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Beschluss

17 L 820/06

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0614.17L820.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die am 3. Mai 2006 bei Gericht anhängig gemachten Anträge der Antragstellerin, 3 1. gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO vorläufig, bis zur Anpassung der Sickerwassereinstauhöhen nach Vorlage des Sickerwasserkonzeptes, festzustellen, dass die Antragstellerin aufgrund Ziffer 1. a (ii), 3. Spiegelstrich der abfallrechtlichen Anordnung der Antragsgegnerin vom 22.10.2002 (Az. 00.00.00.00 N 00/00) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Antragsgegnerin vom 14.03.2006 (Az.: 00.00.00.00. N) nicht verpflichtet ist, die Schwimmersteuerung der Brunnen, mit Ausnahme der Brunnen Nr. 4, 5 und 6 so festzulegen, dass die Einstauhöhe in jedem anderen Schacht den Wert von 1, 0 m über OK Schachtsohle nicht überschreitet, 4 2. hilfsweise, den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf vom 24.04.2003 (Az.: 17 L 209/03) wegen veränderter Umstände gem. § 80 Abs. 7 VwGO insoweit abzuändern und dem Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 19.04.2006 (Az.: 17 K 2835/06) gegen die abfallrechtliche Anordnung der Antragsgegnerin vom 22.10.2002 (Az.: 00.00.00.00 N 00/00) in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Antragsgegnerin vom 14.03.2006 (Az.: 00.00.00.00 N) ausschließlich in Bezug auf die in Ziffer 1. a (ii), 3. Spiegelstrich der Anordnung enthaltene Verpflichtung der Antragstellerin, die Schwimmersteuerung der Brunnen, mit Ausnahme der Brunnen Nr. 4, 5 und 6, so festzulegen, dass die Einstauhöhe in jedem anderen Schacht den Wert von 1, 0 m über OK Schachtsohle nicht überschreitet, stattzugeben, 5 haben keinen Erfolg. 6 Der Antrag zu 1. ist bereits unzulässig. 7 Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO ist gemäß § 123 Abs. 5 VwGO unstatthaft. Danach gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a VwGO. Ein solcher Fall liegt hier vor. Bei der streitgegenständlichen, in Ziffer 1 a (ii) 3. Spiegelstrich der Anordnung der Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2002 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 14. März 2006 enthaltenen Ausführung, dass die Dimensionierung der Tankanlage unter anderem darauf basieren muss, 8 „dass das Schaltintervall der Pumpe für den Schacht Nr. 6 sowie die Schwimmersteuerung der anderen Brunnen so festzulegen sind, dass die Einstauhöhe in jedem Schacht den Wert von 1, 0 m über OK Schachtsohle nicht überschreitet", 9 handelt es sich nicht lediglich um eine unverbindliche Planungsvorgabe sondern um eine selbständige Regelung i.S.v. § 35 S. 1 VwVfG. NRW. Unter dieser Voraussetzung kann die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz aber nur nach § 80 VwGO erlangen; § 123 VwGO ist demgegenüber subsidiär. Wesentlich für den Begriff des Verwaltungsaktes ist, dass die Maßnahme ihrem objektiven Sinngehalt nach auf eine unmittelbare, für die Betroffenen verbindliche Festlegung von Rechten und Pflichten, d.h. auf unmittelbare Rechtswirkung, gerichtet ist, 10 vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, § 35 Rn 47 f.. 11 Die Antragsgegnerin hat aber mit der o.g. Anforderung an die Festlegung der Schaltintervalle bzw. Schwimmersteuerungen über die Pflicht zur Vorlage einer auf diesen Größen basierenden Dimensionierung der zu erneuernden Tankanlage hinaus unmittelbar auch Pflichten der Antragstellerin in Bezug auf die Sickerwasserhaltung selbst festgelegt. 