Urteil
25 K 4359/05
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0607.25K4359.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 18. Januar 2005 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E1 vom 1. September 2005 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Doppelgarage auf dem Grundstück G1, T- straße 0 in E-C, nach Maßgabe des Antrags vom 16. Dezember 2004 zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G1, T-straße 0 in E-C. Das Grundstück liegt südlich der T-straße und östlich der I-straße. Im rückwärtigen Bereich, etwa 50 m von der T-straße zurückliegend, stehen die Baulichkeiten des vom Kläger bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebes. Der vordere, für das Bauvorhaben vorgesehene Grundstücksbereich stellt sich derzeit als mit Obstbäumen bestandene Wiese dar. Westlich des Grundstücks des Klägers - zwischen diesem Grundstück und der I-straße - stehen entlang der I-straße sechs Einfamilienhäuser. Auf der gegenüberliegenden - westlichen - Seite der I-straße schließen sich die Baulichkeiten eines weiteren landwirtschaftlichen Betriebes an - dieser ist Gegenstand der Verfahren 25 K 94/06 und 25 K 267/06 -, weiter in westlicher Richtung folgt Bebauung mit Einfamilienhäusern beidseits der X-straße, L- straße und H-straße. Östlich des Grundstücks des Klägers folgen südlich der T- straße die Baulichkeiten eines weiteren landwirtschaftlichen Betriebes, wobei zu den Gebäuden des klägerischen Betriebes ein Abstand von ca. 30 m besteht. Sodann folgen auf der Südseite der T-straße in östlicher Richtung einige Wohnhäuser, von denen eines das ehemalige Pfarrhaus ist; auf der Nordseite der T-straße stehen gegenüber dem Grundstück des Klägers zunächst einige Wohnhäuser, sodann östlich anschließend bis zum Ende der T-straße die Baulichkeiten des T-hofes, eines größeren landwirtschaftlichen Betriebes. Die Bebauung an der T-straße wird durch den mehrere Meter hohen Deich des Rheins abgeschlossen; dieser verläuft südlich der vorbeschriebenen Bebauung hinter dem Grundstück des Klägers bis zur I-straße. Nördlich des vom Kläger vorgesehenen Bauplatzes befindet sich eine von der T- straße, der I-straße und der Q-straße umschlossene dreieckige, als Grünfläche angelegte Fläche, auf der ein Denkmal für Kaiser Wilhelm steht. Im übrigen wird wegen der Einzelheiten der Bebauung auf die bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen und zu den Gerichtsakten gereichten Pläne und Luftbildaufnahmen Bezug genommen. 3 Ein Bebauungsplan für das in Rede stehende Gebiet besteht nicht; im Flächennutzungsplan ist es als Dorfgebiet dargestellt. 4 Unter dem 16. Dezember 2004 beantragte der Kläger die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheides zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Doppelgarage auf dem vorbezeichneten Grundstück; das Vorhaben ist im vorderen Teil der Obstbaumwiese - neben dem Haus I-straße 5 - vorgesehen. 5 Nachdem eine erste amtsinterne Prüfung zur Beurteilung des Vorhabens als nach §§ 34 Abs. 2 BauGB, 5 BauNVO zulässig geführt hatte, stellte der Beklagte mit Schreiben vom 12. Januar 2005 an den Landschaftsverband Rheinland, Rheinisches Amt für Denkmalpflege, das Benehmen gemäß § 21 Abs. 4 DSchG NRW zur Erlaubniserteilung nach § 9 Abs. 2 DSchG NRW mit Blick auf die unter Denkmalschutz gestellte Hofanlage I-straße 0 (25 K 94/06) sowie weitere in der Umgebung befindliche Anlagen, deren Unterschutzstellung beabsichtigt sei, u.a. das Kaiser-Wilhelm-Denkmal, her. Eine Äußerung des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege ging nicht ein. 6 Nach erneuter Prüfung lehnte der Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 18. Januar 2005 ab und führte zur Begründung aus, das Vorhaben sei nach § 35 BauGB zu beurteilen und sei nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, da die Bebauung in die vorhandene Grünfläche eindringen würde und die Verfestigung und Erweiterung der vorhandenen Splittersiedlung zu befürchten sei. 7 Mit seinem unter dem 14. Februar 2005 erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, das Grundstück stelle eine Baulücke im Innenbereich dar; auch bei einer Beurteilung nach § 35 Abs. 2 BauGB sei sein Vorhaben zulässig, da es keine unabsehbare Vorbildwirkung für weitere Bebauung über die Lückenschließung hinaus habe. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2005 an den Kläger entschied die Bezirksregierung E1, dass sie dem Widerspruch stattgebe und den Versagungsbescheid des Beklagten aufhebe und diesen zur erneuten Bescheidung verpflichte; zur Begründung führte sie aus, das Vorhaben sei nach §§ 34 Abs. 2 BauGB, 5 BauNVO zu beurteilen. Mit Verfügung vom selben Tage an den Beklagten bat sie diesen, in der Sache unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsauffassung (Beurteilung nach § 34 BauGB) erneut zu entscheiden. 9 Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 27. Juni 2005 gegen diese rechtliche Beurteilung remonstriert hatte, kam es am 17. August 2005 zu einer gemeinsamen Ortsbesichtigung mit den Beteiligten und der Bezirksregierung E1. Mit Bescheid vom 1. September 2005 hob die Bezirksregierung ihren Widerspruchsbescheid vom 1. September 2005 auf und wies den Widerspruch des Klägers gegen den Ablehnungsbescheid vom 18. Januar 2005 zurück. Zur Begründung führte sie aus, ihr zuvor ergangener Widerspruchsbescheid sei rechtswidrig gewesen und habe nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW aufgehoben werden können; das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 3 BauGB unzulässig, da es die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lasse. Der Bescheid wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 5. September 2005 zugestellt. 10 Mit seiner am 4. Oktober 2005 erhobenen Klage bezieht sich der Kläger auf sein bisheriges Vorbringen und beantragt sinngemäß, 11 den Beklagten unter Aufhebung seines Versagungsbescheides vom 18. Januar 2005 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 zu verpflichten, seine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Doppelgarage auf dem Grundstück T-straße in E, G1 positiv zu bescheiden. 12 Der Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Gemäß Beschluss vom 10. Mai 2006 hat die Kammer eine Ortsbesichtigung durch den Vorsitzenden vornehmen lassen; wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift vom 1. Juni 2006 Bezug genommen. 15 Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden anstelle der Kammer einverstanden erklärt. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung E1 Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden anstelle der Kammer, §§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2 VwGO. 19 Die zulässige Klage ist begründet. Die ablehnenden Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; dem Kläger steht ein Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheides zu. 20 Der Bauvorbescheid ist gemäß §§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften - hier die zur Prüfung gestellten planungsrechtlichen Vorschriften - nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das Vorhaben des Klägers ist planungsrechtlich zulässig. 21 Die Zulässigkeit des Vorhabens ist nach § 34 BauGB zu beurteilen, denn das in Rede stehende Grundstück liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Einen Ortsteil in diesem Sinne stellt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung jede Bebauung dar, die von einem gewissen städtebaulichen Gewicht ist und die trotz etwa vorhandener Lücken den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt; die zur Bebauung vorgesehene Fläche muss grundsätzlich diesem Zusammenhang selbst angehören. Dass die westlich liegende Bebauung - jedenfalls westlich des landwirtschaftlichen Betriebes I-straße 0 - und die nördlich liegende Wohnbebauung einen Ortsteil i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB darstellen, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und bedarf keiner weiteren Ausführung; es handelt sich hier um den Randbereich von E-C, eines Stadtteils mit mehreren 1000 Einwohnern. