Urteil
2 K 2679/06.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0627.2K2679.06A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.00.1964 in Ardabil geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens. 3 Er hat den Iran nach eigenen Angaben auf dem Landweg (Abfahrt in Teheran am 28. November 2000) verlassen und reiste am 10. Dezember 2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 12. Dezember 2000 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung trug er bei der Anhörung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, nachfolgend: Bundesamt) am 14. Dezember 2000 vor: 4 Er habe sich zwar nicht politisch betätigt, sei aber ein paar Mal festgenommen und gepeitscht worden. Bis vor seiner Kündigung vor zwei Monaten (Mitte Oktober 2000) habe er in Teheran als Schweißer gearbeitet. Dann habe ihn ein Nachbar wegen vermeintlicher politischer Aktivitäten denunziert. Die Sicherheitsbeamten hätten ihn morgens zu Hause aufgesucht und gerochen, dass er vorher Alkohol getrunken habe. Man habe ihn eine Woche lang festgehalten und vier Mal ausgepeitscht. Weil man keine Beweise gegen ihn gehabt und nichts herausbekommen habe, sei er schließlich entlassen worden. Zusammen mit fünf anderen sei er am 12. November 2000 zur einer Hochzeit in Isfahan eingeladen gewesen. Sie seien dorthin gegangen. Am Tag nach der Hochzeit seien sie in der Stadt spazieren gewesen und zufällig in eine Demonstration geraten, in der Parolen gegen die Regierung gerufen worden seien. Es seien ca. 500 bis 600 Demonstranten gewesen. Zunächst hätten sie sich nicht beteiligen wollen, dann aber eingesehen, dass die Demonstranten Recht hätten und mitgemacht. Es seien auch Geschäfte angezündet und geplündert worden. Etwa eine Stunde nach ihrem Erscheinen bei der Demonstration seien die Sicherheitskräfte immer mehr geworden. Es sei zu Auseinandersetzungen gekommen. Man habe einige Leute festgenommen, darunter auch zwei von ihnen. Zwei junge Beamte, die vielleicht 16 oder 17 Jahre alt gewesen seien, hätten sich ihnen genähert und mit Gewehrkolben auf sie eingeschlagen. Er, der Kläger, und seine Freunde hätten Angst gehabt, erschossen zu werden und hätten die beiden Beamten überwältigt, weil sie älter und kräftiger gewesen seien. Sie hätten ihnen die Gewehre weggenommen, sie gegen die Wand gedrückt, die Gewehre weggeworfen und seien losgelaufen. Es gebe in Isfahan Menschen, die ihr Auto zur Verfügung stellten und Leute transportierten. Mit einem Privatwagen seien sie nach Teheran gefahren und hätten sich dort bei einem Verwandten versteckt. Zwei Tage später sei sein Haus gestürmt worden. Seine Frau und seine Kinder hätten einen Schock erlitten. Er, der Kläger, habe Angst bekommen und sich um seine Ausreise bemüht. Am 28. November 2000 sei er auf der Ladefläche eines verschlossenen Container-Lastwagens von Teheran in ein anderes Land gefahren. Dann seien sie in einem anderen LKW nach Deutschland gebracht worden, wo er am 10. Dezember 2000 angekommen sei. 5 Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 15. Mai 2003, zugestellt am 20. Mai 2003, den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise innerhalb eines Monats auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, einer Anerkennung als Asylberechtigter stehe bereits die Einreise über einen sicheren Drittstaat entgegen. Im übrigen könne dem Kläger sein Vorbringen nicht geglaubt werden, da er nicht in der Lage gewesen sei, Einzelheiten zu nennen. Zudem könne er sich nicht darauf berufen, wegen der Plünderung von Geschäften verfolgt zu werden, da es sich hierbei um kriminelles Unrecht handele und keine politische Verfolgung auslöse. 