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Urteil

21 K 7362/04

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0613.21K7362.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Am 24. Juni 2004 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Bewilligung von Wohngeld. Der Kläger bewohnte zu diesem Zeitpunkt eine Wohnung von 34,4 qm Größe und zahlte dafür eine Warmmiete von 333,-- Euro. Zur Begründung seines Antrages trug er vor, derzeit arbeitslos und ohne jede Einkünfte zu sein. Er erhalte auch keine Unterhaltsleistungen. Von Freunden oder Bekannten werde er ebenfalls nicht unterstützt. 2 Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. Juli 2004 (Rechenlaufdatum) lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, dieser sei nicht antragsberechtigt für die Bewilligung von Wohngeld, weil er die Voraussetzungen des § 3 WoGG nicht erfülle. 3 Mit Schreiben vom 01. September 2004 erhob der Kläger gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, es könne nicht sein, dass derjenige, der über geregelte Einkünfte verfüge, Wohngeld erhalte, während er, der über keinerlei geregelte Einkünfte verfüge, Wohngeld nicht bekommen solle. Zwar werde er von seiner Mutter mit Lebensmitteln und Kleingeld unterstützt, für die Miete reiche dies aber nicht. Er sei mit 4 Monatsmieten im Rückstand. 4 Den Widerspruch wies die Bezirksregierung Düsseldorf mit Bescheid vom 04. November 2004 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Bezirksregierung aus, dem Kläger könne ein Mietzuschuss schon deshalb nicht bewilligt werden, weil er seine Miete tatsächlich gar nicht entrichte. Der Deckung der allgemeinen Bedürfnisse des täglichen Lebens diene das Wohngeld nicht. 5 Dagegen hat der Kläger mit Schreiben vom 22. November 2004 die vorliegende Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 08. März 2005 weist der Kläger darauf hin, er sei jetzt schon mit 8 Monatsmieten im Rückstand. Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2006 trägt der Kläger zur Begründung seiner Klage vor, er habe von Juni 2004 bis Oktober 2005 kein Einkommen gehabt. Erst nach seinem Umzug nach C habe er Leistungen nach dem SGB II erhalten. 6 Der Kläger hat sinngemäß schriftsätzlich beantragt, 7 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 22. Juli 2004 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 04. November 2004 zu verpflichten, ihm für die Zeit nach dem 24. Juni 2004 für die Wohnung Tstraße 44 in E Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. 8 Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Der Beklagte verweist zur Begründung im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung Düsseldorf. 12 Entscheidungsgründe: 13 Das Gericht kann nach §§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2, 3 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden, weil sich die Beteiligten mit diesem Verfahren einverstanden erklärt haben. 14 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 15 Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5, 1 VwGO. Der Kläger hat gegen den Beklagten für die Zeit seit der Antragstellung vom 24. Juni 2004 keinen Anspruch auf die Bewilligung von Wohngeld in gesetzlicher Höhe für die Wohnung Tstraße 44 in E. 16 Gemäß § 1 Abs. 1 WoGG wird Wohngeld als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet. Daraus folgt, dass ein Anspruch auf Wohngeld nicht besteht, wenn der Antragsteller Aufwendungen für den Wohnraum gar nicht zahlt, 17 vgl. OVG Münster, Beschluss vom 18. Oktober 2004 – 14 E 922/04 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 02. Juli 2004 – 14 K 1391/04 -. 18 Wird Miete nicht gezahlt, fehlt es an zuschussfähigen Aufwendungen im Sinne von § 5 Abs. 1 WoGG. Als Miete oder mieteähnliches Nutzungsentgelt kann bei der Bemessung des Wohngeldes nur der Betrag eingesetzt werden, der vom Antragsteller tatsächlich für die Wohraumnutzung aufgebracht wird, 19 vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1980 – 8 C 56/79 -, BVerwGE 59, Seite 282. 20 Dem Beklagten ist darin zuzustimmen, dass die Bewilligung von Wohngeld allein dazu dient, die Aufwendungen für den Wohnraum zu bezuschussen. Wird eine Miete tatsächlich aber nicht gezahlt, diente das Wohngeld letztlich der Absicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes. Dies widerspreche dem Willen des Gesetzgebers. 21 Da der Kläger erklärt hat, für die fragliche Zeit ab Juni 2004 Miete nicht mehr gezahlt zu haben, kann ihm auch kein Wohngeld bewilligt werden. 22 Es ist nur scheinbar ein Widerspruch, wenn der Kläger meint, es könne nicht sein, dass derjenige, der über regelmäßige Einkünfte verfügt, Wohngeld erhält, während derjenige, der über kein Einkommen verfügt, ein solches nicht erhält. Der Zweck des Wohngeldes, welcher durch § 1 Abs. 1 WoGG dahingehend definiert wird, dass Wohngeld zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens geleistet wird, kann nicht erreicht werden, wenn der Antragsteller die Miete gar nicht entrichtet. Denn in diesem Fall ist wegen des Mietrückstandes mit einem alsbaldigen Verlust des Wohnraums zu rechnen. Ist der Antragsteller auf Grund seiner Einkommensverhältnisse gezwungen, das Wohngeld für den allgemeinen Lebensunterhalt, statt für die Miete einzusetzen, so ist ihm das Wohngeld zu versagen, weil die gesetzliche Zweckbestimmung des Wohngeldes zwangsläufig verfehlt würde. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.