 -, u.a. BVerwGE 116, 365 ff. 35 Der Grundabtretungsbeschluss beachtet die Vorschriften der §§ 77 und 79 BBergG. 36 Gemäß § 77 Abs. 1 BBergG kann auf Antrag des Unternehmers eine Grundabtretung durchgeführt werden, soweit für die Errichtung oder Führung eines Gewinnungsbetriebes die Benutzung eines Grundstücks notwendig ist. Die Benutzung ist nach Abs. 2 insbesondere dann notwendig, wenn das Vorhaben einer technischen und wirtschaftlichen sachgemäßen Betriebsplanung oder Betriebsführung entspricht und die Bereitstellung von Grundstücken des Unternehmers für diesen Zweck nicht möglich oder deshalb nicht zumutbar ist, weil die Benutzung solcher Grundstücke für andere Zwecke der in Abs. 1 bezeichneten Art unerlässlich ist. Diese Frage ist auf Grund einer vorhabensbezogenen Betrachtung zu beurteilen. Die in dem angefochtenen Grundabtretungsbeschluss genannten Zwecke und Tätigkeiten der Beigeladenen liegen im Rahmen des in § 77 Abs. 1 BBergG gesetzlich zugelassenen Grundabtretungszwecks. Für den Braunkohletagebau „Garzweiler" ist die Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks notwendig. Denn der Tagebau erfolgt im Rahmen einer technisch und wirtschaftlich sachgemäßen Betriebsplanung und Betriebsführung. Ausweislich der nachvollziehbaren Angaben und Berechnungen der Beigeladenen (vgl. deren Schriftsatz an die Beklagte vom 20. März 2005) und der Schnittdarstellung durch die streitige Obstwiese (Anlage 3 Rahmenbetriebsplan für den Tagebau Garzweiler I/II) ergibt sich, dass das Grundstück des Klägers sinnvollerweise nicht umfahren werden kann (vgl. Blatt 32 ff. Beiakte Heft 2, Blatt 35). Dies würde einer wirtschaftlich und abbautechnisch sachgemäßen Betriebsplanung und -ausführung des Tagebaus zuwiderlaufen. Auf die Frage, ob die Auskohlung gerade dieses Grundstücks und seiner Umgebung zur Versorgung des Marktes erforderlich ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. 37 § 77 Abs. 1 BBergG setzt überdies voraus, dass das Unternehmen zur Errichtung und Führung des Gewinnungsbetriebs befugt ist. Zwar muss vor einer Grundabtretung nicht eine bestandskräftige Betriebsplanzulassung vorliegen. Bei einer Grundabtretung, die nicht lediglich für vorbereitende Arbeiten wie Bodenuntersuchungen erforderlich ist, sondern die den Abbau selbst ermöglichen soll, müssen aber nicht nur die technischen, sondern auch die rechtlichen Bedingungen für den Lagerstättenabbau gegeben sein. Das ist auf Grund der Betriebsplanzulassung vom 22. Dezember 1997 der Fall. Die Auffassung des Klägers, dass für den Abbaubetrieb eine Planfeststellung nötig wäre, trifft nicht zu. Die Zulassung eines Betriebsplanes im Wege des Planfeststellungsverfahrens ist nach § 52 Abs. 2a Satz 1 BBergG nur vorgeschrieben, wenn ein Vorhaben nach § 57c BBergG einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Der Tagebau Garzweiler, der die Inanspruchnahme des Grundstücks, das der Kläger erworben hat, vorsieht, bedarf gemäß § 57 c BBergG i.V.m. der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP BergbV) von Gesetzes wegen eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht (vgl. § 1 Nr. 1 lit. b UVP BergbV). Auch auf Grund der Umstände im konkreten Einzelfall ergibt sich nicht die Notwendigkeit der Durchführung einer solchen Umweltverträglichkeitsprüfung. Ebenso wenig ist die Berufung des Beklagten auf die Überleitungsregel des Art. 3 BBergGÄndG nicht rechtsmissbräuchlich. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ausführlich im Urteil vom 7. Juni 2005 - 11 A 1193/02 -, auf das Bezug genommen wird, Stellung genommen (S. 25 bis 33 des amtlichen Urteilsabdrucks). 