12 Der über die Vorlage der Dimensionierung der Tankanlage hinausgehende unmittelbare rechtliche Bindungswille der Antragsgegnerin auch für die innerhalb des 3. Spiegelstrichs der Ziffer 1. a (ii) enthaltenen einzelnen Vorgaben zur Dimensionierung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Anordnungen. Die Dimensionierung der Tankanlage muss danach unter anderem darauf beruhen, „dass das Schaltintervall der Pumpe für den Schacht Nr. 6 sowie die Schwimmersteuerung der anderen Brunnen so festzulegen sind, dass die Einstauhöhe in jedem Schacht den Wert von 1, 0 m über OK Schachtsohle nicht überschreitet." 13 (Hervorhebungen durch das Gericht) 14 Die gewählte Formulierung lässt nicht den Schluss zu, dass die Berechnung der Dimensionierung der Sickerwassertankanlage nur abstrakt von einer Einstauhöhe von 1, 0 m über Oberkante Schachtsohle in den Sickerwasserschächten der Deponie auszugehen hat, in der praktischen Umsetzung jedoch beliebige andere Einstauhöhen in den Sickerwasserschächten zulässig sein sollen. Eine solche Auffassung der in Spiegelstrich Nr. 3 enthaltenen Vorgaben als lediglich hypothetische Planungsvorgaben ist auch nicht mit Sinn und Zweck der Anordnung in Ziffer 1 a (ii) 3. Spiegelstrich vereinbar. Denn die unter Anwendung der genannten Vorgaben zu erstellende Planung der Dimensionierung der Tankanlage dient nur der Vorbereitung der Verwirklichung des eigentlichen Zwecks der gesamten Anordnungen zu Ziffer 1. im Bescheid vom 22. Oktober 2002. Diese haben ausweislich der Formulierung in Ziffer 1 a) zum Ziel - nach Zustimmung der Antragsgegnerin zu den vorzulegenden Planungsunterlagen - eine Erneuerung der Sickerwassertankanlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sicherzustellen. Dabei kann eine solche funktionsfähige Tankanlage sachlogisch aber nur dann erreicht werden, wenn die Planungsvorgaben ihrerseits verbindlich sind. Denn der mengenmäßige Anfall des Sickerwassers und die zulässige Einstauhöhe bzw. der Modus des Abpumpens aus den Sickerwasserschächten stehen in einem wechselseitigen Funktionszusammenhang mit der Dimensionierung der Sickerwassertankanlage selbst. Ob das Volumen der entsprechend der Vorgaben in Ziffer 1 a (ii) 3. Spiegelstrich erneuerten Sickerwassertanks im täglichen Deponiebetrieb ausreicht, um die tatsächlich anfallenden und zu entsorgenden Sickerwassermengen zur Lagerung aufzunehmen, hängt entscheidend davon ab, ob sich die Planungsvorgaben mit den tatsächlichen Verhältnissen decken. Dies ist aber wiederum nur im Fall der Umsetzung auch der Planungsvorgaben selbst gewährleistet; die Neuvornahme der Dimensionierung wäre andernfalls überflüssig. Dass die Antragsgegnerin diese verbindlichen Vorgaben zur Sickerwasserhaltung unter dem Gliederungspunkt „Sickerwassertankanlage" verortet und hierfür keinen eigenständigen Gliederungspunkt in ihrer Anordnung vom 22. Oktober 2002 vorgesehen hat, ist insoweit ohne rechtliche Bedeutung und erklärt sich aus dem unmittelbaren Sachzusammenhang zwischen dem Modus der Sickerwasserhaltung einerseits und der erforderlichen Dimensionierung der Sickerwassertankanlage andererseits. Ungeachtet dessen ist die Kammer bereits im Beschluss vom 24. März 2003 davon ausgegangen, dass es sich bei den in Ziffer 1. a (ii) 3. Spiegelstrich enthaltenen Anordnungen zur Dimensionierung der Tankanlage um eine Auflage, mithin um eine eigenständige Regelung i.S.v. § 35 S. 1 VwVfG. NRW. handelt. 15 Der hilfsweise gestellte Antrag zu 2. - über den wegen der Erfolglosigkeit des Antrags zu 1. vorliegend zu entscheiden war - ist zulässig, aber unbegründet. 