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist nach dem vom Vorsitzenden im Ortstermin gewonnenen persönlichen Eindruck allerdings auch der anschließende östliche Bereich einschließlich der Bebauung beidseits der I-straße und beidseits der T-straße bis zum Deich des Rheins Teil dieses Ortsteils. Der Beklagte will ausweislich der Grenzziehung in der Karte, die er den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 2. März 2005 zugesandt hat, den nach § 34 BauGB zu beurteilenden Bereich westlich der I-straße vor dem landwirtschaftlichen Betrieb I-straße 0 enden lassen und lässt im übrigen die Grenze in der nördlichen Fortsetzung der I-straße in nördlicher Richtung (einschließlich des Platzes mit dem Kaiser-Willhelm-Denkmal) verlaufen; die landwirtschaftlichen Betriebe - Betrieb I-straße 0, Betrieb des Klägers, östlich liegender Betrieb T-straße 4 sowie der nördlich davon liegende T-hof - sieht er insgesamt als im Außenbereich gelegen an, die zwischen dem Betrieb des Klägers und dem Betrieb I-straße 0 stehenden 6 Einfamilienhäuser sieht er ebenso wie die Wohnhäuser am östlichen Ende der T-straße als Splittersiedlungen im Außenbereich an. Dies wird nach dem im Ortstermin gewonnenen Eindruck den tatsächlichen Gegebenheiten nicht gerecht. Die Bebauung östlich der vom Beklagten angenommenen Grenze des Innenbereichs wirkt nach diesem Eindruck als mit dem westlich liegenden Ortsteil zusammengehörige Einheit. Die vom Kläger teilweise zur Bebauung vorgesehene Wiese und die östlich angrenzende Freifläche, die bis zum nächsten Hof T-straße 0 reicht, ist nicht so groß, dass sie diesen Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit unterbrechen kann. Vielmehr entsteht der Eindruck einer zusammengehörenden Siedlung, die vom Deich des Rheins als topographischer Grenze umschlossen wird; diese wird am Ende der T-straße besonders markant deutlich. Insofern erscheint die östlich liegende Bebauung beidseits der T-straße (ab dem T-hof und dem weiteren Betrieb T-straße 0) auch nicht als von E-C abgesetzte Bebauung in der Art einer von Grünflächen umgebenen Insellage. Zwar vermag das im Ortstermin überreichte Luftbild auf den ersten Eindruck daran denken lassen. Dabei bleibt aber die Abgrenzung des bebauten Gebietes von den südlich und östlich liegenden weiträumigen Grünflächen durch den mehrere Meter hohen Deich unberücksichtigt, der eine topographische Grenze bildet. Wegen dieser Grenze wirkt die unbebaute Freifläche zwischen dem Grundstück des Klägers und dem Grundstück T-straße 0 auch nicht als eine in den Innenbereich hineinragende Außenbereichszunge. Die unbebaute Fläche wird vielmehr von der großen Freifläche des Rheinvorlandes durch den Deich getrennt. Für sich genommen ist die Freifläche zu klein, um als eigenständige Außenbereichsfläche gewertet werden und die östliche Bebauung beidseits der T-straße von dem Ortsteil E-C trennen zu können. Die Obstbaumwiese des Klägers selbst ist nur etwa 40 x 40 m groß; die unbebaute Fläche längs der T-straße einschließlich der zum Betrieb T-straße 0 gehörenden Fläche (G2) ist nur knapp 100 m lang. Der Abstand zwischen den Betriebsgebäuden des Klägers und denjenigen des Betriebes T-straße 0 beträgt im hinteren Grundstücksbereich nur ca. 25 - 30 m. Dies insgesamt führt nach dem im Ortstermin gewonnenen Eindruck zu der Bewertung, dass der zur Bebauung vorgesehene Grundstücksteil an einem Bebauungszusammenhang i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB teilnimmt. 