6 Der Kläger hat am 3. Juni 2003 die vorliegende Klage beim Verwaltungsgericht Aachen erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt, wobei er sein Begehren wegen der Einreise auf dem Landweg auf die Feststellung eines Bleiberechts beschränkt und ausdrücklich eine Anerkennung als Asylberechtigter nicht anstrebt. Er trägt zur Begründung weiter vor, er habe an seinem Arbeitsplatz mehrfach seine Unzufriedenheit mit den politischen Einschränkungen zum Ausdruck gebracht und sei von einem Nachbarn" am Arbeitsplatz, also einem Arbeitskollegen, denunziert worden. Im Oktober 2000 habe daraufhin morgens gegen 7.00 Uhr bei ihm eine Hausdurchsuchung stattgefunden, bei der auch Bierdosen gefunden worden seien. Da er, der Kläger, am Vorabend Bier getrunken habe, sei er zur Polizeistation Nabat mitgenommen und sieben Tage lang festgehalten worden. Man habe ihn verhört und ausgepeitscht, ihm jedoch letztlich keine politischen Aktivitäten nachweisen können und ihn entlassen. Mit Verwandten und Bekannten sei er dann zu einer Hochzeit nach Isfahan gefahren, es sei wohl der 12. November 2000 gewesen. Am nächsten Tag habe man sich die Stadt Isfahan angesehen. Sechs Männer seien von der Hochzeitsgesellschaft am Rande Isfahans in zwei Autos in die Stadt Isfahan aufgebrochen. Soweit im Anhörungsprotokoll von gehen" die Rede sei, sei dies auf eine unklare Übersetzung zurückzuführen. Sie seien an der Brücke Si-o-Se-Pol vorbei gekommen und hätten dort einen Menschenauflauf von rund 500 Personen bemerkt und Rufe wie Tod für Chamenei" und Nieder mit dem Regime" gehört. Sie hätten die Autos abgestellt und sich der Demonstration angeschlossen. Es sei zu Plünderungen gekommen und immer mehr Bassidj seien hinzu gekommen. Zwei von ihnen hätten einen aus der Gruppe angegriffen und mit Gewehrkolben auf ihn eingeschlagen. Die anderen seien ihm zu Hilfe gekommen. Zu sechst hätten sie den beiden jungen Bassidj die Gewehre abnehmen können und diese dann beim Weglaufen in den Fluss geworfen. Sie seien zu den Autos gelaufen, doch hätten sich dort bereits Sicherheitskräfte befunden, sodass sie weiter gelaufen seien. Als sie sich schließlich gesammelt hätten, hätten zwei von ihnen, D und I, gefehlt. Sie seien dann mit einem Taxi ein Stück weiter gefahren und schließlich über eine Mitfahrzentrale zurück nach Teheran gelangt, wo sie sich zu einem Verwandten begeben hätten. Ein Anruf in Isfahan habe ergeben, dass die beiden Verlorenen auch bei der Hochzeitsgesellschaft nicht aufgetaucht und daher wohl verhaftet seien. Sie hätten fürchten müssen, dass auch ihre Identität deshalb bekannt würde. Der Verwandte, und seine Familie habe Kontakt zu den Familien aufgenommen. Man habe die Flucht beschlossen und einen Schlepper gefunden, der sie für 5.000 DM pro Person in einem Container-LKW aus dem Iran geschafft habe. Am 28. November 2000 sei er, der Kläger, in den LKW gestiegen und am 9. Dezember 2000 mittags bei Köln angekommen. Es sei ein Samstag gewesen. Zwar habe er zuvor den 10. Dezember angegeben, doch habe er zurückgerechnet und sei nun auf den 9. gekommen. Noch in Teheran habe er über den Kontakt des Verwandten erfahren, dass zwei Tage nach der Demonstration das Haus seiner Familie gestürmt worden sei; die Pasdaran hätten ihn gesucht. Seither habe seine Frau mit den Kindern vier Mal die Wohnung gewechselt, weil immer wieder Pasdaran nach ihm suchten und die Familie kontrollierten unter dem Vorwand, seine Frau habe den Schleier nicht ordnungsgemäß getragen oder es sei Musik aus dem Haus gedrungen. Auch die älteste Tochter T1 sei mit Rücksicht auf die politische Unzuverlässigkeit der Familie exmatrikuliert worden. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. Mai 2003 zu verpflichten festzustellen, dass für ihn, den Kläger, ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) - hilfsweise gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (früher: § 53 AuslG) - hinsichtlich des Iran vorliegt. 