38 Die mithin § 77 Abs. 1 BBergG entsprechende Grundabtretung steht auch mit § 79 Abs. 1 BBergG in Einklang. 39 Nach dieser Bestimmung ist die Grundabtretung im einzelnen Falle zulässig, wenn sie dem Wohle der Allgemeinheit dient, insbesondere die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen, die Erhaltung der Arbeitsplätze im Bergbau, der Bestand oder die Verbesserung der Wirtschaftsstruktur oder der sinnvolle und planmäßige Abbau der Lagerstätte gesichert werden sollen, und der Grundabtretungszweck unter Beachtung der Standortgebundenheit des Gewinnungsbetriebes auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann. 40 Im Rahmen der bei § 79 Abs. 1 BBergG vorzunehmenden Gesamtabwägung aller öffentlichen und privaten Belange ist nicht nur zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Gewinnung gerade des konkreten Bodenschatzes, hier von Braunkohle, so wichtig ist, dass es den Zugriff auf das private Oberflächeneigentum des Klägers erfordert, sondern auch, ob andere gewichtige Allgemeinwohlinteressen der Gewinnung von Braunkohle an dieser Stelle entgegenstehen. Eine diese Belange einbeziehende Entscheidung kann auch der Private verlangen, dessen Eigentum für das Vorhaben in Anspruch genommen werden soll. 41 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - 7 C 5/90 -, u.a. BVerwGE 87, 241 ff. 42 Eine Grundabtretung im einzelnen Fall ist gemäß § 79 Abs. 1 BBergG nur zulässig, wenn sie dem Wohle der Allgemeinheit dient. Die gesetzliche Aufzählung von verschiedenen öffentlichen Belangen in dieser Norm ist beispielhaft und schließt die Berücksichtigung weiterer öffentlicher Belange nicht aus. 43 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - 7 C 5/90 -, u.a. BVerwGE 87, 241 ff. 44 Der Gesetzgeber hat beanstandungsfrei dem Bergbau im Bundesberggesetz eine Vorrangstellung eingeräumt. Danach entspricht eine geordnete Rohstoffversorgung einem überragenden Interesse der Volkswirtschaft. Dies gilt insbesondere für die Gewinnung von Braunkohle, die wegen des Einsatzes zur Energiegewinnung einem entscheidendem Bereich der öffentlichen Daseinsvorsorge dient. Ferner ist es ein wichtiges energiepolitisches Ziel, eine Abhängigkeit von nur einem oder wenigen Energieträgern zu vermeiden und jedenfalls einen Teil der Energieversorgung durch die Erschließung heimischer Rohstoffe zu sichern. 45 OVG NRW, Urteil vom 28. April 1988 - 12 A 903/86 -, u.a. ZfB 129, 371 ff. 46 Die Beklagte hat eine umfassende Abwägung der öffentlichen Belange in dem angefochtenen Grundabtretungsbeschluss durchgeführt. Die von ihr gefundenen Ergebnisse lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. 47 Der Tagebau dient insbesondere der Sicherung der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen, nämlich mit Braunkohle zur Stromerzeugung. Braunkohle ist neben anderen Energieträgern ein Rohstoff, der zunächst unabhängig von seinem prozentualen Anteil an der Energieversorgung, seiner Umweltauswirkungen und seiner Effizienz der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen und der Energiegewinnung dient. Dabei kommt es allein auf die konkrete Teilnahme an dieser Versorgung an. Auch bei Annahme eines zukünftig sinkenden Energiebedarfs ist es unerlässlich, dass insbesondere aufgrund eines weiterhin diskutierten Atomausstiegs, der internationalen Unsicherheiten auf dem Rohstoffmarkt und der daraus für die deutsche Wirtschaft entstehenden Unwägbarkeiten die Braunkohle als heimischer