22 Vgl. zur Bewertung einer noch breiteren Lücke, die zwischen zwei Siedlungsschwerpunkten liegt, von dieser in die Zange genommen" und als Baulücke geprägt wird, OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2006 - 7 D 68/04.NE -, UA S. 10 - 11. 23 Bei einer Beurteilung nach § 34 BauGB ist das Vorhaben zulässig. Hinsichtlich der Art der Nutzung kann die Frage dahinstehen, ob die vorhandene Bebauung als faktisches Dorfgebiet i.S.d. §§ 34 Abs. 2 BauGB, 5 BauNVO zu beurteilen ist. Die Vertreter des Beklagten haben dies im Ortstermin unter dem Aspekt in Zweifel gezogen, dass zu einem Dorfgebiet neben der Nutzung zum Wohnen und für landwirtschaftliche Betriebe auch eine gewerbliche Nutzung gehöre, 24 vgl. dazu, ob diese drei Hauptnutzungen des Dorfgebietes immer alle, ggf. auch im gleichen Verhältnis vorhanden sein müssen, z.B. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 5 BauNVO Rdn. 8. 25 Sähe man das Gebiet nicht als Dorfgebiet an, so wäre das vorgesehene Wohnhaus hinsichtlich der Art der Nutzung in der Nachbarschaft zu anderen Wohnhäusern auch nach § 34 Abs. 1 BauGB ohne weiteres zulässig. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB sind erfüllt: Das Vorhaben ist, wie auch die Umgebungsbebauung, ein- bzw. zweigeschossig in offener Bauweise vorgesehen; auch hinsichtlich der zu überbauenden - straßennahen - Grundstücksfläche bestehen keine Bedenken. Auch hinsichtlich der Wahrung gesunder Wohnverhältnisse und der Beeinträchtigung des Ortsbildes sind Bedenken weder geltend gemacht noch ersichtlich. 26 Soweit die Vertreter des Beklagten im Ortstermin Einwände gegen die Beurteilung des Gebietes nach § 34 BauGB aus dem Grund geäußert haben, dass dann bei einer etwaigen Aufgabe der Nutzung der landwirtschaftlichen Betriebe deren Gebäude beliebig beseitigt werden könnten, um dann dort Wohnbebauung vorzunehmen, ist anzumerken, dass jedenfalls eine umfängliche Umgestaltung der vorhandenen Betriebsgebäude in eine nicht unbeträchtliche Anzahl von Wohnungen schon nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB möglich sein dürfte, so dass jedenfalls das Eindringen weiterer Wohnbebauung in diesen Bereich voraussichtlich nicht zu verhindern sein dürfte. 27 Das Vorhaben wäre im übrigen ebenfalls zulässig, wenn es entsprechend der Auffassung des Beklagten nach § 35 Abs. 2 BauGB beurteilt würde. Es verstößt nicht gegen die Darstellungen des Flächennutzungsplans, der hier Dorfgebiet vorsieht. Die ablehnenden Bescheide sind lediglich darauf gestützt, dass eine Verfestigung oder Erweiterung einer bestehenden Splittersiedlung zu befürchten sei, § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB. Allerdings ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht jegliche Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung im Sinne des Gesetzes zu befürchten", d.h. Ausdruck eines zu missbilligenden Zersiedlungsprozesses. Im hier zu beurteilenden Fall sind die örtlichen Verhältnisse nach vorstehenden Ausführungen dergestalt, dass eine recht umfangreiche Splittersiedlung eine Lücke aufweist, die durch das Bauvorhaben teilweise geschlossen wird. Derartige Lückenschließungen in - wie hier - untergeordnetem Umfang sind nach der Rechtsprechung des OVG NRW, der das Gericht folgt, 28 z.B. Urteil vom 11. September 2003 - 10 A 4694/01 - , UA S. 28-32, 29 nicht als zu missbilligender, zu befürchtender Zersiedlungsprozess zu bewerten. Ein solcher Zersiedlungsprozess ist auch nicht unter dem Aspekt einer etwaigen Vorbildwirkung im Sinne des Gesetzes zu befürchten". Die Zulassung des Vorhabens des Klägers könnte Vorbild für eine entsprechende Bebauung im vorderen Bereich der benachbarten Freifläche vor dem Betrieb T-straße 0 sein; ferner käme eine Fläche nördlich der Q-straße (zwischen Haus Nr. 0 und 0) in Betracht. Auch die Zulassung dieser etwaigen Berufungsfälle führte nur zu einer unbedeutenden Vergrößerung der vorhandenen Splittersiedlung, 30 vgl. OVG NRW a.a.O. . 31 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 32