9 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie verweist zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid. 12 Das Verfahren ist zum 1. April 2006 durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein- Westfalen (GV NW 2006 S. 107) in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Düsseldorf übergegangen. 13 Aus einem gerichtlichen Telefonvermerk vom 11. Mai 2006 haben sich Hinweise auf eine psychische Erkrankung des Klägers ergeben. 14 Dieser ist in der mündlichen Verhandlung vor dem hiesigen Gericht eingehend angehört worden. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde dieses Verfahrens sowie der Verfahren 2 K 2676/06.A und 2 K 2681/06.A verwiesen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die Klage hat keinen Erfolg. 18 Sie ist nicht begründet. Soweit der Bescheid vom 15. Mai 2003 die negativen Feststellungen zu § 51 Abs. 1 und zu § 53 AuslG trifft, ist er rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Dieser hat im maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG) keinen Anspruch auf die Feststellung, dass bei ihm Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) oder gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (früher: § 53 AuslG) hinsichtlich des Iran vorliegen. 19 Gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG sind, soweit sie die Verfolgungshandlung, die geschützten Rechtsgüter und den politischen Charakter der Verfolgung betreffen, deckungsgleich mit den Voraussetzungen des Anspruchs nach Art. 16 a Abs. 1 GG auf Anerkennung als Asylberechtigter. Politisch verfolgt in diesem Sinne ist, wem von seinem Heimatstaat gezielt intensive, ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind oder unmittelbar drohen, die in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. aus Gründen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in anderen, für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, welche sein Anderssein prägen, Leib und Leben gefährden oder die persönliche Freiheit besonders beschränken. Dabei ist grundsätzlich ein kausaler Zusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl vorauszusetzen. Nur dem in einer für ihn ausweglosen Lage vor politischer Verfolgung Flüchtenden soll Zuflucht und Schutz gewährt werden. 20 Der Feststellung eines derartigen Abschiebungsverbotes steht entgegen, dass der Kläger den Iran nicht aufgrund von Verfolgung im Sinne der vorgenannten Vorschrift verlassen und sich auch nach seiner Ausreise nicht in verfolgungserheblicher Weise betätigt hat. 21 Auf die behaupteten Ereignisse im Zusammenhang mit der Durchsuchung seiner Wohnung im Oktober 2000 und seiner sich anschließenden einwöchigen Inhaftierung und Auspeitschung kann er sich dabei nicht berufen. Dieser Handlungskomplex liegt zeitlich zwei Monate vor der Ausreise im Dezember 2000, ist in sich abgeschlossen und steht schon allein deshalb nicht in dem erforderlichen kausalen Zusammenhang zu dem Verlassen des Iran. 22 Im übrigen ist das vorgenannte Geschehen - jedenfalls in dieser Form - auch nicht glaubhaft. 23 Es obliegt den Asylsuchenden, die Voraussetzungen für ihre Anerkennung glaubhaft zu machen. Sie müssen in Bezug auf die in ihre eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung geben, die geeignet ist, ihren Anspruch auf Asylanerkennung lückenlos zu tragen. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn die Asylsuchenden im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben machen und ihr Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn ihre Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder sie ihr Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigern, insbesondere, wenn sie Tatsachen, die sie für ihr Asylbegehren als maßgebend bezeichnen, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführen. 