Energieträger einen Teil der Energieversorgung deckt und weiterhin decken soll. Gerade durch die Heranziehung verschiedener Energieträger wird die Abhängigkeit von einer Energiequelle verhindert. Ein Braunkohleanteil von rund 25% an der Stromerzeugung insgesamt ist darüber hinaus nur unbeachtlich, wenn die Stromerzeugung aus Braunkohle künftig ohnehin, beispielsweise aufgrund wirtschaftlicher oder rechtlicher Hindernisse, entfallen oder ihr Beitrag künftig ersetzt werden würde. Eine Unwirtschaftlichkeit der Braunkohleverstromung in absehbarer Zeit ist nicht erkennbar. Die Erfüllung der Kyoto-Vereinbarung ist ebenfalls unter Beibehaltung der Braunkohleverstromung möglich, wie im Grundabtretungsbeschluss dargelegt ist. Eine Ersetzung der Braunkohle in der Stromerzeugung ist zwar nach dem Vorbringen des Klägers - Stichwort: Energiewende - denkbar. Versorgungssicherheit verlangt jedoch darüber hinaus, das bereits feststeht, dass die Braunkohle auf diese Weise gleichwertig, also auch im Grundlastbereich, ersetzt werden wird. Davon kann angesichts der politischen und wirtschaftlichen Ungewissheit der Alternativen keine Rede sein 48 Allerdings dient ein Vorhaben dann nicht dem Wohl der Allgemeinheit, wenn es rechtswidrig ist. 49 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. März 1987 - 4 C 11/83 -, u.a. BVerwGE 77, 86 ff. 50 Dabei kann der von einer Grundabtretung betroffene Eigentümer grundsätzlich die Rechtmäßigkeit des bergbaulichen Vorhabens in Frage stellen, auch wenn diesbezüglich bereits ein bestandskräftiger Betriebsplan vorliegt. 51 Vg. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 1990 - 7 C 5/90 -, u. a. BVerwGE 87, 241 ff. und - 7 C 18/90 -, Buchholz 406.27 § 55 BBergG Nr. 3. 52 Der bergrechtlichen Zulassung kommt lediglich indizielle Bedeutung zu, soweit sie gemäß § 55 BBergG die Zulässigkeit des Vorhabens unter spezifisch bergbaulichen Anforderung feststellt. 53 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - 7 C 5/90 -, u. a. BVerwGE 87, 241, 251f. 54 Es dürfte allerdings Einiges dafür sprechen, bereits im Betriebsplanzulassungsverfahren Nachbarschutz entsprechend den zum Steinkohlebergbau entwickelten Grundsätzen 55 vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1989 - 4 C 36/85 - u. a. BVerwGE 81, 329 ff., Urteil vom 13. Dezember 1991 - 7 C 25/90 -, u. a. BVerwGE 89, 246, 248 ff. 56 zu gewähren, wenn bereits die (Rahmen-)betriebsplanzulassung unmittelbar regelt, dass das Eigentum des Betroffenen in seinem sachlichen Substrat verloren gehen wird. So liegt der Fall hinsichtlich des Grundstücks, das der Kläger später zwecks Anlegung einer Obstwiese erworben hat und das nach dem Rahmenbetriebsplan abgetragen werden darf. Auch aus der Sicht des Unternehmers bringt eine bergrechtliche Zulassung nicht die notwendige Planungssicherheit, wenn - wie im Streitfall - eine bestandskräftige Rahmenbetriebsplanzulassung den das betreffende Grundstück einschließenden Tagebau gestattet, die Inanspruchnahme des Eigentums aber im Grundabtretungsverfahren nach denselben Bestimmungen nochmals zu prüfen ist. Aus dieser Gewährung von Rechtsschutz bereits im Betriebsplanzulassungsverfahren erfolgt eine entsprechende Bindungswirkung dahin, dass die Rügen des Klägers nach den §§ 48 Abs. 2 Satz 1, 55 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 9 BBergG bereits durch die Rahmenbetriebsplanzulassung berücksichtigt sind. Im Übrigen dringen diese Rügen aber auch nicht durch. Überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von § 48 Abs. 2 S. 1 BBergG, die