Urteil
21 K 3196/05
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2006:0619.21K3196.05.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Bewilligung eines Lastenzuschusses nach dem Wohngeldgesetz für den Monat November 2004. Mit förmlichem Antrag beantragte die Klägerin bei der Beklagten am 23.08.2004 die Gewährung von Wohngeld in der Form des Lastenzuschusses für die Zeit ab dem 01.09.2004 für sich und ihre zum Haushalt rechnenden Kinder für das von ihnen bewohnte im Rubrum bezeichnete Eigenheim mit einer Wohnfläche von 122 qm, das zu ½ im Miteigentum der Klägerin steht. Die andere Hälfte steht im Miteigentum des getrennt lebenden Ehemannes der Klägerin. Mit Wertstellung zum 26.10.2004 überwies der getrennt lebende Ehemann auf das von der Klägerin geführte Girokonto einen Betrag in Höhe von 1.340,42 Euro mit der Bestimmung Unterhalt, Haus". Mit Bescheid vom 23.11.2004 bewilligte der Beklagte der Klägerin Wohngeld (Lastenzuschuss) für die Zeit vom 01.09.2004 bis 30.11.2004 in Höhe von 18,00 Euro monatlich. Zur Berechnung des monatlichen Gesamteinkommens in Höhe von 1.260,00 Euro wurde ein Jahreseinkommen in Höhe von 16.085,04 Euro abzüglich eines pauschalen Abzugs von 6 % (§ 12 Abs. 3 WoGG) in Höhe von 965,10 Euro angesetzt. Als Miete / Mietwert / Belastung" brachte die Beklagte einen Betrag von 189,72 Euro in Ansatz. Dagegen legte die Klägerin am 03.12.2004 Widerspruch ein mit der Begründung, die Klägerin erbringe die Leistungen an Zins und Tilgung für das Haus wirtschaftlich gesehen allein aus den Unterhaltsleistungen. Ob der getrennt lebende Ehemann der Klägerin Barunterhalt zur Verfügung stelle und davon Zins und Tilgung zahle, oder ob die Parteien das gemeinsame Haus sofort verkauften, die Lasten wegfielen, höherer Barunterhalt geschuldet sei und die Klägerin das Haus anmiete und Miete zahle, dann Anspruch auf Wohngeld habe, sei wirtschaftlich gesehen gleichgültig. Sie weist auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.04.2000 - XI R 127/96 -, BStBl. 2002 II 230 = NJW 2000, S. 3735, hin. Mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - F vom 18.02.2005 - 0 F 000/00 - wurde der von der Klägerin getrennt lebende Ehemann u.a. verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.11.2004 bis zum 31.12.2004 monatlich im voraus fälligen Unterhalt in Höhe von 621,00 Euro (für die Kinder) und 311,99 (für die Klägerin) - insgesamt 932,99 Euro - abzüglich aufgelisteter bereits vorgenommener Unterhaltszahlungen i.H.v. 795,38 Euro zu leisten. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.06.2005 - als Einschreiben zur Post gegeben am 23.06.2005 - wies der Landrat des Kreises L den Widerspruch der Klägerin zurück mit der Begründung, bei der Lastenberechnung sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin nicht die alleinige Eigentümerin des Hauses sei, sondern auch der getrennt lebende Ehemann. Im Sinne des § 6 WoGG i.V.m. § 16 Abs. 4 WoGV sei der getrennt lebende Ehemann als Dritter auch der Miteigentümer, der nicht zum Haushalt des Antragsberechtigten rechne. Als Leistung des Miteigentümers sei nach § 7 WoGG i.V.m. Nr. 7.24 Abs. 3 WoGVwV der Betrag anzurechnen, der seinem Miteigentumsanteil entspreche. Da seine Belastung nicht der Klägerin zugerechnet werden könne, ergebe sich für die Klägerin eine monatliche Belastung nach der Lastenberechnung im Wohngeldantrag unter Berücksichtigung der Garage und der Eigenheimzulage von 189,72 Euro. Dagegen hat die Klägerin unter Vertiefung ihrer Ausführungen im Vorverfahren Klage erhoben und beantragt schriftsätzlich, unter Abänderung des Wohngeldbescheides des Beklagten vom 23.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landrates des Kreises L vom 23.06.2005, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Wohngeld ab November 2004 in Höhe von monatlich 188,00 Euro zu zahlen. Der Beklagte beantragt unter Vertiefung der Ausführungen im Vorverfahren sinngemäß, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 06.01.2006 ist der klägerische Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden. Die Beteiligten haben einvernehmlich ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter konnte aufgrund des einvernehmlich erklärten Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom 23.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.06.2005 ist - im Ergebnis - rechtmäßig und verletzt jedenfalls die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5, 1 VwGO. Die Klägerin hat für den Monat November 2004 - darauf ist der Klagegegenstand beschränkt - keinen Anspruch auf Bewilligung eines Lastenzuschusses nach den Vorschriften des Wohngeldgesetzes (WoGG). Die Klägerin hatte eine beim Lastenzuschuss zu berücksichtigende Belastung für die Nutzung des von ihr und ihren Kindern bewohnten Eigenheims i.S.v. § 6 WoGG jedenfalls nicht im November 2004 zu tragen. Ungedeckte Hauslasten, welche durch die Bewilligung von Wohngeld hätten aufgefangen werden können, bestanden nicht. Zur Begründung wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen des den klägerischen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses vom 06.01.2006 verwiesen. Ergänzend sei ausgeführt, dass sich die Belastung deshalb um die Beiträge Dritter mindert, weil der Antragsberechtigte nur den verminderten Betrag aus seinem (wohngeldrechtlich ermittelten) Familieneinkommen zu tragen braucht. Vgl. Stadler / Gutekunst / Forster / Wolf / Rahm / Fröba, WoGG (Stand August 2005), § 6 Rdnr. 71. Dabei stellen Zins- und Tilgungsleistungen des getrennt lebenden Ehegatten der Klägerin, die dieser neben der Zahlung von - familieneinkommensbildenden - Unterhaltszahlungen geleistet hat, kein Einkommen i.S.v. §§ 9 ff. WoGG dar. Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 WoGG bleibt die wohngeldrechtliche Belastung insoweit außer Betracht, als ihr Leistungen Dritter zur Aufbringung der Belastung gegenüber stehen. Nach § 6 WoGG i.V.m. § 16 Abs. 4 Wohngeldverordnung (WoGV) gilt als Dritter auch der Miteigentümer, der nicht zum Haushalt des Antragsberechtigten rechnet. Als Leistung des Miteigentümers - der Dritter im Sinne des WoGG ist, da er nicht zum Haushalt des Antragsberechtigten rechnet - gilt der Betrag, der seinem Miteigentumsanteil entspricht, es sei denn, dass sich aus einer Vereinbarung der Miteigentümer etwas anderes ergibt (§ 7 WoGG i.V.m. Nr. 7.24 Abs. 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes (WoGVwV). Eine Vereinbarung über die Lastenverteilung kann dazu führen, dass einer der Miteigentümer unter Umständen tatsächlich eine verhältnismäßig geringere Belastung aufbringt. Vgl. Buchsbaum, in: Buchsbaum / Großmann / Hartmann, Wohngeldrecht (Stand: Juli 2005), § 6 Rdnr. 37. Eine derartige ausdrückliche Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihrem getrennt lebenden Ehemann ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insoweit ist es nicht rechtsfehlerhaft, den hälftigen Anteil der wohngeldrechtlich Belastungen des Miteigentümers, wie sie ihn der Beklagte ermittelt hat, aus den Belastungen nach § 6 Abs. 1 WoGG herauszurechnen. Letztlich verbleiben der Klägerin ohnehin keine Hauslasten, die diese zu tragen gehabt hätte. Der von der Klägerin getrennt lebende Ehemann hat vollständig die Zins- und Tilgungsleistungen i.H.v. 545,04 Euro überwiesen, die neben den das (Familien-) Einkommen i.S.v. §§ 9 ff. WoGG bildenden Unterhaltsleistungen i.H.V. 795,38 Euro (vgl. Tenor des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - F vom 18.02.2005 - 0 F 000/00 -) von ihm mit Überweisung i.H.v. 1.340,42 Euro (= Unterhaltsleistungen i.H.V. 795,38 Euro zzgl. Zins- und Tilgungsleistungen i.H.v. 545,04 Euro) mit Wertstellung zum 26.10.2004 auf das Girokonto der Klägerin geleistet wurden. Der Hinweis des Prozessbevollmächtigten auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.04.2000 - XI R 127/96 -, BStBl. 2002 II 230 = NJW 2000, S. 3735, führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. Diese Entscheidung verhält sich zur steuerlichen Behandlung für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Überlassung eines gemeinsamen Einfamilienhauses an geschiedene Ehegatten als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Danach können Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt, (eingeschränkt) als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Derartige Sonderausgaben werden dem Empfänger aber gerade nicht nach §§ 9 ff. WoGG als Einkommen zugerechnet. Zum Jahreseinkommen gehören - im Zusammenhang mit Unterhaltsleistungen an getrennt lebende Ehegatten - nach § 10 Abs. 2 Nr. 5.1 WoGG u.a. die nach § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG dem Empfänger nicht zuzurechnenden Bezüge, die ihm von nicht zum Haushalt / Mischhaushalt rechnenden Personen gewährt werden. Bei Bezügen nach § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG handelt es sich um Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, die freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt; dann sind sie nicht dem Empfänger zuzurechnen, wenn der Geber unbeschränkt einkommensteuerpflichtig oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist. Die von der Klägerin erwähnten Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, mit denen sich die Entscheidung des BFH auseinandersetzt, sind in § 22 Nr. 1a EStG besonders aufgeführt (Einkünfte aus Unterhaltsleistungen, soweit sie nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG vom Geber abgezogen werden können). Sonderausgaben des Gebers nach § 22 Nr. 1a EStG werden aber eben nicht bei der Einkommensermittlung nach WoGG dem Empfänger zugerechnet. Der Prozessbevollmächtigte mag diese unterschiedliche Behandlung einer Einkommenssituation je nachdem, ob sie einkommensteuerrechtlich oder wohngeldrechtlich beurteilt wird, bemängeln. Bei den von ihm aus der BFH- Rechtsprechung gezogenen Schlussfolgerungen, Sonderausgaben nach § 22 Nr. 1a EStG sollten dem Empfänger als wohngeldrechtliches Einkommen zugerechnet werden und zugleich sämtliche Belastungen aus dem Kapitaldienst und aus der Bewirtschaftung nach § 6 Abs. 1 WoGG (auch des Dritten) dem Empfänger der steuerrechtlich relevanten Sonderausgaben zugeschrieben werden, handelt es sich jedoch um rechtspolitische Wünsche, die der Gesetzgeber des WoGG - auch in seiner Gesetzesänderung zum 22.09.2005 (BGBl. I 2809) - nicht nachvollzogen hat, obwohl zu diesem Zeitpunkt die differenzierten Einkunftsarten nach § 22 Nr. 1 EStG und nach § 22 Nr. 1a EStG bereits bestanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.