24 Nach diesen Vorgaben kann dem Kläger die Schilderung im Zusammenhang mit der Durchsuchung und einwöchigen Inhaftierung so nicht abgenommen werden. Er hat seinerzeit in dem Metallbetrieb gearbeitet, in dem auch die Kläger der beiden Parallelverfahren tätig waren, L1 (2 K 2676/06.A) und N (2 K 2681/06.A). Dieser Betrieb beschäftigte lediglich vier bis fünf Mitarbeiter. Das ergibt sich aus den Angaben des L1 und des N. In einer solchen Situation macht es wenig Sinn, wenn den Kläger zunächst ein Kollege aus diesem Kleinbetrieb bei den Sicherheitsbehörden als politisch unzuverlässig anzeigt und ihm so erhebliche Schwierigkeiten bereitet, er aber trotzdem nur Wochen später mit Mitarbeitern aus dem selben Betrieb zu der Hochzeit eines weiteren Kollegen aus derselben Firma nach Isfahan reist. Zum anderen stellt sich die erstmalig in der mündlichen Verhandlung gemachte Angabe, er habe eine den Volksmudjahedin nahe stehende Freundin gehabt und die Durchsuchung habe ihren Dokumenten gegolten, als ein sogenanntes gesteigertes Vorbringen dar, das in der Regel Hinweis auf einen unzutreffenden Sachvortrag ist. 25 Auch das Hauptvorbringen des Klägers ist nicht glaubhaft. Er trägt insoweit vor, wegen der Teilnahme an einer regierungsfeindlichen Demonstration und der Verwicklung in gewaltsame Auseinandersetzungen mit den Bassidj in Isfahan am 13. November 2000 politisch verfolgt zu werden. In Anwendung der oben erörterten Maßstäbe nimmt das Gericht dies dem Kläger ebenfalls nicht ab. Sein Vorbringen enthält eine Reihe von Widersprüchen und Ungereimtheiten - insbesondere auch gegenüber den Darstellungen des L1 (2 K 2676/06.A) und des N (2 K 2681/06.A) -, die in ihrer Gesamtheit von derartigem Gewicht sind, dass sie der Glaubhaftmachung entgegen stehen. 26 Es bestehen eine Reihe von Widersprüchen zwischen den Ausführungen des Klägers beim Bundesamt, im Rahmen seines Klagevorbringens und gegenüber den Angaben, die er in der mündlichen Verhandlung machte. 27 So ergeben sich Unterschiede beim zeitlichen Ablauf der Vorgänge bei der Demonstration. In der schriftlichen Klagebegründung heißt es, man habe auf der Besichtigungstour die Autos abgestellt, nachdem man die Demonstration bemerkt habe. In der mündlichen Verhandlung hingegen gab er an, man habe die Autos abgestellt und sei ausgestiegen, um sich in zwei Gruppen zu Fuß weitere Sehenswürdigkeiten anzuschauen. Nach einer halben Stunde habe man sich an der Si-o-Se-Pol-Brücke treffen wollen. Erst, nachdem man sich zu Fuß der Brücke genähert habe, habe man die Demonstration dort bemerkt. Desweiteren behauptete er in der Klageschrift noch, dass es zu Plünderungen gekommen sei und er Rauch gesehen habe. Bei Gericht hieß es dagegen, Plünderungen und Brandstiftungen seien ihm nicht aufgefallen. Ferner widersprechen sich seine Angaben zur Kontaktaufnahme mit der Hochzeitsgesellschaft in Isfahan nach der Demonstration. In der Klageschrift heißt es, man habe von Teheran aus in Isfahan angerufen und erfahren, dass die beiden Verlorenen nicht bei der Hochzeitsgesellschaft aufgetaucht seien. Während der mündlichen Verhandlung führte er stattdessen aus, man habe mit der Hochzeitsgesellschaft weder von Isfahan noch von Teheran aus Kontakt aufgenommen. 