der Aufsuchung und Gewinnung entgegenstehen und die den Schutz Dritter umfassen, sind nicht ersichtlich. § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG ist nur nachbarschützend, soweit Leben und Gesundheit betroffen sind. 57 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1991 - 7 C 25.90 -, u.a. BVerwGE 89, 246, 248ff. 58 Derartige Gefahren für den Kläger - als juristische Person - kommen nicht in Betracht. Auch der Schutz des Eigentums gegen gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG greift nicht zu Gunsten des Klägers ein. Nach dieser Bestimmung ist der Schutz des Oberflächeneigentums zu gewährleisten, wenn nur dadurch seine unverhältnismäßige Beeinträchtigung vermieden werden kann, die das Ausmaß eines Gemeinschadens erreicht. 59 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1989 - 4 C 36.85 -, u.a. BVerwGE 81, 329, 345 ff. 60 Voraussetzung für die Annahme einer gemeinschädlichen Einwirkung ist, dass der Abbaubetrieb eine ganz erhebliche Gefahrenschwelle überschreitet, dass also ein Schaden von solchem Ausmaß droht, dass er sich auf das Allgemeinwohl auswirkt. 61 Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1986 - 4 C 31/84 -, u.a. BVerwGE 74, 315, 321. 62 Eine solche unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Oberflächennutzung stellt die unmittelbare Inanspruchnahme des Grundstücks des Klägers für die Braunkohlegewinnung nicht dar, da es für einen sinnvollen Abbau benötigt wird und der Abbau selbst, wie oben angeführt, mit dem Allgemeinwohl in Einklang steht. 63 Auch außerhalb des Nachbarschutzes widerspricht das Abbauvorhaben nicht dem öffentlichen Recht. Zur Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 und zur Vogelschutzrichtlinie 79/400/EWG Vom 2. April 1979 sowie zur Beherrschbarkeit der wasserwirtschaftlichen Auswirkungen wird auf die Gründe der Rahmenbetriebsplanzulassung (Bl. 40 ff. bzw. 48 ff. des Bescheides vom 22. Dezember 1997) Bezug genommen. Landschafts- und Naturschutzrecht enthalten unabhängig vom Vorliegen eines Eingriffs Befreiungsvorschriften bei überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls (vgl. §§ 69 Abs. Satz 1 Buchstabe b) LG NRW, 34 Abs. 3 BNatSchG), die hier vorliegen. 64 Im Rahmen der Prüfung, ob die Grundabtretung dem Allgemeinwohl dient, sind auch die rechtlichen Interessen des betroffenen Grundstückseigentümers einzustellen. Soweit die Grundabtretung zum Fortfall der Streuobstwiesennutzung führt, ist eine solche Nutzung vergleichbar auch an einer anderen Stelle möglich. Die Aufrechterhaltung dieser Nutzung am jetzigen Standort stünde auch in keinem vernünftigen Verhältnis zum Interesse der Allgemeinheit an der Stromversorgung. 65 Schließlich liegen auch die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BBergG vor. Die Beigeladene hat sich vergeblich vor Erlass des Grundabtretungsbeschlusses ernsthaft um den Erwerb des Grundstücks des Klägers bemüht und glaubhaft gemacht, dass sie das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwenden werden wird. 66 Die Berufung war nach den §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen zur Klärung des Umfangs der rechtlichen Prüfung in einem bergrechtlichen Grundabtretungsverfahren nach Bestandskraft der die Abtragung des Oberflächeneigentums gestattenden Betriebsplanzulassung.. 67 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da sie einen Antrag gestellt und sich mithin dem Prozessrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. 68 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO. 69