16 Nach § 80 Abs. 7 S. 2 i.V.m. Abs. 5 S. 1 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Klage ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Ein Anspruch ist dabei insbesondere dann anzunehmen, wenn sich nach der gerichtlichen Entscheidung eine Veränderung der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- und/oder Rechtslage ergeben hat, 17 vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 80 Rn 196, 197. 18 Solche Umstände sind vorliegend nicht dargetan. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des ursprünglichen Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht zu erkennen gegeben hat, dass sie der Ziffer 1 a (ii) 3. Spiegelstrich der Anordnung vom 22. Oktober 2002 die Bedeutung einer eigenständigen Regelung auch für die Einstauhöhe in den Sickerwasserschächten beimisst und diese Auffassung daher nicht zum Gegenstand des ursprünglichen Begehrens gemacht werden konnte, so handelt es sich hierbei nicht um nachträglich geänderte oder im früheren Verfahren nicht geltend gemachte Umstände. Ziffer 1 a (ii) 3. Spiegelstrich war - unabhängig davon, wie die Antragstellerin selbst den Regelungsinhalt zum damaligen Zeitpunkt aufgefasst hat - bereits vollumfänglich Gegenstand des ursprünglichen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes und mithin auch des Beschlusses vom 24. März 2003, dessen Abänderung nun begehrt wird. 19 Soweit die Antragstellerin schließlich ausführt, dass durch die Auswertung der vorhandenen Daten durch das E1 erstmals sachverständig festgestellt worden sei, dass unter dem bisherigen Sickerwasserregime zumindest kein Deponieeinfluss auf das Grundwasser und den Boden außerhalb der Deponie festzustellen sei, so fehlt es bereits an einer ausreichenden Substantiierung dieser Angaben. Die von der Antragstellerin genannten Feststellungen wurden ausweislich eines Besprechungsvermerks der Antragsgegnerin vom 13. März 2006 lediglich im Rahmen eines gemeinsamen Gesprächs der Beteiligten, an dem auch Vertreter des E1 teilnahmen, am 2. März 2006 getroffen. Ein abschließendes Gutachten des E1 über die Untersuchung des Sickerwasserregimes der Deponie wurde bisher nicht vorgelegt. Bereits aus dem vorgenannten Gesprächsvermerk ist jedoch ersichtlich, dass für einen Teil der Deponie noch Grundwasserbeobachtungsbrunnen fehlen und daher die Einrichtung von fünf solcher Brunnen sowie eine weitere Grundwasseranalytik erfolgen sollen. Die anlässlich des Gesprächs vom 2. März 2006 mündliche getroffene Feststellung zum fehlenden Deponieeinfluss auf das Grundwasser ist daher ersichtlich eine vorläufige und ist zur Begründung veränderter Umstände i.S.v. § 80 Abs. 7 VwGO nicht geeignet. Ungeachtet dessen erfolgte die Anordnung der Einstauhöhe von 1, 0 m über OK Schachtsohle nicht nur im Hinblick auf mögliche Gefahren für das Grundwasser, sondern ausweislich der Ausführungen der Antragsgegnerin zur Anordnung der sofortigen Vollziehung im Schreiben vom 8. Januar 2003 auch im Hinblick auf die Gewährleistung der Standsicherheit des Deponieabschlussdamms. Hierzu hat die Antragstellerin überhaupt keine Ausführungen gemacht. 20 Aus den vorstehenden Gründen sieht die Kammer auch von einer Änderung des Beschlusses vom 24. März 2003 von Amts wegen, § 80 Abs. 7 S. 1 VwGO, ab. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 45 Abs. 1 S. 3 GKG. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Wert des Streitgegenstandes regelmäßig die Hälfte des Streitwertes des Hauptsacheverfahrens, vorliegend mithin 2.500 Euro. 22