28 Neben diesen Widersprüchen, die sich bereits aus den unterschiedlichen Angaben des Klägers innerhalb seines eigenen Verfahrens ergeben, ist sein Vorbringen in einer Reihe von zentralen Punkten zudem nicht mit den Schilderungen von L1 und N in Einklang zu bringen. Diese beiden, die nach ihren Angaben mit dem Kläger von Teheran zu der Hochzeit nach Isfahan gefahren sind, dort dieselbe Demonstration erlebt haben und gemeinsam mit ihm geflohen sind, sind am heutigen Tage in den Parallelverfahren 2 K 2676/06.A und 2 K 2681/06.A ebenfalls durch das Gericht in Anwesenheit u.a. des Prozessbevollmächtigten des Klägers angehört worden. Deren Anhörung war auch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 29 L1 hat bei Gericht abweichend von den Angaben des Klägers angegeben, es seien nicht fünf bzw. sechs, sondern insgesamt acht Personen zuerst zur Stadtbesichtigung unterwegs gewesen und hätten anschließend an der Demonstration teilgenommen. Ein wesentlicher Unterschied besteht auch in den Schilderungen, weshalb man angehalten habe und ausgestiegen sei. Nach den Angaben des Klägers haben die sechs Personen in den beiden Fahrzeugen nicht - wie dies L1 zuvor angegeben hatte - wegen der zuvor vom Auto aus erkannten Demonstration angehalten. Vielmehr habe man die Autos abgestellt und sei ausgestiegen, um sich in zwei Gruppen zu Fuß weitere Sehenswürdigkeiten anzuschauen. Nach einer halben Stunde habe man sich an der Si-o-Se-Pol-Brücke treffen wollen. Erst, nachdem man sich zu Fuß der Brücke genähert habe, habe man die Demonstration dort bemerkt. Ein weiterer Widerspruch zum Kerngeschehen betrifft die Beteiligung an den Auseinandersetzungen mit den Bassidj während der Demonstration. Während es in der schriftlichen Klagebegründung heißt, zwei Bassidj hätten einen aus ihrer Gruppe angegriffen und mit dem Gewehrkolben auf ihn eingeschlagen, wobei diesem die anderen zu Hilfe gekommen seien, hat L1 bei Gericht ausgeführt, er sei zwar mehrfach mit einem Gewehrkolben am Rücken getroffen worden und habe sich gewehrt, doch habe ihm von den anderen keiner geholfen, weil alle mit eigenen Dingen beschäftigt gewesen seien. Zudem sind beider Angaben nicht miteinander in Einklang zu bringen, soweit es um das Wegwerfen der den Bassidj entwendeten Waffen geht. Der Kläger hat vorgetragen, er habe das Gewehr in den Fluss geworfen, der drei bis vier Meter von der Demonstration entfernt gewesen sei. Demgegenüber hat L1 erklärt, der Fluss habe sich etwa 400 m vom Ort der Demonstration befunden, da sich dazwischen eine Wiese erstreckt habe. Auch habe von seiner Gruppe während der Flucht niemand Waffen in den Händen getragen. 30 N hat in seiner mündlichen Verhandlung zum Kerngeschehen des Asylvorbringens ebenfalls zum Teil andere Angaben gemacht als der Kläger. Dies betrifft - wie auch bei L1 - die Personenzahl der Besichtigungsgruppe (nicht fünf bzw. sechs, sondern insgesamt acht) und den Grund, weshalb man angehalten habe und ausgestiegen sei. Wie oben schon beschrieben hat der Kläger ausgeführt, man habe die beiden Fahrzeuge nicht wegen der zuvor vom Auto aus erkannten Demonstration angehalten, sondern um sich in zwei Gruppen zu Fuß weitere Sehenswürdigkeiten anzuschauen, und habe die Demonstration erst bemerkt, nachdem man sich zu Fuß der Brücke genähert habe. Nach Darstellung des N habe man demgegenüber schon von weitem die Demonstration bei der Brücke gesehen, sei interessiert gewesen und habe die Autos geparkt. 31 Bei all diesen Widersprüchen verkennt das Gericht nicht, dass sie ein Geschehen betreffen, das mehr als fünf Jahre zurückliegt. Hierbei handelt es sich um eine Zeitspanne, in der die Erinnerung an normale" Geschehensabläufe verblasst. Vorliegend ist indes in Rechnung zu stellen, dass es um den Kernbereich des Asylvorbringens geht, der unmittelbarer Auslöser des Verlassens des Heimatlandes gewesen sein soll und für die Flüchtenden daher einschneidende Bedeutung hat. Schon deshalb stellt es ein für den Kläger und seine Freunde/Verwandten herausragendes Ereignis dar, das sich besonders einprägt. Dieser Umstand gleicht den langen Zeitablauf bis zu den gerichtlichen Anhörungen aus. Desweiteren wird bei den Angaben des Klägers berücksichtigt, dass dieser möglicherweise unter einer paranoiden Psychose leidet. Dies hat sich jedoch - soweit erkennbar - lediglich dahin ausgewirkt, dass er bei seinen Aussagen mehrfach blockierte und angab, sich an bestimmte Details nicht mehr erinnern zu können. Soweit er aber Ausführungen gemacht hat, waren sie flüssig, zusammenhängend und zum Teil sogar von ihm mit dem Hinweis versehen, dies oder jenes genau zu wissen. Es besteht daher kein Anlass, seine Aussagen - soweit sie erfolgt sind - bei der Frage der Glaubhaftigkeit nicht zu verwerten. 32 Nach alledem steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Vorbringen des Klägers nicht gefolgt werden kann und dieser nicht aufgrund politischer Verfolgung aus dem Iran ausgereist ist. 33 Schließlich ergibt sich für den Kläger die beachtliche Gefahr einer politischen Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran auch nicht aufgrund der Stellung des Asylantrages in der Bundesrepublik Deutschland. Es ist bereits nicht ersichtlich, woher die iranischen Stellen hierüber Kenntnis erlangt haben sollen. Zudem führt die Asylantragstellung als solche - auch in Verbindung mit einem langjährigen Auslandsaufenthalt - nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer politischen Verfolgung im Iran. Dies zeigt bereits die hohe Anzahl von in den vergangenen Jahren abgelehnten und rückgeführten Asylbewerbern, die im Iran ein normales Leben führen, 34 vgl. die insoweit seit Jahren gleich lautenden Lageberichte des Auswärtigen Amtes, zuletzt Lagebericht vom 24. März 2006, IV 2 a); Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 8. April 2002 (415), Seite 6; ai, Stellungnahme vom 16. Juni 1998 (98.065); st. Rspr., vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. April 1992 - 16 A 1193/91.A - und Beschluss vom 16. April 1999 - 9 A 5338/98.A -; VGH Bad.- Württ., Urteil vom 29. Oktober 1992 - A 14 S 725/91 -. 35 Der Kläger kann sich des Weiteren nicht erfolgreich auf Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG berufen. Hiernach darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr der Folterung besteht (Abs. 2) oder in dem er wegen einer Straftat gesucht wird und für ihn deshalb die Gefahr der Todesstrafe besteht (Abs. 3). Begehrt ein Staat die Auslieferung oder die mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundene Festnahme des Ausländers, darf dieser bis zur Entscheidung über die Auslieferung ebenfalls nicht abgeschoben werden (Abs. 4). Außerdem ist die Abschiebung unzulässig, wenn die Konvention vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 686) zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten dies vorschreibt (Abs. 5) oder wenn im Abschiebungsland für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, der die Bevölkerung oder der Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, nicht allgemein ausgesetzt ist (Abs. 7). 36 Anhaltspunkte für ein Vorliegen der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 bis 6 AufenthG liegen nicht vor. 37 Soweit sich in der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens Hinweise auf eine paranoide Psychose des Klägers finden (vgl. gerichtlicher Vermerk vom 11. Mai 2006 über ein Telefonat mit dem Psychiater und Psychotherapeuten N1), führt dies auch nicht zu einem Abschiebeverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Zwar kann diese Bestimmung dann eingreifen, wenn die im Zielstaat zu besorgenden Beeinträchtigungen in der Verschlimmerung einer Krankheit bestehen, unter welcher der Ausländer bereits in der Bundesrepublik leidet. Dabei ist die Gefahr im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dann erheblich, wenn sich bei einer Krankheit der Gesundheitszustand des Ausländers im Zielstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Diese Gefahr ist konkret, wenn eine solche Verschlechterung für den Ausländer alsbald nach seiner Rückkehr in den Zielstaat zu befürchten stünde, weil er dort auf bestimmte Behandlungen angewiesen wäre, die dort indes entweder gar nicht zur Verfügung stehen oder aber für ihn aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht erreichbar sind, 38 vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1/02 -, DVBl 2003, 463, und vom 25. November 1997 - 9 C 58/96 -, BverwGE 105, 383; OVG NRW, Urteile vom 15. April 2005 - 21 A 2152/03.A - und vom 2. Februar 2005 - 8 A 59/04.A -; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 24. Juni 2003 - 7 UE 3606/99.A -, AuAS 2004, 20. 39 Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aber nicht vor. Es ist nicht einmal vorgetragen, dass dem Kläger bei einer Rückführung in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes oder eine sonstige konkrete Gefahr für Leib oder Leben droht. In der mündlichen Verhandlung wies er zwar wiederholt darauf hin, sich an Einzelheiten aus dem Iran nicht erinnern zu können, bejahte aber die eingangs gestellte Frage, ob er der Sitzung folgen könne, und erweckte auch sonst den Eindruck, dass ein geordnetes Gespräch mit ihm möglich ist. 40 Im übrigen wäre eine ausreichende medizinische Versorgung im Iran auch gesichert. Diese entspricht dort zwar nicht in vollem Umfang westlichen Standards, ist aber immerhin ausreichend. In allen größeren Städten, vor allem in Teheran, existieren Krankenhäuser und die Versorgung mit Medikamenten ist weitestgehend gewährleistet, zumal in speziellen Apotheken auch Medikamente aus dem Ausland bestellt werden können. Insbesondere ist es nach der Auskunftslage möglich, psychische Erkrankungen, auch solche anspruchsvoller Art, im Iran zu behandeln, 41 vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24. März 2006, S. 35; Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das VG Aachen vom 22. Dezember 2003; zur Möglichkeit insbesondere der Behandlung depressiver Erkrankungen: Stellungnahme der Deutschen Botschaft Teheran vom 6. September 2001 an das VG Leipzig. 42 Der Kläger wird ferner auch in der Lage sein, eine eventuell im Iran fortzusetzende Behandlung zu bezahlen. Er war noch zwei Monate vor seiner Ausreise in einem metallverarbeitenden Betrieb tätig und es ist nicht erkennbar, weshalb er nicht auch nach einer Rückkehr in den Iran seinen Lebensunterhalt und eventuelle Behandlungskosten durch eigenständige Erwerbstätigkeit wird bestreiten können, zumal er auch in Deutschland noch in jüngerer Zeit im Bereich Teppichreinigung/Teppichreparatur tätig war (vgl. Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vom 27. Juni 2005, Bl. 73 der Ausländerakte des Klägers). Dass bei ihm nach einer Rückkehr unmittelbar eine erneute stationäre Behandlung erforderlich werden wird, ist nicht erkennbar. Soweit sich eine solche im weiteren Verlauf als notwendig erweisen sollte, besteht für den Kläger die Möglichkeit, die erforderlichen Kosten aus seinem Erwerbseinkommen einzusparen. Im übrigen wäre er darauf zu verweisen, seine Verwandten im Iran um Unterstützung zu bitten. Dort leben nach seinen Angaben noch drei seiner Brüder und zwei seiner Schwestern. 43 Schließlich ist die Klage unbegründet, soweit sie auf Aufhebung von Ziffer 4 des Bescheides gerichtet ist, weil Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung rechtlich nicht zu beanstanden sind und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzen. Diese beruhen auf §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG (§§ 50, 51 Abs. 4 AuslG a.F.). 44 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Der Gegen-standswert ergibt sich aus § 30 RVG. 45